Aufrechnung in der Insolvenz, insb. mit und gegen Steuerforderungen
|
|
- Katarina Liese Förstner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aufrechnung in der Insolvenz, insb. mit und gegen Steuerforderungen Vortrag vom 06. April 2010 vor dem Arbeitskreis für Insolvenzwesen e.v. von Prof. Dr. Ralf Sinz Rechtsanwalt & Dipl.-Kfm. Fachanwalt für Insolvenzrecht
2 I. Systematik der InsO: 94 als Grundregel: Aufrechnungslage auch in Insolvenz geschützt 96 als Ausnahme: eine an sich nach den 387 ff BGB mögliche Aufrechnung ist insolvenzrechtlich unzulässig 95 als Vertrauensschutznorm für künftige Aufrechnungslagen: schon die begründete Aussicht auf eine künftige Aufrechnungslage genießt Vertrauensschutz Ausnahme: Aufrechnungslagen, die erst aufgrund insolvenzrechtlicher Sonderregeln mit Insolvenz eröffnung entstehen ( 41 Abs 1, 45 InsO) 95 InsO ist lex specialis gegenüber 96 InsO 2
3 II. Aufrechnungslage 1. Gegenseitigkeit der Forderungen Festsetzung und Feststellung der Steuer oder Anmeldung zur Insolvenztabelle für Aufrechnung nicht notwendig dies gilt auch in den Fällen des 220 Abs. 2 S. 2 AO (Fälligkeit mit Festsetzung) in Insolvenz über das Vermögen einer Personengesellschaft: keine Aufrechnung des FA gegen Steuererstattungsanspruch des Gesellschafters (BFH VII R 6/81, BStBl II 1984, 795) nach Abtretung des Anspruchs gegen das FA an einen Dritten (Neugläubiger): FA kann mit Ansprüchen, die gegen Neugläubiger oder Altgläubiger bestehen ( 406 BGB), aufrechnen (BFH VII R 37/72, BStBl 1976, 549) Neugläubiger kann mit Forderung des Altgläubigers gegen seine eigene Steuerschuld nach Maßgabe des Hs. BGB aufrechnen 3
4 226 Abs 4 AO: BGH IX ZR 81/06, NZI 2007, 655 Rn 10 zur Umsatzsteuer BFH VII R 12/05, BFHE 212, 388, 393 zur ESt Bauabzugsteuer ( 48 EStG): Leistungsempfänger (Unternehmer) zahlt als zum Abzug und zur Abführung Verpflichteter für Rechnung des Leistenden als originären Steuerschuldner Zahlung anfechtbar wie Leistung des insolventen Bauunternehmers Aufrechnung durch das FA scheitert an 95 Abs 1 Nr 3, 96 Abs 1 Nr 1 InsO anders bei 13b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UStG, da Leistugnsempfänger Steuerschuldner Zusammenveranlagung von Ehegatten: hat keinen Einfluss auf die Bestimmung der Gegenseitigkeit (BFH VII R 40/83, n. v.) Aufteilung gem. 268 ff AO 4
5 2. Gleichartigkeit der Forderungen 226 Abs. 1 AO 3. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung Vorsteuerberichtigung ( 17 Abs 2 Nr 1 UStG): FA kann mit Rückforderungsanspruch erst nach Festellung zur Tabelle aufrechnen (BMF-Schreiben vom , Ziff. 7, BStBl 1998 I, 1500, 1503) 4. Erfüllbarkeit der Hauptforderung Hauptforderung muss entstanden und erfüllbar sein keine Aufrechnung gegen künftige oder aufschiebend bedingte Forderungen keine Ausschließungsgründe 5
6 III. Aufrechnungsverbote Forderungen der öffentlichen Hand ( 395 BGB): gilt nur für Aufrechnung gegen den öffentlich-rechtlichen Gläubiger (siehe auch 226 Abs. 3 AO; BFH VII R 105/87, ZIP 1989, 1580) Verwaltungshoheit maßgeblich ( 226 Abs 4 AO, BFH VII R 18/05, ZIP 2007, 1514 Rn. 22) Ertragshoheit ist unbeachtlich (Tipke/Kruse 226 AO Rn 11; aa Jaeger/Windel 94 Rn. 113) mit Ansprüchen auf Bundessteuern kann auch gegen Erstattungsansprüche auf Landessteuern, gemeinsame Steuern oder Gemeindesteuern aufgerechnet werden. 6
7 IV. Aufrechnungserklärung und ihre Rechtswirkungen 1. Aufrechnungserklärung kann auch in Umbuchungsmitteilung des FA enthalten sein (BFH VII R 72/04, BStBl. II 2006, 350) auch nach Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner bzw Schuldnerunternehmen zu erklären 2. Wirkung der Aufrechnung Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage ( 389 BGB), so dass Verzugsfolgen, Zinsanspruch und Vertragsstrafe ex tunc entfallen (BGH VIII ZR 42/90, ZIP 1991, 315) Aufrechnender muss sich auch die Folgen einer solchen Rückwirkung zurechnen lassen: z.b. kann aus Zug-um-Zug-Leistung durch Aufrechnung Vorleistung werden mit der Folge einer Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung gem. 131 InsO (BGH VIII ZR 352/82, BGHZ 89, 189) 7
8 V. Besonderheiten der Aufrechnung in der Insolvenz 1. Aufrechnung im Insolvenzeröffnungsverfahren: allgemeines Verfügungsverbot begründet keine Aufrechnungssperre (obiter dictum BGH IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757, 758) dies gilt auch für Aufrechnung der Bank mit Zahlungseingängen auf debitorischem Konto; Schutz der Masse nur über 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO Ausnahme: ausdrückliches Verrechnungsverbot nach 21 InsO (BayObLG Z BR 7/01, ZInsO 2001, 754) Überweisung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit: keine Kenntnis der Bank: Aufwendungsersatzanspruch Kenntnis der Bank: 676 a Abs. 3 S. 1 BGB oder Kündigung 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO greift ein, wenn Hauptanspruch der Masse gegen das FA von einem vorläufigen starken Insolvenzverwalter begründet wurde (Frotscher Besteuerung, S. 75; anders noch BFH VII R 47/98, ZIP 1999, 714 zu 105 VglO) 8
9 2. Aufrechnung durch Massegläubiger die 95, 96 InsO gelten nicht für Massegläubiger (BGH VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3209) lediglich nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem 208 InsO gelten die InsO entsprechend (BGH IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1643) Folge: Altmassegläubiger können gegen Altansprüche der Masse aufrechnen, aber analog 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht gegen Neuansprüche der Masse Auch die Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch aus anteiliger Verwaltervergütung für den Zeitraum bis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit ist nicht zulässig, wenn eine entsprechende Teilvergütung vom Insolvenzgericht nicht festgesetzt worden ist (BFH VII R 10/06, ZIP 2008, 886 Rn. 14) 9
10 3. Aufrechnung im Restschuldbefreiungsverfahren Aufrechnung des FA mit festgestellten Insolvenzforderungen während der Wohlverhaltensphase gegen Lohnsteuer-Erstattungsansprüche des Schuldners zulässig (BFH VII S 11/08, n.v.). Nachtragsverteilung ( 203 InsO) hat keine Rückwirkung (BFH VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6) auch Aufrechnung des FA gegen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche aus einer neuen selbstständigen gewerblichen Tätigkeit (Neuerwerb) nach Freigabe ( 295 Abs 2 InsO) während der Wohlverhaltensphase zulässig. Dem stehen weder die 96 Abs 1 Nr 1, 294 InsO noch der Umstand unterschiedlicher Steuernummern entgegen (FG Gotha K 757/07, EFG 2008, 1485, n. rkr. [Revision anhängig unter BFH VII R 35/08]). Erstattungszinsen gem 233a AO aus Zeiträumen nach Insolvenzeröffnung können nicht mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen verrechnet werden (BFH VII B 252/06, ZVI 2007, 420). Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen Ansprüche des Insolvenzschuldners ausgeschlossen ( 301 InsO; Ausnahme: 302 InsO) 10
11 VI. Insolvenzrechtlicher Schutz künftiger Aufrechnungslagen ( 95 Abs. 1 InsO) 1. Künftige Fälligkeit: (1) Gegenforderung (Insolvenzforderung) vor Verfahrenseröffnung zuerst fällig, die massezugehörige Hauptforderung zwar noch nicht fällig, aber schon erfüllbar: Insolvenzgläubiger kann aufrechnen ( 94 InsO) (2) Hauptforderung des Insolvenzschuldners nach Eröffnung zuerst fällig: keine Aufrechnung mehr zulässig ( 95 Abs. 1 S. 3 InsO) (3) Gegenforderung wird nach Eröffnung vor der Hauptforderung fällig: Insolvenzgläubiger kann aufrechnen (Umkehrschluss aus 95 Abs. 1 S. 3 InsO) 2. Künftiger Bedingungseintritt Zulässig ist Aufrechnung, wenn die Gegenforderung vor der zur Masse gehörenden Hauptforderung unbedingt und fällig wird Unzulässig ist Aufrechnung, wenn Durchsetzbarkeit der Gegenforderung erst nach der der Hauptforderung eintritt Aufrechnungsverbot nach 95 Abs 1 S 3 greift nur, wenn sowohl Gegenforderung als auch Hauptforderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind 11
12 VII. Einzelne Fallgruppen 1. Steuer-Erstattungsansprüche bei Steuer, die vor Insolvenzeröffnung entstanden ist, stellt Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen die FA aufrechnen kann (BFH VII R 27/06, ZIP 2007, 1166 Rn. 12) es genügt, dass Erstattungsforderung (Hauptforderung) schon ihrem Kern nach vor Insolvenzeröffnung begründet worden ist; auf Vollrechtsentstehung im steuerrechtlichen Sinne kommt es nicht an das Gleiche gilt für Erstattung von Vorauszahlungen, selbst wenn die Steuer, auf die vorauszuleisten war, erst nach Insolvenzeröffnung entstanden ist (BFH VII R 75/03, ZIP 2005, 628) ebenso bei Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach 15a UStG (BFH VII R 27/06, ZIP 2007, 1166 Rn. 13) 12
13 a) Einkommensteuer, Körperschaftsteuer Vorauszahlungen nach Eröffnung: Aufrechnung des FA gemäß 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig (BFH VII B 329/05, ZInsO 2006, 875 Rn. 6 für Lohnsteuer); Vorauszahlungen vor Eröffnung: 96 Abs 1 Nr 1 steht einer Aufrechnung nicht entgegen (BFH VII B 119/07, BFH/NV 2008, 822 Rn. 8 für KSt; BFH VII R 22/04, BFH/NV 2005, 1210 für USt; BFH VII R 41/04, BFH/NV 2005, 1211 für berichtigte LSt; BGH IX ZR 115/04, NZI 2005, 565, 566 für überzahlte ESt). Erstattungsanspruch ist unter der aufschiebenden Bedingung entstanden, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (BGH IX ZB 239/04, NZI 2006, 246) Das Aufrechnungshindernis entfällt erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit Ankündigung der RSB (BFH a.a.o. Rn. 8). Anordnung der Nachtragsverteilung hat keine Rückwirkung (BFH VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6 Rn. 8) 13
14 b) Umsatzsteuer Erstattungsanspruch aus Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist insolvenzrechtlich bereits im Zeitpunkt der Leistung der Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung aufschiebend bedingt begründet (BFH VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745) ebenso bei unrichtigem Umsatzsteuerausweises in einer Rechnung (BFH VII R 20/04, ZIP 2005, 997) das Gleiche gilt bei Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß 17 Abs 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit von vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen des Schuldners (BFH VII B 213/07, BFH/NV 2008, 1819 Rn. 6; BFH VII R 27/06, ZIP 2007, 1166) Insolvenzantrag oder Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründen noch keine Uneinbringlichkeit (BGH aao Rn 20) Aufrechenbarkeit hängt gem 95Abs. 1 S. 3 InsO nur noch davon ab, ob Haupt- oder Gegenforderung zuerst fällig wird (BGH aao Rn. 28); Uneinbringlichkeit ist keine Rechtshandlung isd 129 InsO (BFH VII B 17/08, ZInsO 2009, 159). 14
15 Vorsteuervergütungsanspruch aus Leistungen teils vor teils nach Insolvenzeröffnung (u.a. aus Vergütung als vorl. Insolvenzverwalter): gem. 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO darf Aufrechnungsbetrag sich nur aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzen, die vor Eröffnung begründet sind (BFH VII R 75/03, ZIP 2005, 628) Zeitpunkt der Leistungserbringung an den Schuldner maßgebend (BFH aao. sub II 4. Abs.; aa [Rechnungserteilung] BFH V R 74/97, ZIP 1998, 2012) keine Aufteilung der Umsatzsteuerschulden und Vorsteueransprüche in solche, die vor, und solche, die nach Insolvenzeröffnung begründet worden sind (BFH VII R 4/06, ZIP 2007, 829 Rn. 11); Vorsteuerbeträge sind nur unselbständige Besteuerungsgrundlage Zwangssaldierung gem. 16 Abs. 2 S. 1 UStG hat Vorrang, aber Überprüfung, ob verbleibender Vorsteuervergütungsanspruch bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet ist (BFH VII R 7/06, ZIP 2007, 490 Rn. 10) kein 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BFH VII R 75/03, ZIP 2005, 628) weder Zustimmung des FA ( 168 S. 2 AO) noch Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind anfechtbare Rechtshandlungen 15
16 Eingangsrechnungen sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung: o 1. Schritt: Saldierung nach 16 Abs. 2 S. 1 UStG, und zwar zunächst mit solchen Vorsteuerbeträgen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (insolvenzrechtlich) begründet worden sind o 2. Schritt: soweit sich verbleibender Vergütungsanspruch aus Vorsteuerbeträgen sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung zusammensetzt, erfolgt entsprechende Aufteilung Aufrechnung nur gegen denjenigen Teil zulässig, der auf vor der Insolvenzeröffnung erbrachte Unternehmerleistungen zurückzuführen ist (BFH VII R 7/06, ZIP 2007, 490 Rn. 10) o 3. Schritt: Restforderung und Vergütungsanspruch, der aus nach der Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen resultiert, sind auszuzahlen (BFH VII R 69/03, ZIP 2005, 266 sub II 2 c) 16
17 Vorsteuervergütungsanspruch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit: Vorsteuer aus Vergütung des Insolvenzverwalters ist in vollem Umfang Neumasseschuld (BFH VII R 10/06, ZIP 2008, 886 Rn. 14) anders als bei Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters liegt im Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch keine abgeschlossene und zur Rechnungserteilung verpflichtende Tätigkeit ( 14 Abs. 1 UStG) des Insolvenzverwalters vor FA darf mit Altmasseforderungen nur gegen denjenigen Teil aufrechnen, der auf vor der Anzeige erbrachten Unternehmerleistungen beruht (BFH a.a.o. Rn. 9, 14) 17
18 c) Gewerbesteuer mindert sich die vor Verfahrenseröffnung gezahlte Gewerbesteuer infolge geringerer rückwirkender Festsetzungen, kann Gemeinde gegenüber Erstattungsanspruch mit zur Insolvenztabelle festgestellten Gewerbesteuerforderungen oder sonstigen Forderungen aufrechnen (OVG Lüneburg IX OVG A 25/78, KTS 1979, 105; OVG Münster III A 233/77, ZIP 1980, 33) mit Ablauf der jeweiligen Erhebungszeiträume ist der Erstattungsanspruch bereits aufschiebend bedingt entstanden d) Grunderwerbsteuer der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer ist im Falle der Nichterfüllungswahl oder des Rücktritts eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung, gegen die das FA gem 95 InsO mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann, selbst wenn das die Erstattung auslösende Ereignis selbst erst nach Eröffnung des Verfahrens eintritt (BFH VII R 27/06, ZIP 2007, 1166 Rn. 13) 18
19 e) Vermögensteuer Festsetzung ( 15 Abs. 1 VStG) für 3-jährigen Hauptveranlagungszeitraum Entstehung ( 5 Abs. 2 VStG) mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres Neuveranlagung ( 16 VStG) muss erfolgen, wenn sich die Besteuerungsgrundlagen ändern Erstattungsanspruch ( 22 Abs. 2 und 3 VStG, 37 Abs. 2 AO) steht dem Schuldner bereits mit der Steuerzahlung als aufschiebend bedingter Anspruch zu (BFH VII R 12/92, ZIP 1993, 933) f) Kraftfahrzeugsteuer die Kraftfahrzeugsteuer entsteht tageweise (BFH VII R 62/03, ZIP 2005, 264) die Kraftfahrzeugsteuer-Zahlungsschuld entsteht mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums ( 6 KraftStG) als gesetzlich vorgeschriebene Vorauszahlung für ein Jahr ( 11 Abs. 1 KraftStG) auf eine noch nicht entstandene Steuer (BFH IX B 21/07, n.v.) 19
20 im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kraftfahrzeughalters ist die Kraftfahrzeugsteuerschuld aufzuteilen auf die Tage vor ( 38 InsO) und nach Insolvenzeröffnung ( 55 InsO): selbst wenn Kfz.-St. vor Verfahrenseröffnung vollständig gezahlt ist, erfolgt für die Zeit nach Eröffnung Neufestsetzung als Masseschuld unabhängig davon, ob der Verwalter Kenntnis vom Fahrzeug und Besitz hieran hat oder dieses tatsächlich nutzt (BFH IX B 21/07, n.v.; nach FG Köln K 1746/08, n. v., selbst bei Unpfändbarkeit, n. rkr. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter BFH II B 22/09]); bloße Freigabe genügt nicht (BFH IX R 29/07, ZIP 2008, 283 Rn 9; BFH IX R 4/07, NZI 2008, 59 Rn. 21; aa FG Hamburg K 248/06, EFG 2007, 1371; FG Köln K 3604/06, EFG 2007, 1267); allein der Eingang der Veräußerungsanzeige beendet Steuerpflicht der Masse (BFH a.a.o. Rn. 11, 15, 17) gegen Erstattungsanspruch kann FA mit Insolvenzforderungen aufrechnen (BFH VII R 62/03, ZIP 2005, 264) 20
21 Dem kann nicht gefolgt werden!!! (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. 2010, 95 Rn. 34) KfzSt.-Vorauszahlung erfolgt zweckgebunden (auf Kfz.-Steuer ) und nicht zur Verrechnung mit anderen Steuerarten; daher ist nur Verrechnung mit Kfz.-Steuer nach Eröffnung zulässig. Zweckbindung einer Leistung schließt Aufrechnung mit Ansprüchen aus, die ihren Rechtsgrund nicht in demselben Leistungsverhältnis haben (BGH III ZR 219/83, NJW 1985, 2820, 2821 sub II; BGH VII ZR 423/56, NJW 1957, 1759). Es fehlt daher an einem schutzwürdigen Vertrauen des FA isd 95 InsO, Erstattungsbetrag mit anderen Steuerforderungen verrechnen zu können Die vom BFH ( aao. Rn. 21) angeführte Parallelwertung mit einem Dauerschuldverhältnis wird nicht konsequent vollzogen. o Bsp. Mietverhältnis: kein anteiliger Rückerstattungsanspruch, Anspruch des Vermieters endet nicht einen Tag vor Eröffnung und entsteht mit Eröffnung neu (so aber der BFH für die Kfz-Steuer), sondern ändert lediglich ab Eröffnung seine Rechtsqualität. o Folge für Parallelwertung: Solange Steuerpflicht, wenn auch als Masseschuld, fortbesteht, fehlt es an aufrechenbarer Hauptforderung 21
22 künstliche Aufspaltung der geleisteten Vorauszahlung widerspricht dem Grundsatz, dass ein Besteuerungszeitraum durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen wird (BFH VII R 7/06, ZIP 2007, 490 Rn. 12) Aufspaltung schafft erst eine an sich nicht bestehende Aufrechnungslage zugunsten des Steuerfiskus mit der Folge, dass Kfz-Steuer für die Zeit nach Eröffnung obwohl bereits bezahlt nochmals als Masseschuld (und daher doppelt ) zu zahlen ist und zusätzlich der vermeintliche Erstattungsanspruch auf meist wertlose Insolvenzforderungen verrechnet werden darf. FA erlangt einen Sondervorteil, den es außerhalb eines Insolvenzverfahrens nie hätte realisieren können g) Erstattungszinsen nach 233a AO sind nicht aufschiebend bedingt begründet, sondern entstehen zeitabschnittsweise daher keine Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen (BFH VII B 252/06, ZIP 2007, 1277) 22
23 2. Wahlrecht des Insolvenzverwalters Nichterfüllungs wahl : Schadenersatzforderung des Vertragspartners aus 103 Abs. 2 S. 1 InsO ist schadensmindernder Posten im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses (BGH IX ZR 227/99, NZI 2001, 85 Saldotheorie) Saldo zugunsten des Vertragspartners: 95 Abs. 1 S. 3 InsO Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung (Differenzanspruch) ist ein aufschiebend bedingter Anspruch, der (erst) mit der Geltendmachung durch den Vertragspartner unbedingt und fällig wird, nämlich der inhaltlich veränderte Erfüllungsanspruch, vermindert um den Wert der Gegenleistung, die der Vertragspartner nicht mehr zu erbringen braucht Saldo zugunsten der Insolvenzmasse: 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, Bereicherungsanspruch ( 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB) besteht nicht schon aufschiebend bedingt vor Eröffnung, sondern wird erst mit Wegfall des Rechtsgrundes infolge der Vertragsumgestaltung und dem damit verbundenen Erlöschen des Primäranspruchs ( 281 Abs. 4 BGB) begründet 23
24 Erfüllungswahl: hat die gleichen Wirkungen wie ein neu abgeschlossener Vertrag Erfüllungswahl begründet originäre Masseforderung Folge: 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGH IX ZR 145/04, NZI 2006, 97; MüKo-Kreft 103 Rn. 41; zu teilweiser Erfüllung: Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. 2010, 96 Rn. 9) teilbare Leistungen i.s.v. 105 InsO Aufrechnung nur gegen den Teil der Hauptforderung zulässig, der durch Teilleistung bis zur Insolvenzeröffnung bereits werthaltig geworden war (BGH IX ZR 191/98, NJW 2001, 3704) für Aufrechnung gegen den Teil der Hauptforderung, der auf Leistungen nach Eingang des Eröffnungsantrags beruht, gilt 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BGH IX ZR 370/00, NZI 2004, 445) 24
25 3. Aufrechnung des Auftraggebers in der Bauinsolvenz über das Vermögen des Auftragnehmers Einschränkung der zu 103 entwickelten Grundsätze bei Kündigung des Auftraggebers gem 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B oder Nichterfüllungswahl alte Rechtsprechung: automatische Verrechnung ( Saldierung ) (BGH VII ZR 85/76, NJW 1977, 1345) neue Rechtsprechung: keine Saldierung (BGH VII ZR 197/03, NZI 2005, 672 unter Aufgabe von BGH VII ZR 161/00, BauR 2001, 1928; zust BGH IX ZR 152/04, NZI 2006, 639 Rn. 14): vertragliche oder gesetzliche Regelungen zur Aufrechnung und zu etwaigen Aufrechnungsverboten sind anwendbar 95 Abs. 1 S. 3 InsO findet keine Anwendung auf synallagmatisch verbundene Forderungen aus demselben Schuldverhältnis Werklohnforderung des Schuldners wegen 320 BGB nicht durchsetzbar Besteller stehen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten zu Aufrechnung dient dazu, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung herzustellen 25
26 Bei Schadenspositionen, die nicht im engen Synallagma mit der Werklohnforderung stehen (wie zb Ursachenermittlungskosten, Mangelfolgeschäden), verbleibt es dagegen bei 95 Abs. 1 S. 3 InsO (allenfalls 110 VVG); ebenso bei Aufrechnung mit Gegenforderungen aus anderen Verträgen Erfüllungswahl: gegen den Vergütungsanspruch aus 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B für den nach Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungsteil kann Besteller nicht mit dem Anspruch auf Erstattung kündigungsbedingter Mehrkosten aus 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B aufrechnen, 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGH VII ZR 372/99, NZI 2001, 23, 24) gegen den Vergütungsanspruch für den vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungsteil ist die Aufrechnung entsprechend 105 InsO zulässig, jedoch uu anfechtbar nach den 129 ff (BGH aao) Werk nur teilweise fertiggestellt: Werkvertrag ist aufzuteilen in einen erfüllten und einen nicht erfüllten Teil (BGH IX ZR 313/99, NZI 2002, 375) 95 Abs. 1 InsO gilt nicht bei gesellschaftsrechtlich gebotenen Verrechnungen, insb. nicht bei einer Bau-ARGE, arg. aus 84 Abs. 1 InsO (BGH IX ZR 194/05, ZIP 2007, 383 Rn. 8 ff.) 26
27 4. Miet- und Pachtzinsansprüche entstehen zeitabschnittsweise (pro rata temporis) für Aufrechnung gegen Ansprüche aus Gebrauchsüberlassung nach Insolvenzeröffnung gilt nicht 95 InsO ivm. 163 BGB, sondern 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO Ausnahme ( 110 Abs. 3 InsO): Vermietung und Verpachtung von Immobilien (BGH IX ZR 7/06, ZInsO 2007, 90 Rn. 21) Erweiterung des Aufrechnungsrechts gilt aber nur gegenüber 96 Abs. 1 Nr. 1; die 95 und 96 Abs 1 Nr 2 bis 4 bleiben hingegen unberührt, 110 Abs. 3 S. 2 (BGH IX ZR 263/03, ZInsO 2005, 884 unter II 2) Aufrechnung gegen Guthaben der Masse aus Nebenkostenvorauszahlungen: Haupt- und Gegenforderung sind bedingt, aber gem. 140 Abs. 3 InsO bleibt der Eintritt der Bedingung außer Betracht; maßgeblicher Rechtsgrund für das Gegenseitigkeitsverhältnis war somit schon der Abschluß des Mietvertrages (BGH IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182) 27
28 5. Bankrechtliche Ansprüche Zahlungseingänge auf einem debitorischen Schuldnerkonto: Zahlungseingang nach Insolvenzeröffnung: Verrechnung steht 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen (BGH IX ZR 47/05, NZI 2008, 551 Rn. 10 ff.). Zahlungseingang vor Insolvenzeröffnung: Aufrechnung zulässig, auch wenn Gutschrift erst nach Verfahrenseröffnung erfolgt; aber ggf. 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BGH a.a.o. Rn. 20 ff) maßgeblicher Zeitpunkt: 140 Abs. 1 InsO (BGH aao. Rn. 17); entscheidend ist, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde Soweit der Bank fälliger Anspruch aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB zusteht, beurteilt sich Anfechtbarkeit nach 130 Abs. 1 S. 1 InsO Objektive Gläubigerbenachteiligung scheitert nicht am AGB-Pfandrecht; Konkretisierung erst mit Entstehung der verpfändeten Forderung (BGH IX ZR 127/05, ZIP 2007, 924, 925 Rn. 16) kein Aufrechnungsverbot, wenn Forderung zur Sicherheit abgetreten war; es fehlt an Gläubigerbenachteiligung (bloßer Sicherheitentausch) (BGH IX ZR 47/05, NZI 2008, 551 Rn. 20) 28
29 BGB (zb. bei Schneeballsystemen") Anfechtungsgegner konnte unter Geltung der Konkursordnung mit seinen aus 823 Abs. 2 BGB ivm. 263 StGB, 826 BGB sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss begründeten Schadensersatzansprüchen gegen den Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten Scheingewinne aufrechnen; denn Anfechtungsgegner war so zu stellen, als könne er aufrechnen, weil ohne 814 BGB schon vor Konkurseröffnung eine geschützte Aufrechnungslage bestanden hätte (BGH IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 105 f.) Aufrechnung steht nunmehr 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen (BGH IX ZR 195/07, NZI 2009, 103 Rn. 11 ff); denn Empfänger hätte die Möglichkeit der Aufrechnung dadurch erhalten, dass er durch eine unentgeltliche und damit nach 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Leistung des Gemeinschuldners zugleich auch Schuldner eines Bereicherungsanspruchs geworden wäre, nachdem er zuvor bereits Gläubiger eines Schadenersatzanspruchs war (BGH IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 11) 29
BFH, Urteil vom 16. 11. 2004 - VII R 75/ 03
Seite 1 von 5 Bundesfinanzhof AO 1977 168 Satz 2, 226 Abs. 1; BGB 387; InsO 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 130 Abs. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1; UStG 16 Abs. 2 Satz 1 1. Auch unter der Geltung der InsO
MehrSystematik der Insolvenzaufrechnung
Systematik der Insolvenzaufrechnung 1. Frage: Bestand Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung? - Ja, dann erlaubt 94 InsO grundsätzlich die Aufrechnung - Nein, dann ist die Aufrechnung nach
MehrBesteuerung bei Insolvenz
Besteuerung bei Insolvenz von Dr. Gerrit Frotscher ord. Professor an der Universität Hamburg Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht 7., neubearbeitete und erweiterte Auflage 2010 Hl Verlag Recht und
MehrAufrechnung im Insolvenzverfahren
Eröffnungsbedingte Berichtigungen und Aufrechnungsfragen Ihr Referent: Prof. Dr. Jan Roth Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität
Mehrb) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 9. a) Der dritte Absatz der Nummer 4.3.1 wird wie folgt gefasst:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrBesteuerung bei Insolvenz
Besteuerung bei Insolvenz von Dr. Gerrit Frotscher ord. Professor an der Universitat Hamburg Rechtsanwalt, Fachanwalt fur Steuerrecht 6., neubearbeitete Auflage 2005 'ill Verlag Recht und Wirtschaft GmbH
MehrDie Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung
Die Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung Prof. Dr. Reinhard Bork Universität Hamburg Aufrechnung: Die insolvenzrechtliche Relevanz mit Aufrechnung: beide Forderungen werden voll erfüllt
MehrI. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO
3. Mannheimer Insolvenzrechtstag Vortrag am 15. Juni 2007 Anfechtung, Aufrechnung und Verrechnung in der Insolvenz Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof I. Anwendungsbereich der 94
MehrInsolvenzrecht. Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens
PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung, WS 2007/2008 Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens 1. Antrag a) Notwendigkeit
MehrAufrechnung und Insolvenz. -- Übersicht --
Prof. Dr. von Wilmowsky Insolvenzrecht I: Grundzüge (Vorlesung) Aufrechnung und Insolvenz -- Übersicht -- A. Einleitung 3 I. Sachverhalt: 3 II. Terminologie: 3 B. Aufrechnung in der Solvenz (d.h. nach
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Juni 2012. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 313/11 BESCHLUSS vom 28. Juni 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 294 Abs. 1, 302 Nr. 1; ZPO 850f Abs. 2 Während der Dauer der
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 167/15 Urteil des Senats vom 25.11.2015 Rechtskraft: Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 34/15 Normen: UStG 14c, UStG 17, InsO 38, InsO 96 Leitsatz: 1. Für die Anwendung
MehrBedingungseintritt der Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2004 IX ZR 147/03 -
HVBG-INFO 007/2004-616- Bedingungseintritt der Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 95 InsO hier: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2004 IX ZR 147/03 - Der Bundesgerichtshof hat mit
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrGliederung. B. Der Bauvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gliederung A. Ziele des Insolvenzverfahrens nach InsO B. Der Bauvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens I. Das Schicksal des Bauvertrages 1. nach Antragstellung 2. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrTitel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)
FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226
MehrTeil I - Grundlagen der Insolvenzanfechtung...12. A. Bedeutung... 12. Teil II - Grundnormen, 129, 140 InsO...13
Inhalt Teil I - Grundlagen der Insolvenzanfechtung...12 A. Bedeutung... 12 Teil II - Grundnormen, 129, 140 InsO...13 A. Grundsatz...13 B. Normzweck... 13 C. Anfechtungsberechtigung... 14 D. Rechtshandlung...
MehrSoftware in der Insolvenz
BGH, Urteil vom 17.11.2005 IX ZR 162/04 RA StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen Herbstakademie 2006 Einleitung Rückgang der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland Anzahl der Insolvenzverfahren aufgrund der
Mehr5. Insolvenzforderungen
TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 5. Insolvenzforderungen 5.1 Begriff HI6479813 HI6479814 1 Eine Insolvenzforderung ist eine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrDie Kündigung nach 8 Nr. 2 VOB/B und Abrechnungsprobleme
Die Kündigung nach 8 Nr. 2 VOB/B und Abrechnungsprobleme RA Dr. Andreas Koenen Koenen & Partner, Essen Gliederung 8 Nr. 2 VOB/B: Voraussetzungen welche Fassung der VOB/B? Gläubigerantrag erforderlich?
MehrUmsatzsteuer in der Insolvenz
Umsatzsteuer in der Insolvenz Dr. Christoph Wäger Juni 2017 1 Themen 1. Organschaft 1.1 BMF v. 26.5.2017 1.2 Insolvenzverfahren 1.3 Antragsverfahren 2. Berichtungen nach 17 UStG 2.1. Beim Leistungsempfänger
Mehr2. Jahrestagung Hamburger Kreis 2. Juni Verzahnung der steuerlichen Pflichten von Zwangsverwalter und Insolvenzverwalter
2. Jahrestagung Hamburger Kreis 2. Juni 2017 Verzahnung der steuerlichen Pflichten von Zwangsverwalter und Insolvenzverwalter MR Gregor Kirch, Düsseldorf Allgemeines Steuerschuldnerschaft wird weder durch
MehrErlöschen von Steuerschulden durch Aufrechnung: Was möglich und was nicht möglich ist
VORAUSSETZUNGEN DER AUFRECHNUNG Erlöschen von Steuerschulden durch Aufrechnung: Was möglich und was nicht möglich ist von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen Steuerpflichtige müssen ihrer Pflicht zur
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/12. Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 118/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Februar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 23/13 BESCHLUSS vom 13. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35 Abs. 1, 287 Abs. 2 Satz 1, 300 Nach Erteilung der Restschuldbefreiung
MehrFreie Universität Berlin. Dr. Henning Mordhorst. Vorlesung Umwandlungs- und Insolvenzrecht WS 2010/2011
Dr. Henning Mordhorst Vorlesung Umwandlungs- und Insolvenzrecht Freie Universität Berlin WS 2010/2011 Fall 5: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der First Class Cars GmbH, einer Autovermietung, wurde
MehrRechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.
Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider,
MehrProf. Dr. Reinhard Bork. Vorlesung. Insolvenzrecht. Sommersemester 2014. http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.
Prof. Dr. Reinhard Bork Vorlesung Insolvenzrecht Sommersemester 2014 http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.2014 A. Gliederung 1. Teil: Grundlagen 1: Begriff und Zweck
MehrUStG 17 Abs. 2 Nr. 1,MwStSystRL Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2,InsO 129 ff., 144
Berichtigung im Insolvenzfall Führt die Insolvenzanfechtung nach 129 ff. InsO aufgrund einer Rückzahlung an den Insolvenzverwalter zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
MehrFortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten
Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten Justizministerium Stuttgart, 20.Juli 2012 Vortrag von Dr. Benjamin
MehrLeitsätze. Tatbestand
Seite 1 von 5 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.2.2005, VII R 20/04 Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen berichtigende Umsatzsteuervergütung im Insolvenzverfahren Leitsätze
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10 - LG Stuttgart AG Böblingen, Entscheidung vom 11.02.2010-19 C 2200/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2010-4
Mehr70 Übungsfälle. Lösung
70 Übungsfälle Übungsfall 3 Erfüllungswahlrecht, Aufrechnung Im September 2015 hatte die Pellet GmbH mit der Automobil AG vereinbart, ihr 2.000 Stück Anhängerkupplungen zum Stückpreis von 50 EUR zu liefern.
MehrBundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil vom 17. 09. 2009 6 AZR 369/08 Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz Leitsätze 1. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten
MehrÜbungsfall 4. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Fundstellen: BGHZ 147, 233; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 846 = ZIP 2003, 2370
Insolvenzrecht Übungsfall 4 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der GmbH. Diese schuldete der Beklagten aus älteren Kaufverträgen mehr als 100.000.
MehrNIVD Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.v.
NIVD Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.v. 5. Jahrestagung Berlin, 7. September 2012 Aktuelles zum Insolvenzsteuerrecht 55 Abs. 4 InsO u.a. steuerliche Hürden in der Praxis Dr. Günter Kahlert
MehrAktuelle Rechtsprechung im Einkauf
Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. 2.1. Abgrenzung Fälligkeit und Verzug allgemein 2.2. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 2.3. Kaufvertragsrecht,
MehrRechtsanwalt Dr. Oliver Knodel.
Insolvenzrecht Referent: und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ziel des Insolvenzverfahrens gleichmäßige Gläubigerbefriedigung (primärer Zweck) Sanierung (sekundärer Zweck) Liquidation
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 1 von 1 Lösungshinweise Fall 6 Obersatz: Gericht wird der Klage stattgeben, soweit diese zulässig und begründet. I. Zulässigkeit (+), insb. Weiterführung des Prozesses
MehrMerkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung
Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung 1. Voraussetzungen Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner a. einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrDie faktische Masseunzulänglichkeit Haftungsprobleme für Insolvenzverwalter unter besonderer Berücksichtigung der 60, 61 InsO
Die faktische Masseunzulänglichkeit Haftungsprobleme für Insolvenzverwalter unter besonderer Berücksichtigung der 60, 61 InsO 4. Jahrestagung des Verbandes Junger Unternehmer e. V. Referent: Berlin, 2.
MehrAO 1977 309 Abs. 2 Satz 1; ZPO 829 Abs. 3; InsO 88, 110, 114 Abs. 3, 139, 140 Abs. 3
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7r7_03 letzte Aktualisierung: 15.06.2005 BFH, 12.04.2005 - VII R 7/03 AO 1977 309 Abs. 2 Satz 1; ZPO 829 Abs. 3; InsO 88, 110, 114 Abs. 3, 139, 140 Abs. 3
MehrÜberblick. Umsatzsteuer kompakt. Berlin, den 16. Juni 2011. - Einführung. - Grundzüge des Umsatzsteuerrechts. - Problemfelder der Umsatzsteuer
Umsatzsteuer kompakt Prof. Dr., Essen Rechtsanwalt FAHuGR FAInsR FAStR StB Berlin, den 16. Juni 2011 Überblick - Einführung - Grundzüge des Umsatzsteuerrechts - Problemfelder der Umsatzsteuer + Aufrechnung
MehrAktuelle Fragen des Insolvenzanfechtungsrechts. Vortrag beim Arbeitskreis Insolvenzrecht Berlin/Brandenburg am 26. November 2008
Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Aktuelle Fragen des Insolvenzanfechtungsrechts Vortrag beim Arbeitskreis Insolvenzrecht Berlin/Brandenburg am 26. November 2008 Unterlagen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 21. September 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 89/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. September 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrSELBSTÄNDIGKEIT IN DER INSOLVENZ
SELBSTÄNDIGKEIT IN DER INSOLVENZ Dipl. Ing. Dipl. Betriebswirt Reinhard Nocke, Tel. 03375/520 95 00 E-Mail: reinhard@nocke-consulting.de www.nocke-consulting.de BV INSO - Bundesverband Menschen in Insolvenz
MehrUnternehmenskäufe und Verkäufe Chancen und Risiken in der Krise. Steuerberatungsgesellschaft
Unternehmenskäufe und Verkäufe Chancen und Risiken in der Krise KNAPPWORST & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft 1 I. Umfeld Käufermarkt Strategische Investitionen Preise 2 II. Kriterien für den Kauf Verfügt
MehrJurakompakt. Schuldrecht AT. von Prof. Dr. Knut Werner Lange. 3. Auflage
Jurakompakt Schuldrecht AT von Prof. Dr. Knut Werner Lange 3. Auflage Schuldrecht AT Lange schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Gesamtdarstellungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 89/09 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach
MehrHaupt & Dr. Pichler Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Haupt & Dr. Pichler Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Peter Haupt Rechtsanwalt und Betriebswirt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Moers Kevelaer Steuerberater und die Insolvenz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November 2012. in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 62/12 BESCHLUSS vom 22. November 2012 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114 Satz 1, 116 Satz 1 Nr. 1; InsO 207 Massekostenarmut steht der Gewährung von
MehrInsolvenzrecht und Steuern visuell
Holger Busch Herbert Winkens Insolvenzrecht und Steuern visuell 2. Auflage Inhaltsverzeichnis XIX 1.4.2 Körperschaftsteuerliche Organschaft 315 1.4.3 Gewerbesteuerliche Organschaft 315 1.5 Allgemeine Folgen
MehrDer Anfechtungsprozess
Der Anfechtungsprozess Aktuelle Entwicklungen Prof. Dr. Florian Jacoby (Bielefeld) E-Mail: florian.jacoby@uni-bielefeld.de Insolvenzanfechtung in der Praxis 20. Juni 2007 Frankfurt 2007 Prof. Dr. Florian
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 5. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 163/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 152/15 Urteil des Senats vom 25.11.2015 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: IV B 119/15 Normen: InsO 38, InsO 55, EStG 5a Abs. 1, EStG 5a Abs.
MehrDas neue Verbraucherinsolvenzrecht
9. Berliner Trilog 12. Dezember 2013 Das neue Verbraucherinsolvenzrecht Prof. Dr. Martin Ahrens, Universität Göttingen 1. Die Eingangsentscheidung a) Unzulässigkeit der RSB, 287a II 1 InsO 3-Fristen-Modell
Mehr3. Leipziger Insolvenzsteuerrechtstag 2018
3. Leipziger Insolvenzsteuerrechtstag 218 Rückabwicklung der sog. Bauträger-Fälle in der Insolvenz - Einführung und steuerrechtliche Grundlagen - Leipzig Einführung und steuerrechtliche Grundlagen 2 I.
MehrLeitsätze. Tatbestand
1 von 5 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.9.2009, VII R 43/08 Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers - Finanzamt als Insolvenzgläubiger - Subsidiarität
MehrUmsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren;
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße
Mehr- 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag
- 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag Oft wird ein Bauvertrag nicht beendet, weil er vom Auftraggeber gekündigt wird. Der Auftraggeber kann beim BGB-Vertrag nach
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Juli in dem Rechtsstreit. InsO 81 Abs. 1 Satz 1, 82; BGB 407 Abs. 1, 408 Abs. 1, 409 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 210/11 BESCHLUSS vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 81 Abs. 1 Satz 1, 82; BGB 407 Abs. 1, 408 Abs. 1, 409 Abs. 1 Tritt der Schuldner
MehrDiese neue Regelung ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Eröffnung ab dem 1. Januar 2011 beantragt wurde.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrZiele des Insolvenzverfahrens
PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT 1 Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie Ziele des Insolvenzverfahrens Befriedigung der Gläubiger + Gelegenheit zur Restschuldbefreiung durch Verwertung des Schuldnervermögens
MehrPrüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB
Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB I. Entstehung des Anspruchs auf Nacherfüllung 2. Vorliegen eines Sachmangels ( 434 BGB) bzw. eines Rechtsmangels
MehrAuswirkung der Insolvenzantragstellung auf den Bauvertrag
Nr. 13 Februar 2016 Inhalt. Insolvenzrecht. 1 2 Auswirkung der Insolvenzantragstellung auf den Bauvertrag A. Kündigung des Vertragsverhältnisses B. Fortsetzung des Vertragsverhältnisses C. Fazit Insolvenzrecht.
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
Wiederholungsfragen Was ist die spezifische Funktion der Anfechtung nach 130, 131? Welche Rechtsfolgen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auslösen? Welche Qualität hat der Rückgewähranspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. Verkündet am: 30. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 84/05 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 30. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin
MehrDas gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters
Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters 39. Reutlinger Insolvenzforum am 28.04.2017 Mike Kirchner Rechtsanwalt www.voelker-gruppe.com 1. Das notleidende Mietverhältnis 2. Der Insolvenzeröffnungsantrag
MehrPÜ im Grundkurs Zivilrecht II
PÜ im Grundkurs Zivilrecht II SoSe 2018 Allgemeine Informationen zur Dozentin Fragen: julia.schlicht@jura.uni-muenchen.de... Klausur- und Hausarbeitstermine: Grundkurs: über zwei Semester hinweg SS 18:
MehrAufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 9
Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 9 Sachverhalt Im März 2015 schlossen Werkunternehmer U und B unter Einbeziehung der VOB/B einen Bauvertrag.
MehrFälligkeit von Abschlagszahlungen
chender Regelungen im VOB-Bauvertrag war die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart. Daraus folgt, dass die Fälligkeitsregelung des 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach den
MehrMasseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung
www.anchor.eu Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung Entscheidung des BGH vom 22.11.2018 (Az.: IX ZR 167/16) Sachverhalt Die schuldnerische GmbH beantragte am 21.01.2014 die Eröffnung
MehrWoche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen Organisatorische Hinweise: I. Download der Vorlesungsmaterialien erfolgt
MehrWM-Tagung zum Insolvenzrecht am 19./20. Juni 2006. Anfechtbarkeit bei Zahlungen von einem debitorischen Konto des Schuldners
WM-Tagung zum Insolvenzrecht am 19./20. Juni 2006 Anfechtbarkeit bei en von einem debitorischen Konto des s Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim Bank = Angewiesene Anweisung = Anweisender Prof.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 150/16 BESCHLUSS vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 Zur Vorsatzanfechtung der Verrechnung von Beitragsforderungen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
8 U 104/03 Si. 8 O 72/03 Landgericht Potsdam Verkündet am 25. März 2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem
MehrInsolvenzvrecht: Zeitpunkt der Werthaltigkeit der Forderung des Schuldners
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr94_12 letzte Aktualisierung: 17.4.2013 BGH, 14.2.2013 - IX ZR 94/12 InsO 96 Abs. 1 Nr. 3, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Insolvenzvrecht: Zeitpunkt der Werthaltigkeit
MehrÄnderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrDie Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages
Die Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages Diplom-Wirtschaftsingenieur Frank A. Bötzkes von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen
MehrKeine Chance dem Insolvenzverwalter Wirksamer Schutz vor Insolvenzen von Vertragspartnern
Keine Chance dem Insolvenzverwalter Wirksamer Schutz vor Insolvenzen von Vertragspartnern Vortrag anlässlich der bvse-jahrestagung Fachverband Papierrecycling am 13.09.2017 in Potsdam von Rechtsanwältin
MehrKreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 4: - Kreditsicherheiten Neubestellung in der Krise Banksyndikus Arne Wittig, 26. November 2009 Frankfurt am Main Die Reaktion der Banken
MehrInsolvenzen und Steuern
Insolvenzen und Steuern Konkurs - Vergleich - Gesamtvollstreckung im Steuerrecht Von Dr. Bernd Bringewat Richter am Verwaltungsgericht und Thomas Waza Oberregierungsrat 4., völlig überarbeitete Auflage
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage... 5
Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage... 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts... 15 1.1 Ziele und Bedeutung des Insolvenzverfahrens... 15 1.2 Aufbau der InsO / Verfahrensarten
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter
MehrNeues aus dem Insolvenzrecht und aktuelle Rechtslage auf dem Gebiet der Anfechtung, z.b. von Beraterhonoraren
Jahrestagung 2015 des HLBS-Landesverband Schleswig-Holstein und Hamburg Neues aus dem Insolvenzrecht und aktuelle Rechtslage auf dem Gebiet der Anfechtung, z.b. von Beraterhonoraren Wilhelm Salim Khan
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 115/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. Juli 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Literaturverzeichnis. A. Grundlagen 1 1. I. Zivilrechtlicher Rahmen 1 1
Vorwort V Literaturverzeichnis XV A. Grundlagen 1 1 I. Zivilrechtlicher Rahmen 1 1 II. Steuerrechtlicher Rahmen 6 2 1. Besteuerung im Insolvenzverfahren 6 2 2. Besteuerung von Sanierungsmaßnahmen 9 4 3.
MehrAktuelle Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung 7. Mannheimer Insolvenzrechtstag am 17. Juni 2011
Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Aktuelle Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung 7. Mannheimer Insolvenzrechtstag am 17. Juni 2011 - 2 - I. Rechtsweg Anfechtung gegen Arbeitnehmer
MehrSteuerverfahrensrecht in der Insolvenz. RIBFH Prof. Dr. Matthias Loose
Steuerverfahrensrecht in der Insolvenz RIBFH Prof. Dr. Matthias Loose I. Steuerfestsetzung in der Insolvenz Überblick II. III. Wirkung der Tabelleneintragung und Korrekturvorschriften FG Düsseldorf Urteil
MehrVeröffentlichungen. Prof. Dr. J. Roth. Monographien
Veröffentlichungen Prof. Dr. J. Roth Monographien Interessenwiderstreit im Insolvenzeröffnungsverfahren, 2004, (Dissertation). Sanierungssteuerrecht, in: Hess/Groß/Reill-Ruppe/Roth, Insolvenzplan, Sanierungsgewinn,
MehrRechnung, Vorsteuerabzug, falscher Steuerausweis
Hochschule Landshut Tutorium: Buchführung und Bilanzierung Rechnung, Vorsteuerabzug, falscher Steuerausweis Seite 1 von 5 1. Die Rechnung: Begriff: Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung
MehrSeite 1 von 5 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.2.2011, I R 20/10 Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren - Entstehungszeitpunkt eines Aufrechnungsanspruchs - Erfordernis
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Insolvenzrecht Einzelfragen zum Ablauf des Insolvenzverfahrens Deutscher Bundestag WD /18
Insolvenzrecht Einzelfragen zum Ablauf des Insolvenzverfahrens 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Insolvenzrecht Einzelfragen zum Ablauf des Insolvenzverfahrens Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. November
MehrBGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall
BGB AT - Fall 2 Lösungsskizze Grundfall K V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 I 1 BGB A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines entsprechenden wirksamen Kaufvertrages I.
MehrKaufvertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot abzugeben.
Protect & Cover Ltd. & Co. KG Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel (1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden
MehrBesteuerung in Krise und Insolvenz
Andreas Ziegenhagen Hauke Thieme Besteuerung in Krise und Insolvenz GABLER Inhaltsübersicht Vorwort 5 Inhaltsübersicht 7 Literaturverzeichnis 15 1 Begriff des Insolvenzsteuerrechts 21 2 Das Regelinsolvenzverfahren
MehrParagraphenkette: UStG (1993/1999) 2 Abs. 2 Nr. 2, InsO 21 22. Entscheidungsform: Datum: 01.04.2004. Holstein
Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 01.04.2004 Paragraphenkette: UStG (1993/1999) 2 Abs. 2 Nr. 2, InsO 21 22 Vorinstanz(en): FG Schleswig- Holstein Kurzleitsatz: Organschaft im Insolvenzfall
MehrDie GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).
Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit
MehrLeasingverträge in der Insolvenz
Alexander M. Krämer Leasingverträge in der Insolvenz PETER LANG EuropäischerVeriag derwissenschaften Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG 1 I. Gegenstand der Untersuchung 1 1 Insolvenzrechtliche Behandlung
Mehr