Vortrag Baulicher Brandschutz

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1 Vortrag Baulicher Brandschutz Reinhold Albrecht Feuerwehr und Katastrophenschutz der Stadt Weinheim

2 Grenzabstände Nach 20 der Bauordnung Baden Württemberg müssen bauliche Anlagen bzw. Gebäude so angeordnet, beschaffen und für ihre Nutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind statt dessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen. Dieser Grundsatzparagraf besagt, dass die öffentliche und private Sicherheit nicht gefährdet werden darf und zieht sich somit durch die gesamte Bauordnung.

3 Baulicher Brandschutz in Wohngebäuden Nachbarliche Belange müssen beachtet werden. Gebäude und Lagerplätze müssen einen ausreichend großen Abstand zu Grenzen und anderen Gebäuden einhalten um einen Brandüberschlag zu verhindern.

4 Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen dürfen bis zur Mitte von öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen oder Wasserflächen liegen.

5 Zuwegung Von der öffentlichen Straße muss eine ausreichend breite Zuwegung eingeplant werden, damit Rettungsfahrzeuge zum Einsatzort kommen können. Feuerwehreinsatzkräfte müssen Freiraum sowie Aufstellungs- und Bewegungsflächen haben, um einen Brand bekämpfen bzw. ein Gebäude anleitern zu können.

6 Bewegungsflächen und Zufahrtswege

7 Bewegungsflächen und Zufahrtswege Außenradius der Kurve 10,5 m bis 12 m über 12 m bis 15 m über 15 m bis 20 m über 20 m bis 40 m über 40 m bis 70 m über 70 m mind. Breite 5,0 m 4,5 m 4,0 m 3,5 m 3,2 m 3,0 m

8 Außenwände Außenwände von Wohngebäude müssen bei Gebäude geringer Höhe mindestens feuerhemmend (W30) sein - d. h. 30 Minuten lang einem Feuer widerstehen. Tragende Innenwände müssen feuerbeständig (90) sein, d.h. 90 Minuten lang einem Feuer widerstehen.

9 Trennwände Zwischen Gebäudeabschnitte mit verschiedenen Nutzungsarten werden Trennwände errichtet. Diese Wände haben ebenfalls eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten und sind anzuordnen zwischen Wohnen und landwirtschaftlich genutzten Räumen sowie zwischen ausgebautem und nicht ausgebautem Dachgeschoss.

10 Brandwände Werden die Gebäudeabschnitte größer, über 40 m Länge, oder werden Häuser direkt an einer Grenze gebaut, sind Brandwände erforderlich, welche ebenfalls 90 Minuten feuerwiderstandsfähig sind. Diese Wände werden bis mindestens unter das Dach oder 30 cm über dem Dach geführt und sind in sich standsicher, sie bilden Brandabschnitte. Bei Einbruch der angrenzenden Bauteile behalten Brandwände noch ihre Standfestigkeit.

11 Verkleidungen Sollen Wände oder Decken verkleidet werden, dürfen diese in Wohnungen aus jedem Material sein. In Rettungswege, Treppenräume, Flure müssen mind. schwerentflammbare oder nicht brennbare Materialien verbaut werden.

12 Decken In Ein- oder Zweifamilienhäuser müssen die Decken mind. feuerhemmend F 30- ausgebildet werden. Kellerdecken müssen grundsätzlich feuerbeständig F 90- hergestellt werden. In größeren Häusern bilden die Decken die horizontalen Brandabschnitte, diese Decken sind wieder 90 Minuten feuerwiderstandsfähig auszubilden.

13 Dächer Die Dachhaut muss gegen strahlende Wärme, Flugfeuer und Feuerüberschlag widerstandsfähig sein. Ein Dach, welches nicht diese Anforderungen erfüllt, z.b. ein Reetdach, muss einen entsprechend größeren Abstand zu angrenzenden Gebäuden einhalten.

14 Wand- und Deckendurchbrüche Nach Reparatur- Renovierungsarbeiten oder Umbauten müssen Wand- und Deckendurchbrüche, welche erstellt wurden, um Leitungen oder Kanäle einzubauen, in der selben Feuerwiderstandklasse geschlossen werden, welche vor dem Öffnen erforderlich war.

15 Türen Alle Feuerschutz- und Rauchschutztüren müssen nach der entsprechenden DIN selbstschließend sein. Diese Türschließer sind beim täglichen Gebrauch lästig und schwer zu öffnen, werden vielmals in geöffnetem Zustand mit Keilen festgestellt. Dies ist unzulässig, da diese ständig geschlossen sein müssen. Diese Türen haben die Aufgabe, dass im Brandfall kein Rauch oder Wärme in andere Geschosse, Räume oder in Rettungswegen eindringt.

16 Brandausbreitungsgefahr durch verkeilte Feuerschutzabschlüsse

17 Rettungswege Jede Wohnung oder Nutzungseinheit muss mindestens 2 voneinander unabhängige Rettungswege haben. Wenn die Wohnung nicht zu ebener Erde liegt, führt der 1. Rettungsweg über eine Treppe, eine sogenannte notwendige Treppe. In Mehrfamilienhäusern liegt diese notwendige Treppe in einem Treppenraum. Liegt die Wohnung nicht zu ebener Erde, führt der 2. Rettungsweg wenn baulich nicht vorhanden über ein entsprechend großes Fenster mit Rettungsgeräte der Feuerwehr. Dies kann eine Steckleiter bei niedrigen Gebäuden oder eine Drehleiter sein.

18 Rettungswege Im Treppenraum sowie in notwendigen Fluren dürfen keine Einbauten, Brandlasten wie Sessel, Kopierer, Dekorationen aus brennbarem Material etc, abgestellt werden. Diese Gegenstände engen den Fluchtweg ein und ergeben im Brandfall eine erhöhte Verqualmung.

19 Rettungswege Es gelten zwar für kleinere Mehrfamilienhäuser und Einfamilienhäuser nur geringe gesetzliche Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz. Sie können aber selbst, insbesondere bei Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Ihre Sicherheit im Brandfall erhöhen.

20 Flucht- und Rettungswegeplan Ist notwendig, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Arbeitsstätte dieses erfordern. Grundrisse im Maßstab 1:100 oder größer darstellen. Empfohlene Zeichenhöhe ist 10 mm. Standort des Betrachters kennzeichnen durch einen schwarzen Punkt

21 Feuerlöscher Feuerlöscher sind nach der DIN in Wohngebäude nicht mehr vorgeschrieben. Empfohlen wird ein geeigneter Feuerlöscher der Brandklasse ABC (z.b. Wasser-, Wasserschaum-, Pulverlöscher) mit insgesamt 6 Löschmitteleinheiten augenfällig und griffbereit aufzuhängen. Auf die zweijährige Prüfpflicht des Feuerlöschers wird hingewiesen.

22 Entrauchung Auf eine Rauch- und Wärmeabführung sollte auch in Wohnungen geachtet werden. Insbesondere müssen Rettungswege freigehalten werden. Entsprechende Fenster sind immer in Treppenräume und Flure ein zu planen.

23 In-Sicherheit-Bringen Wie ist der Gefahrenbereich zu verlassen? Wann ist der Gefahrenbereich zu verlassen? Gefährdete, behinderte oder verletzte Personen mitnehmen! Wie macht man sich bei verrauchtem Fluchtweg bemerkbar? Wo sind Erste-Hilfe-Stationen und Sammelplätze?

24 Dachausbauten Insbesondere in Dachausbauten sollten Sie als Wand- und Deckenbekleidung Gipskartonplatten verwenden. Neben dem geringeren Preis bieten diese bei fachgerechtem Einbau die Feuerwiderstandsklasse F 30, d.h. sie halten 30 Minuten dem Durchbrand stand. Diese Zeit reicht bei früher Brandentdeckung im Regelfall aus, um einen wirksamen Löschangriff der Feuerwehr einzuleiten.

25 Brandschutzmaßnahmen Abstände schaffen und einhalten Brandabschnitte bilden; durch brandbeständige Umfassungswände und Decken, Brandschutztüren, Brandschutzklappen, Brandschutzschottungen Fluchtwege und Notausgänge vorsehen, die auch bei Brandeinwirkung benutzbar sind Feuerstätten und Kamine brandsicher herstellen und erhalten

26 Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen Brandsichere Brennstofflager Ordnungsgemäß errichtete und geprüfte Elektroanlagen Blitzschutz

27 Brandschutzmaßnahmen Unachtsamkeit und mangelnde Kenntnisse der Brandgefahren sind die Ursache vieler Brände. Der Umgang mit Feuer und offenem Licht erfordert immer besondere Vorsicht! Kein Kerzenlicht in Dachböden, Scheunen, Abstellräumen und Kellern, wenn notwendig Taschenlampe verwenden.

28 Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen Streichhölzer und Feuerzeuge gehören nicht in Kinderhand und dürfen daher für Kinder nicht erreichbar sein. Eltern und Aufsichtspersonen haften für ihre Kinder! Gas- und Flüssiggasanlagen und die dazugehörigen Leitungen dürfen nur von sachkundigen Handwerkern installiert werden.

29 Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen Flüssiggas ist schwerer als Luft! Flüssiggasbehälter dürfen daher nie in Kellerräumen, aber auch nicht in Treppenhäusern, Garagen, Durchgängen und Nebenausgängen aufgestellt werden. Flüssiggasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung (Sonnenbestrahlung, Ofen, etc.) zu schützen. Gasflaschen müssen immer absolut dicht angeschlossen werden. Nach jedem Wechsel ist eine Dichtheitsprobe mittels Prüfspray oder Seifenwasser, keinesfalls aber durch "Ableuchten" mit offener Flamme, durchzuführen.

30 Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen Nur Elektrogeräte mit gültigen Prüfzeichen verwenden und nur vom Fachmann reparieren lassen. Die Verwendung von Wärmegeräten mit offenen Heizspiralen ist grundsätzlich verboten. Abwärme von Kühlschränke und Truhen müssen abströmen können. Keinesfalls "geflickte" (überbrückte) Sicherungen verwenden, da diese nicht den erforderlichen Schutz gewährleisten. Für einen ausreichenden Vorrat an Reservesicherungen sorgen. Besser ist die Verwendung von Sicherungsautomaten.

31 Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen Stecker müssen fest in die Steckdose eingesteckt sein. Stecker und Steckdosen sind für eine bestimmte Maximalbelastung ausgelegt. Damit es zu keiner Überhitzung kommt Überlastung vermeiden. Wird eine Erwärmung oder Verfärbung an einem Stecker oder einer Steckdose festgestellt unbedingt durch einen Fachmann überprüfen lassen. Die Verwendung von Mehrfachsteckdosen ist nur für den Anschluss von Kleingeräten (Radio, Fernseher, Videorecorder etc.) zulässig.

32 Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen Verlängerungskabel müssen Wärme an die Umgebung abgeben können. Werden sie unter Teppichen verlegt oder bleiben sie während der Arbeit auf einer Kabeltrommel aufgespult, kann es zu einem Wärmestau und damit zum Brand kommen. Beschädigte Verlängerungskabel nicht weiter verwenden. Verlängerungskabel müssen für ihren Verwendungszweck zugelassen sein.

33 Elektrische Anlagen Die gesamte elektrische Anlage sollte in 4- jährigen Abständen durch eine Fachfirma, mindestens ein Elektro- Meister, überprüft werden. Hierzu bieten die Fachbetriebe einen sogenannten E- Scheck an.

34 Brandgefahren durch elektrische Leitungen oder Anschlüsse Brandgefahren entstehen durch:

35 Gefahren durch Glühlampen Die Temperatur an der Glaswandung der Glühlampe ist hauptsächlich von deren Leistung (Watt) abhängig. Die Erwärmung der Umgebung durch die Glühlampe ist abhängig von der Lampenleistung, vom Abstand und von der Einwirkungsdauer.

36 Beachte: Es dürfen nur Glühlampen mit einer Leistung verwandt werden, für die der Beleuchtungskörper ausgelegt ist. Lampen nicht mit brennbaren Stoffen umwickeln. Lampen nicht in der Nähe von brennbaren Stoffen betreiben. Handlampen nur mit Schutzkorb und Schutzglas verwenden!

37 Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen Elektrogeräte können bei Auftreten eines Defektes unter Umständen zu einem Brand führen. Schalten Sie beim Verlassen der Wohnung oder des Arbeitsplatzes Geräte, die nur unter Aufsicht betrieben werden dürfen, aus.

38 Mit wenig Aufwand viel Sicherheit für ihre Familie und sich selbst. Rauchmelder retten Leben!

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