Ziele des Insolvenzverfahrens
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- Gisela Goldschmidt
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1 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT 1 Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie Ziele des Insolvenzverfahrens Befriedigung der Gläubiger + Gelegenheit zur Restschuldbefreiung durch Verwertung des Schuldnervermögens mit anschließender Verteilung nach den Regeln der InsO durch abweichende Regelung im Rahmen eines Insolvenzplans (nicht bei Verbraucherund Kleininsolvenz, 312 Abs. 3) nur wenn Schuldner natürliche Person, 286 bei Verbraucherinsolvenz- und Kleinverfahren vgl. 308 Abs. 2: Vorrang des Schuldenbereinigungsplans Sanierung des Unternehmens in der Hand des Schuldners Übertragung des Unternehmens auf anderen Träger Verwertung des Vermögens weitgehend freie Gestaltung durch die Festlegungen im Insolvenzplan
2 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT 2 Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie Zulässigkeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Antrag: Erforderlichkeit vgl. 13 Abs. 1 S. 1 Zuständiges Gericht: sachliche Zuständigkeit: Amtsgericht 2 Abs. 1 (funktionelle Zuständigkeit, 18 RPflG: grundsätzlich Rechtspfleger; Richter: Verfahren bis zur Entscheidung über Eröffnungsantrag einschließlich der Ernennung des Insolvenzverwalters, Entscheidung über Schuldenbereinigungsplan bei Verbraucherinsolvenz- oder Kleinverfahren sowie Erteilung und Widerruf der Restschuldbefreiung) örtliche Zuständigkeit: allgemeiner Gerichtsstand des Schuldners, 3 Abs. 1 S 1 InsO i.v.m. 13 ff. ZPO, aber Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit des AG am Sitz des LG auf Bezirk des LG, 2 Abs. 1 Antragsinhalt: Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines insolvenzfähigen Vermögensträgers, 11 - natürliche oder juristische Person sowie nicht rechtsfähiger Verein - ohg, KG, GbR, Partenreederei, EWiV sowie Partnerschaftsgesellschaften - Nachlaß, Gesamtgut Antragsberechtigung: Gläubiger, 13 Abs. 1 S. 2, (beschränkt auf Insolvenzgläubiger?) Partei-, Prozessfähigkeit des Antragstellers Schuldner, 13 Abs. 1 S. 2, erweiterte Vertretungsbefugnis durch 15 Glaubhaftmachen: - eines Eröffnungsgrundes und der Forderung, soweit Gläubiger den Antrag stellt, 14 Abs. 1 - eines Eröffnungsgrundes, soweit nicht alle Mitglieder des Vertretungsorgans oder alle vertretungsberechtigten Gesellschafter den Antrag stellen, 15 Abs. 2 S. 1
3 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 3 Einteilung der Gläubiger des Schuldners Aussonderungsberechtigte, 47 dinglicher oder persönlicher Gläubiger, der geltend machen kann, daß ein Gegenstand (Sache, Recht) nicht zur Insolvenzmasse gehört (Eigentum, Herausgabeanspruch des Vermieters, Verleihers, nicht: Verschaffungsanspruch) nicht bei Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung, 51 Nr. 1 (wohl aber bei Eigentumsvorbehalt, soweit nicht verlängert) Gläubiger mit Recht zur abgesonderten Befriedigung 49 ff. Pfandgläubiger und Gleichgestellte (Sicherungsnehmer, Zurückbehaltungsberechtigte) zugleich Insolvenzgläubiger, wenn auch persönliche Forderung gegen den Schuldner, 52, aber beschränkt auf Ausfall Insolvenzgläubiger, 38 persönliche Gläubiger des Schuldners Anspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet (auch nicht fällige Forderungen, 41, und auflösend bedingte Forderungen, 42) Massegläubiger, aus der Masse zu befriedigende nachträglich hinzukommende oder nach der Verfahrenseröffnung zur Leistung verpflichtete Gläubiger bei unberechtigter Verfügung über den aussonderungsfähigen Gegenstand ggf. Ersatzaussonderung, 48
4 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 4 Formen des Eigentumsvorbehalts in der Insolvenz Einfacher Eigentumsvorbehalt V 929, 158 BGB Bedingung: Kaufpreiszahlung K Aussonderung, keine Übertragung eines Rechts zur Sicherheit i.s.d. 51 Nr. InsO Erweiterter Eigentumsvorbehalt V K 929, 158 BGB Bedingung: Kaufpreiszahlung + Bezahlung aller sonstiger Forderungen Übertragung eines Rechts zur Sicherheit, soweit die sonstigen Forderungen betroffen sind (Gleichstellung mit Sicherungsübereignung des Kaufgegenstands wegen dieser Forderung) Verlängerter Eigentumsvorbehalt V K D 929, 158, 185 BGB 929 BGB Ermächtigung zur Weiterveräußerung gegen Abtretung der Forderung gegenüber dem Erwerber 398 BGB 433 Abs. 2 BGB 433 Abs. 2 Abgesonderte Befriedigung aus der Forderung K D, da diese zur Sicherheit für die Forderung V K abgetreten wurde
5 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 5 Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel V K 929, 158 BGB Verarbeitung zulässig, V soll (anteilig) Eigentümer der neuen Sache werden Fremdwirkende Verarbeitung (Dispositivität des 950?): Aussonderung, da keine Rechtsübertragung i.s.d. 51 Nr. 1 InsO, h.l. dennoch nur Absonderungsrecht, vgl. Foerste, Rdn. 351 Antizipierte Rückübereignung: abgesonderte Befriedigung, da Übereignung zur Sicherung der Kaufpreisforderung Wirtschaftliche Unterschiede: - Insolvenzverwalter zieht Forderungen ein und verwertet sie, 166 Abs. 2 InsO - Überschuss fließt in die Masse, Kosten der Wertfeststellung, Pauschal 4 %, 171 Abs. 1 InsO, Verwertungskosten 5 %, 171 Abs. 2 InsO
6 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 6 Eröffnungsgründe allgemeiner Eröffnungsgrund besondere Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit, 17 Abs. 1 bezogen auf jetzt fällige Verbindlichkeiten in der Form einer Zahlungspflicht, 17 Abs. 2 S. 1 Vermutung bei Einstellung der Zahlung, 17 Abs. 2 S. 2 nur bei Antrag des Schuldners (bei juristischen Personen oder Gesellschaften durch vertretungsberechtigten Antragsteller, 18 Abs. 3; nicht notwendig durch alle Vertretungsberechtigten) nur bei juristischer Person als Schuldner oder bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die nach 19 Abs. 3 gleichgestellt sind drohende Zahlungsunfähigkeit, 18 (Zahlungsunfähigkeit bezogen auf Zeitpunkt des Fälligwerdens der Verbindlichkeit) Überschuldung, 19
7 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 7 Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens während der Prüfungsphase zur Verhütung nachteiliger Veränderungen erforderliche Maßnahmen, 21 Abs. 1, 2 Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Aufgaben: durch Gericht bestimmt, 22 Abs. 2 Informationsrecht, 22 Abs. 3 Verfügungsverbot oder Bindung an Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Bekanntmachung: 23 Wirkung: 24 Aufgaben des Insolvenzverwalters bei Anordnung eines Verfügungsverbots Sicherung und Erhaltung des Vermögens Unternehmensfortführung Prüfung, ob vorhandenes Vermögen die Kosten des Verfahrens deckt bei entsprechender Anordnung des Gerichts: Prüfung, ob Eröffnungsgrund besteht, ob Aussicht auf Fortführung des Unternehmens besteht 21 Abs. 3: notfalls Haft Untersagung oder einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner Sinn: Sicherung der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger Vorgriff auf die Regelung der 88, 89 Sonderregelung bei unbeweglichen Gegenständen: 30d Abs. 4 ZVG Besonderheiten: Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts; Tätigwerden nur auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Anordnung der Postsperre
8 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 8 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Zuständigkeit des Richters, nicht des Rechtspflegers) Unzulässigkeit Zulässigkeit Abweisung als unzulässig Eröffnungsgrund sofortige Beschwerde des Antragstellers, 34 fehlt besteht Ablehnung als unbegründet sofortige Beschwerde des Antragstellers, 34 Ablehnung mangels Masse, wenn Vermögen des Schuldners die Verfahrenskosten nicht deckt und die Kosten nicht vorgeschossen oder nach 4a gestundet werden, 26 + Eintragung in Schuldnerverzeichnis sofortige Beschwerde für Antragsteller und für Schuldner, 34 Eröffnung des Verfahrens, 27 Inhalt: 27 Abs. 2 Ernennung des Insolvenzverwalters, soweit nicht 270 (Eigenverwaltung) oder 313 (Verbraucher- oder Kleinverfahren) Aufforderung nach 28 Terminbestimmung nach 29 Bekanntgabe nach 30 Eintragung ins Handelsregister etc. und Grundbuch
9 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 9 Bestimmung der Insolvenzmasse (ohne Berücksichtigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte) Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört + was während des Verfahrens erworben wird, 35 - nicht dem Schuldner gehörendes Vermögen - unpfändbare Gegenstände, 36 (insbesondere Katalog des 811 ZPO, Arbeitslohn im Rahmen der Freigrenzen) eingeschränkt durch 36 Abs. 2 erweitert durch 36 Abs. 3 - Rechte, die keine Vermögensrechte sind - freigegebene Vermögensgegenstände
10 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT 10 Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie Auswirkung des Verlusts der Verfügungsbefugnis Auswirkungen auf Schuldner Auswirkungen auf Gläubiger Unwirksamkeit der Verfügungen des Schuldners, soweit nach Eröffnung des Verfahrens, 81 Abs. 1 S. 1 (Schutz gutgläubigen Erwerbs nur nach 892, 893 BGB) Unwirksamkeit der Abtretung von Arbeitslohn, 81 Abs. 2 (Sinn: Ermöglichung der Restschuldbefreiung) Ausschluß der Zwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger, 89 Abs. 1, + Rückwirkung, 88 Einschränkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Arbeitseinkommen für alle Gläubiger, 89 Abs. 2 Unwirksamkeit bereits bestehender Lohnpfändungen, 114 Abs. 3 Einschränkung der Vollstreckung für Massegläubiger, 90
11 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT 11 Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie Veräußerung eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse durch den Schuldner 433 BGB Schuldner 929 BGB, 81 Abs. 1 InsO (kein 932 BGB) Dritter Insolvenzverwalter 985 BGB, kein Recht zum Besitz, da Kaufvertrag nur zwischen Drittem und Schuldner 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 wegen des Kaufpreises beschränkt durch 81 Abs. 1 S. 3 InsO: Masseschuld, soweit die Masse bereichert (insbesondere nicht bei Zahlung an den Schuldner und fehlender Weiterleitung an die Masse)
12 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT 12 Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie Leistung auf eine Forderung aus der Insolvenzmasse an den Schuldner ( 82) befreiende Wirkung: wenn der Drittschuldner die Eröffnung des Verfahrens zur Zeit der Leistung nicht kannte vom Drittschuldner zu beweisen Vermutung, wenn vor der öffentlichen Bekanntmachung geleistet Vermutung widerlegt, wenn dem Drittschuldner nach 30 Abs. 2 ivm mit 28 Abs. 3 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt wurde Bedeutung der Weiterleitung der Zahlung durch den Schuldner an die Masse in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Leistung mit befreiender Wirkung nicht erfüllt sind: Qualifizierung als Zahlung des Schuldners auf die noch ausstehende Schuld des Dritten oder Genehmigung der Annahme seitens des Schuldners ( 362 Abs. 2 BGB) durch den Insolvenzverwalter
13 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT 13 Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie Veräußerung eines Gegenstandes durch den Schuldner unter Eigentumsvorbehalt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Bedingungseintritt 433 BGB Schuldner 929, 158 BGB Dritter Insolvenzverwalter 985 BGB? Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Dritten auf Herausgabe der Sache nach 985 BGB... Eigentum des Schuldners? Schuldner war Eigentümer Verlust des Eigentums nach 929?: Einigung Übergabe Berechtigung: Fehlen wegen 81 Abs. 1 S. 1 InsO? Nein, da Schuldner (unter einer aufschiebenden Bedingung) vor der Eröffnung des Verfahrens verfügt hat. Unwirksamkeit nach 91 InsO?: Rechtserwerb nach Eröffnung des Verfahrens an einem Gegenstand der Insolvenzmasse keine Verfügung des Schuldners, aber Schutz des durch die bedingte Verfügung Begünstigten durch 161 Abs. 1 BGB Schuldner nicht mehr Eigentümer, so dass Anspruch aus 985 BGB ausscheidet.
14 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT 14 Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei schwebenden Geschäften gegenseitiger, noch nicht beidseitig erfüllter Vertrag Gläubiger hat erfüllt, Leistung des Schuldners steht (z.t.) noch aus Schuldner hat erfüllt, Leistung des Gläubigers steht (z.t.) aus von beiden Seiten stehen Leistungen aus, 103 Erfüllungsanspruch geht nach 45 in Geldforderung über bzw. SE wegen Nichterfüllung nach den Regeln des BGB, beides aber nur als Insolvenzforderung (Rechtfertigung: Vorleistung des Gläubigers) Bei Teilleistungen ist die Forderung auf die Gegenleistung Insolvenzforderung, auch wenn hinsichtlich der ausstehenden Leistungen Erfüllung gewählt wird (vgl. 105) Insolvenzverwalter zieht Leistung des Gläubigers zur Masse (Rechtfertigung: keine Benachteiligung des Gläubigers, da er Leistung des Schuldners erhalten hat) Ablehnung der Erfüllung Anspruch wegen Nichterfüllung als Insolvenzforderung, Differenzmethode: Gläubiger kann seine noch nicht erbrachte Leistung behalten und Schadensersatz allein wegen der Differenz verlangen; bei Teilleistungen: 105 S. 2 Wahl der Erfüllung Durchführung des Vertrages Forderung des Gläubigers ist Masseverbindlichkeit, 55 Abs. 1 Nr. 2; bei Teilleistungen: 105 S. 1 Konstruktion des Wahlrechts: Verlust der Durchsetzbarkeit des Erfüllungsanspruchs mit Verfahrenseröffnung + Entstehen des neuen Anspruchs/Aufwertung zur Masseschuld mit Wahl der Erfüllung (vorteilhaft für die Masse bei Abtretung und Aufrechnung, weil dem durch die Erfüllungswahl entstehenden Masseanspruch weder die Abtretung des ursprünglichen Anspruchs noch die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen entgegengesetzt werden kann) Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs trotz der Verfahrenseröffnung + Erlöschen des Anspruchs entweder bei Ablehnung der Erfüllung oder bei Teilnahme des Gläubigers am Insolvenzverfahren
15 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 15 Auswirkung der Verfahrenseröffnung auf den Zivilprozess Unterbrechung des Verfahrens, 240, 249 ZPO Aktivprozess über Gegenstand der Insolvenzmasse Passivprozess Wahlrecht des Insolvenzverwalters, 85 Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter keine Aufnahme durch Insolvenzverwalter, Aufnahme durch Schuldner oder Gegner, 85 Abs. 2 über Aussonderung abgesonderte Befriedigung Masseverbindlichkeiten Aufnahme durch Insolvenzverwalter oder Gegner, 86 Abs. 1 über Insolvenz- Forderung Anmeldung der Forderung des Klägers nach 174 über andere Ansprüche keine Auswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter erkennt sofort an bei Aufnahme durch Gegner bei Widerspruch gegen die Forderung Aufnahme des Verfahrens als Feststellungsklage, 180 Abs. 2 Insolvenzverwalter erkennt nicht sofort an Prozesskosten als Insolvenzforderung, 86 Abs. 2 Prozesskosten als Masseverbindlichkeiten, 55 Abs. 1 Nr. 1
16 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 16 Die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters Masse als selbständiges rechtsfähiges Gebilde Insolvenzverwalter als Organ der Masse Schuldner als Träger des Vermögens Einwand: Behandlung der Masse als rechtsfähig ist systemfremd (z.b. Eintragung der Masse in das Grundbuch) Insolvenzverwalter als Zwangsvertreter des Schuldners Einwand: Schuldner kann nicht selbst handeln; keine Bindung an das Interesse des Vertretenen Insolvenzverwalter als Organ des Schuldners Einwand: Kann das Organ mehr Rechte haben als der Träger des Rechts? Insolvenzverwalter als Träger eines besonderen Amtes, kraft dessen er im eigenen Namen für den Schuldner handeln darf (Partei kraft Amtes)
17 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 17 Aufgaben des Insolvenzverwalters bis zum Berichtstermin Inbesitznahme und Verwaltung des Schuldnervermögens, soweit zur Insolvenzmasse gehörig (insbesondere nicht unpfändbare Sachen) Bei Weigerung des Schuldners: Herausgabevollstreckung, 148 Abs. 2 Vermögensübersicht erstellen Verzeichnis über Gegenstände der Insolvenzmasse, 151 Verzeichnis der Gläubiger, 152 (nicht zu verwechseln mit der Tabelle, 175) Vermögensübersicht durch Gegenüberstellung der Verzeichnisse, 153 i.d.r. Fortführung des Unternehmens bis zum Berichtstermin, 158 Bericht über Vermögenssituation und Aussichten der Unternehmensfortführung im Berichtstermin ( 156, 29 Abs. 1 Nr. 1)
18 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 18 Einziehung von Forderungen durch den Insolvenzverwalter Forderungen des Schuldners Forderungen der Gläubiger Forderungen aus anfechtbaren Rechtsgeschäften Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters aus 80 Freiwerden bei Leistung an den Schuldner nur unter den Voraussetzungen des 81 Kosten bei Rechtsstreit: Masseverbindlichkeiten nach 55 Nr. 1 Forderung wegen Gesamtschadens, 92 (insbesondere wegen: Verschleppung des Insolvenzantrages und der damit verbundenen Masseverringerung pflichtwidrigen Handelns des Insolvenzverwalters) Forderungen gegen persönlich haftende Gesellschafter, 93 (z.b. 128 HGB; 161 Abs. 2, 128 HGB; 278 Abs. 2 AktG, 161 Abs. 2, 128 HGB; Sonderregelung in 171 Abs. 2 HGB; auch bei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
19 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 19 Insolvenzanfechtung Rechtshandlung Alles, was rechtliche Wirkungen hat (z. B. nicht Erheben der Verjährungseinrede) auch Handlungen Dritter auch Rechtshandlungen im Wege der Zwangsvollstreckung, vgl. 141 vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, maßgebend Eintritt der Wirkungen, 140 Abs. 1 bei Rechten an Grundstücken Sonderregelung in 140 Abs. 2 + Sonderregelung in 147 Benachteiligung der Gläubiger Objektive Erschwerung, Vereitelung oder Verzögerung der Befriedigung auch mittelbare Benachteiligung (z.b. Kursgewinn der weggegebenen Wertpapiere), Ausnahme: 132 Abs. 1 Sonderregelung für Bargeschäfte 142 Anfechtbarkeitsgrund Rechtsfolge der Anfechtbarkeit Rückgewähranspruch nach 143 Abs. 1 (ohne Rechtsgestaltung seitens des Insolvenzverwalters) Entstehen mit Eröffnung des Verfahrens Umfang nach Bereicherungsrecht bei bösgläubigem Empfänger, 143 Abs. 1 S. 2, Ausnahme: unentgeltliche Leistung, vgl. 143 Abs. 2
20 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 20 Anfechtbarkeitsgrund vorsätzliche Benachteiligung, Jahresfrist Vorsatz Kenntnis (Vermutung nach 133 Abs. 1 S. 2; Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen und Rechtsgeschäft innerhalb der 2- Jahresfrist, 133 Abs. 2) unentgeltliche Leistungen, Jahresfrist keine gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke geringen Werts Kongruenzanfechtung, Monatsfrist Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Leistungszeitpunkt Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Antragstellung Inkongruenzanfechtung, 131 kein Anspruch des Gläubigers Monatsfrist oder 3- Monatsfrist + Kenntnis des Gläubigers Wegen unmittelbar benachteiligender Rechtshandlung, 132 Kapitalerhaltende Anfechtung, 135, 136 Parallele: 3 AnfG 4 AnfG 6 AnfG
21 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 21 Rückabwicklung anfechtbarer Rechtsgeschäfte 1. Anfechtbarkeit allein des Erfüllungsgeschäfts S 433 BGB 929 BGB D S/I 143 Abs. 1 InsO (Rückübereignung) 433 Abs. 1 BGB, 144 Abs. 1 InsO (Wiederaufleben der Forderung mit dem ursprünglichen Forderungsinhalt; kein 144 Abs. 2, da Verpflichtungsgeschäft bestehen bleibt) D 2. Anfechtbarkeit auch des Verpflichtungsgeschäfts S 433 BGB 929 BGB D S/I 143 Abs. 1 InsO (Rückübereignung) 144 Abs. 2 InsO (Anspruch wegen der Gegenleistung Masseschuld, soweit Gegenleistung noch unterscheidbar vorhanden ist oder Masse bereichert ist, sonst Insolvenzforderung) D
22 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 22 Sicherungsrechte in der Insolvenz 1. Eigentumsvorbehalt D 433 BGB 929, 158 BGB S D 985 BGB, 47 InsO Durchsetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens, ggf. im Wege der Einzelzwangsvollstreckung S/I 2. Sicherungsübereignung D 929 BGB (Sicherungsübereignung) S D 985 BGB, aber 50, 51 InsO Beschränkung auf abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren S/I
23 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung Insolvenzrecht, WS 2006/2007, Folie 23 Die Aufrechnung in der Insolvenz G S 433 BGB ( ), 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO 398 BGB D Anspruch des I/S auf Anspruch erloschen: 389 BGB Aufrechnungslage: Aufrechnungserklärung bleibt trotz Anfechtbarkeit bestehen, da Rechtsfolge der Anfechtbarkeit nur Rückgewähr bzw. Einrede, nicht Nichtigkeit ist kein Aufrechnungsverbot: 96 Nr. 2: -, da Erwerb vor der Eröffnung des Verfahrens 96 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO Ergebnis: Anspruch gegen D nicht erloschen, Anspruch des D gegen S als Insolvenzforderung geltend zu machen
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