Software in der Insolvenz
|
|
- Uwe Böhmer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BGH, Urteil vom IX ZR 162/04 RA StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen Herbstakademie 2006
2 Einleitung Rückgang der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland Anzahl der Insolvenzverfahren aufgrund der masselosen Stundungsverfahren nach wie vor stark ansteigend Softwarelizenzverträge Insolvenz - des Software-Herstellers (Lizenzgebers) - des Software-Nutzers (Lizenznehmers) Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
3 Grundlagen des Insolvenzrechts Ziel ist Insolvenzverfahrens: gleichmäßige Gläubigerbefriedung ( par conditio creditorum ), 1 InsO Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO Abweisung mangels Masse, 26 Abs. 1 Satz 1 InsO Eröffnung des Verfahrens, 27 Abs. 1 Satz 1 InsO Bestellung eines Insolvenzverwalters, 56 InsO Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, 80 Abs. 1 InsO, auf den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
4 103 bis 128 InsO beiderseits noch nicht vollständig erfüllte Verträge werfen Probleme auf Rückforderung ausgeschlossen, 105 Satz 2 InsO: nur noch Anmeldung zur Tabelle unanwendbar bei einseitiger vollständiger Erfüllung (so BGH, Urteil vom 15. November 1999 II ZR 98/98, ZIP 2000, 146, 148) 103 InsO Wahlrecht der Verwalters Gläubigerversammlung, 157 InsO, entscheidet über die Fortführung Entscheidung des Insolvenzverwalters i.s. von 103 InsO erst nach der Gläubigerversammlung erzwingbar Fiktion des 103 Abs. 2 InsO (Nichterfüllung) Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
5 Muttergesellschaft M-AG (Schuldnerin) Software A Unterlassungsanspruch Beklagte InsV Übergabe Source-Code 1997 Gründung M-AG 30. März 1998 Vertrag über A -Produkte 01. Oktober 2001 Eröffnung des Insolvenzverfahren Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
6 Vereinbarung vom 30. März 1998 Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Bei Kündigung dieses Vertrages durch die Firma M oder die Firma P gehen die Source-Codes von A in der zum Zeitpunkt der Kündigung aktuellen Version inklusive der Nutzungs- und Vertriebsrechte dieser Version auf die Firma P über. Für den Übergang der Source-Codes sowie der Nutzungs- und Vertriebsrechte zahlt die Firma P eine einmalige Vergütung in Höhe des Umsatzes der letzten sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung. Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
7 Zugehörigkeit der Software zur Insolvenzmasse? 91 Abs. 1 InsO: Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87 ff.: Bedingungseintritt nach Insolvenzeröffnung BGH, Urteil vom 17. November 2005 IX ZR 162/04, NJW 2006, 915 ff.: aufschiebend bedingter Rechtsübergang reicht aus Anfechtung? 129 ff. InsO Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
8 Insolvenz des Lizenznehmers 103 InsO: Wahlrecht der Insolvenzverwalters 38 InsO: Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle 55 Abs. 1 InsO: Masseverbindlichkeiten 112 InsO: Kündigungssperre Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
9 Auswirkungen auf die Praxis Hinterlegung von Quell-Codes durch Software Escrow oder bei einem Treuhänder nach wie vor von Bedeutung Insolvenzfestigkeit einer aufschiebend bedingten Verfügung durch BGH bestätigt Vorsicht: Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gemäß 129 ff. InsO möglich Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
10 Referent Dr. Jens M. Schmittmann Rechtsanwalt und Steuerberater Kanzlei Dr. Schulz und Sozien Zweigertstr. 28/ Essen Jens M. Schmittmann Software in der Insolvenz Herbstakademie
KPMG 9.6.2011. Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich?
KPMG 9.6.2011 Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich? RA Prof. Dr. Raimund Bollenberger Österreichisches Recht I 80 IO: Insolvenzverwalter
MehrMasseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung
www.anchor.eu Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung Entscheidung des BGH vom 22.11.2018 (Az.: IX ZR 167/16) Sachverhalt Die schuldnerische GmbH beantragte am 21.01.2014 die Eröffnung
MehrInsolvenzrecht und Unternehmenskrisen
Insolvenzrecht und Unternehmenskrisen Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht 1/ 13.03.2012, Insolvenzrecht/ Sebastian Schieder Zertifizierte Qualität bei Service, Beratung und Interessenvertretung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. November 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 162/04 URTEIL Verkündet am: 17. November 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10 - LG Stuttgart AG Böblingen, Entscheidung vom 11.02.2010-19 C 2200/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2010-4
MehrInsolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats
Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter
MehrRenaissance der Softwarehinterlegung (Escrow)? Neues zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
Renaissance der Softwarehinterlegung (Escrow)? RA www.softwarehaftung.de Bochum, 26. März 2012 Übersicht Das Problem 1 Das Problem Softwareüberlassung und -hinterlegung Insolvenz des Softwareherstellers
MehrBedingungseintritt der Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2004 IX ZR 147/03 -
HVBG-INFO 007/2004-616- Bedingungseintritt der Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 95 InsO hier: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2004 IX ZR 147/03 - Der Bundesgerichtshof hat mit
MehrRechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.
Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider,
MehrInsolvenzrecht. Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens
PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung, WS 2007/2008 Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens 1. Antrag a) Notwendigkeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Februar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 175/11 BESCHLUSS vom 7. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 54, 63 Abs. 2; 209 Abs. 1 Nr. 1 Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter
MehrUnternehmenskäufe und Verkäufe Chancen und Risiken in der Krise. Steuerberatungsgesellschaft
Unternehmenskäufe und Verkäufe Chancen und Risiken in der Krise KNAPPWORST & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft 1 I. Umfeld Käufermarkt Strategische Investitionen Preise 2 II. Kriterien für den Kauf Verfügt
MehrWenn Ideen scheitern - Krisenmanagement
Auslöser von Krisen Warnsignale von Krisen Gerichtliches Verfahren zur Krisenbewältigung Arten von Forderungen im Insolvenzverfahren Aussonderungsansprüche (z. B. Firmen-PKW, der unter Eigentumsvorbehalt
MehrDie vertragliche Lizenz an Schutzrechten des geistigen Eigentums in der Insolvenz
Die vertragliche Lizenz an Schutzrechten des geistigen Eigentums in der Insolvenz - Inhaltsverzeichnis - Vorwort S. 7 A) Einleitung S.17 I. Darstellung des Untersuchungsgegenstandes S.17 II. Hypothesen
MehrRechtsanwalt Dr. Oliver Knodel.
Insolvenzrecht Referent: und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ziel des Insolvenzverfahrens gleichmäßige Gläubigerbefriedigung (primärer Zweck) Sanierung (sekundärer Zweck) Liquidation
MehrAktuelle Fragen des Insolvenzanfechtungsrechts. Vortrag beim Arbeitskreis Insolvenzrecht Berlin/Brandenburg am 26. November 2008
Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Aktuelle Fragen des Insolvenzanfechtungsrechts Vortrag beim Arbeitskreis Insolvenzrecht Berlin/Brandenburg am 26. November 2008 Unterlagen
MehrB. Eröffnungsverfahren
B. Eröffnungsverfahren Verfahrensalternativen: Klassisches Eröffnungsverfahren, 21 ff. InsO Vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Sog. Schutzschirmverfahren, 270b InsO Folie 34 Zeitabschnitte Eröffnungs
MehrDer Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet
zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 i.d.f. vom 09./10.12.2015 Kurzinfo Frauen, die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
MehrFreie Universität Berlin. Dr. Henning Mordhorst. Vorlesung Umwandlungs- und Insolvenzrecht WS 2010/2011
Dr. Henning Mordhorst Vorlesung Umwandlungs- und Insolvenzrecht Freie Universität Berlin WS 2010/2011 Fall 5: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der First Class Cars GmbH, einer Autovermietung, wurde
MehrImmobilien in der Insolvenz aus Sicht der kommunalen Kassen
Immobilien in der Insolvenz aus Sicht der kommunalen Kassen Handbuch für Praxis und Ausbildung Bearbeitet von Rainer Goldbach, Uta Schneider 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 238 S. Paperback ISBN 978 3 7922
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrLizenzen in der Insolvenz
www.leonhardt-rechtsanwaelte.de GRUR Jahrestagung 2012 Lizenzen in der Insolvenz 27. September 2012 Prof. Rolf Rattunde Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter - Notar in Berlin Fachanwalt für Steuerrecht -
MehrDie Abwicklung des masseunzulänglichen Insolvenzverfahrens
Hubertus Schröder Die Abwicklung des masseunzulänglichen Insolvenzverfahrens De Gruyter A) Einführung 1 B) Fehlende gesetzliche Möglichkeit zur Überprüfung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit 5 I. Gesetzliche
MehrLizenzverträge in der Insolvenz des Lizenzgebers unter besonderer Berücksichtigung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters nach 103 Abs.
Oliver Scherenberg Lizenzverträge in der Insolvenz des Lizenzgebers unter besonderer Berücksichtigung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters nach 103 Abs. 1 InsO mm BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG Inhaltsverzeichnis
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
MehrSystematik der Insolvenzaufrechnung
Systematik der Insolvenzaufrechnung 1. Frage: Bestand Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung? - Ja, dann erlaubt 94 InsO grundsätzlich die Aufrechnung - Nein, dann ist die Aufrechnung nach
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 163/06 BESCHLUSS vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt,
MehrInsO 96 Abs. 1 Nr. 1, 103 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 108
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr10_11 letzte Aktualisierung: 6.12.2011 BGH, 20.10.2011 - IX ZR 10/11 InsO 96 Abs. 1 Nr. 1, 103 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 108 Unzulässigkeit der Aufrechnung
MehrEvolution vom Sozialarbeiter zum Juristen?
Evolution vom Sozialarbeiter zum Juristen? Veränderungen in der Beratungspraxis von 1999 bis 2016 InsO 133 Abs. 1 Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis
MehrKommentar zur lizenzrechtlichen Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus insolvenzrechtlicher Sicht
Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am BGH a. D. Kommentar zur lizenzrechtlichen Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus insolvenzrechtlicher Sicht Vortrag auf dem Abendsymposion
MehrHEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Form/Bedingung und Befristung-
BGB AT -Form/Bedingung und Befristung- RA Mathias Schallnus 9. Einheit- 27.10.2014 Wiederholung Anfechtung A interessiert sich für einen Job bei B. Nach einem sehr erfolgreichen Bewerbungsgespräch hat
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/12. Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 118/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juni in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 248/09 BESCHLUSS vom 9. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 63 Abs. 1 Wer aufgrund schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet
MehrZeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort
Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1 Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2 Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrDas Unternehmen in Krise und Insolvenz
Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden
MehrDie Haftung des Verwalters bei Unternehmensfortführung in der aktuellen Rechtsprechung des BGH
Die Haftung des Verwalters bei Unternehmensfortführung in der aktuellen Rechtsprechung des BGH 14. Mannheimer Insolvenzrechtstag 15. Juni 2018 Richterin am BGH Ilse Lohmann Überblick Fall 1: BGH, Urteil
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 132/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrDie Neuregelungen der Insolvenzordnung in der Praxis
Die Neuregelungen der Insolvenzordnung in der Praxis Schwerpunkte mit Musterverfügungen für Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte, Gläubiger und andere Verfahrensbeteiligte von Dr. Eberhard Braun Rechtsanwalt
MehrRalph Kramer Frank K. Peter. Insolvenzrecht. Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler. 2. Auflage. 4y Springer Gabler
Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 2. Auflage 4y Springer Gabler Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts 13 1.1 Ziele und Bedeutung
MehrÜbersicht. Umsatzsteuer in der Insolvenz im Spiegel der Rechtsprechung des V. und VII. Senats des BFH 22.04.2013
in der Insolvenz im Spiegel der Rechtsprechung des V. und VII. Senats des BFH Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen RA StB FAInsR FAHuGR FAStR Institut für Interdisziplinäre Restrukturierung e.v. Berlin
MehrDie neue Insolvenzordnung im Überblick Insolvenzrecht (I)
Die neue Insolvenzordnung im Überblick Insolvenzrecht (I) J. Schuppener, R. Salmen (BANK MAGAZIN, 05/1998, Seite 32-34) Zum 1.Januar 1999 wird das deutsche Insolvenzrecht reformiert. Dann tritt die neue
MehrDer Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:
UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juli in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 52/15 BESCHLUSS vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 63 Abs. 1 Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch verwirken,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 46/14 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 240, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 InsO 85, 86, 180 Abs. 2, 184 Zu der Frage, ob und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
MehrHerausforderungen in Bauinsolvenzen (NIVD-Jahrestagung, Berlin, )
Dr. Claus Schmitz Rechtsanwälte Dr. h. c. Steffen Kraus Christian Sienz Christof Wagner Thomas Schabel Dr. Claus Schmitz M.A. Bernhard Stolz Dr. A. Olrik Vogel Dr. Philipp Kraus Heimeranstraße 35 80339
MehrLeasingverträge in der Insolvenz
Alexander M. Krämer Leasingverträge in der Insolvenz PETER LANG EuropäischerVeriag derwissenschaften Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG 1 I. Gegenstand der Untersuchung 1 1 Insolvenzrechtliche Behandlung
MehrUmsatzsteuer im Umbruch
Umsatzsteuer im Umbruch Prof. Dr., Essen Rechtsanwalt FAHuGR FAInsR FAStR StB Berlin, den 16. Juni 2011 Überblick - Einführung - Änderung der Insolvenzordnung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 + 55
MehrProf. Dr. Reinhard Bork. Vorlesung. Insolvenzrecht. Sommersemester 2014. http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.
Prof. Dr. Reinhard Bork Vorlesung Insolvenzrecht Sommersemester 2014 http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.2014 A. Gliederung 1. Teil: Grundlagen 1: Begriff und Zweck
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage... 5
Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage... 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts... 15 1.1 Ziele und Bedeutung des Insolvenzverfahrens... 15 1.2 Aufbau der InsO / Verfahrensarten
MehrInsolvenz des Mandanten - Haftung und Risiko September Dr. Andreas Schmidt, Rechtsanwalt, Richter beim Insolvenzgericht, Hamburg
Insolvenz des Mandanten - Haftung und Risiko September 2016 Dr. Andreas Schmidt, Rechtsanwalt, Richter beim Insolvenzgericht, Hamburg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter www.haas-sv.de.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehr7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche
LF 1 Kapitel 7 7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche Verjährung Aufgabe 22 Ergänzen Sie die folgenden Aussagen. Verjährung Gegenstand der Verjährung Verjähren können immer nur Ansprüche. Ein Anspruch
MehrAnne Deike Riewe. Insolvenz im urheberrechtlichen Lizenzvertrag
Anne Deike Riewe Insolvenz im urheberrechtlichen Lizenzvertrag WiKu DUISBURG - KÖLN Inhaltsverzeichnis 1. TEIL: DER URHEBERRECHTLICHE LIZENZVERTRAG IM SYSTEM DER INSOLVENZORDNUNG 1 I. BEDEUTUNG DER THEMATIK
MehrDas gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters
Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters 39. Reutlinger Insolvenzforum am 28.04.2017 Mike Kirchner Rechtsanwalt www.voelker-gruppe.com 1. Das notleidende Mietverhältnis 2. Der Insolvenzeröffnungsantrag
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 89/09 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach
MehrEinleitung 1. A. Vorstellung des behandelten Problemkreises 1
Einleitung 1 A. Vorstellung des behandelten Problemkreises 1 I. Die (Patent-)Lizenz im System des gewerblichen Rechtsschutzes und ihre Relevanz in der wirtschaftlichen Praxis 1 II. Lizenzen und Lizenzverträge
MehrTeil I - Grundlagen der Insolvenzanfechtung...12. A. Bedeutung... 12. Teil II - Grundnormen, 129, 140 InsO...13
Inhalt Teil I - Grundlagen der Insolvenzanfechtung...12 A. Bedeutung... 12 Teil II - Grundnormen, 129, 140 InsO...13 A. Grundsatz...13 B. Normzweck... 13 C. Anfechtungsberechtigung... 14 D. Rechtshandlung...
MehrGrundkurs für Wirtschaftswissenschaftler
Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 3., überarbeitete und erweiterte Auflage ^ Springer Gabler Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage 1 Grundlagen des
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v. 27.04.2006, Az.: 6 AZR 364/05
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 27.04.2006, Az.: 6 AZR 364/05 Insolvenzverfahren: Eine Abfindung gibt es nicht vorweg Ein Abfindungsanspruch eines Druckerhelfers (der seinen Arbeitsplatz deswegen verloren
MehrInsolvenzrecht. Institut für Insolvenzrecht e.v. Hannover. Aktuelle Entscheidungen des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshof. 29.
1 Gerhard Vill Richter am Bundesgerichtshof Institut für Insolvenzrecht e.v. Hannover 29. Januar 2015 Insolvenzrecht Aktuelle Entscheidungen des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshof 2 I. (Sonder-) Insolvenzverwalterbestellung
MehrDie Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit
Julia Fesenmeyer Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit Unter besonderer Berücksichtigung des Insolvenzfalles Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B. Recht des Arbeitgebers zur einseitigen
MehrÜberblick. Umsatzsteuer kompakt. Berlin, den 16. Juni 2011. - Einführung. - Grundzüge des Umsatzsteuerrechts. - Problemfelder der Umsatzsteuer
Umsatzsteuer kompakt Prof. Dr., Essen Rechtsanwalt FAHuGR FAInsR FAStR StB Berlin, den 16. Juni 2011 Überblick - Einführung - Grundzüge des Umsatzsteuerrechts - Problemfelder der Umsatzsteuer + Aufrechnung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/10 BESCHLUSS vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Beauftragt ein Insolvenzverwalter einen Anwalt
MehrBeitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers
Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012
MehrDer Insolvenzplan. Wie kann ich ihn zu meiner Schuldenbefreiung nutzen?
Der Insolvenzplan Wie kann ich ihn zu meiner Schuldenbefreiung nutzen? Gliederung Was ist ein Insolvenzplan? Was steht in einem Insolvenzplan? Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab? Das Herzstück des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 22/07 BESCHLUSS vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 133 Abs. 1 Satz 1 Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 171/00 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja
MehrDie Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten in den Eigenverwaltungs-Eröffnungsverfahren nach 270a und 270b InsO
Forum Insolvenzrecht Düsseldorf, 5. Februar 2014 Die Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten 1 I. Das Problem Das ESUG und die Eigenverwaltung: Funktion der 270a, 270b
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
Mehr7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010
7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Konsolidierte Insolvenzabwicklung? - Überlegungen über GmbH & Co.-Insolvenzen und Konzerninsolvenzen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 31/10 BESCHLUSS vom 5. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs. 1 Über die Massezugehörigkeit
MehrMultiple Schadenfälle im Zusammenhang mit Großinsolvenzen
Für die breite Öffentlichkeit bestimmt Multiple Schadenfälle im Zusammenhang mit Großinsolvenzen Betrachtungen aus der Schaden-und Underwritingabteilung Agenda I. Übersicht Haftungssituation und Haftungssubjekte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zr83_10 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZR 83/10. InsO 39, 49, 50, 166, 169; BGB 367
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr83_10 letzte Aktualisierung: 29.04.2011 BGH, 17.02.2011 - IX ZR 83/10 InsO 39, 49, 50, 166, 169; BGB 367 Verwertung von Absonderungsrechten: Anrechnung
MehrWintertagung 11. April 2008. Der eingetragene (Sport)Verein im Insolvenzverfahren
Arbeitsgemeinschaft Sportrecht des DAV Wintertagung 11. April 2008 Der eingetragene (Sport)Verein im Insolvenzverfahren Tilo Kolb Rechtsanwalt Leipzig Verfahrensschritte nach der InsO Insolvenzantrag Eröffnungsverfahren
Mehr1. Die Erfüllung von Insolvenzanforderungen durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter kann der Insolvenzanfechtung
Leitsätze: 1. Die Erfüllung von Insolvenzanforderungen durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter kann der Insolvenzanfechtung unterliegen. 2. Befriedigt der vorläufige Insolvenzverwalter ohne
Mehr4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion
Verband Junger Insolvenzverwalter 4. Jahrestagung 2011 Podiumsdiskussion ESUG Chancen und Risiken Einführungsreferat Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln ESUG-Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren Abschluss der
MehrInsolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis
Vorlesung Insolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis Wintersemester 2018/19 HS 3219 Prof. Dr. jur. Thomas Kaiser, Dipl.-Volkswirt Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer Fachanwalt für Steuer- u. für Insolvenzrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung
MehrKostentragungspflicht des Prozeßbevollmächtigten ZPO 516, 89
Kostentragungspflicht des Prozeßbevollmächtigten ZPO 516, 89 Die Insolvenz steht einer Parteistellung der Insolvenzschuldnerin nicht von vornherein entgegen. Legt ein vollmachtloser Rechtsanwalt Rechtsmittel
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 69/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 91 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung, 648a BGB. Freie Kündigung des Bestellers ( 648) Wirkung ist Vertragsteilung
Kündigung Außerordentliche Kündigung, 648a BGB - Institut seit jeher anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
MehrBesteuerung bei Insolvenz
Besteuerung bei Insolvenz von Dr. Gerrit Frotscher ord. Professor an der Universität Hamburg Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht 7., neubearbeitete und erweiterte Auflage 2010 Hl Verlag Recht und
MehrNeuerungen und Auswirkungen des MoMiG für die Praxis
Neuerungen und Auswirkungen des MoMiG für die Praxis Lieber Leser, obwohl bereits Ende 2008 in Kraft getreten, werfen die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung
MehrBeispiel nach BGH NJW 2018, 1463
Beispiel nach BGH NJW 2018, 1463 Besteller gibt beim Unternehmer Gestaltung des Außengeländes in Auftrag. Die vom Unternehmer verlegten Natursteinplatten zersetzen sich in der Witterung. Unternehmer lässt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 90/15 BESCHLUSS vom 2. März 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsVV 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b Führt der vorläufige Insolvenzverwalter
MehrBundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil vom 17. 09. 2009 6 AZR 369/08 Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz Leitsätze 1. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 161/07 BESCHLUSS vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 839 Fi; InsO 56 Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der Bestellung
MehrLizenzen in der Insolvenz
Lizenzen in der Insolvenz Prof. Dr. Louis Pahlow Lizenzen = Nutzungsrechte am Geistigen Eigentum, d.h. Gewerbliche Schutzrechte Urheberrechte Know-how verwandte Schutzrechte vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. g)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. durch den Insolvenzrechtsausschuss
Berlin, April 2008 Nr. 23/08 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Insolvenzrechtsausschuss aus Anlass der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen
MehrMindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb148_08 letzte Aktualisierung: 20.5.2009 BGH, 5.3.2009 - IX ZB 148/08 InsO 67, 68 Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern
Mehra) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 13 Vorwort zur zweiten Auflage:... 15 Lernziel... 17 A. Zeitliche und inhaltliche Abgrenzung... 19 I. Zeitaspekt... 19 1. Vertragsabwicklung im Insolvenzeröffnungsverfahren..
Mehr