Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

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1 Bundesministerium der Justiz Referat R A 6 Herrn Dr. Jahntz Mohrenstraße Berlin Per jahntz-ka@bmj.bund.de Aktenzeichen Telefon Telefax Datum See/CM R / michel@dstv.de Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Sehr geehrter Herr Dr. Jahntz, wir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung Stellung nehmen zu dürfen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) vertritt als Spitzenorganisation die Angehörigen der steuerberatenden Berufe in der Bundesrepublik Deutschland. Dem DStV gehören 15 Mitgliedsverbände an, in denen über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Berufsgesellschaften freiwillig zusammengeschlossen sind. Der DStV begrüßt grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, den Schwerpunkt im geltenden Insolvenzrecht insoweit zu verlagern, als insolvenzgefährdeten Unternehmen zunächst die Sanierung erleichtert werden soll. Die bisherigen insolvenzrechtlichen Regelungen bieten bislang noch zu wenig planbare und verlässliche Möglichkeiten, Unternehmen durch eine Insolvenz zu sanieren. Der vorliegende Diskussionsentwurf ist insoweit in seiner Zielrichtung ausdrücklich zu begrüßen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der DStV mit seinem bekannten Fachberaterkonzept, insbesondere mit der Einführung des Fachberaters für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) bereits seit einigen Jahren sehr erfolgreich das Ziel verfolgt, die betriebswirtschaftliche Kompetenz der Steuerberater stärker in den Dienst

2 insolvenzgefährdeter Unternehmen zu stellen. Maßstab und Orientierung für das Fachberaterkonzept waren und sind dabei die bewährten Fachanwaltschaften der Rechtsanwälte. Das Fachberaterkonzept ist die Antwort darauf, dass die Anforderungen an die Beratung durch den Steuerberater nicht nur im Bereich des Steuerrechts, sondern gerade auch im Bereich der so genannten vereinbaren Tätigkeiten ständig steigen, bei denen es vor allem darum geht, die Interessen der Auftraggeber wahrzunehmen bzw. sie auf betriebswirtschaftlichem Gebiet zu beraten. Ein wesentlicher Bestandteil dieser betriebswirtschaftlichen Beratung ist dabei insbesondere auch der Bereich der Sanierungsberatung. Insoweit gehört der Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v) zu den am stärksten nachgefragten Fachberaterbezeichnungen. Aus Sicht des DStV bestehen allerdings in einigen Punkten Zweifel, ob mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf tatsächlich das Ziel einer Erleichterung der Sanierung erreicht werden kann. Auf folgende Aspekte möchten wir hinweisen: 1. Die vorgeschlagene Ergänzung des 56 InsO zur Verwalterauswahl ist in ihrer Zielrichtung zu begrüßen. Dies betrifft insbesondere die Regelung des 56 Abs. 2 des Diskussionsentwurfs, wonach der vorläufige Gläubigerausschuss bzw. die Gläubiger vor der Bestellung des Verwalters Gelegenheit erhalten sollen, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person eines möglichen Verwalters zu äußern. Durch die stärkere Einbeziehung der Gläubiger bietet sich die Möglichkeit, dass in diesem Punkt eine stärkere Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher Aspekte bei der Verwalterauswahl erfolgen kann. Diese betriebswirtschaftlichen Aspekte sind insbesondere bei der Sanierung mittelständischer Unternehmen regelmäßig von entscheidender Bedeutung. Bedenken bestehen nach Ansicht des DStV allerdings dahingehend, dass nach dem Wortlaut des 56 Abs. 2 S. 1 des Diskussionsentwurfs allein die wesentlichen Gläubiger ein entsprechendes Äußerungsrecht zur Person des möglichen Verwalters erhalten sollen. Weder im Gesetzentwurf noch in der Begründung findet sich eine Definition, welche Gläubiger im Einzelnen zu dieser Gruppe gehören sollen. Insoweit schlägt der DStV vor, im Interesse der Gleichbehandlung das Recht zur Äußerung allen Gläubigern in gleicher Weise zuzubilligen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die regelmäßig in einer Vielzahl von Fällen vertretenen Gläubiger wie beispielsweise kreditgewährende Banken auch zukünftig weiterhin diejenigen Personen als Verwalter vorschlagen, die dieses Amt auch in der Vergangenheit ausgeübt haben. Eine Reform der Verwalterauswahl wird insoweit nicht zu erreichen sein. 2

3 Insoweit bestehen auch hinsichtlich der Regelung des 56 Abs. 3 S. 1 des Diskussionsentwurfs Bedenken, wonach für den Vorschlag zur Verwalterauswahl auf die Summenmehrheit der Gläubiger abgestellt wird. Es muss bezweifelt werden, ob mit dieser Regelung das Ziel einer erleichterten Sanierung insolvenzgefährdeter Unternehmen tatsächlich erreicht werden kann. Nach der vorliegenden Begründung (vgl. S. 27 zu Buchstabe b) soll sich die maßgebliche Summenmehrheit nach der Höhe der Forderungen und dem Wert der Absonderungsrechte berechnen. Nach Ansicht des DStV wird diese Mehrheit häufig insbesondere bei den kreditgewährenden Banken und anderen Gläubigern mit entsprechend hohen Forderungen liegen. Diese werden allerdings in der Regel vorrangig an einer Begrenzung ihres Risikos eines Forderungsausfalls als an einer Unternehmenssanierung interessiert sein. Hingegen wird das Interesse der Gläubiger mit kleineren und mittleren Forderungen vornehmlich darin bestehen, die häufig seit vielen Jahren bestehenden Geschäftsbeziehungen durch eine nachhaltige Sanierung des insolvenzgefährdeten Unternehmens auch für die Zukunft zu erhalten. Insoweit wird der Gesetzeszweck der Unternehmenssanierung nach Ansicht des DStV nur zu erreichen sein, wenn anstelle der Summenmehrheit die Kopfmehrheit aller Gläubiger für das Vorschlagsrecht maßgeblich ist. Dabei ist es allerdings auch aus Sicht des DStV im Interesse der insolvenzgefährdeten Unternehmen unerlässlich, zu gewährleisten, dass eine geeignete, das heißt eine sachkundige und unabhängige Person zum Verwalter bestellt wird. Insoweit ist auch die ausdrückliche Klarstellung in 56 Abs. 1 Satz 3 des Diskussionsentwurfs zu begrüßen, wonach die Unabhängigkeit nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass Schuldner oder Gläubiger ihr Vorschlagsrecht bezüglich eines Verwalters wahrgenommen haben oder dass die vorgeschlagene Person vor dem Eröffnungsantrag für den Schuldner tätig geworden ist. Bedenken begegnet die Regelung des 56 Abs. 3 S. 1 InsO des Entwurfs auch insoweit, als das Gericht von einem Vorschlag der Summenmehrheit der Gläubiger abweichen soll, wenn der Vorschlag im Widerspruch zu den Anforderungen nach 56 Abs.1 Satz 1 InsO steht. Nach Ansicht des DStV damit keine Änderung der derzeitigen Praxis der Verwalterauswahl zu erreichen sein. Diese ist in der Vergangenheit immer mehr zu einem formalisierten Verfahren geworden. 56 Abs. 1 InsO gibt den Gerichten insoweit einen Beurteilungsspielraum, welche Kriterien sie im Einzelnen anlegen wollen, um die generelle Eignung eines Bewerbers zu prüfen. In der Praxis der zuständigen Insolvenzgerichte sind daher in den letzten Jahren zahlreiche Auswahlkriterien herausgearbeitet worden, die dazu beitragen sollen, den am besten 3

4 geeigneten Verwalter zu finden. Dabei hat sich gezeigt, dass insbesondere die praktischen Erfahrungen im Bereich der Insolvenzverwaltung regelmäßig eine entscheidende Rolle spielen. Für einen Bewerber ist es demnach zurzeit zwingend erforderlich, den von den jeweiligen Gerichten entwickelten Anforderungskatalog insbesondere hinsichtlich der praktischen Erfahrungen zu erfüllen. Faktisch finden nach der gegenwärtigen Auswahlpraxis daher im Regelfall nur diejenigen Bewerber Berücksichtigung, die bereits seit vielen Jahren zu Insolvenzverwaltern bestellt worden sind. Im Ergebnis handelt es sich bislang bei der weitaus überwiegende Zahl aller Bestellungen von Insolvenzverwaltern um Rechtsanwälte, während die Zahl der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die zu Insolvenzverwaltern bestellt werden, außerordentlich gering ist. Diese Zahlen deuten darauf hin, dass der Anforderungskatalog der Gerichte zurzeit offenbar vornehmlich von Rechtsanwälten erfüllt wird, die über eine mehrjährige praktische Berufserfahrung als Insolvenzverwalter verfügen. Ein Steuerberater würde demnach nur bestellt werden können, wenn er gleichfalls in entsprechendem Umfang eine Verwalterpraxis nachweisen kann. Gerade Steuerberater zeichnen sich jedoch durch ihre besondere Qualifikation in den Bereichen Betriebswirtschaft und Steuerrecht aus, über welche viele Juristen nicht in gleichem Maße verfügen. Das Ziel der Sanierung insolvenzgefährdeter Unternehmen wird sich insoweit nur durch die stärkere Einbeziehung der Steuerberater bei der Verwalterauswahl erreichen lassen. In diesem Zusammenhang wird bereits seit längerer Zeit auch in Fachaufsätzen darauf hingewiesen, dass gerade im Insolvenzverfahren insbesondere der Aufgabenanteil, der fundierte betriebswissenschaftliche und steuerrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verlangt, nicht unterbewertet werden darf (vgl. zuletzt etwa Linse / Glaubitz, Insolvenzverwalter-Listing Chancen für den Steuerberater oder Closed Shop, DStR 2010, 1497, 1498). Vor diesem Hintergrund birgt unseres Erachtens der bloße Verweis auf die Anforderungen des 56 Abs. 1 S. 1 InsO die Gefahr, dass die zuständigen Gerichte wiederum mit der Argumentation, es müssten praktische Erfahrungen in Insolvenzverwaltungen vorliegen, dem Vorschlag der Gläubiger nicht folgen und vielmehr eine aus ihrer Sicht geeignete Person einsetzen. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des DStV daher zwingend erforderlich, den derzeit geltenden und nach dem Diskussionsentwurf offenkundig auch weiterhin fortbestehenden Anforderungskatalog der Gerichte an die Eignung des Verwalters nochmals einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. In einem ersten Schritt sollte hierzu in der Begründung des Gesetzentwurfs eine ausdrückliche Klarstellung erfolgen, dass Steuerberater bereits aufgrund ihrer besonderen Qualifikation in den Bereichen 4

5 Betriebswirtschaft und Steuerrecht grundsätzlich als geeignet im Sinne des 56 Abs. 1 Satz 1 InsO anzusehen sind. So zählen in der Steuerberaterprüfung nach 37 Abs. 3 StBerG neben dem Steuer- und Verfahrensrecht auch weitere rechtliche Fächer zu den Prüfungsgebieten. So sind Kenntnisse des Handelsrechts, des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts sowie des Europarechts erforderlich. Zudem sind insbesondere die Bereiche Betriebswirtschaft, Rechungswesen sowie Volkswirtschaft von Bedeutung. Im Rahmen der weitergehenden Qualifikation zum Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) werden Kenntnisse im Bereich des materiellen Insolvenzrechts, insbesondere zu den Insolvenzgründen, zu den Wirkungen des Insolvenzantrags und der Verfahrenseröffnung sowie zum Amt des (vorläufigen) Insolvenzverwalters vermittelt. Daneben stehen die Aspekte der Sicherung und Verwaltung der Masse, der Aus- und Absonderung sowie der Aufrechnung im Insolvenzverfahren, der Abwicklung der Vertragsverhältnisse und der Insolvenzanfechtung im Mittelpunkt. Schließlich werden auch die in der Insolvenz relevanten arbeits-, sozial, steuer- und gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkte behandelt. Im Bereich des Insolvenzverfahrensrechts stehen unter anderem das Insolvenzeröffnungsverfahren, das Regelverfahren, das Planverfahren, die Verbraucherinsolvenz und das Restschuldbefreiungsverfahren im Mittelpunkt. Vertieft werden darüber hinaus die maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Fragestellungen beginnend mit der Buchführung, der Bilanzierung und der Bilanzanalyse bis hin zur Rechnungslegung in der Insolvenz. Eine besondere Bedeutung nehmen schließlich betriebswirtschaftliche Fragen der Sanierung im Rahmen des Insolvenzplans und der übertragenden Sanierung ein. Insoweit regt der DStV an, einen Hinweis in die Begründung des Gesetzentwurfs etwa auf Seite 27 am Ende zu Nummer 5 ( 56) wie folgt aufzunehmen: Für die Geschäftskunde im Sinne des 56 Abs. 1 S. 1 InsO spricht, dass die vorgeschlagene Person eine besondere Qualifikation in den Bereichen Betriebswirtschaft und Steuerrecht nachweisen kann. Geschäftskundig sind daher insbesondere auch Steuerberater, für die diese Bereiche bereits im Rahmen der Steuerberaterprüfung nach 37 Abs. 3 StBerG zu den maßgeblichen Prüfungsgebieten zählen. Darüber hinaus ist die Geschäftskunde insbesondere anzunehmen, wenn die vorgeschlagenen Personen bereits als Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) anerkannt sind. Diese verfügen über besondere Kenntnisse in den Bereichen des materiellen Insolvenzrechts, des Insolvenzverfahrensrechts, der 5

6 Buchführung, der Bilanzierung, der Bilanzanalyse in der Insolvenz sowie der Sanierung im Rahmen des Insolvenzplans und der übertragenden Sanierung. 2. Die im Diskussionsentwurf vorgesehenen Anpassungen im bestehenden Insolvenzplanverfahren werden vom DStV begrüßt. Nach dem bisherigen Insolvenzrecht stehen den sog. Altgesellschaftern zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, die Sanierung eines Unternehmens zu blockieren. So ist es beispielsweise in einem Insolvenzplanverfahren regelmäßig erforderlich, dass die Gesellschafter einen besonderen Beschluss zur Fortführung einer aufgelösten Gesellschaft fassen (vgl. z.b. 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse regelmäßig erst auf Grundlage besonderer betriebswirtschaftlicher Gutachten treffen können, welche die Sanierungsfähigkeit des insolvenzgefährdeten Unternehmens bestätigen. Diese Gutachten werden regelmäßig von Steuerberatern erstellt, die wie bereits dargestellt über die hierzu erforderlichen besonderen Kenntnisse in den Bereichen Betriebswirtschaft und Steuerrecht verfügen. Zu begrüßen ist, dass beispielsweise nach 225 a Abs. 3 des Entwurfs die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft unmittelbar im Insolvenzplan beschlossen werden und nach 225 a Abs. 4 des Entwurfs im Plan eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden kann, sofern in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Altgesellschafter eingegriffen wird. Damit wird die Gefahr einer möglichen Blockade durch Altgesellschafter verringert. Des Weiteren sieht 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des Entwurfs für die Gruppe der Altgesellschafter vor, dass diese im Falle der Einbeziehung ihrer Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eine eigene Gruppe im Insolvenzplanverfahren bilden und am Verfahren zu beteiligen sind. Auch hieraus könnte eine entsprechende Blockademöglichkeit entstehen. Zu begrüßen ist insoweit die klarstellende Ergänzung in 245 Abs. 3 des Entwurfs, wonach die Zustimmung der Altgesellschafter zum Insolvenzplan regelmäßig fingiert wird, wenn sie angemessen wirtschaftlich beteiligt worden sind. Dies ist nach dem Entwurf der Fall, wenn nach dem Plan kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seiner Forderung übersteigen und kein Altgesellschafter, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, besser gestellt wird als diese. Der DStV begrüßt schließlich, dass Altgesellschafter als Beteiligte des Verfahrens sich gemäß 251 Abs. 3 des Entwurfs nur dann auf den Minderheitenschutz berufen und eine Bestätigung 6

7 des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht verhindern können, wenn sie dem Plan schriftlich im Abstimmungstermin widersprochen und durch den Plan schlechter gestellt werden, als sie ohne ihn stünden. Insoweit sieht 251 Abs. 3 des Entwurfs vor, dass ein Antrag auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans abzuweisen ist, wenn im Insolvenzplan Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter außerhalb des Insolvenzverfahrens seine Schlechterstellung nachweist. Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass Rechtsmittel nach 253 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs nur noch zulässig sein sollen, wenn der Nachteil der Schlechterstellung nicht durch Zahlung aus den genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. 3. Positiv zu bewerten ist nach Ansicht des DStV schließlich die in 270 b des Entwurfs vorgesehene Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens. Mit dieser Regelung wird es der Geschäftsleitung eines insolvenzgefährdeten Unternehmens möglich, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die für eine Sanierung des Unternehmens erforderlichen Schritte mit den wesentlichen Gläubigern des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplans zu vereinbaren. Hierzu muss sie einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt haben, die Eigenverwaltung beantragt haben und durch eine besondere Bescheinigung nachweisen, dass Zahlungsunfähigkeit droht und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Zu begrüßen ist, dass in 270 b Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs als bescheinigende Stelle neben den Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern ausdrücklich auch die Steuerberater genannt werden. Damit wird in diesem Zusammenhang ihren besonderen betriebswissenschaftlichen und steuerrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen auch gesetzlich Ausdruck verliehen. Insoweit ist nochmals zu betonen, dass Steuerberater bereits im Rahmen der Steuerberaterprüfung nach 37 Abs. 3 StBerG insbesondere Kenntnisse im Bereich des steuerlichen Verfahrensrechts, des Einkommen- und Ertragssteuerrechts, des Bewertungsrecht, des Erbschaftssteuer- und Grundsteuerrecht sowie des Rechts der Verbrauch- und Verkehrssteuern nachzuweisen haben. Daneben sind Kenntnisse des Handelsrechts, des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts sowie im Bereich der Betriebswirtschaft und des Rechnungswesens von Bedeutung. Insbesondere als anerkannter Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) verfügen sie darüber hinaus über besondere Kenntnisse in den Bereichen des materiellen Insolvenzrechts, des Insolvenzverfahrensrechts, der Buchführung, der Bilanzierung, der Bilanzanalyse in der Insolvenz sowie der Sanierung im Rahmen des Insolvenzplans und der übertragenden Sanierung. Auf die bisherigen Ausführungen sei nochmals ausdrücklich verwiesen. 7

8 Zu begrüßen ist schließlich, dass die Geschäftsleitung eines insolvenzgefährdeten Unternehmens den einzusetzenden Sachwalter nach 270 b Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs grundsätzlich frei auswählen kann. Damit wird in diesem Stadium insbesondere die betriebswirtschaftliche Sanierungsberatung durch eine erfahrene Person ermöglicht. Insbesondere die anerkannten Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) sind hierfür geeignet. Ein weiterer Vorteil dieses Verfahrens ist, dass die Geschäftsleitung in diesem Verfahrensstadium nicht befürchten muss, entmachtet zu werden und die Unternehmensgeschicke in fremde Hände legen zu müssen und damit die Sanierung nicht mehr maßgeblich mitgestalten zu können. Nach 270 b Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs soll das Gericht vom Vorschlag des Schuldners allerdings abweichen können, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für das Amt ungeeignet ist. Weder im Diskussionsentwurf noch in der Begründung werden jedoch die für eine Beurteilung maßgeblichen Eignungskriterien näher erläutert. Auf die insoweit bereits im Zusammenhang mit dem bestehenden Anforderungskatalog bei der Insolvenzverwalterbestellung genannten Bedenken sei an dieser Stelle verwiesen. Mit freundlichen Grüßen gez. StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald 8

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