Hartz III und Hartz IV* Hartz IV: Arbeitslosenhilfe ist Vergangenheit. Arbeitslosengeld II
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- Miriam Grosse
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1 28. November 2003 Schä-Co Ausgabe 3 Thema: Hartz III und Hartz IV Ansprechpartner: Volker Cosfeld Hartz III und Hartz IV* Am hat der Bundestag mit den Stimmen von SPD und Grünen Hartz III und IV beschlossen. Kurz vor der entscheidenden Abstimmung wurden die ursprünglichen Gesetzentwürfe vom nochmals an einigen Punkten geändert. Die nachfolgende Übersicht stellt die Wichtigsten Neuregelungen dar. Die letzten Änderungen sind berücksichtigt (siehe Geändert... ) und werden ausführlich behandelt. Dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) muss der Bundesrat zustimmen. Weitere Verschlechterungen sind somit möglich. Hartz IV: Arbeitslosenhilfe ist Vergangenheit Arbeitslosengeld II Die Arbeitslosenhilfe in Höhe von 53% (mit Kind 57%) des letzten Nettoverdienstes wird abgeschafft. Bezieher von Arbeitslosenhilfe sowie erwerbsfähige Sozialhilfeberechtigte erhalten künftig ein einheitliches Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe der Sozialhilfe. Ein Paar mit Kind im Westen erhält beispielsweise 829 (Osten: 795 ), zuzüglich der angemessenen Kosten für Miete und Heizung. Anders als bei der Sozialhilfe sind zusätzliche, einmalige Beihilfen (wie z. B. Waschmaschine, Wintermantel) weitgehend ausgeschlossen. Vielmehr beinhaltet das Alg II dafür bereits eine niedrigere Pauschale von monatlich 48 (46 ). So wird das reale Leistungsniveau der Sozialhilfe vielfach unterschritten. Das Alg II bringt erhebliche Einkommensverluste. Beispiel: Er ist arbeitsloser Maurer, die Partnerin arbeitet als Kauffrau im Einzelhandel (1.600 brutto), das Paar hat ein Kind. Im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe sinkt das Haushaltseinkommen bei Bezug von Alg II um 350 im Monat! * aktualisierte Übersicht aus A-info, Tipps zur gewerkschaftlichen Arbeitslosenarbeit; November 2003; FÖRDERVEREIN GEWERKSCHAFTLICHE ARBEITSLOSENARBEIT E.V
2 Zuschlag nur für Wenige Ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten einen befristeten und absinkenden Zuschlag von maximal 160 (Paare 160, pro Kind 60 ). Er wird aber nur gezahlt, wenn das alte Arbeitslosengeld höher war als der neue Alg II-Anspruch (für den gesamten Haushalt). Im Klartext: Mehrpersonen-Haushalte werden den Zuschlag kaum bekommen, obwohl sie deutlich weniger Geld zum Leben haben. Denn Bezugspunkt ist nicht das alte Haushaltseinkommen - also die Summe aus Arbeitslosengeld, Kinder- und Wohngeld, Erwerbseinkommen des Partners, sondern nur das alte Arbeitslosengeld. Verschärfte Anrechnung anderer Leistungen Kinder- und Wohngeld wird beim Alg II vollständig angerechnet, d. h. der Leistungsanspruch entsprechend gekürzt. Bei der Arbeitslosenhilfe waren diese Einkommen bislang anrechnungsfrei. Des Weiteren sinkt der künftig von der Haushaltsgröße abhängige Freibetrag für den erwerbstätigen Partner im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe deutlich: Er beträgt für einen 3-Personen-Haushalt nur noch maximal 207 statt bisher mindestens 482. Unterhaltspflicht Ursprünglich sollten auch Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berücksichtigt werden. Das Arbeitsamt hätte die Unterhaltspflichten heranziehen und sich von diesen die Kosten für gewährte Leistungen erstatten lassen können. Diese Regelung wurde entschärft: Herangezogen werden nur noch Eltern für ihre Kinder, wenn diese minderjährig oder unter 2 25 Jahre alt sind und sich in der Erstausbildung befinden. Der ursprüngliche Wille von Rot-Grün, Angehörige in Sippenhaft zu nehmen und die soziale Absicherung weitergehend zu privatisieren, war zu erschreckend. In der Praxis wäre die geplante vorrangige Unterhaltspflicht allerdings ohnehin nicht durchsetzbar gewesen. Denn der Bundesgerichtshof und das Bundessozialgericht hatten in der Vergangenheit entschieden, dass erwachsene und erwerbsfähige Arbeitslose in der Regel gar keine Unterhaltsansprüche geltend machen können. Diese Rechtssprechung wird nun berücksichtigt. Im Wortlauf: Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltspflichtige Person mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche a) minderjähriger Hilfebedürftiger, b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, gegen ihre Eltern Abs. 2 Nr. 2 SGB II Berücksichtigung von Vermögen Für Arbeitslose und deren Partner gilt ein Grundfreibetrag von jeweils 200 pro Lebensjahr, maximal Geschützt ist ebenfalls die private Altersvorsorge im Rahmen der Riester-Rente. Lebensversicherungen über dem allgemeinen Frei-
3 betrag sollten ursprünglich den Bezug von Alg II ausschließen und für den Lebensunterhalt verbraucht werden. Nun soll es einen zweiten, zusätzlichen Freibetrag für die Altersvorsorge geben: Dieser beträgt ebenfalls 200 pro Lebensjahr und maximal Diese Änderung stellt unbestritten eine Verbesserung gegenüber dem Gesetzentwurf da. Allerdings bleibt sie weiterhin hinter dem Rechtsstand von 2002 der Arbeitslosenhilfe mit einem Freibetrag von 520 pro Lebensjahr zurück. Übrigens steht noch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus, das dem Gesetzgeber sowieso vorschreiben könnte, eine angemessene Alterssicherung nicht anzurechnen. Bezieher von Alg II sind verpflichtet, (fast) jede Arbeit anzunehmen. Dies schließt auch 400 -Minijobs ein, die keinen Sozialversicherungsschutz bieten. Ebenso entfällt der bisherige, minimale Einkommensschutz, nachdem der Nettolohn einer angebotenen Stelle zumindest der Arbeitslosenhilfe entsprechen musste. Künftig sind auch Stellen zumutbar, mit denen der Lebensunterhalt nicht gesichert werden kann und die nur einen Lohn unterhalb des Alg II bieten. Alg II-Bezieher können auch zu kommunaler Pflichtarbeit, so genannten Arbeitsgelegenheiten, wie etwa Park fegen, herangezogen werden. Neu ist, dass eine Arbeit nur zumutbar ist, wenn der ortsübliche Lohn gezahlt wird. Der Bezug zum Tarifeinkommen (siehe Kasten) ist faktisch ohne Bedeutung. Denn: Betrachtet wird immer ein konkretes Stellenangebot. Handelt es sich um eine Stelle bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber, dann muss dieser sowieso das Tarifeinkommen zahlen, egal wie die Zumutbarkeitsfrage für Arbeitslose geregelt ist. Im Wortlaut: Altersvorsorge-Freibetrag Vom Vermögen sind abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altervorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils nicht übersteigt 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II Fast jede Arbeit ist zumutbar Im Wortlauf: Zumutbarkeit Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn für die Arbeit nicht das maßgebliche tarifliche Arbeitsentgelt oder mangels einer tariflichen Regelung das ortsübliche Arbeitsentgelt gezahlt wird Abs. 1 Nr. 5 SGB II Drakonische Strafen Das Arbeitsamt kürzt den Alg II-Anspruch um 30%, wenn Arbeitslose erstmals ihre Pflichten verletzen. Unter 25-jährigen wird die Leistung für den Lebensunterhalt sogar komplett gestrichen. Gezahlt wird dann nur noch die Miete dierekt an den Vermieter. Beim zweiten Fehlverhalten beträgt die Kürzung 60% und es wird auch die Leistung für Miete und Heizung reduziert. Die Strafen gelten generell für drei Monate, auch wenn die Pflichtverletzung längst beendet wurde. 3
4 In letzter Minute hat Rot-Grün dann noch das soziale Gewissen gepackt. Eine Änderung sieht vor, dass die abgestraften Erwerbslosen nun doch nicht verhungern sollen: Wird das Alg II gekürzt oder gestrichen, dann sollen Sachleistungen oder Gutscheine eine angemessene (Lebensmittel) Versorgung sicherstellen. Ursprünglich war dies nur für Erwerbslose vorgesehen, die mit minderjährigen Kindern zusammen leben. Alle Alg II-Änderungen sollen für neue Anträge ab dem gelten, ansonsten, wenn die laufende Bewilligung der Arbeitslosenhilfe endet, spätestens jedoch ab dem Hartz III: Keineswegs nur Umbau der Arbeitsämter Hohe Hürden aufgestellt Um Arbeitslosengeld zu bekommen, müssen die Arbeitnehmer generell mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Heute sind z. B. Saisonarbeiten bereits nach sechs Monaten leistungsberechtigt. Die erforderlichen zwölf Monate müssen innerhalb der letzten zwei Jahre erreicht werden. Bisher beträgt diese so genannte Rahmenfrist drei Jahre. Wer immer nur befristet einige Wochen oder Monate arbeiten kann, der hat es erheblich schwerer, einen Anspruch zu erwerben. Für (vorübergehend) Selbständige gilt heute eine verlängerte Rahmenfrist von bis zu fünf Jahren. Bei Personen, die Angehörige pflegen, entfällt jede zeitliche Beschränkung. Diese sinnvollen Sonderregelungen entfallen. 4 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes gelten künftig als normale Beschäftigungszeiten. Dass bringt aber nur denjenigen etwas, die noch andere Beschäftigungszeiten vorweisen können. Denn aus den neun Monaten Dienstzeit allein entsteht noch kein Leistungsanspruch, während Wehrund Zivildienstleistende bisher über eine Sonderregelung sehr wohl Arbeitslosengeld erhalten können. Diese Neuregelungen sollen ab dem gelten. ABM-Kräfte verlieren Anspruch Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) sind nicht mehr arbeitslosenversichert. Sie erwerben somit auch keine Ansprüche mehr auf Arbeitslosengeld. Bisher fördern die Arbeitsämter ABM, indem sie bis zu 100 Prozent vom ABM-Verdienst als Zuschuss gewähren. Dieser einkommensabhängige Zuschuss wird durch feste Pauschalen in vier Qualifikationsstufen ersetzt (ab 2004). So steigt die Gefahr, dass die ABM-Einkommen a- bermals sinken. Nebenverdienst Der anrechnungsfreie Nebenverdienst für Arbeitslose beträgt einheitlich 165 monatlich. Der bisherige, alternative Freibetrag in Höhe von 20% der Arbeitslosenunterstützung entfällt. Dadurch werden alle Arbeitslosen schlechter gestellt, die 825 oder mehr vom Arbeitsamt erhalten. Mehr Sperrzeit Das Arbeitsamt verhängt künftig bereits eine Sperrzeit, wenn Arbeitslose einen Meldetermin versäumen oder die geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen können. Mit diesen zusätzlichen Sperrzeiten erhöht sich die Gefahr, dass Arbeitslo-
5 se die Gesamtsperrzeit von einundzwanzig Wochen erreichen womit ihr Leistungsanspruch vollständig verloren geht. Bestandsschutz aufgeweicht Arbeitslose, die eine schlechter bezahlte Arbeit annehmen, erhalten trotzdem ihre alte, höhere arbeitslosenunterstützung, wenn sie erneut Arbeitslos werden. Bedingung: Die zwischenzeitliche Beschäftigung war kürzer als drei Jahre. Künftig geht dieser Bestandsschutz bereits nach zwei Jahren verloren. Soweit nicht anders angegeben, sollen die Regelungen ab dem gelten. Bereits endgültig beschlossen: Kürzere Laufzeiten von Arbeitslosengeld Arbeitslose ab 45 Jahren bekommen nur noch 12 Monate lang Arbeitslosengeld, ab 55 Jahren 18 Monate. Bisher waren je nach Alter bis 32 Monate möglich. Eine arbeitslose Kauffrau (früher brutto, Steuerklasse III), verliert durch die verkürzte Bezugszeit bis zu an Arbeitslosengeld. Gilt ab dem Diese dramatische Kürzung des Arbeitslosengeldes ist nicht in Hartz III und IV enthalten, sondern im Gesetz für Reformen am Arbeitsmarkt. Dieses wurde bereits Ende September 2003 endgültig vom Bundestag beschlossen. Es ist somit durch, da das Gesetz im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist. Betriebräte in der IG BAU: Kompetent Kritisch - Selbstbewusst 5
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