Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 05.06.2013"

Transkript

1 KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Personalamt / Personalabteilung Magdeburg, RUNDSCHREIBEN 2/2013 DER ZUSATZVERSORGUNGSKASSE Themenschwerpunkte 1. Die 10. Änderung der ZVK-Satzung 2 2. Überleitung von Anwartschaften in Pflicht- und freiwilliger Versicherung 3 3. Beendigung der Pflichtversicherung neues Informationsblatt 5

2 1. Die 10. Änderung der ZVK-Satzung Der Kassenausschuss der Zusatzversorgungskasse hat in seiner Sitzung am die 10. Änderung der ZVK-Satzung inklusive der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung beschlossen. Die Satzungsänderung wurde am vom Ministerium für Inneres und Sport genehmigt und am im MBl. LSA Grundausgabe, S. 127 veröffentlicht. Sie tritt zum in Kraft und beinhaltet im Wesentlichen: 11 Absatz 1 Buchstabe f Fraktionen kommunaler Parlamente Für die Neuaufnahme von Mitgliedern der ZVK wurden Fraktionen kommunaler Parlamente aus der Satzung gestrichen. Hintergrund hierfür ist, dass Fraktionen nur für einen begrenzten Zeitraum tätig sind und sich nach Neuwahlen ggf. ohne einen Rechtsnachfolger auflösen. Ausgleichszahlungen, die nach Beendigung der Mitgliedschaft gem. der ZVK-Satzung vom ausscheidenden Mitglied zu zahlen sind, können nicht geltend gemacht werden. Der daraus resultierende finanzielle Schaden müsste somit von der Solidargemeinschaft getragen werden. 44 Absätze 3 und 4 Eheversorgungsausgleich Die Übertragung der Anrechte ist gem. 10 Versorgungsausgleichsgesetz für die ausgleichsberechtigte Person zum Ende der Ehezeit durchzuführen; auch die Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person erfolgt entsprechend. Sofern die ausgleichsberechtigte Person bereits zum Ende der Ehezeit die Voraussetzungen für den Versicherungsfall erfüllt hat, tritt die Zahlungswirksamkeit aber erst zum Ersten des Monats nach Eintritt der Rechtskraft ein. Gleiches gilt bezüglich der Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person. Diese explizite Differenzierung zwischen der Übertragung der Versorgungspunkte und der Zahlungswirksamkeit fehlte bislang in dieser Vorschrift. 47 Absatz 4 Erweiterte Handlungsmöglichkeiten bei der Rückforderung von Überzahlungen Neben der bisherigen Möglichkeit, Überzahlungen mit künftigen Leistungen zu verrechnen, ist die ZVK durch die geänderte Satzungsregelung nun auch berechtigt, den überzahlten Betrag direkt vom Leistungsempfänger zurückzufordern. 49 Abtretung von Ersatzansprüchen Führt ein durch einen Dritten verschuldetes Ereignis (Unfall) zu einem Anspruch auf Gewährung oder Erhöhung von Leistungen durch die ZVK, entsteht ein Schadenersatzanspruch gegen den Dritten (Regress). Hat sich die geschädigte Person durch den Dritten bzw. dessen Versicherung eine Abfindung erwirkt, ist der Schaden damit abgegolten, ein Regress gegen den Dritten kann nicht mehr durchgeführt werden. Die ZVK bleibt nach bisheriger Regelung aber zur Leistung verpflichtet. In der gesetzlichen Rentenversicherung geht der Anspruch auf Erstattung der zu gewährenden Leistungen gegenüber dem Schädiger kraft Gesetzes auf den Rentenversicherungsträger über (Forderungsübergang). Dies soll insofern auch für die ZVK gelten, als dass die ZVK nicht zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet ist, sofern bereits eine Abfindung erfolgte. 2

3 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Abschnitt IV Punkt 10 Absatz 3 Kapitalauszahlung Wird anstelle einer monatlichen Rente eine Kapitalauszahlung gewählt, ist zukünftig ein Abschlag von 10 % für einen pauschalen biometrischen Risikoausgleich einzubehalten. Das Erheben eines Risikoabschlags entspricht der Anforderung des zuständigen Aktuars. Abschnitt V Punkt 4 Eheversorgungsausgleich Die ZVK wendet auch in der freiwilligen Versicherung bei einem Eheversorgungsausgleich nach neuem Recht die interne Teilung gem. 10 ff. das Versorgungsausgleichsgesetz an. Durch die interne Teilung wird das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person sozusagen gespiegelt und der Ausgleichberechtigte erhält eine eigene Versorgungsanwartschaft bei der ZVK, die er auch auf freiwilliger Basis fortführen kann. Die geänderte Satzung steht für Sie auf unserer Homepage unter Satzung der ZVK zum Download bereit. 2. Überleitung von Anwartschaften in Pflicht- und freiwilliger Versicherung Die Überleitung von Versorgungspunkten, Anwartschaften und Versicherungszeiten zur Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Stellen Sie als Mitglied der ZVK neue Beschäftigte ein, so müssen Sie diese anmelden (Pflichtversicherung). Auf der Anmeldung ist anzugeben, ob bereits frühere Versicherungszeiten bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vorliegen. Aber auch bei einem Wechsel aus der Privatwirtschaft zu einem Mitglied der ZVK, kann eine Rücksprache mit der ZVK wegen bereits bestehender betrieblicher Altersvorsorgeansprüche sinnvoll sein, denn die Beschäftigten können beim Wechsel ihres Arbeitsgebers unter gewissen Voraussetzungen ihre bisherigen Betriebsrentenanwartschaften auf die ZVK übertragen (Portabilität). Nachfolgend haben wir Ihnen einige Antworten zu wichtigen Fragen zusammengestellt: Warum ist eine Überleitung der Betriebsrentenanwartschaften sinnvoll? Viele Beschäftigte wechseln im Laufe ihres Arbeitslebens mehrfach den Arbeitgeber. Dies hat auch Auswirkungen auf die Betriebsrente der Beschäftigten, denn je nach Arbeitgeber bestehen oft auch unterschiedliche betriebliche Altersversorgungssysteme bei verschiedenen Anbietern. Damit die Beschäftigten oder ggf. ihre Hinterbliebenen nicht später von unzählig vielen verschiedenen Anbietern die Rentenleistungen erhalten, können die Beschäftigten beim Wechsel ihres Arbeitsplatzes unter gewissen Voraussetzungen ihre Betriebsrentenanwartschaften übertragen. Auch für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten, kann eine Zusammenführung der verschiedenen Betriebsrentenanwartschaften vorteilhaft sein. 3

4 Was ist bei den verschiedenen Wechselkonstellationen zu beachten? Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Beschäftigte, der neu bei der ZVK angemeldet wird, vorher bei einem Arbeitgeber mit Zusatzversorgung bei einer Kasse des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes/VBL beschäftigt war oder bei einem Arbeitgeber aus der Privatwirtschaft mit anderweitiger betrieblicher Altersversorgung. 1. Wechsel von einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes zur ZVK Auf Grund von Überleitungsvereinbarungen zwischen den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes werden auf Antrag Versorgungspunkte und Anwartschaften von einer anderen Zusatzversorgungskasse auf die ZVK übertragen. Der Beschäftigte erhält seine Betriebsrente dann im Leistungsfall insgesamt von der ZVK. 2. Wechsel von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zur ZVK War der Beschäftigte vorher bei der VBL versichert, so erfolgt keine Überleitung der Versorgungspunkte, sondern eine gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten im Hinblick auf die für einen Rentenanspruch zu erfüllende Wartezeit. Der Beschäftigte bekommt daher im Leistungsfall ggf. von zwei verschiedenen Stellen eine Betriebsrente ausgezahlt. 3. Wechsel von einem anderen Anbieter betrieblicher Altersvorsorge zur ZVK Wurde in einem früheren Beschäftigungsverhältnis die betriebliche Altersversorgung nicht über eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes/VBL, sondern über einen anderen Anbieter/eine andere Versicherung abgewickelt, besteht ggf. hier die Möglichkeit, deren Wert auf eine freiwillige Versicherung der ZVK zu übertragen. Die Übertragung auf die Pflichtversicherung in der ZVK ist nicht möglich. Um dies zu prüfen, ist dem Überleitungsantrag eine Kopie der Versicherungsunterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, um welche Art der betrieblichen Altersvorsorge es sich handelt. Da hier jeder Fall sehr individuell ist, setzt sich die ZVK anschließend mit dem Beschäftigten sowie dem früheren Anbieter/der Versicherung in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Wo finden Sie oder Ihre Beschäftigten den Antrag auf Überleitung/Anerkennung von Versicherungszeiten? Das Formular für den Überleitungsantrag haben wir auf der Homepage der ZVK unter Downloads/Formulare Überleitung für Sie bereit gestellt. Wo erhalten Sie und Ihre Beschäftigten weitere Informationen zum Thema Überleitung? Unsere Mitarbeiterin Frau Breßler steht Ihnen gern für Fragen rund um das Thema Überleitung/Anerkennung von Versicherungszeiten sowie zur Portabilität (freiwillige Versicherung) zur Verfügung. Sie erreichen Frau Bressler unter der Telefonnummer oder per 4

5 3. Beendigung der Pflichtversicherung - neues Informationsblatt Für die Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnisse enden, stellen wir Ihnen die überarbeitete Fassung unseres Informationsblattes zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung zur Verfügung. Sie finden dieses Informationsblatt auf unserer Homepage unter Downloads/lnformationsmaterialien/lnfobläller. Bitte händigen Sie dieses Infoblatt den betroffenen Versicherten rechtzeitig aus. So werden sie zum einen informiert, was mit ihren geleisteten Anwartschaften in der Pflichtversicherung geschieht und können zum anderen auch von der Option der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung Gebrauch machen. Dr. Bärecke Geschäftsführer ~ Flögel Abteilungsleiterin Zusatzversorgungskasse BESTENS VERSORGT. 5

6 Haben Sie Fragen oder Hinweise? Wir sind gern für Sie da Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber 707 Manuela Pampuch 721 Anja Steinke Meldewesen und Abrechnungsverfahren 705 Martina Zschiesche 709 Anja Hucke 779 Robin Paasche DATÜV 720 Ingo Uhlitsch Mitgliedsprüfung 771 Karolin Lindau Schulung und Beratung 722 Nicole Paternoga 739 Martin Harm 775 Jörg Pfohl Freiwillige Versicherung 726 Heiko Richter 731 Martin Liebold 739 Martin Harm 775 Jörg Pfohl Arbeitnehmerbeitrag 734 Nils Kauffmann 743 Cornelia Wade 773 Anja Rochlitz Rentenangelegenheiten 708 Tina Rösler 723 Kornelia Keune 724 Anja Mertin 725 Dorette Fabian 732 Kathleen Hamann 742 Luisa Dietrich 757 Heidrun Stegitz 759 Andrea Eins 772 Nadine Tschauder 781 Ulrike Baumeister Überleitungen 768 Steffi Breßler Eheversorgungsausgleich 701 Andrea Klug 768 Anja Pfetzing Fax: Internet: 6

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 13.12.2013 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 05.12.2014 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

SONDERRUNDSCHREIBEN 1/2016 DER ZUSATZVERSORGUNGSKASSE

SONDERRUNDSCHREIBEN 1/2016 DER ZUSATZVERSORGUNGSKASSE KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 01.07.2016 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 16.07.2014. An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 16.07.2014. An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 16.07.2014 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 13.05.2015. An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 13.05.2015. An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 13.05.2015 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 09.05.2014. An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 09.05.2014. An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 09.05.2014 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 20.05.2016 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 29.02.2016 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Rundschreiben Nr. 5/2010

Rundschreiben Nr. 5/2010 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 4/2006

Rundschreiben Nr. 4/2006 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 5/2008

Rundschreiben Nr. 5/2008 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 08.12.2017 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Themenschwerpunkte: DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 25.10.2013

Themenschwerpunkte: DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 25.10.2013 KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Personalamt/ Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 5/2009

Rundschreiben Nr. 5/2009 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 2/2008

Rundschreiben Nr. 2/2008 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2009

Rundschreiben Nr. 1/2009 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2010

Rundschreiben Nr. 1/2010 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2007

Rundschreiben Nr. 1/2007 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 2/2007

Rundschreiben Nr. 2/2007 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2008

Rundschreiben Nr. 1/2008 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 21.02.2014. An die Mitglieder der

KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 21.02.2014. An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 21.02.2014 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

22. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - betreffend die Anlage 7 -

22. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - betreffend die Anlage 7 - 22. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - betreffend die Anlage 7 - Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung

Mehr

Änderung der Satzung. 2. In 13 Abs. 3 Buchst. e) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f) angefügt:

Änderung der Satzung. 2. In 13 Abs. 3 Buchst. e) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f) angefügt: Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände Reg.- Bezirks Kassel in Kassel vom 25. Februar 2004 Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden

Mehr

Rundschreiben Nr. 4/2005

Rundschreiben Nr. 4/2005 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG Magdeburg, 21. November 2005 An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt

Mehr

Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung

Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung 1 Was ist ein Versorgungsausgleich?... 2 2 Welche Rentenanwartschaften werden in den Versorgungsausgleich einbezogen?... 2 3 Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?...

Mehr

Herzlich willkommen! Der Vortrag startet in wenigen Minuten.

Herzlich willkommen! Der Vortrag startet in wenigen Minuten. Herzlich willkommen! Der Vortrag startet in wenigen Minuten. Bundespolizeidirektion Pirna Referent: Cristian Hriplivai Seite 1 - Was ist VBL? - Warum bin ich versichert? - Was habe ich davon? - Wann erhalte

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

1/6. Frauen erwerben seltener Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung

1/6. Frauen erwerben seltener Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung 1/6 erwerben seltener Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung Anteil der und mit Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach Region in Deutschland (11), in Prozent 9 8 7 6 4 33 49 57 61

Mehr

Überleitungsabkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Überleitungsabkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Überleitungsabkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft kommunale

Mehr

VBLspezial 04. für Beschäftigte. Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet West.

VBLspezial 04. für Beschäftigte. Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet West. VBLspezial für Beschäftigte Juni 2016 Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet West. Inhalt 1 Wahlmöglichkeit innerhalb der Zusatzversorgung. 1.1

Mehr

63. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost

63. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost 63. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 20.11.1969, zuletzt geändert durch die 62.

Mehr

1 Änderung der Satzung

1 Änderung der Satzung Satzung zur 10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel in Kassel vom 08.12.2011 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2006

Rundschreiben Nr. 1/2006 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage).

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage). Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Richtlinie über die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (RL- Rente 2011)

Mehr

An die Personalstellen Dresden, im September 2006 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen

An die Personalstellen Dresden, im September 2006 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen An die Personalstellen Dresden, im September 2006 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben 1. Grenzwert für

Mehr

Donnerstag, Freitag, jeweils von 9.30 Uhr bis Uhr Donnerstag,

Donnerstag, Freitag, jeweils von 9.30 Uhr bis Uhr Donnerstag, KVK ZusatzVersorgungsKasse, Postfach 10 41 44, 34041 Kassel An die Mitglieder der KVK ZusatzVersorgungsKasse KVK ZusatzVersorgungsKasse Kölnische Str. 42 34117 Kassel Ihr/e Ansprechpartner/in Ralf Labitzke

Mehr

// Eheversorgungsausgleich

// Eheversorgungsausgleich // Eheversorgungsausgleich Erläuterungen und Hinweise für die Sachbearbeitung im umlagefinanzierten Abrechnungsverband I (AV I) Stand: Januar 2019 Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind die in der Ehezeit

Mehr

// ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR WITWEN/WITWER UND HINTERBLIEBENE EINGETRAGENE LEBENSPARTNER/INNEN

// ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR WITWEN/WITWER UND HINTERBLIEBENE EINGETRAGENE LEBENSPARTNER/INNEN // ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR WITWEN/WITWER UND HINTERBLIEBENE EINGETRAGENE LEBENSPARTNER/INNEN PlusPunktRente Tarif 2002 Dieser Vordruck gilt für die PlusPunktRente des Tarifs 2002-M. PlusPunktRenten

Mehr

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte 23 Berechnung der Renten HI1013621 (1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die Steigerungszahl, 2. der Rentenartfaktor

Mehr

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 6. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 5. Änderungssatzung

Mehr

// Eheversorgungsausgleich

// Eheversorgungsausgleich // Eheversorgungsausgleich Erläuterungen und Hinweise für die Sachbearbeitung im umlagefinanzierten Abrechnungsverband I (AV I) Stand: August 2017 Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind die in der Ehezeit

Mehr

Auswirkungen des Flexirentengesetzes auf die Betriebsrente der kvw-zusatzversorgung

Auswirkungen des Flexirentengesetzes auf die Betriebsrente der kvw-zusatzversorgung // Flexirente Auswirkungen des Flexirentengesetzes auf die Betriebsrente der kvw-zusatzversorgung Stand: November 2017 Am 1. Januar 2017 trat das Flexirentengesetz in Kraft. Die damit erfolgten Gesetzesänderungen

Mehr

Die Entgeltumwandlung Stand: Januar 2016

Die Entgeltumwandlung Stand: Januar 2016 Die Entgeltumwandlung Stand: Januar 2016-1 - DIE ENTGELTUMWANDLUNG (Freiwillige Versicherung) Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) bietet Ihnen im Rahmen der Entgeltumwandlung die Möglichkeit,

Mehr

Die ZVK Ihr kompetenter Partner für die Betriebsrente

Die ZVK Ihr kompetenter Partner für die Betriebsrente Die ZVK Ihr kompetenter Partner für die Betriebsrente Stand Januar 2015 ZVK des KVS Dieses Merkblatt informiert lediglich in Grundzügen über die Zusatzrente und die ZusatzrentePlus bei der ZVK des KVS.

Mehr

// Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis

// Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis // Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis 1 Was ist das Versicherungskonto? 2 Welchen Zweck hat der Versicherungsnachweis? 3 Wann wird der nächste Versicherungsnachweis erstellt? 4 Wann habe

Mehr

ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) Vom 01.03.2002 FMBl. 2002 S. 212 StAnz. 2002 Nr. 22 BayVV Gliederungsnummer

Mehr

Bisherige Fassung Neue Fassung Erläuterung

Bisherige Fassung Neue Fassung Erläuterung Vergleichende Darstellung der Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt (ZVK) (Stand der AVB: 1. Januar 2011)

Mehr

Änderung der Satzung. a) Nach der Angabe zu 22 wird folgende neue Angabe eingefügt: 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments

Änderung der Satzung. a) Nach der Angabe zu 22 wird folgende neue Angabe eingefügt: 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments Satzung zur 7. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Reg. Bezirks Kassel in Kassel vom 6. Dezember 2007 Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden

Mehr

Rundschreiben Nr. 4/2010

Rundschreiben Nr. 4/2010 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung

Mehr

Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse. Merkblatt für Arbeitgeber

Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse. Merkblatt für Arbeitgeber Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse Merkblatt für Arbeitgeber 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Entstehen der Mitgliedschaft bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse... 2 3 Pflichten der Mitglieder...

Mehr

1/5. Frauen erhalten deutlich niedrigere Betriebsrenten als Männer

1/5. Frauen erhalten deutlich niedrigere Betriebsrenten als Männer 1/5 Höhe der von und n bezogenen betrieblichen Rente erhalten deutlich niedrigere Betriebsrenten als Durchschnittliche Höhe der Bezüge von * und n * aus betrieblicher Alters- und Zusatzversorgung des öffentlichen

Mehr

// Erwerbsminderungsrente

// Erwerbsminderungsrente // Erwerbsminderungsrente Erläuterungen für Versicherte Stand: November 2018 Wenn Beschäftigte wegen einer schweren Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr oder nur noch teilweise erwerbsfähig sind, kann

Mehr

haben sich die Parteien auf den nachfolgenden Vergleich geeinigt. Um Beschlussfassung gemäß 278 Abs. 6 ZPO wird gebeten:

haben sich die Parteien auf den nachfolgenden Vergleich geeinigt. Um Beschlussfassung gemäß 278 Abs. 6 ZPO wird gebeten: ENTWURF haben sich die Parteien auf den nachfolgenden Vergleich geeinigt. Um Beschlussfassung gemäß 278 Abs. 6 ZPO wird gebeten: A. Eigenbetrieb APZ / APZ ggmbh I. Präambel 1. Der Beklagte zu 1) ist als

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen

Mehr

Swiss Life Products (Luxembourg) S.A. Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich. Inhaltsverzeichnis: Präambel. 1. Anwendungsbereich

Swiss Life Products (Luxembourg) S.A. Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich. Inhaltsverzeichnis: Präambel. 1. Anwendungsbereich Stand: 31.08.2013 Swiss Life Products (Luxembourg) S.A. Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis: Präambel 1. Anwendungsbereich 2. Grundsatz der internen Teilung 3. Ermittlung des Ehezeitanteils

Mehr

mit der beiliegenden Mitgliederinfo ZR 47 erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden Themen:

mit der beiliegenden Mitgliederinfo ZR 47 erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden Themen: ZVK des KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe ZR 47 An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sehr geehrte Damen und Herren, mit der beiliegenden erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden

Mehr

Tarifeinigung zur Zusatzversorgung. I. Geltungsbereich ATV

Tarifeinigung zur Zusatzversorgung. I. Geltungsbereich ATV 29.04.2016 16.00 Uhr Anlage 6 Tarifeinigung zur Zusatzversorgung I. Geltungsbereich ATV 1. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen Informationsblatt Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen Hintergrundinformationen Die berufsständischen Versorgungswerke sind Sondersysteme zur Absicherung der Risiken Alter, Invalidität und

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden

I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden KAV Nds. R A 4/2015 Anlage 2 Rundschreiben R 31/2015 Mitgliedverbände der VKA Frankfurt am Main, den 4. Februar 2015 647-TM/Pi Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 12. März zum

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 12. März zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März 2003 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) Zwischen

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.

Mehr

Anlage zu TOP Protokoll Mitgliederversammlung / GF-Tagung, Überleitungsstatut. der. AKA - Fachvereinigung Zusatzversorgung -

Anlage zu TOP Protokoll Mitgliederversammlung / GF-Tagung, Überleitungsstatut. der. AKA - Fachvereinigung Zusatzversorgung - Überleitungsstatut der AKA - Fachvereinigung Zusatzversorgung - vom 24. Mai 2004 mit den Änderungen vom 29. September 2005, vom 21. Mai 2007, vom 5. Mai 2008, vom 21. Mai 2012 und vom 15. Dezember 2016

Mehr

Versorgungsausgleich. Erläuterungen zu Barwertfaktoren und Zuschlag Seite 19. Merkblatt 40 über den Versorgungsausgleich Seite 20

Versorgungsausgleich. Erläuterungen zu Barwertfaktoren und Zuschlag Seite 19. Merkblatt 40 über den Versorgungsausgleich Seite 20 Postanschrift: Postfach 81 08 52, 81901 München Hausanschrift: Arabellastraße 31, 81925 München Telefon: (089) 9235-6 Telefax: (089) 9235-8850 E-Mail: vddko@versorgungskammer.de Internet: www.orchesterversorgung.de

Mehr

Allianz Pensionskasse AG

Allianz Pensionskasse AG Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.01.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

KVK ZusatzRente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente

KVK ZusatzRente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente KVK ZusatzRente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente Information für Versicherte mit Grundversorgung aus berufsständischen Versorgungswerken oder anderer Grundversorgung Inhaltsverzeichnis

Mehr

- 1 - Inhaltsverzeichnis. Zusatzversorgungskasse

- 1 - Inhaltsverzeichnis. Zusatzversorgungskasse - 1 - Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Emden vom 12. Februar 1960 in der Fassung vom 15. September 1976 (Änderung vom 29.02.1968/in Kraft seit 01.01.1967) (Änderung vom 15.09.1976/in Kraft

Mehr

Allianz Pensionskasse AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung

Allianz Pensionskasse AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung Vertragsgesellschaft der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese

Mehr

Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht. Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V.

Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht. Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. Impressum Herausgeber und Redaktion: Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen

Mehr

mit unserem Rundschreiben 3/2016 erhalten Sie aktuelle Informationen zu den vorgenannten Themen.

mit unserem Rundschreiben 3/2016 erhalten Sie aktuelle Informationen zu den vorgenannten Themen. An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2017 2. Berechnungswerte für das Jahr 2017 3. Änderung der ZVK-Satzung 4. Jahresmeldung

Mehr

VBL-Informationsveranstaltung 2017

VBL-Informationsveranstaltung 2017 VBL-Informationsveranstaltung 2017 Goethe-Universität, Frankfurt am Main 18. September 2017 Referent: Manfred Mergl Seite 1 Inhalt. DieVBL Ihre Basis VBLklassik. Staatliche Förderung. Freiwillige Versicherung.

Mehr

2. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

2. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 2. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Mehr

Versorgungsausgleich. Erläuterungen zu Barwertfaktoren und Zuschlag Seite 23. Merkblatt 40 über den Versorgungsausgleich Seite 24

Versorgungsausgleich. Erläuterungen zu Barwertfaktoren und Zuschlag Seite 23. Merkblatt 40 über den Versorgungsausgleich Seite 24 Postanschrift: Postfach 81 08 51, 81901 München Hausanschrift: Arabellastraße 31, 81925 München Telefon: (089) 9235-6 Telefax: (089) 9235-8850 E-Mail: vddb@versorgungskammer.de Internet: www.buehnenversorgung.de

Mehr

BVK Bayerische. Beruhigt an den Ruhestand denken. Ihre zusatzversorgung. Versorgungskammer

BVK Bayerische. Beruhigt an den Ruhestand denken. Ihre zusatzversorgung. Versorgungskammer Beruhigt an den Ruhestand denken. Ihre zusatzversorgung die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen und kirchlichen dienstes BVK Bayerische Versorgungskammer Wäre es nicht schön, nach einem langen

Mehr

BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U4 Richard-Strauss-Straße

BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U4 Richard-Strauss-Straße BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Personalleitung Ihre Ansprechpartner: finden Sie

Mehr

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung 10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 9. Änderungssatzung

Mehr

MER-Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Tarif V / 2015

MER-Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Tarif V / 2015 MER-Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Tarif V / 2015 - 2 - Inhaltsverzeichnis Präambel Abschnitt 0. Übersicht - Definitionen Abschnitt 1. Aufnahme

Mehr

VBL. Versorgungsausgleich. Das neue Recht.

VBL. Versorgungsausgleich. Das neue Recht. VBL. Versorgungsausgleich. Das neue Recht. Juni 2011 2 Inhalt. 1. Reform des Versorgungsausgleichs 4 2. Allgemeines 5 2.1 Was ist ein Versorgungsausgleich? 5 2.2 Warum wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?

Mehr

Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)?

Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? 0 Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Rentenanspruch Wartezeiterfüllung Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte

Mehr

TEIL A: Angaben der/des Versicherten. Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - Postfach 1209.

TEIL A: Angaben der/des Versicherten. Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - Postfach 1209. Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - Postfach 1209 Mandanten- Nummer 8 0 Versicherungsnummer PZ 16771 Gransee FESTSTELLUNG DER STARTGUTSCHRIFT ZUM 31.12.2001 für die vor

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 12. November 2010 BETREFF Betriebliche

Mehr

Sofern der Ausgleichswert weniger als EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).

Sofern der Ausgleichswert weniger als EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6). Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.05.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Anerkennung von Mutterschutzzeiten vor 2012 in der Zusatzversorgung. 2. Wie erfolgt die Erhebung der Mutterschutzzeiten vor 2012?

Anerkennung von Mutterschutzzeiten vor 2012 in der Zusatzversorgung. 2. Wie erfolgt die Erhebung der Mutterschutzzeiten vor 2012? Zusatzversorgungskasse Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes Informationen 1/2013 Saarbrücken, 19.08.2013 Sehr geehrte Damen und Herren, wir informieren Sie über Anerkennung von Mutterschutzzeiten

Mehr

// Aktuelle Herausforderungen: Sanierungsgeld und freiwillige Versicherung

// Aktuelle Herausforderungen: Sanierungsgeld und freiwillige Versicherung An alle Mitglieder der kvw-zusatzversorgung SERVICEZEITEN Mo Do 08.30 12.30 Uhr 14.00 15.30 Uhr Fr 08.30 12.30 Uhr AUSKUNFT Friederich Stratmann (0251) 591-4982 f.stratmann@kvw-muenster.de Stefan Plesker

Mehr

Entschädigungssatzung in der Fassung vom 13.12.1978, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21.05.2015 mit Wirkung vom 01.06.2015

Entschädigungssatzung in der Fassung vom 13.12.1978, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21.05.2015 mit Wirkung vom 01.06.2015 Entschädigungssatzung in der Fassung vom 13.12.1978, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21.05.2015 mit Wirkung vom 01.06.2015 Aufgrund der 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952

Mehr

Familiengericht bei Durchführung eines Eheversorgungsausgleichs, Dienstleister des Arbeitgebers, Zentrale. Zulagenstelle für Altersvermögen

Familiengericht bei Durchführung eines Eheversorgungsausgleichs, Dienstleister des Arbeitgebers, Zentrale. Zulagenstelle für Altersvermögen Datenschutzreform 2018 Hinweise für Betroffene* (Versicherte, Leistungsempfänger) bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg A) Daten der zur Pflichtversicherung Angemeldeten

Mehr

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Haftung des Vorstandes

Haftung des Vorstandes Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:

Mehr

Zusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu TS-berichtet Nr. 019/2011 -

Zusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu TS-berichtet Nr. 019/2011 - 2011 Bund, TdL und VKA, sonstige Beteiligte der Zusatzversorgungskassen Berlin, 18.07.2011 Nr. 022/2011 Zusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu

Mehr

11. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

11. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 11. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 10. Satzungsnachtrages

Mehr

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG 25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Bundesrat Drucksache 350/10 BRFuss 18.06.10 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages AS Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Der Deutsche Bundestag hat

Mehr

Zwischen. der Ev.-Luth. Kirchengemeinde / dem Ev.-Luth. Kirchenkreis / der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, vertreten durch, (Anschrift)

Zwischen. der Ev.-Luth. Kirchengemeinde / dem Ev.-Luth. Kirchenkreis / der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, vertreten durch, (Anschrift) Muster für Änderungsverträge über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde / dem

Mehr

Zur Entscheidung hat der Bundesgerichtshof folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Zur Entscheidung hat der Bundesgerichtshof folgende Pressemitteilung herausgegeben: PRESSEMITTEILUNG 24. September 2008 Bundesgerichtshof bestätigt erneut Rechtmäßigkeit der Systemumstellung in der Zusatzversorgung Startgutschriften für rentennahe Pflichtversicherte sind wirksam Der Bundesgerichtshof

Mehr

37. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

37. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 37. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 36. Satzungsnachtrages

Mehr

VBLspezial. VBLspezial 05. für Beschäftigte. Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet Ost.

VBLspezial. VBLspezial 05. für Beschäftigte. Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet Ost. VBLspezial für Beschäftigte Januar 2017 Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet Ost. Inhalt 1 Wahlmöglichkeit innerhalb der Zusatzversorgung. 2

Mehr