SchiedsamtsZeitung 55. Jahrgang 1984, Heft 03 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Aufsätze Die Kostenberechnung und die Kassenführung nach der Schiedsmannsordnung NW von Oberamtsrat Wolfgang Bach, Düsseldorf (Fortsetzung aus Heft 2/1984) 7. Hat der Antragsgegner die Kosten übernommen, so ist nach Verrechnung des Vorschusses des Antragstellers die Restkostenforderung nunmehr in erster Linie gegen den Übernahmeschuldner ( 43 Abs. 2 Nr.2 SchO NW) geltend zu machen ( 43 Abs. 3 Satz 2 SchO NW, Nr.6 VV zu 43 SchO NW). Im Kassenbuch wird der Vorschuss als Teilzahlung behandelt und zunächst auf die Auslagen und mit dem Rest auf die Gebühren verteilt (Nr.3 der Anleitung zum Kassenbuch). Bei Zahlung des Restkostenbetrages durch den Antragsgegner wird dieser im Kassenbuch unter neuer laufender Nummer eingetragen. Der in Spalte 4 des Kassenbuchs eingestellte Betrag wird dann auf die bisher nicht gedeckten Kosten (z. B. Gebühren) verbucht. Es empfiehlt sich in Spalte 10 des Kassenbuches ein wechselseitiger Hinweis auf die beiden Zahlungen in derselben Angelegenheit. Eine Inanspruchnahme des Antragstellers für die Restkostenforderung ist erst zulässig, wenn der Übernahmeschuldner nicht freiwillig gezahlt hat und auch die Beitreibung gegen diesen ohne Erfolg geblieben ist. Beispiel 3: In der Sache E.1. F hatte E einen Vorschuss von 60,- DM gezahlt (siehe Muster Vorblatt lfd. Nr. 3). Im Vergleich am hat der Antragsgegner F die Übernahme der Kosten erklärt; er war jedoch zur sofortigen Zahlung der Kosten nicht in der Lage. Die angefallenen Kosten betragen 65,-DM (siehe Muster KR II). Auf die entstandenen Kosten ist sofort der Vorschuss in Höhe von 60,- DM als Teilzahlung zu behandeln und in das Kassenbuch einzutragen (siehe Muster Kassenbuch lfd. Nr.2). Der E erhält eine Durchschrift der Kostenrechnung mit dem Vermerk über die Verrechnung des von ihm gezahlten Vorschusses. Der F erhält eine Durchschrift der Kostenrechnung mit der Aufforderung, die Restkosten von 5,- DM an den Schiedsmann zu zahlen. Gleichzeitig sollte er darauf hingewiesen werden, dass er dem E den verrechneten Vorschuss von 60,- DM zu erstatten hat. Am geht bei dem Schiedsmann der Restkostenbetrag von 5,- DM ein, der unter neuer laufender Nummer in das Kassenbuch einzutragen ist (siehe Muster Kassenbuch lfd. Nr. 3). 8. Haben sich die Parteien in der Güteverhandlung vor dem Schiedsmann diesem gegenüber auf eine Kostenteilung verständigt, so ist in diesem Fall der vom Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6

2 Antragsteller entrichtete Vorschuss zunächst auf den Teil der Kosten zu verrechnen, den der Antragsteller nach der Kostenvereinbarung zu tragen hat. Ein sich danach ergebender nichtverbrauchter Vorschuss ist dann auf den Anteil des Antragsgegners zu verrechnen. Vom Schiedsmann einzufordern sind nur die nicht vom Vorschuss gedeckten Restkosten. 9. Da der Antragsteller im Falle der Übernahme der Kosten durch den Antragsgegner in einem Vergleich einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Antragsgegner hat (Nr. 2 VV zu 32 SchO NW), muss aus der vom Schiedsmann aufgestellten Kostenrechnung zweifelsfrei hervorgehen, in welchem Umfang der vom Antragsteller gezahlte Vorschuss auf die vom Antragsgegner zu zahlenden Kosten verrechnet worden ist. Dies gilt insbesondere bei einer Kostenquotelung, wenn der Vorschuss nur teilweise auf die Kosten des Antragsgegners verrechnet werden konnte. Hierbei ist zu bedenken, dass die Abschrift der Kostenrechnung die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung wegen der erstattungsfähigen Kosten bildet g 32 Abs.2 SchO NW, Nr.1 VV zu 30 SchO NW). Aus ihr muss der zu vollstreckende Anspruch für das Vollstreckungsorgan der Höhe nach ersichtlich sein. Beispiel 4: Der Antragsteller J hatte bei Antragstellung einen Vorschuss von 180,- DM entrichtet (siehe Muster Vorblatt lfd. Nr. 5). Die Güteverhandlung am endete mit einem Vergleich und der Kostenteilung zwischen den Parteien J und K. Die Gesamtkosten betragen 228,- DM (siehe Muster KR III). Der K war zur sofortigen Zahlung der anteiligen Kosten nicht in der Lage. Der eingezahlte Vorschuss wird als Teilzahlung im Kassenbuch eingetragen (siehe Muster Kassenbuch lfd. Nr. 4). Die Restkosten werden von K mit Kostenrechnung (Durchschrift) angefordert. Da K auch nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist nicht gezahlt hat, erteilt der Schiedsmann der Gemeinde Astadt eine Rechnungsdurchschrift mit der Bitte um Beitreibung der Kosten von K. Nach Einziehung der Kosten durch die Gemeinde werden diese dem Schiedsmann am überwiesen. Er stellt die Zahlung dann unter neuer laufender Nummer in das Kassenbuch ein (siehe Muster Kassenbuch lfd. Nr. 25). über die Verrechnung des von J eingezahlten Vorschusses sollte auf der Rückseite der Kostenrechnung (Urschrift und Durchschriften) folgende Kostenverteilung aufgenommen werden: Von den Gesamtkosten trägt J die Hälfte mit 114,- DM, er hat gezahlt 180,- DM, Überschuss 66,- DM, der auf die Kosten des K verrechnet wird. Auf den K entfallen von den Kosten 114,- DM, abzüglich Überschuss bei J 66,- DM, Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6

3 von K bleiben zu zahlen 48,- DM. Aus dieser Abrechnung ist für alle Beteiligten zweifelsfrei zu erkennen, dass J einen Erstattungsanspruch gegen K in Höhe des verrechneten Überschusses von 66,- DM hat. Beispiel 5: In Sachen L./. M beträgt der von L gezahlte Vorschuss 60,- DM (siehe Muster Vorblatt lfd. Nr. 6). Zwischen den Parteien kommt am ein Vergleich zustande. Die Kosten der Angelegenheit werden geteilt. Die entstandenen Kosten betragen 128,60 DM (siehe Muster KR IV). L zahlt sofort den auf ihn entfallenden Restkostenanteil mit 4,30 DM. K ist zur Zahlung nicht in der Lage. Der zu verrechnende Vorschuss und die Zahlung des L werden im Kassenbuch sofort als Zahlungseingang verbucht (siehe Muster Kassenbuch lfd. Nr. 26). Der Kostenanteil des K wird mit Kostenrechnung (Durchschrift) angefordert. In diesem Fall ist die Kostenverteilung wie folgt darzustellen: Von den Gesamtkosten trägt L die Hälfte mit 64,30 DM, er hat gezahlt 60,- DM, von ihm sind noch zu zahlen 4,30 DM. Von den Kosten entfallen auf M 64,30 DM. Hiernach besteht kein Erstattungsanspruch des L gegen den M. Kostenverteilung Von den Gesamtkosten trägt J die Hälfte mit er hat gezahlt Überschuss der auf die Kosten des K verrechnet wird. Auf den K entfallen von den Kosten abzüglich Überschuss bei J von K bleiben zu zahlen 3 Kostenverteilung 64,30 DM, Von den Gesamtkosten trägt L mit er hat gezahlt 60, DM, von ihm sind noch zu zahlen 4,30 DM. Von den Kosten entfallen auf M 64,30 DM. 10. Die Urschriften der Kostenrechnungen sind fortlaufend in der Reihenfolge der laufenden Nummer des Vorblatts des Protokollbuchs abzuheften (Nr.2 VV zu 42 SchO NW). Dadurch wird erreicht, dass sich alle Kostenrechnungen des Schiedsmanns (der Schiedsfrau) in einem Ordner befinden. Durch die vorgeschriebene Reihenfolge kann auch bei Prüfungen (Nr. 3.1 VV zu 7 SchO NW) unschwer festgestellt werden, ob zu allen im Vorblatt eingetragenen Vorgängen eine Kostenrechnung gefertigt ist, ohne dass es hierzu eines besonderen Vermerks bedarf. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6

4 IV. Kassenbestand und Abrechnung mit der Gemeinde 1. Nach Nr. 1.4 VV zu 50 SchO NW hat der Schiedsmann amtlich angenommene Gelder mit Ausnahme der Auslagen bis zur Abrechnung mit der Gemeinde abgesondert zu verwahren. Zur Feststellung der Höhe des Kassenbestandes sind die noch nicht abgewickelten Vorschüsse aus Spalte 4 des Vorblattes und die Summen aus den Spalten 7 und 8 des Kassenbuches festzustellen. 2. Zur Abrechnung mit der Gemeinde sind die Spalten 7 und 8 unter neuer laufender Nummer aufzurechnen; der an die Gemeinde abzuführende Betrag aus der Hälfte der Gebühreneinnahmen und den gesamten eingegangenen Ordnungsgeldern ist in Spalte 9 einzutragen (Nr. 5 der Anleitung zum Kassenbuch). V. Schlussbemerkung Zusammenfassend ergeben sich für die Kostenberechnung und die Kassenführung des Schiedsmanns durch die neuen Vorschriften folgende wesentliche Änderungen: 1. Die Sollstellung der Kosten des Schiedsmanns erfolgt nur noch auf der Urschrift der Kostenrechnung; eine nochmalige Sollbuchung im Kassenbuch entfällt damit. 2. Alle Kostenrechnungen befinden sich in geordneter Reihenfolge in einem besonderen Ordner (Ringbuchmappe). 3. Der Schiedsmann als Kostengläubiger hat grundsätzlich die gezahlten Vorschüsse zu verrechnen und nur noch die Restkosten einzufordern. 4. Das Kassenbuch ist ein Kosteneingangsbuch. Nur tatsächlich bei dem Schiedsmann eingegangene Beträge werden hier erfasst. Anmerkung: Mit dem vorstehenden Beitrag gibt der Verfasser im Wesentlichen die kostenrechtlichen Vorschriften wieder, wie sie seit dem 1. Januar 1984 von den Schiedsmännern und Schiedsfrauen in Nordrhein-Westfalen anzuwenden sind. Auch die Beispiele und Muster verdeutlichen die neuen Rechtsvorschriften. Es muss jedoch im Gegensatz zur Auffassung von Bach festgestellt werden dies beweist die bisherige Resonanz der Schiedsmänner und Schiedsfrauen in den Lehrgängen, dass trotz einer gegenüber dem alten Verfahren eingetretenen Vereinfachung der Kassen- und Buchführung von einer Erleichterung der Arbeit für den Schiedsmann nicht gesprochen werden kann. Aufgrund der neuen Kostenvorschriften, insbesondere der VV, muss der Schiedsmann eine Kostenberechnung und Buchführung vornehmen, die wenig praktikabel ist und zudem keineswegs der Verwaltungsvereinfachung dient. Hinzu kommt noch, dass durch das neue Verfahren statt einer gerichtlichen Entlastung noch eine Mehrarbeit für die Justizverwaltung verbunden sein wird. Dies mag das folgende Beispiel verdeutlichen: Der Antragsteller X beantragt beim Schiedsmann die Durchführung eines Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6

5 Güteverfahrens wegen eines vermögensrechtlichen Anspruches (Geldforderung) gegen den Antragsgegner Y. Nach Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 60,- DM setzt der Schiedsmann den Gütetermin fest, zu dem der Antragsgegner Y unentschuldigt fern-beleibt. Der Schiedsmann verhängt gemäß 5 22 SchO gegen den ausgebliebenen Antragsgegner Y ein Ordnungsgeld in Höhe von 20,- DM. Darüber hinaus setzt er die Kosten gegenüber dem Antragsteller X in Höhe von 35,- DM fest und verrechnet diesen Betrag mit dem eingezahlten Vorschuss. Alleiniger Kostenschuldner ist demnach aufgrund des entrichteten Vorschusses der Antragsteller X, obwohl 5 43 Abs. 3 Satz 2 SchO ausdrücklich bestimmt, dass die Haftung des sogenannten Übernahmeschuldners, also des Antragsgegners, vorzugehen hat. Nach der Interpretation der Verwaltungsvorschriften durch das Justizministerium soll jedoch diese vorrangige Haftung bei eingezahltem Vorschuss nur noch im Innenverhältnis der Parteien (vgl. Bach unter Nr.III, 5) gültig sein. Deshalb ist der Antragsteller X in diesem Falle gehalten, seinen Kostenanspruch gegenüber dem im Termin ausgebliebenen Antragsgegner Y im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen. Er muss also das Amtsgericht bemühen, um einen Mahnbescheid zu erwirken. Bei nicht freiwilliger Zahlung muss dann aufgrund des noch zu erlassenden Vollstreckungsbescheides der Gerichtsvollzieher tätig werden. Wegen des evtl. ebenfalls nicht freiwillig gezahlten Ordnungsgeldes muss der Schiedsmann die Vollstreckungsbehörde der Gemeinde einschalten mit der Folge, dass wegen eines relativ geringfügigen Gesamtbetrages von 55,- DM zwei Vollstreckungsbeamte eingesetzt werden müssen. dass dieses Verfahren wenig praktikabel ist, dem Amtsgericht zusätzlich Arbeit bereitet und darüber hinaus keinen Anreiz für den Antragsteller bietet, den Schiedsmann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten verstärkt in Anspruch zu nehmen, versteht sich von selbst. Es könnten noch weitere Beispiele angeführt werden, die das für einen Laien komplizierte Kostenberechnungsverfahren ebenfalls verdeutlichen würden. Dieses umständliche Kostenverfahren, das im Übrigen im Gerichtskostenrecht keine Stütze findet, hätte vermieden werden können, wenn die VV die sogenannte vorherige Zahlung nach 5 44 Abs.2 SchO als Sicherheitsleistung entsprechend 5 16 des Gebührengesetzes NW vorgesehen hätte. Für den Schiedsmann würde dies keine Mehrarbeit bedeuten. Auch würde der Schiedsmann nicht zu einem Parteiischen Organ der Rechtspflege (vgl. Bach a. a. 0.), wenn er sich ebenfalls um einen Ausgleich bei der Kostenschuld bemüht. Den Schiedsmännern und Schiedsfrauen in Nordrhein-Westfalen sei deshalb trotz der gegenteiligen Auffassung des Justizministeriums empfohlen, dem Antragsgegner auch dann eine Kostenrechnung zuzustellen mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats zu zahlen, wenn er als Übernahmeschuldner gemäß 5 43 Abs. 2 SchO zu gelten hat. Lediglich bei nicht freiwilliger Zahlung durch den Übernahmeschuldner kann der Schiedsmann gegen ihn ein Beitreibungsverfahren durch die gemeindliche Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6

6 Vollstreckungsbehörde durchführen lassen. Durch diese zusätzliche Ausstellung und Zustellung der Kostenrechnung an den Übernahmeschuldner wird aber unter Umständen ein für den Antragsteller unerfreuliches gerichtliches Einziehungsverfahren überflüssig und könnte letztlich zu einem friedlichen Ausgleich unter den Parteien beitragen. Nachzutragen bleibt noch, dass Bach unter IV seines Beitrages (Abrechnung mit der Gemeinde) keine Aussage zu Nr. 8 der Anlage 4 der VV (Kassenbuch) gemacht hat. Diese Vorschrift bestimmt unter anderem, dass das Kassenbuch am 31. Dezember eines jeden Jahres abzuschließen sei. Dies hat zur Folge, dass erst nach dem sogenannten Kassenabschluss auch die Abrechnung des Schiedsmannes mit der Gemeinde erfolgen kann. Ein derartiges Verfahren würde jedoch gegen die Grundsätze des kommunalen Haushalts-rechtes verstoßen (vgl. 65 GO und 7 GemHVO). Deshalb sollte diese Vorschrift in der Weise berichtigt werden, dass statt des Datums 31.Dezember als Termin der 30. November vorgesehen wird. Falls eine Berichtigung nicht durchgeführt wird, können die Gemeindeverwaltungen nur so verfahren, dass sie entweder die nach dem eingehenden Gebührenanteile und Ordnungsgelder als Kasseneinnahmereste verbuchen oder beispielsweise für das lfd. Jahr 1984 keinen Ansatz vorsehen und die beim Schiedsmann eingehenden Beträge erst 1985 zum Soll stellen und demnach entsprechend vereinnahmen. Beide Verfahren sind allerdings nicht bedenkenfrei, weil sie haushaltsrechtlich und kassentechnisch zu Schwierigkeiten führen könnten. Günter Schulte 1 Vgl. Goette, SchsZtg. 1983, S. 131 und S Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6

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