Die öffentliche Verwaltung (Definitionsversuche):
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- Elke Hafner
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1 Die öffentliche Verwaltung (Definitionsversuche): : Öffentliche Verwaltung Im organisatorischen Sinne Im materiellen Sinne Im formellen Sinne Negativer Definitionsversuch Positiver Definitionsversuch? Negativer Definitionsversuch Legislative Exekutive Judikative Gubernative (Regierung) Verwaltung (Administrative)
2 Aufgaben der öffentlichen Verwaltung: Ordnungsverwaltung: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren (z. B. Polizei- und Sicherheitsrecht, Bauordnungsrecht, Gewerberecht) Leistungsverwaltung (insb. Daseinsvorsorge): Gewährung von Leistungen an Einzelne (z. B. BAföG, Subventionen, Sozialhilfe) und Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Theater, Schwimmbäder) und einer funktionsfähigen Infrastruktur (z. B. Straßen, öffentliche Verkehrsmittel) Gewährleistungsverwaltung: Überwachung und Regulierung Privater, die in Folge von Privatisierung Leistungen erbringen, die zuvor der Staat im Rahmen seines Daseinsvorsorgeauftrages wahrgenommen hat (z. B. Post, Energieversorgung, Telekommunikation) Abgabenverwaltung: Beschaffung von Geldmitteln durch Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben Bedarfsverwaltung: Sicherstellung des für die Verwaltungsaufgaben erforderlichen Bedarfs an Personal und Sachmitteln Vermögensverwaltung: Pflege und Verwertung der Vermögenswerte die im Eigentum des Staates oder in dessen Verfügungsbefugnis stehen
3 Das Verwaltungsrecht in der (nationalen) Rechtsordnung Definition: Verwaltungsrecht ist der Inbegriff der Rechtssätze, die in spezifischer Weise für die Verwaltung die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation gelten. Nationale Rechtsordnung Privatrecht Öffentliches Recht Staatsrecht Verwaltungsrecht Sonstiges öffentliches Recht Allgemeines Verwaltungsrecht Besonderes Verwaltungsrecht Verwaltungsorganisationsrecht Recht der öffentlichen Handlungsformen Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsvollstreckungsrecht Recht der öffentlichen Sachen Staatshaftungsrecht Zum Beispiel: Kommunalrecht Polizeirecht Baurecht Wasserrecht Etc.
4 Überblick über die Verwaltungsorganisation Person juristische Personen natürliche Personen des öffentlichen Rechts des Privatrechts Staat sonst. juristische Personen mit hoheitlichen Befugnissen Bund Länder Körper- Anstalten Stiftungen Beliehene schaften Unmittelbare Staatsverwaltung Mittelbare Staatsverwaltung
5 Verwaltungskompetenzen Typische Verwaltungsaufgabe ist der Vollzug von Gesetzen. 1) Vollzug von Landesgesetzen Vollzug durch die Länder selbst, Art. 30 GG 2) Vollzug von Bundesgesetzen a) Vollzug durch die Länder als eigene Angelegenheit, Art. 83, 84 GG (Grundsatz) - Landesbehörden vollziehen Bundesgesetze wie ihre eigenen Gesetze, der Bund macht sich die Landesbehörden zunutze. b) Vollzug durch die Länder im Auftrag des Bundes, Art. 85 GG - Vollzug durch Landesbehörden, aber u.a. Weisungsbefugnis des Bundes, Art. 85 III GG - Anwendungsfälle (obligatorische o. fakultative) im GG erschöpfend aufgezählt (Bsp.: Art. 90 II GG, Art. 87c GG) c) Vollzug durch den Bund selbst, Art. 86 ff. GG - Vollzug durch bundeseigene Behörden - soweit durch das GG (obligatorisch o. fakultativ) zugewiesen (z.b. Art. 87, 87b I, II GG)
6 Der Anwendungsbereich des VwVfG Zu unterscheiden sind drei Fallkonstellationen: 1) Vollzug von Landesgesetzen durch Landesbehörden das VwVfG gilt nicht, auch wenn ein Land kein eigenes VwVfG haben sollte (vgl. 1 VwVfG) 2) Vollzug der Bundesgesetze durch Bundesbehörden VwVfG anwendbar, soweit die Voraussetzungen der 1 I Nr.1, 2 und 9 gegeben sind. 3) Vollzug von Bundesgesetzen durch Landesbehörden VwVfG grundsätzlich anwendbar, vgl. 1 Nr. 2, II soweit jedoch die Länder ein eigenes VwVfG erlassen haben, kommt dieses zur Anwendung, 1 III VwVfG; alle Länder haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In Bayern gilt in diesem Fall das BayVwVfG. Praktisches Ergebnis: Immer, wenn eine bayerische Landesbehörde handelt, kommt das BayVwVfG zur Anwendung.
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