Bereitschaftsdienst und Arbeitseinsatz in besonderen Fällen
|
|
- Daniel Beyer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bereitschaftsdienst und Arbeitseinsatz in besonderen Fällen Eine Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und den betrieblichen Anforderungen 1
2 Grundsätzliches Der Eisenbahnbetrieb erfolgt rund um die Uhr Tage im Jahr. Die Betriebsführung muss somit ständig gewährleistet sein. Deshalb ist die Einrichtung von Ruf- und Bereitschaftsdiensten unumgänglich. Unterschiedliche Interessenlagen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer lassen Konfliktpotential entstehen. Einschränkung der Freizeit und unregelmäßige Arbeitszeiten belasten zunehmend die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Freizeitgestaltung. 2
3 Grundsätzliches Grundsätzlich unterscheiden wir - Arbeitseinsatz in besonderen Fällen (außergewöhnlichen und Notfälle) - Entstörungsbereitschaft - Sitzbereitschaft (z.b. Lokpersonal bei Schenker) Grundsätzliche tarifliche Regelungen zur Rufbereitschaft konnten wir im Zulagen- TV und Arbeitszeit- TV Schiene vereinbaren. Grundsätze zu Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Manteltarifvertrag Schiene. 3
4 Definitionen Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der AN nicht arbeitet sich im Zustand wachsamer Achtsamkeit und des Eingreifens in den Arbeitsprozess befindet sich aber an einer festgelegten Stelle aufhält, um Arbeit aufzunehmen, sobald es notwendig wird. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der AN sich in wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung befindet, so z. B. das Personal im Verkaufsraum, das auf Kundschaft wartet. Rufbereitschaft, hier hält sich der AN an einem Ort seiner Wahl auf, muss nach Anforderung seine Arbeit an seinem Arbeitsplatz aufnehmen 4
5 EuGH Urteil zum dt. Arbeitszeitgesetz Das EuGH Urteil entfaltet bei den derzeitigen Tarifreglungen mit der DB AG keine unmittelbare Wirkung, da nur Rufbereitschaft tarifiert ist. Alle anderen Bereitschaften gelten zu 100% als Arbeitszeit und werden entsprechend bezahlt, hier mittelbare Wirkung. Bereitschaft (Sitzbereitschaft) mit Anwesenheit im Betrieb ist in besonderen Fällen (Lokfahrdienst, Notfallmanagement) möglich. Trotzdem ist zunehmend Konfliktpotential vorhanden, da AG Sitzbereitschaft in Rufbereitschaft umwandeln will. Verlagerung des Betriebsrisiko in die Wohnstube. 5
6 Grundsätzliches Gewerkschaftliches Ziel ist möglichst Regelungen im Tarifvertrag vereinbaren (Rechtssicherheit, Zulagen) zum Schutz der AN. Keine planbare Arbeit in Rufbereitschaft. Klare Ausgleichmodalitäten (in Zeit und Geld). Ausreichende Ruhezeiten nach unter Beachtung ArbZG 7Abs. 2. Für sogenannte außergewöhnliche - und Notfälle haben wir bisher keine tarifliche Regelung erreicht, BV n ja, teils mit, teils ohne Ausgleichsregelung. 6
7 Konfliktpotential Arbeitgeber: Eisenbahn ein außergewöhnlicher Notfall! Arbeitgeber möglichst freie Gestaltung über Anordnung, maximal über Betriebsvereinbarungen. AG-Forderung nach sehr hoher Flexibilisierung, Ziel: Verlagerung des Betriebsrisiko in die Wohnstube (Abschaffung von Sitzbereitschaften dafür Rufbereitschaften). Schaffung weiterer Formen der Rufbereitschaft: Zufallsbereitschaft, Schattenbereitschaft, Ziel: ohne Zulagenzahlung da sich keiner bereithalten muss. Einführung von Schichtarbeit. 7
8 Konfliktpotential Spannungsfeld: - unterschiedliche Altersstruktur bei den Arbeitnehmern sorgt für unterschiedliche Interessenlagen (Zeit oder Geld). - strukturelle Veränderungen durch den AG wie: Verzahnung von Tätigkeiten, unterschiedliches Qualifikationsniveau der eingesetzten AN, veränderte Eingreifzeiten, führen zu Einschränkungen des einsetzbaren Personenkreises. 8
9 Konfliktpotential Spannungsfeld: - Es bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Anwendung des ArbZG 14 bei Rufbereitschaft. - Ist eine Rufbereitschaftsregelung eine Maßnahme nach 14 mit der Folge, dass die maximale Arbeitszeit überschritten werden kann oder nicht? 9
10 Konfliktpotential Spannungsfeld: - Besonderheit: Vereinheitlichung der Regelungen schwierig da drei unterschiedliche Arbeitnehmergruppen (Arbeiter, Angestellte und zugewiesene Beamte) im Einsatz. - Besondere Schwierigkeit: Ausgleichsregelung für Tarifkräfte auch für den Bereich der zugewiesenen Beamten zu erreichen (Widerstand durch BMI). 10
11 ZTV DB AG 18 - Rufbereitschaft Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen festzusetzen (Bereitschaftspläne, Betriebsvereinbarungen). Der AN erhält für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage in Höhe von 1,87 je Stunde. Grundsätzlich werden Dienst- Kfz eingesetzt, bei genehmigtem Einsatz von Privat- Kfz wird weiter eine km- Pauschale von 0,27 gezahlt. Weiterhin gelten einige Altregelungen aus AnTV und LTV DB/DR von vor 1994 fort. 11
12 Bleibt frei da bisher: AZTV- Schiene 14 Rufbereitschaft Keine Einigung erzielt wurde und wir keine Verschlechterungen Altregelungen zu lassen wollen. Rechtsgrundlage der Weitergeltung ist Art Abs. 3 und 5 ENeuOG sowie Anlage I zum AZTV- S DB AG sowie des JazAnpTV. Verhandlungsbereitschaft liegt von uns vor aber weiter starre Haltung der Arbeitgeberseite. 12
13 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen Hierbei handelt es sich um sogenannte außergewöhnliche Fälle und Notfälle, die zügig beseitigt werden müssen, um den Betrieb zu gewährleisten. Dies sind u. a.: Unfallbereitschaft, Schneebereitschaft, große Kälte, weitere besondere Witterungsbedingungen (z. B. Sturm), plötzliche Personalausfälle. 13
14 AZTV- Schiene 15 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen Grundlage Regelungen des ehm. 16 RPTV bzw. ZTV 30. Direktionsrecht per Tarifvertrag in besonderen Fällen. Rahmen der Regelung nur bis zu den gesetzlichen Schutzgrenzen. Keine Erwähnung des 14 ArbZG, AG muss dessen Regelungsrahmen im Einzelfall auf seine Verantwortung anordnen. 14
15 AZTV- Schiene 15 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen Unser Ziel bleibt ein TV für besondere Fälle und Notfälle (kurzfristiger Personaleinsatz, bei angemessenen Zulagen und Zeitausgleich). dieser TV soll dann weiter: - Keine Abregelung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung zulassen, - betriebliche Umsetzung durch BV gemäß 87 BetrVG ermöglichen um betrieblichen Besonderheiten Rechnung zu tragen. 15
16 weitere tarifliche Festlegungen zu 9 AZTV-S Agv MoVe Garantie einer behindertengerechten Gestaltung der Arbeitszeit im Sinne des 124 SGB IX eine garantieren. zu 14 AZTV-S Agv MoVe Verhandlungsverpflichtung zur Neuregelung der Rufbereitschaft 16
17 Tarifliche Besonderheiten und gesetzliche Bestimmungen Definitionen: Schutzrechtliche Arbeitszeit: Ist die Zeit ( Leistungs zeit) innerhalb einer Schicht die gemäß Arbeitszeitgesetz bei der Bewertung von Ruhepausen und maximale Arbeitszeitdauer herangezogen wird. Tarifvertraglich anzurechnende Arbeitszeit: Ist die Zeit die neben der schutzrechtliche Arbeitszeit nach Tarifvertrag anzurechnen ist. Dazu gehört zum Beispiel Zeiten von Tätigkeitsunterbrechungen (TU) oder Zeiten ohne Arbeitsverpflichtungen (ZoA). Soweit bestimmte Vorraussetzungen nicht gegeben sind können auch Zeiten der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause angerechnet werden. Pauschal: Schutzrechtliche + tarifvertraglich anzurechnende Arbeitszeit gleich Bruttoarbeitszeit 17
18 Tarifliche Besonderheiten und gesetzliche Bestimmungen Definitionen: Tätigkeitsunterbrechung: Tätigkeitsunterbrechungen (TU) sind nach der Definition des 12 AZTV S "über die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen einschließlich Kurzpausen hinausgehende", durch Betrieb und Verkehr bedingte tätigkeitsfreie Zeiten. Es handelt sich daher bei TU dann nicht um schutzrechtliche Arbeitszeit, wenn in dieser Zeitspanne für den Mitarbeiter keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaft besteht. Die arbeitszeitschutzrechtliche Bewertung ergibt sich unmittelbar aus dem Charakter als arbeitsfreie Zeit. Wird von dem Arbeitnehmer aber erwartet, dass er sich zur Arbeitsaufnahme bereitzuhalten hat, dann handelt es sich nicht um eine Tätigkeitsunterbrechung, sondern um Bereitschaftsdienst. 18
19 Tarifliche Besonderheiten und gesetzliche Bestimmungen Tätigkeitsunterbrechung: Achtung! Unter Beachtung der europäischen Rechtsprechung, Prüfung ob bisherige Definition sachgerecht ist. Die Entscheidung wo der AN sich bei der TU aufhält, geht nicht vom AN aus, sondern vom Fahrplan und somit vom Arbeitgeber damit (möglicherweise) keine Freizeit sondern Bereitschaft also schutzrechtliche Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. 19
20 weitere im Zusammenhang zu beachtende Arbeitszeitdefinitionen Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung (ZoA): Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung sind Tätigkeitsunterbrechungen die länger als 5 aber kürzer als 9 Std. an dauern. Diese werden bis zur 150 Std. p. A. zu 50 % darüber hinaus zu 100 % als tarifvertragliche Arbeitszeit angerechnet. 20
21 Aktuelle tarifpolitische Auseinandersetzung Einkommensrunde 2009 Bereich Arbeitszeit: z.b. Vereinbarkeit von Beruf und Familie - Verlässlichkeit der Planung - garantiertes Wochenende Freitag Uhr bis Montag Uhr - Reduzierung der Nachtschichtfolgen, Erhöhung des Zusatzurlaubs - Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigung - Mindestschichtlänge, max. Schichtlänge - Weiterentwicklung Langzeitkonto für Altersteilzeit 21
22 Danke für die Aufmerksamkeit! Diskussion frei! 22
Der Bereitschaftsdienst
Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne
MehrArbeitszeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Arbeitszeitschutz
TK Lexikon Arbeitsrecht Arbeitszeit Arbeitszeit HI520312 Zusammenfassung LI1096996 Begriff Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
MehrGemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR)
Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR) Das Dezernat Personal, die Direktorin des Pflegedienstes und der Personalrat haben gemeinsam
MehrNeuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Allgemeines 1 Die Anlagen 6 (Überstundenregelung) 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) 5
Mehr1. Kap. Grundlagen zum Arbeitszeitrecht Rechtliche Grundlagen Fürsorgepflicht des AG 2
Inhalt I. Teil Arbeitszeitrechtliche Grundlagen der Dienstplangestaltung 1. Kap. Grundlagen zum Arbeitszeitrecht 1 1.1 Rechtliche Grundlagen 1 1.2 Fürsorgepflicht des AG 2 2. Kap. Definition von Arbeitszeit"
MehrArbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste Christof Diefenbach Juristischer Dezernent Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Der Regelungsbereich für Bereitschaftsdienste in ihren Ausgestaltungen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage 5 Abkürzungsverzeichnis 13 KAPITEL 1
Vorwort zur 2. Auflage 5 Abkürzungsverzeichnis 13 KAPITEL 1 Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitszeitgestaltung 1. Überblick 19 1.1 Geltungsbereich des gesetzlichen Arbeitszeitschutzes 19 1.1.1 Geltungsbereich
MehrArbeitszeit und Einigungsstelle
Arbeitszeit und Einigungsstelle Infoabend am 11. Mai 2017 1 Gliederung I. Einführung zur Arbeitszeit II. Einigungsstellenverfahren III. Was kann durchgesetzt werden? IV. Konsequenzen 2 I. Einführung Ergebnisse
MehrMitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü
Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt
MehrFair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice
Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Workshop 2 Rufbereitschaft, Wochenendarbeit, mobiles Arbeiten Wie geraten wir bei den Kundenanforderungen nicht unter die
MehrInteressenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie?
warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr Nordrhein-Westfalen als Herausforderung (TV-N für
MehrTarifvertrag Qualifizierung (TV Q) 26.02.2007 1
Tarifvertrag Qualifizierung (TV Q) 1 Tarifvertrag Qualifizierung (TV Q) Was bringt uns der TV Q? Formen der Qualifizierung Regelungen zu Kosten und Arbeitszeit Konfliktregelung Umsetzungsprozess 2 Qualifizierungsprozess
MehrArbeitszeitgesetz und Tarifverträge
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Informationen zum rechtlichen Rahmen der Arbeitszeitgestaltung
MehrArbeitshilfe Bereitschaftsdienst Neufassung der Anlage 5 7 bis 9 zu den AVR ab 01.11.2006
Wolfram Schiering c/o St. Konradihaus Konradistr. 1 89601 Schelklingen Tel: 07394 247-37 Mobil: 0162 9045698 Fax: 01805 06033948924 E-Mail: Wolfram.Schiering@diag-mav.net Internet: http://www.schiering.org
Mehr2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz
2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher
MehrInhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis. A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XV A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1 B. Die Arbeitszeitsysteme im Einzelnen 93 Sachverzeichnis 223 Bibliografische Informationen
MehrArbeitszeitkorridor vs. Rahmenzeit:
Arbeitszeitkorridor vs. Rahmenzeit: Tarifvertrag und Praxis 1 Grundlagen: 1.1 BetrVG 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 87.1.2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Verteilung
MehrWorkshop im Rahmen der Qualitätsoffensive Kita + QM der Evangelischen Kirche der Pfalz
Workshop im Rahmen der Qualitätsoffensive Kita + QM der Evangelischen Kirche der Pfalz Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten 1. Grundsatz Der Arbeitgeber kann - Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
MehrArbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 17 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
MehrInhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis. A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XV A. Die Grundlagen zur flexiblen Arbeitszeit 1 B. Die Arbeitszeitsysteme im Einzelnen 107 C. Die Arbeitszeitflexibilisierung im öffentlichen
MehrFlexible Arbeitszeit
Flexible Arbeitszeit Von Dr. Claudia M. Hahn Rechtsanwältin, Stuttgart 2. Auflage 2014 III Inhaltsübersicht Vorwort............................................. Inhaltsverzeichnis.....................................
MehrTarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen
Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich
MehrPersonaleinsatzpläne nach Tarifrecht im Spannungsfeld einer Kosten- und Personalreduzierung
Personaleinsatzpläne nach Tarifrecht im Spannungsfeld einer Kosten- und Personalreduzierung Frau Eva-Maria Crusius Dezernat Q 2 Friedberg, 9. März 2016 1 Inhaltsverzeichnis Was sind Personaleinsatzpläne?
MehrInh altsver zeichn is
Inh altsver zeichn is Vorwort zur 2. Auflage.............................................. 5 Abkürzungsverzeichnis.............................................. 13 KAPITEL 1 Rechtliche Rahmenbedingungen
MehrHerzlich willkommen zum Workshop!
Herzlich willkommen zum Workshop! Was ist bei der Rufbereitschaft zu beachten? Referent, WissensWerk, Göttingen 10.06.2018 Kurztitel 1 Agenda 1. Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft 2. Gesundheitsschutz
MehrTarifvertrag zum Mobilen Arbeiten
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 07.05.2018 Gültig ab: 01.04.2018 Kündbar zum: 30.06.2020 Frist: 3 Monate zum
MehrTarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines
MehrGutachten. 1 Erfurter Kommentar/Wank 2 ArbZG, Rn. 16.
Gutachten Es soll beurteilt werden, welche Unterbrechungen bei Verrichtung der Arbeit als Teil der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gelten und daher vergütungspflichtig sind. Am Beispiel
MehrGrundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH
Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH Arbeit und Gesellschaft 4.0: Mitbestimmen, Mitgestalten! Workshop 9 Betriebliche Vereinbarungen der Zukunft Referent Frank Siebens, ver.di
Mehrzuletzt geändert durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration III7-55m /2017/003 (StAnz. 12/2019 S. 259) )
Tarifverträge für den Verkehr auf Straße (ÖSPV), Abschnitt 1: 1. Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer e.v. (LHO Hessen) ver.di Manteltarifvertrag vom 07.04.2017 1. Arbeitszeit 2. Regelung geteilter
MehrArbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft.
Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft. Begriffsdefinitionen aus der arbeitsrechtlichen Literatur und der Rechtsprechung mit ergänzenden Anmerkungen. Stand: März 014 Jürgen
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrArbeitszeit organisieren
Forum Thema 1 auf dem Workshop Gute Arbeit 17. Juni 2013 Leitung: Karsten Lessing TBS NRW, Regionalstelle Düsseldorf Die TBS beim DGB NRW Regionalstelle Bielefeld 7 Beratung 2 Verwaltung Bielefeld Hauptstelle
MehrAus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
MehrGemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR)
Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR) Das Dezernat Personal, die Direktorin des Pflegedienstes und der Personalrat haben gemeinsam
MehrSchichtarbeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI
TK Lexikon Arbeitsrecht Schichtarbeit Schichtarbeit HI522097 Zusammenfassung LI1931240 Begriff Bei der Schichtarbeit dauert eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die
MehrHerzlich willkommen zum Work-Shop! Rufbereitschaft. Was ist rechtlich zu beachten? Wie können BR / PR das praktisch umsetzen?
Herzlich willkommen zum Work-Shop! Rufbereitschaft Was ist rechtlich zu beachten? Wie können BR / PR das praktisch umsetzen? Referent, WissensWerk Göttingen 1 Impulsreferat: Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT
ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit
Mehr>>> DB Kommunikationstechnik GmbH <<<
Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 1. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Kommunikationstechnik GmbH (1. ÄnderungsTV KT) Zwischen dem
MehrWork-Life-Balance. Ständige Erreichbarkeit. - Bonner Unternehmertage Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr.
Work-Life-Balance Ständige Erreichbarkeit - Bonner Unternehmertage 2013 - Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen Folie 1 I. Begriffsbestimmung Work-Life-Balance Der Begriff
Mehrratgeber Weihnachtsgeld
Auch wer nicht mehr an den Weihnachtsmann glaubt, kann trotzdem Anspruch auf haben. Aber wem steht diese Sonderzahlung des Arbeitgebers zu? Und in welcher Höhe? Hier gibt es die wichtigsten Informationen
MehrSonn- und Feiertagsarbeit in der Regel nie!
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Wie viel Arbeit darf sein? Sonn- und Feiertagsarbeit in der Regel nie! Arbeitszeitgestaltung zum Vorteil
MehrUmsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1
Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden 2
MehrMusterprüfungsaufgabe
Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:
MehrMO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI
Zeitzuschlagsbogen Dienst- Plus- davon davon Nacht- Beim Zusammentreffen folgender Monat: planung oder Mehr- Über- arbeit- Zeitzuschläge gilt der höchste: Tag Datum Minus- arbeits- stun- std. Samstag Sonntag
MehrJahresarbeitszeittarifvertrag. für die Arbeitnehmer der. DB Dialog GmbH. (JazTV DB Dialog)
1 Jahresarbeitszeittarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Dialog GmbH (JazTV DB Dialog) in der Fassung vom 14.12.2018 2 Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Jahresarbeitszeit 2a Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung
MehrSonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD
Sonderregelung Krankenhäuser Anlage 4 zum KTD Nr. 1 Geltungsbereich (1) Diese Sonderregelung gilt für die in Krankenhäusern und Fachkliniken, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
Mehrvorgelegt von Gunnar Knorr aus Köln
Die Entscheidung SIMAP./. Conselleria de Sanidad v Consumo de la Generalidad Valenciana (C 303/98) des EuGH und ihre Auswirkungen auf das deutsche Arbeitszeitgesetz Inaugural-Dissertation zur Erlangung
MehrTVöD. Änderungen aus Sicht des Pflegemanagements. TVöD. I. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil Krankenhäuser H.
TVöD Änderungen aus Sicht des Pflegemanagements 08.02.2006 H. Kern - 2006 1 TVöD II. Besonderer Teil Krankenhäuser 08.02.2006 H. Kern - 2006 2 1 6 TVöD I. Arbeitszeit Durchschnittsberechnung der regelmäßigen
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -
Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz
MehrPersonalrat Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. Klausurtagung Ebendorf Mai 2016
Gliederung: Definition des Begriffes Direktionsrecht gesetzliche Grundlagen Weisungen gemäß Direktionsrecht Weisungsgrenzen Weisung: Tätigkeitsart, Tätigkeitsort, Arbeitszeit Rechte Arbeitnehmer und Arbeitgeber
MehrJahresarbeitszeittarifvertrag. für die Arbeitnehmer der. DB Dialog GmbH. (JazTV DB Dialog)
Jahresarbeitszeittarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Dialog GmbH (JazTV DB Dialog) gültig ab 01. Oktober 2016 1 Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Jahresarbeitszeit 2a Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung
MehrTarifvertrag. zur Einführung des
1 Tarifvertrag zur Einführung des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (EinfTV FGr 4-TV) 2 Inhalt
MehrBetriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel
Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung
MehrArbeitszeit. Mag. Doris Preyer
Arbeitszeit Mag. Doris Preyer Einleitung Arbeitszeit und Staat Teil des Arbeitnehmerschutzes Schutz der Gesundheit, Work Life Balance Kontrollbehörde: Arbeitsinspektorat Strafe von der Allgemeinheit (Staat)
MehrMitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016
Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt am 05. September 2016 Aktuelles Tarifgeschehen insbesondere auch mit Sicht auf Probleme und Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung
MehrMerkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex)
Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex) Begriffsbestimmungen Regelmäßig zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet
MehrEinigung zur Arbeitszeit erzielt
2004 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 19.05.2004 Nr..57/04 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD) Einigung zur Arbeitszeit erzielt Am 17. und 18.5.2004 traf
MehrArbeitszeit und Ruhezeit
> ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit
Mehr-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz III B 2-1025/E/7/2014 Telefon: 9013-39 08 (913) - 39 08 Herrn Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von
MehrErfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L
Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L - Leistungsentgelt, TV-L 18 ---------------------------------------------------------------------- - bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L
MehrTarif - intensiv. DemografieTV. Besondere Teilzeit im Alter
Tarif - intensiv 28.08.2015 DemografieTV Besondere Teilzeit im Alter Mit der Besonderen Teilzeit im Alter startete das Demografiemodell. Daher wird es im DemografieTV für Unternehmen im DB Konzern auch
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht. ooe.arbeiterkammer.
ARBEITSZEIT RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht Stand: September 2018 ooe.arbeiterkammer.at Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt?
MehrAlles über die Arbeitszeiten bei der IKK classic Was steht wo? Arbeiten ohne Ende möglich?
V.i.S.d.P.: ver.di Bundesverwaltung, Fachbereich Sozialversicherung, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, Stefan Thyroke, Juni 2015 Bearbeitung: Robert Jung Alles über die Arbeitszeiten bei der IKK classic
MehrArbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten. Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,
Die Qualitätsoffensive der Evangelischen Kirche der Pfalz Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten Grundsatz Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
MehrNeuere Erkenntnisse über die Folgen sich verändernder Arbeitszeiten mit Blick auf den Arbeitsschutz
Neuere Erkenntnisse über die Folgen sich verändernder Arbeitszeiten mit Blick auf den Arbeitsschutz DGB Bildungswerk Hessen 17. März 2016 Brigitte Göbel TBS ggmbh brigitte.goebel@tbs-rlp.de 1 Veränderungen
MehrArbeitszeit Geltungsbereich des ArbZG Begriff der Arbeitszeit Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 02 11 35 57-0 Arbeitszeit Die Bestimmung der
MehrARBEITSZEIT, RUHEZEIT
FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ARBEITSZEIT, RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf und wie viel Freizeit Ihnen zusteht ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK KÄMPFT UM FAIRNESS:
MehrEinsatzleiter vom Dienst leistet Bereitschaftsdienst Urteil Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Feuerwehr-Info Nr. 12/2013 Einsatzleiter vom Dienst leistet Bereitschaftsdienst Urteil Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg In einem Grundsatzurteil vom 26.06.2013, Az.: 4 S 94/12, hat sich der VGH
MehrBetriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte
Digital, flexibel, entgrenzt Betriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte RKW-Tagung in Frankfurt, 16.03.2017 Brigitte Baki, DGB
MehrArbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011
Arbeitszeit im Betrieb 16. Juni 2011 I. Öffentliches Arbeitszeitrecht II. Individuelles Arbeitszeitrecht III. Aktuelle Problemfelder Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Mitbestimmung
MehrRechtliche Aspekte Mobiler Arbeit. Düsseldorf, 6. Juni 2018 Gabriel Berger
Rechtliche Aspekte Mobiler Arbeit Düsseldorf, 6. Juni 2018 Gabriel Berger Mobiles Arbeiten was ist das? keine gesetzliche Definition übliches Verständnis: Orts- und zeitungebundenes Arbeiten, bei dem der
MehrVertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag
Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag Das Bundesarbeitsgericht hat am 15. Mai 2007 (1 ABR
MehrÜbersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L
Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen
MehrArbeitszeit und Ruhezeit
Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme
MehrIG BCE Bezirk Thüringen
IG BCE Bezirk Thüringen 1 Ausgangssituation Arbeitszeitpolitik der IG BCE Länger arbeiten, wenn....ausstieg mit 60 möglich ist. weitere Entlastung bzw. Arbeitszeitverkürzungen für ältere Arbeitnehmer vorhanden
MehrAbkürzungsverzeichnis 6. Teil 1: Arbeitszeitrecht 13. 1. Einleitung 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 6 Teil 1: Arbeitszeitrecht 13 1. Einleitung 13 1.1 Regelungen zur Arbeitszeit 13 1.1.1 Der öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz 13 1.1.2 Gesetzliche Regelungen
MehrAVR. Arbeitszeit außerhalb der Anlagen 30 bis 33
AVR Arbeitszeit außerhalb der Anlagen 30 bis 33 Teil 2 Inhalt 1. Allgemeines... 154 2. Die nicht von den Anlagen 30 bis 33 erfassten Mitarbeiter... 155 3. Begriffe des Arbeitszeitrechts und ihre Anwendung
Mehr01./ , Erkner
01./02.11.2016, Erkner Arbeitszeitgestaltung und altersgerechte Beschäftigung in der Pflege Ziele der Arbeitszeitgestaltung in der Pflege Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben der Beschäftigten Berufliche
MehrArztRecht. Im Rufbereitschaftsdienst besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten
ArztRecht Im Rufbereitschaftsdienst besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.1.2002-6 AZR 214/00 - Das bisher an den Deutschen Krankenhäusern
MehrArbeitsrecht. 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI HI
TK Lexikon Steuern Sabbatjahr Arbeitsrecht 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI6421836 HI6421828 Auszeiten können auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden. So kommen zum einen die Gewährung
MehrEntgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall
Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2015 - Grundsätzliches Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen, im Krankheitsfall und bei Maßnahmen
MehrVoraussetzungen und Vergütung der Rufbereitschaft im Bereich der AVR Caritas
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 13.12.2016 Voraussetzungen
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)
Bundesrat Drucksache 778/05 (Beschluss) 25.11.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) A. Problem und
MehrMobiles Arbeiten Praktische Gestaltung im Betrieb
HSI-Tagung am 12.04.2018 in Kooperation mit der IG Metall Mobiles Arbeiten Praktische Gestaltung im Betrieb Verena zu Dohna-Jaeger Ressortleiterin IG Metall Ressort Betriebsverfassung und Mitbestimmungspolitik
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Teil I. Kurzarbeit
VII Abkürzungsverzeichnis... XIII Teil I. Kurzarbeit Abschnitt I. Einleitung... 1 1. Kurzarbeit... 1 I. Begriff... 1 II. Rechtsgrundlagen... 1 III. Einführung von Kurzarbeit mit Kurzarbeitergeld... 2 Abschnitt
MehrLfd. Nr. Tarifvertragspartner Name des Tarifvertrages Entgeltrelevante Bestandteile Fundstellen im Tarifvertrag
auf Straße und Schiene (ÖPNV) gem. Abs. 4 bis 6 des HVTG vom 19. Dezember 2014 Tarifverträge für den Verkehr auf Straße (ÖSPV), Abschnitt 1: 1. Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer e.v. (LHO Hessen)
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV) AZV Ausfertigungsdatum: 23.02.2006 Vollzitat: "Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S.
MehrLANXESS Energizing Chemistry
Betriebsverei nbaru ng Zwischen der Business Unit Functional Chemicals und dem Betriebsrat des Werkes Leverkusen der Deutschland GmbH wird auf der Grundlage der GBV Gleitende Arbeitszeit vom 22. Februar
MehrVorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET
MehrBesser mit Tarif. Vom AT-Vertrag zum Tarifvertrag Informationsveranstaltung ThyssenKrupp Industrial Solutions BU Process Technologies
Dortmund Vom AT-Vertrag zum Tarifvertrag Informationsveranstaltung ThyssenKrupp Industrial Solutions BU Process Technologies Ulrike Kletezka IG Metall Dortmund Ausgangssituation Traditionell wurden bei
MehrSchichtarbeit und Familie: Wie ist das unter einen Hut zu bringen?
Schichtarbeit und Familie: Wie ist das unter einen Hut zu bringen? 1 2. Gesundheitliche Risiken der Nachtarbeit Gesundheitliche und soziale Risiken Potenzielle Problembereiche einzelner Schichtarten Potenzielle
Mehr