Die Pension der Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen. Nielsen Schuldt. Ausgabe Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Niedersachsen

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1 Die Pension der Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen Nielsen Schuldt Ausgabe 2012 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Niedersachsen

2 Inhalt Seite 1. Die Entwicklung des Ruhegehalts im Überblick Beamtenverhältnis und Arten der Pensionierung...10 a. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit...10 b. Beamtenverhältnis auf Probe...11 c. Beamtenverhältnis auf Widerruf...11 d. Pensionierung wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze...12 e. Pensionierung auf Antrag...12 f. Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit...13 g. Begrenzte Dienstfähigkeit Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten ( 6-15 NBeamtVG)...16 a. Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten, die grundsätzlich berücksichtigt werden...16 b. Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten, die auf Antrag berücksichtigt werden können...17 c. Nicht ruhegehaltsfähige Zeiten...18 d. Kindererziehungszeiten...18 e. Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEZ und KEEZ)...19 f. Einphasige Lehrerausbildung...20 g. Unterhälftige Beschäftigung vor dem Erwerb der vollen Lehrbefähigung Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei vorzeitiger Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pensionierung a. Sonderproblem: Änderung des Schwerbehindertenstatus...27 b. Schwerbehinderte (GdB von mindestens 50)...28 c. Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall...29 d. Dienstunfähigkeit nach Dienstunfall...30 e. Ausnahmen

3 Inhalt Seite 7. Rechtsprechung zum Versorgungsabschlag...31 a. Versorgungsabschlag wegen Quotelung der Ausbildungsund Zurechnungszeiten...31 b. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pensionierung auf Antrag...31 c. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit Hinterbliebenenversorgung ( NBeamtVG)...33 a. Bezüge für den Sterbemonat ( 21 NBeamtVG)...33 b. Sterbegeld ( 22 NBeamtVG)...33 c. Witwen-/Witwergeld ( 23, 24 NBeamtVG)...33 d. Unterhaltsbeitrag ( 26 und 30 NBeamtVG)...34 e. Witwen-/Witwerabfindung bei Wiederheirat ( 25 NBeamtVG)...35 f. Waisengeld ( 27, 28 NBeamtVG)...35 g. Kinderzuschlag zum Witwen-/Witwergeld ( 59 NBeamtVG)...35 h. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag ( 60, 61 NBeamtVG) Nebentätigkeiten und Pension a. Anzeigepflicht...37 b. Hinzuverdienst Hinausschieben des Ruhestandes Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge ( 65, 66 NBeamtVG) a. Witwer-/Witwengeld und Ruhegehalt ( 65 NBeamtVG)...42 b. Ruhegehalt und Rente ( 66 NBeamtVG)...45 c. Versorgungsausgleich bei Ehescheidung und Rentenanrechnung Zusammentreffen Pension und Erwerbseinkommen ( 64 NBeamtVG) Versorgungsausgleich bei Ehescheidung und Pension Besteuerung Altersteilzeit Die GEW berechnet Ihr Ruhegehalt

4 Kapitel 1 1. Die Entwicklung des Ruhegehalts im Überblick Das Beamtenversorgungsrecht hat im Laufe der letzten zwanzig Jahre eine Reihe von einschneidenden Veränderungen erfahren, die stichpunktartig und zum besseren Verständnis der Materie und der daraus resultierenden Pension nachfolgend aufgelistet werden: 1. Bis zum 31. Dezember 1991 galt das sog. Alte Recht Hier erreichte ein Beamter/eine Beamtin den Höchstruhegehaltssatz nach 35 vollen Dienstjahren. Der Höchstruhegehaltssatz betrug damals 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind der Grundbezug, der Verheiratetenbestandteil im Familienzuschlag sowie ggf. Amtszulagen. Der Ruhegehaltssatz wurde wie folgt berechnet: Für das 01. bis 10. Dienstjahr werden 35 % pauschal angerechnet, für das 11. bis 25. Dienstjahr werden 2 % pro Dienstjahr angerechnet, für das 26. bis 35. Dienstjahr werden 1 % pro Dienstjahr angerechnet. Der Ruhegehaltssatz wird hier also nach einer degressiven Ruhegehaltsskala berechnet. 2. Ab dem 1. Januar 1992 gilt das sog. Neue Recht Dies betrifft Beamtinnen und Beamte, bei denen das der Versorgung zugrunde liegende Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1991 begründet wurde. Hier wird der Höchstruhegehaltssatz von 75 % erst nach 40 vollen Dienstjahren erreicht und es werden pro Dienstjahr linear 1,875 % erworben. 3. Übergangsrecht Dies ist eine Besitzstandsregelung für Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 1991 bereits im Beamtenverhältnis gestanden haben. Hier wird der Ruhegehaltssatz bis zu diesem Zeitpunkt nach dem bis dahin geltenden alten Recht berechnet. Für die Dienstjahre danach, also nach dem 31. Dezember 1991, gibt es 1 % pro volles Dienstjahr. Ein Großteil der Berechnungen erfolgt nach diesem sog. Übergangsrecht, da die hiervon betroffene Altersgruppe derzeit den Hauptanteil der Ruhestandseintritte ausmacht. 5

5 Kapitel 1 4. Einführung des Versorgungsabschlags Durch das Versorgungsreformgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2000 festgelegt, dass bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand im Rahmen der sog. Antragsaltersgrenze (von damals 63 Jahren, heute ab dem 60. Lebensjahr) ein Versorgungsabschlag erhoben wird. Dieser beträgt 3,6 % für jedes Jahr bzw. 0,3 % für jeden Monat, um den die Beamtin/der Beamte vor Vollendung der (jeweiligen) Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 wurde zum 1. Januar 2001 eine weitere Änderung eingeführt: Danach wird nunmehr auch das Ruhegehalt schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter sowie das Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand treten müssen, um einen Versorgungsabschlag vermindert. Die Höhe dieses Versorgungsabschlages beträgt ebenfalls 3,6 % für jedes Jahr bzw. 0,3 % für jeden Monat, um den die Beamtin/der Beamte früher in den Ruhestand treten muss. Bei dem Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand auf Grund der Antragsaltersgrenze wie auch bei Dienstunfähigkeit handelt es sich um eine dauerhafte Kürzung des Ruhegehalts. 5. Versorgungsänderungsgesetz 2001 Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde der Höchstruhegehaltssatz von 75% vom Jahr 2002 bis zum 1. Januar 2012 in sog. acht Anpassungsstufen auf 71,75% reduziert. Die bis zum 31. Dezember 2011 durch die Oberfinanz direktion oder durch die GEW erfolgten Ruhegehaltsberechnungen nahmen die schrittweise Reduzierung im Zahlbetrag des Ruhegehalts vor. Seit dem 1. Januar 2012 bildet sich die Reduzierung im Ruhegehaltssatz, also in der Prozentangabe ab. Der Höchstruhegehaltssatz wird nach 40 vollen Dienstjahren erreicht, wovon ebenfalls linear 1,79375 % pro Dienstjahr erworben werden. 6

6 Kapitel 1 6. Anhebung des Pensionszugangsalters vom 65. auf das 67. Lebensjahr Der Eintritt in den Ruhestand wird durch das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) in den 35 bis 45 geregelt. Durch die Anhebung des Pensionszugangsalters vom 65. auf das 67. Lebensjahr sind die Vorschriften der 35, 36 und 37 mit Artikelgesetz zum NBG neu gefasst worden. Diese Neuregelungen sind zum 1. Dezember 2011 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist im Rahmen der Föderalismusreform ein ausschließlich für niedersächsische Beamte geltendes Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) erlassen worden. Auch dieses trat am 1. Dezember 2011 in Kraft. Mit diesen Veränderungen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die ebenfalls erfolgte Veränderung in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung übertragen werden. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass die Veränderungen in den Versorgungssystemen ausschließlich durch Kürzungen geprägt sind. Mit Hilfe des GEW Rechtsschutzes konnte gleichwohl erreicht werden, dass weitere extreme Kürzungen wieder zurück genommen werden mussten. Folgendes Beispiel verdeutlicht dies sehr anschaulich: In 85 Abs. 4 des früher geltenden Beamtenversorgungsgesetzes, das bundesweit gleichermaßen für alle Beamtinnen und Beamte galt, ist geregelt gewesen, dass Beamtinnen und Beamte, die Teilzeit und Beurlaubung in Anspruch genommen haben, einen besonderen Versorgungsabschlag (zur Unterscheidung zu den anderen Abschlagsarten und zum besseren Verständnis kann man diesen Abschlag auch als Bearbeitungsabschlag bezeichnen) hinnehmen mussten. Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 Aktenzeichen C-5/02 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) hier eine insbesondere für Lehrkräfte wichtige Entscheidung gegen diese Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten im Bereich der Beamtenversorgung getroffen. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass Regelungen im deutschen Beamtenversorgungsrecht, die eine überproportionale Kürzung der Ansprüche von ehemals teilzeitbeschäftigten oder beurlaubten Beamtinnen und Beamten vorsehen, eine nicht zu rechtfertigende mittelbare Diskriminierung von Frauen darstellen und damit so die Luxemburger Richter gegen zwingendes europäisches Recht verstoßen. Diese Entscheidung wurde mit Hilfe des GEW Rechtsschutzes herbeigeführt. 7

7 Kapitel 1 In der Bundesrepublik wurde zunächst diese Entscheidung des EuGH nicht umgesetzt, sondern es mussten hier noch gesondert Verfahren geführt werden. Am 25. Mai 2005 hat dann das Bundesverwaltungsgericht Aktenzeichen 2 C den Versorgungsabschlag nach altem Recht für Teilzeitbeschäftigte für endgültig rechtswidrig erklärt. Auch das Bundesverfassungsgericht wurde zu dieser Frage nochmals angerufen und hat am 18. Juni 2008 Aktenzeichen 2 BvL 6/07 ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden und den Versorgungsabschlag mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt. Dieser Versorgungsabschlag führte in der Konsequenz zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge, die zusätzlich zu den anderen Abschlägen bis zu 50 % der Gesamtversorgung ausmachen konnte. Erst durch von der GEW eingeleitete Gerichtsverfahren konnte diese Rechtslage endgültig beseitigt werden. Die Landesregierung plant, obwohl das niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz gerade erst in Kraft getreten ist, dieses schon wieder zu ändern: Es soll ein sog. Altersgeld eingeführt werden. Damit soll die Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft erleichtert werden. Unter dem Stichwort Trennung der Systeme sollen Beschäftigungszeiten, die in einem bestimmten Alters sicherungs system abgeleistet werden, ausschließlich auch in diesem System berücksichtigt werden. Dies heißt, dass diejenigen, die aus dem Beamtenverhältnis in die Privatwirtschaft wechseln, nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden, sondern dass diese weiterhin für den Zeitraum, den sie im Beamtenverhältnis verbracht haben, einen Anspruch gegen den früheren Dienstherrn auf Altersgeld haben. Wenn sie dann weiter als Angestellte tätig sind, erwerben sie für diesen Zeitraum einen Anspruch bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit wird von der bisherigen Regel, dass grundsätzlich nur Rente oder nur Versorgung gezahlt wird, Abschied genommen und die Betroffenen erhalten somit aus zwei Systemen ihre Rente bzw. Versorgung. 8

8 Kapitel 1 Diese Neuregelung wird aber auf diese Broschüre keine Auswirkung haben, da diejenigen, die aus einem Beamtenverhältnis in den Ruhestand treten, nicht von dem Altersgeld in der bisherigen Entwurffassung betroffen sind. Wie sich aus der folgenden vertiefenden Darstellung des Versorgungsrechts ergibt, gibt es insbesondere auch bedingt durch die Anhebung des Pensionszugangsalters so viele Ausnahmen und Besonderheiten, dass es für einen Laien so gut wie unmöglich ist, sich einen Überblick zu verschaffen. Diese Broschüre will bei der Beantwortung einiger Fragen helfen. Allerdings können nicht alle Probleme umfassend beschrieben werden. Hierfür steht nach wie vor die Landesrechtsstelle Niedersachsen zur Verfügung, die auch für die Mitglieder die Höhe der individuellen Versorgung auf der Basis eines möglichst genauen tabellarischen beruflichen Werdegangs errechnet. Anke Nielsen und Heidemarie Schuldt Die Autoren bedanken sich ausdrücklich bei Annette Loycke vom Landes verband Hessen und stellvertretend bei Andreas Hamm vom Landesverband Hamburg, die mit einer umfassenden Zusammenstellung der Beamten versorgung die Basis für diese Broschüre geschaffen haben. Basis für diese Broschüre waren nicht nur die Hinweise der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, sondern vor allem die umfassende Zusammenstellung der Beamtenversorgung von Annette Loycke vom Landes verband Hessen und der GEW-Ratgeber Pensionen von Annette Loycke und Andreas Hamm vom Landesverband Hamburg, denen unser ausdrücklicher Dank gilt. 9

9 Kapitel 2 2. Beamtenverhältnis und Arten der Pensionierung Der Unterschied zwischen der Altersversorgung einer/s Angestellten und einer/s Beamten/-in liegt in den beiden vollkommen unterschiedlichen Systemen des Angestellten- und des Beamtenrechts begründet. Angestellte schließen mit ihrem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag, Arbeitsleistung und Arbeitsvergütung stehen in einem unmittelbaren Austauschverhältnis. Angestellte sind sozialversicherungspflichtig, d.h. sie müssen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sind gesetzlich krankenversichert (pflichtversichert) und zahlen zudem Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, wobei der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge hierzu beisteuert. Beamtinnen und Beamte stehen in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn, sie schließen keinen Arbeitsvertrag, sondern werden zur Beamtin/zum Beamten ernannt. Aufgrund der grundgesetzlich verankerten Alimentationspflicht des Dienstherrn erhalten Beamtinnen und Beamte nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Versorgungsbezüge (Pension), ohne hierfür jemals Beiträge geleistet zu haben. Auch Arbeitslosenbeiträge zahlen sie nicht, da sie gar nicht arbeitslos werden können. Beamtinnen und Beamte sind nicht gesetzlich krankenversichert, sondern erhalten von ihrem Dienstherrn aufgrund der Alimentationspflicht Beihilfe. Für die Kosten, die hiervon nicht abgedeckt sind, müssen sie eine private Krankenversicherung abschließen. a. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Ein Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung, also ein Ruhegehalt/eine Beamtenpension, besteht grundsätzlich nur bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit. Der Versorgungsfall muss während des Beamtenverhältnisses eintreten, die geforderten versorgungsrechtlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein und die Versetzung in den Ruhestand muss erfolgt sein. Voraussetzung für den Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung ist, dass die versorgungsrechtliche Wartezeit von mindestens fünf Jahren Vollzeitverbeamtung abgeleistet wurde. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, die Beamtin/der Beamte aber aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit, die sie/er sich ohne grobes Verschulden in Ausübung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden (Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles), erhält sie/er trotzdem ein Ruhegehalt. 10

10 Kapitel 2 Sind beide Voraussetzungen nicht gegeben, wird die Beamtin/der Beamte im Falle der Dienstunfähigkeit entlassen und erwirbt keinen Pensionsanspruch. Diesen Beamtinnen und Beamten kann in besonderen Härtefallen aber ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, 18 NBeamtVG. Die Zeiten, die im ehemaligen Beamtenverhältnis abgeleistet worden sind, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die Beamtin/ der Beamte wird also so gestellt, als hätte während der Beamtendienstzeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Die Kosten dieser Nachversicherung trägt der bisherige Dienstherr. b. Beamtenverhältnis auf Probe Dies vorausgeschickt, erhalten Beamtinnen und Beamte, die während der 3-jährigen Probezeit wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausscheiden müssen, kein Ruhegehalt. Auch für diese Beamtinnen und Beamten kann in besonderen Härtefallen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, 18 NBeamtVG. Die Zeiten, die im ehemaligen Beamtenverhältnis abgeleistet worden sind, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. c. Beamtenverhältnis auf Widerruf Auch während des Referendariats besteht ein Beamtenverhältnis, allerdings auf Widerruf (zeitlich begrenzt). Wird nach Beendigung des Referendariats kein weiteres Beamtenverhältnis begründet, werden die Zeiten, die im ehemaligen Beamtenverhältnis abgeleistet worden sind, ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. 11

11 Kapitel 2 d. Pensionierung wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze Beamtinnen/Beamte erreichen nach den neuen Regelungen die gesetzliche Altersgrenze grundsätzlich wie folgt: Vollendung des 65. Lebensjahr + x Monate ( 35 NBG): Monat Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate ab 1964 bis zum 67. Lebensjahr Lehrkräfte können nur zum Ende eines Schulhalbjahres pensioniert werden. e. Pensionierung auf Antrag Eine Pensionierung auf eigenen Antrag ist ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, 37 NBG. Es handelt sich um eine sog. Kann-Bestimmung, d.h., die Bewilligung liegt im Ermessen des Dienstherrn und kann aus dienstlichen Gründen versagt werden. Auch in diesem Fall können Lehrkräfte nur zum Ende eines Schulhalbjahres ausscheiden. Die Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze führt zu einem Versorgungsabschlag (vgl. Kapitel 6, Versorgungsabschlag). 12

12 Kapitel 2 f. Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) besagt, dass BeamtInnen in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Dauernde Dienstunfähigkeit liegt dann vor, wenn nach amtsärztlicher Prognose nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 6 Monaten zu rechnen ist ( 43 Abs. 2 NBG). Maßgeblich dafür, ob eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt, ist somit die amtsärztliche Einschätzung, die zu der Entscheidung der Landesschulbehörde führt. Im Falle der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand bei Dienstunfähigkeit erhalten BeamtInnen auf Lebenszeit, die die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben (5 Jahre Vollzeittätigkeit) und BeamtInnen, bei denen eine Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles vorliegt, eine Pension. Diese richtet sich nach der Länge der Dienstzeit und der Höhe der letzten Besoldung. Bei einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Mindestpension, 16 Abs. 3 NBeamtVG. Er beträgt 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bzw., wenn dies günstiger ist, 65 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (vgl. hier auch Kapitel 5, Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts satzes bei vorzeitiger Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit). Die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte kann innerhalb von 5 Jahren die Wiederverwendung (Wiederberufung in das Beamtenverhältnis) verlangen, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. Der Dienstherr kann die Beamtin/den Beamten jederzeit erneut auf ihre/seine Dienstfähigkeit hin überprüfen lassen. 13

13 Kapitel 2 g. Begrenzte Dienstfähigkeit Die Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt/die Amtsärztin kann ergeben, dass noch eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt ( 43 Abs. 5 NBG). Dies ist dann der Fall, wenn die Beamtin/der Beamte noch mit mindestens der Hälfte der regulären Arbeitsverpflichtung (Unterrichtsverpflichtung) ihren/ seinen Dienst versehen kann. In diesem Fall soll von einer vorzeitigen Pensionierung abgesehen werden. Die Dienstbezüge sind im Verhältnis zur noch leistbaren Arbeitszeit zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe des fiktiven Ruhegehalts. Aufgrund der niedersächsischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit Dienstbezügezuschlagsverordnung erhalten begrenzt Dienstfähige einen Zuschlag von 4 % der Dienstbezüge, die sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 180,00 zu den Bezügen. Wenn Dienstbezüge anteilig (entsprechend der Teilzeitbeschäftigung) gezahlt werden, weil sie höher sind als die fiktiven Ruhegehaltsbezüge, verringert sich der Zuschlag um diesen Unterschiedsbetrag. Beispiel: Anteilige Bezüge: 2.500,00 Fiktive Ruhegehaltsbezüge: 2.400,00 4 % der Dienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung: 220,00 Anteilige Bezüge und Zuschlag = 2.720,00 abzüglich Differenz zwischen anteiligen Bezügen und fiktiven Ruhegehaltsbezügen (100,00 ) = Gesamtbezüge: 2.620,00 Die GEW hat die begrenzte Dienstfähigkeit Teilpensionierung als unsoziale Maßnahme scharf kritisiert. Die begrenzte Dienstfähigkeit verschlechtert die künftige Altersversorgung. Die Bezüge während der begrenzten Dienstfähigkeit sind als zu niedrig zu bezeichnen, da begrenzt Dienstfähige im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit wie Vollzeitbeschäftigte ihren Dienst versehen. 14

14 Kapitel 2 In einem von der GEW geführten Gerichtsverfahren wegen der Höhe des Zuschlages bei begrenzter Dienstfähigkeit hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) im November 2011 entschieden, dass die dem Kläger gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Der Kläger werde zwar im Vergleich zu auf Antrag teilzeitbeschäftigten Beamten höher besoldet. Er sei aber im Vergleich zu Beamten, die ebenfalls begrenzt dienstfähig, aber mangels dienstlichen Bedarfs wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden seien, mit Blick auf Art. 3 GG verfassungsgemäß zu niedrig besoldet (Nds. OVG, , 5 LC 50/09). Das Nds. OVG hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, die Oberfinanzdirektion als Beklagte hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. 15

15 Kapitel 3 3. Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten ( 6-15 NBeamtVG) Die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bilden die Grundlage für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes (des Prozentsatzes). Die Dienstzeit, deren Dauer für jede Vorschrift im Beamtenversorgungsgesetz und jeden zusammenhängenden Zeitraum nach Jahren und Tagen getrennt berechnet und dann zusammengezählt wird, wird mit dem Faktor 1,79375 multipliziert. a. Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten, die grundsätzlich berücksichtigt werden, sind Dienstzeiten im Beamtenverhältnis (hierzu zählt auch das Referendariat), 6 NBeamtVG, Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (Zivildienst, Polizeivollzugsdienst), 8 NBeamtVG, Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, wenn diese unmittelbar vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegen und zur Ernennung geführt haben, 10 NBeamtVG, Zurechnungszeit: Wird eine Beamtin/ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, erhöht sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zurechnungszeit. Diese beträgt 2/3 der Zeit zwischen dem Ruhestandsbeginn und dem 60. Geburtstag, 15 NBeamtVG, Kindererziehungszeiten bzw. Freistellungszeiten für vor 1992 geborene Kinder bis zu 6 Monate nach der Geburt, wenn das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am bestanden hat, 86 NBeamtVG i.v.m. 85 Abs. 7 BeamtVG, 6 BeamtVG in der bis zum geltenden Fassung. Nach den 60 bis 65 NBG gibt es für Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen zu beantragen. Hierbei ist die Kürzung der Regelstundenzahl bis auf die Hälfte begrenzt. Nach 62 NBG kann aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung beantragt werden, wonach die Regelstundenzahl allerdings auch unterhälftig bis auf ein Viertel reduziert werden kann. 16

16 Kapitel 3 Jegliche Reduzierung der Regelstundenzahl bzw. der regelmäßigen Arbeitszeit wirkt sich jedoch auch auf die Höhe des Ruhegehalts aus, da Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur entsprechend anteilig ruhegehaltsfähig sind. So würde theoretisch eine Beschäftigung auf einer halben Stelle während der gesamten Dienstzeit zu einer Halbierung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und damit zu einer Halbierung der Bezüge führen. Für Zeiten begrenzter Dienstfähigkeit gilt dies ebenfalls, wobei bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres diese Zeiten mindestens zu zwei Dritteln berücksichtigt werden, 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 NBeamtVG. Nach den Vorschriften der 62, 64 und 65 NBG können sich Beamtinnen und Beamte auch beurlauben lassen. Bei Beurlaubung aus familiären Gründen ist dies bis zu 15 Jahre (einschließlich Elternzeit) möglich, bei Beurlaubung aus sonstigen Gründen bis zu sechs Jahre. Diese Zeiten finden ruhegehaltsmäßig überhaupt keine Berücksichtigung. Wenn also Teilzeit und Beurlaubung sehr stark in Anspruch genommen werden, wirkt sich dies so aus, dass ggf. der Mindestruhegehaltssatz in Höhe von 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht erreicht wird. Zeiten der Altersteilzeit ab sind zu 8/10, Zeiten der Altersteilzeit bei Bewilligung vor dem sind zu 9/10 ruhegehaltsfähig (vgl. Kapitel 15, Altersteilzeit). b. Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten, die auf Antrag berücksichtigt werden können Ausbildungszeiten und Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, soweit diese für die Beamtenlaufbahn vorgeschrieben sind. Die Zeit eines Stu diums einschließlich Prüfungszeit ist nur mit höchstens 3 Jahren zu berücksichtigen, 12 NBeamtVG, bei anderen als LaufbahnbewerberInnen (z.b. Lehrkräfte an Berufsbildenden Schulen) ggf. andere Zeiten, wenn sie für die Laufbahn vorgeschrieben sind, 12 Abs. 3 NBeamtVG, 17

17 Kapitel 3 Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis, die hauptberuflich im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst abgeleistet wurden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamtenverhältnis übertragenen Amt besteht, 11 NBeamtVG. Bis zum Inkrafttreten des NBeamtVG wurde ein derartiger Zusammenhang bei Lehrkräften nur dann gesehen, wenn auch zuvor bereits als Lehrkraft an öffentlichen oder nicht öffentlichen Schulen gearbeitet worden war. Die Verwaltungsvorschriften zum NBeamtVG stehen noch aus, so dass derzeit nicht abschließend geklärt werden kann, was unter dem Begriff: innerer Zusammenhang zu verstehen ist. Sicherlich ist aber auch nach wie vor für eine Anerkennung erforderlich, dass eine hauptberufliche überwiegend pädagogische Tätigkeit (also überwiegende Unterrichtstätigkeit) geleistet wurde (so VG Hannover, Entscheidung vom , 13 A 1978/11). c. Nicht ruhegehaltsfähige Zeiten Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Ausnahme: wenn seitens des Dienstherrn erklärt wurde, dass diese dienstlichen Interessen bzw. öffentlichen Belangen dienen und die Ruhegehaltsfähigkeit anerkannt wurde), 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 i.v.m. Abs. 4 NBeamtVG. d. Kindererziehungszeiten Kindererziehungszeiten bzw. Freistellungszeiten für vor 1992 geborene Kinder sind bis zu 6 Monate nach der Geburt voll ruhegehaltsfähig, wenn das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am bestanden hat, 86 NBeamtVG i.v.m. 85 Abs. 7 BeamtVG, 6 BeamtVG in der bis zum geltenden Fassung. 18

18 Kapitel 3 e. Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEZ und KEEZ) Für alle anderen Kinder werden die Zeiten in Form von Zuschlägen zur Beamtenpension berücksichtigt. Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ab 1992 geborenes Kind erzogen, so erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat der Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag KEZ. Dies gilt nicht, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand und die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten für eine Rente erfüllt ist. Dieser Anspruch besteht längstens für 36 Monate nach der Geburt. Wird während dieser Zeit ein weiteres Kind erzogen, verlängert sich der Anspruch um die Anzahl der Monate der gleichzeitigen Erziehung. Die Erziehungszeit kann nur einem Elternteil zugeordnet werden, 58 Abs. 1-3 NBeamtVG. Der KEZ beträgt laut Anlage zum NBeamtVG 2,28 Euro pro Monat der Kinder erziehungszeit. Für vor dem und vor dem Beamtenverhältnis geborene Kinder wird ebenfalls längstens für 12 Monate ein KEZ gezahlt, wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist ( 58 Abs. 9 NBeamtVG). Für Zeiten, für die kein KEZ zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ), 58 Abs. 5 NBeamtVG. Dieser Zuschlag soll eine Berufstätigkeit neben der Kindererziehung und die gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder berücksichtigen. Er wird gewährt, wenn ab 1992 liegende Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebens jahres oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind oder mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden oder Pflegezeiten, während derer Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung bestand zusammentreffen. 19

19 Kapitel 3 Der KEEZ wird nur gezahlt, wenn für diese Zeiten kein Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und auch kein Anspruch auf KEZ besteht. Der KEEZ beträgt laut Anlage zum NBeamtVG beim Zusammentreffen mit anderen Kindererziehungszeiten 0,76 monatlich ( 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a NBeamtVG), beim Zusammentreffen mit Zeiten, die als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden bzw. Pflegezeiten ( 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b NBeamtVG) 0,57. Tipp: Sind Kindererziehungszeiten vorhanden, die nicht ruhegehaltsfähig sind (Geburt nach 1992), sollte geprüft werden, ob diese Zeiten rentenrechtlich berücksichtigt werden können. Unter Umständen kann bereits allein durch Kindererziehungszeiten ein Rentenanspruch gegeben sein. Die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenlose persönliche Beratungstermine an, um u.a. diese Frage klären zu lassen. f. Einphasige Lehrerausbildung Die Zeiten einer einphasigen Lehrerausbildung können nur als Ausbildungszeiten gemäß 12 NBeamtVG mit bis zu 3 Jahren berücksichtigt werden. Hierdurch ist eine Schlechterstellung derjenigen BeamtInnen mit einphasiger Lehrerausbildung gegenüber denjenigen mit zweiphasiger Lehrerausbildung (Studium und Referendariat) gegeben, bei denen das Studium als Ausbildungszeit mit bis zu 3 Jahren und das Referendariat als Zeit im Beamtenverhältnis ruhegehaltsfähig sind. Da während der einphasigen Lehrerausbildung keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden, können die (über die als ruhegehaltsfähig anerkannten) Zeiten auch nicht als rentenversicherungspflichtige Zeiten anerkannt werden. Diese Ungleichbehandlung ist bedingt durch unterschiedliche Ausbildungssysteme. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Grundgesetz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann zu beanstanden, wenn völlig gleiche Sachverhalte ohne Sachgrund unterschiedlich behandelt werden. Hier sind aber die Sachverhalte gerade nicht identisch, da zwei unterschiedliche Ausbildungssysteme zu beurteilen sind. 20

20 Kapitel 3 Weshalb der Niedersächsische Gesetzgeber seinerzeit ein anderes Ausbildungsmodell eingeführt bzw. ein bestehendes geändert hat, ist hierbei unbeachtlich. In welcher Weise und auf welcher Grundlage eine Ausbildung, die mit einem Staatsexamen endet, durchgeführt wird, ist die politische Entscheidung des zuständigen Gesetzgebers. g. Unterhälftige Beschäftigung vor dem Erwerb der vollen Lehrbefähigung Zeiten vor dem Erwerb der vollen Lehrbefähigung wurden und werden nach den gesetzlichen Vorgaben nur berücksichtigt, wenn sie hauptberuflich ausgeübt wurden. Bis zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (Az.: 2 C 20.04) wurde davon ausgegangen, dass Hauptberuflichkeit nur vorläge, wenn die Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regulären Arbeitszeit ausgeübt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass auch eine Tätigkeit geringeren Umfangs hauptberuflich ausgeübt wird, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Durch 10 Abs. 2 NBeamtVG ist nunmehr folgende Klarstellung erfolgt: Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig wäre. Hauptberuflichkeit ist demnach dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Pensionierung die zu diesem Zeitpunkt geregelte Untergrenze einer Teilzeitbeschäftigung eingehalten wird (Teilzeit aus familiären Gründen/wegen Pflege naher Angehöriger). 21

21 Kapitel 4 4. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge Nach Ermittlung des Ruhegehaltssatzes (vgl. Kapitel 3, Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten) wird das Bruttoruhegehalt berechnet. Grundlage der Berechnung ist immer das volle Grundgehalt, das der Beamtin/dem Beamten zuletzt zugestanden hat (auch wenn sie/er z.b. nur in Teilzeit tätig war). Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind ( 5 NBeamtVG): das volle Grundgehalt (in der Regel nach der Besoldungsgruppe und Leistungsstufe zum Zeitpunkt der Pensionierung), der Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratetenbestandteil), sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind (z.b. Amtszulagen). Der evtl. zustehende Kinderbestandteil im Familienzuschlag (Stufe 2) wird in voller Höhe zusätzlich gezahlt, fließt also nicht in die Berechnung ein. Bei der Versetzung in den Ruhestand werden die zum Zeitpunkt der Pensionierung maßgeblichen Dienstbezüge der Berechnung zugrunde gelegt, dies muss nicht immer die Endstufe der Besoldungsgruppe sein. Ausnahme: Bei einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit, die auf einem (anerkannten) Dienstunfall beruht, wird das Gehalt zugrunde gelegt, das die Beamtin/der Beamte bis zur regulären Versetzung in den Ruhestand hätte erreichen können (also: die Endstufe der Besoldungsgruppe, vgl. 5 Abs. 2 NBeamtVG). Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe muss vor der Pensionierung mindestens 2 Jahre lang gezahlt worden sein. Nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes wurden in den Fällen, in denen ein Beamter aus einem Beförderungsamt heraus in den Ruhestand versetzt wurde, nur dann die Dienstbezüge dieses Amtes für die Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn der Beamte die Dienstbezüge aus diesem Beförderungsamt mindesten drei Jahre erhalten hat. 22

22 Kapitel 4 Mit Beschluss vom hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Frage der Vereinbarkeit dieser Drei-Jahres-Frist mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Greifswald bezieht sich bei seiner Vorlage auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom (2 BvL 14/78), in welchem die früher geltende Zwei-Jahres-Frist als verfassungsgemäß angesehen wurde und ein längerer Zeitraum mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und des Leistungsgrundsatzes nicht zu vereinbaren sei. Diese Rechtsauffassung aus dem Jahre 1982 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom (Aktenzeichen 2 BvL 11/04) mehrheitlich wieder zu Eigen gemacht und eine Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre mit Art. 33 Abs. 5 GG als unvereinbar angesehen. Der niedersächsische Gesetzgeber hat diese Entscheidung im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz in 5 Abs. 3 umgesetzt und festgelegt, wenn eine Beamtin/ein Beamter mindestens zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand Bezüge aus einer höheren Besoldung (Beförderungsamt) erhalten hat, dass daraus dann auch die Versorgung zu erfolgen hat. 23

23 Kapitel 5 5. Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei vorzeitiger Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit Auch bei einer vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit wird ein evtl. im Angestelltenverhältnis erarbeiteter Rentenanspruch erst mit Erreichen der regulären gesetzlichen Altersgrenze ausgezahlt. Eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält nämlich nur, wer in den letzten 5 Jahren vor dem Rentenantrag mindestens 3 Jahre Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat. Für diese Versorgungslücke sieht aber das NBeamtVG einen Ausgleich vor. Der Ruhegehaltssatz (also: der Prozentsatz) kann bis zum Anspruch auf gesetzliche Rente vorübergehend erhöht werden ( 17 NBeamtVG). Die Erhöhung beträgt 0,95667 % für je 12 Monate Pflichtbeitragszeiten, die nicht bereits als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt werden. Maximal wird auf 66,97 % erhöht. Die Erhöhung wird nur auf Antrag ( 17 Abs. 4 NBeamtVG) vorgenommen und nur dann gewährt, wenn die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte die Wartezeit von 60 Monaten für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Sie fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Juni 2005, das mit Hilfe des Rechtsschutzes der GEW erreicht wurde, hierzu folgenden Fall zu entscheiden gehabt: Die im Jahre 1947 geborene Klägerin war Lehrerin an einer Realschule des Landes Niedersachsen und wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2000 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge legte das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 11,11 Jahren zugrunde und errechnete einen erdienten Ruhegehaltssatz von 20,84 %. Diesen Ruhegehaltssatz erhöhte das NLBV zunächst nach 14 Absatz 4 BeamtVG auf den Mindestruhegehaltssatz von 35 %. Nachdem festgestellt worden ist, dass die Klägerin auch in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten in einem Umfang von 17 Jahren zurückgelegt hat, erhöhte das NLBV den berechneten Ruhegehaltssatz von 20,84 % vorübergehend um 17 %. auf 37,84 %. 24

24 Kapitel 5 Hiergegen hat sich die Klägerin gewehrt und geltend gemacht, bei der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes um 17 %. sei der Mindestruhegehaltssatz von 35 %. zugrunde zu legen, so dass der Ruhegehaltssatz vorübergehend auf 52 %. erhöht werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klägerin mit o. g. Urteil zum Aktenzeichen: 2 C 25/04 Recht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die höhere Versorgung (in diesem Fall um 17 %.) entfällt, sobald ab dem nach dem damals noch geltenden Recht 65. Lebensjahr zusätzlich eine Rente gezahlt wird. Bislang haben die Dienstherren die Erhöhung auf den erdienten Ruhegehaltssatz aufgeschlagen. Dieses erwies sich als nachteilig für Pensionierte, die weniger als 20 ruhegehaltsfähige Beamtenjahre vorweisen konnten und somit die Mindestversorgung von 35 % nicht erreichten. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass der Erhöhungsbetrag zur Mindestversorgung addiert werden muss. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Betroffenen den Anspruch auf eine höhere Versorgung den Versorgungsträgern selbst melden müssen. 25

25 Kapitel 6 6. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pensionierung Wer vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, muss grundsätzlich einen Versorgungsabschlag hinnehmen. Dies gilt grundsätzlich auch im Falle der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit (siehe hierzu Kapitel 7, Rechtsprechung zum Versorgungsabschlag). Der Versorgungsabschlag bei einer vorzeitigen Pensionierung beträgt von der berechneten Pension grundsätzlich 3,6 % pro Jahr (0,3 % pro Monat), gerechnet bis zum Ende des Monats, in dem das Pensionseintrittsalter (65. Lebensjahr + x Monate) erreicht wird. Die Berechnung erfolgt taggenau. Der Versorgungsabschlag mindert das errechnete Ruhegehalt (nicht den Prozentsatz). Er wirkt dauerhaft, fällt also nicht etwa bei Erreichen der regulären Altersgrenze weg. Gilt für die Beamtin/den Beamten eine Altersgrenze, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze liegt, ist diese maßgeblich. So wurden nach dem alten (Bundes-) Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsabschläge bei Pensionierungen wegen Dienstunfähigkeit und bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die auf Antrag mit 60 Jahren pensioniert wurden, nur bis zum 63. Lebensjahr erhoben. Infolge der Anhebung des Pensionseintrittsalters auf sukzessive 67 Jahre sind auch diese Altersgrenzen für den Versorgungsabschlag geändert worden. So wird der Versorgungsabschlag nach dem neuen NBeamtVG bei Schwerbehinderten bis zum 65. Lebensjahr berechnet, ebenso bei Pensionierungen wegen Dienstunfähigkeit. Hierzu hat der Niedersächsische Gesetzgeber aber eine Vielzahl von Übergangsregelungen geschaffen, die wir am Ende dieses Kapitels darstellen. Beispiel: Geburtsdatum Vollendung des 65. Lebensjahres Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom Zeitdifferenz vom bis Jahre 212 Tage = 2,58 Jahre 2,58 Jahre x 3,6 (Versorgungsabschlag) = 9,29 % 26

26 Kapitel 6 Durch die Anhebung der Altersgrenze wird der Versorgungsabschlag bei folgenden Jahrgängen bis zum 65. Lebensjahr + x Monate wie folgt erhoben ( 35 NBG): Monat Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate ab 1964 bis zum 67. Lebensjahr a. Sonderproblem: Änderung des Schwerbehindertenstatus Anders als vor Geltung des NBeamtVG hat der Schwerbehindertenstatus keinen Einfluss mehr auf das Antragspensionierungsalter, da nunmehr alle Beamtinnen und Beamte auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten können. Allerdings gelten in Bezug auf den Versorgungsabschlag für Schwerbehinderte bessere Bedingungen. Diese gelten allerdings nur, wenn im Zeitpunkt der Pensionierung ein Schwerbehindertenstatus bestanden hat (GdB von mindestens 50). Zeigt ein Schwerbehinderter/eine Schwerbehinderte den Status nicht an, kann eine rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge grundsätzlich nicht rechtlich durchgesetzt werden. Ist im Zeitpunkt der Pensionierung zwar ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt, jedoch hierüber noch nicht entschieden, empfiehlt es sich, gegen die Berechnung des Versorgungsabschlages zunächst Widerspruch einzulegen. Ob bei einer späteren Anerkennung eines Schwerbehindertenstatus der Pensionsbescheid rückwirkend geändert werden muss, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Wir gewähren unseren Mitgliedern im Fall der nicht rückwirkenden Änderung des Versorgungsabschlages Rechtsschutz. 27

27 Kapitel 6 b. Schwerbehinderte (GdB von mindestens 50) Der Versorgungsabschlag wird bei der Pensionierung auf Antrag grundsätzlich nur bis zum 65. Lebensjahr berechnet ( 16 Abs. 2 S. 1 NBeamtVG). Der Versorgungsabschlag bei schwerbehinderten BeamtInnen, die vor dem geboren sind, wird bis zum 63. Lebensjahr + x Monate wie folgt berechnet ( 83 Abs. 2 NBeamtVG): bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis Monat 1 Monat 2 Monate 3 Monate 4 Monate 5 Monate 6 Monate 7 Monate 8 Monate 9 Monate 10 Monate 11 Monate 64 Jahre 0 Monate 64 Jahre 2 Monate 64 Jahre 4 Monate 64 Jahre 6 Monate 64 Jahre 8 Monate 64 Jahre 10 Monate Liegt Schwerbehinderung vor und ist Altersteilzeit vor dem bewilligt, wird der Versorgungsabschlag nur bis zum 63. Lebensjahr berechnet ( 83 Abs. 2 S. 2 NBeamtVG). Am vorhandene BeamtInnen, die bis zum geboren sind, seit dem schwerbehindert sind und auf Antrag pensioniert werden: Es wird kein Versorgungsabschlag erhoben ( 83 Abs. 2 S.3 NBeamtVG). 28

28 Kapitel 6 c. Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall Der Versorgungsabschlag wird bis zum 65. Lebensjahr berechnet und ist begrenzt auf 10,80 % ( 16 Abs. 2 S. 1 Ziffer 3 NBeamtVG). Übergangsregelungen vor dem : Der Versorgungsabschlag wird berechnet bis zum 63. Lebensjahr + x Monate wie folgt: Pensionierung vor dem Monat Monat Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Jahre 0 Monate Jahre 2 Monate Jahre 4 Monate Jahre 6 Monate Jahre 8 Monate Jahre 10 Monate Kein Versorgungsabschlag wird erhoben bei Pensionierung wg. Dienstunfähigkeit, wenn das 63. Lebensjahr erreicht ist und 40 Jahre mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten (Rentenzeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen), Pflegezeiten oder Erziehungszeiten für Kinder bis 10 Jahre vorhanden sind. Ausbildungszeiten zählen nicht mit! ( 16 Abs. 2 S. 5 Ziffer 2 NBeamtVG). 29

29 Kapitel 6 d. Dienstunfähigkeit nach Dienstunfall Bei einer vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit, die auf einem Dienstunfall beruht, wird kein Versorgungsabschlag erhoben. e. Ausnahmen BeamtInnen ohne Schwerbehinderung, die vorzeitig auf Antrag pensioniert werden und vor dem geboren sind: Der Versorgungsabschlag wird berechnet bis zum 65. Lebensjahr + x Monate wie folgt ( 83 Abs. 3 NBeamtVG): bis bis bis bis Monat 1 Monat 2 Monate 3 Monate Es wird kein Versorgungsabschlag bei Pensionierung auf Antrag erhoben, wenn das 65. Lebensjahr erreicht ist und 45 Jahre mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten (Rentenzeiten, soweit nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit), Pflegezeiten oder Erziehungszeiten für Kinder bis 10 Jahre vorhanden sind. Ausbildungszeiten zählen nicht mit! ( 16 Abs. 2 S. 5 Ziffer 1 NBeamtVG). Bewilligung von Altersteilzeit vor dem , Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge vor dem , Bewilligung von Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach NBG a.f. v : Der Versorgungsabschlag wird nur bis zum 65. Lebensjahr ( 35 Abs. 3 Ziffer 1-3 NBG) erhoben. 30

30 Kapitel 7 7. Rechtssprechung zum Versorgungsabschlag a. Versorgungsabschlag wegen Quotelung der Ausbildungsund Zurechnungszeiten Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom (2 C 72.08) in einem mit dem GEW-Rechtsschutz geführten Verfahren bestätigt, dass die sog. Quotierung oder Quotelung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten europarechtswidrig ist und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht mehr angewandt werden dürfen. Diese Regelung betraf Beamtinnen und Beamte, deren Beamtenversorgung gekürzt wurde, weil sie nach dem Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung in Anspruch genommen hatten. b. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pensionierung auf Antrag Mit Beschluss vom (2 BvR 361/03) entschied das Bundesverfassungs gericht (BVerfG) hingegen, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsabschlag nicht zu beanstanden sei und die Erhebung eines Versorgungsabschlages nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verstoße. c. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit In einem durch die GEW geführten Musterverfahren hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom (2 BvR 616/09) entschieden, dass der im Beamtenversorgungsrecht enthaltene Versorgungsabschlag auch in den Fällen des vorzeitigen Ruhestandes wegen Dienstunfähigkeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung der beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen einen weiten politischen Ermessensspielraum habe, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen könne. Dabei müsse jede gesetzliche Regelung generalisieren und enthalte daher auch unvermeidbare Härten; sie mag daher für die Betroffenen fragwürdig erscheinen. Der Verfassung sei kein gesetzgeberischer Handlungsauftrag zu entnehmen, zwischen den Fällen des freiwilligen antragsabhängigen Ruhestands und des unfreiwilligen vorzeitigen Ruhestands aus gesundheitlichen Gründen zu unterscheiden. 31

31 Kapitel 7 Daher sei der Gesetzgeber nicht daran gehindert, bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten dem Ungleichgewicht von Alimentation und dienstlicher Hingabe durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung zu tragen. Dies gilt für alle Beamtinnen und Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt werden, es sei denn, die Dienstunfähigkeit beruht auf einem Dienstunfall. Mit der im Rahmen der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob es nicht besondere Regelungen für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte geben muss, die vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden, hat sich das Gericht nicht befasst. Einen Grund zur Differenzierung sieht das Gericht hier daher offensichtlich nicht. Auch wenn die Begründung des Bundesverfassungsgerichts an vielen Stellen nicht nachvollziehbar ist, werden mit dieser Entscheidung die seit Einführung der Versorgungsabschläge seit mehr als einem Jahrzehnt geführten rechtlichen Auseinandersetzungen leider zu Ungunsten der betroffenen Beamtinnen und Beamten nun endgültig beendet. 32

32 Kapitel 8 8. Hinterbliebenenversorgung ( NBeamtVG) Das NBeamtVG hat in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung eine Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen vorgenommen. So gelten die nachfolgenden Ausführungen für Witwen/Witwer ebenso wie für Hinterbliebene eingetragener Lebenspartner/-partnerinnen. Hinterbliebenenversorgung wird gewährt in Form von: Bezügen für den Sterbemonat, Sterbegeld, Witwen-/Witwergeld, Witwen-/ Witwerabfindung, Waisengeld, Unterhaltsbeiträgen. a. Bezüge für den Sterbemonat ( 21 NBeamtVG) Der überlebende Ehegatte oder die Kinder behalten die für den Sterbemonat zustehenden Dienstbezüge der/des Verstorbenen. b. Sterbegeld ( 22 NBeamtVG) Sterbegeld ist eine einmalige Zuwendung an die Hinterbliebenen. Es beträgt das Zweifache der letzten Dienstbezüge. Anspruchsberechtigte sind Ehegatten oder Kinder. Sind diese nicht vorhanden, können auch Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern) oder Geschwister, Geschwisterkinder oder Stiefkinder Sterbegeld erhalten, wenn sie mit der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die Verstorbenen überwiegend ihre Ernährer waren. Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen können auch andere Personen haben, welche die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben ( 22 Abs. 2 Ziffer 2 NBeamtVG). Bei ohne Dienstbezüge beurlaubten, teilzeitbeschäftigten oder begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten, die versterben, wird das Sterbegeld auf der Grundlage der vollen Dienstbezüge aus dem letzten Amt berechnet ( 22 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz i.v.m. 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBeamtVG). c. Witwen-/Witwergeld ( 23, 24 NBeamtVG) Hinterbliebene Ehegatten verstorbener Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit erhalten grundsätzlich Witwen-/Witwergeld. Bei verstorbenen Beamtinnen/ Beamten auf Probe wird Witwen-/Witwergeld nur gezahlt, wenn die Beamtin oder der Beamte an den Folgen einer Dienstbeschädigung (Dienstunfall, Berufskrankheit) verstorben ist. 33

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