Bereitschaftsdienst und Arbeitseinsatz in besonderen Fällen

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1 Bereitschaftsdienst und Arbeitseinsatz in besonderen Fällen Eine Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und den betrieblichen Anforderungen 1

2 Grundsätzliches Der Eisenbahnbetrieb erfolgt rund um die Uhr Tage im Jahr. Die Betriebsführung muss somit ständig gewährleistet sein. Deshalb ist die Einrichtung von Ruf- und Bereitschaftsdiensten unumgänglich. Unterschiedliche Interessenlagen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer lassen Konfliktpotential entstehen. Einschränkung der Freizeit und unregelmäßige Arbeitszeiten belasten zunehmend die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Freizeitgestaltung. 2

3 Grundsätzliches Grundsätzlich unterscheiden wir - Arbeitseinsatz in besonderen Fällen (außergewöhnlichen und Notfälle) - Entstörungsbereitschaft - Sitzbereitschaft (z.b. Lokpersonal bei Schenker) Grundsätzliche tarifliche Regelungen zur Rufbereitschaft konnten wir im Zulagen- TV und Arbeitszeit- TV Schiene vereinbaren. Grundsätze zu Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Manteltarifvertrag Schiene. 3

4 Definitionen Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der AN nicht arbeitet sich im Zustand wachsamer Achtsamkeit und des Eingreifens in den Arbeitsprozess befindet sich aber an einer festgelegten Stelle aufhält, um Arbeit aufzunehmen, sobald es notwendig wird. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der AN sich in wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung befindet, so z. B. das Personal im Verkaufsraum, das auf Kundschaft wartet. Rufbereitschaft, hier hält sich der AN an einem Ort seiner Wahl auf, muss nach Anforderung seine Arbeit an seinem Arbeitsplatz aufnehmen 4

5 EuGH Urteil zum dt. Arbeitszeitgesetz Das EuGH Urteil entfaltet bei den derzeitigen Tarifreglungen mit der DB AG keine unmittelbare Wirkung, da nur Rufbereitschaft tarifiert ist. Alle anderen Bereitschaften gelten zu 100% als Arbeitszeit und werden entsprechend bezahlt, hier mittelbare Wirkung. Bereitschaft (Sitzbereitschaft) mit Anwesenheit im Betrieb ist in besonderen Fällen (Lokfahrdienst, Notfallmanagement) möglich. Trotzdem ist zunehmend Konfliktpotential vorhanden, da AG Sitzbereitschaft in Rufbereitschaft umwandeln will. Verlagerung des Betriebsrisiko in die Wohnstube. 5

6 Grundsätzliches Gewerkschaftliches Ziel ist möglichst Regelungen im Tarifvertrag vereinbaren (Rechtssicherheit, Zulagen) zum Schutz der AN. Keine planbare Arbeit in Rufbereitschaft. Klare Ausgleichmodalitäten (in Zeit und Geld). Ausreichende Ruhezeiten nach unter Beachtung ArbZG 7Abs. 2. Für sogenannte außergewöhnliche - und Notfälle haben wir bisher keine tarifliche Regelung erreicht, BV n ja, teils mit, teils ohne Ausgleichsregelung. 6

7 Konfliktpotential Arbeitgeber: Eisenbahn ein außergewöhnlicher Notfall! Arbeitgeber möglichst freie Gestaltung über Anordnung, maximal über Betriebsvereinbarungen. AG-Forderung nach sehr hoher Flexibilisierung, Ziel: Verlagerung des Betriebsrisiko in die Wohnstube (Abschaffung von Sitzbereitschaften dafür Rufbereitschaften). Schaffung weiterer Formen der Rufbereitschaft: Zufallsbereitschaft, Schattenbereitschaft, Ziel: ohne Zulagenzahlung da sich keiner bereithalten muss. Einführung von Schichtarbeit. 7

8 Konfliktpotential Spannungsfeld: - unterschiedliche Altersstruktur bei den Arbeitnehmern sorgt für unterschiedliche Interessenlagen (Zeit oder Geld). - strukturelle Veränderungen durch den AG wie: Verzahnung von Tätigkeiten, unterschiedliches Qualifikationsniveau der eingesetzten AN, veränderte Eingreifzeiten, führen zu Einschränkungen des einsetzbaren Personenkreises. 8

9 Konfliktpotential Spannungsfeld: - Es bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Anwendung des ArbZG 14 bei Rufbereitschaft. - Ist eine Rufbereitschaftsregelung eine Maßnahme nach 14 mit der Folge, dass die maximale Arbeitszeit überschritten werden kann oder nicht? 9

10 Konfliktpotential Spannungsfeld: - Besonderheit: Vereinheitlichung der Regelungen schwierig da drei unterschiedliche Arbeitnehmergruppen (Arbeiter, Angestellte und zugewiesene Beamte) im Einsatz. - Besondere Schwierigkeit: Ausgleichsregelung für Tarifkräfte auch für den Bereich der zugewiesenen Beamten zu erreichen (Widerstand durch BMI). 10

11 ZTV DB AG 18 - Rufbereitschaft Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen festzusetzen (Bereitschaftspläne, Betriebsvereinbarungen). Der AN erhält für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage in Höhe von 1,87 je Stunde. Grundsätzlich werden Dienst- Kfz eingesetzt, bei genehmigtem Einsatz von Privat- Kfz wird weiter eine km- Pauschale von 0,27 gezahlt. Weiterhin gelten einige Altregelungen aus AnTV und LTV DB/DR von vor 1994 fort. 11

12 Bleibt frei da bisher: AZTV- Schiene 14 Rufbereitschaft Keine Einigung erzielt wurde und wir keine Verschlechterungen Altregelungen zu lassen wollen. Rechtsgrundlage der Weitergeltung ist Art Abs. 3 und 5 ENeuOG sowie Anlage I zum AZTV- S DB AG sowie des JazAnpTV. Verhandlungsbereitschaft liegt von uns vor aber weiter starre Haltung der Arbeitgeberseite. 12

13 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen Hierbei handelt es sich um sogenannte außergewöhnliche Fälle und Notfälle, die zügig beseitigt werden müssen, um den Betrieb zu gewährleisten. Dies sind u. a.: Unfallbereitschaft, Schneebereitschaft, große Kälte, weitere besondere Witterungsbedingungen (z. B. Sturm), plötzliche Personalausfälle. 13

14 AZTV- Schiene 15 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen Grundlage Regelungen des ehm. 16 RPTV bzw. ZTV 30. Direktionsrecht per Tarifvertrag in besonderen Fällen. Rahmen der Regelung nur bis zu den gesetzlichen Schutzgrenzen. Keine Erwähnung des 14 ArbZG, AG muss dessen Regelungsrahmen im Einzelfall auf seine Verantwortung anordnen. 14

15 AZTV- Schiene 15 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen Unser Ziel bleibt ein TV für besondere Fälle und Notfälle (kurzfristiger Personaleinsatz, bei angemessenen Zulagen und Zeitausgleich). dieser TV soll dann weiter: - Keine Abregelung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung zulassen, - betriebliche Umsetzung durch BV gemäß 87 BetrVG ermöglichen um betrieblichen Besonderheiten Rechnung zu tragen. 15

16 weitere tarifliche Festlegungen zu 9 AZTV-S Agv MoVe Garantie einer behindertengerechten Gestaltung der Arbeitszeit im Sinne des 124 SGB IX eine garantieren. zu 14 AZTV-S Agv MoVe Verhandlungsverpflichtung zur Neuregelung der Rufbereitschaft 16

17 Tarifliche Besonderheiten und gesetzliche Bestimmungen Definitionen: Schutzrechtliche Arbeitszeit: Ist die Zeit ( Leistungs zeit) innerhalb einer Schicht die gemäß Arbeitszeitgesetz bei der Bewertung von Ruhepausen und maximale Arbeitszeitdauer herangezogen wird. Tarifvertraglich anzurechnende Arbeitszeit: Ist die Zeit die neben der schutzrechtliche Arbeitszeit nach Tarifvertrag anzurechnen ist. Dazu gehört zum Beispiel Zeiten von Tätigkeitsunterbrechungen (TU) oder Zeiten ohne Arbeitsverpflichtungen (ZoA). Soweit bestimmte Vorraussetzungen nicht gegeben sind können auch Zeiten der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause angerechnet werden. Pauschal: Schutzrechtliche + tarifvertraglich anzurechnende Arbeitszeit gleich Bruttoarbeitszeit 17

18 Tarifliche Besonderheiten und gesetzliche Bestimmungen Definitionen: Tätigkeitsunterbrechung: Tätigkeitsunterbrechungen (TU) sind nach der Definition des 12 AZTV S "über die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen einschließlich Kurzpausen hinausgehende", durch Betrieb und Verkehr bedingte tätigkeitsfreie Zeiten. Es handelt sich daher bei TU dann nicht um schutzrechtliche Arbeitszeit, wenn in dieser Zeitspanne für den Mitarbeiter keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaft besteht. Die arbeitszeitschutzrechtliche Bewertung ergibt sich unmittelbar aus dem Charakter als arbeitsfreie Zeit. Wird von dem Arbeitnehmer aber erwartet, dass er sich zur Arbeitsaufnahme bereitzuhalten hat, dann handelt es sich nicht um eine Tätigkeitsunterbrechung, sondern um Bereitschaftsdienst. 18

19 Tarifliche Besonderheiten und gesetzliche Bestimmungen Tätigkeitsunterbrechung: Achtung! Unter Beachtung der europäischen Rechtsprechung, Prüfung ob bisherige Definition sachgerecht ist. Die Entscheidung wo der AN sich bei der TU aufhält, geht nicht vom AN aus, sondern vom Fahrplan und somit vom Arbeitgeber damit (möglicherweise) keine Freizeit sondern Bereitschaft also schutzrechtliche Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. 19

20 weitere im Zusammenhang zu beachtende Arbeitszeitdefinitionen Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung (ZoA): Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung sind Tätigkeitsunterbrechungen die länger als 5 aber kürzer als 9 Std. an dauern. Diese werden bis zur 150 Std. p. A. zu 50 % darüber hinaus zu 100 % als tarifvertragliche Arbeitszeit angerechnet. 20

21 Aktuelle tarifpolitische Auseinandersetzung Einkommensrunde 2009 Bereich Arbeitszeit: z.b. Vereinbarkeit von Beruf und Familie - Verlässlichkeit der Planung - garantiertes Wochenende Freitag Uhr bis Montag Uhr - Reduzierung der Nachtschichtfolgen, Erhöhung des Zusatzurlaubs - Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigung - Mindestschichtlänge, max. Schichtlänge - Weiterentwicklung Langzeitkonto für Altersteilzeit 21

22 Danke für die Aufmerksamkeit! Diskussion frei! 22

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