Nationalrat, XXIV. GP 21. April Sitzung / 1

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1 Nationalrat, XXIV. GP 21. April Sitzung / Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Verbraucherkreditgesetz, das heute beschlossen wird, wird ein Meilenstein in der österreichischen und europäischen Verbraucherpolitik gesetzt: Zum ersten Mal gibt es klare Regelungen für die Vergabe von Krediten. Eine Studie der Arbeiterkammer, die am Montag veröffentlicht worden ist, hat die Defizite, die es derzeit bei der Vergabe von Krediten gibt, bestätigt. Banken kommen ihren Informationsverpflichtungen nicht adäquat nach. Mit der heutigen Vorlage, die wir beschließen werden, werden verbindliche, absolut verbindliche Richtlinien festgelegt, die die Banken bei der Kreditvergabe einzuhalten haben. Die Kredite werden europaweit vergleichbar sein. Es gibt ein europäisches Standard- Informationsblatt. Es kommt zu Bonitätsprüfungen, die notwendig sind, sowohl für die Banken, aber auch zum Schutze der Kreditwerber. Fremdwährungskredite sofern sie überhaupt noch an Private vergeben werden dürfen unterliegen besonderen Warnund Informationspflichten. Was aus konsumentenpolitischer Sicht wesentlich ist: Zum ersten Mal darf ein Kredit auch vorzeitig zurückbezahlt werden! Es war in der Beratung immer ein Problem, dass Banken es nicht akzeptieren wollten, wenn Kreditnehmer einen Kredit vorzeitig zurückzahlen wollten. Für eine ganz entscheidende Regelung unter all diesen Schutzbestimmungen halte ich, dass es in Zukunft ein vierzehntägiges Rücktrittsrecht von derartigen Kreditverträgen geben wird. Das ist ich sehe heute sehr viele junge Menschen hier gerade für die jüngere Generation sehr wichtig. Wir haben in der Beratung immer wieder Fälle erlebt, in denen sich junge Menschen mit 18 Jahren, mit 20 Jahren zu Kreditverträgen verpflichtet haben, und nach einer Woche sind sie draufgekommen, dass sie den Kredit gar nicht bedienen können. Das war bei Autokäufen genauso der Fall wie auch bei der Anschaffung von Wohnraum. Mit einer vierzehntägigen Rücktrittsfrist kann man es sich in aller Ruhe überlegen, ob man überhaupt in der Lage ist, einen derartigen Kreditvertrag zu erfüllen. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass Bonitätsprüfungen nunmehr verpflichtend sind. Hier haben wir einige Probleme, und Kollege Donnerbauer hat bereits einen Abänderungsantrag eingebracht. Ich darf einen Mag. Maier, Mag. Donnerbauer einbringen betreffend die Datenverwendung durch

2 Nationalrat, XXIV. GP 21. April Sitzung / 2 Kreditauskunfteien sowie Qualitätsstandards für Informationsverbundssysteme und über Kredit-Scoring. Meine sehr verehrten Damen und Herren, Sie kennen die Problematik bei Kreditauskunfteien. In der Gewerbeordnung gibt es kaum eine Regelung. Wir wissen nun durch eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes, dass für eine gesetzliche Regelung der Wirtschaftsminister zuständig ist. Ich bringe daher folgenden Antrag ein: der Abgeordneten Mag. Maier, Mag. Donnerbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Datenverwendung durch Kreditauskunfteien sowie Qualitätsstandards für Informationsverbundssysteme und über Kreditscoring (...) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, Familie und Jugend wird ersucht, dem Nationalrat bis längstens 31. Dezember 2010 eine Novelle der Gewerbeordnung zur Beschlussfassung vorzulegen, in welcher eine detaillierte und verhältnismäßige Regelung der Datenverarbeitung und Datenverwendung durch Kreditauskunfteien enthalten ist. ***** Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf Sie ersuchen, der Vorlage und dieser Entschließung zuzustimmen. (Beifall bei der SPÖ.) Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte ist ausreichend unterstützt, steht in inhaltlichem Zusammenhang und somit mit zur Debatte. Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut: der Abgeordneten Mag. Maier, Mag Donnerbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Datenverwendung durch Kreditauskunfteien sowie Qualitätsstandards für Informationsverbundsysteme und über Kreditscoring eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP2 (Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (650 d.b.): Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz VKrG) erlassen sowie das

3 Nationalrat, XXIV. GP 21. April Sitzung / 3 Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz DaKRÄG) (652 d.b.). In Österreich fehlt eine nähere gesetzliche Determinierung bezüglich der Verwendung von Daten vor und im Rahmen von Kreditvertragsabschlüssen. Dadurch kommt es zu vielen Beschwerden von Betroffenen, wobei inhaltlich unrichtige Daten, zu lange gespeicherte bzw. noch nicht gelöschte Daten u.ä. im Mittelpunkt stehen. Dies bedeutet Rechtsunsicherheit und Intransparenz. Wenn nun diese Datenbanken künftig einem noch größeren Kreis von Banken zur Verfügung stehen, wird diese Problematik verschärft. Nach 7 des Verbraucherkreditgesetzes idf der RV (650 d.b.) hat der Kreditgeber zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlichenfalls auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen. Zwar kann daraus keine Verpflichtung zum selbständigen Betrieb einer Datenbank abgeleitet werden und schon gar nicht die gesetzliche Einrichtung einer solchen; allerdings ist sicher zu stellen, dass die zur Bonitätsbeurteilung existierenden Datenbanken und die angewandten Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens (Scoring-Verfahren) ihren notwendigen Zweck unter Berücksichtigung des geringst möglichen Eingriffes in das Grundrecht auf Datenschutz ( 1 DSG 2000) erfüllen. Derzeit sind in Österreich zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung einerseits die beiden vom KSV betriebenen und von der Datenschutzkommission (DSK) mit Bescheid genehmigten Informationsverbundysteme der Banken, nämlich die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, als auch eine Anzahl von Kreditauskunfteien tätig. Die Tätigkeit von Kreditauskunfteien führte immer wieder zu Beschwerden, obwohl mittlerweile nach einer OGH Entscheidung aus dem Jahr 2008 (6 Ob 159/08) auf solche Dateien grundsätzlich das Widerspruchsrecht nach 28 Abs 2 DSG 2000 anwendbar ist. Das vom VKI im Auftrag des BMASK geführte Gerichtsverfahren hat ergeben, dass bei einer gesetzlich nicht angeordneten Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei, ein Widerspruchsrecht besteht, dass der Betroffene auch nicht begründen muss. Die Daten sind innerhalb von 8 Wochen zu löschen. Von der Anwendbarkeit des 28 Abs 2 DSG 2000 sind aber auch die Informationsverbundsysteme der Banken betroffen, wobei es mittlerweile eine OGH

4 Nationalrat, XXIV. GP 21. April Sitzung / 4 Entscheidung gibt, wonach in bestimmten Fällen allerdings ein solches Widerspruchssrecht nicht besteht. Insgesamt muss aber von einer äußerst unklaren Rechtslage gesprochen werden. Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt hat zur der Zuständigkeit für die gesetzliche Festlegung hinreichender und angemessener Qualitätsstandards für die Verarbeitung bonitätsrelevanter Informationen durch Kreditauskunfteien und Informationsverbundsysteme wie Kleinkreditevidenz und Warnliste Stellung genommen. Eine gesetzliche Regelung zur Datenverwendung durch Kreditauskunfteien hat insbesondere nachstehende Punkte zu umfassen, wobei klarzustellen ist, daß grundsätzlich das DSG 2000 zur Anwendung kommt. Taxative Aufzählung jener Datenarten, die verarbeitet werden dürfen Auf die begründete Bestreitung einer Forderung ist in Dateien und Auskünften hinzuweisen, diesbezügliche noch nicht rechtskräftige Entscheidungen sind über Wunsch des Betroffenen anzumerken; erweist sich die Bestreitung als gerechtfertigt, ist die Forderung aus der Datei umgehend zu löschen Ausschluss der Verwendung jeder Art von sensiblen Daten Taxative Aufzählung der Quellen, aus denen die Daten ermittelt werden dürfen Verpflichtung zur Überprüfung des Datenbestandes und Aktualisierung sowie zur unverzüglichen Anmerkung von Tilgungsvereinbarungen oder einer Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung in angemessenen Zeitabständen, zumindest jedoch ein Mal jährlich Löschungsvorschriften von Daten samt Löschungsfristen Regelmäßige stichprobenartige Überprüfung des überwiegend berechtigten Interesses des Abfragenden sowie eine Protokollierungsverpflichtung. Gewährleistung der vollständigen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach dem DSG 2000, insbesondere auch hinsichtlich der Herkunft der Daten. Möglichkeit zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei mehrmaligem Verstoß gegen die Bestimmungen der GewO und des DSG 2000 sowie Sanktionen vorzusehen, die bei Verstößen gegen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verwendung von personenbezogenen Daten Anwendung finden und die geeignet sind, solche Verstöße in Hinkunft hintanzuhalten. Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

5 Nationalrat, XXIV. GP 21. April Sitzung / 5 Der Nationalrat wolle beschließen: Entschließung Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, Familie und Jugend wird ersucht, dem Nationalrat bis längstens 31. Dezember 2010 eine Novelle der Gewerbeordnung zur Beschlussfassung vorzulegen, in welcher eine detaillierte und verhältnismäßige Regelung der Datenverarbeitung und Datenverwendung durch Kreditauskunfteien enthalten ist. ***** Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stefan. 3 Minuten Redezeit. Bitte.

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