D A S N E U E W I N D E N E R G I E - A U F - S E E - G E S E T Z

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1 E N E R G Y B R I E F I N G D A S N E U E W I N D E N E R G I E - A U F - S E E - G E S E T Z J U L I ZENTRALES MODELL KOMMT ERSTER GEBOTSTERMIN OFFSHORE EINTRITTSRECHT IM ZENTRALEN MODELL VERZÖGERTER AUSBAU NORDSEE Am 7. Juli 2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien ( EEG 2017 ) beschlossen. Noch am gleichen Tag hat der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Der Beschluss folgt auf eine intensive Diskussion diverser Eckpunktepapiere und Gesetzesentwürfe seit Juli 2015, in der noch wenige Tage vor dem Bundestagsbeschluss um wichtige Details gerungen wurde. Für das Ausschreibungsverfahren der Offshore-Windkraft wurde erwartungsgemäß ein eigenes Gesetz (Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See; WindSeeG ) verfasst, welches nun die entsprechenden Neuerungen im Offshore-Sektor konkretisiert und die Ausschreibungen mit den Bereichen Planung und Genehmigung verzahnt. Dieses Briefing beschäftigt sich mit dem WindSeeG, während das Ausschreibungsdesign der übrigen erneuerbaren Energien in einem separaten Briefing behandelt wird. Das WindSeeG soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die erste Ausschreibungsrunde ist für März 2017 geplant. Überblick Die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung bleibt der Hauptbestandteil der Energiewende. So wird im EEG 2017 unverändert an einer Steigerung von derzeit 33 % des jährlichen Bruttostromverbrauches (d.h. der gesamten in Deutschland erzeugten Energie abzüglich der ausgeführten Energiemengen) auf % im Jahr 2025, auf % im Jahr 2035 und auf mindestens 80 % bis 2050 festgehalten. Das Ausbauziel der Windenergie auf See bis zum Jahr

2 Das neue Windenergie-auf-See-Gesetz beträgt 15 GW, wobei der ursprünglich avisierte Zwischendeckel von 11 GW bis 2025 nicht mehr vorgesehen ist. Mit der Begründung, dass die Energiewende den grundsätzlichen energiepolitischen Zielen der Umweltverträglichkeit, der Versorgungsicherheit und der Wirtschaftlichkeit bzw. Kosteneffizienz so besser Rechnung tragen könne, wird als zentraler Bestandteil der Reform des EEG nun die Umstellung der Förderung der erneuerbaren Energien auf ein wettbewerbliches Ausschreibungssystem vollzogen. Diese Umstellung dient nicht zuletzt auch der Umsetzung der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission, wonach zur beihilferechtlichen Zulässigkeit der Fördersysteme ab dem Jahr 2017 grundsätzlich eine Vergabe der Förderung im Wege von Ausschreibungen verlangt wird. FÜR OFFSHORE- WINDANLAGEN, DEREN INBETRIEBNAHME ZWISCHEN 2021 UND 2025 STATTFINDEN SOLL, WIRD ES EIN ÜBERGANGS- REGIME GEBEN. Für Offshore-Windenergieanlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum zwischen 2021 und 2025 stattfinden soll, wird es ein Übergangsregime in Form von zwei separaten Ausschreibungen geben, bevor das neue zentrale Ausschreibungskonzept des WindSeeG für Inbetriebnahmen ab dem Jahr 2026 dann vollständig umgesetzt wird. Das WindSeeG bündelt neben dem zeitlich gestaffelten Ausschreibungsverfahren auch generell die relevanten Rechtsvorschriften für die Planung und Genehmigung von Offshore-Windparks. Es löst daher die diesbezüglichen Vorschriften des EEG, der Seeanlagenverordnung und des Energiewirtschaftsgesetzes ( EnWG ) zum größten Teil ab. Das EnWG behandelt allerdings weiterhin die Einzelheiten zum Netzanschluss. So enthält das WindSeeG beispielsweise auch Vorschriften hinsichtlich der Flächenplanung in der ausschließlichen Wirtschaftszone ( AWZ ) und im Küstenmeer, der Voruntersuchung und Eignungsprüfung von Projektflächen welche im neu einzuführenden zentralen System nicht mehr von den zukünftigen Windparkbetreibern, sondern von staatlicher Seite vorgenommen werden und zum Planfeststellungsverfahren (Genehmigungsverfahren). VON DER TEILNAHME AN AUSSCHREIBUNGEN AUSGENOMMEN SIND WINDENERGIEANLAGEN AUF SEE, DIE VOR DEM EINE UNBE- DINGTE NETZANBIN- DUNGSZUSAGE ERHALTEN HABEN. Ausgenommene Projekte Bereits das geltende EEG 2014 enthält eine Übergangsvorschrift zur Umstellung auf das Ausschreibungssystem. Diese bleibt nach dem WindSeeG und dem EEG 2017 unverändert. Von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgenommen sind danach Windenergieanlagen auf See, die vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netzanbindungszusage bzw. eine Zuweisung von Anschlusskapazität erhalten haben und bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden. Für diese Projekte werden weiterhin die heutigen gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten. Eine rechtzeitige Inbetriebnahme ist für diese Projekte also extrem wichtig. Immerhin ist nun in der Vergütungsregelung für Offshore Wind des EEG 2017 vorgesehen, dass die technische Betriebsbereitschaft zum Erhalt der gesetzlichen Vergütung ausreicht, wenn der Netzanschluss nicht bis zum verbindlichen Fertigstellungstermin gemäß EnWG fertiggestellt ist. Die diesbezügliche Regelung ist allerdings nicht stringent: Die generelle Übergangsvorschrift des EEG 2017 und die Regelungen zum Anwendungsbereich des WindSeeG stellen lediglich auf die Inbetriebnahme ab. Es spricht viel dafür, dass insgesamt die technische Betriebsbereitschaft bei Verzögerung des Netzanschlusses ausreichen sollte (da die Vergütungsregelung anderenfalls keinen Sinn ergibt); eine eindeutige Regelung wäre allerdings wünschenswert gewesen.

3 Das neue Windenergie-auf-See-Gesetz 3 GEPLANTES AUSSCHREIBUNGSDESIGN OFFSHORE WIND AB 2026 VOLLSTÄNDIGER SYSTEMWECHSEL ZU ZENTRALEM MODELL MIT STAATLICHER VORUNTERSUCHUNG VON FLÄCHEN. Zentrales Modell (ab 2026) Das WindSeeG sieht für Windparks auf See mit einer Inbetriebnahme ab dem Jahr 2026 einen vollständigen Systemwechsel zu einem so genannten zentralen Modell vor, in welchem eine staatliche Vorauswahl und -untersuchung geeigneter Flächen erfolgt. In Ausschreibungen bewerben sich Bieter dann um die Entwicklung von Offshore-Windparks auf diesen Flächen. Eine Förderung erhält nur noch, wer einen Zuschlag erhalten hat. Flächenplanung Durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ( BSH ) soll in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur ( BNetzA ) ein Flächenentwicklungsplan erstellt werden. In diesem werden neben den Flächen für Offshore-Windparks (in der AWZ zukünftig beschränkt auf die Cluster eins bis acht in der Nordsee bzw. eins bis drei in der Ostsee gemäß dem aktuellen Bundesfachplan Offshore) und deren Reihenfolge in den Ausschreibungen sowie der jeweils installierbaren Leistung auch die Standorte von Konverterplattformen / Umspannanlagen sowie der Trassen der Anbindungsleitungen festgelegt. Der Flächenentwicklungsplan wird in erster Linie Regelungen für die AWZ enthalten; nach Maßgabe einer vorab abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund (vertreten durch das BSH) und dem betreffenden Bundesland kann jedoch auch das Küstenmeer in seinen Regelungsgehalt einbezogen werden. Auch die zeitliche Reihenfolge der (geplanten) Inbetriebnahme der Windparks und deren Offshore-Anbindungsleitungen soll in dem Flächenentwicklungsplan festgeschrieben werden, um so eine zeitgleiche Inbetriebnahme von Windparks und jeweils erforderlichen Netzanbindungsleitungen sicherzustellen. Mit Wirkung ab dem Jahr 2026 werden die in diesem Zusammenhang bisher vom Bundesfachplan Offshore und dem Offshore-Netzentwicklungsplan getroffenen Festlegungen durch den Flächenentwicklungsplan abgelöst. Nach Ende des Jahres 2017 wird daher weder ein weiterer Offshore-Netzentwicklungsplan von den Netzbetreibern vorgelegt noch ein weiterer Bundesfachplan Offshore vom BSH erstellt. Voruntersuchungen und Eignungsprüfung Die erforderlichen Voruntersuchungen der zukünftigen Projektflächen sollen durch das BSH bzw. bei Flächen im Küstenmeer durch eine Landesbehörde durchgeführt werden. Die Voruntersuchungen sollen einerseits Informationen über die jeweilige Fläche zur Bestimmung der Gebotshöhe im Ausschreibungsverfahren liefern und andererseits die grundsätzliche Eignung der Flächen feststellen, um das sich einer Ausschreibung anschließende Planfeststellungsverfahren bzw. Genehmigungsverfahren (für Projekte im Küstenmeer) zu beschleunigen. Der Umfang der staatlichen Voruntersuchungen umfasst neben Umweltuntersuchungen auch eine Baugrund-Vorerkundung sowie Berichte über die Windund ozeanographischen Verhältnisse auf der Fläche. Die erfolgreichen Bieter werden allerdings weitere eigene Untersuchungen der Flächen vornehmen müssen, da die Voruntersuchungen allein noch nicht für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren ausreichen werden. So erfolgen Umweltuntersuchungen im Rahmen der Voruntersuchung nur, soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Windparks durchgeführt werden können. Die Festlegung der Gründungsstrukturen und konkreten Anlagenstandorte ist Sache des erfolgreichen Bieters, der dann die

4 Das neue Windenergie-auf-See-Gesetz 4 entsprechende Baugrundhauptuntersuchung durchzuführen hat. Möglicherweise auf der betreffenden Fläche vorhandene Kampfmittel oder Wracks sollen nicht Gegenstand einer gesonderten behördlichen Erkundung sein. Weiter wird der Bericht über die Windverhältnisse auf der Fläche ausweislich der Gesetzesbegründung nicht ausreichend sein, um eigene Berechnungen des Windertrags zu ersetzen. Auf Basis der erfolgten Voruntersuchungen bestimmt das BSH bzw. die zuständige Landesbehörde anschließend die Geeignetheit der betreffenden Fläche für den Betrieb von Windenergieanlagen auf See. Die Eignung der Fläche und die dort installierbare Leistung werden anschließend durch eine Rechtsverordnung festgestellt. Ausschreibungen Auf Grundlage der Festlegungen des Flächenentwicklungsplans soll es ab dem Jahr 2021 jeweils zum 1. September zu einer Ausschreibung eines Volumens von jährlich MW, im Mittel jedoch nicht mehr als 840 MW, auf voruntersuchten, geeigneten Flächen kommen. Die Teilnehmer bieten auf den anzulegenden Wert im Sinne des EEG, d.h. den für die Berechnung der Marktprämie im System der geförderten Direktvermarktung maßgeblichen Betrag. Dabei ist ein Höchstwert vorgegeben, der dem niedrigsten bezuschlagten Gebotswert des zweiten Gebotstermins der Auktionen für bestehende Projekte im Übergangssystem (siehe unten) entspricht. Den Zuschlag erhält auf jeder ausgeschriebenen Fläche der Bieter mit dem niedrigsten Gebotswert. Dieser Gebotswert entspricht dann dem anzulegenden Wert für die zwanzigjährige Förderdauer. Es ist ein fünfjähriger Vorlauf vorgesehen, d. h. die Ausschreibung des Jahres 2021 bezieht sich beispielsweise auf Projekte, die 2026 in Betrieb genommen werden sollen. MIT ERTEILUNG EINES ZUSCHLAGES ERHÄLT DER ERFOLGREICHE BIETER DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT AUF DIE DURCHFÜHRUNG EINES PLANFEST- STELLUNGSVERFAHRENS BEIM BSH FÜR DIE BETREFFENDE FLÄCHE. Sechs Monate vor jedem Gebotstermin sollen die ausgeschriebenen Flächen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens nach dem Flächenentwicklungsplan neben den betreffenden Anbindungsleitungen und deren Fertigstellungsterminen bekanntgegeben werden. Mit Erteilung eines Zuschlags erhält der erfolgreiche Bieter das ausschließliche Recht auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim BSH für die betreffende Fläche (sofern diese in der AWZ liegt) unter Nutzung der Ergebnisse aus der Voruntersuchung, und bekommt auf der zugeordneten Anbindungsleitung die entsprechende Kapazität zugewiesen. Bei Vorhaben im Küstenmeer ist eine BImSchG-Genehmigung zu beantragen, wobei die zweifellos ebenfalls beabsichtigte Nutzung der Ergebnisse aus der behördlichen Vorerkundung für diesen Fall im WindSeeG nicht ausdrücklich geregelt ist. Ein erteilter Zuschlag kann nicht auf ein anderes Projekt übertragen werden. Möglich ist allerdings die (projektgebundene) Übertragung auf eine andere Person, wobei Zuschlag und Planfeststellung bzw. Genehmigung des Projekts in diesem Fall gemeinsam übergehen. Bei Einsatz einer Projektgesellschaft kommt weiter die Veräußerung der Gesellschaftsanteile am Bieter, d.h. der Projektgesellschaft, in Betracht. Für den Rechtsschutz unterlegener Bieter gegen die Zuschlagsentscheidung im zentralen Modell enthält das WindSeeG keine Sonderregelung. Das bedeutet, dass ein unterlegener Bieter den Zuschlag anfechten kann.

5 Das neue Windenergie-auf-See-Gesetz 5 Planfeststellungsverfahren Einen Antrag auf Planfeststellung (d.h. auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs des Windparks) kann in Zukunft nur noch stellen, wer Inhaber eines Zuschlags für die entsprechende Fläche ist. Das nunmehr im WindSeeG geregelte Planfeststellungsverfahren folgt im Wesentlichen weiterhin den bislang in der Seeanlagenverordnung bzw. dem Verwaltungsverfahrensgesetz festgelegten Grundsätzen. Die Genehmigung von Projekten im Küstenmeer erfolgt weiterhin auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Das WindSeeG enthält eine Beschränkung der genehmigungsfähigen Betriebsdauer von Offshore-Windparks, welche sich an der Dauer der Zahlung der Marktprämie (20 Jahre ab Inbetriebnahme) orientiert, obwohl Offshore-Windparks bereits heute zumeist für eine Betriebsdauer von 25 Jahren ausgelegt sind und somit aus technischer Sicht auch eine längere Nutzungsdauer denkbar wäre. Die betreffende Fläche kann nach Ablauf der 20 Jahre im Flächennutzungsplan vom Bund erneut zur Windnutzung ausgeschrieben werden oder für eine andere Art der Nachnutzung vorgesehen werden. Der Windparkbetreiber muss bereits im Planfeststellungsverfahren vorsorglich eine Verpflichtungserklärung abgeben, gemäß der er sämtliche Anlagen nach dem Ablauf der genehmigten Betriebsdauer ohne Anspruch auf eine Gegenleistung an einen möglichen Nachnutzer übereignen und herausgeben wird, falls in Zukunft eine dahingehende Regelung gesetzlich vorgesehen wird. BEI ABGABE EINES GEBOTS IN DER AUSSCHREIBUNGSPHASE IST EINE SICHERHEIT IN HÖHE VON EUR 200/KW BEI DER BUNDESNETZ- AGENTUR ZU STELLEN. Sicherheiten Bei Abgabe eines Gebots in der Ausschreibungsphase ist eine Sicherheit in Höhe von EUR 200/kW bei der BNetzA zu stellen. Beispielsweise ergibt sich bei einem Windpark von 400 MW ein Betrag von EUR 80 Mio., der in Form einer Bankbürgschaft oder der Hinterlegung des Betrags zu stellen ist. Konzernsicherheiten sind nicht vorgesehen. Das bisher aus den Regelungen zum Netzanschluss bekannte System von Errichtungsmeilensteinen wurde (mit einigen Änderungen) in das WindSeeG übernommen. Dem erfolgreichen Bieter drohen in Abhängigkeit des Verstreichens verschiedener Fristen (Meilensteine) Strafzahlungen bis hin zur vollständigen Höhe der gestellten Sicherheit. So müssen u. a. binnen zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags die Unterlagen für das Planfeststellungverfahren dem BSH (bzw. im Fall von Anlagen im Küstenmeer der für das BImSchG-Genehmigungsverfahren zuständigen Landesbehörde) eingereicht werden. Bis 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin ist die gesicherte Finanzierung des Projekts nachzuweisen, mittels verbindlicher Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der Umspannanlage und der Parkverkabelung. Innerhalb von achtzehn Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin muss nachgewiesen werden, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See (mindestens 95 % der bezuschlagten Kapazität) hergestellt worden ist. In allen drei Fällen wird bei Nichteinhaltung der betreffenden Frist zusätzlich zur betreffenden Strafzahlung der Zuschlag durch die BNetzA widerrufen; im letzten Fall jedoch nur in dem Umfang, in dem die betriebsbereit installierte Kapazität die bezuschlagte Leistung unterschreitet. Anders als bisher im Netzanschlussregime muss die BNetzA in diesen Fällen den Zuschlag widerrufen. Das WindSeeG sieht allerdings vor, dass

6 Das neue Windenergie-auf-See-Gesetz 6 diese Sanktionen ausnahmsweise entfallen, falls der Betreiber die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dies muss er nachweisen, und ein etwaiges Verschulden sämtlicher beauftragter und unterbeauftragter Personen ist ihm zuzurechnen. AUSSCHREIBUNGEN FÜR SO GENANNTE BESTEHENDE PROJEKTE. Übergangsphase ( ) Um den vielen sich bereits in Planung befindlichen und teils bereits genehmigten Windparks Rechnung zu tragen, wird es in einer Übergangsphase zu Ausschreibungen für so genannte bestehende Projekte kommen. Bestehende Projekte sind Windparks auf See, für die vor dem 1. August 2016 (i) (ii) (iii) eine Planfeststellung oder Genehmigung nach der SeeAnlV oder eine Genehmigung nach dem Bundes-immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder im Zuge eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens bereits ein Erörterungstermin stattgefunden hat. In der AWZ sind ausschließlich Projekte in den Clustern eins bis acht der Nordsee und in den Clustern eins bis drei der Ostsee jeweils wie im aktuellen Bundesfachplan Offshore definiert teilnahmeberechtigt. Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen ist unter anderem, dass für das Projekt noch keine Netzanbindungszusage bzw. keine Kapazitätszuweisung für die Netzanbindung vorliegt. Für die bestehenden Projekte soll es insgesamt zwei Gebotstermine geben, am 1. März 2017 und am 1. März 2018, zu denen jeweils auf ein Ausschreibungsvolumen von MW geboten werden kann. Der zu bietende Höchstwert ist auf 12 Cent/kWh festgelegt. Es gilt das Verfahren pay-as-bid, d.h. der anzulegende Wert für die bezuschlagten Bieter (einheitlich über die gesamte Förderdauer von 20 Jahren) entspricht der jeweiligen Gebotshöhe. Auch bestehende Projekte müssen bereits bei Gebotsabgabe eine Sicherheit stellen. Diese ist geringer als im zentralen System und beträgt EUR 100/kW, d.h. beispielsweise für einen 400 MW-Windpark EUR 40 Mio. VERZÖGERUNGEN BEIM NETZAUSBAU IN DER NORDSEE: IN DAS WINDSEEG WURDEN REGELUNGEN AUFGE- NOMMEN, WELCHE DEN AUSBAU DER OFFSHORE- WIND-KAPAZITÄT IN DER NORDSEE VERZÖGERN. Ein Zuschlag ist neben der Gebotshöhe auch abhängig von der zur Verfügung stehenden Netzanbindungskapazität. Für die Übergangsphase gilt weiterhin die Netzplanung nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan. Für den geplanten Windpark muss Anbindungskapazität im betreffenden Cluster vorgesehen sein, oder es muss eine clusterüberschreitende Anbindung zulässig sein. Kommt es im Ausschreibungsverfahren zu der Situation, dass einem Windpark keine ausreichende Anbindungskapazität zur Verfügung steht (clusterinterne Knappheit), wird dem Bieter kein Zuschlag erteilt. Aufgrund von Verzögerungen beim Netzausbau in der Nordsee wurden in das WindSeeG sehr kurzfristig noch Regelungen aufgenommen, welche den Ausbau der Offshore-Wind-Kapazität in der Nordsee verzögern: Der Ausbau in Nord- und Ostsee soll dahingehend gesteuert werden, dass im Jahr 2021 insgesamt 500 MW ausschließlich in der Ostsee in Betrieb genommen werden sollen. Im Jahr 2022 sollen dann weitere 500 MW in Nord- oder Ostsee in Betrieb genommen werden, in den Jahren jeweils 700 MW ebenfalls in Nord- oder Ostsee. Diese Steuerung erfolgt durch die Zuschlagsregelungen sowie die Möglichkeit, mit Erteilung des Zuschlags entsprechende Inbetriebnahmejahre vorzugeben.

7 Das neue Windenergie-auf-See-Gesetz 7 Es besteht die Möglichkeit, Gebote in den Übergangsausschreibungen mit Hilfsangaben zu versehen. Dies wird relevant, wenn dem ursprünglichen Gebot nicht mehr in vollem Umfang ein Zuschlag erteilt werden kann, da nach Bezuschlagung anderer Mitbewerber nicht mehr ausreichend Ausschreibungsvolumen oder genügend freie Anbindungskapazität zur Verfügung steht. Für diesen Fall kann eine gegenüber dem Ursprungsgebot geringere Mindestgebotsmenge angeben werden, bis zu der der angegebene Gebotswert noch gilt, womit praktisch für eine Mengenspanne geboten wird. Zudem kann mittels eines Hilfsgebotes auch ein separater anzulegender Wert für eine kleinere Gebotsmenge geboten werden. Für den Rechtsschutz nach Zuschlagserteilung in den Ausschreibungen für bestehende Projekte enthält das WindSeeG eine Sonderregelung: Rechtsbehelfe sind nur mit dem Ziel zulässig, die BNetzA zur Erteilung eines (weiteren) Zuschlags zu verpflichten. Die Anfechtung eines einem Dritten erteilten Zuschlags ist dagegen nicht zulässig. Auch in der Übergangsphase dürfen Betreiber erst dann mit der Errichtung ihres Projekts beginnen, wenn sie eine vorsorgliche Verpflichtungserklärung abgegeben haben, ggf. nach Ablauf der genehmigten Betriebsdauer ihre Anlagen ohne Gegenleistung an einen Dritten zu übereignen. GRAVIERENDE GENEHMIGUNGS- RECHTLICHE REGELUNGEN FÜR PROJEKTE, DIE ENT- WEDER NICHT UNTER DIE DEFINITION DER BESTE- HENDEN PROJEKTE FALLEN ODER ABER IN DEN ÜBERGANGSAUS- SCHREIBUNGEN NICHT ERFOLGREICH SIND. Für Projekte, die entweder nicht unter die Definition der bestehenden Projekte fallen oder aber in den Übergangsausschreibungen nicht erfolgreich sind, enthält das WindSeeG gravierende genehmigungsrechtliche Regelungen: Die laufenden BSH-Verfahren enden automatisch. Im Fall bereits bestehender Genehmigungen werden keine Fristverlängerungen mehr gewährt, d.h. ohne EEG-Förderung wird der Betreiber z.b. die Frist zum Baubeginn verstreichen lassen müssen und so seine Genehmigung verlieren. Eintrittsrecht Lange war unklar, wie die bereits genehmigten oder in Planung befindlichen Projekte entschädigt werden sollen, die in den Übergangsausschreibungen nicht zum Zuge kommen. Inzwischen hat sich herausgestellt: Eine finanzielle Entschädigung ist nicht vorgesehen. Für solche Projekte, die nicht die oben dargestellte Definition des bestehenden Projekts erfüllen, ist schlicht gar keine Entschädigung vorgesehen. Lediglich für Inhaber bestehender Projekte, welche in beiden Übergangsausschreibungen erfolglos bleiben, sieht das WindSeeG bis zum Jahr 2030 ein Eintrittsrecht für die Ausschreibungen im zentralen System vor. Das Eintrittsrecht besteht für im zentralen Modell ausgeschriebene Flächen, die sich mit der Fläche des aufgegebenen Projektes überwiegend (d. h. mindestens zu 50 %) überschneiden. Es entsteht dann ein Eintrittsrecht für die gesamte ausgeschriebene Fläche. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Bieter auch für die betreffende Ausschreibung im zentralen System ein Gebot abgegeben hat. Wird das Eintrittsrecht ausgeübt, geht der Zuschlag, der dem Bieter für diese Fläche erteilt wurde, auf den Eintrittsberechtigten über, der daraufhin die im zentralen System anfallende Sicherheit zu leisten hat und die Planung und Errichtung des Projekts fortsetzen kann. Das Bestehen eines solchen Eintrittsrechts wird bereits im Rahmen der Ausschreibungsbekanntmachung für die betreffende Fläche veröffentlicht, so dass potentielle Bieter davon frühzeitig Kenntnis erlangen.

8 Das neue Windenergie-auf-See-Gesetz 8 Das Eintrittsrecht ist allerdings gekoppelt an die faktische Aufgabe der Verfolgung des Projektes auf dem bisherigen Weg. Voraussetzung ist, dass die Genehmigung / Planfeststellung unwirksam geworden ist bzw. ein noch laufendes Genehmigungsverfahren beendet ist. Weiter muss der Projektinhaber dem BSH sämtliche über das Planfeststellungsverfahren bzw. Plangenehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen sowie auch sämtliche bei ihm vorhandenen Untersuchungsergebnisse einschließlich aller Rohdaten frei von Rechten Dritter überlassen und auf alle Rechte daran verzichten. Das Eintrittsrecht soll die Gegenleistung für die Überlassung dieser Unterlagen darstellen. AUSBLICK Die Mehrzahl der nun im WindSeeG geregelten Details des zukünftigen Ausschreibungsdesigns für Offshore Wind waren über die Eckpunktepapiere und Referentenentwürfe des Bundeswirtschaftsministeriums bereits avisiert und sind intensiv diskutiert worden. In vielen Punkten konnten jedoch keine oder nur geringe Verbesserungen erreicht werden. So wurden z.b. die Beträge der Sicherheiten reduziert, erreichen jedoch immer noch eine Höhe, welche für kleinere Entwickler schwierig darstellbar sein könnte. GRÜNDLICHERE DISKUSSION IM PARLAMENT UND BUNDESRAT WÄRE WÜNSCHENSWERT GEWESEN. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch vor der parlamentarischen Sommerpause hat für eine weitere Auseinandersetzung mit den Details kaum Zeit gelassen. Teils wurden sehr kurzfristig wenige Tage vor Verabschiedung des Gesetzes noch Regelungen aufgenommen. Auch wenn längere Unklarheit über eine neue Rechtslage für Investitionen grundsätzlich kontraproduktiv ist, wäre eine gründlichere Diskussion in Parlament und Bundesrat doch wünschenswert gewesen, da das Gesetz gravierende Folgen für eine Reihe von Projektplanungen haben wird. Ob nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nun Rechtssicherheit eintritt, bleibt abzuwarten. Insbesondere dürfte nicht zu erwarten sein, dass die Inhaber von bereits genehmigten oder in Planung befindlichen Projekten die neuen gesetzlichen Regelungen und Einschränkungen bis hin zum Verlust ihrer Projekte ohne Widerstand akzeptieren. In entsprechenden Verfahren wird es wohl nicht nur um individuelle Entschädigungen gehen. Vielmehr wurde im Markt bereits öffentlich angekündigt, dass die Verfassungsmäßigkeit des EEG 2017 und vor allem des WindSeeG zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt werden soll.

9 Das neue Windenergie-auf-See-Gesetz 9 KONTAKT Sollten Sie Fragen zu diesem Briefing haben, können Sie sich gerne jederzeit an Dr. Christine Bader, Dr. Malte Jordan, Thomas Hollenhorst oder Ihre üblichen Ansprechpartner bei WFW wenden. DR. CHRISTINE BADER Partner Hamburg cbader@wfw.com DR. MALTE JORDAN Partner Hamburg mjordan@wfw.com THOMAS HOLLENHORST Partner Hamburg thollenhorst@wfw.com Publication code number: v4 Watson Farley & Williams 2016 Alle Verweise auf Watson Farley & Williams und das Unternehmen in diesem Dokument beziehen sich auf die Watson Farley & Williams LLP und / oder deren verbundene Unternehmen. Alle Nennungen eines Partners beziehen sich auf ein Mitglied von Watson Farley & Williams LLP, ein Mitglied oder einen Partner eines verbundenen Unternehmens oder einen Mitarbeiter bzw. Consultant mit vergleichbarer Position und Qualifikation. Diese Broschüre ist ein Produkt von Watson Farley & Williams. Sie stellt eine Zusammenfassung zu Rechtsfragen dar und ist nicht darauf ausgerichtet, rechtlichen Rat zu erteilen. Das hier Dargestellte ist möglicherweise nicht auf Ihre Situation anwendbar. Bei Anfragen oder Wünschen nach einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Watson Farley & Williams. Diese Publikation dient ausschließlich dem Zweck der Werbung. wfw.com

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