Bestellung und Auswahl der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses
|
|
- Chantal Kramer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bestellung und Auswahl der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses 18. Leipziger Insolvenzrechtstag am 27. Februar 2017 Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff LL.M., Fachanwalt für Insolvenzrecht 2 Mitwirkungsrechte der Gläubiger Insolvenzgericht bestellt vorläufigen Gläubigerausschuss, der über das gesamte Verfahren mitwirkt Insolvenzantrag Insolvenzantragsverfahren Prüfungstermin Berichtstermin (ca. 6-8 Wochen nach Eröffnung) Schlusstermin 1
2 3 Im Zeitablauf des Insolvenzverfahrens sind drei Arten von Gläubigerausschüssen zu unterscheiden Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung Berichtstermin Insolvenzantragsverfahren Eröffnetes Insolvenzverfahren Vorläufiger Gläubigerausschuss im Insolvenzantragsverfahren: Einsetzung durch das Insolvenzgericht Mitglieder grds. nur Gläubiger Beteiligung bei der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Unterstützung und Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters, 69 Interimsausschuss: Einsetzung durch das Insolvenzgericht, 67 Mitglieder auch Nichtgläubiger Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, 158, 160 Gläubigerausschuss: Wahl durch die Gläubigerversammlung, 68 Keine Abwahl; nur Entlassung durch das Gericht Kein Letztentscheidungsrecht der Versammlung gegenüber dem Ausschuss; Ausschuss mit eigenständigen Aufgaben Unabhängigkeit der Mitglieder 4 Prüfungsreihenfolge bei Gericht 1. Schritt: Prüfung der Notwendigkeit der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses Schwellenwerte nach 22 a Abs. 1 Ausschlusskriterien nach 22 a Abs. 3 Antrag nach 22 a Abs. 2 Fakultativer Gläubigerausschuss nach 21 Abs. 2 Nr. 1 a Falls Schwellenwerte (+) oder Antrag (+) und Ausschlusskriterien (-) oder fakultativer Ausschuss (+) Falls Schwellenwerte (-) oder Antrag (-) oder Ausschlusskriterien (+) und fakultativer Ausschuss (-) 2. Schritt: Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses 2. Schritt: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Ausschussbeteiligung 3. Schritt: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Ausschussbeteiligung 2
3 5 Bei Überschreiten von zwei der drei Schwellenwerte hat das Gericht grundsätzlich einen Ausschuss einzusetzen Schwellenwerte für den obligatorischen Gläubigerausschuss Bilanzsumme:» mindestens Euro nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages im Sinne des 268 Abs. 3 HGB» Maßgeblich ist das vorangegangene Geschäftsjahr» Bei fehlendem Jahresabschluss ist die Bilanzsumme zu schätzen Umsatzerlöse:» mindestens Euro, ohne Bestandsveränderungen» Maßgeblich sind die letzten zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag» Wird nur das Rohergebnis ausgewiesen, sind die Umsatzerlöse separat zu ermitteln Arbeitnehmer:» Im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer» 267 Abs. 5 HGB ist analog anzuwenden 6 Bei zulässigem Antrag auf Einsetzung soll das Gericht grundsätzlich einen Gläubigerausschuss bestellen Voraussetzungen des Antragsausschusses Antrag:» Antragsberechtigt sind der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter oder jeder Gläubiger Benennung in Betracht kommender Mitglieder:» Im Antrag müssen Personen benannt werden, die als Mitglieder des Ausschusses in Betracht kommen» AG Hamburg: Ohne Benennung eines repräsentativen Ausschusses ist der Antrag unzulässig» Haarmeyer: Gericht ist an repräsentative Vorschläge gebunden kein eigenes Benennungsrecht, sondern nur Ablehnungsrecht» Ampferl: Gericht kann weitere, nicht vorgeschlagene Mitglieder benennen Beifügung der Einverständniserklärungen:» Schriftliche Einverständniserklärungen der Mitglieder sind beizufügen» Kopie oder Fax sind ausreichend 3
4 7 Bei Vorliegen der Ausnahmen ist kein Ausschuss einzusetzen Ausnahmen von der Einsetzungspflicht Eingestellter Geschäftsbetrieb:» werbende Tätigkeit schon bei Antragstellung nicht mehr vorhanden (AG Hamburg: Auch spätere Einstellung führt zur Versagung) Unverhältnismäßigkeit im Hinblick auf die zu erwartende Masse:» keine mathematische Berechnung von Kosten und Insolvenzmasse» Verfahrenskostendeckung darf nicht gefährdet werden» Geringes liquidierbares Vermögen auf der Basis von Indizien bei Antragstellung Antizipierter Vortrag bei der Antragstellung erforderlich! Nachteilige Veränderung der Vermögenslage:» Ermittlung der Verzögerung» Ermittlung der konkreten daraus folgenden Nachteile» Im Normalverfahren können zwei bis fünf Tage ohne vorläufigen Insolvenzverwalter überbrückt werden; zu prüfen ist, ob der Gläubigerausschuss bis dahin eingesetzt werden kann Antizipierter Vortrag bei der Antragstellung erforderlich! Die Auswahl geeigneter Mitglieder hat in 67 Abs. 2 ihre gesetzliche Grundlage Die gesetzliche Regelung des 67 Abs. 2 Absonderungsberechtigte Gläubiger vorläufiger Gläubigerausschuss Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen 8 Kleingläubiger Vertreter der Arbeitnehmer Die aus 67 Abs. 2 abzuleitenden verallgemeinerten Grundaussagen Schema zur Abbildung der Gläubigergesamtheit = Legitimität durch Repräsentativität Keine Dominanz der Gläubiger mit den höchsten Forderungen Soll-Vorschrift - pflichtgemäßes Ermessen des Gerichtes einen repräsentativen Ausschuss zu bestellen Kein Anspruch des einzelnen Gläubigers auf Teilhabe 4
5 9 In Betracht kommende Mitglieder Banken» Teilnahme meist erst ab einer signifikanten Forderungshöhe institutionelle Gläubiger wie Sozialversicherungsträger und Finanzämter als Vertreter des jeweiligen Bundeslandes Bundesagentur für Arbeit» Gläubigerstellungwird erst nach Eröffnung mit Anspruchsübergang gem. 169 SGB III erlangt; entgegen dem Wortlaut mit Eröffnung ist dies ausreichend» Wegen Umstrukturierung und Verfahrensanzahl nur noch eingeschränkte Bereitschaft Kreditversicherer / Lieferanten / Lieferantenpoolführer» Gläubigerstellungdes Kreditversicherers wird erlangt durch Versicherungsfall Pensions-Sicherungs-Verein» Gläubigerstellungwird nach Eröffnungmit Anspruchsübergang gem. 9 Abs. 2 BetrAVG erlangt Arbeitnehmer / Gewerkschaften Kunden Vermieter Kleingläubiger Gläubigereigenschaft als Bestellungsvoraussetzung Durch 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a wird nicht auf 67 Abs. 3 verwiesen 10 Voraussetzung für die Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschuss ist die Gläubigerstellung, zumindest mit Eröffnung des Verfahrens Beteiligte im weitesten Sinne Gewerkschaftsvertreter Gewerkschaft nicht Gläubigerin der Gesellschaft Bestellung eines Arbeitnehmers und Vertretung des Arbeitnehmers durch die Gewerkschaft problematisch teleologische Reduktion der Vorschrift Lieferantenpoolführer Kein Gläubiger, mangels Forderungsabtretung an den Pool Bestellung des Poolführers als Dauervertreter eines Gläubigers problematisch Abtretung einer Forderung an den Poolführer mit dessen Treuhänder-stellung unvereinbar das Absonderungsrecht selbst gewährt ein Teilnahmerecht gem. 67 Abs. 2 Kunden Keine Gläubigerstellung, soweit die Aufträge erfüllt werden maßgebliche Verfahrensbeteiligung, insbesondere im Automotive-Sektor, reicht nicht aus mögliche Gläubigerstellung im Fall der sofortigen Betriebsstilllegung reicht aus (gegen Frind, Z 2011, S. 2251) 5
6 11 Taktische Überlegungen bei der Auswahl der Mitglieder Taktisches Kalkül: Wer soll rein? Wer soll draußen bleiben? Faktischer Sachzwang: Wer muss rein? Wer will nicht mitmachen? Beratersicht: Mitgliedersuche zwischen Geheimhaltung des Antrages und Abbildung der Gläubigergesamtheit Durchsetzung der kurzfristigen Verfahrensziele (Verwalterwahl/Eigenverwaltung) vs. mögliche abweichende Entscheidungen einzelner Mitglieder Insolvenzverwaltersicht: Einbindung der wesentlichen Gläubigergruppen Orientierung der Vorschläge an den wesentlichen Beteiligten des Sanierungs-prozesses Nur eine präzise und sachkundig vorbereiteter Insolvenzantrag gewährleistet eine Beteiligung der Gläubiger 12 Praxis der Gläubigerausschusseinsetzung Selbstgestaltung Lückenlose und präzise Vorbereitung des Antrags mit sachkundiger Sachverhaltsdarstellung Einsetzung eines Ausschusses vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Bestimmung durch das Gericht Keine Bestellung eines Ausschusses, sondern Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wegen Verzögerung gem. 22a Abs Alt. Vorschläge und Mitgliedersuche durch den vorläufigen Verwalter gem. 22a Abs. 4 6
7 13 Kontaktdaten: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! BBL Bernsau Brockdorff Insolvenz- und Zwangsverwalter GbR BBL Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB RA Christian Graf Brockdorff LL.M. Weitere Standorte u.a. in: Fachanwalt für Insolvenzrecht Berlin Friedrich-Ebert-Straße 36 Chemnitz Potsdam Dresden Tel: Düsseldorf Fax: Frankfurt a.m. Hamburg Leipzig München Stuttgart 7
Die Bank im Gläubigerausschuss
Die Bank im Gläubigerausschuss 4. Buchalik Brömmekamp Bankentag Valk Airporthotel Düsseldorf Donnerstag, den 05.03.2015 Rechtsanwalt Robert Buchalik Mit den Neuregelungen des ESUG haben die Gläubiger von
MehrGläubigermitwirkung im Insolvenzverfahren Theorie und Praxis
Gläubigermitwirkung im Insolvenzverfahren Theorie und Praxis 18.06.2015 I. Die Ziele des Insolvenzverfahrens, 1 InsO Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschallich zu
MehrStärkung des Gläubigereinflusses im (vorläufigen) Insolvenzverfahren
12. Mannheimer Insolvenzrechtstag Stärkung des Gläubigereinflusses im (vorläufigen) Insolvenzverfahren Rechtsanwältin Angelika Wimmer-Amend, Kronberg/Berlin Gläubigerautonomie InsO geprägt von Gläubigerautonomie.
MehrDIE PRAXIS NACH DEM ESUG. RiAG Dr. Thorsten Graeber, Potsdam
DIE PRAXIS NACH DEM ESUG RiAG Dr. Thorsten Graeber, Potsdam ANFORDERUNGEN AN DEN EIGENANTRAG 13 InsO - Eröffnungsantrag (1) 1 Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt
MehrMerkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz
Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz Das Insolvenzgericht hat die für seine Entscheidung en maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist zur umfassenden
MehrDer (vorläufige) Gläubigerausschuss
Der (vorläufige) Gläubigerausschuss Der (vorläufige) Gläubigerausschuss - Überblick 1 2 3 4 5 6 7 Vorbemerkung Arten von Gläubigerausschüssen Mitgliedschaft im (vorläufigen) Gläubigerausschuss Rechte des
MehrIhr Referent. Joachim Exner Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht. " #
! " # Nürnberg München Augsburg Ansbach Hof Regensburg Würzburg Landshut Ihr Referent Joachim Exner Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht E-Mail: j.exner@ra-dr-beck.de Standorte
MehrRiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover
RiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover Terminologie Pflichtausschuss gemäß 22 Abs. 1 Antragsausschuss gemäß 22 Abs. 2 Amtswegiger Ausschuss gemäß 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a Bedeutung bedeutendste Änderung des
MehrESUG: Durchbruch für die Sanierung?
ESUG: Durchbruch für die Sanierung? Neue Optionen zur Unternehmenssanierung Vortrag beim Venture Capital Club am 7. Dezember 2011 Dr. Martin Heidrich, LL.M. Local Partner / Rechtsanwalt Einleitung Abraham
MehrEröffnungsantrag bei laufendem Geschäftsbetrieb und beantragter Eigenverwaltung sowie zum vorläufigen Gläubigerausschuss
Tagung für Insolvenzgerichte 20. Juli 2012 Stuttgart Eröffnungsantrag und beantragter sowie zum vorläufigen Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe Eigenanträge Auch für Eigenanträge ist die Schriftform
MehrArbeitsrecht in der Insolvenz
Beck'sches Mandats Handbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Arne Steindorf Rechtsanwalt in Halle/Saale und Thomas Regh Rechtsanwalt in Bonn ms Verlag C.H.Beck München 2002 1 Das arbeitsrechtliche Mandat
MehrDie effiziente Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Kundeninsolvenz: Der vorläufige Gläubigerausschuss als zentrales Steuerungsinstrument
Die effiziente Durchsetzung von Gläubigerinteressen in der Kundeninsolvenz: Der vorläufige Gläubigerausschuss als zentrales Steuerungsinstrument Prof. Dr. Hans Haarmeyer IHK Frankfurt Oder 24. Juni 2014
MehrDER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG
DER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG Vortrag von Dr. iur. Benjamin Webel, Richter am Amtsgericht Ulm, 8. NIVD Jahrestagung, Berlin, 4.9.2015 1 Dr.iur. Webel Es gab starke
MehrInsolvenzbekanntmachungen
Justizportal - Insolvenzbekanntmachungen Page 1 of 2 Insolvenzbekanntmachungen Sie sind hier: >Bekanntmachungen suchen Insolvenzverfahren suchen Es wurden 3 Treffer gefunden. Dokument 1-3 von 3 Übereinstimmungen
MehrDer vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht
Der vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht 8. Mannheimer Insolvenzrechtstag Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. RAin Frankfurt a.m. Agenda I. Erste Tendenzen nach
MehrGläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts
Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts Fachverband der Kommunalkassenverwalter Landesarbeitstagung Sindelfingen 2012 1 Die Bedeutung der Insolvenzrechtsreform Die Reform des Insolvenzrechts
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
2 II. 2. Der Aufbau der InsO Programmbestimmung in 1 Allgemeine Vorschriften über das Verfahren, 2-10 Eröffnungsverfahren 11-34 einschließlich Eröffnungsgründe Erfasstes Vermögen 35-55 (Insolvenzmasse)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 163/06 BESCHLUSS vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt,
MehrInsolvenzrecht Begriffe
1 Insolvenzrecht Begriffe 1. Ziele des Insolvenzrechts Grundsatz des neuen Insolvenzrechtes ist es, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Dem redlichen Schuldner wird dabei Gelegenheit
MehrAusfertigung INSOLVENZGERICHT. Beschluss
02/05 2017 14:40 FAX 49 711 9213021 AG STGT-Inso-Abt. Aktenzeichen: 6 IN 190/17 Ausfertigung 000 1 /0 0 0 5 Amtsgericht Stuttgart INSOLVENZGERICHT Beschluss In dem insolvenzverfahren über das Vermögen
MehrMaterialien. zur Krisenberatung. Unternehmensinsolvenz: Grobablauf des Verfahrens
Materialien zur Krisenberatung Unternehmensinsolvenz: Grobablauf des Verfahrens An t r a g a u f Er ö f f n u n g d e s Un t e r n e h m e n s i n s o lv e n z v e r fa h r e n s beim zuständigen Amtsgericht
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2015/16
Insolvenzrecht Wintersemester 2015/16 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrBeck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz
Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz von Arne Steindorf, Thomas Regh 1. Auflage Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Steindorf / Regh wird vertrieben von beck-shop.de
MehrQualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den 12.06.2014
Qualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den 12.06.2014 Die Anforderungen an einen Insolvenzantrag ergeben sich aus 13 InsO Das Verfahren
MehrErleichterung der Sanierung von Unternehmen -- Referentenentwurf des ESUG
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 Dr. Jochen Blöse, MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt
MehrArbeitsgruppe Rechtsfragen. Thema: Die neue Insolvenzordnung Law of of the PRC of of China on Enterprise Bankruptcy vom
Arbeitsgruppe Rechtsfragen 15.01.07 Thema: Die neue Insolvenzordnung Law of of the PRC of of China on Enterprise Bankruptcy vom 27.08.2006 Übersicht 1. 1. Anwendungsbereich 2. 2. Insolvenz-/ Sanierungsgründe
MehrDie Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts
Tobias S. Genske Die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts mit vergleichenden Bezügen zum deutschen Recht Inhaltsverzeichnis Entscheidungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis VIII XXII
MehrTobias S. Genske (Autor) Die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts mit vergleichenden Bezügen zum deutschen Recht
Tobias S. Genske (Autor) Die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts mit vergleichenden Bezügen zum deutschen Recht https://cuvillier.de/de/shop/publications/2315 Copyright: Cuvillier
MehrESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012
ESUG Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 1 ESUG Kritik am bisherigen Insolvenzregime Übersicht / ESUG n Teilweise Intransparenz des gerichtlichen Verfahrens und der Verwalterauswahl
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrÜberblick über das aktuelle Insolvenzrecht
Mönning & Georg Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Prof. Dr. Martin Dreschers Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter Aachen Berlin Cottbus Dortmund Dresden Düsseldorf
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr.
Wiederholungsfragen Wer sucht den Insolvenzverwalter aus? Wie wird ein Insolvenzverwalter bezahlt? Warum sind vorläufiger Verwalter und Insolvenzverwalter meist personenidentisch? Was muss ein Insolvenzverwalter
MehrESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater
ESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater ESUG Stärkung der Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren Gestaltungsmöglichkeiten durch
MehrVerhandlungsgesteuerte Sanierung durch den prepackaged plan
Schriftenreihe des Centrum für Deutsches und Europäisches Insolvenzrecht 4 Verhandlungsgesteuerte Sanierung durch den prepackaged plan Das Planinitiativrecht des Schuldners aus 218 Abs. 1 S. 2 InsO als
MehrKonzerninsolvenzrecht
VID - Mitgliedertagung Frankfurt /Main 27.04. - 29.04.2017 UPDATE INSOLVENZRECHT: Frisch aus dem Bundestag drei Gesetzesvorhaben endgültig verabschiedet Konzerninsolvenzrecht Rechtsanwältin Bettina Schmudde
MehrSanierung 2.0 Insolvenz als (echte) Sanierungsalternative
Sanierung 2.0 Insolvenz als (echte) Sanierungsalternative Rechtsanwalt Christopher Seagon 18.09.2015 Heidelberg Seite 1 Handlungsrahmen und Handelnde bei Unternehmenssanierungen Sanierungsformen Wert Kontrolle
MehrZeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort
Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1 Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2 Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur
MehrDie neue (?) Rolle der Banken im Lichte des ESUG
Die neue (?) Rolle der Banken im Lichte des ESUG 3. Buchalik Brömmekamp Bankentag Udo Dötsch, Sparkasse Duisburg, 06.03.2014 Vier Schwerpunkte, die wie viele Regelungen des noch jungen ESUG Interpretationsspielraum
MehrBeschluss des Bundesausschuss der ASJ am 25. Februar 2012 in Hamburg
Beschluss des Bundesausschuss der ASJ am 25. Februar 2012 in Hamburg Wiederherstellung der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch das Gericht Antragsteller: ASJ Hamburg Der Bundesvorstand
MehrRalph Kramer Frank K. Peter. Insolvenzrecht. Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler. 2. Auflage. 4y Springer Gabler
Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 2. Auflage 4y Springer Gabler Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts 13 1.1 Ziele und Bedeutung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Aktuelle Fassung Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung 14 Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches
MehrReform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht
Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht Insolvenzordnung, alte Fassung, Stand 20.2.2017 14 InsO Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines
MehrCompliance in ESUG-Verfahren Deutscher Insolvenzverwalter-Kongress 2016
Compliance in ESUG-Verfahren Deutscher Insolvenzverwalter-Kongress 2016 Dipl.-Kfm. Arndt Geiwitz, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Berlin, 04.11.2016 Im Fokus: 2 Im Fokus: Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
MehrDie Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG
Die Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG Kanzlei Dr. Beck & Partner GbR Nürnberg Regensburg Hof Ansbach München Würzburg 1 Ihr Referent Joachim Exner Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage... 5
Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage... 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts... 15 1.1 Ziele und Bedeutung des Insolvenzverfahrens... 15 1.2 Aufbau der InsO / Verfahrensarten
MehrAUSZÜGE AUS DER INSOLVENZORDNUNG. 217 Grundsatz
AUSZÜGE AUS DER INSOLVENZORDNUNG 217 Grundsatz Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten
MehrVorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung
Vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung ESUG trifft auf Wirklichkeit Vorl. Gläubigerausschuss (vga) Überblick Einsetzung Aufgaben vga: Überblick EröffnungsA EröffnungsB GlVers
MehrMindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb148_08 letzte Aktualisierung: 20.5.2009 BGH, 5.3.2009 - IX ZB 148/08 InsO 67, 68 Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern
MehrDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004).
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004). 335 Grundsatz Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen
MehrGläubiger- oder Gesellschafterschutz als Ziel des ESUG?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Gläubiger- oder Gesellschafterschutz als Ziel des ESUG? Impulsreferat beim Abendsymposion des ZIS am
MehrChristina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens..........
MehrFragebogen zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
Fragebogen zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters Von Richter am Amtsgericht Frank Frind, Hamburg, Richter am Amtsgericht Dr. Thorsten Graeber, Potsdam, Richter am Amtsgericht Ulrich Schmerbach, Göttingen,
MehrGesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
Bundesrat Drucksache 204/17 10.03.17 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 221. Sitzung am 9.
MehrBeschluss. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA - Schuldnerin -
Amtsgericht Charlottenburg Insolvenzgericht Az.: 36a IN 4295/17 Beschluss - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, vertreten durch die persönlich haftende
Mehr7: Besondere Verfahrensarten
7: Besondere Verfahrensarten A. Insolvenzplan B. Restschuldbefreiung C. Eigenverwaltung D. Verbraucherinsolvenz E. Insolvenzverfahren über besondere Vermögensmassen I. Nachlassinsolvenz II. Gesamtgutinsolvenz
MehrVereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses);
MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZRECHTSREFORM - ESUG Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 1. März 2012 in Kraft getreten. Die Schwerpunkte der Änderungen
MehrDie Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten in den Eigenverwaltungs-Eröffnungsverfahren nach 270a und 270b InsO
Forum Insolvenzrecht Düsseldorf, 5. Februar 2014 Die Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten 1 I. Das Problem Das ESUG und die Eigenverwaltung: Funktion der 270a, 270b
MehrDas ESUG eine Chimäre?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Strukturänderungen in der Insolvenz Pfleiderer, Suhrkamp und die Folgen Bucerius Law School, Hamburg
MehrGrundkurs für Wirtschaftswissenschaftler
Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 3., überarbeitete und erweiterte Auflage ^ Springer Gabler Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage 1 Grundlagen des
MehrDie Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht
Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht 1 Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 2 1 Regelvergütung des vorläufigen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
MehrDie Reform des Insolvenzanfechtungsrechts
VID - Mitgliedertagung Frankfurt /Main 27.04. - 29.04.2017 UPDATE INSOLVENZRECHT: Frisch aus dem Bundestag drei Gesetzesvorhaben endgültig verabschiedet Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts RA Dr.
MehrB. Eröffnungsverfahren
B. Eröffnungsverfahren Verfahrensalternativen: Klassisches Eröffnungsverfahren, 21 ff. InsO Vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Sog. Schutzschirmverfahren, 270b InsO Folie 34 Zeitabschnitte Eröffnungs
MehrDie Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung
Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vortrag von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am 28.02.2012 1. Grundlagen Insolvenz
MehrFrage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich
VII Vorwort Die Autoren Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VI XV XIX Kapitel I: Von der Krise bis zum Insolvenzantrag 1 24 1 Frage 1: Was sind erste Anzeichen einer Krise? 2 1 Frage 2: Wer kann
Mehr3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) - zuletzt geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf-
Mehr56a InsO Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
48 56a InsO Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung 56a InsO Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung 56a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung (1) Vor der Bestellung des Verwalters
MehrNeue Sanierungskultur in Deutschland - Mehr Einfluss durch das ESUG
Neue Sanierungskultur in Deutschland - Mehr Einfluss durch das ESUG von Dr. Johan Schneider Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht Copyright 2013 Bitte beachten Sie, dass alle Rechte, auch die auszugsweise
MehrKonzerninsolvenz. 6. Deutscher Insolvenzrechtstag 2009. Wissenschaft, Rechtsprechung, Praxis. Berlin, 27. März 2009
Konzerninsolvenz 6. Deutscher Insolvenzrechtstag 2009 Wissenschaft, Rechtsprechung, Praxis Berlin, 27. März 2009 Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley) Konzerninsolvenz - Problemkreise - divergierende
MehrEinführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren
Einführung ESUG Zum 01.03.2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Diese Änderungen gelten für alle Unternehmens-Insolvenzverfahren, deren Eröffnung
MehrPraxis der Insolvenz
Praxis der Insolvenz Ein Handbuch für die Beteiligten und ihre Berater Bearbeitet von Dr. Siegfried Beck, Peter Depré, Dr. Hubert Ampferl, Prof. Dr. Hans-Dieter Braun, Thomas Dobler, Joachim Exner, Markus
MehrInsolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren
Merkblatt Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de
MehrAntrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Raum für Eingangsstempel Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Amtsgericht Insolvenzgericht Hinweise: (1) Pflicht zur Verwendung des Antragsformulars (a) Dieses Formular muss für
MehrGesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus Steuerberatersicht
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus Steuerberatersicht 1 Ausgangspunkt und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes Vorgaben des Koalitionsvertrages Erleichterung
MehrInsolvenzforum. Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht
Arbeitskreis Reorganisierung, Sanierung und Insolvenz - innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.v. Insolvenzforum Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht 02.05.2017 Antje Hussmann,
MehrFrühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern
Frühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern 1 Neue Erfahrungen aus dem Insolvenzrecht Worauf jeder Mineralölhändler achten muss Marcus Schäfer, Rechtsanwalt 2 Probleme mit dem Insolvenzverwalter
MehrPraxis der Insolvenz
Praxis der Insolvenz Ein Handbuch für die Beteiligten und ihre Berater Bearbeitet von Dr. Siegfried Beck, Peter Depré, Dr. Hubert Ampferl, Prof. Dr. Hans-Dieter Braun, Thomas Dobler, Joachim Exner, Markus
MehrMicroBilG: Erleichterungen der Rechnungslegung und Offenlegung für Kleinstkapitalgesellschaften. Martin Sedlmeyr
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater MicroBilG: Erleichterungen der Rechnungslegung und Offenlegung für Kleinstkapitalgesellschaften Martin Sedlmeyr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A member
MehrDie folgenden Festlegungen regeln das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB II und einem Insolvenzereignis.
Titel: Geschäftsführerverfügung 10 / 2014 Insolvenz Geschäftszeichen/Aktenzeichen: 3, 5, 6, 7 / II-2082.3, II-2080.6, II-2081, II-2081.7, II-1315, II-3201, II-7100, II-1800 Weisung Arbeitshinweis Gültigkeit
Mehr1. Verhältnis des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu den anderen Regelungen der Insolvenzordnung
II 1. Verhältnis des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu den anderen Regelungen der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung regelt das Verbraucherinsolvenzverfahren als besondere Verfahrensart im Neunten Teil
MehrÜbungsfall 4. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Fundstellen: BGHZ 147, 233; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 846 = ZIP 2003, 2370
Insolvenzrecht Übungsfall 4 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der GmbH. Diese schuldete der Beklagten aus älteren Kaufverträgen mehr als 100.000.
MehrDoppelnützige Treuhand vs. ESUG als Sanierungsinstrument Konkurrenz oder Zusammenspiel?
Ludolfs Insolvenzverwalter GbR Walsrode*Hannover*Uelzen Doppelnützige Treuhand vs. ESUG als Sanierungsinstrument Konkurrenz oder Zusammenspiel? Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Sebastian Ludolfs, Vortrag
MehrVerordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren. Reform des Konzerninsolvenzrechts
EuInsVO 2015 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren INSOLVENZORDNUNG Reform des Konzerninsolvenzrechts In Kraft getreten am 26. Juni
MehrZuständigkeit der Gesellschafterversammlung
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Einforderung von Nachschüssen, 26 I GmbHG Satzungsänderungen, 53 I GmbHG Auflösung, 60 I Nr. 2 GmbH Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses
MehrAnspruch und Wirklichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens
Nicole Anspruch und Wirklichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechtssoziologische Untersuchung zum Prozess der Implementation eines insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiungsverfahrens anhand empirischer
MehrTeil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Banksyndikus Arne Wittig, 18. Dezember 2009 Frankfurt am Main Übertragende Sanierung
Mehrwww.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für
www.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für das neue insolvenzrechtliche Sanierungsinstrumentarium Auftakt 2 Statistik 10.025 eröffnete
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
Wiederholungsfragen Was ist die spezifische Funktion der Anfechtung nach 130, 131? Welche Rechtsfolgen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auslösen? Welche Qualität hat der Rückgewähranspruch
MehrInsolvenzverwalter 2020 - Vom Verwalter zum Sanierer und gestaltenden Berater?
www.bbl-law.de Insolvenzverwalter 2020 - Vom Verwalter zum Sanierer und gestaltenden Berater? (Die Zukunft des Insolvenzverwalterberufs im Spannungsfeld von Marktveränderung und Gläubigerinteressen) Christian
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren
MehrDie Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren
Insolvenzrecht in der Praxis Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren Von der Betriebserhaltung zur Transaktion herausgegeben von: Peter-Alexander Borchardt Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht,
MehrDer Eröffnungsantrag als verfahrens(ein)leitendes Instrument
Kreuznacht R E C H T S A N W Ä L T E Beiträge zum Sanierungs- und Insolvenzrecht Beitrag 1: Der Eröffnungsantrag als verfahrens(ein)leitendes Instrument Der eröffnungsantrag als verfahrens- (ein)leitendes
MehrInsolvenzfähigkeit von Krankenkassen
Jennifer Hengst Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen Recht- und Zweckmäßigkeit der Neuregelungen in Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 15 B. Die Gesetzgebungsverfahren I. Motive der Änderungen 20 IL
MehrInsolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) Vom 19. August1998, in der Fassung durch das Kostenrechtsmodernisiserungsgesetz, gültig ab 1. Juli 2004, Aufgrund des 65 in Verbindung mit 21 Abs.2 Nr.1,
MehrInsolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren
Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Einführung in die Thematik Die Insolvenzordnung (InsO) räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren
MehrBeitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers
Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012
MehrInsolvenz und Steuern. Anwendungsfragen des 55 Abs 4 InsO. Corinne Rennert-Bergenthal 55 (4) Rechtsanwältin Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin
Anwendungsfragen des 55 Abs 4 InsO Rechtsanwältin Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin 55 (4) Düsseldorf, 21.11.2014 Anwendungsfragen des 55 Abs 4 InsO Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem
MehrDer Gläubigerausschuss in der Insolvenz des Firmenkunden
Der Gläubigerausschuss in der Insolvenz des Firmenkunden Mitwirkungsrechte Steuerungsmöglichkeiten Haftung Vergütung Bearbeitet von RA Torsten Steinwachs, Prof. Dr. Heinz Vallander, Stefan Bank, RA Holger
MehrARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE BEIM VERKAUF EINES LAUFENDEN GESCHÄFTSBETRIEBES IM RAHMEN EINES INSOLVENZVERFAHRENS
2. Französisch-Deutscher Sanierungsgipfel 04.09.2015 ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE BEIM VERKAUF EINES LAUFENDEN GESCHÄFTSBETRIEBES IM RAHMEN EINES INSOLVENZVERFAHRENS V E RGLEICH F R A N K R E I C H U N D
MehrInsolvenzrecht. Wintersemester 2017/ November Wolfgang Zenker
Insolvenzrecht Wintersemester 2017/18 14. November 2017 Wolfgang Zenker Übersicht Beteiligte (Forts.) A. Gläubigergruppen (Wdh.) + Gläubigerorgane B. Insolvenzgericht C. Insolvenzverwalter Insolvenzgläubiger
Mehr