Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow. Inhaltsübersicht. (Kita-Finanzierungsrichtlinie)

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1 Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow (Kita-Finanzierungsrichtlinie) Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seelow vom 04. Dezember 2012 Inhaltsübersicht 1. Präambel 2. Grundsätze 3. Voraussetzungen 4. Gegenstand der Förderung 6. Sonderbedarf 7. Abfindungszahlungen 8. Eigenleistung des Trägers 9. Antrags- und Abrechnungsverfahren 10. Kosten für die Unterbringung von Kindern aus anderen Gemeinden 11. Rechtsgrundlagen 12. Inkrafttreten 13. Anlage - Ausführungsvorschrift

2 Präambel Gemäß 16 Abs.1 KitaG werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Mit der Anwendung dieser Richtlinie kommt die Stadt ihrem gesetzlichen Auftrag zur Finanzierung der Kinderbetreuungsangebote nach 16 KitaG im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach. Die Richtlinie soll die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Träger und Einrichtungen im Interesse der Kinder und deren Eltern durch die Stadt Seelow gewährleisten. Auswahlkriterium für die Wahl einer Einrichtung soll letztlich allein deren unterschiedliche Ausrichtung sein. Sie soll aber auch der Planungssicherheit der jeweiligen Träger dienen. 1 Grundsätze 1) Diese Richtlinie findet unmittelbar Anwendung auf die Finanzierung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow. 2) Träger im Sinne dieser Richtlinie sind alle in 14 Abs.1 KitaG aufgeführten Träger der Kindertagesbetreuung mit Ausnahme der Gemeinde. 3) Die Stadt Seelow stellt sicher, dass die freien Träger von Kindertagesstätten gemäß 16 Abs. 3 KitaG in die Lage versetzt werden, die im 3 KitaG genannten Aufgaben zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten zu erfüllen. 4) Die Stadt Seelow kann Träger gemäß 16 Abs. 1 KitaG von der Finanzierung der Kindertagesstätte ganz oder teilweise ausschließen, wenn dieser nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des KitaG erfüllt oder die Kindertagesstätte nicht grundsätzlich alle Kinder unabhängig von ihrer sozialen Lage, Herkunft, Sprache, Nationalität, Religion und Weltanschauung aufnimmt. 5) Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage des Kindertagesstättenbedarfsplanes des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Stadt Seelow. Anspruchsberechtigt sind freie Träger, deren Einrichtung im Kita-Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen ist (gemäß 80 SGB VIII KJHG und 12 KitaG). Wird die Einrichtung innerhalb eines Haushaltsjahres in den Bedarfsplan aufgenommen, hat der Träger der Einrichtung einen Anspruch auf eine anteilige Finanzierung vom Zeitpunkt der Aufnahme an. 6) Zuschüsse werden nur an einen Träger gewährt, der bereit und in der Lage ist, Kindertagesstätten nach den Vorschriften des KitaG des Landes Brandenburg zu betreiben. Der Träger muss einen wirtschaftlichen und sparsamen Betrieb der Kindertagesstätte gewährleisten. Die sparsame Betriebsführung ergibt sich aus den Grundsätzen eines sparsamen Kaufmann, der für das Notwendigste zu sorgen hat. Kriterien einer sparsamen Betriebsführung sind insbesondere: a) rechtzeitige und vollständige Erhebung aller Einnahmen für die Kindertagesstätte, b) der zweckgebundene Einsatz aller Einnahmen und Ausgaben für den Betrieb der jeweiligen Kindertagesstätte sowie der buchmäßige Nachweis auf der Grundlage eines zahlungsbegründenden Beleges bei dem hierfür vorgesehenen Sachkonto KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom Seite 2 von 12

3 7) Ist der Träger trotz sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der Lage, die Einrichtung weiter zu führen, soll der Zuschuss nach der Maßgabe des 16 Abs. 3 KitaG angemessen erhöht werden. Die Stadt entscheidet auf Antragstellung dann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit ein erhöhter Bedarf anerkannt werden kann. 8) Die Gewährung sämtlicher Zuschüsse und deren nachträglicher jährlicher Abrechnung (Spitzabrechnung) erfolgt auf der Grundlage einer jährlich zu erstellenden ordnungsgemäßen und vollständigen Haushaltsplanung. Hierzu gehört insbesondere die Einreichung der zugrundeliegenden Kostenbelege und sonstiger Nachweise. Die Stadt Seelow ist darüber hinaus zur Vornahme von weitergehenden Tiefen- und Vollständigkeitsprüfungen berechtigt. Die Prüfung bezieht sich auf Vollständigkeit der Belege, die Zuordnung von Einnahme- und Ausgabepositionen sowie auf Unterlagen, die für die Bewilligung von Leistungen nach dieser Richtlinie maßgebend sind. 2 Voraussetzungen 1) Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie sind: a) die Betreibung einer Kindertagesstätte auf dem Gebiet der Stadt Seelow nach den Vorschriften des KitaG des Landes Brandenburg, b) das Vorliegen einer für den Betrieb der Kindertagesstätte gültigen Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII KJHG, c) der prinzipiell uneingeschränkte Zugang zur Einrichtung für jedes Kind der Stadt Seelow, ohne dass die Betreuung von besonderen Voraussetzungen wie Religionszugehörigkeit, Vereinsmitgliedschaften, Sonderzahlungen über den Elternbeitrag hinaus o. ä. abhängig gemacht wird, d) das Vorliegen einer Konzeption gemäß 3 Abs. 3 KitaG, in der u.a. die Grundsätze der elementaren Bildung Berücksichtigung finden. 2) Des Weiteren sind die Träger im Zusammenhang mit der Finanzierung nach dieser Richtlinie verpflichtet zur/zum a) Gewährleistung eines wirtschaftlichen und sparsamen Betriebes der Kindertagesstätte(n), b) Erbringung der gem. 16 Abs. 1 KitaG vorgesehenen Eigenleistungen in angemessener Höhe zur Deckung der Kosten der Kindertagesbetreuung, die Eigenleistungen des freien Trägers werden nicht als Gegenleistung für die gewährten Zuschüsse erbracht, sondern beziehen sich ausdrücklich auf die im KitaG benannte Pflicht des Trägers., c) rechtzeitigen und vollständigen Erhebung aller zulässigen und zumutbaren Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertagesstätte, d) ausschließlich zweckgebundenen Einsatz aller Zuschüsse für den Betrieb der in Seelow ortsansässigen Kindertagesstätte(n), e) Dokumentation und Durchführung von Evaluationen gemäß 22a SGB VIII f) sowie zur Umsetzung und zur Fortschreibung eines pädagogischen Konzeptes. KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom Seite 3 von 12

4 3) Voraussetzung für eine Förderung nach 1 Abs. 6 dieser Richtlinie (erhöhter Zuschuss) durch die Stadt Seelow ist, dass Elternbeiträge in der nach der geltenden Beitragsordnung jeweils möglichen Höhe erhoben und zur Finanzierung eingesetzt werden. 3 Gegenstand der Förderung 1) Die Stadt Seelow gewährt auf der Grundlage dieser Richtlinie einen zweckgebundenen Zuschuss zur Finanzierung angemessener Betriebskosten. Betriebskosten im Sinne des Kitagesetzes sind die angemessenen Personalkosten (Differenz zwischen der Förderung des Jugendamtes und den tatsächlichen Ist-Kosten) und Sachkosten, die durch den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen. 2) Die Betriebskosten werden 4 Zuschussbereichen (ZB) zugeordnet: ZB I Personalkosten päd. Personal (anteilige Differenz) Personalkosten technisches Personal wie Hausmeister Küchenpersonal Reinigung (Fremd-oder Eigenpersonal) Wäschereinigung (Fremd- oder Eigenpersonal) Arbeitsbeschaffungskräfte o.ä. ZB II Kosten für die Bewirtschaftung von Gebäuden und Außenanlagen Wasser, Strom, Heizung sonstige gebäudebezogene Ausgaben wie Abfall, Schornsteinfeger, Schädlingsbekämpfung Miete/Pacht/kalkulatorische Miete öffentliche Abgaben und Gebühren Gebäude- und Sachversicherung/weitere Versicherungen Gebäudeinstandhaltung/-wartung/-sicherung Außenanlagenpflege ZB III Kosten für kindbezogene Ausgaben Aus- und Fortbildung Verpflegung/Getränke Spiel- und Beschäftigungsmaterial Erwerb Einrichtungsgegenstände Kosten für Qualitätsentwicklung und sicherung ZB IV sonstige platzbezogene Kosten Verwaltungskosten wie Verwaltungspersonal, Bürobedarf, Post-/ Fernmelde- und Bankgebühren Beiträge an Organisationen und Dachverbände, sonstige Versicherungen u. ä. 3) Maßgeblich für die Höhe der Bezuschussung ist die sich aus den einzelnen Kostenarten zusammensetzende Gesamtsumme des jeweiligen Zuschussbereiches. Änderungen der geplanten Kostenansätze bei den jeweiligen Kostenarten sind nur innerhalb des jeweiligen Zuschussbereiches möglich. Soweit sich Änderungen in den Ansätzen der Zuschussbereiche ZB I, II und IV z.b. durch Einsparungen ergeben, können diese zugunsten einer anderen Kostenart eingesetzt werden. KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom Seite 4 von 12

5 4) Umfang und Höhe der Bezuschussung sind der Ausführungsvorschrift über Inhalt und Höhe der bezuschussungsfähigen Kosten (Anlage) zu entnehmen. Die Anlage ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Richtlinie. 5) Die Ausführungsvorschrift über Inhalt und Höhe der bezuschussungsfähigen Kosten soll alle 2 Jahre auf ihre Aktualität und Angemessenheit überprüft und entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst werden. 4 Sonderbedarf 1) Für die Beschaffung von Gegenständen, Geräten, Einrichtungen und Ausstattungen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Hochbau- und Grünanlagenunterhaltung, die nicht mit den gewährten Zuschüssen gedeckt werden können, sind im Einzelfall Anträge auf Bezuschussung eines Sonderbedarfs zulässig. Über deren Bewilligung entscheidet die Stadt Seelow in einem transparenten Verfahren im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Deckung eines Sonderbedarfs besteht nicht. 2) Für bereits begonnene oder in Auftrag gegebene Maßnahmen oder Leistungen ist kein Sonderbedarf anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn der Träger nicht die für die öffentlichen Auftraggeber geltenden Bestimmungen über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen anwendet. 5 Abfindungszahlungen 1) Eine Erstattung von Abfindungszahlungen findet unter den Voraussetzungen der Ausreichung von Personalkostenzuschüssen nicht statt. 2) Ausnahmsweise kann die Stadt Seelow unter den Voraussetzungen eines erhöhten Zuschusses nach 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG Abfindungen bzw. Verfahrens- und Gerichtskosten bezuschussen, sofern im Übrigen folgende Anforderungen erfüllt sind: a. Die Abfindung beruht auf der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch eine notwendige betriebsbedingte Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer notwendigen betriebsbedingten Kündigung. b. Im Falle von pädagogischem Personal ist die Kündigung auf den Rückgang der Anzahl der betreuten Kinder in Kindertagesstätten des Trägers und der sich daraus ergebenden Stellenanpassung gemäß Kita-Personalverordnung insgesamt zurückzuführen. c. Im Falle von technischem Personal muss die Kündigung im Rahmen einer Maßnahme erfolgen, deren durch den Träger nachgewiesene Kosten-Nutzen- Analyse eine dauerhafte Einsparung und eine Amortisierung des Abfindungsaufwandes innerhalb von 3 Jahren nach Wirksamwerden der Kündigung erwarten lässt. d. Die zu zahlende Abfindung ist gerichtlich festgesetzt bzw. in einem gerichtlichen Abfindungsvergleich verhandelt worden. Bei außergerichtlicher Einigung kommt eine Bezuschussung nur in Betracht, sofern und soweit die Abfindung in einem einschlägigen Tarifvertrag, bei fehlender Tarifbindung des Trägers in einer KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom Seite 5 von 12

6 Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer nachgewiesenen betrieblichen Übung, vorgesehen ist. 6 Eigenleistung des Trägers 1) Durch den Träger ist eine angemessene Eigenleistung zu erbringen ( 16 KitaG). Näheres regelt die Ausführungsvorschrift über Inhalt und Höhe der bezuschussungsfähigen Kosten (Anlage). 2) Die gesetzlich geforderten Eigenleistungen können auch durch andersartige Leistungen erbracht werden, z.b. durch Einsatz von Arbeit, Bereitstellung eigener Sachressourcen, Einwerbung von Spenden. 3) Werden die Eltern der betreuten Kinder vertraglich verpflichtet, höhere Elternbeiträge zu zahlen, als die Entgeltverordnung in der jeweils gültigen Fassung vorsieht, handelt es sich nicht um eine Eigenleistung des Trägers, sondern um eine Erhöhung des Elternbeitrages. 7 Antrags- und Abrechnungsverfahren 1) Grundlage für die Ermittlung der Zuschüsse bildet die vom staatlichen Jugendamt in der Betriebserlaubnis festgelegte Kapazität sowie die Regelung zu den bezuschussungsfähigen Flächen. Der Träger muss gewährleisten, dass er nur Kinder mit einem durch den Leistungsverpflichteten beschiedenen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung aufnimmt. Mit der Stichtagsmeldung sind die aktuellen Bescheide über die Rechtsansprüche der jeweils neu aufgenommenen Kinder in Kopie beizufügen. 2) Die Gewährung und Abrechnung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie muss in schriftlicher Form unter Verwendung der von der Stadt vorgegebenen Vordrucke erfolgen. 3) Die Jahresrechnung (Spitzabrechnung) des abgelaufenen Haushaltsjahres ist der Stadt bis zum des laufenden Jahres vorzulegen. Die Planung für das kommende Haushaltsjahr ist der Stadt bis zum des laufenden Jahres vorzulegen. Abweichungen in Art und Umfang der Betriebskosten i.s. von 15 KitaG zum Vorjahr sind schriftlich zu begründen. 4) Anträge auf Präzisierung des eingereichten Haushaltsplanes sind aufgrund erheblicher Veränderungen in der Anzahl der zu betreuenden Kinder sowie in sonstigen begründeten Ausnahmefällen laufend möglich. Veränderungen in der Anzahl der zu betreuenden Kinder sind dann erheblich, wenn sie um 25 vom Hundert vom bisherigen Ansatz abweichen. 5) Die Stadt Seelow oder ein von ihr beauftragter Wirtschaftsprüfer sind berechtigt, unter Berücksichtigung des Datenschutzes in alle Bücher, Unterlagen und Belege des Trägers einzusehen, die für die Gewährung des Zuschusses von Bedeutung sind. Dieses gilt auch im Falle einer Gewährung von Pauschalen. Verweigert ein Träger die Vorlage oder Einsichtnahme in die Unterlagen, so kann der gewährte Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 8 Kosten für die Unterbringung von Kindern aus anderen Gemeinden 1) Die Stadt Seelow erstattet dem Träger die Betriebskosten im Rahmen des Zuschusses für die Unterbringung von Kindern aus anderen Gemeinden. Für die zu betreuenden Kinder anderer KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom Seite 6 von 12

7 Gemeinden muss das Wunsch- und Wahlrecht gemäß 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch den Leistungsverpflichteten beschieden sein. 2) Der Kostenausgleich gemäß 16 Abs. 5 KitaG erfolgt zwischen der Stadt Seelow und der Wohnortgemeinde. 3) Werden Zuschüsse für die Betreuung von Kindern aus anderen Gemeinden in Anspruch genommen, ohne dass die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der Träger zur Rückerstattung der gewährten Zuschüsse verpflichtet. 9 Rechtsgrundlagen Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz (KitaG) Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten - Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV) Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita- Personalverordnung KitaPersV) in der jeweils gültigen Fassung 10 Inkrafttreten 1) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung ab dem 01. Januar 2013 in Kraft. 2) Gleichzeitig verlieren bestehende Verwaltungsregelungen oder Verfahrensweisen zur Finanzierung der Kita-Betreuung in der Stadt Seelow ihre Gültigkeit. Seelow, Dezember 2012 Ausgefertigt am: Jörg Schröder Bürgermeister KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom Seite 7 von 12

8 A N L A G E zur Richtlinie über die Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFT ÜBER INHALT UND HÖHE DER BEZUSCHUSSUNGSFÄHIGEN KOSTEN 1. Erläuterungen zum Zuschussbereich I Personalkosten pädagogisches und technisches Personal (1) Personalkosten - pädagogisches Personal Die Stadt Seelow leistet einen Zuschuss zu den Personalkosten des notwendigen pädagogischen Personals in Höhe der Differenz von 86,3 % zu 100 % für den Krippenbereich und 85,2 % zu 100 % für den Kitabereich. Grundlage für die Berechnung des Differenzbetrages ist der Antrag auf Personalkostenzuschuss für die Kindertagesbetreuung gemäß 16 Abs. 2 i. v. m. 15 Abs. 2 KitaG des Landes Brandenburg und der Bescheid über die Prüfung des Nachweises der Personalkosten für das pädagogische Fachpersonal in Kindertagesstätten. Antrag an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Bescheid über die Prüfung der Personalkosten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind der Spitzabrechnung in Kopie beizufügen. (2) Personalkosten - technisches Personal a. Gebäudereinigung - Berechnungsgrundlage Der Ansatz beträgt 9,0 m² pro Kind, die sich zusammensetzen aus 3,5 m² Spielfläche, 3,5 m² Nebenflächen (die nicht als Spielfläche genutzt werden können) und 2,0 m² Wirtschaftsfläche. b) Wäschereinigung Höhe der Pauschale: 2,00 EUR pro Kind/Monat Die Kosten für Fremd- und Wäschereinigung sind im ZB I auszuweisen. c) Personalkosten Küchenpersonal Berechnungsgrundlagen: Köchin/Koch TVöD Entgeltgruppe 5, Stufe 6 Stellenanteile 1 Stelle für 100 Kinder Küchenhilfe TVöD Entgeltgruppe 3 Stufe 6 Stellenanteile 0,25 Stellen für 100 Kinder Höhe der Pauschalen Eigenversorgung (3 Mahlzeiten) Mischversorgung Fremdversorgung d) Personalkosten Hausmeister Berechnungsgrundlage: 45,00 EUR pro Kind/Monat 33,75 EUR pro Kind/Monat 22,50 EUR pro Kind/Monat Hausmeister TVöD Entgeltgruppe 5 Stufe 6 KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom Seite 8 von 12

9 Stellenanteile Höhe der Pauschale: eigenes Personal Fremdleistung 1,0 Stellen für 250 Kinder 15,00 EUR pro Kind/Monat 7,50 EUR pro Kind/Monat 2. Erläuterungen zum Zuschussbereich II - Gebäude und Außenanlagen Durch die Stadt Seelow werden die Kosten für die Bewirtschaftung der Gebäude und Anlagen in angemessener Höhe getragen. (1) Gebäude Miete, Pacht und kalkulatorische Miete: Zuschüsse für Grundstück und Gebäude berücksichtigen die jeweiligen Eigentumsverhältnisse und örtlichen Besonderheiten. Der Mietzins für die Nutzfläche wird durch die Stadt unabhängig davon, ob sie selbst oder ein Dritter Eigentümer ist, in der Höhe der tatsächlichen Miete, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von monatlich 7,00 EUR je m² Nutzfläche bezuschusst. Soweit eine Miete nicht vereinbart oder zu leisten ist, erfolgt eine Bezuschussung auf der Grundlage der kalkulatorischen Miete. Die kalkulatorische Miete entspricht den betriebsnotwendigen laufenden Aufwendungen, die dem Träger zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, des als Kindertagesstätte genutzten Grundstücks und Gebäudes entstehen. Zu den für die Ermittlung der kalkulatorischen Miete heranzuziehenden laufenden Aufwendungen gehören insbesondere: - Fremd- und Eigenkapitalzinsen einschließlich Erbbauzinsen, nicht jedoch das Eigenkapital selbst und auch nicht die Tilgung des Fremdkapitals, - Abschreibungen, - Instandhaltungskosten, Betriebskosten (entsprechend der KitaBKNV) sind nicht Bestandteil der kalkulatorischen Miete. Der Träger hat der Stadt Seelow seine Berechnung zur Ermittlung der kalkulatorischen Miete nebst zugehörigem Belegwesen zur Prüfung vorzulegen. Der Träger hat Instandhaltungen, Instandsetzungen und Investitionen des Gebäudes aus der kalkulatorischen Grundmiete zu finanzieren. Die kalkulatorische Miete ist zweckgebunden ausschließlich für die Kindertagesstätte in der Stadt Seelow einzusetzen. (2) Betriebskosten Die unter strikter Beachtung einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung anfallenden Kosten sind aufzuführen. Aus Jahresrechnungen resultierende Guthaben sind den laufenden Kosten gegen zu rechnen. Zu den Betriebskosten zählen insbesondere: - Kosten der Heizung - Kosten der Energie-/Stromversorgung - Kosten der Wasserver-/Abwasserentsorgung - öffentliche Abgaben - Kosten der Gebäude- und Sachversicherung KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom Seite 9 von 12

10 (3) Gebäudeinstandhaltung Die Kosten für die Gebäudeinstandhaltung/-wartung der Kindertagesstätte (einschließlich der Kosten für Schönheitsreparaturen) werden mit einer Pauschale von 0,43 /m²gebäudefläche/monat bezuschusst, wenn der Träger - auf der Grundlage eines Mietvertrages mit der Stadt Seelow ein kommunales Gebäude und Grundstück als Kindertagesstätte nutzt und deshalb zu diesen Arbeiten verpflichtet ist, - auf der Grundlage eines Mietvertrages mit einem Dritten ein privates Grundstück bzw. Gebäude als Kindertagesstätte nutzt und er nach dem Vertrag zur Vornahme oder Kostentragung von Kleinreparaturen und/oder Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Steht das als Kindertagesstätte genutzte Objekt im Eigentum des Trägers, sind die Kosten für die Instandhaltung des Gebäudes aus der kalkulatorischen Miete zu tragen. (4) Außenanlagen (5) Wartung Für Aufwendungen zur Bewirtschaftung der Außenanlagen wird die tatsächlich vorhandene Außenanlagenfläche, höchstens jedoch eine Außenanlagenfläche von 10 m² pro Platz (lt. Kapazität Betriebserlaubnis) bezuschusst. Die Bezuschussung erfolgt pauschal in Höhe von 0,16 /10m²/Kind/Monat.. Bezuschusst werden die Kosten für Maßnahmen, die auf Grund einer Normative bzw. gesetzlichen Vorschrift am und im Gebäude sowie an den Außenanlagen vorzunehmen sind. Zu den bezuschussungsfähigen Kosten gehören insbesondere Kosten für vorhandene technische Anlagen, wie Lüftung, Heizung, Sonnenschutz, Feuerlöscher, TÜV, sowie einmalige und laufende Kosten für Baumpflege/ -schnitt. 3. Erläuterungen zum Zuschussbereich III kindbezogene Ausgaben Für diese Kosten erfolgt die Deckung des Bedarfs durch angemessene Pauschalen pro Kind/Monat entsprechend der Kapazität der Betriebserlaubnis. Pos. Kostenart Pauschale Grundlage 01. Aufwendungen für pädagogische Arbeit / Spielund Beschäftigungsmaterial 2,00 pro Kind / Monat 02. Aus- und Fortbildung 2,50 pro Kind / Monat 03. Erwerb von Einrichtungsgegenständen 2,15 pro Kind / Monat 04. Kosten für Qualitätsentwicklung / -sicherung 2,50 pro Kind / Monat 05. Getränkeversorgung 0,50 pro Kind / Monat In der Pauschale für die Kosten der Qualitätsentwicklung/Sicherung sind alle Kosten des Trägers für Aus- und Fortbildung, Fachliteratur, Evaluation und Coaching enthalten. Für die Inanspruchnahme von Verpflegungsleistungen ist durch die Eltern gemäß 17 KitaG ein Essengeld zu entrichten. Die Höhe des Essengeldes für die Mittagessenversorgung sollte mindestens 1,25 je Gericht betragen. Aufwendungen des Trägers für Frühstück und Vesper und die damit zusammenhängenden Kosten sind auf die Eltern umzulegen. KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom Seite 10 von 12

11 4. Erläuterungen zum Zuschussbereich IV sonstige platzbezogene Kosten Für die Abdeckung der sonstigen platzbezogenen Kosten wird ein Zuschuss in Höhe eines Betrages von 18,00 pro Kind/Monat entsprechend der Kapazität gewährt. Hierunter fallen alle sonstigen Kosten des Trägers für die Verwaltung der Einrichtung, wie - alle Versicherungen (ohne Gebäude und Inventarversicherung) - Verwaltungspersonal des Trägers - Bürobedarf - Post- und Fernmeldegebühren - Bankgebühren - Beiträge an Organisationen und Verbände - Öffentlichkeitsarbeit 5. Eigenleistung des Trägers Für die Bemessung des Eigenanteils wird als Wertumfang ein Betrag in Höhe von 50,00 je Kind/Jahr festgesetzt. Berechnungsgrundlage bildet dabei die in der Betriebserlaubnis festgelegte Kapazität. Der Eigenanteil kann erbracht werden durch finanzielle Eigenmittel, durch ehrenamtliche Arbeitsleistungen, durch Bereitstellung eigener Sachressourcen, durch eingeworbene Geldund Sachspenden, Schenkungen und Vermächtnisse Dritter, erwirtschaftete finanzielle Mittel aus eigeninitiierten Aktionen und Festen (Kuchenbasare, Grillfeste) oder sonstige finanzielle Zuschüsse durch den Träger. Sofern der Eigenanteil als ehrenamtliche Arbeitsleistung erbracht wird, wird der Berechnung des Eigenanteils ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 je Arbeitsstunde zugrunde gelegt. Arbeitsleistungen im Sinne dieser Regelung können u.a. Renovierungs-, Reparaturleistungen, gärtnerische Arbeiten oder sonstige anderweitigen Arbeitsleistungen sein, die der Einrichtung oder den Kindern der Einrichtung zu Gute kommen. Bei Erbringung des Eigenanteils durch eigene Sachressourcen, Sachspenden o.ä. wird der durch Rechnungsbeleg nachgewiesene Neuwert bei Neuanschaffungen und im Übrigen der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt. Barleistungen sind im Einnahmebereich darzustellen und bei Sach- und Arbeitsleistungen verringern sich im entsprechenden Bereich des Haushaltes die Ausgaben. KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom Seite 11 von 12

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