Neue Rechtsgrundlage für den Ausbau der erneuerbaren Energien

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1 Bild: Soonthorn Fotolia Das neue EEG 2017 Nur zwei Jahre nach Inkrafttreten des EEG 2014 wurde dieses nochmals überarbeitet. Das Gesetz, das am in Kraft getreten ist, enthält die wichtige Änderung, dass die Förderhöhe für die meisten Erneuerbare-Energien-Anlagen zukünftig über Ausschreibungen festgelegt werden soll. Aber auch für den Einsatz von Stromspeichern gibt es eine Reihe von Neuerungen, die beachtet werden sollten. Um den Klimaschutz in Deutschland voranzubringen legt das EEG 2017 fest, dass der Anteil des Stroms aus Erneuerbare-Energien-Anlagen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80 % gesteigert werden soll. Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll dabei aber möglichst kosteneffizient und netzverträglich erfolgen. Damit das gelingen kann, wird die Höhe der Förderung, die jeder Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage für eingespeisten Strom erhält, nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern in einem Wettbewerb mit Hilfe von Ausschreibungen ermittelt. Mit dem EEG 2017 wird also ein grundlegender Systemwechsel vollzogen. Das neue Ausschreibungsmodell Nachdem das Ausschreibungsmodell im Jahr 2015 bereits für Freiflächenphotovoltaikanlagen eingeführt wurde, soll mit Inkrafttreten des EEG 2017 nun auch die Förderhöhe für die sonstigen Solaranlagen 50

2 Bild: EnergieAgentur.NRW 1 Vergabe der Zuschläge im Rahmen der Ausschreibung sowie für Windenergie- und Biomasseanlagen im Wettbewerb ermittelt werden. Der Gesetzgeber kommt damit einer EU-Richtlinie nach, die grundsätzlich die Festlegung der Vergütung für Erneuerbare-Energien- Anlagen über Ausschreibungen fordert. Ausschreibungspflicht Eine Pflicht zur Teilnahme an den Ausschreibungen trifft allerdings nur Windenergie- und Solaranlagen ab 750 kw installierter Leistung und Biomasseanlagen ab 150 kw installierter Leistung. Anlagen mit geringerer Leistung haben nach wie vor einen gesetzlich festgelegten Förderanspruch für den Strom, den sie in das Netz einspeisen. Ausgenommen von der Pflicht zur Ausschreibung sind außerdem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponie-, Klär- oder Grubengas und Geothermie. Auch diese Anlagen erhalten weiterhin eine feste Vergütung. Durchführung der Ausschreibung Zuständig für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens ist die Bundesnetzagentur. Sie legt fest, zu welchem Termin die Gebote abgegeben werden müssen, wieviel Megawatt deutschlandweit ausgeschrieben werden und welchen Höchstbetrag die Bieter mit ihrem Gebot nicht überschreiten dürfen. Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen dürfen dann ein Gebot bis zum Gebotstermin abgeben. In diesem Gebot müssen die Bieter ihre Gebotsmenge in Kilowatt, den genauen Standort der Anlage und einen verdeckten Gebotswert angeben. Der Gebotswert wird in Cent pro Kilowattstunde (ct/kwh) angegeben. Allein dieser Gebotswert entscheidet über den Zuschlag. Um sicherzustellen, dass nur ernstgemeinte Gebote abgegeben werden, sind die Bieter zudem verpflichtet eine Sicherheit als Geldbetrag oder Bürgschaft zu hinterlegen. Die Höhe der Sicherheit hängt von der Technologie ab und liegt zwischen 30 und 60 Euro pro Kilowatt ( /kw) installierbarer Leistung. Sie wird ganz oder teilweise einbehalten, wenn der Betreiber nach Zuschlagserteilung die Anlage nicht innerhalb einer festgelegten Frist in Betrieb nimmt. Nach dem Gebotstermin prüft die Bundesnetzagentur, ob die Gebote gültig sind. Bestimmte Bedingungen führen zum Ausschluss von der Ausschreibung, z. B. wenn Falschangaben oder Preisabsprachen gemacht wurden. Derjenige, der den niedrigsten Gebotswert angegeben hat, bekommt zuerst den Zuschlag. Die weitere Zuschlagserteilung erfolgt dann nach Höhe der Gebotswerte aufsteigend, bis die ausgeschriebene Menge erreicht wurde. Nach Inbetriebnahme seiner Anlage erhält der Bieter in der Regel über einen Zeitraum von zwanzig Jahren für den eingespeisten Strom das, was er geboten hat (pay-as-bid). Er ist dann verpflichtet, den gesamten erzeugten Strom seiner Anlage in das Netz einzuspeisen. Bieter, die den Strom auch teilweise zur Eigenversorgung nutzen möchten, können deswegen nicht an den Ausschreibungen teilnehmen. Bestandsanlagen Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des EEG 2017 in Betrieb genommen wurden, besteht grundsätzlich Bestandsschutz. Das bedeutet, sie erhalten weiterhin die Vergütung nach dem für sie gültigen EEG und müssen nicht in die Ausschreibung. Für einige bereits genehmigte und gemeldete Windenergie- und Biomasseanlagen besteht zudem EnEV Baupraxis 03/17 51

3 Bild: EnergieAgentur.NRW 2 Umlagebelastung bei Eigenversorgung mit Speichern die Möglichkeit, zwischen Vergütung nach EEG 2014 und Teilnahme an der Ausschreibung zu wählen. Letzteres musste jedoch verbindlich bis zum entschieden werden. Anlagen bis 750 kw Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind kleine Anlagen und einige Ausnahmen wie Pilotanlagen. Bei PV- und Windenergieanlagen liegt die Grenze bei 750 kw, bei Biomasseanlagen bei 150 kw. Betreiber von Anlagen bis 100 kw erhalten weiterhin eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung, die nach Anmeldung und Anschluss der Anlage von den Versorgungsnetzbetreibern ausgezahlt wird. Für alle Anlagen über 100 kw, aber unter 750 kw, bzw. 150 kw bei Biomasseanlagen, besteht wie bereits im EEG 2014 die Pflicht zur Direktvermarktung des Stroms. Das bedeutet, dass der Strom verkauft und an der Strombörse in der Regel durch einen Direktvermarkter gehandelt werden muss. Besteht zwischen dem Börsenstrompreis und der im Gesetz festgelegten Vergütung eine Differenz, wird diese durch den Netzbetreiber über die sogenannte Marktprämie an den Betreiber ausgezahlt. Die Betreiber in der Direktvermarktung müssen außerdem dafür Sorge tragen, dass die Anlage fernsteuerbar ist. Das ist vorgesehen, damit der Direktvermarkter jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und die Einspeiseleistung bei Bedarf (z. B. bei einer Netzüberlastung) auch abregeln kann. Mit dem EEG 2017 hat sich lediglich die Degression der festgeschriebenen Vergütung geändert. Höhe, Turnus und Termine der Degression sind dabei technologiespezifisch. Die Degression bewirkt, dass die Vergütungshöhe regelmäßig abgesenkt wird. Bei Wind und PV erfolgt vier Mal im Jahr eine Anpassung der Degression entsprechend der tatsächlichen Zubauzahlen. Werden mehr Anlagen als geplant zugebaut, wird die Degression erhöht, bei weniger Zubau wird sie verringert. Insgesamt erhofft sich der Gesetzgeber so, künftig schneller und deutlicher auf Markteinbrüche reagieren zu können. Eigenverbrauch und Speicher Anlagenbetreiber, deren Anlagen nicht in der Ausschreibung sind, können ihren Strom zur Eigenversorgung nutzen. Die Eigenversorgung wurde bereits mit dem EEG 2014 enger ausgelegt. Nach wie vor ist die EEG-Umlage gemäß 61b für die Eigenversorgung reduziert, wenn der Erzeuger den Strom selbst in unmittelbarer Nähe verbraucht und der Strom nicht durch das Netz zur allgemeinen Versorgung geleitet wird. Aktuell und bis auf weiteres sind 40 % der EEG-Umlage auf eigenverbrauchten Strom zu zahlen. Eigenverbrauchter Strom aus kleinen Anlagen bis zu 10 kw bleibt weiterhin für bis zu 10 MWh im Jahr von der EEG-Umlage befreit (Bagatellgrenze). Diese Befreiung trifft für die meisten PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern zu. Stromspeicher Speicher gelten rechtlich als Stromerzeugungsanlagen. Sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausspeicherung liegt daher eine Stromlieferung an einen Letztverbrau- 52

4 Bild: Smileus Fotolia.com 3 Laut eines BGH-Urteils stellt jedes einzelne Modul eine eigenständige Anlage dar. cher im Sinne des EEG vor. Stromerzeugungsanlagen unter 10 kw in Kombination mit kleinen Speichern sind im Falle der Eigenversorgung generell von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage befreit. Für den zwischengespeicherten Strom aus Anlagen, die nicht unter diese Bagatellgrenze fallen, fiel allerdings in der Vergangenheit die EEG-Umlage gleich doppelt an. Diese Doppelbelastung für Speicherkonzepte möchte der Gesetzgeber künftig ausschließen. Gemäß 61k entfällt demnach die EEG-Umlage für die Einspeicherung in der Höhe, in der sie bei der Ausspeicherung gezahlt wird. Der zwischengespeicherte Strom kann je nach Betriebsweise des Speichers entweder in ein Stromnetz eingespeist oder vom Betreiber selbst verbraucht werden. Entsprechend ergibt sich bei der Ausspeicherung entweder eine EEG-Umlage in voller oder anteiliger Höhe (40 %). In jedem Fall wird Strom aus Speicheranlagen in Zukunft sowohl bei netzdienlicher als auch bei eigenverbrauchsoptimierter Betriebsweise nur noch einmal mit der (anteiligen) EEG-Umlage belastet. Bei einem Mischkonzept sind entsprechende Messeinrichtungen vorzusehen. Mieterstrom Das Konzept des Mieterstroms ermöglicht es, auch Personen ohne Eigenheim an der Energiewende teilhaben zu lassen. Das funktioniert über einen Stromliefervertrag zwischen Vermieter und Mieter. Der Strom, der im Rahmen dieses Vertrags geliefert wird, stammt zumindest teilweise aus einer PV-Anlage vom Dach oder einer KWK-Anlage aus dem Keller des Hauses, die vom Vermieter oder einem Dienstleister betrieben werden, die übrigen Mengen beschafft dieser über das öffentliche Netz. Mit dem EEG 2017 wurde die Bundesregierung dazu ermächtigt, eine Verordnung zur Regelung von Mieterstrommodellen für Solaranlagen zu erlassen. Die Verordnung soll regeln, dass Betreiber von PV-Anlagen, die für Mieterstrom genutzt werden, nur eine verringerte EEG-Umlage zahlen müssen. In wieweit dies umgesetzt wird, ist derzeit allerdings noch offen. Entsprechend fällt im Rahmen eines Mieterstromvertrags bislang die gesamte EEG-Umlage an, da keine Eigenversorgung, sondern eine Direktlieferung von PV-Strom vorliegt. Neuerungen für PV-Anlagen In Reaktion auf ein BGH-Urteil vom stellt der Gesetzgeber mit dem EEG 2017 klar, dass im Falle der Solarenergie jedes einzelne Modul eine eigenständige Anlage darstellt. Diese definitorische Klarstellung ist wichtig im Zusammenhang mit der Erweiterung von Solaranlagen oder dem Austausch einzelner Module. Davon unberührt bleiben die Regelungen des 24, wonach mehrere Anlagen unter bestimmten Umständen als eine Anlage anzusehen sind, bspw. zur Beurteilung der EEG-Umlagebefreiung für Eigenverbrauchsanlagen unter 10 kw installierter Leistung. Insgesamt strebt der Gesetzgeber einen jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von MW an. Der grundsätzliche Ausbaupfad für die Solarenergie bleibt damit im Vergleich zum EEG 2014 EnEV Baupraxis 03/17 53

5 4 Seit heuer gilt die Ausschreibungspflicht für alle PV-Anlagen ab einer installierten Größe von 750 kw. unverändert. An dem Ausbaudeckel von 52 GW wird festgehalten. Bei Erreichen dieser installierten Gesamtleistung würde die feste Einspeisevergütung für die Solarenergie komplett gestrichen. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass die Bundesregierung vor Erreichen dieses Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vorzulegen hat. Ausschreibungen für große PV-Anlagen Bereits 2015 wurde mit der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) der grundsätzliche Systemwandel zur Ausschreibung für die Solarenergie eingeleitet. Seit diesem Jahr gilt die Ausschreibungspflicht nun für alle Photovoltaikanlagen, ob auf Gebäuden oder Freiflächen, ab einer installierten Größe von 750 kw. Ausgeschrieben werden insgesamt 600 MW pro Jahr in drei Ausschreibungsrunden mit je 200 MW. An der Ausschreibung können sowohl Betreiber von Dachanlagen als auch von PV-Freiflächenanlagen gleichermaßen teilnehmen. Für PV-Freiflächenanlagen hat sich die Flächenkulisse erweitert, sie umfasst nun auch Seitenrandstreifen an Autobahnen, Konversionsflächen, versiegelte Flächen sowie Flächen im Eigentum des Bundes. Zusätzlich können künftig (wieder) Freiflächenanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie auf Flächen, für die ein Planfeststellungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durchgeführt wurde dies sind insbesondere Deponieflächen realisiert werden. Darüber hinaus kommen Acker- oder Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten in Betracht, wenn das betreffende Bundesland von der sogenannten Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und Solaranlagen auf diesen Flächen durch Rechtsverordnung ausdrücklich zugelassen hat. Der Begriff der benachteiligten Gebiete stammt aus dem EU-Landwirtschaftsrecht und meint generell Berggebiete und Gebiete, in denen die Aufgabe der Landnutzung droht und der ländliche Lebensraum erhalten werden muss. Die Präqualifikation, also die zu erfüllenden Voraussetzungen zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren, umfasst bei den PV-Freiflächenanlagen eine Erklärung des Bieters, dass er selbst Eigentümer der Fläche ist bzw. die Zustimmung des Eigentümers vorliegt. Außerdem ist eine Sicherheit von insgesamt 50 /kw zu installierender Leistung (davon 5 Euro Erstsicherheit bei Gebotsabgabe und max. 45 Euro Zweitsicherheit nach Zuschlag) zu hinterlegen. Der Höchstwert für Solaranlagen im Rahmen der Ausschreibung orientiert sich künftig an dem der Degression unterliegenden anzulegenden Wert für Freiflächenanlagen bis 750 kw und beträgt für alle Anlagen zunächst 8,91 ct/kwh. Bild: Kletr Fotolia Anders als bei den anderen Technologien können Zuschläge, die bei der Gebotsabgabe bestimmten Standorten und Flächenkategorien zugeordnet wurden, auch für andere Standorte bzw. Flächen genutzt werden, solange noch keine Zahlungsberechtigung ausgestellt wurde. Es können bspw. erfolgreiche Bieter ihren Zuschlag für eine geplante Solaranlage auf einer Deponiefläche später einem Standort entlang einer Autobahn zuordnen. Bei Zuschlägen für geplante Anlagen auf benachteiligten Acker- oder Grünlandflächen gilt die Einschränkung, dass diese zwar auf andere Standorte, aber nicht auf andere Flächenkategorien übertragen werden können. Neuerungen für Windenergieanlagen an Land Die gesetzlichen Regelungen für Windenergie an Land sehen vor, dass im Jahr 2017 insgesamt MW hinzugebaut werden sollen. Diese Menge wird in drei Ausschreibungsrunden von der Bundesnetzagentur ausgeschrieben: Zum werden 800 MW und zum und jeweils MW ausgeschrieben. Das neue EEG sieht außerdem die Festlegung eines sogenannten Netzausbaugebiets vor. In diesem Gebiet darf der Ausbau der Windenergie nur eingeschränkt erfolgen, um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden. Das Netzausbaugebiet, wird sich im Norden Deutschlands, also vor allem in Schleswig-Holstein und Niedersachsen, befinden. Bieter, die an der Ausschreibung für Windenergie teilnehmen möchten, müssen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Windenergieanlage nachweisen. Zudem wird durch eine Eigenerklärung des Bieters sichergestellt, dass er nicht bereits aus einer früheren Auktion einen Zuschlag für die Windenergieanlage erhalten hat. Der Gebotswert, den die Bieter angeben, darf 7,0 ct/kwh Strom nicht überschreiten. Erhält der Betreiber aufgrund seines Gebotswerts einen Zuschlag, wird anschließend die Qualität des Standorts der Windenergieanlage bei der genauen Berechnung seiner Vergütungshöhe berücksichtigt. Das erfolgt über einen entsprechenden Korrekturfaktor. Im Ergebnis führt der Korrekturfaktor dazu, dass die Vergütung bei einer schlechteren Standortqualität angehoben wird und bei einer guten Standortqualität 54

6 5 Für die Biomasse ist für das Jahr 2017 ein Ausschreibungsvolumen von nur 150 MW festgelegt. Bild: Wolfgang Jargstorff Fotolia Lisa Conrads ist Beraterin im Bereich Finanzierungs- und Geschäftsmodelle bei der EnergieAgentur. NRW. Sie beschäftigt sich insbesondere mit Stromvermarktungs- und Eigenversorgungsoptionen sowie mit neuen Geschäftsmodellen. abgesenkt wird. Dadurch sollen auch Betreiber aus Bundesländern erfolgreich an der Ausschreibung teilnehmen können, in denen nicht die besten Windverhältnisse herrschen. Besonderheiten für Bürgerenergiegesellschaft Besonderheiten bestehen für Bürgerenergiegesellschaften. Sie brauchen im Ausschreibungsverfahren für Windenergie noch keine Genehmigung nachweisen und können diese erst nach dem Ausschreibungsverfahren beantragen. Außerdem müssen sie zunächst eine verringerte Sicherheitsleistung hinterlegen und erhalten bei Zuschlagserteilung den höchsten noch bezuschlagten Wert. Durch diese Regelungen soll das Kostenrisiko und der Verwaltungsaufwand für die Bürgerenergiegesellschaften verringert werden. Neuerungen für Biomasse Für die Biomasse ist für das Jahr 2017 ein Ausschreibungsvolumen von nur 150 MW festgelegt. Aus diesem Grund wird nur ein Ausschreibungstermin am stattfinden. Die Betreiber von Biomasseanlagen müssen zur Teilnahme an dieser Ausschreibung ebenfalls eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachweisen und dürfen einen Höchstwert von 14,88 ct/ kwh Strom nicht überschreiten. Erhält der Betreiber einen Zuschlag, muss er sicherstellen, dass der Anteil von Mais und Getreide an dem eingesetzten Substrat künftig höchstens 50 % im Jahr betragen darf, und nicht wie zuvor 60 %. Für bestehende Biomasseanlagen, d. h. für Anlagen, die erstmals vor dem ausschließlich mit Biomasse in Betrieb genommen worden sind, besteht die Besonderheit, dass sie freiwillig an einer Ausschreibung teilnehmen können, sofern der EEG-Förderanspruch einer solchen Anlage nur noch höchstens acht Jahre besteht. Der Höchstwert für Gebote beträgt bei Bestandsanlagen 16,9 ct/kwh. Zur weiterführenden Information bietet der Beitrag unter eeg-2017-die-wichtigsten-aenderungen/ weitere Details und den Verweis auf die entsprechenden Paragraphen der hier beschriebenen Änderungen. sivhaus-projektierungspaket n 9 (2015) Einzelplatzlizenz Passivhaus Institut Meine Registrierungsnummer Rheinstraße 44/46 D Darmstadt Fax: mail@passiv.de Pia Rechtsanwältin ist Juristin und arbeitet bei der EnergieAgentur.NRW. Dort ist sie für den EnergieDialog. NRW - der Informations- und Beratungsplattform für erneuerbare Energien - tätig. Kontakt unter: EnEV Baupraxis 03/17 55

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