RiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover

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1 RiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover Terminologie Pflichtausschuss gemäß 22 Abs. 1 Antragsausschuss gemäß 22 Abs. 2 Amtswegiger Ausschuss gemäß 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a Bedeutung bedeutendste Änderung des ESUG Beim AG Hannover bisher nur praxisrelevant hinsichtlich der Pflichtausschüsse Bisher keine Antragsausschüsse oder amtswegige Ausschüsse beim AG Hannover 1

2 Einsetzungsvoraussetzungen 1. Problem: 13 Abs. 1 S. 4, 5 InsO o Schuldnerantrag muss ggfs. ein qualifiziertes Gläubiger- und Forderungsverzeichnis einreichen und Angaben zur Unternehmensstruktur machen o Auswirkung beim Einsetzungsantrag eines Gläubigers Nach dem Wortlaut von 13 Abs.1 S. 4 muss dann der Schuldner ein qualifiziertes GuF-Verzeichnis einreichen Bei unterbleibenden Angaben würde der Eröffnungsantrag unzulässig werden Lösung: 13 Abs. 1 S. 5, 6 kommen nur bei einem Schuldnerantrag zur Anwendung Einsetzungsvoraussetzungen 2. Problem: Amtsermittlung durch das Insolvenzgericht o Gefahr der Verzögerung wächst mit Ermittlungsumfang durch das Gericht o Lit.: keine Amtsermittlung wegen Gläubigerautonomie o Lösung: Bei Eigenantrag hat das Gericht Angaben zugrunde zu legen Amtsermittlung nur hinsichtlich des Voraussetzungen des Art. 22a Abs. 3 in Ausnahmefällen Bei einem Fremdantrag ist idr ein Sachverständiger zu bestellen hinsichtlich der Merkmale gemäß 22a Abs. 1 2

3 Einsetzungsvoraussetzungen 3. Problem: Unverhältnismäßigkeit der Kosten o Vorläufiger Gläubigerausschuss ist gemäß 22a Abs. 3 nicht einzusetzen, wenn unverhältnismäßig sind o Vergleich zwischen Verteilungsmasse sowie Kosten mit und ohne Ausschuss o Unverhältnismäßigkeit Lit.: wenn Kosten zwischen 1% bis 10% der Kosten ausmachen e.m.: Es ist ein Vergleich der potentiellen Quoten vorzunehmen Es soll von Verbindlichkeiten in Höhe von ,- EUR ausgegangen werden. Beträgt die Verteilungsmasse ,- EUR, fallen für den vorläufigen Verwalter, den endgültigen Verwalter und die Gerichtkosten ca ,- EUR an. Ohne vorläufigen Gläubigerausschuss würde die Quote ca. 3,5% betragen. Liegen die Kosten für den vorläufigen Gläubigerausschuss bei 5.000,- EUR (=10% der Masse), würde die Quote auf 2,6% absinken, bei Kosten von ,- EUR (=20% der Masse) auf 1,8%. Bei einer Masse bei ,- EUR lägen die prognostizierten Kosten bei ca ,- EUR. Bei Kosten von ,- EUR (=10% der Masse) für den vorläufigen Gläubigerausschuss würde für die Quote von 17,7% auf 15,2% absinken Bei einer Masse bei ,- EUR lägen die prognostizierten Kosten bei ca ,- EUR. Bei Kosten von ,- EUR (=10% der Masse) für den vorläufigen Gläubigerausschuss würde für die Quote von 62,5% auf 70,8% absinken. Bei einem Kostenanteil von 20% (= ,- EUR) würde die Quote dann bei 54,1% liegen. 3

4 Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses 3. Problem: Auswahlkompetenz des Gerichts o Haarmeyer: Gericht hat kein Ermessen, sondern hat sich nach den Vorschlägen der Gläubiger zu richten o h.m.: Gericht hat ein Ermessen o Lösung: Ermessen ist essentiell, um Missbrauch zu verhindern Ggfs. sind auch Gläubiger aufzunehmen, die dem Sanierungskonzept kritisch gegenüberstehen Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses 4. Problem: Bestellung von juristischen/ natürlichen Personen o 67 Abs. 3 InsO fehlt bei Verweis in 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, so dass die Gläubiger selbst zu bestellen sind o Ist juristische Person der Gläubiger, muss diese als Ausschussmitglied bestellt werden (nicht z.b. Gläubigerpool) o Bei juristischen Personen ist ein Vertreter in den Beschluss aufzunehmen, der nicht der gesetzliche Vertreter sein muss o Qualifikation des Ausschussmitglieds h.m.: Person muss in Insolvenzsache erfahren sein e.a.: grds. kann jede Person bestellt werden, soweit die Gläubigereigenschaft vorhanden ist, jedoch sollte das Gericht über die Risiken belehren 4

5 Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses 5. Problem: Anzahl der Gläubigerausschussmitglieder o Nach 67 Abs. 2 InsO sollen Ausschussmitglieder aus vier Interessengruppen kommen o h.m.: mindestens vier Mitglieder erforderlich, besser fünf als ungerade Anzahl o Ausschuss kann nicht vollständig besetzt werden Lit.: Besetzung kann sukzessive erfolgen, jedoch ist keine einstimmige Entscheidung möglich e.m.: Soweit bestimmte Interessengruppen beim Schuldner nicht vorhanden sind, kann Anzahl unter vier liegen e.m.: Einsetzung hat solange zu unterbleiben, bis hinreichend Vertreter gefunden sind oder alle Gläubiger der Gruppe abgesagt haben Konstituierung des Ausschusses 6. Problem: Konstituierung vor Bestellung o Lit.: Ausschuss soll sich schon vor der Bestellung zusammenfinden und es soll ein Votum für den potentiellen vorläufigen Insolvenzverwalter abgegeben werden o e.a.: Konstituierung soll vorher nicht erfolgen Es ist nicht sicher, ob das Gericht auch die vorgeschlagene Besetzung vornimmt; bei nur einer abweichenden Position muss Beschlussfassung neu erfolgen Erhöht Gefahr, dass das Gericht eine andere Besetzung vor, wenn Eindruck entsteht, dass schon alles vorher abgesprochen, jedoch nicht alle beteiligt wurden 5

6 Haftpflichtversicherung 7. Problem: Abschluss einer Haftpflichtversicherung o Es besteht ein erhebliches Haftungsrisiko (dazu BGH, ZIP 2014, 2242) o Ausschussmitglieder haben eine Recht auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung o BGH, ZIP 2012, 876: Mangelnde Deckung der Versicherung kann Grund für Antrag auf Ausscheiden aus dem Ausschuss sein o Abschluss sollte nicht durch den vorläufigen Verwalter erfolgen, da Ausschuss das Kontrollorgan ist Haftpflichtversicherung 7. Problem: Abschluss einer Haftpflichtversicherung o Ausschussmitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung der Prämie o Prämienhöhe Es sollten Vergleichsangebote eingeholt werden, da nur die erforderlichen Kosten zu ersetzen sind AG Hannover, ZIP 2016, 2035: Prämie ist nur erstattungsfähig bis zu 10% über günstigsten Angebot o Nach Festsetzung kann Prämie direkt vom Verwalter aus der Masse an den Versicherer gezahlt werden 6

7 Vergütung 8. Problem: Höhe der Vergütung o Mitwirkung an Bestellung des vorläufigen Verwalters wird mit pauschal 300,- EUR vergütet ( 17 Abs. 2 S. 1 InsVV) o Sonst Regelvergütung zwischen 35,- bis 95,- EUR o Abweichung von der Regelvergütung Lit.: Vergütung ist nach der Qualifikation des Ausschussmitglieds zu zahlen e.a.: Keine Differenzierung nach der Qualifikation, da sonst Mitglied 2. Klasse entstehen kann e.a.: Höhe ist nach Schwierigkeit des Verfahrens und der der zugewiesenen Aufgaben zu bestimmen Einsetzungszeitpunkt des Ausschusses o Nur wenn der Eröffnungsantrag gut vorbereitet ist, kann Einsetzung umgehend erfolgen o 22a Abs. 3 InsO ist die entscheidende Norm Gewerkschaften als Ausschussmitglieder o Umstritten, ob Gewerkschaft Vertreter der Arbeitnehmer sein kann Rechtsmittel o Grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen Nichtbestellung/ alternative Besetzung o m.m.: Antrag nach 23 EGGVG möglich 7

8 RiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover 8

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