14. Februar Nutzungsbestimmungen für die Verwendung von Geodaten. die privatrechtliche Seite. David Rosenthal
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- Jobst Schmid
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1 14. Februar 2006 Nutzungsbestimmungen für die Verwendung von Geodaten die privatrechtliche Seite David Rosenthal
2 Die Ausgangslage - Sie haben Geodaten - Vektordaten, Pläne, Karten, etc. - Dritte sollen diese nutzen können - Nutzungen sollen "kontrolliert" erfolgen - Ihre eigenen Risiken sollen begrenzt werden - Erforderlich: Nutzungsvereinbarung - Rechte und Pflichten von Anbieter und Nutzer werden rechtsverbindlich vereinbart 2
3 Das Dilemma - Wie kommen Sie zur Nutzungsvereinbarung? - Variante 1: Faktischer Zwang - Technische Zugangsbeschränkung (z.b. DRM*) - Geodaten, die nicht selbständig nutzbar sind - Variante 2: Rechtlicher Zwang - Durch staatliche Monopolrechte - Durch Mitlieferung der Nutzungsbedingungen? 3 * Digital Rights Management
4 Staatliche Monopolrechte? - Geodatenerlasse (hier nicht behandelt) - Urheberrechte an Geodaten (Art. 10 URG) - Art. 5 lit. c. UWG verbietet allzu billige tel-quel Übernahme und Verwertung fremder Leistung - Berechtigter kann gegen beliebige Verletzer seiner Rechte vorgehen (auch ohne Vertrag) - Will ein Nutzer das nicht, braucht er eine Lizenz oder lässt sich Urheberrechte abtreten 4
5 Urheberrecht 1 - Voraussetzung 1: Ein Werk - Texte, Fotos, Zeichnungen, Pläne, Karten - Voraussetzung 2: Geistige Schöpfung - Nicht erfasst: Messergebnisse - Voraussetzung 3: Individueller Charakter - Im Werk selbst erkennbar; erforderlicher Grad abhängig vom Spielraum des Schöpfers - z.b. Kolorierung von Karten, Generalisierungen - Nicht: Fleiss, reines Handwerk, Gemeingut 5
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7 OGH Beschluss vom : "Die grafische Gestaltung der einzelnen Webseiten der Site der Klägerin mit einer vertikalen Menüleiste am linken und einem horizontalen Werbebanner am oberen Seitenrand geht über eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, nicht hinaus und entbehrt individueller Gestaltungselemente." 7
8 Urheberrecht 2 - Sammlungen selbständig geschützt, sofern "bezüglich Auswahl oder Anordnung" geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter - Unerheblich: Zweck, Richtigkeit, Registrierung, Wert, Fertigstellung, Schutzbezeichnung " " - Recht über die Verwendung frei zu bestimmen - Auch zur Erstellung von "Werken zweiter Hand" - Mit Schranken (Zitatrecht, Erschöpfung,...) - Bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers 8
9 UWG gegen Datenübernahme? - Übernahme von Daten grundsätzlich erlaubt 9 - UWG soll das Urheberrecht nicht unterlaufen - Unlauter handelt nur, "wer das marktreife Arbeitsergebnis eines anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet" - Erlaubt: Suchmaschinen, die Inserate-Daten fremder Websites verwerten (BGE 131 III 384)
10 BGE 131 III Übernahme und Verwertung des marktreifen Arbeitsergebnisses muss unmittelbar erfolgen - Massgebend ist, "dass weder bei der Übernahme des fremden Arbeitsergebnisses durch technische Reproduktion noch bei der Verwertung ein angemessener eigener Aufwand betrieben wird" (Erw. 4.3) - Nur typische Fälle parasitären Wettbewerbs 10
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13 Nutzungsbestimmungen online? - Praxisfall: Nutzungsbedingungen auf Website verbieten Datenübernahme ausdrücklich - Nachweis? Überbindung auf Benutzer? - Hauptfrage: Besteht eine Vertragsbeziehung zum Besucher der Website? - Kaum bei unentgeltlichem Informationserwerb - Vertragsbeziehung allenfalls dort, wo Zugang zur Information an Bedingungen geknüpft, aus denen sich ein Interesse an Bindung ergibt 13
14 BezGer der Sense vom Wegen der Besonderheiten des Internets, insbesondere der Vielzahl der Benutzer, soll ein Vertragsverhältnis bei unentgeltlichen Informationen nur "sehr restriktiv" angenommen werden (Erw. 2.3) 14 - Im konkreten Fall: Kein Vertragsverhältnis - Keine Benutzerregistrierung erforderlich - Schriftlich zugestellte Nutzungsbedingungen wurden klar zurückgewiesen - Kein Konsens glaubhaft gemacht
15 Nutzungsbestimmungen offline? - Unwirksam: "Shrink-Wrap"-Lizenzen bei Produkten im Ladenverkauf Versandhandel - Zudem: Vertragspartner ist nur der Händler - Unwirksam: Nutzungsbedingungen, auf die erst nach Vertragsschluss hingewiesen wird - Wirksam: Schriftlicher Rahmenvertrag - Wirksam: Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf welche das Bestellformular klar hinweist 15
16 Nutzungsbestimmungen 1 - Vorteile - Gegenleistung kann vereinbart werden - Nutzung kann eingeschränkt werden - Geheimhaltungs- und Schutzpflichten - Nachteile - Lieferpflicht, Gewährleistungspflicht - Vertragliche Haftung 16
17 Nutzungsbestimmungen 2 - Allerdings: - Haftung lässt sich beschränken - Ausser grobe Fahrlässigkeit, Absicht - Gewährleistung lässt sich beschränken - Was darf der Nutzer erwarten und was nicht? Welche Zusagen bezüglich der Qualität und Quantität werden gemacht? - Folgen im "Garantiefall" - Unklare ungewöhnliche Bestimmungen meiden! 17
18 Und der Datenschutz? - Datenschutz = Persönlichkeitsschutz = Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Gilt für alle Angaben, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen 18 - Nicht: Daten, die vernünftigerweise keinen Rückschluss auf die betroffene Privatperson bzw. juristische Person erlauben - Wird ein Dritter, der ein Interesse an diesen Angaben hat, bereit sein, eine Identifizierung vorzunehmen, sei es mit Dritt-Datenquellen?
19 Unbefugte Bearbeitungen - Bearbeitung von Personendaten zu Zwecken, die bei der Beschaffung nicht erkennbar waren - Unverhältnismässig weitgehende Bearbeitung - Bearbeitung unrichtiger Daten - Weitergabe besonders schützenswerter Daten oder von Persönlichkeitsprofilen an Dritte ohne Zustimmung der betroffenen Personen - Export ins Ausland ohne adequaten Schutz - Bearbeitung gegen den Willen einer Person 19
20 Alternativen? - Einwilligung der Betroffenen einholen - z.b. AGB (im Nachhinein aber oft nicht möglich) - Falls Daten nicht allgemein zugänglich gemacht - Rechtfertigungsgründe - Wo Bearbeitung gesetzlich vorgesehen - Wo überwiegendes öffentliches Interesse - Wo überwiegendes privates Interesse - Technische Lösungen 20 - Anonymisierung, Pseudonymisierung
21 Fazit - Faustregel: Urheberrecht schützt Kreatives - Nutzungsbestimmungen sind - für eine kontrollierte Nutzung nötig - kein Wundermittel (und können sogar ein zusätzliches Haftungsrisiko bergen) - nur durchsetzbar, wo vom Nutzer ausdrücklich oder konkludent anerkannt (Vertragsschluss) - Beweislast liegt beim Anbieter 21
22 Q&A David Rosenthal Rechtsanwälte Weinbergstr , CH-8035 Zürich Tel Fax
23 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. 23
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