Kreditfähig oder nicht?
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- Eike Adenauer
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Vorabend-Veranstaltung vom 11. Juni 2003 Das neue Konsumkreditgesetz : Konsumentenschutz versus Datenschutz? Kreditfähig oder nicht? Was eine Kreditgeberin schon immer wissen sollte und was sie heute wissen muss. Dr. oec. publ. Lydia Saxer Waser Mitglied der Geschäftsleitung GE Capital Bank, Brugg
2 Zahlen zur Kreditprüfung Elemente der Kreditprüfung KKG Vorschriften Datenerhebung beim Kunden Datenerhebung bei Dritte Plausibilität der Kundendaten Budgetberechnung Legitimation Datenerhebung Datendiskretion Konsequenzen KKG Grenzen der Kreditprüfung Datenschutz-Forum Zum Inhalt:
3 Zahlen zur Kreditprüfung: Zahlen der 82 ZEK-Mitglieder per Registrierte Personen ~ 1,3 Mio. Anzahl laufende Verpflichtungen ~ 1,0 Mio. Anzahl Amtsinformationen (Bevormundungen, Konkurse etc.) ~ Anzahl Karteninformationen ~ Im Jahre 2002: Bearbeitete Kreditgesuche ~ Abgelehnte Kreditgesuche ~ (= 25 %) Angemeldete Verträge ~ Saldierte Verträge ~ VSFK-Statistik: Anteil Betreibungen 0,14 % Anteil Fortsetzungsbegehren 0,09 % Effiziente Kreditprüfung.
4 Elemente der Kreditprüfung: Kreditwürdigkeit Kreditfähigkeit Persönliche Situation Familiäre Situation Berufliche Situation Schuldnerleumund Kredit-Scoring Budget Einkommen Vermögen KKG-Vorschriften Ziel: Vermeidung von Überschuldungen und Verlusten.
5 KKG-Vorschriften: Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit 1 Die Kreditgeberin muss vor Vertragsabschluss nach Artikel 31 die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten prüfen. 2 Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens nach Artikel 93 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April über Schuldbetreibung und Konkurs beanspruchen zu müssen. 3 Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. Bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind in jedem Fall: a. der tatsächlich geschuldete Mietzins; b. die nach Quellensteuertabelle geschuldeten Steuern; c. Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle gemeldet sind. 4 Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind.
6 Datenerhebung beim Kunden: Persönliche Angaben Name, Vorname ) Adresse (aktuell & früher) Geburtsdatum ) Zivilstand Nationalität, Bewilligung Kat. ) aktueller Beruf ) Arbeitgeber (seit wann) ) Telefon (Privat, Geschäft, Natel) ) ) Incl. Angaben Ehegatten Budget Angaben Monatl. Nettoeinkommen ) Monatl. Nebeneinkommen ) Mietzins / Hypothekarzins Feste monatl. Auslagen ) Geburtsjahr unterhaltspflichtige Kinder (Vermögen) ) Incl. Angaben Ehegatten Datenerhebung durch Bank oder Händler/Vermittler..
7 Datenerhebung bei Dritten: IKO Laufende Verpflichtungen (Vertragsart, Höhe, Dauer, Rate) Verzug BETREIBUNGSAMT Betreibungen Pfändungen ZEK Anfragen pendent & abgelehnt Verpflichtungen laufende & saldierte (Vertragsart, Höhe, Dauer, Rate, ev. Sicherstellung) Zahlungsverhalten Amtsinformationen ADRESSAUSKÜNFTE Twixtel, Teledata, Swisscom Directories Adressdatenbanken Einwohnerkontrolle Wichtige Datenquelle: Eigene Datenbank..
8 Plausibilität der Kundendaten: Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten 1 Die Kreditgeberin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 2 und 3) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen. 2 Vorbehalten bleiben Angaben, die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der Informationsstelle widersprechen. 3 Zweifelt die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente wie des Auszugs aus dem Betreibungsregister oder eines Lohnausweises überprüfen. Datenplausibilität durch Unterschrift des Kunden..
9 Budgetberechnung: Budgetberechnung Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens gemäss Art. 28 KKG Die vorliegende Budgetberechnung bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrags Nr: / L03 Kreditnehmer Michael Frühauf Geb.-Datum: Musterstr Zürich Monatliches Einkommen Nettoeinkommen Kreditnehmer Fr. XXXXXX 1) Nettoeinkommen Ehepartner Fr. XXXXXX 1) Nebeneinkommen Kreditnehmer Fr. XXXXXX 1) Nebeneinkommen Ehepartner Fr. XXXXXX 1) Monatliche Abzüge./. Grundbetrag Fr. XXXXXX 2)./. Unterhalt für ~_ Kinder Fr. XXXXXX 2)./. Mietzins/Hypothekarzins Fr. XXXXXX 1)./. Versicherung (Krankenkassen-Prämien) Fr. XXXXXX 6)./. Arbeitsplatzfahrten Fr. XXXXXX 2)./. Mehrauslagen für ausw ärtige Verpflegung Fr. XXXXXX 2)./. feste monatliche Verpflichtungen Fr. XXXXXX 1)./. Steuern Fr. XXXXXX 3)./. Volllkasko-Versicherung Fr. XXXXXX 5)./. bestehende Kredit-/Leasing-Verpflichtungen Fr. XXXXXX 4) 1) Beträge aus dem Finanzierungsantrag des Kreditnehmers. 2) Fixbeträge gemäss den betreibungsamtlichen Richtlinien des Wohnkantons des Kreditnehmers. 3) Betrag gemäss Quellensteuer-Tabelle des Wohnkantons des Kreditnehmers. 4) Betrag gemäss Informationen der Kreditmeldestellen ZEK/IKO. 5) Betrag entspricht dem Mittelw ert einer Vollkasko-Versicherung ohne Bonus-/Malus. 6) Betrag entspricht dem Mittelw ert einer Grundversicherung im Wohnkanton des Kreditnehmers. * Der pfändbare Betrag pro Monat ist massgebend für die Berechnung der Kreditfähigkeit gemäss Art. 28 KKG. Die Lebenshaltungskosten (Abzüge 1, 2, 3 und 6) sind zw ischen Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkommen aufgeteilt. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kreditnehmer, dass vorstehende Beträge betreffend Einkommen, Miete und feste monatliche Verpflichtungen richtig sind. Der Kreditnehmer bestätigt überdies die Richtigkeit der Angaben im Finanzierungsantrag, welche den Total verfügbarer Betrag pro Monat* Fr. XXXXXX Ort/Datum Unterschrift Kreditnehmer
10 Legitimation Datenerhebung: Passus im Kreditantrag und -vertrag:... Ich bestätige, dass alle vorstehenden Angaben richtig sind. Ich ermächtige die GE Capital Bank, sämtliche für die Überprüfung dieses Antrags sowie für die Abwicklung des Vertrags erforderlichen Auskünfte bei öffentlichen Ämtern, der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) sowie der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) einzuholen bzw. an diese zu erteilen. Allfällige von mir verfügte Datensperren gegenüber der GE Capital Bank gelten unwiderruflich als aufgehoben... Schriftliche Ermächtigung durch den Kunden ist unerlässlich..
11 Datendiskretion: Schutzbestimmungen: Bankkundengeheimnis (strafrechtlich sanktionierte Schutzbestimmungen zur Geheimhaltung von Kundeninformationen nach aussen) Datenschutzgesetz (Schutzbestimmungen zur Beschaffung, Aufbewahrung, Verwendung und Weitergabe von persönlichen Daten) Reglement IKO, Reglement ZEK (Vorschriften bezüglich Datenzugang, Datenverwendung, Auskunftspflicht gegenüber Kunden) Einschränkung: Datenerhebung durch den Händler/Vermittler (Alternative: Datenübermittlung durch den Kunden direkt an die Bank) Transparenz für den Kunden ist gewährleistet..
12 Konsequenzen KKG: Gesetzlich verankerte Sorgfaltspflicht in der Risikoauswahl Vorwürfe ungenügender Kreditprüfung werden obsolet Verbindliche Formalien für Kreditfähigkeitsprüfung Fehlende Flexibilität zur Erfassung der Konsumentenrealität Erschwerender Formalismus für Nachfrager und Anbieter Verzögerungen im Service, mehr Aufwand und Kosten Obligatorische Datenerhebung Diskretionsmanko bei vermittelten Finanzierungen Obligatorische Meldepflicht bei IKO für alle Konsumkreditformen Administrative Aufblähung bei kleineren Kreditanbietern Beweis für Effizienz der Vorschriften steht noch aus..
13 Grenzen der Kreditprüfung: Kreditprüfung ist Momentaufnahme Keine Aussagen über Zukunftsentwicklung möglich KKG Vorschriften als allgemeiner Raster Unternehmerische Risikokriterien weiterhin wichtig Der gläserne Konsument Widerspruch zwischen Sozialschutz und Datenschutz Zielerreichung durch Selbstverantwortung & Verantwortung..
Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit 2 wird wie folgt geändert:
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