Umgang mit Chemikalien in Speditionen und in anderen Lageranlagen

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1 Umgang mit Chemikalien in Speditionen und in anderen Lageranlagen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (Stand: 01/2014) Inhalt: 1. Einführung und Überblick Wassergefährdungsklassen bestimmen bauliche Anforderungen Löschwasserrückhalteeinrichtungen Auffangräume für Leckageflüssigkeiten in Gebäuden/Hallen Umschlagsflächen und Ladebereiche Notfallausrüstung und betrieblich - organisatorische Regelungen Kontrolle der technischen Anlagen Weitere Information Einführung und Überblick In diesem Beitrag sollen gezielt Betreiber kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) angesprochen werden. Anders als in großen Unternehmen, z.b. der chemischen Industrie, kann man sich in KMU keine Spezialisten oder sogar spezielle Abteilungen für Planung mit Antragserarbeitung, Technik und Sicherheitsmanagement leisten. Gleichwohl haben auch KMU große Verantwortung für die sichere Chemikalienlagerung einschließlich Umschlag in ihren Unternehmen zu tragen - und die Fülle rechtlicher Regelungen geht auch an ihnen nicht vorbei. In jedem Fall muss sich der Betrieb mit der Genehmigung für das Lager beschäftigen. Diese muss ggfls. für die beabsichtigte Nutzung angepasst bzw. erweitert werden. Hier werden aus der Praxis einer Umweltdienststelle heraus für einige ausgewählte Probleme Aufklärung und Lösungsansätze angeboten. In Sonderfällen, z.b. bei Anlagen im Wasserschutzgebiet, werden diese Lösungen in der Regel nicht ausreichen. Der Begriff Chemikalien fasst in diesem Beitrag insbesondere Gefahrgut, Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe zusammen. Es werden nur verpackte Chemikalien abgehandelt, also solche, die in Fässern, Säcken, Kartons, big-bags usw. enthalten sind. 1

2 Die folgende Tabelle gibt als Kurzinformation einen ersten Überblick über die wasserrechtlichen Mindestanforderungen: Lagerbereich in Gebäuden Umschlagbereich Flächenbefestigung * Auffangraum für Leckageflüssigkeit * Definierter Löschwasserrückhalt * Absperrvorrichtung für die Kanalisation Ohne Risse und offene Fugen, leicht zu reinigen Nur bei flüssigen wassergefährdenden Stoffen, bei kleinen Mengen je nach Einzelfall öfters entbehrlich Bei mehr als 1 t WGK 3 Bei mehr als 10 t WGK 2 Bei mehr als 100 t WGK 1 Entfällt Beständig und dicht Nein Nein Ja (Außer bei Überdachung) Notfallkiste Ja Ja Überfässer/ mobile Auffangwannen Bei flüssigen WGK-Stoffen Ja Betriebsanweisungen Ja Ja Alarmplan Ja Ja Notfallübungen Ja Ja Gullyabdichtung Entfällt Ja Kanalisationsplan Entfällt Ja Bestandsplan über eingelagerte Chemikalien Ja Entfällt Hinweise: * Die Anforderungen hängen noch von weiteren Faktoren und Regelungen ab. WGK = Wassergefährdungsklasse: WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend. Online- Zugriff auf die WGK im konkreten Einzelfall über: WGK-Suche beim Umweltbundesamt 2

3 2. Wassergefährdungsklassen bestimmen bauliche Anforderungen Es steht eindeutig fest, dass auch in KMU, in denen ausschließlich mit für den Transport zugelassenen Verpackungen umgegangen wird, die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) des jeweiligen Bundeslandes (Hamburg: Anlagenverordnung VAwS, Vollzugshinweise VAwS) und die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) anzuwenden ist. Vorgehen zur Bestimmung der wasserrechtlichen Anforderungen: Es ist zu ermitteln, welche Mengen wassergefährdender Stoffe und Gemische in der Lageranlage maximal vorhanden sein können (es gilt nicht eine Durchschnittsmenge oder eine zu einem zufälligen Zeitpunkt ermittelte Quantität). Diese Mengenermittlung muss für jede der drei Wassergefährdungsklassen (WGK) erfolgen. Die Feststellung der WGK, von der die wasserrechtlichen Anforderungen abhängen, ist sehr einfach (siehe Online-Portal des Umweltbundesamtes), wenn der betreffende Stoff in der Datenbank des Umweltbundesamtes, Auskunfts- und Dokumentationsstelle für wassergefährdende Stoffe, gefunden wird. Wenn nicht, muss der Hersteller bzw. Inverkehrbringer selbst den Stoff bzw. das Gemisch einstufen. Wo auch dieses nicht möglich ist, ist der Lagerbetreiber zur Selbsteinstufung seiner Lagergüter verpflichtet. Das ergibt sich aus der VAwS bzw. der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS). KMU, wie z.b. Lager und Speditionen, werden dieses meistens nicht selbst durchführen können oder wollen. Hier sollten die Interessenvertretungen weiter helfen. Wenn die Wassergefährdung der Stoffe, die gelagert werden sollen, bekannt ist (nicht wassergefährdend - nwg, schwach wassergefährdend - WGK 1, wassergefährdend - WGK 2, stark wassergefährdend - WGK 3), lassen sich die baulichen Umweltschutzanforderungen detailliert bestimmen. Ausführungsbeispiele, auch für mittlere und größere Anlagen, finden sich in der Literatur, s. Kap. 8. Hier zeigt sich, dass es eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Lösungsvarianten gibt. Bei unbekannter bzw. nicht ermittelter Wassergefährdung ist WGK 3 anzusetzen. 3

4 3. Löschwasserrückhalteeinrichtungen In vielen KMU findet man nur relativ geringe Mengen an wassergefährdenden Stoffen vor, z.b. in Container-Packstationen oder Speditionslagern. Bei Mengen von bis zu 1 t WGK 3, 10 t WGK 2 oder 100 t WGK 1 sind kein Löschwasserrückhalt und keine besonderen Anforderungen beim vorbeugendem Brandschutz erforderlich. Wenn Stoffe mit verschiedenen WGK gelagert werden sollen, sind die WGK-3-Stoffe mit dem Faktor 100 und die WGK-2-Stoffe mit dem Faktor 10 zu multiplizieren und zu der vorgesehenen Lagermenge der WGK-1- Stoffe hinzu zu addieren. Dann ist zu prüfen, ob die Bagatellegrenze von 100 t erreicht wird oder nicht. Wenn die Bagatellegrenze überschritten wird, sind besondere Maßnahmen zur Brandbekämpfung zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen, die das bei einem Brand anfallende kontaminierte Löschwasser zurückhalten. Die Löschwasser- Rückhalte- Richtlinie dient dabei zur Bemessung des Löschwasser- Rückhaltevolumens. Dieses Volumen ist abhängig von: der Wassergefährdungsklasse, den gelagerten Mengen (feste + flüssige Stoffe) zuzüglich aller Stoffe, die zur Brandlast beitragen, der Größe des jeweiligen Brandabschnittes und der brandschutztechnischen Infrastruktur. An die Beständigkeit des Löschwasserrückhaltebeckens werden relativ einfache Anforderungen gestellt: Der Speicher muss bis zur Entsorgung ausreichend dicht, d.h. z.b. aus Stahl oder wasserundurchlässigem Beton (Dicke: mind. 20 cm) nach DIN 1045, sein. Der explizite Nachweis einer Chemikalienbeständigkeit ist nicht gefordert, der Speicher muss lediglich geeignet sein, Löschwasser bis zu seiner Entsorgung aufzunehmen. Für die Ausführung des Löschwasserrückhaltes bieten sich mehrere Lösungen an: Bei der integrierten Lösung wird der Auffangraum im Brandabschnitt selbst hergestellt, z.b. durch Löschwasserschotts, die im Brandfall die Türen und Tore verschließen. Bei der externen Lösung fließt das Löschwasser in dichte Kellerräume, Gruben oder Tanks. Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie berücksichtigt auch die brandschutztechnische Infrastruktur. Dazu gehören eine Brandmelde- und Feuerlöschanlage als vorbeugen- der Brandschutz. Wenn sich der Lagerhalter z.b. eine teure Sprinkleranlage nicht leisten kann, muss er sich mit kleinen Brandabschnitten begnügen. Evtl. müssen auch die Lagermengen wassergefährdender Stoffe reduziert werden. 4

5 4. Auffangräume für Leckageflüssigkeiten in Gebäuden/ Hallen Im Regelfall werden fabrikmäßig hergestellte Auffangwannen benutzt, die die erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen haben. Bei kleinen Mengen flüssiger wassergefährdender Stoffe - bei festen Stoffen naturgemäß ohnehin - kann deshalb in Einzelfällen (s. hierzu Anhang zur 4 Absatz 1 VAwS) auf besondere Einbauten für einen Auffangraum verzichten werden. Ein solcher Auffangraum dient dazu, eventuelle Leckagen sicher zu beherrschen. Wenn der Lagerfußboden eine gute Qualität hat (Asphalt, Beton mit Fugenverguss o.ä.), wird i.d.r. nichts versickern. Die Leckageflüssigkeit wird sich erfahrungsgemäß auf dem Hallenfußboden ausbreiten und nicht nach draußen gelangen, sofern die wassergefährdenden Stoffe nicht gerade in der Nähe von Gebäudeöffnungen gelegt werden bzw. ein ungünstiges, d.h. nach außen gerichtetes, Gefälle im Lager vorhanden ist. Insbesondere bei Altanlagen könnte man somit in vielen Fällen auf einen Auffangraum verzichten. Ein guter und vor allem riss- und spaltenfreier Lagerfußboden ist auch sonst erforderlich, um eine gründliche und vollständige Reinigung zu gewährleisten. Bodenabläufe sind unzulässig. Wenn vorhanden, sind sie dauerhaft dicht zu verschließen. 5. Umschlagsflächen und Ladebereiche Die meisten - nicht unbedingt die schwerwiegendsten - Unfälle passieren beim Be- und Entladen von Fahrzeugen, also auf den Laderampen, auf dem Ladebereich des Fahrzeuges bzw. in Umschlagsbereichen. Beiladungen Was oft übersehen wird: Selbst wenn es sich um ein Lager ohne wassergefährdende Stoffe handelt, können auf den Umschlagsflächen und Ladebereichen Leckagen mit wassergefährdenden Stoffen vorkommen, und zwar verursacht durch Beiladungen: Manchmal muss Ware, die nicht für das gerade angefahrene Lager bestimmt ist (Beiladung), vorübergehend ausgeladen werden, um an die auszuliefernde Ware heranzukommen. Wenn bei diesen Warenbewegungen die Beiladung beschädigt wird und es sich um einen wassergefährdenden Stoff handelt, besteht die Gefahr einer Boden- bzw. Gewässerverunreinigung. Daraus folgt, dass die folgenden Schutzvorkehrungen auch dann relevant sind, wenn wassergefährdende Beiladungen vorhanden sein können. Insbesondere bei der Planung von Neuanlagen sollte geklärt werden, ob mit wassergefährdenden Beiladungen gerechnet werden muss. Flächenbefestigung Umschlagsflächen sollten z.b. aus Bitumen oder Beton mit bituminösem Fugenverguss bestehen. Betonverbundsteine sind problematisch, weil dünnflüssige Stoffe durch die Fugen sickern. Im Schadensfall muss das kontaminierte Pflaster und der Boden - evtl. nach den Vorgaben eines Bodengutachters -, aufgenommen und als Abfall beseitigt werden. Danach steht die Wiederherstellung der betroffenen Fläche an. 5

6 Entwässerung Schwieriger als eine hinreichende Flächenbefestigung der Umschlagsbereiche ist der Schutz der Kanalisation, des Klärwerkes oder der Oberflächengewässer vor wasser- gefährdenden Stoffen, die bei einem Schadensfall in das Entwässerungssystem gelangen. In jedem Fall muss die Umschlagsfläche von der übrigen Hoffläche durch ein Gefälle getrennt werden. Es gibt sicher funktionierende Referenzanlagen, bei denen das Regenwasser bzw. verunreinigte Regenwasser zunächst in freiem Gefälle in einen großen unterirdischen Speichertank fließt. Erst wenn dieser Tank voll ist, wird er während der Arbeitszeit durch manuelle Schaltung abgepumpt, sofern kein Unfall passiert ist. Nur während der umschlagsfreien Zeit wird eine Automatik aktiviert, die das Regenwasser abpumpt. Die üblicherweise gewählte Lösung sieht anders aus: Die Umschlagsfläche entwässert hier in einen gesonderten Kanalisationsstrang. Am Ende dieser Leitung wird ein Schieber eingebaut. Dieser ist bei Umschlagsarbeiten mit wassergefährdenden Stoffen entweder ständig geschlossen und wird nur kurzzeitig geöffnet, um Regenwasser ablaufen zu lassen. Oder der Schieber steht ständig in der Offen-Stellung und wird nur im Schadensfall per Notschalter geschlossen. Eine andere Lösung: Der geschlossene Schieber wird durch eine automatische Niveauregelung geöffnet, wenn das Regenwasser sich soweit angestaut hat, dass es abgeleitet werden muss. Diese Automatik wird bei einem Unfall durch einen Not-Aus- Schalter unterbrochen. Für alle diese Lösungen gibt es Referenzanlagen, s. Kap Notfallausrüstung und betrieblich - organisatorische Regelungen Bauliche Schutzvorkehrungen müssen unbedingt ergänzt werden durch eine zweckmäßige Notfallausrüstung und betrieblich organisatorische Regelungen, deren Sinn unmittelbar einleuchtet - zumal die Investitionskosten fast vernachlässigbar gering sind: Es sollte eine Notfallkiste mit Bindemitteln, Werkzeugen, Geräten und Schutzausrüstung bereitstehen. Diese Kiste sollte an einer zentralen, gut zugänglichen Stelle stehen und durch einen Gabelstapler zur Schadensstelle transportiert werden können. Für das Betriebspersonal muss es schriftliche Betriebsanweisungen und Alarmpläne für den Schadensfall geben. Vor allem müssen die Arbeitnehmer wissen, wann sie nichts mehr tun dürfen, um sich selbst nicht zu gefährden. Im Zweifelsfall gilt: Arbeitnehmerschutz vor Umweltschutz! Für den Lagerarbeiter bleibt das alles graue Theorie, wenn die denkbaren Schadensfälle nicht in Übungen durchgespielt werden. Das sollte mindestens einmal im Jahr, besser noch häufiger geschehen. 6

7 Um verunreinigte Flüssigkeit, die wie o.g. bei einem Unfall entstehen könnte, erst gar nicht in die betriebseigene Kanalisation gelangen zu lassen, sollte der Lager- betrieb Gullyabdichtungen vorhalten. Dazu gibt es z.b. Magnetfolien, Dichtkissen, die mit Wasser gefüllt werden, oder Gummiblasen, die im Gullyschacht aufgeblasen werden. Einfacher, kostengünstiger und oft auch sicherer sind Sandsäcke, die man im Notfall auf den Gully legt. Wenn vorher eine Kunststofffolie untergelegt wird, hat man den Kanalisationseinlauf dicht abgeschlossen. Sandsäcke, die natürlich auch zu allen möglichen anderen Zwecken verwendet werden können, müssen unbedingt frostsicher gelagert werden! Fast in jedem Schadensfall (auch bei einem Brand!) wird ein aktueller Plan mit dem Verlauf der Kanalisationsleitungen gebraucht. Denn wenn erst wassergefährdende Stoffe in ein Kanalisationsrohr gelangt sind, muss man den Leitungsverlauf kennen, um die Schadstoffe gezielt zu stoppen. Diese Pläne sollten mehrfach vorhanden und zu jeder Zeit zugänglich sein, z.b. in der Notfallkiste. Erfahrungsgemäß ist ein solcher Plan bisher in kaum einem Lagerbetrieb zu finden. Besonders wichtig - gerade für den Brandfall - sind Bestandspläne, die aussagen, in welchem Lagerbereich welche Stoffe in welchen Mengen vorhanden sind. Diese Bestandspläne müssen ständig aktualisiert sein. Auch wenn diese Pläne nur für relativ große Lageranlagen explizit verlangt werden, sind sie auch für kleine Läger dringend zu empfehlen, um den Rettungskräften im Einsatzfall die Arbeit zu erleichtern. Gerade an den beiden letztgenannten Beispielen wird deutlich, dass auch relativ einfache Maßnahmen die Sicherheit dieser Anlagen wesentlich erhöhen können. 7. Kontrolle der technischen Anlagen Technische Anlagen funktionieren nur dann zuverlässig, wenn sie regelmäßig kontrolliert werden. Außerdem muss gewährleistet sein, dass als Ergebnis einer Auffälligkeit einer Kontrolle Reparatur- oder Wartungsmaßnahmen einsetzen. Obwohl dieses eigentlich selbstverständlich ist, zeigt sich bei behördlichen Kontrollen und im Nachgang von Schadensfällen, dass hier gravierende Mängel bestehen - auch bei KMU, wo man wegen der Überschaubarkeit des Betriebes alles im Griff zu haben glaubt. So werden regelmäßige Wartungen und Prüfungen oft an Fachfirmen vergeben (z.b. für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brand- und Rauchmelder, Blitzschutzanlagen sowie Löschanlagen mit Notstromaggregaten). Zum Beispiel hapert es dann aber daran, dass Mängel, die die Fachfirma festgestellt hat, nicht oder nicht rechtzeitig vom Unternehmen abgestellt werden. Oder die Verantwortlichkeit im Unternehmen dafür, dass die Fachfirma vollständig und zum erforderlichen Zeitpunkt prüft, ist nicht klar geregelt. 7

8 In großen Chemikalien-Lageranlagen, die der Störfallverordnung unterliegen, muss ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) vorhanden sein. In diesem SMS muss neben anderen Regelungen auch bestimmt sein, wie die Kontrolle von sicherheitsrelevanten technischen Anlagen durch den Betrieb erfolgt. In diesem System gehört Folgendes, wobei sich eine Matrix anbietet: Kontrollgegenstand, z.b. Anlagen zum Brandschutz, Auffangräume/ Auffangwannen für Leckageflüssigkeiten, Zustand von Lager- und Umschlagsflächen, Löschwasserrückhalteeinrichtung, Hochwasserschutzanlagen, Einbruchs- sicherungsanlagen, Notfallausrüstung einschließlich Notfallkiste. Verantwortlicher bzw. verantwortliche Stelle im Betrieb bzw. Externer (z.b. Sachverständiger). Turnus/Zeitpunkt für die Erledigung. Kontrolle bzgl. Erledigung/Erfolg durch den Betrieb: wann/ wie oft?, wie?, durch wen?, Art der Dokumentation. Konsequenzen beim Abweichen von Vorgaben: Verantwortliche Stelle/ Person, vorzusehende Maßnahmen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Auch wenn die o.g. Kontroll-Systematik nur für Unternehmen vorgesehen ist, die unter die Störfallverordnung fallen, könnten sich auch Betreiber von Chemikalien- Lageranlagen mit einem kleineren Gefahrenpotential daran orientieren. Das Vorgehen nach einer solchen Systematik erscheint auf dem ersten Blick recht formal, man hat aber eine relativ große Sicherheit, nichts zu übersehen. Außerdem ist man im Vorteil gegenüber Aufsichtsbehörden, Versicherern und bei dem nie auszuschließen- den Schadensfall auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden, wenn man eine schriftliche fixierte und übersichtlich dargestellte Systematik der Kontrolle von sicherheitsrelevanten technischen Anlagen vorweisen kann. 8. Weitere Information Paersch, A. u. M. Luther: Chemikalienlagerung. Berlin, Heidelberg, New York: Springer-Verlag

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