Gliederung. 1. Demokratieprinzip 2. Demokratieformen 3. Formen direkter Demokratie
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- Miriam Haupt
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1 Formen der direkten Demokratie Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Universität Rostock Juristische Fakultät Gerd-Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht und Öffentliches Recht
2 Gliederung 1. Demokratieprinzip 2. Demokratieformen 3. Formen direkter Demokratie 4. Grundgesetz: Bekenntnis zur repräsentativen Demokratie 5. Elemente plebiszitärer Demokratie auf Landesebene 6. Elemente plebiszitärer Demokratie auf kommunaler Ebene 2
3 Demokratieprinzip Art. 20 GG: (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) 1 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2 Sie wird vom Volke durch Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Art. 28 GG: (1) 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.... 3
4 Demokratieformen Unmittelbare (plebiszitäre) Demokratie Mittelbare (repräsentative) Demokratie 4
5 Formen direkter/plebiszitärer Demokratie Volksinitiative: Parlament muss sich mit einer bestimmten Frage beschäftigen Volksbegehren: Initiative gerichtet auf Herbeiführung einer staatlichen Entscheidung, insb. auf Erlass eines Gesetzes Volksentscheid: Entscheidung des Volkes über eine vorgelegte Frage, insb. eines Gesetzes (Gesetzesreferendum) Volksbefragung: Rein konsultativ ohne rechtliche Bindung 5
6 Grundgesetz: Bekenntnis zur repräsentativen Demokratie Entstehungsgeschichte: Erfahrungen mit plebiszitären Elementen der WRV Art. 20 II 2 GG: durch besondere Organe Abstimmungen nur dann, soweit im GG ausdrücklich vorgesehen: Art. 29, 146 GG (h.m.) Art. 38 I 2 GG: an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen Abschließender Charakter der Art. 70 ff. GG, insbesondere der Art. 76 ff. GG 6
7 Grundgesetz: Bekenntnis zur repräsentativen Demokratie Fazit für Bundesebene: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid sind unzulässig Verfassungsänderung erforderlich (h.m., a.a.: einfaches Bundesgesetz reicht) Verfassungsänderung aber auch zulässig (heute unstr.), Volksbefragung ist bereits de constitutione lata zulässig 7
8 Grundgesetz: Bekenntnis zur repräsentativen Demokratie Vorgaben des GG für Länderebene: Art. 28 I 1 GG: keine Uniformität, sondern nur Homogenität: Plebiszitäre Elemente sind nach dem GG unter zwei Voraussetzungen zulässig: Innerhalb der Gesetzgebungskompetenzdes Landes Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht(GG, Landesverfassung) 8
9 Elemente plebiszitärer Demokratie auf Landesebene Volksbegehren und Volksentscheide sind in allen Ländern vorgesehen. Volksinitiativen sind möglich in: Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Teilweise sind andere Bezeichnungen vorhanden (z.b. in Bremen: Bürgerantrag statt Volksinitiative). Teilweise ist für ein erfolgreiches Volksbegehren eine vorherige Volksinitiative erforderlich. In den Verfassungen sind grundsätzlich nur die Grundsätze; ausgeformt werden die Verfahren durch einfaches Recht. 9
10 Elemente plebiszitärer Demokratie auf kommunaler Ebene Kommunale Bürgerbegehren und entscheide sind in allen Ländern möglich. Zudem gibt es Antrags- und Initiativrechte, meist in der Form von Einwohneranträgen. In den meisten Ländern gibt es zumindest ein Unterrichtungsgebot der Bürger in Form einer Bürgerversammlung. Teilweise dürfen sich Bürger auf den Versammlungen in Form von Redebeiträgen beteiligen. Manchmal dürfen auch Einwohner zugelassen werden. Einige wenige Länder räumen auch Kindern und Jugendlichen Beteiligungsrechte (z.b. Anhörungs-, Vorschlags-und Redemöglichkeiten) ein (etwa Hessen ( 8c HGO), Niedersachsen ( 36 NKomVG) oder Rheinland-Pfalz ( 16c GemO RP)). 10
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