KPMG Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich?
|
|
- Stefanie Steinmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KPMG Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich? RA Prof. Dr. Raimund Bollenberger
2 Österreichisches Recht I 80 IO: Insolvenzverwalter vom Gericht bei Verfahrenseröffnung zu bestellen Unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person mit Kenntnissen im Insolvenzwesen Bei Unternehmensinsolvenz ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens Bei Unternehmen von wirtschaftlicher Bedeutung eine im Insolvenzwesen besonders erfahrene Person
3 Österreichisches Recht II 80a IO: Im Einzelfall geeignete Person, die eine zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens gewährleistet (Kanzleiorganisation etc) Zu berücksichtigen sind weiters besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts Zu berücksichtigen sind weiters die bisherige Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Berufserfahrung 73 IO: Im Eröffnungsverfahren sind einstweilige Vorkehrungen möglich, auch die Bestellung eines einstweiligen Verwalters
4 Österreichisches Recht III 80b IO: Der Insolvenzverwalter muss vom Schuldner und vom Gläubiger unabhängig sein Darf nicht in vorangegangenem Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein Insolvenzverwalter hat bekannt zu geben, wenn er Schuldner, dessen nahe Angehörige oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Eröffnung getan hat einen Gläubiger vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Schuldner innerhalb von drei Jahren vor Verfahrenseröffnung vertreten oder beraten hat einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlichen Betroffenen vertritt oder berät Vom Insolvenzverwalter offen gelegte Umstände sind in der ersten Gläubigerversammlung zu erörtern
5 Österreichisches Recht IV 88 IO: Wenn durch Eigenart oder besonderen Umfang des Unternehmens geboten lässt, wird vom Gericht ein Gläubigerausschuss von 3 bis 7 Mitgliedern beigeordnet Hierbei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen. 87 IO: Gericht kann Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen entheben Enthebungsantrag kann jederzeit vom Schuldner und von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden Auch die Gläubigerversammlung kann Enthebung beantragen Enthebungsanträge sind zu begründen
6 Geltende deutsche Rechtslage Bei Verfahrensbeginn entscheidet allein der Insolvenzrichter über die Person des Insolvenzverwalters ( 27, 56 InsO) Zu bestellen ist eine von Gläubigern und Schuldner unabhängige Person ( 56 InsO) Insolvenzgericht kann Gläubigerausschuss einsetzen ( 67 InsO) Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen ( 21 Abs 2 Z 1 und 22 IO) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht vorgesehen
7 Deutscher Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) 22a InsO: Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner zwei der drei Merkmale erfüllt: EUR 2 Mio Bilanzsumme EUR 2 Mio Umsatz 10 Arbeitnehmer Gericht muss die Gründe, weshalb es von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist, ausführen
8 ESUG 56 Abs 2 + Abs 3 InsO: Vor Verwalterbestellung ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben Von einstimmigem Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses darf Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist
9 ESUG 56 Abs 1 InsO: Die Unabhängigkeit des Verwalters wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass er 1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist, 2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens oder dessen Folgen beraten hat oder 3. unter Einbindung von Schuldner und Gläubigern einen Insolvenzplan erstellt hat
Software in der Insolvenz
BGH, Urteil vom 17.11.2005 IX ZR 162/04 RA StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen Herbstakademie 2006 Einleitung Rückgang der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland Anzahl der Insolvenzverfahren aufgrund der
MehrInsolvenzeröffnungsverfahren in Österreich aus rechtsvergleichender Perspektive
Insolvenzeröffnungsverfahren in Österreich aus rechtsvergleichender Perspektive Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser Karl-Franzens-Universität Graz Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln 4. 12. 2018
MehrProf. Dr. Reinhard Bork. Vorlesung. Insolvenzrecht. Sommersemester 2014. http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.
Prof. Dr. Reinhard Bork Vorlesung Insolvenzrecht Sommersemester 2014 http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.2014 A. Gliederung 1. Teil: Grundlagen 1: Begriff und Zweck
MehrESUG: Durchbruch für die Sanierung?
ESUG: Durchbruch für die Sanierung? Neue Optionen zur Unternehmenssanierung Vortrag beim Venture Capital Club am 7. Dezember 2011 Dr. Martin Heidrich, LL.M. Local Partner / Rechtsanwalt Einleitung Abraham
MehrInsolvenzrecht und Unternehmenskrisen
Insolvenzrecht und Unternehmenskrisen Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht 1/ 13.03.2012, Insolvenzrecht/ Sebastian Schieder Zertifizierte Qualität bei Service, Beratung und Interessenvertretung
MehrDie Neuregelungen der Insolvenzordnung in der Praxis
Die Neuregelungen der Insolvenzordnung in der Praxis Schwerpunkte mit Musterverfügungen für Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte, Gläubiger und andere Verfahrensbeteiligte von Dr. Eberhard Braun Rechtsanwalt
MehrRestrukturierung Der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren
Der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren 68 Text: Dr. Marcus Backes, Ingo Wegerich, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft Dem durch die Insolvenzordnung geregelten Insolvenzverfahren, welches der gemeinschaftlichen
MehrNeues aus dem Insolvenzrecht und aktuelle Rechtslage auf dem Gebiet der Anfechtung, z.b. von Beraterhonoraren
Jahrestagung 2015 des HLBS-Landesverband Schleswig-Holstein und Hamburg Neues aus dem Insolvenzrecht und aktuelle Rechtslage auf dem Gebiet der Anfechtung, z.b. von Beraterhonoraren Wilhelm Salim Khan
MehrErleichterung der Sanierung von Unternehmen -- Referentenentwurf des ESUG
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 Dr. Jochen Blöse, MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt
Mehr4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion
Verband Junger Insolvenzverwalter 4. Jahrestagung 2011 Podiumsdiskussion ESUG Chancen und Risiken Einführungsreferat Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln ESUG-Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren Abschluss der
MehrDistressed M&A: Optionen durch das neue Insolvenzrecht Dr. Alexandra Schluck-Amend
Distressed M&A: Optionen durch das neue Insolvenzrecht Dr. Alexandra Schluck-Amend 8. Deutsche Distressed-Assets-Konferenz 20. März 2013, Frankfurt a.m. Übersicht 1. Einführung 2. Distressed M&A vor ESUG
MehrESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012
ESUG Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 1 ESUG Kritik am bisherigen Insolvenzregime Übersicht / ESUG n Teilweise Intransparenz des gerichtlichen Verfahrens und der Verwalterauswahl
MehrSchutzschirmverfahren: Praktikable Lösung?
Drohende Insolvenz Schutzschirmverfahren: Praktikable Lösung? Gesetzgeber möchte Unternehmenssanierungen erleichtern Berater und Sachwalter gehen dabei allerdings hohe Haftungsrisiken ein Wir schauen auf
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
Mehrkanzlei bell.helm.partnerinnen Menschenrechte im Betrieb
kanzlei bell.helm.partnerinnen Menschenrechte im Betrieb Tagung: Lehren aus der Schlecker-Pleite - Wie man Beschäftigte besser schützen kann 10. bis 11. Mai 2013 Thema: Aktuelle Veränderungen und Herausforderungen
MehrBeteiligte des Insolvenzverfahrens. Insolvenzverwalter
Schuldnervertretungstheorie: Gesetzlicher Vertreter des Schuldners, begrenzt auf Insolvenzmasse und Zweck der Gläubigerbefriedigung Gläubigervertretungstheorie: Insolvenzmasse gehört den Gläubigern und
MehrFRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen
FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung
MehrDIE PRAXIS NACH DEM ESUG. RiAG Dr. Thorsten Graeber, Potsdam
DIE PRAXIS NACH DEM ESUG RiAG Dr. Thorsten Graeber, Potsdam ANFORDERUNGEN AN DEN EIGENANTRAG 13 InsO - Eröffnungsantrag (1) 1 Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt
MehrGläubigermitwirkung im Insolvenzverfahren Theorie und Praxis
Gläubigermitwirkung im Insolvenzverfahren Theorie und Praxis 18.06.2015 I. Die Ziele des Insolvenzverfahrens, 1 InsO Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschallich zu
MehrAMTSGERICHT LUDWIGSHAFEN AM RHEIN. Beschluss
Aktenzeichen: 3 d IN 193/15 Lu Verfahrens-ID: 15520 AMTSGERICHT LUDWIGSHAFEN AM RHEIN Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der über das Vermögen der VIELHAUER BÜROMÖBELSYSTEME
MehrEntwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Ihr Aktenzeichen: RA6 3760/7-11-1 R 3 655/2010
Herrn Ministerialrat Leiter des Referats R A 6 des Bundesministeriums der Justiz Mohrenstraße 37 10117 Berlin E-Mail Abt. Berufsrecht Nora Schmidt-Keßeler Tel.: 030 240087-20 Fax: 030 240087-551 E-Mail:
Mehrgeltendes Recht Regierungsentwurf, Stand 12.07.2012 Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Ohne Gewähr, Irrtum vorbehalten, Seghorn Inkasso GmbH, 28188 Bremen, Juli 2012 geltendes Recht
MehrDer vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht
Der vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht 8. Mannheimer Insolvenzrechtstag Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. RAin Frankfurt a.m. Agenda I. Erste Tendenzen nach
Mehr5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrWirkungen der Insolvenzordnung und ihre Veränderung
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2638 08. 11. 2012 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Wirkungen
MehrDer (vorläufige) Gläubigerausschuss
Der (vorläufige) Gläubigerausschuss Der (vorläufige) Gläubigerausschuss - Überblick 1 2 3 4 5 6 7 Vorbemerkung Arten von Gläubigerausschüssen Mitgliedschaft im (vorläufigen) Gläubigerausschuss Rechte des
MehrVorwort. Kontakt TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE AUSGEWÄHLTE ENGAGEMENTS KONTAKT VORWORT
VORWORT KONTAKT Vorwort In Deutschland wird die Insolvenz eines Unternehmens vielfach nach wie vor als persönliches Scheitern wahrgenommen. Hierin unterscheidet sich die deutsche Unternehmerkultur stark
MehrFortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten
Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten Justizministerium Stuttgart, 20.Juli 2012 Vortrag von Dr. Benjamin
MehrDie neue Insolvenzordnung im Überblick Insolvenzrecht (I)
Die neue Insolvenzordnung im Überblick Insolvenzrecht (I) J. Schuppener, R. Salmen (BANK MAGAZIN, 05/1998, Seite 32-34) Zum 1.Januar 1999 wird das deutsche Insolvenzrecht reformiert. Dann tritt die neue
MehrIhr Referent. Joachim Exner Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht. " #
! " # Nürnberg München Augsburg Ansbach Hof Regensburg Würzburg Landshut Ihr Referent Joachim Exner Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht E-Mail: j.exner@ra-dr-beck.de Standorte
MehrRiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover
RiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover Terminologie Pflichtausschuss gemäß 22 Abs. 1 Antragsausschuss gemäß 22 Abs. 2 Amtswegiger Ausschuss gemäß 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a Bedeutung bedeutendste Änderung des
Mehr5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter
5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Insolvenzverwaltung
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2015/16
Insolvenzrecht Wintersemester 2015/16 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrGläubiger- oder Gesellschafterschutz als Ziel des ESUG?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Gläubiger- oder Gesellschafterschutz als Ziel des ESUG? Impulsreferat beim Abendsymposion des ZIS am
MehrDie Windreich GmbH hat in den zurückliegenden Jahren vier Anleihen emittiert. Die nachfolgenden zwei aufgeführten Anleihen sind auch börsennotiert:
Newsletter 1 Vorläufiges Insolvenzverfahren der Windreich GmbH Sehr geehrte Damen und Herren, 80331 Sie haben sich bezüglich der Insolvenz der Windreich GmbH für den kostenlosen Newsletter der SdK Schutzgemeinschaft
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrEinführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren
Einführung ESUG Zum 01.03.2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Diese Änderungen gelten für alle Unternehmens-Insolvenzverfahren, deren Eröffnung
MehrMerkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz
Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz Das Insolvenzgericht hat die für seine Entscheidung en maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist zur umfassenden
MehrImmobilien in der Insolvenz aus Sicht der kommunalen Kassen
Immobilien in der Insolvenz aus Sicht der kommunalen Kassen Handbuch für Praxis und Ausbildung Bearbeitet von Rainer Goldbach, Uta Schneider 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 238 S. Paperback ISBN 978 3 7922
MehrInsolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis
Vorlesung Insolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis Wintersemester 2018/19 HS 3219 Prof. Dr. jur. Thomas Kaiser, Dipl.-Volkswirt Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer Fachanwalt für Steuer- u. für Insolvenzrecht
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Insolvenzrecht Wintersemester 2013/14 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrPerspektiven der Eigenverwaltung
Perspektiven der Eigenverwaltung Rebe & Restrukturierung 23. August 2018 Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig und die Sicht des Sachwalters Rebe & Restrukturierung 23. August 2018 Rechtsanwalt Silvio
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Insolvenzrecht Wintersemester 2016/17 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrChristian Wittwer
16.10.2018 Christian Wittwer Anforderungen an die künftigen Regelungen zur Auswahl und Aufsicht des Verwalters aus Gläubigersicht brauchen wir eine Rechtsverordnung zu 56, 58 InsO? 56 InsO Bestellung des
MehrInsolvenzrecht. Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens
PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung, WS 2007/2008 Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens 1. Antrag a) Notwendigkeit
MehrDas ESUG eine Chimäre?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Strukturänderungen in der Insolvenz Pfleiderer, Suhrkamp und die Folgen Bucerius Law School, Hamburg
MehrGläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts
Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts Fachverband der Kommunalkassenverwalter Landesarbeitstagung Sindelfingen 2012 1 Die Bedeutung der Insolvenzrechtsreform Die Reform des Insolvenzrechts
MehrSanierung 2.0 Insolvenz als (echte) Sanierungsalternative
Sanierung 2.0 Insolvenz als (echte) Sanierungsalternative Rechtsanwalt Christopher Seagon 18.09.2015 Heidelberg Seite 1 Handlungsrahmen und Handelnde bei Unternehmenssanierungen Sanierungsformen Wert Kontrolle
MehrA Überblick... 10. 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10
Inhaltsverzeichnis A Überblick... 10 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10 2 Sonstige Änderungen des Insolvenzrechts...10 2.1 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)...10 2.2 Gesetz zur Änderung
MehrCompliance in ESUG-Verfahren Deutscher Insolvenzverwalter-Kongress 2016
Compliance in ESUG-Verfahren Deutscher Insolvenzverwalter-Kongress 2016 Dipl.-Kfm. Arndt Geiwitz, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Berlin, 04.11.2016 Im Fokus: 2 Im Fokus: Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17. Teil 1: Einleitung 19
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Teil 1: Einleitung 19 1 Problemstellung und Gang der Untersuchung 19 2 Die Reform des Insolvenzrechts 21 A. Entstehungsgeschichte und Regelungsziele 21 B. Arbeitsrecht
MehrKonzerninsolvenz Erleichterung durch Neuregelung?
Konzerninsolvenz Erleichterung durch Neuregelung? 12. Distressed Assets Konferenz, Frankfurt a.m., 14.11.2017 Dr. Alexandra Schluck-Amend, CMS Stuttgart Agenda Besonderheiten von Konzerninsolvenzen Entstehung
MehrSanierung unter Insolvenzschutz ein Erfolgsmodell und seine Umsetzung in die Praxis. 2. Deutscher Gläubigerkongress Düsseldorf/Neuss, den
Sanierung unter Insolvenzschutz ein Erfolgsmodell und seine Umsetzung in die Praxis 2. Deutscher Gläubigerkongress Düsseldorf/Neuss, den 05.06.2013 Agenda I. Neue Sanierungskultur durch das ESUG II. III.
MehrMerkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung
Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung 1. Voraussetzungen Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner a. einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrForum Shopping Reloaded? VonEleganz bis Ignoranz gerichtlicher ESUG-Anwendung. Köln, 20. September 2012
Forum Shopping Reloaded? VonEleganz bis Ignoranz gerichtlicher ESUG-Anwendung Köln, 20. September 2012 Agenda 1. Anknüpfungspunkt 3 InsO 2. Ausgangslage - Gesetzesbegründung ESUG 3. Bestandsaufnahme Entwicklungen
MehrWiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO
Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist
MehrWintertagung 11. April 2008. Der eingetragene (Sport)Verein im Insolvenzverfahren
Arbeitsgemeinschaft Sportrecht des DAV Wintertagung 11. April 2008 Der eingetragene (Sport)Verein im Insolvenzverfahren Tilo Kolb Rechtsanwalt Leipzig Verfahrensschritte nach der InsO Insolvenzantrag Eröffnungsverfahren
MehrDas Unternehmen in Krise und Insolvenz
Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden
MehrÜberblick über das aktuelle Insolvenzrecht
Mönning & Georg Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Prof. Dr. Martin Dreschers Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter Aachen Berlin Cottbus Dortmund Dresden Düsseldorf
MehrESUG-EVALUATION. - was f olgt für die P r axis
ARBEITSKREIS REORGANISATION SANIERUNG INSOLVENZ innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.v. Vortrag am 26.02.2019 ESUG-EVALUATION - was f olgt für die P r axis Moderation: Rechtsanwalt
MehrDiskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Bundesministerium der Justiz Referat R A 6 Herrn Dr. Jahntz Mohrenstraße 37 10117 Berlin Per E-Mail: jahntz-ka@bmj.bund.de Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum See/CM R 10 22-04-02/10 +49 30 27876-320
MehrInsolvenz und Steuern. Anwendungsfragen des 55 Abs 4 InsO. Corinne Rennert-Bergenthal 55 (4) Rechtsanwältin Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin
Anwendungsfragen des 55 Abs 4 InsO Rechtsanwältin Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin 55 (4) Düsseldorf, 21.11.2014 Anwendungsfragen des 55 Abs 4 InsO Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem
MehrArbeitsrecht in der Insolvenz
Beck'sches Mandats Handbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Arne Steindorf Rechtsanwalt in Halle/Saale und Thomas Regh Rechtsanwalt in Bonn ms Verlag C.H.Beck München 2002 1 Das arbeitsrechtliche Mandat
MehrSCHNELLÜBERSICHT ÜBER DIE INSOLVENZVERFAHREN
SCHNELLÜBERSICHT ÜBER DIE INSOLVENZVERFAHREN Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren Konkursverfahren) und Reorganisationsverfahren Ablaufschema Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan)
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIX Literaturverzeichnis... XXVII. Insolvenzordnung
sverzeichnis Abkürzungsverzeichnis................................. XIX Literaturverzeichnis................................... XXVII Insolvenzordnung 1. Teil. Allgemeine Vorschriften 1 Ziele des Insolvenzverfahrens.........................
Mehrstatt Liquidation durch Insolvenz
Robert Buchalik, Dr. Utz Brömmekamp Sanierung unter Insolvenzschutz statt Liquidation durch Insolvenz Chancen durch das ESUG TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt
Mehrwww.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für
www.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für das neue insolvenzrechtliche Sanierungsinstrumentarium Auftakt 2 Statistik 10.025 eröffnete
MehrArbeitsrecht. 1 Insolvenzgericht. 2 Eröffnungsgrund. 3 Aus- und Absonderungsrechte. 4 Insolvenzplan HI726995 HI663163
TK Lexikon Arbeitsrecht Insolvenz Arbeitsrecht 1 Insolvenzgericht HI726995 HI663163 Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht für den Bezirk eines Landgerichts zuständig. Örtlich
MehrCurriculum Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht
Curriculum Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht Zeitraum: 09.09.2011 bis 31.03.2012 in Köln Fachliche Leitung: RiAG Dr. Andreas Schmidt, Amtsgericht Insolvenzgericht Hamburg 1. Teil: Bausteine und Stundenplan
Mehr[Inso.Verfahren.RubrumEinleitung] [Verfahren.RubrumLang_RTF_INSO_1a_1b]
29.358/1 Bestellung vorläufiger Sachwalter (ESUG), 270 a (Richter) [Verfahren.Geschaefts nummer] [Vermögensträger.Titel_Vorname_Nachname] Verfügung [Form_Name] Beschluss 1. [Inso.Verfahren.RubrumEinleitung]
MehrSystematik der Insolvenzaufrechnung
Systematik der Insolvenzaufrechnung 1. Frage: Bestand Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung? - Ja, dann erlaubt 94 InsO grundsätzlich die Aufrechnung - Nein, dann ist die Aufrechnung nach
MehrE N T W U R F. Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer zum
E N T W U R F Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) erarbeitet durch den Ausschuss Insolvenzrecht
MehrInsolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats
Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
2 II. 2. Der Aufbau der InsO Programmbestimmung in 1 Allgemeine Vorschriften über das Verfahren, 2-10 Eröffnungsverfahren 11-34 einschließlich Eröffnungsgründe Erfasstes Vermögen 35-55 (Insolvenzmasse)
MehrRechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.
Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider,
MehrChristina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens..........
Mehrinfoblatt Reform der Verbraucherentschuldung
infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach
MehrBerlin, 13. Oktober 2010 Nr. 64/10 abrufbar unter
Berlin, 13. Oktober 2010 Nr. 64/10 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Insolvenzrechtsausschuss zum Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung
MehrSELBSTÄNDIGKEIT IN DER INSOLVENZ
SELBSTÄNDIGKEIT IN DER INSOLVENZ Dipl. Ing. Dipl. Betriebswirt Reinhard Nocke, Tel. 03375/520 95 00 E-Mail: reinhard@nocke-consulting.de www.nocke-consulting.de BV INSO - Bundesverband Menschen in Insolvenz
MehrDie Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung
Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vortrag von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am 28.02.2012 1. Grundlagen Insolvenz
MehrSchuldenfrei in 6 Monaten?
Schuldenfrei in 6 Monaten? Das neue Insolvenzplanverfahren für Selbstständige und Unternehmer Berlin, Februar 2013 R E C H T S A N W Ä L T E Rechtsanwälte 2013 - All rights reserved. 0 AGENDA Insolvenzplan
MehrBestellung und Auswahl der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses
Bestellung und Auswahl der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses 18. Leipziger Insolvenzrechtstag am 27. Februar 2017 Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff LL.M., Fachanwalt für Insolvenzrecht
MehrStellungnahme. Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (Bundestags-Drucksache 18/407)
Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (Bundestags-Drucksache 18/407) Kontakt: Dr. Stefan Saager Telefon: +49 30 2021-2313 E-Mail: s.saager@bvr.de
MehrInsolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO) InsO Ausfertigungsdatum: 05.10.1994 Vollzitat: "Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl.
MehrBeck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz
Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz von Arne Steindorf, Thomas Regh 1. Auflage Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Steindorf / Regh wird vertrieben von beck-shop.de
Mehr56a InsO Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
48 56a InsO Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung 56a InsO Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung 56a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung (1) Vor der Bestellung des Verwalters
Mehrzum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren Sanierung von Unternehmen (ESUG) (BT-Drs. 17/5712 vom 4.
Berlin, 22. September 2011 Nr. 55/11 abrufbar unter www.anwaltverein.de Ergänzende Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Insolvenzrechtsausschuss zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für
MehrStärkung des Gläubigereinflusses im (vorläufigen) Insolvenzverfahren
12. Mannheimer Insolvenzrechtstag Stärkung des Gläubigereinflusses im (vorläufigen) Insolvenzverfahren Rechtsanwältin Angelika Wimmer-Amend, Kronberg/Berlin Gläubigerautonomie InsO geprägt von Gläubigerautonomie.
MehrStellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.v. (BDIU)
BDIU-Geschäftsstelle Friedrichstraße 50 55 10117 Berlin Telefon: +49 30 2 06 07 36 0 Fax: +49 30 2 06 07 36 33 bdiu@inkasso.de www.inkasso.de 21. März 2011 Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen
MehrB. Eröffnungsverfahren
B. Eröffnungsverfahren Verfahrensalternativen: Klassisches Eröffnungsverfahren, 21 ff. InsO Vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Sog. Schutzschirmverfahren, 270b InsO Folie 34 Zeitabschnitte Eröffnungs
MehrDie neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen
Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Steigenberger Airport Hotel Frankfurt 30. Oktober 2015 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Andreas Spahlinger, Stuttgart ARBEITSGEMEINSCHAFT INSOLVENZRECHT UND
MehrAuswahl von Sachverständigen in Insolvenzsachen und Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern
Amtsgericht Goslar Insolvenzgericht Auswahl von Sachverständigen in Insolvenzsachen und Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern I. Allgemeines Die Auswahl von Sachverständigen in Insolvenzverfahren
MehrPressemitteilung. Hamburg, den 13.05.2016. Tiefkühlfisch: Trident übernimmt mit Latham einen Teil von Pickenpack
Hamburg, den 13.05.2016 Tiefkühlfisch: Trident übernimmt mit Latham einen Teil von Pickenpack Für den insolventen Tiefkühlfischproduzenten Pickenpack geht es weiter, allerdings nur an einem der beiden
MehrStellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
Nr. 02/13 Februar 2013 Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen I. Allgemeines: Das Ziel des Diskussionsentwurfes,
MehrInhaltsverzeichnis. 1.Teil Einleitung... 1 1. Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis...
Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis... Rn. Seite V VII XVI 1.Teil Einleitung... 1 1 A. Einführung... 1 1 B. Rechtsgrundlagen... 2 1 C. Ausgangsfall... 3 2 D. Ziele eines Insolvenzverfahrens...
MehrVorsitzenden des Finanzausschusses des Bundesrats. und die Mitglieder des Finanzausschusses des Bundesrates Leipziger Straße Berlin
Vorsitzenden des Finanzausschusses des Bundesrats und die Mitglieder des Finanzausschusses des Bundesrates Leipziger Straße 3 4 10117 Berlin E-Mail: mail-fz@bundesrat.de Abt. Berufsrecht Nora Schmidt-Keßeler
MehrGesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
Bundesrat Drucksache 204/17 10.03.17 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 221. Sitzung am 9.
MehrÜbersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren
Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist
Mehr7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche
LF 1 Kapitel 7 7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche Verjährung Aufgabe 22 Ergänzen Sie die folgenden Aussagen. Verjährung Gegenstand der Verjährung Verjähren können immer nur Ansprüche. Ein Anspruch
Mehr4. Internationales Symposium Restrukturierung Jahreskonferenz Neues zum deutschen Konzerninsolvenzrecht. Detlef Specovius. 02.
4. Internationales Symposium Restrukturierung Jahreskonferenz 2015 Neues zum deutschen Konzerninsolvenzrecht Detlef Specovius 02. Oktober 2015 restrukturierung.fh-kufstein.ac.at Die 3 Stufen der Reform
Mehr