SchiedsamtsZeitung 33. Jahrgang 1962, Heft 12 Online-Archiv Seite 186a-189 Organ des BDS
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- Samuel Beck
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1 DIE KASSENFÜHRUNG DES SCHIEDSMANNS Von Justizoberamtmann Drischler, Lüneburg Bei den in regelmäßigen Zeitabständen 1 durchzuführenden Überprüfungen des Buchwerks der Schr. muss immer wieder festgestellt werden, dass die bestehenden Vorschriften über die Kassenführung nicht genau beachtet werden. Es erscheint daher angezeigt, diese etwas verstreuten Bestimmungen einmal zusammenhängend darzustellen. 1. Das Kassenbuch als amtliches Buch. Der Schm. hat außer dem Protokollbuch einen Terminkalender und ein Kassenbuch zu führen 2. Die Beschaffung dieser Bücher, also auch des Kassenbuchs, ist Aufgabe der Gemeinde, in deren Bezirk der Schm. seinen Sitz hat. Sie hat die sächlichen Ausgaben des SchsAmtes zu tragen 3. Vor der Aushändigung der Bücher an den Schrn. beim Wechsel des Schs. an den neuen Schm. muss jedes Buch mit einem amtlichen Übergabevermerk versehen werden. Beim Kassenbuch hat dieser zu lauten 4 : Kassenbuch des Schs., bestehend aus... Seiten. Dem Schm.... zu... zum amtlichen Gebrauch übergeben. Dieser Vermerk ist mit Datum und Siegelabdruck zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen vorn Rat der Stadt bzw. bei Landgemeinden von der Kreisverwaltung (im Bereich des HessSchG vom Bürgermeister). Erst nach Anbringung dieses Vermerks darf das Kassenbuch in Benutzung genommen werden 5. Ist das Kassenbuch voll geschrieben, muss es der Schm. an das für seinen Dienstort zuständige Amtsgericht, dessen Aufsichtsrichter die Dienstaufsicht über den Schm. ausübt, abliefern 6 und rechtzeitig die Beschaffung eines neuen Buches veranlassen. Es ist unzulässig, in das Buch weil es voll ist lose Blätter einzulegen oder einzelne Seiten einzukleben. Das Amtsgericht hat das abgelieferte Kassenbuch noch 1 IV. AusfVfg. zur SchO, 20 AusfVO zum HessSchG. 2 III. AusfVfg., 12 HessAusfVO SchO, 48 HessSchG. 4 III. 3 AusfVfg., 12 (2) HessAusfVO. 5 Beim Wechsel im Amt bedarf es nur des letzten Satzes. 6 III. 7 AusfVfg., 12 (5) HessAusfVO. Seite 1/5
2 10 Jahre seit der letzten Eintragung aufzubewahren 7 und kann s dann vernichten. Der Schm. muss seine amtlichen Bücher, also auch das Kassenbuch, sorgfältig führen und sicher aufbewahren. Im Kassenbuch darf weder radiert noch durchgeschrieben werden. Irrige Eintragungen sind vielmehr so zu durchstreichen, dass das Durchgestrichene lesbar bleibt. Die richtigen Eintragungen sind dann darüber zu setzen Die Einrichtung des Kassenbuchs Das Kassenbuch ist nach einem einheitlichen, durch die GeschAnw. bestimmten Muster zu führen 9. Es gliedert sich in zwei Abschnitte 10. Den im Handel erhältlichen Büchern 11 ist noch ein dritter Abschnitt beigefügt. Der Abschnitt 1 dient dem Nachweis der Soll- und Isteinnahmen an Gebühren und Ordnungsstrafen. Zu den Gebühren gehören auch die gemäß 43 SchO erforderten Gebührenvorschüsse. Auslagen, also auch Schreibgebühren, gehören nicht in diesen Abschnitt. Im Abschnitt II werden sächliche Ausgaben des Schs. nachgewiesen, die zu Lasten der Gemeinde gehen. Im Einzelnen wird dazu auf 48 der SchO. und 48 HessSchG verwiesen. Die Verbuchung dieser Ausgaben macht keinerlei Schwierigkeiten, es ist nur darauf zu achten, dass über jede Ausgabe auch ein mit Empfangsbescheinigung versehener Beleg vorhanden ist. Im Abschnitt III sofern er im Kassenbuch vorhanden ist werden Schreibgebühren und sonstige bare Auslagen des Schs. nachgewiesen. Die Führung dieses Nachweises ist nicht erforderlich 12, es bleibt vielmehr dem Schm. überlassen, ob und wie er solche Einnahmen aufzeichnen will. Führt er aber den Abschnitt III, muss er ihn auch regelmäßig und vollständig führen. 3. Die Führung des Kassenbuchs A. Gebühren Sie werden im Abschnitt I des Kassenbuchs nachgewiesen, und zwar für jeden Kostenansatz unter einer besonderen durch das Kalenderjahr fortlaufenden Nummer. 7 III. 7 AusfVfg., 12 (6) HessAusfVO. 8 5 (1) GeschAnw. 13 HessAusfVO. 9 III. Abs. 1 AusfVfg., 12 Abs. 1 HessAusfVO GeschAnw., 36 HessDienstAnw. 11 Z. B. bei Carl Heymanns Verlag Köln Abs. 2 GeschAnw., 36 Abs. 2 HessSchG. Seite 2/5
3 In jedem Kalenderjahr wird anders als im Protokollbuch wieder mit der Nr. 1 begonnen. In Sp. 2 folgt dann der Hinweis auf die Nummer des Protokolls 13 oder die Seite des Terminkalenders 14, also die Stelle der anderen Bücher, in denen die Kosten berechnet sind. Umgekehrt wird in diesen Büchern die Nummer des Kassenbuchs vermerkt 15. Sp. 3 dient der Angabe des Namens des Zahlungspflichtigen. Bis hierhin bietet die Führung des Kassenbuchs keinerlei Schwierigkeiten, sofern die Spaltenüberschriften des Buches beachtet werden. Die weiteren Spalten dienen dem Nachweis des reinen Geldverkehrs, und zwar a) Sp. 4 und 5 dem Nachweis der Solleinnahmen an Gebühren und Ordnungsstrafen, Sp. 6 den Vermerken über Einziehungsmaßnahmen; b) Sp. 7 bis 12 dem Nachweis der tatsächlich eingegangenen Beträge, also der Isteinnahmen, sowie dem Nachweis des Verbleibs dieser Beträge; c) Sp. 13 bis 15 dem Nachweis nicht eingezogener oder nicht einziehbarer Beträge. Wenngleich bei Zahlung von Vorschüssen sowie von Gebühren und Ordnungsstrafen alsbald nach Beendigung des Geschäfts die unter a genannten Spalten 4 und 5 evtl. unausgefüllt bleiben können 16, ist deren Ausfüllung doch zu empfehlen. Sie ermöglichen eine Abstimmung der Soll- und Istbeträge ohne Schwierigkeiten. Der Schm. sollte von der Möglichkeit, seine Tätigkeit von Zahlung eines Vorschusses abhängig 17 zu machen, stets Gebrauch machen. Den eingezahlten Gebührenvorschuss muss er dann, sofern nicht von der Aufsichtsbehörde eine andere Art des Nachweises 18 nachgelassen ist, als Isteinnahme in den Spalten 8, 9 und 10 nachweisen. Wird der eingezahlte Betrag nicht verbraucht, weil z. B. nur eine Sühnebescheinigung über erfolglosen Sühneversuch erteilt wird, muss ein Teil des Vorschusses zurückgezahlt werden. Da das Kassenbuch keinen Ausgabenteil für Gebühren enthält, muss der buchmäßige Nachweis durch Absetzung von den Einnahmen in roten Zahlen 19 erfolgen. B. Ordnungsstrafen 13 6 GeschAnw. bzw. 21 HessDienstAnw GeschAnw. bzw. 14 HessDienstAnw. 15 VII Abs. 3 AusfVfg., 30 Abs. 3 HessAusfVO Abs. 4 GeschAnw., 36 Abs. 4 HessDienstAnw. 17 Vgl. 43 Abs. 4 SchO bzw. HessSchG, 43 GeschAnw. und 34 HessDienstAnw. 18 Vgl. Hartung SchsZtg. 1952, Abs. 7 GeschAnw., 36 Abs. 7 HessDienstAnw. Seite 3/5
4 Die Einziehung der Ordnungsstrafen erfolgt in der Regel durch die Gemeinde, in der der Schm. seinen Sitz hat 20. Er hat den Betrag in Sp. 3 und 5 zum Soll zu stellen und in Sp. 6 zu vermerken, dass Einziehungsauftrag an die Gemeinde gegeben wurde 21. Sofern die Gemeinde derartige Beträge eingezogen hat, kann sie diese entweder dem Schm. übergeben, der dann die entsprechenden Istspalten des Kassenbuchs ausfüllt. Sie kann aber auch solche Beträge bis zur Abrechnung des Schs. mit der Gemeinde in ihrer Kasse behalten. Erst bei dieser Gelegenheit erfolgt dann die Gutschrift durch die Gemeinde 22. C. Nicht eingezogene Beträge Sind Einziehungsmaßnahmen der Gemeinde, die sich dazu des Verwaltungszwangsverfahren bedient, ohne Erfolg, so sind solche nicht einziehbaren Beträge in Sp. 13 und 14 nachzuweisen und in Sp. 15 der Grund zu erläutern, z. B. fruchtlose Pfändung. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn nachträglich nach Berechnung und Sollstellung von Beträgen diese ermäßigt oder erlassen werden 23. Teilzahlungen oder entsprechend nur teilweise beigetriebene Beträge sind, sofern Ordnungsstrafen, Gebühren und Auslagen geschuldet werden, zunächst auf die dem Schm. zustehenden Schreibgebühren und sonstigen Auslagen zu verrechnen und erst nach deren Deckung auf die Gebühren und zuletzt auf die Ordnungsstrafe 24. D. Allgemeines Gebühren und Ordnungsstrafen, sowie die von ihm geleisteten sächlichen Ausgaben des SchsAmtes muss der Schm. mit der Gemeinde abrechnen, und zwar in regelmäßigen Zeiträumen 25. Bei jeder Abrechnung und am Jahresschluss 26 sind die Geldspalten des Abschnitts I des Kassenbuchs aufzurechnen. Unerledigte Posten sind dabei vorzutragen 27. Das gleiche gilt entsprechend bei einem Wechsel des 20 VI Abs. 3, 4 AusfVfg., 28 HessAusfVO. 21 Das gleiche gilt für Gebühren, deren zwangsweise Einziehung erforderlich wird Abs. 5 GeschAnw., 36 Abs. 5 HessDienstAnw. 23 Vgl. VII Abs. 2 AusfVfg., 30 Abs. 2 HessAusfVO Abs. 6 GeschAnw., 36 Abs. 6 HessDienstAnw. 25 IX AusfVfg., 35 HessAusfVO. 26 Bei kleinen Bezirken wird in aller Regel nur zum Jahresschluss abgerechnet Abs. 3 GeschAnw., 36 Abs. 3 HessDienstAnw. Seite 4/5
5 Schiedsmannsamtes. 4. Schlussbemerkungen Die Kassenführung des Schs. bedarf besonderer Sorgfalt 28. Es mag zunächst bürokratisch erscheinen, wenn für den in der Regel kleinen Geldumsatz des Schs. bis ins Einzelne gehende Vorschriften erlassen sind. Bei Kassenprüfungen, zu denen nur der Aufsichtsrichter oder ein von ihm Beauftragter berechtigt ist 29 (in Hessen insbesondere auch Beamte des Rechtspflegerdienstes), muss der sich aus dem Kassenbuch und evtl. besonderen Vorschussbelegen (vgl. unter 1) ergebende Kassensollbestand an Gebühren und Ordnungsstrafen vorhanden sein. Bis zur Abrechnung mit der Gemeinde sind diese Beträge amtliche Gelder, die getrennt von Privatgeldern und sonstigen Geldern aufbewahrt werden müssen 30. Auch den ihm zustehenden Anteil an den Gebühren darf der Schm. vor der Abrechnung nicht entnehmen. Wohl kann er sächliche Ausgaben, die der Gemeinde zur Last fallen (z. B. Bezugsgebühren für die SchsZtg. oder Reisekosten zur Dienstbesprechung) aus dem noch ungeteilten Geldbestand entnehmen. Diese Zahlungen müssen aber durch Abschnitt II des Kassenbuchs nachgewiesen werden. Schreibgebühren und sonstige Auslagen hingegen 31, die dem Schm. in voller Höhe zufließen und nicht im Abschnitt I des Kassenbuchs erscheinen, kann der Schm. sofort an sich nehmen. 28 Hartung-Jahn Anm. 7 zu 49 SchO. 29 IV Abs. 2 7 AusfVfg., 20, 22 HessAusfVO. 30 IX Abs. 1 letzter Satz AusfVfg., 17 Abs. 1 HessAusfVO Vgl. 44, 45 SchO bzw. HessSchG sowie 42 GeschAnw. und 33 HessDienstAnw. Seite 5/5
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