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1 Neue Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) 2011 und Landes-Krankenhaus-Hygiene Verordnungen hmi hygiene microbiologie infectiologie Prof. Dr. med. B. Wille Arzt für Hygiene und Umweltmedizin Arzt für Mikrobiologie, Virologie u. Infektionsepidemiologie IFSG

2 Hintergründe / Entwicklung (1) AHV (Allgemeine Hygieneverunsicherung) durch - Profilneurotische Krankenhaushygieniker - Rechtsanwälte als Hygieneexperten - Industrie-Interessen - Presse / Medien Die Politik gelangt unter Druck IFSG

3 Hintergründe / Entwicklung (2) Realismus in der Krankenhaushygiene: ca. 17 Mio. Behandlungsfälle in Akutkrankenhäusern/J. ca. 3,5 % (sicheres Minimum) bis 5,0 % NI ca bis nosokomiale Infektionen/J. ca bis Todesfälle/J. IFSG

4 Hintergründe / Entwicklung (3) Jeder vermeidbare Fall einer nosokomialen Infektion ist zu viel! ABER: nur maximal 25 bis 30 % vermeidbar und: nur % durch MRE IFSG

5 Hintergründe / Entwicklung (4) Fortschritte der Medizin führen zu erhöhtem Infektionsrisiko (extreme Altersgruppen, extreme Therapien: Organtransplantationen, Zytostatika etc.) Das Risiko für NI steigt! IFSG

6 Hintergründe / Entwicklung (5) Konsequenz: Wir brauchen ein neues / anderes Gesetz! IFSG

7 Derzeitige gesetzliche Regelungen Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000) geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 Krankenhaushygiene-Verordnungen in einigen Bundesländern - teils älteren Datums / teils neu IFSG

8 Verfahren: Referentenentwurf der Bundesregierung vom Stellungnahme der DKG vom Anhörung zu Referentenentwurf findet nicht statt Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages: Verabschiedung 28. Juli 2011 Publikation: Bundesgesetzblatt 2011 Teil I Nr. 41 herausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 In Kraft treten: Artikel 7 (1): dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 3. Tag nach der Verkündung in Kraft (also 4. August 2011) IFSG

9 Problem und Ziel ca bis NI/J Zwischen 7500 und Todesfälle ein Teil (bis 50%) ist durch geeignete Präventionsmaßnahmen vermeidbar Viele der NI werden durch resistente Erreger verursacht (!) IFSG

10 Lösung Verstärkte Durchsetzung krankenhaushygienischer Erfordernisse und Kontrollmaßnahmen Verantwortung von Krankenhausleitungen und rechtliche Bedeutung der KRINKO-Empfehlungen werden gesetzlich geregelt Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beim RKI wird eingerichtet. IFSG

11 In vertragsärztlicher Versorgung wird Vergütungsregelung für ambulante Therapie (Sanierung) von MRSA-Patienten sowie für die diagnostische Untersuchung von Risikopatienten geschaffen. IFSG

12 Neue Regelungen des IfSG / 7 IFSG Meldepflichten bei übertragbaren Krankheiten Labormeldepflichten : Labormeldepflicht Anpassungsverordnung: Ausdehnung auf MRSA Nachweise in Blutkulturen und Liquores IFSG

13 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 8. nosokomiale Infektion eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand IFSG

14 Neue Regelungen des IfSG IfSG: u. a. gehäuftes Auftreten von nosokomialen Infektionen IFSG

15 Wesentliche Ziele und Inhalte des Infektionsschutzgesetzes sind: - Stärkung der Prävention übertragbarer Krankheiten - Höhere Effizienz des öffentlichen Gesundheitsdienstes - Aufbau einer effektiven Infektionsepidemiologie IFSG

16 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen (1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet (KRINKO). IFSG

17 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen (2) Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulichfunktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. IFSG

18 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen (3) Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlich. IFSG

19 23 Abs. 2 Beim RKI wird eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) eingerichtet Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielletherapie insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern IFSG

20 23 Abs. 2 (Fortsetzung) Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiter entwickelt und vom RKI veröffentlicht. Die Kommissionsmitglieder werden vom BMG im Benehmen mit obersten Landesgesundheitsbehörden berufen IFSG

21 23 Abs. 3 Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Verbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen zu vermeiden: IFSG

22 23 Abs. 3 (Fortsetzung 1) 1. Krankenhäuser 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren 3. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt 4. Dialyseeinrichtungen IFSG

23 23 Abs. 3 (Fortsetzung 2) 5. Tageskliniken 6. Entbindungseinrichtungen 7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nr. 1-6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, 8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und 9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe IFSG

24 23 Abs. 3 (Fortsetzung 3) Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet w i r d v e r m u t e t, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind. IFSG

25 4 Abs. 2 Nr. 2 b Neue Regelungen IfSG 2011 Das Robert Koch-Institut hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen die nach 23 Abs. 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen, Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauches festzulegen, in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen und fortzuschreiben. IFSG

26 23 Abs. 4 Die Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren haben sicherzustellen, dass die vom Robert Koch-Institut nach 4 Abs. 2 Nr. 2 b festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, IFSG

27 23 Abs. 4 (Fortsetzung 1) bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden IFSG

28 23 Abs. 4 (Fortsetzung 2) und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden IFSG

29 IFSG

30 23 Abs. 4 (Fortsetzung 3) Darüber hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach 4 Abs. 2 b festgelegten Daten zur Art und Umfang des Antibiotikaverbrauches fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden IFSG

31 23 Abs. 4 (Fortsetzung 4) und dass die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. IFSG

32 23 Abs. 4 (Fortsetzung 5) Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind 10 Jahre nach deren Anfertigung aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren. IFSG

33 23 Abs. 5 (ehem. 36 Abs. 1 und 2) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind: IFSG

34 23 Abs. 5 (Fortsetzung 1) 1. Krankenhäuser 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren 3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen 4. Dialyseeinrichtungen 5. Tageskliniken 6. Entbindungseinrichtungen und 7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nr. 1-6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind IFSG

35 23 Abs. 6 Einrichtungen nach Abs. 5 Satz 1 (Einrichtungen 1-7) unterliegen der infektionshygienischen Überwachung das Gesundheitsamt. Einrichtungen nach Abs. 5 Satz 2 (Zahnarztpraxen, Arztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe ) können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. (entspricht 36 Abs. 1 und 2 alte Fassung) IFSG

36 23 Abs. 7 Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. IFSG

37 23 Abs. 8 Die Landesregierungen haben bis zum 31. März 2012 durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken IFSG

38 23 Abs. 8 (Fortsetzung 1) die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über IFSG

39 23 Abs. 8 (Fortsetzung 2) 1. Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen 2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission IFSG

40 23 Abs. 8 (Fortsetzung 3) 3. Die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften, Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals IFSG

41 23 Abs. 8 (Fortsetzung 4) 4. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragte Ärzte 5. Die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention IFSG

42 23 Abs. 8 (Fortsetzung 5) 6. Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht 7. Die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der in Nr. 4 (HFK, Krankenhaushygieniker, HA) genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung einschließlich der Patientenakten IFSG

43 23 Abs. 8 (Fortsetzung 6) 8. Die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Multiresistenzen erforderlich sind 9. Die klinisch-mikrobiologisch und klinischpharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals IFSG

44 23 Abs. 8 (Fortsetzung 7) 10. Die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. IFSG

45 Artikel 3: Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch 87 Abs. 2 a wird ergänzt: Bis spätestens zum 31. Oktober 2011 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Vergütungsvereinbarung ist auf 2 Jahre zu befristen eine Anschlussregelung ist bis zum zu treffen IFSG

46 Artikel 3: Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch 137 wird wie folgt geändert: (1 a) Der gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach Abs. 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität, Er hat die Festlegung nach Satz 1 erstmalig bis zum zu beschließen. IFSG

47 Artikel 3: Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch 137 wird wie folgt geändert: (1 a) (Fortsetzung) Der gemeinsame Bundesausschluss berücksichtigt bei den Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotikaverbrauch sowie die Empfehlungen der nach 23 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim RKI eingerichteten Kommissionen. IFSG

48 Artikel 3: Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch 137(1 b) Die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Abs. 1 a Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnissen sind in den Qualitätsberichten nach Abs. 3 Nr. 4 darzustellen Der gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits vorliegende Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach Abs. 3 Nr. 4 zur Verbesserung der Informationen zur Hygiene zu stellen. IFSG

49 Kommentare / Fragen zum neuen Gesetz Zu 23 Abs. 3 IfSG: Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die jeweils veröffentlichen Empfehlungen der KRINKO und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beachtet worden sind. Das Haftungsrisiko bei einer Nichteinhaltung der Kommissionsempfehlungen ist deutlich gestiegen Ein Großteil der KRINKO-Empfehlungen ist veraltet Die KRINKO müsste kurzfristig einen großen Teil der Empfehlungen überarbeiten und laufend den wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen IFSG

50 Personelle und organisatorische Voraussetzungen zu Prävention nosokomialer Infektionen Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Bundesgesundheitsbl. 2009: 52: IFSG

51 KRINKO-Empfehlungenzum Personal / Stellungnahme der DKG: HFK: errechneter HFK-Bedarf: 2072 // 2009: 759 tätig zusätzlicher Bedarf 1313 Ergänzend für spezielle Funktionsabteilungen etc. weiterer zusätzlicher Bedarf: 943 Summe zusätzlicher Bedarf an HFK: 2256 IFSG

52 Krankenhaushygieniker Ab 400 Betten: ein hauptamtlicher, unter 400 Betten anteilig Insgesamt 942 erforderlich / tätig ca. 90 Jährlicher Facharzt-Abschluss Hygiene / Mikrobiologie < ca. 10 BRD IFSG

53 Kann durch bessere personelle Besetzung mit Hygienefachpersonal die Rate nosokomialer Infektionen gesenkt werden? Cave: - Neue Schmalspur -Krankenhaushygieniker - Erhalten Anerkennung der zusätzlichen Qualifikation - Bleiben aber i. d. R. in ihrer alten Funktion Schlüsselzahlen werden somit de facto nicht eingehalten IFSG

54 Hygieneverordnung Hessen vom Abs. 3: bei der Planung von Bauvorhaben von Einrichtungen ist rechtzeitig vor Stellung des Bauantrages ein Hygienegutachten zu erstellen und dem zuständigen Gesundheitsamt zur Bewertung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen vorzulegen. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ist bei Genehmigung des Bauantrages zu berücksichtigen. - Frage: wer darf das Hygienegutachten erstellen? - Kann die Stellungnahme des Gesundheitsamtes das Hygienegutachten außer Kraft setzen? IFSG

55 Hygieneverordnung Hessen vom Abs. 5: Bei der Überweisung oder Verlegung oder Entlassung von Patienten ist die jeweils aufnehmende Einrichtung oder der niedergelassene Arzt über die patientenspezifischen Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung nosokomialer Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, zu informieren. IFSG

56 Hygieneverordnung Hessen vom Abs. 4: Die Einrichtungen arbeiten eng mit den niedergelassenen Ärzten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheitsund Sozialwesens zusammen. Dabei soll zu Zwecken des Informationsaustausches eine nachhaltige Kooperation in Form von Netzwerk gebildet werden. Die Bildung und Koordinierung der Netzwerke in den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt IFSG

57 Hygieneverordnung Hessen vom Krankenhaushygieniker - einer ab 400 Betten - Ambulantes OP, Vorsorge / Reha, Dialyse und Tagesklinik: mindestens halbjährlich durch Facharzt im Umfang von mind. 8 Stunden begehen und beraten lassen IFSG

58 - Hygieneverordnung Hessen vom Hygienebeauftragte Ärzte: geregelt - Hygienebeauftragte Pflege: fehlen - Hygienefachkraft: eine je 200 Betten - Je 600 Betten ein Hygieneingenieur (!) - HA und Hygienefachkräfte jährlich an mind. 3 ganztägigen hygienerelevanten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen IFSG

59 - Hygieneverordnung Hessen vom : Fortlaufende Erfassung und Bewertung 1. Postoperative Wundinfektionen von Indikatoroperationen in operativen Abteilungen 2. Beatmungsassoziierte Pneumonien und katheterassoziierte Septikämien in Intensivstationen 3. Katheterassoziierte Harnwegsinfektionen in Normalstationen IFSG

60 14 Übergangsvorschriften Wenn Krankenhaushygieniker nicht innerhalb eines Jahres zur Verfügung stehen: 1. Ärzte in ausreichender Zahl für den Erwerb der Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene freistellen und Weiterbildungskosten übernehmen 2. Wenn Hygienefachkräfte nicht genügend zur Verfügung stehen, kann Gesundheitsbehörde auf Antrag für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren Befreiung erteilen, wenn und soweit eine Erfüllung der Anforderungen aus Gründen, die weder die Einrichtung noch ihr Träger zu vertreten haben, nicht möglich oder zumutbar ist IFSG

61 Praktische Konsequenzen aus der Hessischen Hygieneverordnung Hygienegutachten bei Neubau Information von nachgeordneten Einrichtungen bei Überweisung, Verlegung oder Entlassung von Patienten mit MRE Leitungen von hauswirtschaftlichen Bereichen in die HKS aufnehmen Protokolle von HKS innerhalb von 4 Wochen nach Sitzung dem zuständigen Gesundheitsamt übersenden Hygienepläne nach Empfehlungen des Hessischen Sozialministeriums Konkrete Handlungsanweisungen in den Hygieneplänen für alle hygienerelevanten Funktionsabläufe auf der Basis der KRINKO-Empfehlungen IFSG

62 Praktische Konsequenzen aus der Hessischen Hygieneverordnung Personelle Konsequenzen siehe oben Krankenhaushygieniker beraten auch zur antibiotischen Behandlung (!) Hygienebeauftragte müssen über Facharztqualifikation verfügen Verbrauch an Antibiotika regelmäßig bezogen auf die Art der behandelten Patienten je nach klinischer Fachrichtung und Art der Infektionskrankheit dokumentieren und behandelnden Ärzten und Hygienekommission mitteilen Soll: regelmäßige Konferenz bezüglich Behandlung von Patienten mit schwierig zu therapierenden Infektionskrankheiten IFSG

63 Praktische Konsequenzen aus der Hessischen Hygieneverordnung Auf Tagesordnung von HKS aufnehmen: Bewertung der hauseigenen Hygiene auf Basis der hygienerelevanten Ereignisse seit der letzten Sitzung Antibiotikaverbrauch IFSG

64 FAZIT 1. Viele gute Ansätze im Infektionsschutzgesetz insbesondere Kommission ART Kommt aber zu spät 2. KRINKO-Empfehlungen als rechtlich verbindlich! 3. Personelle Ausstattung trotz Übergangsregelungen eher nicht zu erreichen 4. Gretchenfrage: Lässt sich Krankenhaushygiene per Gesetz verordnen? 5. Wer misst den Outcome / Ist KISS hierbei hilfreich? IFSG

65 Sollten Ihnen meine Aussagen zu klar gewesen sein, dann müssen Sie mich missverstanden haben! Alan Greenspan 65

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