Zwischenstand zu Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren - Praktische Erfahrungen mit den neuen Instrumenten -
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- Cathrin Holtzer
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1 Zwischenstand zu Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren - Praktische Erfahrungen mit den neuen Instrumenten - von Dr. Thomas Karg Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht --- Vorbemerkung Durch die Neuerungen des am in Kraft getretenen ESUG wurden insbesondere die Vorschriften der Eigenverwaltung geändert, die Voraussetzungen hierfür erleichtert und mit dem Schutzschirmverfahren ein bis dato unbekanntes Verfahren sowie das vorher ebenfalls nicht gesetzlich geregelte Amt des vorläufigen Sachwalters eingeführt. Vor allem in der Praxis wurden bereits im Vorfeld der Einführung der neuen Regelungen kontroverse Diskussionen geführt. Besondere Beachtung fanden die neuen 56a, 22a, 270a, 270b InsO. Besonders die Möglichkeit des Schuldnerunternehmens, nach 270b InsO selbst einen vorläufigen Sachwalter im Rahmen des Schutzschirmverfahrens vorzuschlagen, wurde mit großen Bedenken begleitet. Das Insolvenzgericht darf von dem Vorschlag des Schuldners lediglich dann abweichen, wenn berechtigte und fundierte Zweifel an der fachlichen Eignung bzw. der Person des vorläufigen Sachwalters vorliegen. Es wurde die Befürchtung laut, dass durch diese gesetzlichen Veränderungen sowohl die Insolvenzgerichte als auch im Rahmen der Eigenverwaltung die Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter als Überwachungsorgane des Gerichts und der Gläubigergemeinschaft derart geschwächt werden, dass ein geregeltes und für die Gläubiger optimales Verfahren zumindest bedroht sein könnte.
2 Erste Praxisfälle Aufgrund der gesetzlichen Neuerungen wurden, beinahe erwartungsgemäß, mittlerweile einige prominente Insolvenzverfahren unter Beantragung der Eigenverwaltung bzw. des Schutzschirmverfahrens nach 270a, 270b InsO beantragt und durchgeführt. SCHWARTZ Insolvenzverwalter hat bereits eine Reihe von Verfahren gem. 270a und 270 b InsO bearbeiten dürfen, insbesondere auch ein Schutzschirmverfahren bereits vollständig durchgeführt. Das zuletzt angesprochene Verfahren wurde am eröffnet und in Eigenverwaltung weitergeführt. Des Weiteren wird aktuell ein Eigenverwaltungsverfahren nach 270a InsO für einen Konzern mit ca. 600 Mitarbeitern und insgesamt vier Gesellschaften betreut. Derzeit zeigt sich, dass erstaunlich viele große Unternehmen mit einer hohen Mitarbeiterzahl Insolvenzanträge stellen müssen. In diesen Verfahren wird nach derzeitiger Marktbeobachtung überwiegend entweder Eigenverwaltung oder aber das Schutzschirmverfahren beantragt. Prominente Beispiele für die Eigenverwaltung nach 270a InsO sind die Pfleiderer AG, die SRI-Gruppe und die Überkinger GmbH. Wohl bekanntestes und aktuellstes Beispiel für das Schutzschirmverfahren ist die centrotherm AG. Aus diesen Umständen lässt sich entnehmen, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stärkung der Eigenverwaltung durchgreift. Ob dies künftig ein dauerhaftes Moment sein wird oder aber derzeit die aktuellen Verfahren nach einer gewissen Testphase zeigen werden, dass auch nach der gesetzgeberischen Reform die Eigenverwaltung in Deutschland nicht effektiv mit dem notwendigen Gläubigerschutz und der Gläubigerbefriedigung vereinbar ist, wird sich zeigen. Erstes Resümee Nach den derzeitigen Erfahrungen lässt sich Folgendes festhalten: Überwiegend werden die Anträge auf Eigenverwaltung, sowohl im Verfahren nach 270a InsO als auch nach 270b InsO von den Gerichten zwar mit der notwendig kritischen Haltung behandelt, dennoch ist eine offene Haltung der Gerichte diesen Verfahren gegenüber festzustellen. 2
3 Weiterhin ist festzustellen, dass von Gläubigerseite, insbesondere von den Banken und Lieferanten, erhebliche Bedenken und Zurückhaltung bezüglich dieser Verfahren gegeben ist. Den beteiligten Großgläubigern fehlt zumeist die zentrale Figur des vorläufigen Insolvenzverwalters, gleichgültig ob als schwacher oder starker vorläufiger Insolvenzverwalter. Das Amt des Sachwalters wird als sehr beschränkte und zur Vertrauensbildung wenig hilfreiche Position im Rahmen des Antragsverfahrens angesehen. Das Vertrauen in die Verfahren mit einem vorläufigen Sachwalter ist aus derzeitiger Praktikersicht in erheblichem Maße beeinträchtigt. Gleichwohl lässt sich feststellen, dass wie immer vor allem die Person des vorläufigen Sachwalter bzw. vorläufigen Insolvenzverwalters ausschlaggebend ist. Wird das neue Amt des vorläufigen Sachwalters entsprechend mit Inhalten gefüllt und interpretiert, gelingt es verhältnismäßig schnell, entsprechendes Vertrauen auch in der Eigenverwaltung aufzubauen. Einzelheiten Die Insolvenzordnung hält in 270a ff. InsO ausreichende Mittel sowohl für das Gericht als auch den vorläufigen Sachwalter bereit, um die notwendigen vertrauensbildenden Maßnahmen für die Gläubiger zu schaffen und gegebenenfalls auch mit Nachdruck gegenüber den eigenverwaltenden Schuldnern durchzusetzen. So besteht die Möglichkeit, und wird von einigen Gerichten auch wahrgenommen, trotz vorläufiger Sachwaltung einen Zustimmungsvorbehalt nach 21 InsO anzuordnen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit für den vorläufigen Sachwalter, dies nach der gesetzlichen Vorschrift ohne Beschluss des Gerichts, von der Schuldnerin zu fordern, dass der gesamte Zahlungsverkehr über ein vom Sachwalter eingerichtetes Treuhandkonto abgewickelt werden muss ( 270a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 2 InsO). Zudem wird der vorläufige Sachwalter üblicherweise auch als Gutachter nach dem JVEG bestellt mit dem Auftrag, ein Sachverständigengutachten über den Insolvenzgrund, die Verfahrenskostendeckung, die Fortführungsfähigkeit des Schuldnerbetriebes und die 3
4 Sanierungsfähigkeit zu erstatten. Hier gelten uneingeschränkt die Pflichten der Organe der Schuldner zur Mitwirkung nach 97 InsO mit der Möglichkeit der Sanktionierung durch die 98 ff. InsO. Nach 270a Abs. 1 S. 2, 274, 275 InsO hat der vorläufige Sachwalter auch die Pflicht, die Geschäftsleitung zu überwachen, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu prüfen und insbesondere im Hinblick auf 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 3 InsO die durch die Eigenverwaltung möglicherweise eintretenden Nachteile der Gläubiger festzustellen und unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss mitzuteilen. Wird das Amt des vorläufigen Sachwalters gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung durchgeführt, sollte für die beteiligten Gläubiger, insbesondere Banken und Lieferanten, kein Vorbehalt bzw. vermindertes Vertrauen im Vergleich zu einem vorläufigen Insolvenzverwalter bestehen. Da die Prüfpflicht des vorläufigen Sachwalters dauerhaft und eine konstante Überwachung sowohl der Geschäftsleitung als auch der geschäftlichen Entwicklung und der Kontenentwicklung sowie des Vermögensbestandes gegeben ist, kann der vorläufige Sachwalter jederzeit drohende Beeinträchtigungen der Gläubigerrechte nachvollziehen. Sollte auf entsprechende Hinweise des vorläufigen Sachwalters keine Gegenmaßnahme bzw. Einstellung möglicher schädigende Verhaltensweisen durch die Geschäftsführung der Schuldnerin erfolgen, wird zweifellos nach entsprechendem Hinweis durch den vorläufigen Sachwalter das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung unverzüglich aufheben und die vorläufige Insolvenzverwaltung anordnen. Insoweit ist nach derzeitigem Sachstand bei entsprechender Handhabung der Rechte des vorläufigen Sachwalters und seiner Aufgaben eine Beeinträchtigung der Rechte der Gläubiger nicht erkennbar. In Bezug auf das Voranstehende ist allerdings festzustellen, dass eine Eigenverwaltung durch den Schuldnerbetrieb nur dann möglich und so auch sinnvoll ist, wenn hinreichend insolvenzrechtlich fundierte Beratung vorhanden ist. Dies mag oft an den notwendigen Finanzmitteln scheitern. Sofern ein Unternehmen durch die bisherige Geschäftsleitung ohne jegliche insolvenzrechtliche Beschlagenheit geführt wird, wird eine Eigenverwaltung ohne erhebliches Eingreifen des vorläufigen Sachwalters nicht möglich sein. Da sowohl die Insolvenzgeldvorfinanzierung, die Vereinbarung von Massekrediten, die Beantragung von 4
5 Masseverbindlichkeitbegründungen gem. 270b Abs. 3 InsO und weiteren notwendigen Anträgen bei Gericht durch den Schuldner vorgenommen werden muss und insoweit keine Kompetenz vorhanden ist, kann der Betrieb nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden. Aus diesem Grund erscheint es unabdingbar, dass bei Beantragung der Eigenverwaltung zumindest die notwendigen Mittel vorhanden sind, sich insolvenzrechtliche Betreuung durch einen Anwalt oder eine sonstige geeignete Person in das schuldnerische Unternehmen zu holen. Bei Verfahren größeren Umfanges ist es ohnehin üblich, dass vor Insolvenzantragstellung ein entsprechend ausgebildeter und erfahrener weiterer Geschäftsführer oder Vorstand in das Unternehmen berufen wird, um die Durchführung der Eigenverwaltung zu bewerkstelligen. Sofern zwischen dem insolvenzrechtlich erfahrenen neuen Geschäftsführer oder Vorstand und dem vorläufigen Sachwalter entsprechendes Einvernehmen über das weitere Vorgehen erzielt werden kann, ist eine Eigenverwaltung durchaus durchführbar und auch insbesondere in der Außendarstellung von Vorteil. 5
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