Medien und Recht. Caroline Weibel, Version

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1 Medien und Recht Caroline Weibel, Version Zürich, Oktober 2014

2 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgebiet... 3 Urheberrecht... 3 Nutzungsrecht (= Verwertungsrecht)... 3 Persönlichkeitsrecht... 4 Datenschutz Rechtslage... 5 Schranken... 5 Schulen Wesentliche Erläuterungen Open Educational Resources... 6 Creative Common (CC) und Open Access (OA)... 6 Die vier Module der Creative Commons-Lizenz (gemäss DICE) Vertiefende Informationen... 7 Anwendungsbeispiele... 7 Hilfreiche Links zum Thema Medien und Recht... 7 Hilfreiche Links zum Thema Datenschutz... 8 Hilfreiche Links zum Thema CC und OA

3 Sowohl Dozierende als auch Studierende müssen sich mit dem Recht als Verfassende, wie auch als Nutzende auskennen. Im Folgenden werden die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen aufgeführt. Die Bestimmungen gelten auch im nicht-digitalen Bereich. Die Auslegungen basieren auf dem Urheberrechtsgesetz (URG), sowie auf dem Datenschutzgesetz (DSG). Da nur wenige Fälle tatsächlich vor Gericht ausgetragen wurden, sind die folgenden Auslegungen lediglich Annahmen, wie die Umsetzung aussehen könnte. 1. Rechtsgebiet Urheberrecht Gemäss Art. 2 Abs. 1 URG werden Werke, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, als geistige Schöpfung der Literatur und Kunst, welche einen individuellen Charakter haben, definiert. Für den urheberrechtlichen Schutz müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Das Werk weist einen individuellen Charakter auf Das Werk ist eine Schöpfung des menschlichen Geistes Das Werk ist in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht Der Anwendungsbereich ist sehr breit, was bedeutet, dass die meisten Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Der Urheber oder die Urheberin ist eine natürliche Person, welche das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Das Werk ist ab dem Tag der Erschaffung bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin geschützt. Wenn der Urheber unbekannt ist, dauert der Schutz 70 Jahre ab dem Tag der Veröffentlichung. Bei Computerprogrammen beträgt die Schutzdauer 50 Jahre ab dem Tod des Urhebers/der Urheberin. Nutzungsrecht (= Verwertungsrecht) Grundsätzlich unterscheiden sich Urheberrecht und Nutzungsrecht insofern, als dass der Urheber immer der Schöpfer des Werkes ist. Die Inhaber des Nutzungsrechts dürfen an einem Werk verdienen. So ist es möglich, dass jemand, der ein Werk für eine Firma entwickelt hat, das Urheberrecht besitzt, aber nicht das Nutzungsrecht inne hat. Das Urheberrecht kann nicht abgetreten werden, das Nutzungsrecht abgetreten nicht. Das Nutzungsrecht ist ein umfassendes Recht, welches in folgende Kategorien unterteilt ist: Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Aufführungsrecht Vortrags- und Vorführungsrecht Online-Recht Recht der Wahrnehmbarmachung Sende- und Weitersenderecht Recht, Sendung wahrnehmbar zu machen 3

4 Persönlichkeitsrecht Das Persönlichkeitsrecht umfasst die Gesamtheit aller Güter oder Werte, welche zu einer Person (aufgrund ihrer Existenz) gehören. Es handelt sich nicht um ein umfassendes Recht, sondern um einzelne Befugnisse. Diese beinhalten: Werkintegrität (ob, wann und wie das Werk geändert werden darf, sowie ob, wann und wie das Werk bearbeitet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf) Recht auf Anerkennung der Urheberschaft Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung Recht auf Erstveröffentlichung Zutritts- und Ausstellungsrecht, Schutz vor Zerstörung Bei der Verwendung eines Werkes müssen auch die Einschränkungen betreffend Persönlichkeitsrecht, Verträgen und Verhaltenskodexe beachtet werden. Das Persönlichkeitsrecht schliesst die Gesamtheit der Güter oder Werte, welche zu einer Person gehören, ein. Dies ist durch die Existenz dieser Person bedingt. So gehören das Recht am Bild, an den Stimmdokumenten, der Schutz der persönlichen Daten und der Schutz der Privatsphäre dazu. Der Schutz von Inhalten kann auch vertraglich geregelt sein. So besteht die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Parteien über den Zugriff auf Dokumente, insbesondere über das Internet und Datenbanken. Datenschutz Hierbei handelt es sich um den Schutz der Person, über welche Daten existieren. Gemäss Artikel 2 im DSG Abschnitt 1 gilt dies für die Bearbeitung von Daten einer natürlichen sowie einer juristischen Person. Dieses Gesetz ist bei Personendaten nicht anwendbar, welche ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden und somit für Aussenstehende nicht bekannt sind (weitere Ausnahmen in DSG Abschnitt 1 Artikel 2 ersichtlich). Jede Person kann über den Inhalt der Datensammlung zur eigenen Person Auskunft zu erhalten, sofern dies gesetzlich nicht anderweitig geregelt ist oder das Bundesorgan sich mit guter Begründung weigert und einen Aufschub bewirkt. Für die Datensicherheit müssen gemäss Artikel 7 im DSG sowohl technische, als auch organisatorische Massnahmen getroffen werden. Beispiel Cloud-Computing im Schulbereich Gemäss einer Evaluation von Privatim (schweizerische Datenschutzbeauftragte) der Cloud-Systeme an Schweizer Schulen wurde nur in den wenigsten Fällen ein befriedigendes Ergebnis im Bereich des Datenschutz erzielt. Aufgrund dessen konnte mit Microsoft eine Anpassung an die Schweizerischen Datenschutzbestimmungen ausgehandelt werden. Privatim empfiehlt somit die Nutzung des Office 365 mit den Vertragsergänzungen, sowie andere Standardprodukte (Office-Produkte von Microsoft) welche den Datenschutzbestimmungen entsprechen. 4

5 2. Rechtslage Schranken Die Verwendung von Werken zum Eigengebrauch sind gemäss Art. 19 URG erlaubt. Als Eigengebrauch gilt: - Jede Werkverwendung im Kreis von eng verbundenen Personen (Bsp. Familie) - Jede Werkverwendung der Lehrperson für Vorlesungen in einer Klasse - Die Vervielfältigung von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen zum Zweck interner Information oder Dokumentation. Das Werk darf nur mit korrekter Zitierung (Art. 25 URG) verwendet werden. Korrektes Zitieren bedeutet: Zitat hat den Zweck einer Erläuterung, eines Hinweises oder einer Veranschaulichung Gerechtfertigter Umfang des Zitats Das Zitat und die Quelle müssen als solche gekennzeichnet sein Schulen Der Gebrauch von Werken an Schulen gilt als Eigengebrauch und ist somit erlaubt (URG 19 I lit. b). Folgende Einschränkungen gibt es: - Es dürfen nur Teile eines Werkes vervielfältigt werden (also keine ganzen Bücher, welche im Handel erhältlich sind). Eine vollständige Vervielfältigung ist verboten, und zwar unabhängig vom Ort oder von der Unterrichtsform. - Es ist nicht erlaubt, Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger zu vervielfältigen. Das gilt auch für digitale Aufnahmen. - Der Name des Autors muss erwähnt werden. - Grundsätzlich dürfen Werke nicht abgeändert werden. Gemäss dem Merkblatt von SUISSIMAGE dürfen Werke nur für Unterrichtszwecke bearbeitet werden. - Da die Bereitstellung von Werken im Ausland nicht ohne Genehmigung der Anspruchsperson zulässig ist, muss hier beachtet werden, dass dies auch bei Studierenden, welche über der Landesgrenze wohnen, gewährleistet wird (DICE). 3. Wesentliche Erläuterungen Beispiel Urheberrecht: Ein Psychologiedozent kopiert eine hilfreiche Grafik zur Entstehung von Emotionen aus einem Buch und verteilt diese an die Studierenden. Frage: Ist dieses Bild urheberrechtlich geschützt? 5

6 Antwort: Solange die Abbildung in der Schweiz verwendet wird, gilt das Schweizer Recht. Für den didaktischen Zweck kann der Dozent die Abbildung verwenden. Beispiel Schnittstelle Dozierende und Studierende: Eine Dozentin stellt den Studierenden eine Vorlesung mit Grafiken zur Verfügung (z.b. über Moodle). Eine Studierende stellt anschliessend das ganze Skript ins Internet. Ein Dozent einer anderen Hochschule entdeckt das Skript und verwendet die gefundenen Grafiken in eigenen Vorlesungsfolien. Frage: Dürfen diese Grafiken für didaktische Zwecke verwendet werden? Antwort: Nein, denn das Werk wurde nicht im Sinne des Gesetzes veröffentlicht und darf somit auch nicht für didaktische Zwecke verwendet werden. Studierende dürfen ohne Rücksprache mit dem/der Urheber/in keine Skripte im Internet veröffentlichen. Beispiel Schnittstelle Studierende und Praxispartner: Zum Abschluss der Projektarbeit findet eine Präsentation beim Praxispartner statt. Die Projektgruppe macht eine PowerPoint-Präsentation und gestaltet diese zusätzlich mit Bildern aus dem Internet. Frage: Im schulischen Rahmen dürfen diese Bilder verwendet werden. Wie sieht die Rechtslage aus wenn ein schulisches Projekt bei Externen vorgestellt wird? Dürfen die Bilder aus dem Internet mit einer Quellenangabe verwendet werden? Antwort: Nein, da es kein schulischer Rahmen ist. Die Bilder dürfen nicht verwendet werden, wenn der/die Urheber/in nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Für weitere Beispiele siehe: 4. Open Educational Resources Creative Common (CC) und Open Access (OA) Die CC und OA dienen dem Zweck Wissen zu bewahren, weiterzugeben und zu fördern. Durch den offenen Zugang zu den Werken macht die unbefugte Verwendung der Werke weniger interessant. Viele Hochschulen der Schweiz haben sich der Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Wissen 2003 angeschlossen. Das bedeutet, dass die Inhalte der OA-Repositorien den Schweizer Institutionen (inkl. den Studierenden) zugänglich gemacht werden. Hierbei werden die Regeln der Berliner Erklärung 2003 befolgt: 1. Die Urheber und die Rechteinhaber gewähren allen Nutzern unwiderruflich das freie, weltweite Zugangsrecht zu ihren Veröffentlichungen und erlauben, diese Veröffentlichungen in jedem beliebigen digitalen Medium und für jeden verantwortbaren Zweck zu kopieren, zu nutzen, zu verbreiten, zu übertragen und öffentlich wiederzugeben sowie Bearbeitungen davon zu erstellen und zu verbreiten, sofern die Urheberschaft korrekt angegeben wird. (Die Wissenschaftsgemeinschaft wird, wie bisher, auch in Zukunft Regeln hinsichtlich korrekter Urheberangaben und einer verantwortbaren Verwendung von Veröffentlichungen definieren.) Des Weiteren kann von diesen Beiträgen eine geringe Anzahl von Ausdrucken zum privaten Gebrauch angefertigt werden. 2. Eine vollständige Fassung der Veröffentlichung sowie aller ergänzenden Materialien, einschliesslich einer Kopie der oben erläuterten Rechte wird in einem geeigneten elektronischen Standardformat in mindestens einem 6

7 Online-Archiv hinterlegt (und damit veröffentlicht). Es werden geeignete technische Standards (wie die Open Archive-Regeln) verwendet und von einer wissenschaftlichen Einrichtung, einer wissenschaftlichen Gesellschaft, einer öffentlichen Institution oder einer anderen etablierten Organisation in dem Bestreben betrieben und gepflegt, um den offenen Zugang, die uneingeschränkte Verbreitung, die gemeinsame Bearbeitung und die langfristige Archivierung zu ermöglichen. Die Creative Common-Lizenzen ermöglichen, dass gewisse Verwendungsrechte zu gewähren, ohne die übrigen Rechte zu vernachlässigen. Die vier Module der Creative Commons-Lizenz (gemäss DICE) Eine Creative Commons-Lizenz besteht aus vier möglichen Modulen: 1. BY - Attribution to the Author/s (Nennung des/der Urhebers/Urheberin): Über das Werk darf frei verfügt werden, unter der Bedingung, dass der Urheber oder die Urheberin genannt wird. 2. NC - No Commercial Use (keine kommerzielle Verwendung): Der Urheber oder die Urheberin kann bewirken, dass das Werk nur für nicht kommerzielle Zwecke verwendet wird (für die kommerzielle Verwendung muss eine Genehmigung eingeholt werden). 3. ND - No derivative Works (keine Bearbeitung): Der Urheber oder die Urheberin behält sich das alleinige Recht vor, Änderungen am Werk vorzunehmen. 4. SA - Share Alike (Weitergabe unter gleichen Bedingungen): Das Werk darf nur unter der CC- Lizenz an Dritte weitergegeben werden, welche der Urheber selbst ausgewählt hat. Wie kann ich Inhalte mit CC-Lizenz finden? Über Google Scholar können offen zugängliche Inhalte gefunden werden. Dasselbe gilt für Flicker im Bereich der Bilder. 5. Vertiefende Informationen Anwendungsbeispiele Hilfreiche Anwendungsbeispiele für den Umgang mit Medien und Recht im Studium findet man auf: Hilfreiche Links zum Thema Medien und Recht f /hochschule.html 7

8 Hilfreiche Links zum Thema Datenschutz Hilfreiche Links zum Thema CC und OA onlineresources_ pdf. 8

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