hygiene microbiologie infectiologie
|
|
- Herta Grosser
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neue Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) 2011 und Landes-Krankenhaus-Hygiene Verordnungen hmi hygiene microbiologie infectiologie Prof. Dr. med. B. Wille Arzt für Hygiene und Umweltmedizin Arzt für Mikrobiologie, Virologie u. Infektionsepidemiologie IFSG
2 Hintergründe / Entwicklung (1) AHV (Allgemeine Hygieneverunsicherung) durch - Profilneurotische Krankenhaushygieniker - Rechtsanwälte als Hygieneexperten - Industrie-Interessen - Presse / Medien Die Politik gelangt unter Druck IFSG
3 Hintergründe / Entwicklung (2) Realismus in der Krankenhaushygiene: ca. 17 Mio. Behandlungsfälle in Akutkrankenhäusern/J. ca. 3,5 % (sicheres Minimum) bis 5,0 % NI ca bis nosokomiale Infektionen/J. ca bis Todesfälle/J. IFSG
4 Hintergründe / Entwicklung (3) Jeder vermeidbare Fall einer nosokomialen Infektion ist zu viel! ABER: nur maximal 25 bis 30 % vermeidbar und: nur % durch MRE IFSG
5 Hintergründe / Entwicklung (4) Fortschritte der Medizin führen zu erhöhtem Infektionsrisiko (extreme Altersgruppen, extreme Therapien: Organtransplantationen, Zytostatika etc.) Das Risiko für NI steigt! IFSG
6 Hintergründe / Entwicklung (5) Konsequenz: Wir brauchen ein neues / anderes Gesetz! IFSG
7 Derzeitige gesetzliche Regelungen Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000) geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 Krankenhaushygiene-Verordnungen in einigen Bundesländern - teils älteren Datums / teils neu IFSG
8 Verfahren: Referentenentwurf der Bundesregierung vom Stellungnahme der DKG vom Anhörung zu Referentenentwurf findet nicht statt Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages: Verabschiedung 28. Juli 2011 Publikation: Bundesgesetzblatt 2011 Teil I Nr. 41 herausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 In Kraft treten: Artikel 7 (1): dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 3. Tag nach der Verkündung in Kraft (also 4. August 2011) IFSG
9 Problem und Ziel ca bis NI/J Zwischen 7500 und Todesfälle ein Teil (bis 50%) ist durch geeignete Präventionsmaßnahmen vermeidbar Viele der NI werden durch resistente Erreger verursacht (!) IFSG
10 Lösung Verstärkte Durchsetzung krankenhaushygienischer Erfordernisse und Kontrollmaßnahmen Verantwortung von Krankenhausleitungen und rechtliche Bedeutung der KRINKO-Empfehlungen werden gesetzlich geregelt Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beim RKI wird eingerichtet. IFSG
11 In vertragsärztlicher Versorgung wird Vergütungsregelung für ambulante Therapie (Sanierung) von MRSA-Patienten sowie für die diagnostische Untersuchung von Risikopatienten geschaffen. IFSG
12 Neue Regelungen des IfSG / 7 IFSG Meldepflichten bei übertragbaren Krankheiten Labormeldepflichten : Labormeldepflicht Anpassungsverordnung: Ausdehnung auf MRSA Nachweise in Blutkulturen und Liquores IFSG
13 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 8. nosokomiale Infektion eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand IFSG
14 Neue Regelungen des IfSG IfSG: u. a. gehäuftes Auftreten von nosokomialen Infektionen IFSG
15 Wesentliche Ziele und Inhalte des Infektionsschutzgesetzes sind: - Stärkung der Prävention übertragbarer Krankheiten - Höhere Effizienz des öffentlichen Gesundheitsdienstes - Aufbau einer effektiven Infektionsepidemiologie IFSG
16 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen (1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet (KRINKO). IFSG
17 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen (2) Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulichfunktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. IFSG
18 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen (3) Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlich. IFSG
19 23 Abs. 2 Beim RKI wird eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) eingerichtet Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielletherapie insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern IFSG
20 23 Abs. 2 (Fortsetzung) Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiter entwickelt und vom RKI veröffentlicht. Die Kommissionsmitglieder werden vom BMG im Benehmen mit obersten Landesgesundheitsbehörden berufen IFSG
21 23 Abs. 3 Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Verbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen zu vermeiden: IFSG
22 23 Abs. 3 (Fortsetzung 1) 1. Krankenhäuser 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren 3. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt 4. Dialyseeinrichtungen IFSG
23 23 Abs. 3 (Fortsetzung 2) 5. Tageskliniken 6. Entbindungseinrichtungen 7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nr. 1-6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, 8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und 9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe IFSG
24 23 Abs. 3 (Fortsetzung 3) Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet w i r d v e r m u t e t, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind. IFSG
25 4 Abs. 2 Nr. 2 b Neue Regelungen IfSG 2011 Das Robert Koch-Institut hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen die nach 23 Abs. 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen, Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauches festzulegen, in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen und fortzuschreiben. IFSG
26 23 Abs. 4 Die Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren haben sicherzustellen, dass die vom Robert Koch-Institut nach 4 Abs. 2 Nr. 2 b festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, IFSG
27 23 Abs. 4 (Fortsetzung 1) bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden IFSG
28 23 Abs. 4 (Fortsetzung 2) und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden IFSG
29 IFSG
30 23 Abs. 4 (Fortsetzung 3) Darüber hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach 4 Abs. 2 b festgelegten Daten zur Art und Umfang des Antibiotikaverbrauches fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden IFSG
31 23 Abs. 4 (Fortsetzung 4) und dass die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. IFSG
32 23 Abs. 4 (Fortsetzung 5) Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind 10 Jahre nach deren Anfertigung aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren. IFSG
33 23 Abs. 5 (ehem. 36 Abs. 1 und 2) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind: IFSG
34 23 Abs. 5 (Fortsetzung 1) 1. Krankenhäuser 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren 3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen 4. Dialyseeinrichtungen 5. Tageskliniken 6. Entbindungseinrichtungen und 7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nr. 1-6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind IFSG
35 23 Abs. 6 Einrichtungen nach Abs. 5 Satz 1 (Einrichtungen 1-7) unterliegen der infektionshygienischen Überwachung das Gesundheitsamt. Einrichtungen nach Abs. 5 Satz 2 (Zahnarztpraxen, Arztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe ) können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. (entspricht 36 Abs. 1 und 2 alte Fassung) IFSG
36 23 Abs. 7 Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. IFSG
37 23 Abs. 8 Die Landesregierungen haben bis zum 31. März 2012 durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken IFSG
38 23 Abs. 8 (Fortsetzung 1) die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über IFSG
39 23 Abs. 8 (Fortsetzung 2) 1. Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen 2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission IFSG
40 23 Abs. 8 (Fortsetzung 3) 3. Die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften, Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals IFSG
41 23 Abs. 8 (Fortsetzung 4) 4. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragte Ärzte 5. Die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention IFSG
42 23 Abs. 8 (Fortsetzung 5) 6. Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht 7. Die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der in Nr. 4 (HFK, Krankenhaushygieniker, HA) genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung einschließlich der Patientenakten IFSG
43 23 Abs. 8 (Fortsetzung 6) 8. Die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Multiresistenzen erforderlich sind 9. Die klinisch-mikrobiologisch und klinischpharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals IFSG
44 23 Abs. 8 (Fortsetzung 7) 10. Die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. IFSG
45 Artikel 3: Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch 87 Abs. 2 a wird ergänzt: Bis spätestens zum 31. Oktober 2011 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Vergütungsvereinbarung ist auf 2 Jahre zu befristen eine Anschlussregelung ist bis zum zu treffen IFSG
46 Artikel 3: Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch 137 wird wie folgt geändert: (1 a) Der gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach Abs. 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität, Er hat die Festlegung nach Satz 1 erstmalig bis zum zu beschließen. IFSG
47 Artikel 3: Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch 137 wird wie folgt geändert: (1 a) (Fortsetzung) Der gemeinsame Bundesausschluss berücksichtigt bei den Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotikaverbrauch sowie die Empfehlungen der nach 23 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim RKI eingerichteten Kommissionen. IFSG
48 Artikel 3: Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch 137(1 b) Die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Abs. 1 a Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnissen sind in den Qualitätsberichten nach Abs. 3 Nr. 4 darzustellen Der gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits vorliegende Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach Abs. 3 Nr. 4 zur Verbesserung der Informationen zur Hygiene zu stellen. IFSG
49 Kommentare / Fragen zum neuen Gesetz Zu 23 Abs. 3 IfSG: Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die jeweils veröffentlichen Empfehlungen der KRINKO und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beachtet worden sind. Das Haftungsrisiko bei einer Nichteinhaltung der Kommissionsempfehlungen ist deutlich gestiegen Ein Großteil der KRINKO-Empfehlungen ist veraltet Die KRINKO müsste kurzfristig einen großen Teil der Empfehlungen überarbeiten und laufend den wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen IFSG
50 Personelle und organisatorische Voraussetzungen zu Prävention nosokomialer Infektionen Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Bundesgesundheitsbl. 2009: 52: IFSG
51 KRINKO-Empfehlungenzum Personal / Stellungnahme der DKG: HFK: errechneter HFK-Bedarf: 2072 // 2009: 759 tätig zusätzlicher Bedarf 1313 Ergänzend für spezielle Funktionsabteilungen etc. weiterer zusätzlicher Bedarf: 943 Summe zusätzlicher Bedarf an HFK: 2256 IFSG
52 Krankenhaushygieniker Ab 400 Betten: ein hauptamtlicher, unter 400 Betten anteilig Insgesamt 942 erforderlich / tätig ca. 90 Jährlicher Facharzt-Abschluss Hygiene / Mikrobiologie < ca. 10 BRD IFSG
53 Kann durch bessere personelle Besetzung mit Hygienefachpersonal die Rate nosokomialer Infektionen gesenkt werden? Cave: - Neue Schmalspur -Krankenhaushygieniker - Erhalten Anerkennung der zusätzlichen Qualifikation - Bleiben aber i. d. R. in ihrer alten Funktion Schlüsselzahlen werden somit de facto nicht eingehalten IFSG
54 Hygieneverordnung Hessen vom Abs. 3: bei der Planung von Bauvorhaben von Einrichtungen ist rechtzeitig vor Stellung des Bauantrages ein Hygienegutachten zu erstellen und dem zuständigen Gesundheitsamt zur Bewertung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen vorzulegen. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ist bei Genehmigung des Bauantrages zu berücksichtigen. - Frage: wer darf das Hygienegutachten erstellen? - Kann die Stellungnahme des Gesundheitsamtes das Hygienegutachten außer Kraft setzen? IFSG
55 Hygieneverordnung Hessen vom Abs. 5: Bei der Überweisung oder Verlegung oder Entlassung von Patienten ist die jeweils aufnehmende Einrichtung oder der niedergelassene Arzt über die patientenspezifischen Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung nosokomialer Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, zu informieren. IFSG
56 Hygieneverordnung Hessen vom Abs. 4: Die Einrichtungen arbeiten eng mit den niedergelassenen Ärzten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheitsund Sozialwesens zusammen. Dabei soll zu Zwecken des Informationsaustausches eine nachhaltige Kooperation in Form von Netzwerk gebildet werden. Die Bildung und Koordinierung der Netzwerke in den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt IFSG
57 Hygieneverordnung Hessen vom Krankenhaushygieniker - einer ab 400 Betten - Ambulantes OP, Vorsorge / Reha, Dialyse und Tagesklinik: mindestens halbjährlich durch Facharzt im Umfang von mind. 8 Stunden begehen und beraten lassen IFSG
58 - Hygieneverordnung Hessen vom Hygienebeauftragte Ärzte: geregelt - Hygienebeauftragte Pflege: fehlen - Hygienefachkraft: eine je 200 Betten - Je 600 Betten ein Hygieneingenieur (!) - HA und Hygienefachkräfte jährlich an mind. 3 ganztägigen hygienerelevanten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen IFSG
59 - Hygieneverordnung Hessen vom : Fortlaufende Erfassung und Bewertung 1. Postoperative Wundinfektionen von Indikatoroperationen in operativen Abteilungen 2. Beatmungsassoziierte Pneumonien und katheterassoziierte Septikämien in Intensivstationen 3. Katheterassoziierte Harnwegsinfektionen in Normalstationen IFSG
60 14 Übergangsvorschriften Wenn Krankenhaushygieniker nicht innerhalb eines Jahres zur Verfügung stehen: 1. Ärzte in ausreichender Zahl für den Erwerb der Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene freistellen und Weiterbildungskosten übernehmen 2. Wenn Hygienefachkräfte nicht genügend zur Verfügung stehen, kann Gesundheitsbehörde auf Antrag für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren Befreiung erteilen, wenn und soweit eine Erfüllung der Anforderungen aus Gründen, die weder die Einrichtung noch ihr Träger zu vertreten haben, nicht möglich oder zumutbar ist IFSG
61 Praktische Konsequenzen aus der Hessischen Hygieneverordnung Hygienegutachten bei Neubau Information von nachgeordneten Einrichtungen bei Überweisung, Verlegung oder Entlassung von Patienten mit MRE Leitungen von hauswirtschaftlichen Bereichen in die HKS aufnehmen Protokolle von HKS innerhalb von 4 Wochen nach Sitzung dem zuständigen Gesundheitsamt übersenden Hygienepläne nach Empfehlungen des Hessischen Sozialministeriums Konkrete Handlungsanweisungen in den Hygieneplänen für alle hygienerelevanten Funktionsabläufe auf der Basis der KRINKO-Empfehlungen IFSG
62 Praktische Konsequenzen aus der Hessischen Hygieneverordnung Personelle Konsequenzen siehe oben Krankenhaushygieniker beraten auch zur antibiotischen Behandlung (!) Hygienebeauftragte müssen über Facharztqualifikation verfügen Verbrauch an Antibiotika regelmäßig bezogen auf die Art der behandelten Patienten je nach klinischer Fachrichtung und Art der Infektionskrankheit dokumentieren und behandelnden Ärzten und Hygienekommission mitteilen Soll: regelmäßige Konferenz bezüglich Behandlung von Patienten mit schwierig zu therapierenden Infektionskrankheiten IFSG
63 Praktische Konsequenzen aus der Hessischen Hygieneverordnung Auf Tagesordnung von HKS aufnehmen: Bewertung der hauseigenen Hygiene auf Basis der hygienerelevanten Ereignisse seit der letzten Sitzung Antibiotikaverbrauch IFSG
64 FAZIT 1. Viele gute Ansätze im Infektionsschutzgesetz insbesondere Kommission ART Kommt aber zu spät 2. KRINKO-Empfehlungen als rechtlich verbindlich! 3. Personelle Ausstattung trotz Übergangsregelungen eher nicht zu erreichen 4. Gretchenfrage: Lässt sich Krankenhaushygiene per Gesetz verordnen? 5. Wer misst den Outcome / Ist KISS hierbei hilfreich? IFSG
65 Sollten Ihnen meine Aussagen zu klar gewesen sein, dann müssen Sie mich missverstanden haben! Alan Greenspan 65
Die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes. -Was hat sich geändert?-
19. VKD/VDGH Führungskräfteseminar Zukunft der Patientenversorgung- Gesetzliche Herausforderungen und Best Practice in den Krankenhäusern Die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes -Was hat sich geändert?-
MehrNovellierung des Infektionsschutzgesetzes - Konsequenzen für die Praxis - Christoph Huesmann. Fachkrankenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention
Novellierung des Infektionsschutzgesetzes - Konsequenzen für die Praxis - Christoph Huesmann Fachkrankenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention Entwicklung Bundesseuchengesetz Bekämpfung ansteckender
MehrHygienekongress 2013 Umsetzung des 23 IfSG in Sachsen
Hygienekongress 2013 Umsetzung des 23 IfSG in Sachsen Novellierung des IFSG 2011 bis dahin im 23 und 36 IfSG Krankenhaushygiene nur kurz und kompakt geregelt: Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen
MehrKliniken der Stadt Köln ggmbh. Hygienegesetz. PD Dr. Frauke Mattner. Institut für Hygiene Kliniken der Stadt Köln 2. Kölner Hygienetag
Kliniken der Stadt Köln ggmbh Hygienegesetz PD Dr. Frauke Mattner 1 Institut für Hygiene Kliniken der Stadt Köln 2. Kölner Hygienetag 12.10.2011 Die wesentlichen Änderungen 28.7.2011 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
MehrNeue Medizinhygieneverordnung. Änderung vom
Neue Medizinhygieneverordnung Änderung vom 1.9.2012 Bayerische Medizinhygieneverordnung MedHygV vom 1.1.2011 auf Grundlage von 17 Abs. 4 IfSG moderner, wissenschaftlicher Stand (KRINKO) konkrete Vorgaben
MehrHygiene im ambulanten Bereich
Hygiene im ambulanten Bereich Herzlich Willkommen Überprüfung der Praxis unter infektionshygienischen Gesichtspunkten mit dem Ziel, die einzelnen Hygienemaßnahmen (das Hygienemanagement) zu optimieren
MehrHygiene in medizinischen Einrichtungen Die Hygienebegehung durch das Gesundheitsamt
Tübinger Forum 2013 Hygiene in der Praxis Umsetzung, Kontrollen, Maßnahmen Hygiene in medizinischen Einrichtungen Die Hygienebegehung durch das Gesundheitsamt Stefan Brockmann, Abteilungsleiter Fachbereich
MehrHerzlich willkommen Symposium der Regionalen Arbeitsgemeinschaft MultiResistente Erreger BGL - RARE-BGL
Herzlich willkommen Symposium der Regionalen Arbeitsgemeinschaft MultiResistente Erreger BGL - RARE-BGL 1 2 Symposium der Regionalen Arbeitsgemeinschaft MultiResistente Erreger BGL - RARE-BGL Alexandra
MehrInhalt des Vortrags. Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Hygieneverordnung der Länder. Hygiene im Umgang mit multiresistenten Erregern
Gesundheitsamt Hamburg-Nord Dr. Maren Boyens Herr Max Mustermann, Hamburg Marketing GmbH, 25. Juli 2005 Neue Hygiene-Richtlinien neue Vorschriften mit multiresistenten 15. November 2012 1 2 Novellierung
MehrInitiativen des Bundesgesetzgebers Aktueller Stand Hygiene-Netzwerk Pflege München Einführungsveranstaltung 08. Juni 2011
Initiativen des Bundesgesetzgebers Aktueller Stand Hygiene-Netzwerk Pflege München Einführungsveranstaltung 08. Juni 2011 08.06.2011 Dr. Stefan Schweitzer RGU-HU 1 08.06.2011 Dr. Stefan Schweitzer RGU-HU
MehrVerordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen HygMedVO NRW vom 13. März 2012 Folie 1 Entstehungshistorie: Erste Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
MehrNiedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO) Vom 26. März 2012
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO) Vom 26. März 2012 (Nds. GVBl. S. 41 VORIS 21067 ) Aufgrund des 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Sätze
MehrVerordnung zur Regelung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen (Hygieneverordnung) Vom 12. Juni 2012
Verordnung zur Regelung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen (Hygieneverordnung) Vom 12. Juni 2012 Auf Grund des 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20.
Mehrgilt bis: Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 745 vom
Hessische Hygieneverordnung (HHygVO) Landesrecht Hessen Titel: Hessische Hygieneverordnung (HHygVO) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HHygVO Gliederungs-Nr.: 351-86 gilt ab: 09.12.2011 Normtyp: Rechtsverordnung
MehrNovellierung der Bayerischen Medizinhygieneverordnung (MedHygV)
4. Symposium der Landesarbeitsgemeinschaft Multiresistente Erreger (LARE) 5. Dezember 2012 Max von Pettenkofer-Institut Novellierung der Bayerischen Medizinhygieneverordnung (MedHygV) Dr. med. Wolfgang
MehrQuelle: Fundstelle: GVBl. I 2011, 745 Gliederungs-Nr: Hessische Hygieneverordnung (HHygVO) Vom 1. Dezember 2011
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HHygVO Ausfertigungsdatum: 01.12.2011 Gültig ab: 09.12.2011 Gültig bis: 31.12.2016 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle:
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I 737 2011 Ausgegeben zu Wiesbaden am 8. Dezember 2011 Nr. 24 Tag Inhalt Seite 30. 11. 11 Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen
MehrVerordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygInfVO)
Seite 1 Inhaltsübersicht 1 Regelungsgegenstand, Geltungsbereich 2 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen 3 Hygienekommission, Hygienepläne 4 Ausstattung mit Fachpersonal 5 Hygienefachkräfte
MehrVorstellung des MRE Netzwerkes Vogtlandkreis
Vorstellung des MRE Netzwerkes Vogtlandkreis 04.12.2013 6. Netzwerkkonferenz Pflegenetzwerk Vogtlandkreis Hintergrund Nosokomiale Infektionen 3-5 % nosokomiale Infektionen (ITS: 15 20 %) (d. h. jährlich
MehrCopyyright mhp-verlag
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention 4.16-IV Thüringer Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem
MehrEntwurf Hessische Hygieneverordnung (HHygVO)
Entwurf Hessische Hygieneverordnung (HHygVO) Aufgrund 1. des 23 Abs. 8 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom, verordnet die Landesregierung,
MehrMedHygV - Forderungen an das Ambulante Operieren. C. Höller
MedHygV - Forderungen an das Ambulante Operieren C. Höller Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Erlassen im Jahr 2000; novelliert zuletzt Dezember 2015 Grundsätzliche Regelungen zum Infektionsschutz Meldewesen
MehrDie NMedHygVO und aktuelle Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Die NMedHygVO und aktuelle Änderungen des Infektionsschutzgesetzes Was heißt das für den ÖGD? Fabian Feil 19. Robert-Koch-Tagung 6. September 2012 Seite 1 11 Jahre IfSG Modernisierung: Begrifflichkeit
MehrNeuregelungen im IfSG und SGB V Auftaktveranstaltung im Rahmen der LIgA am
Neuregelungen im IfSG und SGB V Auftaktveranstaltung im Rahmen der LIgA am 26.10.2011 Leipziger Initiative gegen Antibiotikaresistenzen Dr. Stephan Koch Platzhalter Bereich Zweitlogos Gliederung Zahlen
MehrErstes Treffen der Klinikverantwortlichen im MRE-Netzwerk Osthessen. Die Hessische Hygieneverordnung (HHygVO) MRE-Netzwerk Start Kliniken
Erstes Treffen der Klinikverantwortlichen im MRE-Netzwerk Osthessen Die Hessische Hygieneverordnung (HHygVO) MRE-Netzwerk Start Kliniken R. Stepan 26.01.2012 Gesundheitsamt Neue Hessische Hygieneverordnung
MehrNovellierung IFSG 2011
Novellierung IFSG 2011 23 (1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer
MehrVerordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygInfVO)
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygInfVO) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 02.10.2017 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle
MehrQuelle: Landesverordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) Vom 17. Februar 2012
Amtliche Abkürzung: MedHygVO Ausfertigungsdatum: 17.02.2012 Gültig ab: 29.02.2012 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 2012, 88 Gliederungs- Nr: 2126-12 Landesverordnung über die Hygiene und
MehrQuelle: Fundstelle: GBl. 2012, 510 Gliederungs-Nr:
Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: MedHygV BW Ausfertigungsdatum: 20.07.2012 Gültig ab: 31.07.2012 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 2012, 510 Gliederungs-Nr: 2124-1 Verordnung
MehrSächsMedHygVO. Verordnung. der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (SächsMedHygVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (SächsMedHygVO) Vom 12. Juni 2012 Aufgrund von 23 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 8 des Gesetzes
MehrHygienverordnung (MedHygV) Brandenburg
Hygienverordnung (MedHygV) vom 6.2.2012 Brandenburg Dr. med. Torsten Hofmann Falkensee, 14.2.2013 Regelungsgegenstand Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Erregern
MehrHamburgische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HmbMedHygVO) Vom 27. März 2012
Hamburgische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HmbMedHygVO) Vom 27. März 2012 Fundstelle: HmbGVBl. 2012-03-27, S. 137 Stand: letzte berücksichtigte Änderung:
MehrH y g i e n e b e r i c h t. für den Zeitraum 2015
H y g i e n e b e r i c h t für den Zeitraum 2015 Erfassung, Bewertung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch nach 11 HmbMedHygVO 1. Allgemeines
MehrVerordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygInfVO)
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygInfVO) Zum 27.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle
MehrHygiene im Fadenkreuz
16.11.2013 Der Arzt in der Hygiene heute Vizepräsidentin der Bayerischen Landesärztekammer Roter Faden Ziele in der Hygiene Bayerische Hygieneverordnung Probleme: Finanzierung und Fachpersonalmangel Fortbildung:
MehrVerordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Vom 17. April 2012
Der Senat von Berlin GesSoz I F (V) 9028 (928) 1610 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin
MehrAmtsblatt des Saarlandes vom 5. April
Amtsblatt des Saarlandes vom 5. April 2012 103 16 Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen Vom 28. März 2012 Aufgrund des 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 des
MehrGesundheitspolitische Aspekte der Infektionsprävention
Gesundheitspolitische Aspekte der Infektionsprävention Rückblick der letzten zehn Jahre Dr. Antina Ziegelmann Bundesministerium für Gesundheit Referat 322 Infektionskrankheiten, Antimikrobielle Resistenzen,
MehrBirgit Ross Ärztliche Leitung Krankenhaushygiene. Modernes Hygienemanagement an einer Universitätsklinik
Birgit Ross Ärztliche Leitung Krankenhaushygiene Modernes Hygienemanagement an einer Universitätsklinik Voll beherrschbar ist ein Risiko nicht deshalb, weil es (auch unerkannt) stets vermeidbar ist, sondern
MehrMultiresistente Erreger
Leitfaden PowerPoint-Präsentationen Multiresistente Erreger Einführung eines Überleitungsbogens MRE als Anhang zum eingeführten und aktualisierten Pflegeüberleitungsbrief 30.05.2012 Mühlenkreis Mühlenkreis
MehrLandesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedIpVO) gemäß 23 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz
Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedIpVO) gemäß 23 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz MedIpVO Neuerlass 2017 nach Evaluation Relevante Änderungen für stationäre
MehrVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen SächsMedHygVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen Nosokomiale Infektionen Problematik "Kann es wohl ein größeren Widerspruch geben als
MehrDas neue Infektionsschutzgesetz. Martin Beutel
Das neue Infektionsschutzgesetz Martin Beutel Das neue Infektionsschutzgesetz Martin Beutel A Guide for Shipping Infectious Substances Click here to continue. Programm 1. Das Infektionsschutzgesetz 2.
MehrMultiresistente Erreger. Situation in den Krankenhäusern im Freistaat Sachsen
Multiresistente Erreger Situation in den Krankenhäusern im Freistaat Sachsen Fragebogenerhebung LUA / SMS Status der Krankenhaushygiene in Sachsen bis 2003 jährliche Abfragen der LUA über die GÄ (Veröffentlichung
MehrNeues aus dem MRE-Netzwerk Südbrandenburg
Neues aus dem MRE-Netzwerk Südbrandenburg Netzwerkarbeit Chancen und Grenzen für Gesundheitsämter Dr. Martina Pohle Gesundheitsamt Landkreis Oberspreewald-Lausitz Moderatorin im MRE-Netzwerk Südbrandenburg
MehrAus Sicht der Aufsichtsbehörden: Anforderungen an das Hygienemanagement der Krankenhäuser. Biersdorfer Krankenhausgespräche Sept.
Risiko Keime: Ist mein Krankenhaus vorbereitet? Aus Sicht der Aufsichtsbehörden: Anforderungen an das Hygienemanagement der Krankenhäuser. Biersdorfer Krankenhausgespräche 13.-15. Sept. 2017 Inka Daniels-Haardt
Mehr42. Veranstaltung des Arbeitskreises Infektionsprophylaxe
42. Veranstaltung des Arbeitskreises Infektionsprophylaxe Mario-Alexander Lehmann Anke Peters 15./16. März 2016 s 1 Infektionsschutzgesetz Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen
MehrH Nr Ausgegeben am 4. April 2012
H 3234 125 2012 Ausgegeben am 4. April 2012 Nr. 9 Inhalt Verordnung über Rebsortenweine............................................................ S. 125 Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention
MehrHygienestraße. Die neue Qualität bei der Reinigung von Hilfsmitteln und Medizinprodukten
Hygienestraße Die neue Qualität bei der Reinigung von Hilfsmitteln und Medizinprodukten Herausforderung Krankenhausinfektion Reinigung von Hilfsmitteln und Medizinprodukten Krankenhausinfektionen bedeuten
MehrÄnderungen im Infektionsschutzgesetz und die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
Änderungen im Infektionsschutzgesetz und die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Dr. med. Heidemarie
MehrMRSA-Netzwerkbildung im Kreis Unna. Ein Rückblick. 16.06.2011 MRSA-Netzwerkbildung im Kreis Unna - Ein Rückblick. Folie 1
MRSA-Netzwerkbildung im Kreis Unna Ein Rückblick Folie 1 1996 10.05.1996: Rundschreiben an die Krankenhäuser im Kreis Unna: Information und Bitte, MRSA-Ausbreitung und Gegenmaßnahmen in der Hygienekommission
MehrUmsetzung des Infektionsschutzgesetzes in Sachsen-Anhalt
Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in Sachsen-Anhalt Ministerium für Arbeit und Soziales Sachsen-Anhalt Hygienekongress Dresden, 28.09.2013 Dr. med. Heidemarie Willer bis 31.03.2012 Verpflichtung
Mehr2012 Ausgegeben am 4. April 2012
H 3234 125 2012 Ausgegeben am 4. April 2012 Nr. 9 Inhalt Verordnung über Rebsortenweine............................................................ S. 125 Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention
MehrFAQs Medizinische Hygieneverordnung (MedHygV)
FAQs Medizinische Hygieneverordnung (MedHygV) 1. Allgemeine Informationen... 2 1.1. Was regelt die MedHygV?... 2 1.2. Für welche ambulanten Einrichtungen ist die MedHygV relevant?... 2 1.3. Was muss der
MehrStrukturierte curriculare Fortbildung Krankenhaushygiene
Strukturierte curriculare Fortbildung Krankenhaushygiene 1. Auflage Berlin, November 2011 Aktualisierte Fassung 11.02.2015 (elearning-anteil bei Blended Learning) Herausgeber: Bundesärztekammer unter Beteiligung
MehrInfektionshygienische Überwachung von Hausarztpraxen. Matthias Buntrock-Schweer Abteilung Infektions- und Umwelthygiene Gesundheitsamt Wuppertal
Infektionshygienische Überwachung von Hausarztpraxen Abteilung Rechtsgrundlagen Infektionsschutzgesetz (IfSG) 01.01.2001 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen 1 Zweck
MehrKrankenhaus-Hygiene Über das Richtige berichten - Anforderungen an die Datenerfassung und das Reporting
Krankenhaus-Hygiene Über das Richtige berichten - Anforderungen an die Datenerfassung und das Reporting Ingo Pfenning Stationäre Versorgung Techniker Krankenkasse Vortrag am 15.Mai 2012 in Berlin Hygienesymposium
MehrKrankenhaushygiene Aktuelle Herausforderungen. F-Ch. Bange Medizinische Mikrobiologie und Krankenhaushygiene
Krankenhaushygiene Aktuelle Herausforderungen F-Ch. Bange Medizinische Mikrobiologie und Krankenhaushygiene Aktuelle Herausforderungen I) Zuwenig qualifizierte Ärztinnen und Ärzte in der Krankenhaushygiene
MehrDie Krankenhaushygieneverordnung Baden-Württemberg
Die Krankenhaushygieneverordnung Baden-Württemberg 16. Dezember 2010 im GENO-Haus, Stuttgart Ursula Ungerer Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft 0 Quelle: 3sat Homepage Killer-Keime Sie sind
MehrStart-up in die Niederlassung Die Arztpraxis organisiert und sicher. Hygiene - Schutz für Patienten und Mitarbeiter.
Start-up in die Niederlassung Die Arztpraxis organisiert und sicher Hygiene - Schutz für Patienten und Mitarbeiter 03.02.2017 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf Hygieneberatung, Abteilung
MehrMRSA Alles im Griff, Alles klar, Alles unter Kontrolle? 17. Dezember 2014
MRSA Alles im Griff, Alles klar, Alles unter Kontrolle? Aktuelle Daten, Zahlen und die neue KRINKO-MRSA-Empfehlung 6/2014 17. Dezember 2014 Jürgen Krahn der Stadt Darmstadt und des Landkreises Themen 1.
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales
Stand: 5..07 Anforderung an den Surveillance-Bericht Krankenhäuser Ansprechpartner - Telefonnummer - E-Mail Adresse Dr. R. Poldrack - 0 8 4 / 89 0 0 - Rosmarie.Poldrack@lagus.mv-regierung.de Seite von
MehrPage 1 of 6 2126-1-2-UG Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) Vom Dezember 2010 Auf Grund von 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung
MehrMultiresistente Erreger und Patientensicherheit
Multiresistente Erreger und Patientensicherheit Maßnahmen und Erfahrungen im klinischen Alltag Krankenhausinfektionen Hintergründe, Gefahren und Strategien Prof. Dr. med. Julia Seifert 06.03.2015 Mehr
MehrForderungen der Medizinischen Hygieneverordnung (MedHygV 2017) an Einrichtungen für ambulantes Operieren der Kategorie A
Forderungen der Medizinischen Hygieneverordnung (MedHygV 2017) an Einrichtungen für ambulantes Operieren der Kategorie A Pflichten der Einrichtungen (vgl. 2 MedHygV) Einhaltung der anerkannten Regeln der
MehrErfüllung der Qualitätsanforderungen der Initiative Infektionsschutz durch die Länderhygieneverordnungen
Erfüllung der Qualitätsanforderungen der Initiative Infektionsschutz durch die Länderhygieneverordnungen Zehn Mindestanforderungen für eine effektive Prävention und Senkung der Zahl nosokomialer Infektionen
MehrVerordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) Vom 1. Dezember 2010
Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) Vom 1. Dezember 2010 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. (V v. 9.8.2012, 424) Auf Grund von
Mehr(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet einer etwaigen Konzession nach 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für
MedHygV: Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Bayerische Medizinhygieneverordnung MedHygV) Vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 817) BayRS 2126-1-2-G ( 1 16) Verordnung
MehrRichtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Inhaltsverzeichnis 21. Lieferung der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Elsevier, Urban & Fischer Verlag München Jena
MehrSTRUKTURERHEBUNG IM RAHMEN DES MRE-PROJEKTES
Klinikname IK-Nummer Standort-Nr. ALLGEMEINE STRUKTUREN Anzahl vollstationär behandelter Patienten/ Fälle Anzahl der aufgestellten Betten 2015 Verteilung der aufgestellten Betten nach Risikogruppen zum
MehrPrävention von nosokomialen Infektionen und Krankenhaushygiene im Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Prävention von nosokomialen Infektionen und Krankenhaushygiene im Infektionsschutzgesetz (IfSG) Im Sinne dieses Gesetzes ist (Stand: Juli 2011) 2 Begriffsbestimmungen 1. Krankheitserreger ein vermehrungsfähiges
MehrDas geänderte Infektionsschutzgesetz
Das geänderte Infektionsschutzgesetz - Wertung des Gesetzes aus Sicht der Medizin Dr. Jörg Herrmann Institut für Krankenhaushygiene Oldenburg 34. Deutscher Krankenhaustag Düsseldorf 2011 Eigene Erfahrungen
MehrGesundheitsnetzwerke - Schwaben GesundheitsRegion Augsburg
Gesundheitsnetzwerke - Schwaben GesundheitsRegion Augsburg MRSA und andere antibiotikaresistente Erreger und Klinikum Augsburg Landkreis Augsburg und Landkreis Aichach-Friedberg Netzwerktagung Mittwoch
MehrForderungen der Medizinischen Hygieneverordnung (MedHygV) an Einrichtungen für ambulantes Operieren der Kategorie A
Forderungen der Medizinischen Hygieneverordnung (MedHygV) an Einrichtungen für ambulantes Operieren der Kategorie A Pflichten der Einrichtungen (vgl. 2 MedHygV) Einhaltung der anerkannten Regeln der Hygiene
MehrDie Entwicklung der MRE-Meldepflicht in Hessen
Die Entwicklung der MRE-Meldepflicht in Hessen FoBi: Multiresistente Erreger im One Health -Kontext am 06.12.2017 im Klinikum Darmstadt Jürgen Krahn MRE-Netzwerk Südhessen Bis 31.12.2000: - Bundes-Seuchengesetz
MehrVerordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) Vom 1. Dezember 2010
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Quelle: Amtliche Abkürzung: MedHygV Ausfertigungsdatum: 01.12.2010 Gültig ab: 01.01.2011 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GVBl 2010, 817 Gliederungs-Nr:
MehrDruckvorschau - Bürgerservice
Seite von 0 MedHygV in Kraft ab: 0.0.07 Fassung: 0..00 Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Bayerische Medizinhygieneverordnung MedHygV) Vom. Dezember 00 (GVBl.
MehrKommission ART. Aufgabenstellungen und erste Erfahrungen. Wiltrud Probst - Heidenheim. Kommission. beim Robert-Koch-Institut
Kommission ART Aufgabenstellungen und erste Erfahrungen Wiltrud Probst - Heidenheim 1 Kommission beim Robert-Koch-Institut 2 1 DART 2008 Handlungsfeld: Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen zur Reduzierung
MehrSTRUKTURERHEBUNG IM RAHMEN DES MRE-PROJEKTES
Klinikname IK-Nummer Standort-Nr. ESCALLGEMEINE STRUKTUREN Anzahl vollstationär behandelter Patienten/ Fälle Anzahl der aufgestellten Betten 2015 Verteilung der aufgestellten Betten nach Risikogruppen
MehrMecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal
Seite 1 von 11 Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO M-V) Vom 22. Februar 2012 Zum Ausgangs- oder Titeldokument
MehrHygiene beim Ambulanten Operieren
Hygiene beim Ambulanten Operieren Roesebeckstraße 4-6 30449 Hannover Fon 0511/4505-0 Fax 0511/4505-140 Gesetzliche Anforderungen und Tipps für die Umsetzung Dr. med Cornelia Henke-Gendo Abt.2: Krankenhaushygiene
MehrStrukturierte curriculare Fortbildung Krankenhaushygiene
Strukturierte curriculare Fortbildung Krankenhaushygiene 1. Auflage Berlin, November 2011 Aktualisierte Fassung 11.02.2015 (elearning-anteil bei Blended Learning) Herausgeber: Bundesärztekammer unter Beteiligung
MehrVerordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO M-V) Vom 22. Februar 2012
Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO M-V) Vom 22. Februar 2012 letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 21. September
MehrLandesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung MedIpVO) Vom 30.
Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung MedIpVO) Vom 30. März 2017 Aufgrund von 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 13. Februar 2012 Nummer 8 Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
MehrFachtagung zum Thema Krankenhaushygiene 9. April 2014 in Mainz Strukturierte curriculäre Fortbildung Krankenhaushygiene gem. BÄK
Fachtagung zum Thema Krankenhaushygiene 9. April 2014 in Mainz Strukturierte curriculäre Fortbildung Krankenhaushygiene gem. BÄK Univ.-Prof. Dr. med. W.A. Nix Direktor der Akademie für Ärztliche Fortbildung
MehrWertung des Gesetzes aus Sicht der Krankenhausträger
Wertung des Gesetzes aus Sicht der Krankenhausträger Das geänderte Infektionsschutzgesetz Chancen und Risiken Dr. Hans Rossels Präsident der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen 17. November 2011
MehrBayerische MedHygV von 2012 und RKI/KRINKO-Empfehlung zur Aufbereitung : Was ist neu? Was ist anders? C. Höller
Bayerische MedHygV von 2012 und RKI/KRINKO-Empfehlung zur Aufbereitung : Was ist neu? Was ist anders? C. Höller Bayerische Medizinhygieneverordnung - MedHygV Bayern hatte zum 01.01.2011 die umfassendste
MehrWelche Patienten werden bei Aufnahme ins Krankenhaus auf spezielle Keime. Wird beim Verbandwechsel und beim Drainageziehen ein Mund Nasen-Schutz
HERZ-KLINIKEN Die Angst, sich mit einem sogenannten Krankenhauskeim zu infizieren und kränker aus der Klinik herauszukommen als man hineingegangen ist, ist groß aber wie groß ist das Risiko einer solchen
MehrAusbruchsmanagement des Gesundheitsamtes Leipzig am Beispiel KPC-Erreger
Ausbruchsmanagement des Gesundheitsamtes Leipzig am Beispiel KPC-Erreger Hygienekongress 2013 Datum: 28.09.2013 Vortrag von: Dr. med. Ingrid Möller, Leiterin der Abteilung Hygiene, Vortrag von: Stadt Leipzig,
MehrQualitätsziel 5 im Rahmen des dritten euprevent-qualitätssiegels. Umsetzung der RKI-Empfehlung zum Umgang mit MRSA
Euregionale Akademie für Patientensicherheit und Infektionsschutz-Nord in Kooperation mit dem Institut für Krankenhaushygiene Oldenburg und dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt Qualitätsziel 5 im
MehrHygienebericht Teil A - Allgemeine Angaben
Fragebogen vom: 09.01.2017 Hygienebericht Teil A - Allgemeine Angaben für den Zeitraum: 2016 Erfassung, Bewertung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch
MehrHygiene-Daten nutzen für Patientenfürsprecher. Düsseldorf 14. November Walter Popp
Hygiene-Daten nutzen für Patientenfürsprecher Düsseldorf 14. November 2017 Walter Popp Seite 1 Daten mit Bezug zur Hygiene Hygienekommission Hygienepersonal Begehungsberichte Händehygiene OP-Hygiene Screening
MehrDaten mit Bezug zur Hygiene
Hygiene-Daten nutzen für Patientenfürsprecher Düsseldorf 14. November 2017 Walter Popp Seite 1 Daten mit Bezug zur Hygiene Hygienekommission Hygienepersonal Begehungsberichte Händehygiene OP-Hygiene Screening
MehrArbeit der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO): Neue und kommende Empfehlungen
Arbeit der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO): Neue und kommende Empfehlungen Dr. med. Bärbel Christiansen Univ.-Klinikum S.-H., Campus Kiel und Lübeck ZE Medizinaluntersuchungsamt
MehrAuftaktveranstaltung. zur Gründung regionaler Netzwerke Multiresistente Erreger im Freistaat Sachsen. 2. September 2010 Wiebke Sydow
Auftaktveranstaltung zur Gründung regionaler Netzwerke Multiresistente Erreger im Freistaat Sachsen Konzept Management Multiresistente Erreger basierend auf zwei Ebenen: Gründung einer Landesarbeitsgemeinschaft
MehrEthik, Recht und Ökonomie: Wie überzeuge ich die Klinikleitung vom Screening? Dr. Jan Helfrich Referent der Vorstandsvorsitzenden
Ethik, Recht und Ökonomie: Wie überzeuge ich die Klinikleitung vom Screening? Dr. Jan Helfrich Referent der Vorstandsvorsitzenden Inhalt Patientenleid Marketingeffekte Gesetzliche Verpflichtung Kosten-Nutzen-Abwägung
MehrUmsetzung der IfSG-Novelle und spezifisches KH-Hygienepersonal
Kliniken der Stadt Köln ggmbh Umsetzung der IfSG-Novelle und spezifisches KH-Hygienepersonal Prof. Dr. Frauke Mattner Institut für Hygiene Kliniken der Stadt Köln 1 IfSG 23; 2011 (2) Beim Robert Koch-Institut
Mehr