1. Persönliche Aspekte: Mein Bild in der Öffentlichkeit
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- Lena Schenck
- vor 6 Jahren
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1 Die folgenden Seiten sind Auszüge aus einer Abschlussarbeit im CAS Medienpädagogik. Sie wurden von Nadine Wagner teilweise gekürzt und leicht überarbeitet. Wagner, N., Renggli, Ch. & Sutter, K. (2010). Lebenswelten ein Leitfaden für medienpädagogische Projekttage mit Jugendlichen. Unveröff. Abschlussarbeit, CAS Medienpädagogik, Pädagogische Hochschule des Kantons St. Gallen. 1. Persönliche Aspekte: Mein Bild in der Öffentlichkeit Laut Sedano (2009, S. 6) haben sich Jugendliche den virtuellen Raum angeeignet und nach ihren Bedürfnissen konstruiert, ohne sich dabei bewusst zu machen, wie öffentlich der virtuelle Raum häufig ist. Unseres Erachtens ist es daher wichtig, dass sich die Jugendlichen nicht nur mit der aktuellen Rechtslage in Bezug auf Mediennutzung, sondern auch mit den persönlichen Aspekten und der Öffentlichkeit des virtuellen Raumes auseinandersetzen. Videomaterial zum Thema Öffentlichkeit Um den Jugendlichen die Öffentlichkeit des virtuellen Raums vor Augen zu führen, empfehlen wir zwei Videos, die unter anderem auch auf YouTube zu finden sind: Think before you post : Date - Watch Your Web : Weitere Videos und Informationen zum Thema Öffentlichkeit im Internet und Internetsicherheit sind auf folgenden Websites zu finden: Was will ich veröffentlichen? Die Jugendlichen sollen sich bewusst machen, dass sich z.b. Fotos und Kommentare, die sie im Internet veröffentlichen, sehr schnell verbreiten und nie endgültig gelöscht werden können. In diesem Zusammenhang sollen sie sich fragen: Will ich dieses Foto, diesen Kommentar, dieses Video etc. wirklich ins Internet stellen?
2 Literatur Sedano, L. (2009). Nutzungskonzept für Social Communities in der Mobilen Jugendarbeit [Online]. Gefunden am 24. April 2010 unter Nutzungskonzept-SC.pdf 2. Persönlichkeitsschutz Artikel 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB, 2000, S. 6) regelt den Schutz vor Verletzungen der Persönlichkeit durch Dritte. ¹ Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an dieser Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. ² Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Dieser Schutz umfasst das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit, die emotionale Persönlichkeit sowie die soziale Persönlichkeit, die den Schutz der Privatsphäre beinhaltet. In diese Privatsphäre gehören all jene Lebensäusserungen, die der oder die Einzelne mit einem begrenzten, bestimmten ihm oder ihr relativ nah verbundenen Personenkreis, also mit Angehörigen, Freunden und nahen Bekannten, teilen will (Der Schweizerische Beobachter, 2008, S. 53). Darunter fallen auch Fotos, sowie Ton- und Videoaufnahmen. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass z.b. bereits die unbewilligte Fotografie und nicht erst die Veröffentlichung eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Ebenfalls zur sozialen Persönlichkeit gehört die Ehre, also das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen eines Menschen, welches z.b. durch üble Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung verletzt werden kann (siehe dazu auch Art. 173, 174 und 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB, 2000, S. 64f). Eine Verletzung gilt als widerrechtlich, wenn keine Einwilligung der betroffenen Person besteht oder wenn kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorzuweisen ist. Das öffentliche Interesse kann zum Beispiel bei absoluten oder relativen Personen der Zeitgeschichte überwiegen. Laut Sidler (2009, S. 73) sind absolute Personen der Zeitgeschichte solche, die Kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und
3 ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist. Dies trifft z.b. auf Künstler, berühmte Sportler oder Politiker zu. Relative Personen der Zeitgeschichte stehen dem gegenüber immer im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis. Das heisst, dass auch nur im Rahmen dieses Ereignisses ein legitimierbares öffentliches Interesse überwiegt. Laut Dr. Oliver Sidler (mündliche Aussage vom ) kann die Einwilligung für eine Veröffentlichung eines Fotos/Videos oder Ähnlichem auch in mündlicher Form gegeben werden, was jedoch in einem Streitfall die Beweislage erschwert. Ebenfalls möglich ist ein globales Informationsschreiben, indem alle aufgefordert werden, sich zu melden, wenn sie mit der Veröffentlichung der Endprodukte oder Teilen davon nicht einverstanden sind. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir jedoch von allen Personen, die in den Ton-, Videound/oder Bild-Aufnahmen vorkommen, eine schriftliche Einverständniserklärung einzuholen. Bei Minderjährigen müssen die Eltern (bzw. die gesetzlichen Vertreter) die Einverständniserklärung mitunterschreiben. 3. Urheberrecht Gemäss Sidler (2009, S. 102) werden Werke geschützt, weil der Urheber alleine über seine schöpferische Leistung bestimmen können soll, weil auch die Persönlichkeitsrechte des Urhebers geschützt werden sollen und weil nur durch Herrschaftsrechte über geistiges Eigentum eine geschäftliche Tätigkeit damit möglich ist. Im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, 2008) ist geregelt, inwiefern geistiges Eigentum in der Schweiz geschützt wird. Unter das Urheberrechtsgesetz fallen Werke der Literatur und Kunst, die wahrnehmbar sind und individuellen Charakter haben. Artikel 2 des URG (2008, S. 1) listet auf, welche Werke insbesondere dazu gehören: a. Literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; b. Werke der Musik und andere akustische Werke; c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; e. Werke der Baukunst; f. Werke der angewandten Kunst; g. Fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; h. Choreographische Werke und Pantomimen.
4 Des Weiteren fallen auch Computerprogramme sowie Entwürfe, Titel und Teile von Werken unter das Urheberrechtsgesetz. Grundsätzlich ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist (siehe Art. 29 des Urheberrechtsgesetztes URG, 2008, S. 12). Es darf somit nicht ohne Einwilligung der Urheberin/des Urhebers verwendet, weitergegeben, kopiert, etc. werden. Artikel 10 und 11 des Urheberrechtsgesetzes (URG, 2008, S. 4) besagen, dass die Urheberin oder der Urheber das ausschliessliche Recht hat, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet oder geändert werden darf. Dieses Recht bzw. der urheberrechtliche Schutz endet erst 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin/des Urhebers (bei Computerprogrammen 50 Jahre nach dem Tod). Artikel 19 des Urheberrechtsgesetzes (URG, 2008, S. 7) zeigt auf, unter welchen Umständen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch genutzt werden dürfen, wobei für uns vor allem zwei Möglichkeiten von Bedeutung sind: Private Nutzung Mit privat ist damit der enge Verwandten- und Freundeskreis sowie die eigene Person gemeint. Schulkolleginnen/Schulkollegen sowie Onkel und Tanten fallen in der Regel nicht darunter. Nutzung durch Lehrpersonen Lehrpersonen können veröffentlichte Werke auszugsweise für die Nutzung im direkten Unterricht in der Klasse verwenden. Weitere Schranken des Urheberrechts gelten z.b. für Zitate (Art. 25, ebd., 2008, S. 11), Museums-, Messe und Auktionskataloge (Art. 26, ebd., 2008, S. 11) sowie Werke auf allgemein zugänglichem Grund (Art. 27, ebd., 2008, S. 12). Auch hier zeigt sich wieder, dass Arbeiten/Produkte der Jugendlichen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Ausserdem muss bei der Produktion von verschiedenen Aufnahmen darauf geachtet werden, dass keine Urheberrechte verletzt werden. Dies gilt z.b. auch für Hintergrundmusik in einem Video oder für Fotografien, die im Internet gefunden wurden. Wenn man urheberrechtlich geschützte Werke verwenden will, müssen die Nutzungsrechte legal erworben werden. In der Schweiz gibt es verschiedene Verwertungsgesellschaften, die die Urheberrechte verwalten. Je nachdem kann bei ihnen direkt eine Lizenz für die legale Nutzung von veröffentlichten Werken erworben werden oder sie helfen einem, an die dafür zuständige Stelle zu gelangen. Die einzelnen Institutionen sind für verschiedene Bereiche zuständig, die sich je-
5 doch teilweise auch überschneiden: Suisa ( nichttheatralische Musikwerke, Konzertfassungen, theatralische Werke, Musikwerke in Kino- und Fernsehfilmen. Pro Litteris ( literarische Werke und bildende Kunst (inkl. Fotografie) Suissimage ( audiovisuelle Werke wie Spiel-, Dokumentar- oder Trickfilme SSA ( dramatische und audiovisuelle Werke wie z.b. Theater, Oper, Musical, Choreografie, Kabarett, Hörspiel, Film, Fernsehen Die einzelnen Verwertungsgesellschaften werden vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum beaufsichtigt. Das Institut berät ausserdem die Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums, vertritt die Schweiz bezüglich dieses Themas im Ausland und ist zuständig für allgemeine Fragen zum Urheberrecht. Sollten konkrete Fragen zum Thema Urheberrecht aufgeworfen werden, empfehlen wir mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum Kontakt aufzunehmen: Literatur Der Schweizerische Beobachter. (2008). ZGB für den Alltag Kommentierte Ausgabe aus der Beobachter-Beratungspraxis (9., aktualisierte Auflage). Zürich: Beobachter- Buchverlag. Sidler, O. (2009). Einführungen in Rechtsfragen Medienrecht. Unterrichtsskript CAS Medienpädagogik. Rorschach: PHSG. StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch, vom 21. Dezember 1937 (Stand am 5. Dezember 2000) (SR 311.0) URG Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Juli 2008) (SR 231.1) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch, vom 10. Dezember 1907 (Stand am 28. Dezember 2000) (SR 210)
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