S Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband. Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe

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1 S Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe Außergerichtliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und Sparkassen Tätigkeitsbericht 2010

2 Fair. Menschlich. Nah. Sparkassen. Gut für Deutschland. S

3 Vorwort Dr. Karl-Peter Schackmann-Fallis Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes Die Sparkassen stehen seit 200 Jahren an der Seite der Menschen fair, menschlich und nah am Kunden. Im Zuge der Finanzkrise hat sich jedoch das Verhältnis zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden deutlich verändert. Die Unsicherheit der Kunden hat zu einer Kaufzurückhaltung gegenüber Bankdienstleistungen geführt; Werte wie Sicherheit und Vertrauen sind deutlich wichtiger geworden. Zwar genießen die Sparkassen laut zahlreichen Studien und Umfragen 1 in und nach der Finanzkrise mit Abstand das höchste Kundenvertrauen in der deutschen Finanzdienstleistungsbranche. Die Sparkassen sind sich jedoch bewusst, dass sie sich dieses Vertrauen jeden Tag aufs Neue verdienen müssen, wenn sie in Zukunft weiterhin wirtschaftlich erfolgreich sein wollen. Der Tätigkeitsbericht soll einen allgemeinen Überblick über die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe geben, über betroffene Sachgebiete informieren sowie anhand einer Auswahl von (anonymisierten) Schlichtersprüchen einen Einblick in die Schlichtungstätigkeit der Schlichter gewähren. Meinen besonderen Dank möchte ich dabei allen Schlichtern der Sparkassen-Finanzgruppe aussprechen, die durch ihre fachliche Kompetenz und ihr persönliches Engagement wesentlich zum Erfolg der Schlichtungsverfahren beitragen. Die außergerichtlichen Schlichtungsverfahren in der Sparkassen-Finanzgruppe leisten dabei einen wesentlichen Beitrag, die Kundenzufriedenheit weiter zu erhöhen. Diese unbürokratischen und für den Kunden kostenfreien Schlichtungsverfahren bieten eine echte Alternative zu Gerichtsverfahren, die oft mit großem zeitlichen Aufwand und hohen finanziellen Belastungen verbunden sind. Daher haben sich die Schlichtungsstellen in der Sparkassen- Finanz gruppe mittlerweile etabliert und sind für Sparkassenkunden zu anerkannten Anlaufstellen geworden. 1 z. B. Forsa-Umfrage im Januar 2009, Umfrage des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) im März 2009, Umfrage des Meinungsforschungsinstituts ICON im November 2010

4 Inhalt Vorwort 3 Kapitel I Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe 7 Kapitel II Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassen kunden im Jahr Verfahrensausgänge 1.1 Im Vorprüfungsverfahren erledigte Eingaben 1.2 Entscheidungen der Schlichter 1.3 Zusammenfassung der Verfahrensausgänge

5 2. Sachgebiete Zahlungsverkehr/Kontoführung (einschließlich Girokonto für jedermann und P-Konto ) Kreditgeschäft Wertpapiergeschäft Spargeschäft Sonstiges 40 Anhang 42 Schlichtungsstellen für Sparkassenkunden 44 Sonstige Schlichtungsstellen der Finanzwirtschaft 46 Anmerkung: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Bericht aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten auch immer für Personen des weiblichen Geschlechts.

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7 Kapitel I: Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe Das Geschäftsmodell der Sparkassen ist darauf ausgerichtet, alle gesellschaftlichen Gruppen mit modernen finanzwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen. Obwohl die Sparkassen bestrebt sind, stets zur Zufriedenheit ihrer Kunden zu arbeiten, sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern bei der Vielzahl und Komplexität täglicher Finanzdienstleistungen nie ganz auszuschließen.

8 8 Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe Tätigkeitsbericht 2010 Daher hat die Sparkassen-Finanzgruppe ein Schlichtungssystem zur außergerichtlichen Beilegung von Meinungs verschiedenheiten zwischen Kunden und Sparkassen geschaffen. Die Schlichtungsstellen der folgenden regionalen Sparkassen- und Giroverbände nahmen sich im Jahr 2010 der Kundenbeschwerden über Sparkassen ihres jeweiligen Verbandsgebiets an: b Sparkassenverband Baden-Württemberg, b Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, b Sparkassenverband Niedersachsen, b Rheinischer Sparkassen- und Giroverband, b Sparkassenverband Rheinland-Pfalz, b Sparkassenverband Saar, b Sparkassen- und Giroverband Schleswig-Holstein und b Sparkassenverband Westfalen-Lippe. Darüber hinaus hat der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) im Jahre 2009 eine Schlichtungsstelle eingerichtet und die Schlichtungsaufgabe der übrigen Verbandsgebiete übernommen. Dem Schlichtungsverfahren beim DSGV sind zwischenzeitlich die Sparkassen in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt sowie die Landesbank Berlin AG (einschließlich ihrer Niederlassung Berliner Sparkasse), die Hamburger Sparkasse AG, Die Sparkasse Bremen AG und die Sparkasse Bremerhaven beigetreten. Eine aktuelle Übersicht der Schlichtungsstellen für Sparkassenkunden befindet sich im Anhang.

9 Tätigkeitsbericht 2010 Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe 9 Beschwerden, die andere öffentliche Banken (beispielsweise Landes 2 - und Förderbanken), die Volks- und Raiffeisenbanken oder private Banken betreffen, werden an die zuständige Schlichtungsstelle der jeweiligen Institutsgruppe weitergeleitet. Eine Liste der Schlichtungsstellen im Bereich der Finanzwirtschaft ist ebenfalls im Anhang abgedruckt. Ziel aller Schlichtungsstellen in der Sparkassen-Finanzgruppe ist die außergerichtliche und somit kostengünstige und schnelle Streitbeilegung zwischen Kunde und Sparkasse. Die Schlichtungstätigkeit wird dabei von Personen wahrgenommen, die zur Ausübung des Richteramtes befähigt sind und/oder besondere Kenntnisse in bankwirtschaftlichen und rechtlichen Fragen besitzen. Sie sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen. 2 Ausnahme: Landesbank Berlin AG, die dem Schlichtungsverfahren beim DSGV beigetreten ist.

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11 Kapitel II: Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2010 Im Jahr 2010 gingen in den Schlichtungsstellen der Sparkassen-Finanzgruppe insgesamt Verbraucherbeschwerden ein. Damit ist die Gesamtzahl der Beschwerden im Vergleich zu den Vorjahren nochmals geringfügig angestiegen. Das mag in Zeiten der Ende 2008 ausgebrochenen und sich nach wie vor auswirkenden Finanz marktkrise nicht überraschen, jedoch lag der Schwerpunkt der im Jahr 2010 eingegangenen Beschwerden wie bereits im Vorjahr 2009 nicht im Bereich der Wertpapiergeschäfte, sondern in von der Krise weniger berührten Sach ge bieten wie Zahlungsverkehr und Kontoführung (vgl. Statistik auf Seite 16). Die Zunahme der Eingaben ist daher ein Beleg für einen gestiegenen Bekanntheitsgrad der Schlichtungsstellen der Sparkassen-Finanzgruppe in der Öffent lichkeit sowie für eine zunehmend positive Resonanz und hohe Akzeptanz der Schlichtungsverfahren bei den Sparkassenkunden. Kundeneingaben in den Schlichtungsstellen der Sparkassen-Finanzgruppe im Vierjahresvergleich Beschwerdeeingänge Beendigung der abgeschlossenen Verfahren S.12

12 12 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2010 Tätigkeitsbericht Verfahrensausgänge Das folgende Diagramm zeigt zunächst eine Zusammenfassung der Verfahrensausgänge der bei den Sparkassen- Schlichtungsstellen eingegangenen Verbrauchereingaben im Jahr 2010: Beendigung der abgeschlossenen Verfahren zugunsten der Sparkassen 28 % Abweisungen wegen Beweiserheblichkeit oder rechtsgrundsätzlicher Bedeutung 6 % Abweisung wegen Unzulänglichkeit 6 % nicht weiterverfolgt/zurückgezogen 16 % vollumfänglich zugunsten der Beschwerdeführer 17 % Einigung/Missverständnis aufgeklärt/ Vergleich/teilweise zugunsten der Beschwerdeführer 27 %

13 Tätigkeitsbericht 2010 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Im Vorprüfungsverfahren erledigte Eingaben Von den zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts bereits abgeschlossenen Schlichtungsverfahren 3 erledigten sich 879 Kundeneingaben, ohne dass die Schlichter der Sparkassen-Finanzgruppe überhaupt tätig werden mussten. In 221 Fällen gaben dabei die Sparkassen der Beschwerde statt und entsprachen dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren vollumfänglich. 160 Streitigkeiten konnten einvernehmlich zwischen den Parteien beigelegt werden zum Teil dadurch, dass die Sparkasse ihrem Kunden aufgrund einer langjährigen Geschäftsbeziehung aus Kulanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage ein Angebot unterbreitete, das von diesem angenommen wurde. 3 Im Juni 2011 befanden sich 55 Verfahren aus dem Jahr 2010 noch in der Bearbeitung. Weitere 298 Beschwerden wurden von den Beschwerdeführern während des Schlichtungsverfahrens vor oder nach der Stellungnahme der Sparkasse nicht weiterverfolgt oder aktiv zurückgezogen. Dies war unter anderem dann der Fall, wenn sich der Kunde mit seiner Beschwerde über einen Geschäftsvorfall zunächst unmittelbar an die betroffene Sparkasse gewandt hatte, sich die vom Kunden erbetene Antwort der Sparkasse jedoch nicht innerhalb eines von ihm vorgestellten zeitlichen Rahmens bewegte, sodass sich der Kunde daher parallel Hilfe suchend an die Schlichtungsstelle gewandt hatte. Durch eine danach erfolgte, für den Kunden letztlich zufriedenstellende Antwort der Sparkasse hatte sich die in der Schlichtungsstelle eingereichte Beschwerde sodann erledigt. In 200 Fällen konnte der Sachverhalt beziehungsweise ein Missverständnis zwischen den Vertragspartnern durch eine Stellungnahme der Sparkasse geklärt werden, wodurch sich eine weitere Schlichtung ebenso erübrigte. Im Vorprüfungsverfahren erledigte Beschwerden Beschwerde nicht weiter verfolgt/ zurückgezogen 34 % Begehren ganz entsprochen 25 % Sachverhalt/Missverständnis aufgeklärt 23 % Einigung erzielt 18 %

14 14 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2010 Tätigkeitsbericht Entscheidungen der Schlichter Im Berichtszeitraum mussten 116 Beschwerden nach der jeweiligen Verfahrensordnung als unzulässig abgewiesen werden. Eine Beschwerde ist beispielsweise unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder wenn die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt worden ist. Eine Schlichtung kann ebenso nicht durchgeführt werden, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle bereits verjährt ist und die betroffene Sparkasse sich auf die Verjährung beruft. So gingen im Berichtszeitraum beispielsweise Beschwerden über (vermeintlich) fehlerhafte Anlageberatung ein, wobei der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt war. Nach der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung des 37a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 4 verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein 4 Nach der Übergangsregelung des 43 WpHG ist 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind. Für Beratungen, die nach dem 4. August 2009 stattgefunden haben, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 195, 199 ff. BGB). Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung nämlich kenntnisunabhängig und taggenau drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt des Erwerbs eines Wertpapiers. War ein etwaiger Anspruch des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde in der Schlichtungsstelle bereits verjährt und hatte das von der Beschwerde betroffene Institut in seiner Stellungnahme unabhängig von einer inhaltlichen Beurteilung des Sachverhalts die Einrede der Verjährung erhoben, konnte eine Vermittlung durch den Schlichter nicht mehr erfolgen. In 77 Fällen mussten die Schlichter von einer Schlichtung absehen, weil sich die Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten in einem wesentlichen Punkt unvereinbar widersprachen und der Widerspruch im Schlichtungs verfahren das eine Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen nicht vorsieht nicht aufgeklärt werden konnte. In weiteren 45 Verfahren wurde die Schlichtung von den Schlichtern Entscheidungen der Schlichter Vergleich angeregt 12 % zugunsten der Kunden 12 % Abweisung wegen Unzulässigkeit 11 % Abweisung wegen Beweiserheblichkeit 8 % Abweisung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung 4 % zugunsten der Sparkassen 53 %

15 Tätigkeitsbericht 2010 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr abgelehnt, weil ein Schlichtungsspruch die Entscheidung über eine in der höchstrichter lichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert hätte (vgl. Beispiel Seite 25). Von den übrigen bereits abgeschlossenen 773 Schlichtungsverfahren erging ein Schlichterspruch in 100 Fällen vollumfänglich und in 23 Fällen teilweise zugunsten der Beschwerdeführer; in 126 Streitigkeiten regten die Schlichter einen Vergleich an. 524 Beschwerden erwiesen sich hingegen in Ansehung der Sach- und Rechtslage als unbegründet und wurden von den Schlichtern zugunsten der Sparkassen entschieden. 1.3 Zusammenfassung der Verfahrensausgänge Fasst man die Ergebnisse aller abgeschlossenen Schlichtungsverfahren zusammen und lässt man die unzulässigen sowie die nicht weiterverfolgten bzw. zurückgezogenen Beschwerden außer Betracht, endeten 22 Prozent aller Beschwerden vollumfänglich zugunsten der Beschwerdeführer und 36 Prozent zugunsten der Sparkassen, während 34 Prozent der Streitigkeiten einvernehmlich zwischen den Beteiligten beigelegt werden konnten. Acht Prozent der Beschwerden wurden wegen Beweisbedürftigkeit oder rechtsgrundsätzlicher Bedeutung abgewiesen. Auch in den Fällen, in denen Schlichtungsvorschläge zugunsten der Sparkassen ausgesprochen wurden, konnte in aller Regel das Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Sparkasse wiederhergestellt werden. Die Einschaltung eines unabhängigen Schlichters, der dem Beschwerdeführer aufzeigt, dass und aus welchem Grund er mit seiner Rechtsansicht irrt, die Sparkasse sich also korrekt verhalten hat, kann nämlich vielfach zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens führen. Ausgang aller zulässigen Schlichtungsverfahren 5 zugunsten der Sparkassen 36 % vollumfänglich zugunsten der Kunden 22 % Abweisung wegen Beweisbedürftigkeit oder rechtsgrundsätzlicher Bedeutung 8 % Beschwerde einvernehmlich beigelegt/ teilweise zugunsten der Kunden/Vergleich 34 % 5 ohne nicht weiterverfolgte und zurückgezogene Beschwerden

16 16 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2010 Tätigkeitsbericht Sachgebiete Die in den Sparkassen-Schlichtungsstellen eingehenden Kundenbeschwerden werden zu statistischen Zwecken in folgende Sachgebiete aufgeteilt: bzahlungsverkehr/kontoführung nebst gesonderter Statistik zum sog. Girokonto für jedermann b Kreditgeschäft b Wertpapiergeschäft b Spargeschäft b Sonstiges Das folgende Diagramm zeigt die Verteilung der thematischen Schwerpunkte im Jahr 2010: Sachgebiete Spargeschäfte 6 % Sonstiges 11 % Zahlungsverkehr/Kontoführung 29 % Wertpapiergeschäfte 16 % Kreditgeschäfte 24 % Girokonto für jedermann 14 %

17 Tätigkeitsbericht 2010 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Zahlungsverkehr/Kontoführung Der Hauptanteil der Kundenbeschwerden betraf im Berichtszeitraum wie im Vorjahr auch den Bereich Zahlungsverkehr/Kontoführung mit insgesamt 43 Prozent der Beschwerden. Eingeschlossen sind hier Beschwerden von Verbrauchern hinsichtlich der Einrichtung oder Fortführung eines sogenannten Girokontos für jedermann mit 14 Prozent aller Beschwerden. Das Girokonto für jedermann Die Möglichkeit der Nutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist ein wichtiger Bestandteil des Wirtschaftslebens, der allen Bevölkerungskreisen zugänglich sein sollte. Die Sparkassen stellen mit ihrem dichten Filialnetz bereits auf besonderer rechtlicher Grundlage die flächendeckende Versorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Girokonten sicher. In den meisten Bundesländern (Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) sind die Sparkassen darüber hinaus sogar durch Landesrecht ausdrücklich verpflichtet, für natürliche Personen in ihrem Geschäftsgebiet Guthabenkonten ( Girokonten für jedermann ) zu führen. Diese Regelungen sind Ausdruck des öffentlichen Auftrages der Sparkassen, die Bevölkerung vor Ort mit Finanzdienstleistungen zu versorgen. Die Präsenz in der Fläche ist dabei wichtiger Bestandteil dieser gemeinwohlorientierten Geschäftsphilosophie der Sparkassen-Finanzgruppe. Zudem haben die kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände (Die deutsche Kreditwirtschaft) im Jahre 1995 unter dem seinerzeitigen Namen: Zentraler Kreditausschuss (ZKA) eine Empfehlung ausgesprochen, dass alle Kre ditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jeden Verbraucher in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auch ein sogenanntes Girokonto für jedermann bereit halten sollen. Empfehlung der kreditwirtschaftlichen Spitzen verbände zum Girokonto für jedermann Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten. Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn bder Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche o. ä.; bder Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind; bder Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet; bdie bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird; bnicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält; bder Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.

18 18 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2010 Tätigkeitsbericht 2010 Ein Vergleich mit den vorangegangenen Jahren zeigt, dass die Beschwerden zum Girokonto für jedermann in der Sparkassen-Finanzgruppe stetig abnehmen: Beschwerden insgesamt davon Beschwerden zum sog. Girokonto für jedermann in Prozent 22,8 19,7 15,0 13,6 Berücksichtigt man, dass die Sparkassen zuzüglich der Landesbank Berlin AG ca. 35 Millionen Privatgirokonten, davon über eine Million Jedermann-Konten, im gesamten Bundesgebiet führen 6, ist die Anzahl von 264 Beschwerden im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Fortführung eines Girokontos für jedermann als äußerst gering anzusehen. Dies zeigt auch, dass die Sparkassen ihrem 6 Betriebsvergleich der Sparkassen-Finanzgruppe, mit dem einmal jährlich betriebswirtschaftlich relevante Daten ermittelt werden. Abnehmende Beschwerdenzahlen zum Girokonto für jedermann Beschwerden insgesamt davon zum Girokonto für jedermann

19 Tätigkeitsbericht 2010 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr öffentlichen Auftrag, alle Bevölkerungsgruppen mit Finanzdienstleistungen zu versorgen, gewissenhaft nachkommen. Von den im Jahr 2010 eingegangenen 264 Beschwerden zum Girokonto für jedermann waren drei Beschwerden nach der jeweiligen Verfahrensordnung unzulässig; 37 Beschwerden wurden hingegen von den Beschwerdeführern nicht weiterverfolgt oder zurückgezogen. Von den übrigen 224 Beschwerden wurden 157 Verfahren zugunsten der Beschwerdeführer abgeschlossen. Ein Großteil dieser Verfahren (117) erledigte sich hier bereits dadurch, dass die von der Beschwerde betroffene Sparkasse mit ihrer Stellungnahme erklärte, dem Beschwerdeführer das gewünschte Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten oder die Kontokündigung zurückzunehmen. 40 Beschwerden entschieden letztlich die Schlichter zugunsten der Beschwerdeführer. In 67 Fällen sahen die Schlichter jedoch einen oder mehrere Gründe, die die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung für die Sparkasse unzumutbar machten, als gegeben. Verfahrensausgänge Girokonto für jedermann 7 Ausgang zugunsten der Institute 30 % Ausgang zugunsten der Kunden 70 % 7 ohne unzulässige und nicht weiterverfolgte Beschwerden

20 20 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2010 Tätigkeitsbericht 2010 Sofern sich das von der Beschwerde betroffene Institut in seiner Stellungnahme auf eine Unzumutbarkeit der Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung beruft, wird diese von den Schlichtern kritisch hinterfragt, wie die nachfolgenden Schlichtersprüche belegen. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Schlichtersprüche ist dabei auf das Bestehen regionaler Besonderheiten der einzelnen Schlichtungsstellen zurückzuführen.» Die Beschwerde von Frau L. gegen die Kündigung ihres Guthabenkontos ist begründet, weil die seitens der Sparkasse mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 gesetzte Frist zu kurz war. Die Sparkasse ist verpflichtet, bis auf Weiteres das Girokonto von Frau L. als Guthabenkonto weiterzuführen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (OLG Bremen) hat mit Urteil vom 22. Dezember 2005 entschieden, dass sich aus den Empfehlungen des Zen tralen Kreditausschusses (ZKA-Empfehlungen), die der Praxis der Banken und Sparkassen bei der Einrichtung und Führung von Girokonten für jedermann auf Gut habenbasis (Guthabenkonten) zugrunde liegen, kein gerichtlich einklagbarer Anspruch auf die Einrichtung eines Guthabenkontos ergibt. Dennoch, und obwohl die Führung eines Guthabenkontos mit einem Aufwand verbunden ist, der durch die Kontogebühren bei Weitem nicht gedeckt ist, halten sich die Sparkassen im Interesse ihrer Kunden weiterhin an die ZKA-Empfehlungen, die auch für die Schlichter des Sparkassen verbandes der Maßstab dafür sind, ob die betreffende Sparkasse verpflichtet ist, ein Guthabenkonto ein zurichten oder weiterzuführen. Dabei sind die Spar kassen und die Schlichter des Sparkassenverbandes um eine großzügige Handhabung der ZKA-Empfehlungen bemüht. zu kurz, wobei in der vorliegenden Sache noch hinzukommt, dass in die Frist die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel fielen, d. h. ein Zeitraum, in dem erfahrungsgemäß die Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten und Firmen erheblich erschwert ist. Aber auch ohne diese Besonderheit hat ein Kunde innerhalb einer so kurzen Frist keine realistische Möglichkeit, sich mit einem pfändenden Gläubiger auf eine Aufhebung oder Aussetzung der Pfändung zu einigen, vielmehr ist dafür ein längerer Zeitraum erforderlich. Nach der übereinstimmenden Praxis der Schlichter des Sparkassenverbandes ist die Frist, die einem Kunden zu Verhandlungen mit seinen Gläubigern zugestanden werden muss, im Normalfall mit einem halben Jahr anzusetzen. Die Weiterführung des Kontos für einen solchen Zeitraum ist einer Sparkasse auch zumutbar. «Ergänzender Hinweis: Dieser Schlichterspruch erging im Januar 2010 (vor Einführung des Pfändungsschutzkontos). Die interne Selbstverpflichtung der Sparkassen, die sich hieraus ergibt, besteht jedoch nicht ausnahmslos, sondern hat ihre Grenze dort, wo die Führung eines solchen Kontos für die Sparkasse unzumutbar wäre. Das ist u. a. dann der Fall, wenn die Kontoführung, wie in der vorliegenden Sache seit 2008, nachhaltig durch Pfändungen blockiert ist. Vor einer Kündigung muss dem Kunden jedoch, auch und gerade wenn die Pfändung wie in der vorliegenden Sache bereits seit mehr als einem Jahr besteht, unmissverständlich deutlich gemacht werden, dass der Fortbestand der Pfändung anders als bislang nicht weiter geduldet werden wird, sondern die Weiterführung des Kontos gefährdet. Dazu ist eine Abmahnung erforderlich, verbunden mit einer Fristsetzung und der Ankündigung, dass nach frucht losem Fristablauf das Konto gekündigt werden wird. Letzteres ist zwar seitens der Sparkasse geschehen, jedoch war die Frist von einem Monat, die Frau L. gesetzt wurde, viel

21 Tätigkeitsbericht 2010 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr » Das beantragte Girokonto auf Guthabenbasis sollte eingerichtet werden. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein Girokonto. Er hat bei der Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos für jedermann beantragt, das er für die Empfangnahme der Leistungen nach dem SGB I benötigt. Die Sparkasse hat den Antrag abgelehnt, weil gegen den Beschwerdeführer eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Finanzamtes eingeleitet sei. Diese werde das Konto blockieren und die Kontoführung erschweren. Die Sparkassen haben im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags und der entsprechenden Empfehlung der im Zentralen Kreditausschuss zusammengeschlossenen Kreditinstitute, zu denen die Sparkassen gehören, die Verpflichtung übernommen, jedem Bürger auf Wunsch ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten (sog. ZKA-Empfehlung ). Diese Selbstverpflichtung ist im Schlichtungsverfahren unabhängig davon verbindlich, ob sich daraus ein Rechtsanspruch des Kunden ableiten lässt. Im Hinblick auf die politische Relevanz der Selbstverpflichtung liegt deren Einhaltung im Übrigen im wohlverstandenen eigenen Interesse der Kreditwirtschaft. Die Verpflichtung zur Führung eines entsprechenden Kontos entfällt bei Unzumutbarkeit der Kontoführung. Von einer solchen kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Eine einzelne Pfändung des Girokontos durch den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger macht die Nutzung des Kontos schon derzeit nicht unmöglich, erst recht nicht nach dem bevorstehenden Inkrafttreten des 850 k ZPO (neu) zum 1. Juli 2010 (sog. P-Konto ). Die Beachtung der Pfändung bei der Kontoführung mag einen gewissen zusätzlichen Aufwand der Sparkasse zur Folge haben, unzumutbar wird die Kontoführung hierdurch nicht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem offensichtlichen Zweck der oben bezeichneten Selbstverpflichtung. Ich empfehle daher der Sparkasse, das beantragte Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Die Ablehnung der Sparkasse, für den Beschwerdeführer ein Girokonto für jedermann zu eröffnen, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos für jedermann. Die Sparkasse lehnte die Eröffnung ab. Sie begründet ihre Ablehnung damit, dass das frühere Girokonto des Beschwerdeführers bei ihr im September 2002 wegen Unzumutbarkeit der Fortführung gekündigt worden sei, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich von Meinungsverschiedenheiten über Geschäftsvorgänge Angestellte der Sparkasse mit einer Wortwahl aus der Fäkalsprache beleidigt hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Beleidigungen. Sie sollten von der Sparkasse unter Beweis gestellt werden. Die Speicherung seiner Daten aus dem gekündigten Giroverhältnis verstoße im Übrigen gegen den Datenschutz. Die Ablehnung der Kontoeröffnung ist auch unter Berück - sichtigung der Selbstverpflichtung der Kredit institute gemäß der sog. ZKA-Empfehlung, die im Schlichtungsverfahren als verbindlich angesehen wird, nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur Konto führung besteht nämlich dann nicht, wenn eine solche der Sparkasse nicht zuzumuten ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Sparkasse muss es nicht hinnehmen, dass ihre Angestellten von einem Kunden in grob herab setzender Weise tituliert werden. Durch das vorgelegte Kündigungsschreiben vom 16. September 2002, dem der Beschwerdeführer seinerzeit nicht widersprochen hat, ist der Vorgang, auf den sich die Sparkasse stützt, zu meiner Überzeugungsbildung hinreichend dargetan. Es kann keine Rede davon sein, dass die Aufbewahrung der seinerzeitigen Unterlagen über das Konto des Beschwerdeführers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würde; es handelt sich um Sachunterlagen der Sparkasse, nicht um Datensammlungen über den Kunden. Die Sparkasse muss trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht davon ausgehen, dass sich entsprechende Vorfälle nicht wiederholen werden (vgl. auch Ausführungen des Beschwerdeführers über seine derzeitige Einschätzung der Sparkasse). «

22 22 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2010 Tätigkeitsbericht 2010 Im Bereich Zahlungsverkehr/Kontoführung gingen im Berichtszeitraum über die vorgenannten Beschwerden zum Girokonto für jedermann hinaus weitere 576 Beschwerden ein. Nicht selten beschwerten sich Kunden beispielsweise darüber, dass ihnen ihre Sparkasse keinen Dispositionskredit eingeräumt hatte oder der Kreditrahmen gekürzt wurde. Hierbei handelt es sich allerdings um geschäftspolitische Entscheidungen der rechtlich selbstständig handelnden Sparkassen, auf die die Schlichter grundsätzlich keinen Einfluss nehmen können. Auch (berechtigte und unberechtigte) Lastschriften waren gelegentlich Gegenstand von Beschwerden. Die Lastschrift ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Mit dem Einzugsermächtigungs-Lastschriftverfahren kann der Kunde über seine Sparkasse an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro bewirken. Hierzu ermächtigt der Kunde den Zahlungsempfänger, Geldbeträge von seinem Konto per Lastschrift einzuziehen (Einzugsermächtigung). Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er der Sparkasse über seinen Zahlungsdienstleister die Lastschriften vorlegt. Der Zahlungsempfänger verpflichtet sich wiederum gegenüber seinem Zahlungsdienstleister, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegt. Der Zahlungspflichtige gibt gegenüber seiner Sparkasse hingegen keine Erklärung ab. Der Kunde muss die Berechtigung zur Abbuchung von seinem Konto also selbst prüfen; er autori- siert die Zahlung nachträglich durch Genehmigung der entsprechenden Lastschrift-Belastungsbuchung auf seinem Konto. Die Genehmigung gilt spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde der Belastungsbuchung nicht binnen sechs Wochen ab Zugang des die Belastungsbuchung enthaltenden Rechnungsabschlusses wider sprochen hat. Sofern der Konto inhaber einer Belastung seines Kontos innerhalb dieser Zeit widersprochen hat, ist die Sparkasse verpflichtet, die Belastungsbuchung rückgängig zu machen. Der widerspruch braucht dabei nicht begründet zu werden. Er ist auch dann wirksam, wenn die der Lastschrift zugrunde liegende Forderung tatsächlich besteht. In dem nachfolgenden Beispielsfall beschwerte sich ein Kunde über eine Abbuchung auf seinem Konto, ohne dass er hierzu eine Ermächtigung erteilt hätte, und verlangt von seiner Sparkasse Ersatz für den durch den erforderlichen Widerspruch entstandenen Aufwand.

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