Das Urheberrecht im Kontext der Lehre Prinzipien des Urheberrechts

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1 Das Urheberrecht im Kontext der Lehre Prinzipien des Urheberrechts 18. März 2011 Prof. Dr. Florent Thouvenin, Rechtsanwalt Assistenzprofessor für Immaterialgüter- und InformaGonsrecht an der Universität St. Gallen

2 Überblick Gegenstand Werke der Literatur und Kunst Schutzvoraussetzungen GeisGge Schöpfung Individueller Charakter Erwerb Formlos durch Werkschöpfung (kein erforderlich) Schutzwirkungen Nutzungsrechte Urheberpersönlichkeitsrechte Befristung SchrankenbesGmmungen

3 Werkkategorien Werke der Literatur und Kunst Sprachwerke Musikwerke Werke der bildenden Kunst Werke mit wissenschaxlichem Inhalt Werke der Baukunst Werke der angewandten Kunst Visuelle und audiovisuelle Werke Choreographien und Pantomimen Computerprogramme (Verweis)

4 Urheberrecht - Gegenstand Werkkategorien Literarische, wissenschaxliche und andere Sprachwerke (URG 2 II lit. a)

5 Urheberrecht - Gegenstand Werkkategorien Werke der Musik und andere akusgsche Werke (URG 2 II lit. b)

6 Urheberrecht - Gegenstand Werkkategorien Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, Bildhauerei und der Graphik (URG 2 II lit. c)

7 Urheberrecht - Gegenstand Werkkategorien Werke mit wissenschaxlichem oder technischem Inhalt, wie Zeich- nungen, Pläne, Karten oder plasgsche Darstellungen (URG 2 II lit. d)

8 Urheberrecht - Gegenstand Werkkategorien Werke der Baukunst (URG 2 II lit. e)

9 Urheberrecht - Gegenstand Werkkategorien Werke der angewandten Kunst (URG 2 II lit. e)

10 Urheberrecht - Gegenstand Werkkategorien Fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke (URG 2 II lit. f)

11 Urheberrecht - Gegenstand Werkkategorien Choreographische Werke und Pantomimen (URG 2 II lit. h)

12 Gegenstand - Spezialfälle Entwürfe, Titel und Teile von Werken Entwürfe (URG 2 IV) Vollendung nicht erforderlich, aber: Erfüllen der Schutzvoraussetzungen Schutz entsteht im Zuge des schöpferischen Vorgangs Teile (URG 2 IV) Nicht nur vollständige Werke, auch Teile davon Erfüllen der Schutzvoraussetzungen durch Teile Titel (URG 2 IV) Urheberrechtlicher Schutz möglich Schutzvoraussetzungen nur äusserst schwer zu erfüllen Beispiele: Der alte Mann und das Meer (Ernest Hemingway) Grölende Einsamkeit (Paul Klee) nicht: Krieg und Frieden (Lev N. Tolstoi)

13 Gegenstand - Spezialfälle Werke zweiter Hand (URG 3) Grundsätze Schöpfung unter Benutzung vorbestehender Werke Selbständiger Schutz dieser Werke / Schutz vorbestehender Werke Drei Stufen Umgestaltung Blosse Umarbeitung eines vorbestehenden Werks kein individueller Charakter der Umgestaltung, kein selbständiger Schutz Bearbeitung Schöpferische Veränderung eines vorbestehenden Werks individueller Charakter und damit selbständiger Schutz der Bearbeitung aber: individueller Charakter des vorbestehenden Werks noch erkennbar Neugestaltung Lösung vom vorbestehenden Werk, das "nur" als Anregung dient individueller Charakter und damit selbständiger Schutz der Neugestaltung individueller Charakter des vorbestehenden Werks nicht mehr erkennbar

14 Gegenstand - Spezialfälle Sammelwerke (URG 4) Schutzvoraussetzungen erfüllt durch Auswahl oder Anordnung der Bestandteile Selbständiger Schutz des Sammelwerks, unabhängig von allfälligem urheberrechtlichen Schutz der Bestandteile Bestandteile können selbständig geschützt sein Datenbanken regelmässig als Sammelwerke geschützt Nicht geschützte Werke (URG 5) Erlasse: Gesetze und Verordnungen, völkerrechtliche Verträge etc. Zahlungsmidel: Banknoten Amtliche PublikaGonen: Entscheidungen, Protokolle, Berichte etc. PatentschriXen und veröffentlichte Patentgesuche Sammlungen und Übersetzungen dieser Werke

15 Schutzvoraussetzungen GeisGge Schöpfung Werke als von Menschen Geschaffenes Gestalteter, geisgger Inhalt Ergebnis des menschlichen Willens Ausdruck einer Gedankenäusserung Abgrenzungen Schöpfungen von Tieren Schöpfungen von Computern (nicht: mithilfe von Computern) sog. "objets trouvés" Föhrenwurzeln Versteinerungen Aufnahmen von TiersGmmen

16 Schutzvoraussetzungen Keine geisggen Schöpfungen - Beispiele

17 Schutzvoraussetzungen Individueller Charakter Problemstellung Zentrale Bedeutung: Entscheidendes Kriterium für Grenzziehung zwischen geschützten und nicht geschützten Werken Schwer fassbares, wenig präzises Kriterium Abstrakte Konzepte vs. verzweigte KasuisGk Einige Grundsätze Massgeblich ist Gesamteindruck Massgeblich ist Werk- Individualität, nicht Urheber- Individualität Nicht massgeblich sind Umstände der Entstehung des Werks Einige Konzepte Originalität vs. Individualität StaGsGsche Einmaligkeit (Max Kummer) Differenzierte Individualität (Verweis)

18 Schutzvoraussetzungen Individueller Charakter - Beispiele BGE 130 III 168: individuell BGE 130 III 714: nicht individuell

19 Schutzvoraussetzungen Individueller Charakter - Beispiele BGE 136 III 225: individuell BGE 134 III 166: nicht individuell

20 Schutzvoraussetzungen Individueller Charakter - Beispiele BGE 113 II 190: individuell OGer ZH, sic! 2002, 342: nicht individuell

21 Schutzvoraussetzungen Individueller Charakter - Beispiele OGer ZH, sic! 2010, 889: individuell HGer AG, sic! 2008, 707: individuell

22 Schutzwirkungen Zwei Arten von Rechten Nutzungsrechte (oder Verwertungsrechte) Urheberpersönlichkeitsrechte Nutzungsrechte volles und umfassendes Recht einzelne Rechte werden gesetzlich speziell erwähnt Urheberpersönlichkeitsrechte einzelne gesetzlich vorgesehene Befugnisse

23 Schutzwirkungen Nutzungsrechte (= Verwertungsrechte) Grundsatz: umfassendes Recht KonkreGsiert in einzelnen Rechten VervielfälGgungsrecht Verbreitungsrecht Aufführungs-, Vortrags- und Vorführungsrecht Recht der Zugänglichmachung (Online- Recht) Recht der Wahrnehmbarmachung Sende- und Weitersenderecht Recht Sendung wahrnehmbar zu machen

24 Schutzwirkungen Urheberpersönlichkeitsrechte Grundsatz: kein umfassendes Recht Nur einzelne Befugnisse Recht auf Werkintegrität ob, wann und wie das Werk geändert werden darf ob, wann und wie das Werk bearbeitet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf Recht auf Anerkennung der UrheberschaX Recht auf BesGmmung der Urheberbezeichnung Recht auf Erstveröffentlichung Zutrids- und Ausstellungsrecht, Schutz vor Zerstörung

25 Schutzdauer Grundsätze Schutz beginnt mit Werkschöpfung (URG 29 I) Erfüllen der Schutzvoraussetzungen Unabhängig von Festhalten auf Träger Schutz endet mit Ablauf der Schutzfrist (URG 29 II) Normallfall: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Computerprogramme: 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers Berechnung (URG 32) Schutzfrist läux ab des Jahres mit massgeblichem Ereignis Schutz endet 70 bzw. 50 Jahre später am jeweiligen Spezifische KonstellaGonen MiturheberschaX Unbekannter UrheberschaX Unbekannter Todeszeitpunkt

26 Schranken Übersicht Grundsatz Beschränkung der Nutzungsrechte, nicht der Urheberpersönlichkeitsrechte Ausgleich der Interessen von Rechtsinhabern und Nutzern sowie Allgemeinheit Zudem: PrakGkabilität, Schutz der Privatsphäre, Schutz besgmmter Industrien SchrankenbesGmmungen (Beispiele) Erschöpfung (URG 12) Verwendung durch Menschen mit Behinderungen (URG 24c) Werke auf allgemein zugänglichem Grund (URG 27) Berichterstadung über aktuelle Ereignisse (URG 28)

27 Schranken Zitatrecht (URG 25) Veröffentlichte Werke dürfen zigert werden Zitatzweck: Erläuterung, Hinweis oder Veranschaulichung Inhaltliche Bezugnahme und Auseinandersetzung mit zigertem Werk Urheberrechtlich relevant: unveränderte Wiedergabe ( sinngemässes Zitat) Alle Werkarten: Texte, Musik, Filme, Bilder etc. (striqg) Umfang des Zitats durch Zitatzweck gerechrerggt Zitat ist als solches zu bezeichnen und Quelle anzugeben

28 Schranken Archivierungs- und Sicherungsexemplare (URG 24) Erstellung einer Kopie, um Erhaltung des Werks sicherzustellen BerechGgung für jedermann, aber nur Erstellung einer einzigen Kopie Archivexemplar ist als solches zu kennzeichnen Archivexemplar ist in der Allgemeinheit nicht zugänglichem Archiv aufzubewahren öffentliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive Herstellen der zur Sicherung oder Erhaltung der Bestände notwendigen Werkexemplare (mehrere Kopien zulässig) mit Kopien darf kein wirtschaxlicher Zweck verfolgt werden Erstellen einer Sicherungskopie bei Computerprogrammen durch den zum Gebrauch des Computerprogramms BerechGgten Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden

29 Schranken Entschlüsselung von Computerprogrammen (URG 21) Beschaffung der erforderlichen InformaGonen über Schnidstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes (sog. Dekompilierung) durch zum Gebrauch des Computerprogramms berechggte Person durch einen Driden, der InformaGonen für BerechGgten beschat SchnidstelleninformaGonen dürfen nur für Entwicklung, Wartung und Gebrauch interoperabler Programme verwendet werden Schranke greix nicht bei unzumutbarer BeeinträchGgung der normalen Auswertung des Programms der rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber

30 Schranken Eigengebrauch Privatgebrauch (URG 19 I lit. a) jede Werkverwendung im persönlichen Bereich (für sich selbst) und im Kreis eng verbundener Personen wie Verwandte und Freunde implizit: für private Zwecke Schulgebrauch (URG 19 I lit. b) jede Werkverwendung durch Lehrperson und Schüler für den Unterricht in der Klasse Interner Gebrauch (URG 19 I lit. c) VervielfälGgung (und Verbreitung) in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, InsGtuten, Kommission und ähnlichen Einrichtungen für interne InformaGon und DokumentaGon

31 Schranken Eigengebrauch (2) Allgemeine Grundsätze Voraussetzung für Eigengebrauch: Veröffentlichung der Werke (URG 19 I) Computerprogramme: Schranke nicht anwendbar (URG 19 IV) Erstellen von VervielfälGgungen durch Dride (URG 19 II) Zum Eigengebrauch berechggte Personen dürfen Werkexemplare durch Dride herstellen lassen (Dride kopieren für BerechGgte, Bsp.: Copy- Shop) Dride sind auch: Bibliotheken, andere öffentliche InsGtuGonen und GeschäXs- betriebe, die Benutzern Kopiergeräte zur Verfügung stellen (BerechGgte kopieren auf Geräten Drider) Abruf erlaubterweise zugänglich gemachter Werke (URG 19 IIIbis) für VervielfälGgungen, die bei Abruf erlaubterweise zugänglich gemachter Werke entstehen, wird auf vertraglicher Grundlage bezahlt, Bsp.: itunes Nutzung dieser VervielfälGgungen auf vertraglicher Grundlage geregelt und von Einschränkungen des Eigengebrauchs ausgenommen keine Vergütungsansprüche nach URG 20 (problemagsch)

32 Schranken Eigengebrauch (3) Gegenausnahmen: Schulgebrauch und interner Gebrauch (URG 19 III) vollständige oder weitgehend vollständige VervielfälGgung im Handel erhältlicher Werkexemplare (URG 19 III lit. a)» Anthologie: nur einzelne Geschichten innerhalb des Bandes» Zeitung: nur einzelne ArGkel in der Zeitung VervielfälGgung von Werken der bildenden Kunst (URG 19 III lit. b)» Gemälde: Postkartenausgaben, Kunstposter etc.» weitere VervielfälGgung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik (URG 19 III lit. c) Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen des Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger (URG 19 III lit. d)» Bootleg- Aufnahme eines Konzerts» Mitschnid eines Films im Kino Keine Gegenausnahmen für Privatgebrauch (URG 19 III)

33 Schranken Vergütung für Eigengebrauch (URG 20) Privatgebrauch (URG 19 I lit. a) Grundsatz: vergütungsfrei (URG 20 I) Ausnahme: Leerkasseden und andere zur Aufnahme geeignete Ton- und Tonbildträger (Speichermedien, URG 20 III) Vergütung vom Hersteller oder Importeur geschuldet; beim Kauf bereits im Preis für Speichermedien enthalten (URG 20 III) Schulgebrauch und interner Gebrauch (URG 19 I lit. b und lit. c) Immer: vergütungspflichgg (URG 20 II) Formen: Kopierabgabe auch hier: Abgabe auf Speichermedien (URG 20 III) VervielfälGgung durch Dride (URG 19 II) VervielfälGgungen im Rahmen des Eigengebrauchs durch Dride vorgenommen Immer: vergütungspflichgg (URG 20 II)

34 Dieses Werk steht unter einer CreaGve Commons Namensnennung- NichtKommerziell- KeineBearbeitung 2.5 Schweiz Lizenz.

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