Betreff:
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- Jacob Rothbauer
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1 Florian C. Selle Von: Florian C. Selle Gesendet: Dienstag, 16. August :45 An: Cc: Betreff: Eilige Stellungnahme zu Ihrem Beitrag "Beatmungspatienten: Wenn Pflege zum Risiko wird" Wichtigkeit: Hoch Stellungnahme zu Ihrem Beitrag Beatmungspatienten: Wenn Pflege zum Risiko wird - (FAKT-Sendung) Sehr geehrte Damen und Herren, mit großem Verwundern haben wir am um Uhr Ihren Beitrag "Beatmungspatienten: Wenn Pflege zum Risiko wird zur Kenntnis genommen. Die darin enthaltende Berichterstattung ist leider so fehlerhaft, dass wir eine Stellungnahme an dieser Stelle für unverzichtbar halten. Die jederzeit ambulante Pflege GmbH versorgt als Fachpflegedienst für außerklinische Heimbeatmung und Intensivpflege ebenfalls zahlreiche intensivpflegebedürftige und dauerbeatmungspflichtige Menschen, vorrangig in ihrer häuslichen Umgebung. Das Thema Heimbeatmung und Intensivpflege ist kompliziert und wurde auch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Vergangenheit schon mehrfach aufgegriffen. Das Bundessozialgericht hat insbesondere erstmals im Jahr 1999 im Rahmen des sogenannten "Drachenflieger-Urteils" die Rechte dauerbeatmungspflichtiger Menschen massiv gestärkt. In den letzten Jahren ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1999 mehrfach modifiziert worden, in den Grundzügen aber aufrecht erhalten worden. Die Behauptung, dass es keine Mindeststandards für Intensivpflegekräfte gibt, ist gänzlich falsch. Grundlage für die ambulante Versorgung ist jeweils ein nach 132 a, 132 SGB V geschlossener Rahmenversorgungsvertrag. Der Großteil der ambulanten Pflegedienste in Deutschland ist in größeren Pflegeverbänden organisiert, die auf Landes- und Bundesebene solche Versorgungsverträge mit den Sozialversicherungsträgern aushandeln. Die Bedienung eines Beatmungsgeräts ist durchweg Bestandteil der Leistungsgruppe 4 in den nach SGB V geschlossenen Versorgungsverträgen. Die Erbringung von Behandlungspflege in Leistungsgruppe 4 ist fernerhin ausschließlich dreijährig examinierten Pflegefachkräften vorbehalten. Hinsichtlich der Beatmungspflege ist weiterhin geregelt, dass jene dreijährig examinierte Pflegefachkräfte über besondere Sachkunde zu verfügen haben. Diese Versorgungsverträge sind auch dem in Ihrem Beitrag einbezogenen Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) bekannt. Weiterhin ist die Behauptung, dass es keine regelmäßige Überprüfung durch Krankenkassen gibt, leider völlig falsch. Die ambulanten Pflegedienste werden bundesweit vom MDK geprüft. Die MDK-Prüfung stellt eine umfassende Qualitätsprüfung ambulanter Pflegedienste dar. Die Ergebnisse der MDK-Prüfung, die seit Kurzem als jährliche Pflichtprüfung eingeführt wurde, sind im Internet sogar unter frei einsehbar. Es dürfen an dieser Stelle nicht zwei unterschiedliche Versorgungsformen, nämlich die ambulante und die stationäre Versorgung, durcheinander gebracht werden. In Nordrhein-Westfalen hat das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) das bis 2008 geltende Heimrecht vollständig abgelöst und in diesem Zusammenhang zahlreiche Neuerungen mit auf den Weg gebracht. Das WTG gilt nach 2 WTG/NRW für Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind (Betreuungseinrichtungen). Nach 2 Abs. 6 WTG/NRW bleibt die leistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung ausdrücklich unberührt von der Feststellung, dass eine Betreuungseinrichtung unter den 1 Anwendungsbereich des WTG fällt. Damit fallen
2 Wohngemeinschaften für intensivpflegebedürftige und dauerbeatmungspflichtige Menschen zweifelsfrei in den Anwendungsbereich des WTG, unabhängig davon, ob sie leistungsrechtlich als ambulante oder stationäre Einrichtung zu klassifizieren sind. Solche Wohngemeinschaften unterliegen dann ebenfalls der Heimaufsicht und sind unabhängig von der leistungsrechtlichen Einordnung nicht besser gestellt als stationäre Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die von Ihnen genannte Heimaufsicht in stationären Einrichtungen allein die Einhaltung der landesspezifischen Heimvorschriften und -gesetze überwacht. Die Beurteilung der medizinischen und pflegerischen Leistungen ist nicht Aufgabe einer Heimaufsicht und daher auch gar nicht geeignet, eine höhere Versorgungsqualität sicherzustellen. Die Beurteilung der Versorgungsqualität im medizinischen und pflegerischen Bereich obliegt allein dem MDK, sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich. In Folge dessen ist auch die Behauptung falsch, es bestünden gravierende Missstände, weil man gezielt eine ambulante Versorgung zur Anwendung gelangen lassen wolle. Der von Ihnen in das Feld geführte Begriff Intensivpflegedienst ist nicht Bestandteil auch nur eines einzigen Versorgungsvertrages in Deutschland. Es gibt diesen Begriff insoweit gar nicht. Ein Intensivpflegedienst ist ein völlig normaler ambulanter Pflegedienst, dessen Spezialisierung in der Versorgung intensivpflegebedürftiger Menschen liegt. Intensivpflegedienste haben mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrages genau so wie jeder andere Pflegedienst einen Versorgungsauftrag angenommen, der sie streng genommen auch zur Annahme von Patienten im Bereich der herkömmlichen ambulanten Pflege in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet verpflichtet. In Bezug auf die Behauptung, Pflegedienste würden gezielt Gesetzeslücken ausnutzen, ist zunächst zu konstatieren, dass die Tatsache, dass ambulante Pflegedienste zur Kompensierung von Versorgungslücken neue Versorgungsformen konzipieren, nicht automatisch zur Ausnutzung einer Gesetzeslücke führt. Gleichwohl möchte ich noch näher auf die von Ihnen beschriebene Problematik eingehen. Wie Sie festgestellt haben, ist die Versorgung intensivpflegebedürftiger und dauerbeatmungspflichtiger Menschen besonders kostenintensiv. Der flächendeckende Pflegenotstand in Deutschland hat allein in den letzten Jahren zu einem kontinuierlichen Anstieg der Gehälter im Bereich der Pflegeberufe geführt. Darüber hinaus ist in vielen Regionen Deutschlands der Personalnotstand im Bereich der Pflegeberufe vorherrschend. Für die ambulante Intensivpflege eines einzigen Patienten werden 4 bis 5 Vollzeitbeschäftigte benötigt. Die Kostenträger leisten dabei lediglich die tatsächlich erbrachten Pflegestunden, so dass die im Bereich der Intensivpflege tätigen Pflegedienste ein enorm hohes Kostenrisiko etwa für den Fall eines kurzfristigen Ablebens eines Patienten tragen. In diesem Fall sind nicht weniger als 4 bis 5 Vollzeitkräfte weiter zu beschäftigen. Hinzu kommen naturgemäß vielfältige Lohnnebenkosten auf Arbeitgeberseite. Urlaubs- und Krankheitszeiten führen ebenfalls zu enormen finanziellen Belastungen. Wenngleich ich an dieser Stelle auf eine ausführliche Berechnung der auf Seiten der Pflegedienste entstehenden Kosten verzichte, ist aber wohl erkennbar, dass ein durchschnittlicher Satz von EUR pro Monat kein besonders lukratives Geschäft verspricht. Festzuhalten ist, dass Pflegedienste, deren Beatmungspatient z.b. für mehrere Tage oder Wochen im Krankenhaus ist, die Personalkosten weiter zu tragen haben, so dass dann sogar wirtschaftlich betrachtet ein erhebliches Minusgeschäft die Folge ist. Regelmäßig ist für intensivpflegebedürftige und dauerbeatmungspflichtige Menschen die 1:1 Versorgung in häuslicher Umgebung die erste Wahl. Diese Versorgungsform ermöglicht den betroffenen Menschen den Verbleib in der gewohnten Umgebung. Bei der sogenannten 1:1 Versorgung steht jedem Pflegebedürftigen rund um die Uhr eine speziell geschulte Pflegefachkraft zur Seite. Allein der damit verbundene Personalaufwand begründet u.a. die hohen Kosten einer solchen Versorgung. Ambulante Pflegedienste haben hier entgegen der in Ihrem Beitrag dargestellten Auffassung keine Marktlücke erkannt, sondern sind primär schon immer im Rahmen ihres Versorgungsauftrages auch in der ambulanten Versorgung dauerbeatmungspflichtiger Menschen tätig gewesen. Diese Versorgung erfolgte noch nie primär in stationären Einrichtungen. Die ambulante Versorgung ist schon deshalb vorzuziehen, weil nur so den betroffenen Menschen eine möglichst weitreichende Teilhabe am Leben ermöglicht wird. Aus unserer Erfahrung sind es die gesetzlichen Krankenkassen, die ambulante Pflegedienste zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften für beatmete Patienten drängen. Viele unserer Patienten haben lange 2
3 gerichtliche und außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten hinter sich gebracht, bis gesetzliche Krankenkassen überhaupt die Notwendigkeit einer intensivmedizinischen Betreuung rund um die Uhr erkannt haben. Der Grund liegt natürlich darin, dass durch die ambulante Versorgung beatmeter Patienten enorme Kosten weit über das normale Maß hinaus entstehen. Ihre Behauptung, dass für Patienten in Wohngemeinschaften Vergütungssätze von EUR gezahlt werden, ist leider ebenfalls gänzlich falsch. Dem Unterzeichner ist kein einziger Fall bekannt, in dem für die Versorgung in einer Beatmungs-WG ein derartiger Vergütungssatz gezahlt wurde. Es handelt sich dabei allein um den Vergütungssatz für die ambulante Versorgung bei gleichzeitig drastischem Personalaufwand. Der Durchschnitt in Beatmungs-WGs liegt bei etwa Euro pro Monat und pro Patient. Womöglich wäre Ihnen eine praxisnähere Berichterstattung möglich gewesen, wenn diese Umstände von Ihnen im Vorfeld richtig recherchiert worden wären. Aufgrund der deutlich reduzierten Vergütungssätze sind die betroffenen Pflegedienste gezwungen, eigene Räumlichkeiten zur Versorgung ihrer Patienten anzumieten. Würden etwa in einer einzigen Wohngemeinschaft betroffener Menschen mehrere Pflegedienste zum Einsatz gelangen, wären die jeweiligen Personalkosten der einzelnen Pflegedienste durch einen Vergütungssatz in Höhe von EUR nicht mehr gedeckt. Die Klassifizierung als ambulante Versorgung ist an dieser Stelle für die Pflegedienste also kein Vorteil, sondern gravierender Nachteil. Sind Menschen in stationären Pflegeheimen nämlich an die Versorgung durch die heimeigenen Pflegekräfte gebunden, genießen betroffene Menschen in Wohngemeinschaften die Wahlfreiheit. Das heißt, dass jedem beatmeten Patient die Möglichkeit zugestanden wird, in der von einem Pflegedienst beschriebenen Wohngemeinschaft einen anderen Pflegedienst mit seiner Versorgung zu beauftragen. Verbleibt dann nur die Versorgung z.b. eines einzigen Patienten bei dem ursprünglichen Pflegedienst, gerät der Pflegedienst in finanzielle Schwierigkeiten durch eine erhebliche Unterfinanzierung. Bei uns ist im Rahmen der Organisation von Wohngemeinschaften die 1:2 Versorgung üblich. Insofern steht jeweils zwei dauerbeatmeten Patienten eine Pflegefachkraft zur Verfügung, auch nachts. Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat sogar im WTG ausdrücklich festgelegt, dass sich Menschen in Wohngemeinschaften, in denen nicht mehr als 12 Menschen untergebracht sind und die damit nicht dem erweiterten Geltungsbereich des WTG unterliegen, von unabhängigen und ehrenamtlichen Dritten bei der Wahl des Pflegedienstes nachweislich unterstützen lassen müssen. Damit bewegen sich derartige Wohngemeinschaften entgegen Ihrer Auffassung definitiv nicht im rechtsfreien Raum. Der Grund, warum es überhaupt derartige Wohngemeinschaften gibt, ist primär, dass eine stationäre Unterbringung finanziell ausscheidet und damit zur Unmöglichkeit wird. Stationäre Einrichtungen in Form von Pflegeheimen finanzieren sich in erster Linie nicht durch die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen auf Grundlage des SGB V. Die Finanzierung erfolgt hier vielmehr nach dem SGB XI durch die gesetzliche Pflegekasse. Der Gesetzgeber hat innerhalb des SGB XI Pauschalen in Form von Pflegestufen geschaffen. Danach steht einem Pflegeheim aus dem Budget der Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung (höchste Pflegestufe) für einen Patienten ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.825,00 EUR zu. Ersichtlich ist mit diesem monatlichen Budget nicht die personalkostenintensive Versorgung eines beatmeten Patienten sicherzustellen. Nach Kenntnis des Untereichners wurden durch den Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. mehrere Versuche unternommen, für mehrere tausend vertretende Pflegeeinrichtungen bundesweit Standards und einheitliche Vergütungssätze für die Versorgung intensivpflegebedürftiger und dauerbeatmungspflichtiger Menschen mit den jeweiligen Kostenträgern auszuhandeln. Es zeigte sich hier jedoch seitens der Kostenträger keine entsprechende Bereitschaft, da durch die individuellen Verhandlungen Kosten kontinuierlich gedrückt werden können. Wohngemeinschaften für beatmete Menschen sind daher aufgrund der Reduktion der anfallenden Kosten um mindestens 50 % nach wie vor ein großes Interesse der gesetzlichen Krankenkassen. Da es sich bei dem in Ihrem Beitrag zu Wort gemeldeten MDK ebenfalls um eine Institution der Krankenkassen handelt, muss es umso mehr verwundern, dass sich jene Institutionen kritisch zu Wort melden, die doch eigentlich Auslöser des Dilemmas sind. In jedem Fall ist die ambulante Versorgung aus Sicht eines betroffenen Menschen und seiner Familie in der Regel wünschenswert; eine Organisation in Wohngemeinschaften erfolgt nur im Interesse der Krankenkassen zur Reduktion der hohen monatlichen Versorgungskosten und ggf. nachrangig aufgrund der Folgen des Fachkräftemangels. In Einzelfällen ist auch eine Versorgung in häuslicher Umgebung (z.b. aufgrund des familiären Umfelds) nicht möglich. 3
4 Wohngemeinschaften, die von Patienten aus persönlichen Gründen tatsächlich gewollt sind, stellen echte Chancen für diese Menschen dar und sind auch vom Gesetzgeber durchaus gewollt. Intention der Landesregierung in NRW war es insbesondere mit dem WTG kleinteilige Einrichtungen familiärer Art zu ermöglichen. Insbesondere an der Stelle großer und unpersönlicher Pflegeeinrichtungen, die einem Wunsch der zum Teil auch noch jungen Patienten nach einem möglichst selbstbestimmten Leben nicht gerecht werden. Naturgemäß handelt es sich bei Wohngemeinschaften um Einrichtungen ambulanter Art; das ist nicht Ziel der Pflegedienste, um an dieser Stelle eine Gesetzeslücke auszunutzen, sondern Ausdruck neuartiger Versorgungsformen, wie sie vom Gesetzgeber richtigerweise gewollt sind. In diesem Zusammenhang würden wir gerne hinterfragen, wie sich eine Versorgung aus Ihrer Sicht denn anders darstellen ließe. Häufig handelt es sich bei dauerbeatmungspflichtigen Menschen um junge Patienten. Ein Beispiel für ein zu einer dauerhaften Beatmungssituation führendes Ereignis ist beispielsweise der Unfall bei Wetten Dass? vor einiger Zeit. Auch der junge Mann war nach dem Unfall längere Zeit auf ein Beatmungsgerät angewiesen und hätte im schlimmsten Fall zum Beatmungspatient werden können. Solche Ereignisse, die zu Beatmungssituationen führen, geschehen ohne mediales Aufsehen ständig und hinterlassen dann zum Teil junge Menschen oder Kinder, die gemeinsam mit ihren Familien völlig hilflos sind in dieser Situation. Kleine Wohngemeinschaften mit 2 bis 3 beatmeten Menschen sind dann als Möglichkeit anzusehen, diesen erwachsenen Menschen ein möglichst selbständiges altersentsprechendes Leben zu ermöglichen. Solche Perspektiven bietet die Versorgung in Pflegeheimen regelmäßig nicht. Unbestritten gibt es auch schwarze Scharfe unter den Pflegediensten. Zustände, wie von Ihnen beschrieben, sind aber weder mit den Versorgungsverträgen nach dem SGB V konform, noch sind sie einfach aufgrund einer Gesetzeslücke möglich; derartige Zustände grenzen an unterlassene Hilfeleistung und ermöglichen auch die strafrechtliche Verfolgung. Die von Ihnen angeführte Auffassung des MDK Bayern ist in diesem Zusammenhang ebenfalls kein Maß, an dem sich die Qualität der medizinischen und pflegerischen Versorgung messen lässt. Die MDK-Prüfungen zielen gar nicht auf eine Ergebnisqualität ab, sondern lediglich auf die Frage, wie gut die pflegerischen Leistungen im Einzelfall dokumentiert werden. Daraus lassen sich keineswegs Rückschlüsse auf die Qualität der Versorgung an sich ziehen. Es gibt zahlreiche Musterbeispiele in Deutschland, dass die ambulante Versorgung in Schicksalsgemeinschaften eine innovative Wohnform zu Gunsten der betroffenen Menschen ist. Einzelne schwarze Scharfe als Musterbeispiel für die Gesamtheit der in der Intensivpflege tätigen Pflegedienste zu sehen, ist in jedem Fall der falsche Weg. Es würde vielmehr in unseren Fachkreisen begrüßt, wenn es gesetzgeberische Intensionen zu einheitlichen Regelung der Versorgung gäbe. Bitte berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang aber, dass die Zahl der beatmeten Patienten immer noch einen nur kleinen Teil der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland ausmacht, so dass es wohl tatsächlich an einem Interesse, an dieser Stelle politisch tätig zu werden, mangelt. Im September 2011 wird uns ein Fernsehteam des WDR bei unserer Arbeit begleiten. Wir freuen uns, dass man der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Berichterstattung die Möglichkeit gibt, die Arbeit eines Intensivpflegedienstes einmal aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten. Die Art und Weise, in der sie sämtlichen Wohngemeinschaft betreibenden Pflegediensten in Unkenntnis der tatsächlichen Gesetzeslage die Absicht unterstellen, unter Ausnutzung einer Gesetzeslücke einen Vorteil zu erlangen, ist beschämend und gerade für ein Format im Bereich des öffentlich-rechtlichen Fernsehens völlig unakzeptabel. Ich würde mir abschließend wünschen, dass Sie einmal bereit sind, die tatsächlichen Umstände darzustellen. Für ein Gespräch stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung; es ist auch aus unserer Sicht Zeit, das Thema öffentlich zu diskutieren. Eine Kopie dieser geht an Herrn Neukirch und Herrn Knips; die Landesbeauftragen des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.v. in der Landesgeschäftsstelle in Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen Florian C. Selle (Geschäftsführer) jederzeit ambulante Pflege GmbH Hafenweg 31 4
5 48155 Münster (Westf.) Tel. (02 51) Fax (02 51) florian.selle@jederzeit-pflege.de Sitz der Gesellschaft: Münster - Geschäftsführer: Florian C. Selle - Registriergericht: AG Münster, HRB IK:
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