E E G N O V E L L E

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1 E N E R G Y B R I E F I N G E E G N O V E L L E J U L I AUSSCHREIBUNGSMODELL BESCHLOSSEN ERSTER GEBOTSTERMIN ONSHORE-WIND FESTES ZUBAUVOLUMEN FÜR ONSHORE-WIND WENIGER ZUBAU IN NETZAUSBAUGEBIET Am 7. Juli hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien ( EEG 2017 ) beschlossen. Noch am gleichen Tag hat der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Der Beschluss folgt auf eine intensive Diskussion diverser Eckpunktepapiere und Gesetzesentwürfe seit Juli 2015, in der noch wenige Tage vor dem Bundestagsbeschluss um wichtige Details gerungen wurde. Für die Offshore-Windkraft wurde erwartungsgemäß ein eigenes Gesetz (Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See; WindSeeG ) verabschiedet, mit dem wir uns in einem gesonderten Energy-Briefing beschäftigen. Das neue EEG soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Erste Ausschreibungsrunden sollen im Februar 2017 (Photovoltaik) bzw. Mai 2017 (Onshore Wind) beginnen. Überblick Die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung bleibt der Hauptbestandteil der Energiewende. So wird im EEG 2017 unverändert an einer Steigerung von derzeit rund 33 % des jährlichen Bruttostromverbrauches (d.h. der gesamten in Deutschland erzeugten Energie abzüglich der ausgeführten Energiemengen) auf % im Jahr 2025, auf % im Jahr 2035 und auf mindestens 80 % bis 2050 festgehalten.

2 EEG Novelle ZENTRALER BESTANDTEIL DES EEG 2017: DIE UMSTELLUNG DER FÖRDERUNG DER ERNEUERBAREN ENERGIEN AUF EIN WETTBEWERBLICHES AUSSCHREIBUNGS- SYSTEM. Mit der Begründung, dass die Energiewende den grundsätzlichen energiepolitischen Zielen der Umweltverträglichkeit, der Versorgungsicherheit und der Wirtschaftlichkeit bzw. Kosteneffizienz so besser Rechnung tragen könne, wird als zentraler Bestandteil der Reform des EEG nun die Umstellung der Förderung der erneuerbaren Energien auf ein wettbewerbliches Ausschreibungssystem vollzogen. Diese Umstellung dient nicht zuletzt auch der Umsetzung der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission, wonach zur beihilferechtlichen Zulässigkeit der Fördersysteme ab dem Jahr 2017 grundsätzlich eine Vergabe der Förderung im Wege von Ausschreibungen verlangt wird. Die verpflichtende Direktvermarktung wird auch im neuen System beibehalten. Der jeweilige anzulegende Wert zur Ermittlung der durch den Netzbetreiber auszuzahlenden Marktprämie wird jedoch künftig für eine Vielzahl von Anlagen nicht mehr durch das EEG, sondern durch das Ergebnis der Ausschreibungen bestimmt. Das EEG 2017 sieht dazu technologiespezifische Ausschreibungen für Windenergie an Land und Windenergie auf See (letztere geregelt im WindSeeG) sowie für größere Photovoltaik- und Biomasseanlagen vor. Das Ausschreibungsdesign für Photovoltaikanlagen im EEG 2017 orientiert sich dabei eng an der Freiflächenausschreibungsverordnung ( FFAV ), auf deren Grundlage bereits seit 2015 Ausschreibungsverfahren laufen. Strafzahlungen bei einer verspäteten Realisierung von Projekten sollen eine hohe Realisierungsrate gewährleisten. 5 % der jährlich zu installierenden Leistung aller Energieträger sollen für die Ausschreibungsteilnahme von Anlagen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten geöffnet werden. Das Gesetz enthält eine Reihe von weiteren Verordnungsermächtigungen, u.a. zur Ausgestaltung einer gemeinsamen Pilotausschreibung für Onshore Wind und Solar. DIE EINFÜHRUNG EINER REGIONALEN GRÜN- STROMKENNZEICHNUNG SOLL DIE AKZEPTANZ DER ENERGIEWENDE VOR ORT ERHÖHEN. Neben der Einführung des Ausschreibungsmodells enthält das EEG 2017 auch weitere Neuerungen. Beispielsweise soll über die Einführung einer so genannten regionalen Grünstromkennzeichnung die Akzeptanz der Energiewende vor Ort erhöht werden. Energieversorgern soll es nunmehr gestattet werden, ihren Kunden gegenüber auszuweisen, dass der an sie gelieferte EEG-Strom in mit erneuerbaren Energien betriebenen Erzeugungsanlagen der unmittelbaren Umgebung produziert wurde. Weiter ist eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, wonach eine reduzierte EEG-Umlage für Mieterstrommodelle im Solarbereich eingeführt werden kann. Ausgenommene Projekte Bereits das geltende EEG 2014 enthält eine Übergangsvorschrift zur Umstellung auf das Ausschreibungssystem. Die entsprechenden Regelungen werden in das EEG 2017 übernommen. Von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgenommen sind danach insbesondere Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen und vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind (außer Freiflächenanlagen, die ohnehin bereits einem Ausschreibungsregime unterliegen). Eine weitere Ausnahme besteht für Prototypen von Windanlagen. Solche im EEG 2017 als Pilotwindenergieanlagen an Land bezeichneten Anlagen sind definiert als die ersten zwei an das Anlagenregister gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs,

3 EEG Novelle die nachweislich wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen aufweisen und einer Prüfung sowie Zertifizierung bedürfen und jeweils eine installierte Leistung von 6 MW nicht überschreiten. Die Vergütung für diese Anlagen ist gesetzlich geregelt, wobei pro Jahr nur 125 MW neu in die gesetzliche Förderung aufgenommen werden; zusätzliche Pilot-Anlagen können ihren Anspruch dann erst ab dem Folgejahr geltend machen. Unter dem EEG 2017 gilt außerdem sowohl für Onshore-Wind- als auch für Photovoltaikanlagen eine (gegenüber der früheren Planung abgesenkte) de minimis- Regelung von 750 kw, für neue Biomasseanlagen von 150 kw, ab der jeweils erst eine Pflicht zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren besteht. Die Ausnahme dürfte vor allem für kleinere und mittlere PV-Projekte greifen. Für die von der Pflicht zur Ausschreibung ausgenommenen Projekte bleibt es bei einer Förderung in gesetzlich bestimmter Höhe. GEPLANTES AUSSCHREIBUNGSDESIGN 1. WIND AN LAND Teilnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen ist, dass die betreffenden Windenergieanlagen mindestens drei Wochen vor Abgabe des jeweiligen Gebotes (i) nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt und (ii) als genehmigt an das Anlagenregister gemeldet worden sind. So genannte Übergangsanlagen, d. h. Windenergieanlagen, die bis Ende 2016 genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden, können auf die Förderung nach dem EEG 2014 verzichten und statt dessen freiwillig am Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Einen solchen Verzicht müssen sie verbindlich vor dem 1. März 2017 erklären. Ausschreibungsmengen und Termine Der erste Gebotstermin für Windenergieanlagen an Land ist für den 1. Mai 2017 vorgesehen, im Jahr 2017 sollen anschließend noch zwei weitere Auktionen stattfinden. Für die Jahre 2018 und 2019 sind jeweils vier Ausschreibungsrunden geplant, ab 2020 sollen es wieder drei Runden pro Jahr sein. Zeitweise war vorgesehen, Onshore-Wind als zentrales Element der Steuerung der Einhaltung des im EEG vorgesehenen Ausbaukorridors für erneuerbare Energien zu verwenden. Bei einem Anstieg der Kapazität von Neuanlagen insgesamt (ohne Onshore-Wind) ohne einen Ausgleich durch einen signifikanten Rückbau von Altanlagen wäre dann die jährliche Ausschreibungsmenge von Onshore-Wind entsprechend reduziert worden. Nach erheblichem Widerstand aus den Bundesländern wurde diese Regelung im Regierungsentwurf jedoch gestrichen. Das EEG 2017 sieht nun für Onshore-Wind ein festes jährliches Ausschreibungsvolumen vor. Dies beläuft sich zunächst auf 2800 MW brutto (d. h. einschließlich eines Zubaus im Rahmen von Repowering-Maßnahmen, ohne Berücksichtigung der deinstallierten Kapazität) in den Jahren 2017 bis 2019 und ab dem Jahr 2020 auf 2900 MW brutto. Das Volumen reduziert sich ab dem Jahr 2018 um die Kapazität von Prototypen, die im Vorjahr erstmals die gesetzliche Vergütung in Anspruch nehmen durften (max. 125 MW), sowie um Kapazitäten, die ggf. im Rahmen der geplanten Verordnungen bezuschlagt

4 EEG Novelle wurden (insbesondere bei grenzüberschreitenden Ausschreibungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Wind/PV-Pilotausschreibung). Falls in einem Kalenderjahr keine Zuschläge für das volle Volumen erteilt werden konnten, erhöht sich das Volumen im Folgejahr um den Fehlbetrag des Vorjahres. BESONDERE REGELUNG FÜR NETZAUSBAUGEBIET, WELCHES IM WESENTLICHEN DIE NORRDEUTSCHEN BUNDESLÄNDER UMFASSEN SOLL. Besondere Voraussetzungen bestehen für das so genannte Netzausbaugebiet, welches bis zum 1. März 2017 noch mittels Rechtsverordnung festzulegen ist, aber im Wesentlichen die norddeutschen Bundesländer (insgesamt aber höchstens 20 % des Bundesgebietes) umfassen soll. Der Hintergrund dieser erst im Regierungsentwurf erstmalig aufgenommenen Regelung ist, dass in dem betreffenden Gebiet voraussichtlich in den nächsten Jahren aufgrund fehlender Netzkapazitäten die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen in erheblichem Umfang abgeregelt werden muss. Im zukünftigen Netzausbaugebiet dürfen jeweils maximal 58 % der Kapazität der dort im Jahresdurchschnitt in den Jahren 2013 bis 2015 zugebauten Windenergieanlagen an Land in den Ausschreibungsverfahren bezuschlagt werden. Die Regelung wird alle zwei Jahre evaluiert; Änderungen können erstmals zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Gebote, Sicherheit und Referenzertragsmodell Die Bieter einer Ausschreibungsrunde müssen vor Ablauf der Gebotsfrist bei der Bundesnetzagentur ( BNetzA ) eine Sicherheit in Höhe von EUR 30 pro kw ihrer zu installierenden Leistung stellen. Zugelassen ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer sowie die Hinterlegung des Geldbetrags; Konzernbürgschaften sind nicht vorgesehen. Geboten wird auf den (für die Ermittlung der Marktprämie relevanten) anzulegenden Wert für eine Vergütungsdauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme. Die erfolgreichen Bieter erhalten einen Zuschlag in Höhe ihres eigenen Gebots ( pay-as-bid ). Die Gebote werden verdeckt abgegeben. Bei Geboten in gleicher Höhe gewinnt der Bieter mit der geringeren Gebotsmenge. Wenn Gebotshöhe und menge gleich sind, entscheidet das Los. Im EEG 2017 wird der zu bietende Höchstwert bestimmt. Die Gebote sollen demnach im Jahr 2017 für den sogenannten Referenzstandort (siehe nachstehende Absätze) nicht mehr als 7 Cent/kWh betragen. Ab 2018 erfolgt eine automatische Festlegung des relevanten Höchstwertes auf Basis des Durchschnitts der Gebotswerte der höchsten noch bezuschlagten Gebote der drei jeweils vorausgegangenen Gebotstermine, erhöht um 8 %. Abhängig von Wettbewerbsbedingungen und Kostensituation kann die BNetzA diesen Wert jedoch noch um bis zu 10 % höher oder niedriger festsetzen. Zur Berechnung des anzulegenden Wertes am Standort kommt künftig ein einstufiges Referenzertragsmodell zur Anwendung, d.h. der ermittelte Wert gilt über die gesamte Vergütungsdauer von 20 Jahren. Dabei wird der Referenzstandort (im Sinne eines 100 % -Standortes ) bei einer Höhe von 100 m und einer Windgeschwindigkeit von 6,45 m/s angenommen (gegenüber dem bisherigen Referenzertragsstandort in einer Höhe von 30 m bei einer Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s). Die Zunahme der Windgeschwindigkeit bei steigender Anlagenhöhe wird anhand des sogenannten Potenzgesetzes (Hellmannindex 0,25) definiert.

5 EEG Novelle Geboten wird auf den anzulegenden Wert auf Basis eines 100 % -Standortes, um eine Vergleichbarkeit der Gebote zu erreichen. Der für die Anlage gewünschte anzulegende Wert ist daher vor Gebotsabgabe mit den vorgegebenen Korrekturfaktoren auf einen 100 %-Standort umzurechnen. Zwischen den im Gesetz in 10 %-Schritten angegebenen Werten findet eine lineare Interpolation statt. Die Korrekturfaktoren und einige Berechnungsbeispiele sind in nachfolgender Tabelle dargestellt. ZUSCHLAGS- WERT Gütefaktor 70 % 80 % 90 % 100 % 110 % 120 % 130 % 140 % 150 % Korrekturfaktor 1,29 1,16 1,07 1,00 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79 Ct./kWh (Bsp.) 7,74 6,96 6,42 6,00 5,64 5,34 5,10 4,86 4,74 Ct./kWh (Bsp.) 8,39 7,54 6,96 6,50 6,11 5,79 5,53 5,27 5,14 Ct./kWh (Bsp.) 9,03 8,12 7,49 7,00 6,58 6,23 5,95 5,67 5,53 Quelle: Gesetzesbegründung Wenn ein Zuschlag erteilt wird, wird für die Ermittlung des tatsächlichen anzulegenden Werts dann mithilfe der Korrekturfaktoren wieder vom 100 %- Standort auf einen Standort mit dem tatsächlichen Gütefaktor zurückgerechnet. Die Standortgüte ist dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme der Anlage mitzuteilen und durch ein Gutachten zu belegen. Nach jeweils 5, 10 und 15 Jahren wird der so ermittelte anzulegende Wert anhand des tatsächlichen Ertrags in den fünf vorangehenden Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst. Zu den tatsächlich eingespeisten Strommengen sind bestimmte fiktive Mengen zu addieren, insbesondere Strom, der wegen einer Abregelung durch den Netzbetreiber oder Direktvermarkter nicht eingespeist werden konnte. In dem jeweiligen Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen müssen erstattet werden, wenn die Abweichung des Gütefaktors mehr als 2 % beträgt. Ein Zahlungsanspruch des Netzbetreibers ist zu verzinsen. Auch für Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem Jahr 2012 ist eine zusätzliche Überprüfung des tatsächlichen Windertrags der Anlagen für Zwecke des (für diese Anlagen noch zweistufigen) Referenzertragsmodells vorgesehen. Die zusätzliche Überprüfung des Standortertrages im Verhältnis zum Referenzertrag findet bei diesen Anlagen ein Jahr vor Auslaufen der erhöhten Anfangsvergütung, spätestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage statt. Bei Abweichungen wird die Dauer der erhöhten Anfangsvergütung angepasst und ggf. überzahlte Beträge sind ebenso wie bei Neuanlagen zu erstatten. Realisierungsfrist und Übertragbarkeit Werden die Anlagen eines bezuschlagten Bieters nicht innerhalb von 24 Monaten nach Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen, drohen Strafzahlungen und letztlich der Wegfall des Zuschlags. Bei Inbetriebnahme nach dem Ende des 24. Monats nach dem Zuschlag werden EUR 10 pro kw noch nicht in Betrieb genommener Kapazität als Pönale fällig, nach Ende des 26. Monats EUR 20 pro kw und nach Ende des 28. Monats EUR 30 pro kw. Der Zuschlag verfällt 30 Monate nach seiner öffentlichen Bekannt-

6 EEG Novelle gabe, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden. Diese Verfallsfrist wird auf Antrag einmalig durch die BNetzA verlängert, wenn nach Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshängig wurde; Voraussetzung ist, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung angeordnet wurde. Der 20jährige Förderzeitraum beginnt aber auch im Fall einer Fristverlängerung spätestens 30 Monate nach Bekanntgabe des Zuschlags, auch wenn die Inbetriebnahme erst später erfolgt. Der Zuschlag für ein Projekt ist nicht isoliert von dem betreffenden Projekt übertragbar, auch eine Übertragung auf ein anderes Projekt des gleichen Bieters ist nicht möglich. Rechtsschutz Gerichtliche Rechtsbehelfe sind wie bereits für Photovoltaikanlagen in der FFAV festgelegt nur mit dem Ziel zulässig, die BNetzA zur Erteilung eines Zuschlages zu verpflichten. Eine Anfechtung eines einem Dritten erteilten Zuschlags ist nicht möglich. MIT DEM ZIEL DER WAHRUNG DER AKTEURSVIELFALT BESTEHEN SONDER- REGELN FÜR BÜRGER- ENERGIEGESELLSCHAFTEN MIT NICHT MEHR ALS SECHS ONSHORE- WINDENERGIEANLAGEN UND MIT NICHT MEHR ALS 18 MW LEISTUNG. Sonderregelungen für Bürgerwindparks Mit dem Ziel der Wahrung der Akteursvielfalt bestehen Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften mit nicht mehr als sechs Onshore-Windenergieanlagen und mit nicht mehr als 18 MW Leistung. Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des Gesetzes müssen bestimmte Anforderungen an die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises erfüllen. Solche Gesellschaften dürfen (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) unter erleichterten Voraussetzungen an der Ausschreibung teilnehmen, nämlich bereits vor Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Projekt. Zudem sind weitere Erleichterungen vorgesehen, so bezüglich der zu stellenden Sicherheiten, bezüglich der Bindung des Zuschlags an den Standort (nur Bindung an den Landkreis) und bezüglich kürzerer Realisierungsfristen. Für Bürgerenergiegesellschaften gilt abweichend vom pay-as-bid -Prinzip das sogenannte Einheitspreisverfahren, d.h. im Fall eines Zuschlags erhalten sie den höchsten noch bezuschlagten Gebotswert (statt ihres eigenen, ggf. niedrigeren Gebotswerts). Voraussetzung ist u.a., dass der betreffenden Gemeinde eine finanzielle Beteiligung von 10 % an der Bürgerenergiegesellschaft gewährt oder zumindest angeboten worden ist. Die Länder können weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung erlassen. Übergangsanlagen Für die so genannten Übergangsanlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2017 und 2018 kommt es neben der oben dargestellten nachträglichen Überprüfung des Referenzertrages zu weiteren Neuerungen: Das Prinzip des bereits aus dem EEG 2014 bekannten atmenden Deckels, d.h. einer Degression in Abhängigkeit vom Zubau im Referenzzeitraum, wird grund-sätzlich beibehalten. Ab 1. März 2017 erfolgt allerdings zunächst unabhängig vom Zubau eine monatliche Degression um jeweils 1,05 % bis einschließlich August Ab Oktober 2017 erfolgt dann wieder eine quartalsweise Degression, deren Höhe sich in Abhängigkeit vom Zubau im Referenzzeitraum bestimmt. Allerdings erfolgt eine Anpassung der Vergütung dann bereits bei Überschreitung eines Brutto-Zubaus von MW (statt MW im EEG 2014). Bei Überschreitung des Zubauwerts um mehr als

7 EEG Novelle MW wird eine zusätzliche Degressionsstufe eingeführt, so dass die quartalsweise Degression bis zu 2,4 % betragen kann. 2. PHOTOVOLTAIK Die FFAV, die Ausschreibungen für Freiflächen-Solaranlagen noch bis zum Ende 2017 vorsieht, tritt gemäß dem EEG 2017 zu Beginn des Jahres 2017 außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt erfolgen die Ausschreibungen nach den Vorschriften des EEG Teilnahmevoraussetzungen Zukünftig erfolgen die Ausschreibungen nicht nur für PV-Freiflächenanlagen, für die nach wie vor nur Gebote für nicht mehr als 10 MW Gebotsmenge abgegeben werden dürfen, sondern es werden auch Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und auf sonstigen baulichen Anlagen (z.b. Deponien) in die Ausschreibungen einbezogen. Für Freiflächenanlagen wurde die Flächenkulisse gegenüber der FFAV überdies dahingehend erweitert, dass auch Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie Gebieten, für die ein Planfeststellungsbeschluss vorliegt, in die Ausschreibungen einbezogen werden. Über eine so genannte Länderöffnungsklausel wird den Bundesländern freigestellt, in benachteiligten Gebieten (gemäß der Definition im EEG 2017) auch Gebote für Anlagen auf Ackerflächen und/oder Grünflächen zu ermöglichen. Neu ist auch, dass einem Gebot für eine Freiflächenanlage eine Erklärung über die erfolgte Flächensicherung beizufügen ist. Ausschreibungsmengen und Termine Vorgesehen sind wie bereits in der FFAV drei Auktionstermine pro Jahr, nun jeweils am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober. AUFGRUND DER ERWEITERUNG DER AUSSCHREIBUNGS- PFLICHTIGEN ANLAGENKATEGORIEN WIRD DAS JÄHRLICHE AUSSCHREIBUNGS- VOLUMEN ERHÖHT VON BISHER 400 MW NACH DER FFAV AUF 600 MW. Aufgrund der Erweiterung der ausschreibungspflichtigen Anlagenkategorien wird das jährliche Ausschreibungsvolumen erhöht von bisher 400 MW nach der FFAV auf 600 MW, die sich zu je 200 MW auf die drei Gebotstermine eines jeden Jahres verteilen. Der Wert reduziert sich um die Kapazität der im jeweiligen Vorjahr in Betrieb gegangenen Freiflächenanlagen mit einer Kapazität unter 750 kw, die mit einem gesetzlich festgelegten anzulegenden Wert gefördert werden, sowie um Kapazitäten, die ggf. im Rahmen der geplanten Verordnungen bezuschlagt wurden (insbesondere bei grenzüberschreitenden Ausschreibungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Wind/PV- Pilotausschreibung). Falls in einem Kalenderjahr keine Zuschläge für das volle Volumen erteilt werden konnten (oder die Zweitsicherheit nicht geleistet wurde, s.u.), erhöht sich das Volumen im Folgejahr um den Fehlbetrag des Vorjahres. Gebote und Sicherheiten Der zu bietende Höchstwert beträgt 8,91 Cent/kWh und unterliegt einer monatlichen Degression. Die Degressionsregelung entspricht derjenigen für PV- Anlagen, die nicht ausschreibungspflichtig sind. Das aus dem EEG 2014 bekannte Prinzip des atmenden Deckels (Höhe der Degression je nach Zubau im Referenzzeitraum) wird beibehalten, allerdings gibt es Änderungen im Detail.

8 EEG Novelle Es ist eine Erstsicherheit in Höhe von EUR 5/kW bei der Gebotsabgabe zu entrichten sowie eine Zweitsicherheit in Höhe von EUR 45/kW, die fällig wird nach dem Erhalt eines Zuschlags für eine Gebotsmenge. Wenn das Gebot den Nachweis eines beschlossenen Bebauungsplans oder eines Planfeststellungsbeschlusses enthält, reduziert sich die Zweitsicherheit auf EUR 20/kW. Wird die Zweitsicherheit nicht fristgerecht geleistet, erlischt der Zuschlag und es ist eine Strafzahlung in Höhe der Erstsicherheit zu leisten. Als Sicherheit zugelassen ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer sowie die Hinterlegung des Geldbetrags, nicht jedoch eine Konzernbürgschaft. Realisierungsfrist und Übertragbarkeit Wird nicht innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung des Zuschlags ein Antrag auf Zahlungsberechtigung (in der FFAV noch Förderberechtigung genannt) für eine bis dahin in Betrieb genommene Solaranlage gestellt, verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 Ct./kWh. Ein Zuschlag verfällt, wenn der Antrag auf Zahlungsberechtigung nicht innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung des Zuschlags gestellt wird. Zusätzlich wird eine Strafzahlung in Höhe der gesamten Sicherheit fällig, d.h. von EUR 50/kW bzw. EUR 25/kW (abhängig von der Höhe der Zweitsicherheit). Die Bieter haben zwar die Möglichkeit, Zuschläge ganz oder teilweise zurückzugeben. In diesem Fall wird aber ebenfalls die vorgenannte Strafzahlung fällig. Die Strafzahlungen bei Entwertung eines Zuschlags greifen nur, soweit mehr als 5 % des Gebotsvolumens betroffen sind. Der Antrag auf Zahlungsberechtigung muss nicht für die Anlage erfolgen, für die das Gebot abgegeben wurde. Um die mit der Ausschreibung verbundenen Risiken der Bieter zu reduzieren, ist eine flexible Zuordnung der Zuschläge möglich. So kann eine bezuschlagte Gebotsmenge auf mehrere Zahlungsberechtigungen verteilt werden. Genauso können jedoch auch mehrere Gebotsmengen auf eine Zahlungsberechtigung vereint werden. Wenn der Standort der Anlage aber nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 Ct./kWh. Werden einer Anlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, wird die Übereinstimmung für jedes der bezuschlagten Gebote geprüft und ggf. verringert sich der Zuschlagswert der relevanten Gebote. Einmal ausgestellte Zahlungsberechtigungen können nicht mehr auf andere Anlagen übertragen werden. Anlagenbegriff im Sinne des EEG In den Begriffsbestimmungen des EEG 2017 wird explizit klargestellt, dass es sich bei jedem Photovoltaik-Modul um eine eigenständige Anlage im Sinne des Gesetzes handelt. Damit wird der kürzlich durch den Bundesgerichtshof erfolgten Auslegung des Begriffes, nach dem nur die Gesamtheit aller Module als Anlage im Sinne des EEG anzusehen sei, ausdrücklich widersprochen und insofern Rechtssicherheit geschaffen. Die relevante Vorschrift soll auch für Bestandsanlagen zur Anwendung kommen, erstmals bereits zur Jahresabrechnung 2016.

9 EEG Novelle BIOMASSE Das EEG 2017 sieht nunmehr im Gegensatz zu den Referentenentwürfen auch Ausschreibungen für Biomasseanlagen vor. Das jährliche Brutto-Zubauvolumen, welches in einer einzigen Ausschreibungsrunde pro Jahr vergeben wird, ist hier auf 150 MW pro Jahr bis 2019 bzw. 200 MW ab dem Jahr 2020 festgelegt. Der Höchstwert für das Jahr 2017 liegt bei 14,88 Cent/kWh und reduziert sich danach jährlich um 1 %. Auch hier werden Pönalen fällig, wenn die Anlagen nicht innerhalb eines festgelegten Zeitraumes installiert werden. Anders als bei den übrigen Energieträgern können sich auch bereits in Betrieb befindliche Biomasseanlagen an Ausschreibungen beteiligen, wenn ihre gesetzlich festgelegte Vergütung in weniger als acht Jahren ausläuft. Anders als bei den Neuanlagen können sich auch Bestandsanlagen mit einer Kapazität von 150 kw oder weniger an der Ausschreibung beteiligen. Für solche Kleinanlagen gilt das Einheitspreisverfahren, d.h. im Fall eines Zuschlags erhalten sie den höchsten noch bezuschlagten Gebotswert (statt ihres eigenen, ggf. niedrigeren Gebotswerts). Die Anschlussförderung beginnt dann spätestens im 37. Kalendermonat, der auf die öffentliche Bekanntmachung des Zuschlags folgt, und läuft für 10 Jahre. Die Anlagen gelten dann als zum Beginn der Anschlussförderung neu in Betrieb genommen und müssen somit die Anforderungen des EEG 2017 erfüllen, mit der Folge, dass ggf. eine Modernisierung erforderlich ist. 4. SONSTIGE ERNEUERBARE ENERGIEN, AUSSCHLUSS DER EIGENVERSORGUNG UND ENERGIESPEICHER Strom aus sonstigen erneuerbaren Quellen unterliegt nicht der Pflicht, an Ausschreibungen teilzunehmen, um eine EEG-Förderung zu erhalten. Das Gesetz sieht vor, dass die Betreiber von Anlagen, für die der anzulegende Wert durch Ausschreibungen bestimmt wurde, den erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen dürfen. Ausgenommen davon sind Netzverluste und der Eigenverbrauch der Anlagen (einschließlich anderer Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind). Ebenfalls ausgenommen ist der Verbrauch in Zeiten negativer Strommarktpreise, in denen ohnehin keine Marktprämie gezahlt wird, sowie in Stunden des Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber wegen einer Netzüberlastung. Anstelle der Abregelung der Anlagen könnte die produzierte Energie während dieser Zeiten also zur Eigenversorgung genutzt werden. Der erzeugte Strom kann grundsätzlich in Stromspeichern zwischengespeichert und später ins Netz eingespeist werden. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass es sich hierbei nur um eine zeitlich verschobene Einspeisung handelt und die Speicherverluste keinen unzulässigen Eigenverbrauch darstellen. Allerdings wird eine Förderung, ebenso wie bereits unter dem EEG 2014, nur für die tatsächlich aus dem Stromspeicher ins Netz eingespeiste Strommenge gezahlt, d.h. die Speicherverluste gehen zu Lasten des Betreibers.

10 EEG Novelle AUSBLICK Vor Inkrafttreten des EEG 2017 ist noch die Beihilfegenehmigung der EU- Kommission einzuholen. Da das Gesetz sogar über die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission hinausgeht, insbesondere weniger Ausnahmen von den Ausschreibungen zulässt, dürfte mit der Erteilung der Genehmigung zu rechnen sein. ZWAR WURDE DAS GESETZGEBUNGSVOR- HABEN INTENSIV DISKUTIERT, JEDOCH WURDE EINE REIHE VON ANREGUNGEN DER BETROFFENEN BRANCHEN LETZTLICH NICHT UMGESETZT. Zwar wurde das Gesetzgebungsvorhaben intensiv diskutiert, jedoch wurde eine Reihe von Anregungen der betroffenen Branchen letztlich nicht umgesetzt bzw. es wurde gegen Ende des Verfahrens von bereits angedachten Neuerungen wieder abgerückt. Beispielsweise wurde in der Sechs-Stunden-Regelung des 51 EEG 2017 (entsprechend 24 EEG 2014) ebenso wie im Strommarktgesetz davon abgesehen, negative Preise sowohl in der Day Ahead-Auktion als auch im Intraday- Handel zu verlangen, was den Anwendungsbereich der Regelung reduziert hätte. Immerhin wurden Windenergieanlagen unter 3 MW von der Regelung ausgenommen. Gravierende Änderungen sind erst kurzfristig ins Gesetz gekommen, z.b. die Zubaubeschränkungen für Onshore-Wind im Netzausbaugebiet. Dabei ist das neue Gesetz nicht nur für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2017 relevant. Das EEG 2017 folgt vielmehr dem bereits im EEG 2014 gewählten Regelungsmodell, wonach das neue Gesetz auf alle Anlagen anwendbar ist, soweit nicht in den Übergangsvorschriften etwas anderes geregelt ist. Somit müssen auch Betreiber von Bestandsanlagen sorgfältig prüfen, welche neuen Vorschriften ggf. auf sie anwendbar sind. Insbesondere greift die zusätzliche Prüfung im Referenzertragsmodell für Onshore-Wind, die schlimmstenfalls sogar eine Rückzahlungspflicht begründen könnte, auch für Bestandslagen, welche ab 2012 in Betrieb genommen wurden. Immerhin hat der nach einigen Verzögerungen nun äußerst zügige Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens den Vorteil, dass nun Sicherheit hinsichtlich der kommenden Regelungen besteht und die betroffenen Branchen sich für ihre Projekte und Geschäftsmodelle darauf einstellen können.

11 EEG Novelle KONTAKT Sollten Sie Fragen zu diesem Briefing haben, können Sie sich gerne jederzeit an Dr. Christine Bader, Dr. Malte Jordan, Thomas Hollenhorst oder Ihre üblichen Ansprechpartner bei WFW wenden. DR. CHRISTINE BADER Partner Hamburg DR. MALTE JORDAN Partner Hamburg THOMAS HOLLENHORST Partner Hamburg Publication code number: v2 Watson Farley & Williams 2016 Alle Verweise auf Watson Farley & Williams und das Unternehmen in diesem Dokument beziehen sich auf die Watson Farley & Williams LLP und / oder deren verbundene Unternehmen. Alle Nennungen eines Partners beziehen sich auf ein Mitglied von Watson Farley & Williams LLP, ein Mitglied oder einen Partner eines verbundenen Unternehmens oder einen Mitarbeiter bzw. Consultant mit vergleichbarer Position und Qualifikation. Diese Broschüre ist ein Produkt von Watson Farley & Williams. Sie stellt eine Zusammenfassung zu Rechtsfragen dar und ist nicht darauf ausgerichtet, rechtlichen Rat zu erteilen. Das hier Dargestellte ist möglicherweise nicht auf Ihre Situation anwendbar. Bei Anfragen oder Wünschen nach einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Watson Farley & Williams. Diese Publikation dient ausschließlich dem Zweck der Werbung. wfw.com

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