Information zur EEG-Novelle 2014
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- Hajo Hofmeister
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1 Information zur EEG-Novelle 2014 Der Bundestag hat nach kontroversen Verhandlungen am 27. Juni 2014 eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen und hieran am 4. Juli 2014 nochmals notwendige Korrekturen bezüglich der Regelungen zur Biomasse vorgenommen. Der Bundesrat hat am 11. Juli 2014 dieses Gesetz passieren lassen, deshalb kann die EEG- Novelle, wie von Beginn an geplant, nun zum 1. August 2014 in Kraft treten. Der ZVEH und die Landesverbände hatten sich massiv für eine elektrohandwerksfreundliche Überarbeitung des Gesetzes eingesetzt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Interessenvertretung konnten noch schwerwiegendere Belastungen von Eigenverbrauchsanlagen verhindert werden. Die verbleibenden Regelungen sind jedoch weiterhin kompliziert. Wir informieren Sie deshalb im Folgenden über wesentliche, insbesondere die E-Handwerke betreffende Neuerungen. Eigenverbrauch Überblick über die Regelungen Eigenstromversorger, die Strom konventionell herstellen, müssen künftig erstmals die EEG- Umlage für den Eigenverbrauch von Strom aus Neuanlagen zahlen. Für Strom aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen oder neuen hocheffizienten Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen gelten sehr differenzierte abweichende Regelungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Strom aus Bestandsanlagen wird auch weiterhin nicht mit der EEG-Umlage belastet, soweit der Letztverbraucher die Anlage als Eigenerzeuger betreibt, den Strom selbst verbraucht und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (es sei denn, der Strom wird in direkter Nähe der Erzeugungsanlage verbraucht). Als Bestandsanlagen gelten insbesondere solche, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden. Näheres ist in den Fallgruppen weiter unten erläutert. Neue Anlagen bis zu einer Größe von 10 kwp und bis zu einem Eigenstromverbrauch von kwh bleiben auch in Zukunft vollständig von der Eigenverbrauchsumlage befreit (sogenannte Bagatellgrenze). Die Freistellung gilt 20 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Der ZVEH hatte sich dagegen für eine Anhebung auf 100 kwp und einen Wegfall der Deckelung der Energiemenge ausgesprochen. Dies war jedoch unter anderem aufgrund von Interventionen der EU-Kommission nicht durchsetzbar. Zwischenzeitlich drohte sogar ein vollständiger Wegfall der Bagatellgrenze. Dies konnte verhindert werden. Für neue EE- und hocheffiziente KWK-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen werden und deren Größe über der Bagatellgrenze liegt, gilt eine gestaffelte Eigenverbrauchsvergütung. Ab der Inbetriebnahme bis zum Ende 2015 sind 30 Prozent der regulär anfallenden EEG-Umlage zu zahlen. Im Kalenderjahr 2016 sind 35 Prozent der EEG-Umlage zu zahlen. Ab 2017 fällt eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent an.
2 Eine Bestandsanlage, die am selben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt wird, bleibt in Zukunft ebenfalls dann von der EEG-Umlage befreit, wenn durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung die Leistung nicht um mehr als 30 Prozent erhöht wird. Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. September 2013 gelten Sonderregelungen. Sie zahlen keine EEG-Umlage, auch wenn Netzdurchleitung stattfindet. Bei einer Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung solcher Bestandsanlagen um bis zu 30 Prozent darf jedoch eine Netzdurchleitung nicht stattfinden und es darf kein Eigentümerwechsel vorgelegen haben, um von der EEG-Umlage befreit zu sein. Sofern EEG-Umlage zu zahlen ist, muss in Zukunft eine geeichte Messeinrichtung (Zähler) eingebaut werden, der den Eigenverbrauch erfasst. Nach aktueller Rechtslage müssen die Werte dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Abrechnung übermittelt werden. Per Verordnung kann die Regierung die Pflicht zur Abrechnung noch auf die Verteilnetzbetreiber (VNB) übertragen. Wer seine Eigenverbrauchswerte nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres meldet, verliert etwaige Abschläge und zahlt 100 % der Umlage. Die Regelungen zum Eigenverbrauch sollen ab 2017 auf den Prüfstand gestellt werden. Je nach politischer Lage und insbesondere auch der Haltung der EU-Kommission, wird es dann möglicherweise zu neuen Auseinandersetzungen über dieses Modell der Bürgerenergiewende kommen. Eigenverbrauch Fallgruppen Da die Regelungen im Einzelnen schwer verständlich sind, sollen hier nochmals Fallgruppen gebildet werden, die die einzelnen Anwendungsfälle im Bereich EE- und hocheffiziente KWK- Anlagen unterscheiden: Fallgruppe 1 Bestandsanlagen beliebiger Größe sind grundsätzlich von der EEG-Umlage befreit. Unter Bestandsanlagen sind grundsätzlich solche zu verstehen, die vor dem 01. August 2014 errichtet wurden, die bereits vor dem 01. August 2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden, die der Eigenerzeuger selbst betreibt und den Strom selbst verbraucht und deren Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (es sei denn, er wird in der Nähe der Anlage verbraucht, die vor dem 1. August 2014 errichtet wurde). Fallgruppe 1a Als Bestandsanlagen gelten auch solche, die nach dem 01. August in Betrieb gehen und erstmals zur Eigenversorgung genutzt werden, aber bereits am 23. Januar bundesrechtlich zugelassen waren. Mit der Eigenversorgung muss vor dem 01. Januar 2015 begonnen worden sein. Fallgruppe 1b Bestandsanlagen beliebiger Größe, die mit dem Eigenverbrauch erst nach dem 1. August 2014 starten, müssen EEG-Umlage zahlen. Fallgruppe 1c Bestandsanlagen, die vor dem 1. September 2011 errichtet wurden (Zeit vor dem Inkrafttreten des EEG 2012), sind von dem Verbot der Netzdurchleitung befreit (siehe Fallgruppe 1). Dies betrifft Anlagen die zwar zur Eigenversorgung genutzt wurden, sich aber in größerer Entfernung zum Verbrauchsort befinden und die deshalb das öffentliche Netz zur Durchleitung des Stromes nutzen (z.b. entfernt vom Betriebsgelände errichtete Biomasseanlagen). 2
3 Fallgruppe 2 Neuanlagen (also Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden) zahlen keine EEG-Umlage, wenn sie bis zu 10 kwp groß sind und für eine Strommenge von bis zu kwh. Dies gilt allerdings nur für 20 Jahre seit der Inbetriebnahme zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Fallgruppe 2a Neuanlagen größer als 10 kwp zahlen in Zukunft eine verminderte EEG-Umlage Diese beträgt bis Ende %, im Jahr % und ab %. Fallgruppe 3 Inselanlagen, also Anlagen ohne Netzanschluss der gesamten elektrischen Anlage, zahlen keine EEG-Umlage. Fallgruppe 3a Netzgekoppelte Anlagen, die ähnlich wie Inselanlagen betrieben werden, also bei denen 100 Prozent Eigenversorgung besteht und keine Inanspruchnahme der EEG-Förderung erfolgt, zahlen ebenfalls keine EEG-Umlage. Fallgruppe 4 Bei der Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung einer Bestandsanlage ist auch dann weiterhin keine EEG-Umlage zu zahlen, wenn sich die installierte Leistung nicht um mehr als 30 Prozent erhöht. Fallgruppe 4a Davon abweichend darf jedoch bei einer Bestandsanlage, die vor dem 1. September 2011 errichtet wurde (Zeit vor dem Inkrafttreten des EEG 2012), in den Fällen der Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung bis zu 30 Prozent keine Netzdurchleitung stattfinden und es darf kein Eigentümerwechsel stattgefunden haben, um weiterhin von der EEG-Umlage befreit zu sein. Fördermechanismus und Degression Der Fördermechanismus bleibt für die wesentlichen Betätigungsfelder der E-Handwerke (insbesondere PV-Anlagen bis 100 kwp) unverändert. Dies bedeutet, dass auch weiterhin eine Degression nach den bekannten Regeln stattfindet, die sich nach dem Zubaukorridor richtet. Für die Photovoltaik haben sich jedoch die Degressionswerte geändert. Sofern sich der Zubau entlang der Planmarke bewegt (Korridor MW bis MW) beträgt die Degression 0,5 % pro Monat. Bei einer Überschreitung des Korridors, was aber derzeit nicht zu erwarten ist, erhöht sich die Degression Überschreitung bis zu 900 MW Steigerung auf 1 % und danach gestaffelt bis zu einer Überschreitung um mehr als MW Steigerung auf 2,8 %. Wahrscheinlicher ist nach den derzeitigen Zubauzahlen jedoch eine Unterschreitung. Tritt dieser Fall ein, verringert sich die Degression Unterschreitung bis zu 900 MW Verringerung auf 0,25 % bei Unterschreitung von 900 MW bis MW keine Degression mehr bei Unterschreitung um mehr als MW steigt die Vergütung zum nächsten Quartal wieder um 1,5 % auf den Basiswert von 9,23 ct/kwh. Die jeweils gültigen Vergütungssätze können eingesehen werden auf der Webseite der Bundesnetzagentur unter nen/erneuerbareenergien/photovoltaik/datenmeldgn_eeg-vergsaetze/datenmeldgn_eeg- VergSaetze_node.html. 3
4 Weiterhin ist im EEG vorgesehen, die Förderung auf PV-Anlagen ab einer erreichten Summe von MWp einzustellen. Zum 31. Mai 2014 betrug die kumulierte Anlagenleistung ca MWp. Damit ist bei einem etwa gleichbleibenden Zubau von nach aktuellen Schätzungen ca MWp pro Jahr mit einem Förderstopp in etwa 7,5 Jahren zu rechnen. Da der Zubau derzeit generell rückläufig ist und zudem schwank, lässt sich der Zeitpunkt jedoch schwer prognostizieren. Vermarktung und Ausschreibung Betreiber von größeren Neuanlagen werden verpflichtet, den von ihm erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Dafür wurde ein Marktprämienmodell eingeführt, bei dem der Strom an einen Direktvermarkter an der Börse verkauft wird. Der Produzent erhält eine Marktprämie in Höhe der Differenz zum EEG-Fördersatz. Diese Pflicht wird stufenweise eingeführt: Ab 1. August 2014 müssen alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 kw direkt vermarkten. Ab 1. Januar 2016 müssen alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 kw direkt vermarkten. Ab spätestens 2017 soll die Förderhöhe durch Ausschreibungen ermittelt werden. Der ZVEH wird hierzu auch weiterhin fordern, dass Anlagen bis zu einer Größe von 100 kwp von der Pflicht zur Direktvermarktung und vom Ausschreibungsverfahren ausgenommen werden. Neben dem Marktprämienmodell könnten sich nach der Abschaffung des sogenannten Grünstromprivilegs neue Vermarktungsmodelle entwickeln. Dafür muss die Bundesregierung jedoch erst über eine Verordnung einen neuen rechtlichen Rahmen schaffen. Denkbar sind dabei auch lokale Grünstromvermarktungsmodelle, in denen beispielsweise auf kommunaler Ebene EE-Anlagen zu einem virtuellen Kraftwerk zusammengefasst werden, deren Strom dann direkt an die Verbraucher verkauft wird. Auch Mieterstrommodelle mit Direktversorgung aus einer Gebäudeanlage sind möglich. Solche Ansätze könnten dem schrumpfenden PV-Markt stabilisierende Impulse verleihen. Daher sollte die Verordnung möglichst schnell mit für dezentrale Versorgungsmodelle günstigen Investitionsbedingungen geschaffen werden. Letztlich ist vorgesehen, die Förderung spätestens ab dem Jahr 2017 auszuschreiben. Dies soll zunächst an PV-Freiflächenanlagen erprobt werden. Der ZVEH wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass Anlagen bis 100 kwp von der Ausschreibungspflicht ausgenommen werden, da anderenfalls eine Beteiligung der Bürger als Investoren mit den E-Handwerken als Dienstleister über die Ausschreibung verhindert würde, weil nur noch große institutionelle Investoren eine Chance auf den Zuschlag hätten. Entwicklungspfade, Ausbaukorridor Im Gesetz sind bestimmte Entwicklungspfade für erneuerbare Energien festgelegt. Dabei wird auch auf das Energiekonzept der Bundesregierung zurückgegriffen. Bis zum Jahr 2025 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch 40 bis 45 Prozent betragen. Bis zum Jahr 2035 soll dieser Anteil 55 bis 60 Prozent betragen. Bis zum Jahr 2050 soll dieser Anteil dann auf mindestens 80 Prozent steigen. Der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch soll bis zum Jahr 2020 auf mindestens 80 Prozent erhöht werden. 4
5 Um diese Zuwachsraten an erneuerbaren Energien zu erreichen, sind Zielmarken für den Zubau einzelner Technologien festgelegt worden: Windenergieanlagen an Land soll MW pro Jahr betragen, Windenergieanlagen auf See soll auf insgesamt MW im Jahr 2020 und MW im Jahr 2030 erfolgen, Photovoltaikanlagen um MW pro Jahr und Biomasse um bis zu 100 MW pro Jahr erfolgen AN/Dt 5
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