KPMG Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich?

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1 KPMG Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich? RA Prof. Dr. Raimund Bollenberger

2 Österreichisches Recht I 80 IO: Insolvenzverwalter vom Gericht bei Verfahrenseröffnung zu bestellen Unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person mit Kenntnissen im Insolvenzwesen Bei Unternehmensinsolvenz ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens Bei Unternehmen von wirtschaftlicher Bedeutung eine im Insolvenzwesen besonders erfahrene Person

3 Österreichisches Recht II 80a IO: Im Einzelfall geeignete Person, die eine zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens gewährleistet (Kanzleiorganisation etc) Zu berücksichtigen sind weiters besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts Zu berücksichtigen sind weiters die bisherige Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Berufserfahrung 73 IO: Im Eröffnungsverfahren sind einstweilige Vorkehrungen möglich, auch die Bestellung eines einstweiligen Verwalters

4 Österreichisches Recht III 80b IO: Der Insolvenzverwalter muss vom Schuldner und vom Gläubiger unabhängig sein Darf nicht in vorangegangenem Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein Insolvenzverwalter hat bekannt zu geben, wenn er Schuldner, dessen nahe Angehörige oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Eröffnung getan hat einen Gläubiger vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Schuldner innerhalb von drei Jahren vor Verfahrenseröffnung vertreten oder beraten hat einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlichen Betroffenen vertritt oder berät Vom Insolvenzverwalter offen gelegte Umstände sind in der ersten Gläubigerversammlung zu erörtern

5 Österreichisches Recht IV 88 IO: Wenn durch Eigenart oder besonderen Umfang des Unternehmens geboten lässt, wird vom Gericht ein Gläubigerausschuss von 3 bis 7 Mitgliedern beigeordnet Hierbei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen. 87 IO: Gericht kann Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen entheben Enthebungsantrag kann jederzeit vom Schuldner und von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden Auch die Gläubigerversammlung kann Enthebung beantragen Enthebungsanträge sind zu begründen

6 Geltende deutsche Rechtslage Bei Verfahrensbeginn entscheidet allein der Insolvenzrichter über die Person des Insolvenzverwalters ( 27, 56 InsO) Zu bestellen ist eine von Gläubigern und Schuldner unabhängige Person ( 56 InsO) Insolvenzgericht kann Gläubigerausschuss einsetzen ( 67 InsO) Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen ( 21 Abs 2 Z 1 und 22 IO) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht vorgesehen

7 Deutscher Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) 22a InsO: Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner zwei der drei Merkmale erfüllt: EUR 2 Mio Bilanzsumme EUR 2 Mio Umsatz 10 Arbeitnehmer Gericht muss die Gründe, weshalb es von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist, ausführen

8 ESUG 56 Abs 2 + Abs 3 InsO: Vor Verwalterbestellung ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben Von einstimmigem Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses darf Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist

9 ESUG 56 Abs 1 InsO: Die Unabhängigkeit des Verwalters wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass er 1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist, 2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens oder dessen Folgen beraten hat oder 3. unter Einbindung von Schuldner und Gläubigern einen Insolvenzplan erstellt hat

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