Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
|
|
- Ulrich Adenauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundesministerium der Justiz Referat R A 6 Herrn Dr. Jahntz Mohrenstraße Berlin Per jahntz-ka@bmj.bund.de Aktenzeichen Telefon Telefax Datum See/CM R / michel@dstv.de Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Sehr geehrter Herr Dr. Jahntz, wir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung Stellung nehmen zu dürfen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) vertritt als Spitzenorganisation die Angehörigen der steuerberatenden Berufe in der Bundesrepublik Deutschland. Dem DStV gehören 15 Mitgliedsverbände an, in denen über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Berufsgesellschaften freiwillig zusammengeschlossen sind. Der DStV begrüßt grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, den Schwerpunkt im geltenden Insolvenzrecht insoweit zu verlagern, als insolvenzgefährdeten Unternehmen zunächst die Sanierung erleichtert werden soll. Die bisherigen insolvenzrechtlichen Regelungen bieten bislang noch zu wenig planbare und verlässliche Möglichkeiten, Unternehmen durch eine Insolvenz zu sanieren. Der vorliegende Diskussionsentwurf ist insoweit in seiner Zielrichtung ausdrücklich zu begrüßen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der DStV mit seinem bekannten Fachberaterkonzept, insbesondere mit der Einführung des Fachberaters für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) bereits seit einigen Jahren sehr erfolgreich das Ziel verfolgt, die betriebswirtschaftliche Kompetenz der Steuerberater stärker in den Dienst
2 insolvenzgefährdeter Unternehmen zu stellen. Maßstab und Orientierung für das Fachberaterkonzept waren und sind dabei die bewährten Fachanwaltschaften der Rechtsanwälte. Das Fachberaterkonzept ist die Antwort darauf, dass die Anforderungen an die Beratung durch den Steuerberater nicht nur im Bereich des Steuerrechts, sondern gerade auch im Bereich der so genannten vereinbaren Tätigkeiten ständig steigen, bei denen es vor allem darum geht, die Interessen der Auftraggeber wahrzunehmen bzw. sie auf betriebswirtschaftlichem Gebiet zu beraten. Ein wesentlicher Bestandteil dieser betriebswirtschaftlichen Beratung ist dabei insbesondere auch der Bereich der Sanierungsberatung. Insoweit gehört der Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v) zu den am stärksten nachgefragten Fachberaterbezeichnungen. Aus Sicht des DStV bestehen allerdings in einigen Punkten Zweifel, ob mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf tatsächlich das Ziel einer Erleichterung der Sanierung erreicht werden kann. Auf folgende Aspekte möchten wir hinweisen: 1. Die vorgeschlagene Ergänzung des 56 InsO zur Verwalterauswahl ist in ihrer Zielrichtung zu begrüßen. Dies betrifft insbesondere die Regelung des 56 Abs. 2 des Diskussionsentwurfs, wonach der vorläufige Gläubigerausschuss bzw. die Gläubiger vor der Bestellung des Verwalters Gelegenheit erhalten sollen, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person eines möglichen Verwalters zu äußern. Durch die stärkere Einbeziehung der Gläubiger bietet sich die Möglichkeit, dass in diesem Punkt eine stärkere Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher Aspekte bei der Verwalterauswahl erfolgen kann. Diese betriebswirtschaftlichen Aspekte sind insbesondere bei der Sanierung mittelständischer Unternehmen regelmäßig von entscheidender Bedeutung. Bedenken bestehen nach Ansicht des DStV allerdings dahingehend, dass nach dem Wortlaut des 56 Abs. 2 S. 1 des Diskussionsentwurfs allein die wesentlichen Gläubiger ein entsprechendes Äußerungsrecht zur Person des möglichen Verwalters erhalten sollen. Weder im Gesetzentwurf noch in der Begründung findet sich eine Definition, welche Gläubiger im Einzelnen zu dieser Gruppe gehören sollen. Insoweit schlägt der DStV vor, im Interesse der Gleichbehandlung das Recht zur Äußerung allen Gläubigern in gleicher Weise zuzubilligen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die regelmäßig in einer Vielzahl von Fällen vertretenen Gläubiger wie beispielsweise kreditgewährende Banken auch zukünftig weiterhin diejenigen Personen als Verwalter vorschlagen, die dieses Amt auch in der Vergangenheit ausgeübt haben. Eine Reform der Verwalterauswahl wird insoweit nicht zu erreichen sein. 2
3 Insoweit bestehen auch hinsichtlich der Regelung des 56 Abs. 3 S. 1 des Diskussionsentwurfs Bedenken, wonach für den Vorschlag zur Verwalterauswahl auf die Summenmehrheit der Gläubiger abgestellt wird. Es muss bezweifelt werden, ob mit dieser Regelung das Ziel einer erleichterten Sanierung insolvenzgefährdeter Unternehmen tatsächlich erreicht werden kann. Nach der vorliegenden Begründung (vgl. S. 27 zu Buchstabe b) soll sich die maßgebliche Summenmehrheit nach der Höhe der Forderungen und dem Wert der Absonderungsrechte berechnen. Nach Ansicht des DStV wird diese Mehrheit häufig insbesondere bei den kreditgewährenden Banken und anderen Gläubigern mit entsprechend hohen Forderungen liegen. Diese werden allerdings in der Regel vorrangig an einer Begrenzung ihres Risikos eines Forderungsausfalls als an einer Unternehmenssanierung interessiert sein. Hingegen wird das Interesse der Gläubiger mit kleineren und mittleren Forderungen vornehmlich darin bestehen, die häufig seit vielen Jahren bestehenden Geschäftsbeziehungen durch eine nachhaltige Sanierung des insolvenzgefährdeten Unternehmens auch für die Zukunft zu erhalten. Insoweit wird der Gesetzeszweck der Unternehmenssanierung nach Ansicht des DStV nur zu erreichen sein, wenn anstelle der Summenmehrheit die Kopfmehrheit aller Gläubiger für das Vorschlagsrecht maßgeblich ist. Dabei ist es allerdings auch aus Sicht des DStV im Interesse der insolvenzgefährdeten Unternehmen unerlässlich, zu gewährleisten, dass eine geeignete, das heißt eine sachkundige und unabhängige Person zum Verwalter bestellt wird. Insoweit ist auch die ausdrückliche Klarstellung in 56 Abs. 1 Satz 3 des Diskussionsentwurfs zu begrüßen, wonach die Unabhängigkeit nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass Schuldner oder Gläubiger ihr Vorschlagsrecht bezüglich eines Verwalters wahrgenommen haben oder dass die vorgeschlagene Person vor dem Eröffnungsantrag für den Schuldner tätig geworden ist. Bedenken begegnet die Regelung des 56 Abs. 3 S. 1 InsO des Entwurfs auch insoweit, als das Gericht von einem Vorschlag der Summenmehrheit der Gläubiger abweichen soll, wenn der Vorschlag im Widerspruch zu den Anforderungen nach 56 Abs.1 Satz 1 InsO steht. Nach Ansicht des DStV damit keine Änderung der derzeitigen Praxis der Verwalterauswahl zu erreichen sein. Diese ist in der Vergangenheit immer mehr zu einem formalisierten Verfahren geworden. 56 Abs. 1 InsO gibt den Gerichten insoweit einen Beurteilungsspielraum, welche Kriterien sie im Einzelnen anlegen wollen, um die generelle Eignung eines Bewerbers zu prüfen. In der Praxis der zuständigen Insolvenzgerichte sind daher in den letzten Jahren zahlreiche Auswahlkriterien herausgearbeitet worden, die dazu beitragen sollen, den am besten 3
4 geeigneten Verwalter zu finden. Dabei hat sich gezeigt, dass insbesondere die praktischen Erfahrungen im Bereich der Insolvenzverwaltung regelmäßig eine entscheidende Rolle spielen. Für einen Bewerber ist es demnach zurzeit zwingend erforderlich, den von den jeweiligen Gerichten entwickelten Anforderungskatalog insbesondere hinsichtlich der praktischen Erfahrungen zu erfüllen. Faktisch finden nach der gegenwärtigen Auswahlpraxis daher im Regelfall nur diejenigen Bewerber Berücksichtigung, die bereits seit vielen Jahren zu Insolvenzverwaltern bestellt worden sind. Im Ergebnis handelt es sich bislang bei der weitaus überwiegende Zahl aller Bestellungen von Insolvenzverwaltern um Rechtsanwälte, während die Zahl der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die zu Insolvenzverwaltern bestellt werden, außerordentlich gering ist. Diese Zahlen deuten darauf hin, dass der Anforderungskatalog der Gerichte zurzeit offenbar vornehmlich von Rechtsanwälten erfüllt wird, die über eine mehrjährige praktische Berufserfahrung als Insolvenzverwalter verfügen. Ein Steuerberater würde demnach nur bestellt werden können, wenn er gleichfalls in entsprechendem Umfang eine Verwalterpraxis nachweisen kann. Gerade Steuerberater zeichnen sich jedoch durch ihre besondere Qualifikation in den Bereichen Betriebswirtschaft und Steuerrecht aus, über welche viele Juristen nicht in gleichem Maße verfügen. Das Ziel der Sanierung insolvenzgefährdeter Unternehmen wird sich insoweit nur durch die stärkere Einbeziehung der Steuerberater bei der Verwalterauswahl erreichen lassen. In diesem Zusammenhang wird bereits seit längerer Zeit auch in Fachaufsätzen darauf hingewiesen, dass gerade im Insolvenzverfahren insbesondere der Aufgabenanteil, der fundierte betriebswissenschaftliche und steuerrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verlangt, nicht unterbewertet werden darf (vgl. zuletzt etwa Linse / Glaubitz, Insolvenzverwalter-Listing Chancen für den Steuerberater oder Closed Shop, DStR 2010, 1497, 1498). Vor diesem Hintergrund birgt unseres Erachtens der bloße Verweis auf die Anforderungen des 56 Abs. 1 S. 1 InsO die Gefahr, dass die zuständigen Gerichte wiederum mit der Argumentation, es müssten praktische Erfahrungen in Insolvenzverwaltungen vorliegen, dem Vorschlag der Gläubiger nicht folgen und vielmehr eine aus ihrer Sicht geeignete Person einsetzen. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des DStV daher zwingend erforderlich, den derzeit geltenden und nach dem Diskussionsentwurf offenkundig auch weiterhin fortbestehenden Anforderungskatalog der Gerichte an die Eignung des Verwalters nochmals einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. In einem ersten Schritt sollte hierzu in der Begründung des Gesetzentwurfs eine ausdrückliche Klarstellung erfolgen, dass Steuerberater bereits aufgrund ihrer besonderen Qualifikation in den Bereichen 4
5 Betriebswirtschaft und Steuerrecht grundsätzlich als geeignet im Sinne des 56 Abs. 1 Satz 1 InsO anzusehen sind. So zählen in der Steuerberaterprüfung nach 37 Abs. 3 StBerG neben dem Steuer- und Verfahrensrecht auch weitere rechtliche Fächer zu den Prüfungsgebieten. So sind Kenntnisse des Handelsrechts, des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts sowie des Europarechts erforderlich. Zudem sind insbesondere die Bereiche Betriebswirtschaft, Rechungswesen sowie Volkswirtschaft von Bedeutung. Im Rahmen der weitergehenden Qualifikation zum Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) werden Kenntnisse im Bereich des materiellen Insolvenzrechts, insbesondere zu den Insolvenzgründen, zu den Wirkungen des Insolvenzantrags und der Verfahrenseröffnung sowie zum Amt des (vorläufigen) Insolvenzverwalters vermittelt. Daneben stehen die Aspekte der Sicherung und Verwaltung der Masse, der Aus- und Absonderung sowie der Aufrechnung im Insolvenzverfahren, der Abwicklung der Vertragsverhältnisse und der Insolvenzanfechtung im Mittelpunkt. Schließlich werden auch die in der Insolvenz relevanten arbeits-, sozial, steuer- und gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkte behandelt. Im Bereich des Insolvenzverfahrensrechts stehen unter anderem das Insolvenzeröffnungsverfahren, das Regelverfahren, das Planverfahren, die Verbraucherinsolvenz und das Restschuldbefreiungsverfahren im Mittelpunkt. Vertieft werden darüber hinaus die maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Fragestellungen beginnend mit der Buchführung, der Bilanzierung und der Bilanzanalyse bis hin zur Rechnungslegung in der Insolvenz. Eine besondere Bedeutung nehmen schließlich betriebswirtschaftliche Fragen der Sanierung im Rahmen des Insolvenzplans und der übertragenden Sanierung ein. Insoweit regt der DStV an, einen Hinweis in die Begründung des Gesetzentwurfs etwa auf Seite 27 am Ende zu Nummer 5 ( 56) wie folgt aufzunehmen: Für die Geschäftskunde im Sinne des 56 Abs. 1 S. 1 InsO spricht, dass die vorgeschlagene Person eine besondere Qualifikation in den Bereichen Betriebswirtschaft und Steuerrecht nachweisen kann. Geschäftskundig sind daher insbesondere auch Steuerberater, für die diese Bereiche bereits im Rahmen der Steuerberaterprüfung nach 37 Abs. 3 StBerG zu den maßgeblichen Prüfungsgebieten zählen. Darüber hinaus ist die Geschäftskunde insbesondere anzunehmen, wenn die vorgeschlagenen Personen bereits als Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) anerkannt sind. Diese verfügen über besondere Kenntnisse in den Bereichen des materiellen Insolvenzrechts, des Insolvenzverfahrensrechts, der 5
6 Buchführung, der Bilanzierung, der Bilanzanalyse in der Insolvenz sowie der Sanierung im Rahmen des Insolvenzplans und der übertragenden Sanierung. 2. Die im Diskussionsentwurf vorgesehenen Anpassungen im bestehenden Insolvenzplanverfahren werden vom DStV begrüßt. Nach dem bisherigen Insolvenzrecht stehen den sog. Altgesellschaftern zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, die Sanierung eines Unternehmens zu blockieren. So ist es beispielsweise in einem Insolvenzplanverfahren regelmäßig erforderlich, dass die Gesellschafter einen besonderen Beschluss zur Fortführung einer aufgelösten Gesellschaft fassen (vgl. z.b. 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse regelmäßig erst auf Grundlage besonderer betriebswirtschaftlicher Gutachten treffen können, welche die Sanierungsfähigkeit des insolvenzgefährdeten Unternehmens bestätigen. Diese Gutachten werden regelmäßig von Steuerberatern erstellt, die wie bereits dargestellt über die hierzu erforderlichen besonderen Kenntnisse in den Bereichen Betriebswirtschaft und Steuerrecht verfügen. Zu begrüßen ist, dass beispielsweise nach 225 a Abs. 3 des Entwurfs die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft unmittelbar im Insolvenzplan beschlossen werden und nach 225 a Abs. 4 des Entwurfs im Plan eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden kann, sofern in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Altgesellschafter eingegriffen wird. Damit wird die Gefahr einer möglichen Blockade durch Altgesellschafter verringert. Des Weiteren sieht 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des Entwurfs für die Gruppe der Altgesellschafter vor, dass diese im Falle der Einbeziehung ihrer Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eine eigene Gruppe im Insolvenzplanverfahren bilden und am Verfahren zu beteiligen sind. Auch hieraus könnte eine entsprechende Blockademöglichkeit entstehen. Zu begrüßen ist insoweit die klarstellende Ergänzung in 245 Abs. 3 des Entwurfs, wonach die Zustimmung der Altgesellschafter zum Insolvenzplan regelmäßig fingiert wird, wenn sie angemessen wirtschaftlich beteiligt worden sind. Dies ist nach dem Entwurf der Fall, wenn nach dem Plan kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seiner Forderung übersteigen und kein Altgesellschafter, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, besser gestellt wird als diese. Der DStV begrüßt schließlich, dass Altgesellschafter als Beteiligte des Verfahrens sich gemäß 251 Abs. 3 des Entwurfs nur dann auf den Minderheitenschutz berufen und eine Bestätigung 6
7 des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht verhindern können, wenn sie dem Plan schriftlich im Abstimmungstermin widersprochen und durch den Plan schlechter gestellt werden, als sie ohne ihn stünden. Insoweit sieht 251 Abs. 3 des Entwurfs vor, dass ein Antrag auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans abzuweisen ist, wenn im Insolvenzplan Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter außerhalb des Insolvenzverfahrens seine Schlechterstellung nachweist. Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass Rechtsmittel nach 253 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs nur noch zulässig sein sollen, wenn der Nachteil der Schlechterstellung nicht durch Zahlung aus den genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. 3. Positiv zu bewerten ist nach Ansicht des DStV schließlich die in 270 b des Entwurfs vorgesehene Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens. Mit dieser Regelung wird es der Geschäftsleitung eines insolvenzgefährdeten Unternehmens möglich, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die für eine Sanierung des Unternehmens erforderlichen Schritte mit den wesentlichen Gläubigern des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplans zu vereinbaren. Hierzu muss sie einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt haben, die Eigenverwaltung beantragt haben und durch eine besondere Bescheinigung nachweisen, dass Zahlungsunfähigkeit droht und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Zu begrüßen ist, dass in 270 b Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs als bescheinigende Stelle neben den Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern ausdrücklich auch die Steuerberater genannt werden. Damit wird in diesem Zusammenhang ihren besonderen betriebswissenschaftlichen und steuerrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen auch gesetzlich Ausdruck verliehen. Insoweit ist nochmals zu betonen, dass Steuerberater bereits im Rahmen der Steuerberaterprüfung nach 37 Abs. 3 StBerG insbesondere Kenntnisse im Bereich des steuerlichen Verfahrensrechts, des Einkommen- und Ertragssteuerrechts, des Bewertungsrecht, des Erbschaftssteuer- und Grundsteuerrecht sowie des Rechts der Verbrauch- und Verkehrssteuern nachzuweisen haben. Daneben sind Kenntnisse des Handelsrechts, des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts sowie im Bereich der Betriebswirtschaft und des Rechnungswesens von Bedeutung. Insbesondere als anerkannter Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) verfügen sie darüber hinaus über besondere Kenntnisse in den Bereichen des materiellen Insolvenzrechts, des Insolvenzverfahrensrechts, der Buchführung, der Bilanzierung, der Bilanzanalyse in der Insolvenz sowie der Sanierung im Rahmen des Insolvenzplans und der übertragenden Sanierung. Auf die bisherigen Ausführungen sei nochmals ausdrücklich verwiesen. 7
8 Zu begrüßen ist schließlich, dass die Geschäftsleitung eines insolvenzgefährdeten Unternehmens den einzusetzenden Sachwalter nach 270 b Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs grundsätzlich frei auswählen kann. Damit wird in diesem Stadium insbesondere die betriebswirtschaftliche Sanierungsberatung durch eine erfahrene Person ermöglicht. Insbesondere die anerkannten Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) sind hierfür geeignet. Ein weiterer Vorteil dieses Verfahrens ist, dass die Geschäftsleitung in diesem Verfahrensstadium nicht befürchten muss, entmachtet zu werden und die Unternehmensgeschicke in fremde Hände legen zu müssen und damit die Sanierung nicht mehr maßgeblich mitgestalten zu können. Nach 270 b Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs soll das Gericht vom Vorschlag des Schuldners allerdings abweichen können, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für das Amt ungeeignet ist. Weder im Diskussionsentwurf noch in der Begründung werden jedoch die für eine Beurteilung maßgeblichen Eignungskriterien näher erläutert. Auf die insoweit bereits im Zusammenhang mit dem bestehenden Anforderungskatalog bei der Insolvenzverwalterbestellung genannten Bedenken sei an dieser Stelle verwiesen. Mit freundlichen Grüßen gez. StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald 8
Das ESUG eine Chimäre?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Strukturänderungen in der Insolvenz Pfleiderer, Suhrkamp und die Folgen Bucerius Law School, Hamburg
MehrSanierung durch Insolvenzplan
Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht A: Allgemeines
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Insolvenzrecht Wintersemester 2013/14 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Insolvenzrecht Wintersemester 2016/17 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrCompliance in ESUG-Verfahren Deutscher Insolvenzverwalter-Kongress 2016
Compliance in ESUG-Verfahren Deutscher Insolvenzverwalter-Kongress 2016 Dipl.-Kfm. Arndt Geiwitz, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Berlin, 04.11.2016 Im Fokus: 2 Im Fokus: Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
MehrESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater
ESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater ESUG Stärkung der Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren Gestaltungsmöglichkeiten durch
MehrKPMG Workshop Innovative Business Recovery Debt Equity Swap gegen den Willen der Anteilseigner ein Modell für Österreich? Dr. Friedrich Jergitsch 09.
KPMG Workshop Innovative Business Recovery Debt Equity Swap gegen den Willen der Anteilseigner ein Modell für Österreich? Dr. Friedrich Jergitsch 09. Juni 2011 Übersicht 1. Debt-Equity-Swap Bestimmung
Mehr3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) - zuletzt geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf-
MehrZwischenstand zu Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren - Praktische Erfahrungen mit den neuen Instrumenten -
Zwischenstand zu Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren - Praktische Erfahrungen mit den neuen Instrumenten - von Dr. Thomas Karg Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;
MehrAnwendbarkeit des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auf die Tätigkeit von Steuerberatern
An den Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Herrn Jochen Sanio Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum See/CM R 07 22-02-950-02/10 +49
MehrDie neue Regelung der Eigenverwaltung
Deutscher Insolvenzverwalterkongress Berlin 2010 Die neue Regelung der Eigenverwaltung Gliederung I. Die Eigenverwaltung nach geltendem Recht ( 270 ff.) - Voraussetzungen für die Eigenverwaltung II. -
MehrDie Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung
Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vortrag von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am 28.02.2012 1. Grundlagen Insolvenz
MehrKPMG 9.6.2011. Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich?
KPMG 9.6.2011 Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich? RA Prof. Dr. Raimund Bollenberger Österreichisches Recht I 80 IO: Insolvenzverwalter
Mehr5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrInsolvenzrechtsänderungsgesetz
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)
Mehr[ Musteranträge zur Einleitung des Schutzschirmverfahrens, 270b InsO n.f. ]
[ Musteranträge zur Einleitung des Schutzschirmverfahrens, 270b InsO n.f. ] Rechtsanwält(e) ABC Straße /Hausnummer PLZ /Ort An das Amtsgericht Insolvenzgericht Name des Insolvenzgerichts Insolvenzantrag
MehrDer Freiberufler in der Insolvenz
Wolf Harlfinger Der Freiberufler in der Insolvenz PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 9 I. Ein typischer Fall 9 II. Die Ausgangssituation in der Freiberuflerinsolvenz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
2 II. 2. Der Aufbau der InsO Programmbestimmung in 1 Allgemeine Vorschriften über das Verfahren, 2-10 Eröffnungsverfahren 11-34 einschließlich Eröffnungsgründe Erfasstes Vermögen 35-55 (Insolvenzmasse)
MehrMaterialien. zur Krisenberatung. Unternehmensinsolvenz: Grobablauf des Verfahrens
Materialien zur Krisenberatung Unternehmensinsolvenz: Grobablauf des Verfahrens An t r a g a u f Er ö f f n u n g d e s Un t e r n e h m e n s i n s o lv e n z v e r fa h r e n s beim zuständigen Amtsgericht
MehrDas Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung
1. Allgemeines Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung Das Schutzschirmverfahren ist in 270b InsO geregelt und damit Teil der Regelungen über die Eigenverwaltung
MehrSchlussrechnungsprüfung
Schlussrechnungsprüfung Schlussrechnungsprüfung durch Schultze & Braun GmbH Re Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (S & B) ist eine Gesellschaft in Kooperation mit
MehrWirtschaftsprüfung Steuerberatung Unternehmerberatung Rechtsberatung INSOLVENZRECHT UNTERNEHMEN ERFOLGREICH SANIEREN. VORTEILE FÜR GLÄUBIGER SCHAFFEN.
Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Unternehmerberatung Rechtsberatung INSOLVENZRECHT UNTERNEHMEN ERFOLGREICH SANIEREN. VORTEILE FÜR GLÄUBIGER SCHAFFEN. CHANCEN NUTZEN, RISIKEN ERKENNEN. Schnell, pragmatisch
MehrDie Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung!
Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung! S e i t e 2 Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Die Insolvenzrechtsreform: Echte Chance zur Sanierung! Die Systematik der Krisenbewältigung in
MehrGesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus Steuerberatersicht
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus Steuerberatersicht 1 Ausgangspunkt und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes Vorgaben des Koalitionsvertrages Erleichterung
MehrTelephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung
Telephone Briefing Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Dr. Marco Wilhelm Februar 2012 Partner Tel. +49 69 7941 2731 mwilhelm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider
MehrGuter Rat bei Insolvenz
Beck-Rechtsberater im dtv 50626 Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger von Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Christian Stoll 3., aktualisierte Auflage Guter Rat bei Insolvenz Haarmeyer
MehrStudie zur Einführung des ESUG
Studie zur Einführung des ESUG Befragung von Gläubigern, Insolvenzverwaltern, Beratern, Richtern und Investoren Robert Buchalik Markus Haase Agenda I. Zentrale Aussagen der Studienergebnisse II. III. IV.
MehrDiskussionsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
Bundesministerium der Justiz Referat R A 6 - Insolvenzrecht Frau Ulrike Becker Mohrenstraße 37 10015 Berlin Per E-Mail: becker-ul@bmj.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum See/ Bo R3/13 030/27876-2
MehrDie Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG
Die Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG Kanzlei Dr. Beck & Partner GbR Nürnberg Regensburg Hof Ansbach München Würzburg 1 Ihr Referent Joachim Exner Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht
MehrRheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht" zum Schutzschirm ( 270b InsO)
Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht" zum Schutzschirm ( 270b InsO) Düsseldorf, den 24.10.2012 Kernelemente des Schutzschirmverfahrens Zweck des Schutzschirms Verbesserung der Rahmenbedingungen
MehrIhr Referent. Joachim Exner Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht. " #
! " # Nürnberg München Augsburg Ansbach Hof Regensburg Würzburg Landshut Ihr Referent Joachim Exner Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht E-Mail: j.exner@ra-dr-beck.de Standorte
MehrFragebogen zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
Fragebogen zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters Von Richter am Amtsgericht Frank Frind, Hamburg, Richter am Amtsgericht Dr. Thorsten Graeber, Potsdam, Richter am Amtsgericht Ulrich Schmerbach, Göttingen,
MehrEinführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren
Einführung ESUG Zum 01.03.2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Diese Änderungen gelten für alle Unternehmens-Insolvenzverfahren, deren Eröffnung
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Bundesrat Drucksache 403/04 11.05.04 Gesetzesantrag der Freistaaten Thüringen, Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 A. Problem und Ziel Der Gesetzgeber hat in 20
MehrUnternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht
Unternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht 26. November 2009 FG Zivilrecht II Prof. Dr. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. 1 A. Einführung I. Begriff der Insolvenz
Mehr5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter
5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Insolvenzverwaltung
MehrLegal Update Restrukturierung
Legal Update Restrukturierung Grundlegende Reform des deutschen Insolvenzrechts in 2012 durch das ESUG Dr. Michael Nienerza, Dr. Wolfram Desch München, Der Bundestag hat Ende Oktober 2011 das Gesetz zur
MehrStellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.v. (BDIU)
BDIU-Geschäftsstelle Friedrichstraße 50 55 10117 Berlin Telefon: +49 30 2 06 07 36 0 Fax: +49 30 2 06 07 36 33 bdiu@inkasso.de www.inkasso.de 21. März 2011 Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen
MehrDoppelnützige Treuhand vs. ESUG als Sanierungsinstrument Konkurrenz oder Zusammenspiel?
Ludolfs Insolvenzverwalter GbR Walsrode*Hannover*Uelzen Doppelnützige Treuhand vs. ESUG als Sanierungsinstrument Konkurrenz oder Zusammenspiel? Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Sebastian Ludolfs, Vortrag
MehrGemeinsame Stellungnahme des BGA und der CDH zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung anderer Gesetze
Gemeinsame Stellungnahme des BGA und der CDH zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung anderer Gesetze Der Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels (BGA) ist die Spitzenorganisation
MehrInsolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) Vom 19. August1998, in der Fassung durch das Kostenrechtsmodernisiserungsgesetz, gültig ab 1. Juli 2004, Aufgrund des 65 in Verbindung mit 21 Abs.2 Nr.1,
MehrFRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen
FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung
MehrESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012
ESUG Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 1 ESUG Kritik am bisherigen Insolvenzregime Übersicht / ESUG n Teilweise Intransparenz des gerichtlichen Verfahrens und der Verwalterauswahl
MehrFrage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich
VII Vorwort Die Autoren Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VI XV XIX Kapitel I: Von der Krise bis zum Insolvenzantrag 1 24 1 Frage 1: Was sind erste Anzeichen einer Krise? 2 1 Frage 2: Wer kann
MehrÜberblick über das aktuelle Insolvenzrecht
Mönning & Georg Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Prof. Dr. Martin Dreschers Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter Aachen Berlin Cottbus Dortmund Dresden Düsseldorf
MehrMerkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz
Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz Das Insolvenzgericht hat die für seine Entscheidung en maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist zur umfassenden
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 20 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner
Mehrinfoblatt Reform der Verbraucherentschuldung
infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach
MehrZeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort
Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1 Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2 Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrWann Was Wie. Betriebliche oder private Insolvenz
Tag der Unternehmensberater Wann Was Wie. Betriebliche oder private Insolvenz Mittwoch, 21. September 2011 www.bo-oelb.de Die Kanzlei Böhme & Oelbermann ist u.a. auf Sanierung sowie Insolvenzverwaltung
Mehr4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion
Verband Junger Insolvenzverwalter 4. Jahrestagung 2011 Podiumsdiskussion ESUG Chancen und Risiken Einführungsreferat Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln ESUG-Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren Abschluss der
MehrDie Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für
Mehr- Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht
RECHTSANWÄLTE - Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht Nr. 2 / 25. April 2012 Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Das am 13. Dezember 2011 verkündete
MehrGläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts
Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts Fachverband der Kommunalkassenverwalter Landesarbeitstagung Sindelfingen 2012 1 Die Bedeutung der Insolvenzrechtsreform Die Reform des Insolvenzrechts
MehrModernes Insolvenzrecht
Modernes Insolvenzrecht Ausgewählte Aspekte zu Qualitätsanforderungen des Insolvenzgerichts und zur Massemehrung und zur Haftungsvermeidung bei vorläufiger Eigenverwaltung München-Frankfurt-Hamburg-Berlin-Köln
MehrDer richtige Zug... Probleme lösen - Zukunft sichern
Der richtige Zug... Probleme lösen - Zukunft sichern Seite 1 Standorte AGENTUR NBL Dresden Telefon: 03 51 / 2 63 18 89 Telefax: 03 51 / 2 63 18 87 Seite 2 Probleme lösen Zukunft sichern Zu einer erfolgreichen
MehrNeues aus dem Insolvenzrecht und aktuelle Rechtslage auf dem Gebiet der Anfechtung, z. B. von Beraterhonoraren
Neues aus dem Insolvenzrecht und aktuelle Rechtslage auf dem Gebiet der Anfechtung, z. B. von Beraterhonoraren I. Neues aus dem Insolvenzrecht Zwar trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung
MehrWorkshop I zum ESUG Impulsreferat
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Workshop I zum ESUG Impulsreferat 10. Deutscher Insolvenzrechtstag am 14.3.2013 in Berlin www.georg-bitter.de
MehrTeil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Banksyndikus Arne Wittig, 18. Dezember 2009 Frankfurt am Main Übertragende Sanierung
MehrWiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO
Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist
MehrInstrument: Insolvenzplan
Instrument: Insolvenzplan Ein Insolvenzplan ist...... ein Vorschlag des Schuldners oder Verwalters, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, Liquidierung, übertragende Sanierung) eine andere,
Mehr1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG 1. Die Änderungen lassen sich in drei große Bereiche zusammenfassen:
A Überblick 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG 1 Im Mittelpunkt der insolvenzrechtlichen Änderungen steht das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). Am
MehrGesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Bearbeitungsstand: 23.02.2011 14:32 Uhr Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen A. Problem und Ziel Das geltende Recht legt der frühzeitigen Sanierung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3227 16. Wahlperiode 02. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens A. Problem und Ziel Mitderam1.Januar1999inKraftgetretenenInsolvenzordnungwurdedas
MehrGRUNDSÄTZE EINES VORINSOVENZLICHEN SANIERUNGSVERFAHRENS
GRUNDSÄTZE EINES VORINSOVENZLICHEN SANIERUNGSVERFAHRENS Vorbemerkung Im Rahmen der Bestrebungen zur Schaffung einer Kapitalmarktunion hat die EU-Kommission am 12.03.2014 u. a. ihre Empfehlung für einen
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrSANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK
SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.
MehrStellungnahme Nr. 4/2013 Februar 2013
Stellungnahme Nr. 4/2013 Februar 2013 Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen Mitglieder des Ausschusses Insolvenzrecht RA Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Mehrcomes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO
comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Becker, Bernhard / Bieckmann, Bernhard / Martin, Konrad Einleitung Zum 1. März 2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
MehrVorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung
Vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung ESUG trifft auf Wirklichkeit Vorl. Gläubigerausschuss (vga) Überblick Einsetzung Aufgaben vga: Überblick EröffnungsA EröffnungsB GlVers
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren
MehrVorwort Einleitung Die Auswirkungen des ESUG auf die Sanierung durch Insolvenz 20
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 5 1. Einleitung 17 2. Die Auswirkungen des ESUG auf die Sanierung durch Insolvenz 20 2.1. Die außergerichtliche Sanierung 20 2.2. Die gerichtliche Abwicklung 21 2.3. Das ESUG
MehrSchutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren?
Schutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren? Buchalik Brömmekamp Bankentag Düsseldorf, 6. März 2014 Agenda I. Insolvenz als
Mehr1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG
MERKBLATT Recht und Steuern VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN: HINWEISE FÜR EHEMALS SELBSTSTÄNDIGE Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender
MehrVergiitung und Kosten im Insolvenzverfahren. von Diplom-Rechtspfleger Ulrich Keller, Leipzig/MeiBen. m RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Koln
Vergiitung und Kosten im Insolvenzverfahren von Diplom-Rechtspfleger Ulrich Keller, Leipzig/MeiBen m RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Koln Literaturverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Vergiitung im Insolvenzverfahren
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 43/07. InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: 1.12.2009 BGH, 22.10.2009 - IX ZB 43/07 InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs. 1 Hinweis auf Sanktion der Versagung
MehrVereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses);
MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZRECHTSREFORM - ESUG Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 1. März 2012 in Kraft getreten. Die Schwerpunkte der Änderungen
MehrGesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1 Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
MehrAn das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015
An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Düsseldorf, 15. Mai 2015 564/515 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Sehr geehrte Damen
MehrSynopse. Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters. Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters
Diskussionsentwurf für ein Insolvenzrechtliches Vergütungsgesetz (InsVG) der Arbeitsgemeinschaft der NIVD Neuen Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.v. Synopse InsVV InsVG Erster Abschnitt Vergütung
MehrChapter 11 - Verfahren als Vorbild für das deutsche Insolvenzrecht?
Chapter 11 - Verfahren als Vorbild für das deutsche Insolvenzrecht? November 2009 Corporate and Business Law Committee American Chamber of Commerce in Germany e.v. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrKürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Bi - B 01/16 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 bittner@dstv.de 28.01.2016
Deutscher Bundestag Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Frau Renate Künast, MdB Ausschussvorsitzende Platz der Republik 1 11011 Berlin per E-Mail: rechtsausschuss@bundestag.de Kürzel Telefon Telefax
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einführung 19 I. Problemstellung 19 II. Praktische Relevanz der Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung im insolvenzrechtlichen Alltag und aktuelle Reformüberlegungen..
MehrAus Fehlern lernen - Krisenmanagement
Kapitelübersicht Auslöser von Krisen Warnsignale von außen Auswirkungen von Krisen von innen bei Unternehmen (Sanierungsverfahren, Konkursverfahren) bei Privatpersonen ( Privatkonkurs ) gerichtliche Verfahren
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die
MehrPrivatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg
Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz
MehrBericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen
Der Präsident Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion D Dienstleistungen D3 Freie Berufe B-1049 BRÜSSEL BELGIEN 31. August 2004 Az.: 26-01-100-050-01/04 R 11 Go/He Bericht über den
MehrAn die Gläubiger der ALPHA Events UG
An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren
MehrNeue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens
Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens win wirtschaft information netzwerk Dr. Roland Püschel Oldenburg, 11. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur weiteren Erleichterung
MehrInhalt. Insolvenzrecht
Insolvenzrecht Inhalt A. Einleitung 7 B. Verfahrensziele 8 C. Das Insolvenzeröffnungsverfahren 10 I. Die Insolvenzfähigkeit des Schuldners 11 II. Der Eigenantrag 13 1. Vorüberlegungen 13 2. Antragsberechtigung
MehrDie Fachanwaltsordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
Die Fachanwaltsordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch
MehrWEGE AUS DER KRISE... Seite 3. INSOLVENZVERWALTUNG/INSOLVENZPROPHYLAXE.. Seite 4. UNSERE LEISTUNGEN FÜR SIE. Seite 5. INSOVENZVERWALTUNG...
Inhalt WEGE AUS DER KRISE... Seite 3 INSOLVENZVERWALTUNG/INSOLVENZPROPHYLAXE.. Seite 4 UNSERE LEISTUNGEN FÜR SIE. Seite 5 INSOVENZVERWALTUNG... Seite 6 UNSERE LEISTUNGEN FÜR SIE IM ÜBERBLICK... Seite 7
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrErgänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September
MehrDas Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in einem grundsätzlich 6jährigen gerichtlichen
MehrSANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27.
SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27. JUNI 2013 DAS ESUG HAT DIE SANIERUNG VERÄNDERT Das ESUG ist seit 01.03.2012 in
MehrGrundsätze ordnungsgemäßer ESUG-Beratung. Präambel
Grundsätze ordnungsgemäßer ESUG-Beratung Präambel Das Netzwerk geprüfter und vom DIAI e.v. zertifizierter ESUG-Berater hat sich im Bundesverband der ESUG-Berater Deutschland, BV-ESUG e.v. zusammengeschlossen.
Mehr