Chefarzt kein leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes

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1 Chefarzt kein leitender Angestellter Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom TaBV 16/99 - Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer in einem Privatbetrieb ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Betriebsrat gemäß 102 Betriebsverfassungsgesetz angehört worden ist. Die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats entfällt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer leitender Angestellter ist. Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg (ArztR 1993, 115) begründet, warum ein Chefarzt bei üblicher Ausgestaltung seiner Befugnisse kein leitender Angestellter ist. Der nachfolgend wiedergegebene Fall hatte sich an der Frage entzündet, ob der Chefarzt zu den Betriebsratswahlen zuzulassen sei. Zum Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller leitender Angestellter ist. Der Antragsteller ist bei der Beteiligten zu 3) (im folgenden: Arbeitgeberin) seit als Chefarzt der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses beschäftigt. Das Kreiskrankenhaus wird seit dem Jahre 1998 in der Rechtsform einer ggmbh geführt. Der zwischen dem Antragsteller und dem Rechtsvorgänger der jetzigen Arbeitgeberin geschlossene Chefarzt-Dienstvertrag lautet, soweit einschlägig: 2 Stellung des Arztes (1) Der Arzt ist in seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Im Übrigen ist er an die Weisungen des Krankenhausträgers und des Krankenhausvorstands gebunden. Der Krankenhausträger wird den Arzt vor wichtigen Entscheidungen, die sein Aufgabengebiet betreffen, hören. 5 Wirtschaftlichkeitsgebot (1) Der Arzt ist zu zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Behandlung im Rahmen des ärztlich Notwendigen und der Aufgabenstellung des Krankenhauses und der Abteilung verpflichtet. Er ist auch für die sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel durch die Ärzte und die anderen Mitarbeiter seiner Abteilung verantwortlich. (2) Über die Einführung neuer diagnostischer und therapeutischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bzw. -maßnahmen, die wesentliche Mehrkosten verursachen, hat der Arzt Einvernehmen mit dem Krankenhausträger herbeizuführen, soweit nicht die medizinische Notwendigkeit in Einzelfällen solche Maßnahmen oder Methoden unabdingbar macht. Dies gilt auch für die Verordnung von Arzneimitteln und medizinischem Sachbedarf. 6 Durchführung der Dienstaufgaben (1) Im Rahmen der Besorgung seiner Dienstaufgaben überträgt der Arzt, so- PDF-Seite 1 101

2 weit nicht die Art oder die Schwere der Krankheit sein persönliches Tätigwerden erfordern, den ärztlichen Mitarbeitern - entsprechend ihrem beruflichen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten und Erfahrungen - bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbstständigen Erledigung. Die Gesamtverantwortung des Arztes wird hierdurch nicht eingeschränkt. 7 Mitwirkung in Personalangelegenheiten (1) Der Krankenhausträger stellt die zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Betriebes der Abteilung erforderlichen ärztlichen Mitarbeiter, das medizinisch-technische und pflegerische Personal sowie die Schreibkräfte im Rahmen des Stellenplanes ein. Die Vorbereitung des Stellenplanes erfolgt im Benehmen mit dem Arzt. (2) Die Einstellungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen, Beurlaubungen oder Entlassungen nachgeordneter Ärzte seiner Abteilung sind mit dem Krankenhausträger im Benehmen zu regeln. Maßnahmen bei Mitarbeitern der Abteilung im medizinisch-technischen Dienst, bei Pflegepersonen in herausgehobener Stellung sowie bei Schreibkräften für den Arzt sind im Benehmen zu regeln. (3) Der Arzt hat in ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern seiner Abteilung; die Befugnisse des Ärztlichen Direktors des Krankenhauses, der Leiterin des Pflegedienstes und des Verwaltungsdirektors in ihren Aufgabenbereichen bleiben unberührt. (6) Zeugnisse für nachgeordnete Ärzte seiner Abteilung, für die medizinischtechnischen und physiotherapeutischen Mitarbeitern der Abteilung sowie für Arztschreibkräfte werden vom Krankenhausträger, im Anschluss an eine vom Arzt abgegebene fachliche Beurteilung, ausgestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarif-Ost Anwendung. Dem Antragsteller ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung für wahlärztliche Leistungen erteilt worden. Er hat das Recht zur Eigenliquidation nach näherer Maßgabe seines Dienstvertrages. Am und fanden bei der Arbeitgeberin erstmals Betriebsratswahlen statt; vorher war das Kreiskrankenhaus als Eigenbetrieb geführt worden. An den früheren Personalratswahlen hat der Antragsteller jeweils teilgenommen. Zu den Betriebsratswahlen wurde der Antragsteller nicht zugelassen, da er vom Wahlvorstand wie alle anderen Chefärzte der Arbeitgeberin als leitender Angestellter (BetrVG) angesehen wurde. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass er kein leitender Angestellter im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Aus den Gründen: Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung. Der Antragsteller ist kein leitender Angestellter. 5 Abs. 3 BetrVG bestimmt Folgendes: Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb 1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder 2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder 3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. Für die rechtliche Einordnung des Antragstellers in die Gruppe der leitenden Angestellten kommt lediglich 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BetrVG in Betracht. 1. Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung Die Voraussetzungen des 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor. Der Antragsteller ist nicht nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt. Die nach Nr. 1 erforderlichen Kompetenzen stehen dem Antragsteller bereits nach dem Arbeitsvertrag nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die Kompetenzen auch nach seiner Stellung im Unternehmen oder im Betrieb gegeben sind, denn beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Die Befugnisse des Antragstellers bei Einstellungen und Entlassungen sind in 7 Abs. 2 S. 1 des Dienstvertrages geregelt. Danach sind Einstellungen oder Entlassungen nachgeordneter Ärzte der Abteilung mit dem Krankenhausträger im Benehmen zu regeln. Nach Satz 2 sind Maßnahmen bei Mitarbeitern der Abteilung im medizinisch-technischen Dienst, bei Pflegepersonen in herausgehobener Stellung sowie bei 102 PDF-Seite 2

3 Schreibkräften für den Arzt ebenfalls im Benehmen zu regeln. Es verbleibt jedoch gemäß 7 Abs. 1 des Dienstvertrages dabei, dass der Krankenhausträger die zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Betriebes der Abteilung erforderlichen ärztlichen Mitarbeiter, das medizinisch-technische und pflegerische Personal sowie die Schreibkräfte im Rahmen des Stellenplanes einstellt. Die Vorbereitung des Stellenplanes erfolgt wiederum nur im Benehmen mit dem Antragsteller. Die Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung sämtlicher im Krankenhaus oder in der Abteilung beschäftigten Mitarbeiter - auch der ärztlichen Mitarbeiter - liegt nach der eindeutigen vertraglichen Regelung mithin beim Krankenhausträger, also der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3). Das Recht des Antragstellers, sich wegen der in seiner Abteilung anstehenden Personalentscheidungen mit dem Krankenhausträger ins Benehmen setzen zu können, ist weit von einer selbständigen Entscheidungskompetenz entfernt. Mit dem der Entscheidung vorgeschalteten Verfahren des Ins-Benehmen-Setzens tragen die Vertragsparteien der rein praktischen Erwägung Rechnung, dass das einem Chefarzt nachgeordnete ärztliche und nichtärztliche Personal vernünftigerweise nur in Abstimmung mit diesem Fachvorgesetzten eingestellt werden sollte, um die gerade in einem Krankenhaus für die Patientenversorgung wichtige reibungslose Zusammenarbeit in der Abteilung zu gewährleisten. Auch wenn dem Personalvorschlag des Chefarztes von daher in aller Regel entsprochen werden dürfte, bleibt es bei der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Krankenhausträgers, die sich im Falle des Nichtherstellens des Benehmens, also im Konfliktfall, durchsetzt. In diesem Zusammenhang kann auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom (NZA 2000, 427 = ArztR 2000, 102) verwiesen werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte zu prüfen, ob bei einem Chefarzt die Befugnis zu selbständigen Personalentscheidungen im Sinne des 14 Abs. 2 S. 1 Kündigungsschutzgesetz vorlag. Die zu den Voraussetzungen des 14 Abs. 2 S. 1 KSchG ergangene Entscheidung ist einschlägig, denn bei 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG handelt es sich um eine insoweit wortgleiche Bestimmung. Darauf hat auch das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich abgestellt. Die im dortigen Tatbestand mitgeteilte Vertragsklausel (ebenfalls 7 des Dienstvertrages) räumte dem Chefarzt sogar das Recht ein, nachgeordnete Ärzte im Auftrag des Krankenhausträgers einzustellen. Lediglich wegen etwaiger nichtfachlicher Gründe musste mit Rücksicht auf die dortige konfessionelle Zweckbestimmung des Trägers die Zustimmung der Krankenhausleitung eingeholt werden. Ferner erfolgte die arbeitsvertragliche Abwicklung der Einstellung durch den Verwaltungsdirektor. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts reduzierte sich auch in diesem Falle die Einstellungsbefugnis des Chefarztes auf die Beurteilung der fachlichen Qualifikation. Wegen dieser Einschränkung verneinte das Bundesarbeitsgericht die selbständige Entscheidungskompetenz des Chefarztes bei der Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern. Dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens steht noch nicht einmal für die fachliche Qualifikation eine vertraglich eingeräumte Entscheidungskompetenz zu. Auch wenn er sie faktisch in aller Regel besitzen mag, reicht dies zur Bejahung der in 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG genannten Voraussetzung nicht aus. 2. Wahrnehmung von Aufgaben mit besonderer Bedeutung Der Antragsteller erfüllt auch nicht die Merkmale des 5 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Nr. 3 enthält eine funktionsbezogene Umschreibung der ganz überwiegenden Zahl der leitenden Angestellten und umfasst dabei sowohl die quantitativ bedeutende Ratgruppe (sog. Stabsfunktionen ohne ausgeprägte Vorgesetzteneigenschaft) als auch die Tatgruppe (sog. Linienfunktionen mit eigener Entscheidungsbefugnis und in der Regel deutlicher Vorgesetztenstellung). Einerseits muss der Angestellte regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für Bestand und Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrung und Kenntnisse voraussetzt. Andererseits ist bei dieser Aufgabenerfüllung ein erheblicher Entscheidungsspielraum erforderlich, denn der Angestellte muss die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen treffen können (Linienfunktion) oder sie maßgeblich beeinflussen (Stabsfunktion). Unschädlich ist jedoch, wenn der Angestellte an Vorgaben gebunden ist oder mit anderen leitenden Angestellten im Team zusammenarbeitet. Allerdings muss auch dann ein sehr hohes Maß von eigener Entscheidungsfreiheit bzw. Entscheidungsbeeinflussung verbleiben, damit von einer selbstbestimmten Tätigkeit die Rede sein kann (so die völlig unstreitige Umschreibung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale von Trümner in Däubler/Kittner, BetrVG, 7. Aufl., 5 Anmerkung 215, 216). Das Bundesarbeitsgericht hat zur Frage, ob Chefärzte leitende Angestellte sein können, noch nicht Stellung genommen. Demgegenüber befassen sich zwei landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen, die in Kündigungsschutzverfahren getroffen wurden, im Zusammenhang mit der Frage, ob der Betriebsrat gemäß 102 BetrVG anzuhören ist, mit dem hier streitigen Problem. Das Landesarbeitsgericht Köln be- PDF-Seite 3 103

4 jaht in einer Entscheidung vom (Az.: 9 Sa 452/90) ohne nähere Begründung, dass der dort klagende Chefarzt leitender Angestellter im Sinne des 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG sei. Gegenteiliger Auffassung ist das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom (mitgeteilt in ArztR 1993, 115). Anders als das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss annimmt, ist die letztgenannte Entscheidung unmittelbar einschlägig. Sie befasst sich nicht nur mit den in 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz genannten Voraussetzungen, sondern prüft auch ausführlich die Merkmale des 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG anhand des dortigen Anstellungsvertrages. Der Antragsteller nimmt in der Beschwerdebeantwortung daher auch zu Recht die genannte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg für die von ihm vertretene Rechtsposition in Anspruch. In der Literatur zählen u. a. Dahm/Lück in MedR 1992/1 ff, Trümner in Däubler/ Kittner (a. a. O., Rdnr. 248 t) und Schaub (Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., 16 VI 3) den Chefarzt nicht zu den leitenden Angestellten. Die Leitenden-Eigenschaft bejaht - unter Verweis auf LAG Köln (a.a.o.) und ohne nähere Begründung - Richardi in MünchArbR 197 Rdnr. 23 sowie in BetrVG, 7. Aufl., 5 Rdnr Für die Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller die in 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG genannten Kriterien erfüllt, ist auf seinen Dienstvertrag abzustellen. Leitender Angestellter kann nach dem Einleitungshalbsatz des 5 Abs. 3 S. 2 BetrVG nur sein, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen die in den Nrn. 1-3 genannten Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt. Damit wird die Deckungsgleichheit zwischen rechtlichen und tatsächlichen Befugnissen postuliert (so zuletzt BAG AP Nr. 37 zu 5 BetrVG 1972). Die Rechtslage nach der Gesetzänderung im Jahr 1988 ist in diesem Punkt in der Sache unverändert. Verhindert werden soll (insbesondere im Hinblick auf 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG), dass im Vertrag nur pro forma übertragene Funktionen und Befugnisse dazu führen, den Angestellten dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes zu entziehen. Als Korrektiv zu den vertraglich eingeräumten Kompetenzen muss deren tatsächliche Ausübung hinzutreten. Dies bedeutet umgekehrt, dass trotz gegebener Wahrnehmung bedeutender unternehmerischer Aufgaben die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn die entsprechenden Befugnisse nicht vertraglich übertragen sind (vgl. im einzelnen Däubler/Kittner, a.a.o., Rdnr ). Dem Antragsteller sind durch seinen Dienstvertrag weder unternehmerische (Teil-) Aufgaben noch diesen entsprechende Entscheidungsbefugnisse eingeräumt worden. Nach 2 Abs. 1 S. 1 des Dienstvertrages ist der Antragsteller in seiner ärztlichen Verantwortung unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Mit diesem Arztvorbehalt werden keine vertraglichen Rechte verliehen. Es wird lediglich klargestellt, dass für das Arzt-Patienten-Verhältnis die berufsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind. (Dahm/Lück, a. a. O., S. 5). Außerhalb des ärztlich-medizinischen Verantwortungsbereichs ist der Antragsteller gemäß 2 Abs. 1 S. 2 des Dienstvertrages an die Weisungen des Krankenhausträgers und des Krankenhausvorstands gebunden. Vor wichtigen Entscheidungen, die sein Aufgabengebiet betreffen, ist er lediglich anzuhören. Auch den übrigen Vertragsbestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass dem Antragsteller bedeutende unternehmerische Aufgaben und Befugnisse übertragen wurden. Gemäß 5 Abs. 1 des Dienstvertrages ist der Chefarzt zu wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung bei Erledigung der Dienstaufgaben verpflichtet. Selbst im rein ärztlichen Bereich muss der Antragsteller Einvernehmen mit dem Krankenhausträger herstellen, wenn er die Einführung neuer diagnostischer und therapeutischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bzw. - maßnahmen, die wesentliche Mehrkosten verursachen, beabsichtigt. Die eingeschränkten Befugnisse in Personalangelegenheiten wurden bereits unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe dargestellt. Ergänzend ist anzumerken, dass der Antragsteller gemäß 7 Abs. 6 des Dienstvertrages bei den Zeugnissen der ihm nachgeordneten Ärzte lediglich die fachliche Beurteilung vorgeben kann. Das Zeugnis selbst wird wiederum vom Krankenhausträger ausgestellt. Die Befugnisse des Antragstellers in Personalangelegenheiten beschränken sich demnach auf seine Stellung als Vorgesetzter der Mitarbeiter seiner Abteilung. Insoweit trägt der Antragsteller gemäß 6 Abs. 1 des Dienstvertrages auch die Gesamtverantwortung für die von ihm geleitete Abteilung. Durch diese rein fachbezogene Vorgesetztenfunktion nimmt der Antragsteller aber noch keine Aufgaben wahr, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind, die also über die Bedeutung hinausgehen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben für das Unternehmen ohnedies hat. Unbeachtlich für die Einordnung des Antragstellers als leitender Angestellter im Sinne des 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG ist schließlich, dass ihm vertraglich das Recht eingeräumt wurde, wahlärztliche Leistungen als Nebentätigkeit zu erbringen und diese auch privat zu liquidieren. Die Nebentätigkeit wird freiberuflich ausgeübt und ist von daher zur Beurteilung der Angestelltentätigkeit nicht geeignet. 104 PDF-Seite 4

5 3. Keine unternehmerische Funktionen beim Chefarzt Mit der Beschwerde macht der Beteiligte zu 2) geltend, ein Unternehmen, das Krankenhäuser betreibt, sei im Hinblick auf die Leitungsfunktionen anders zu beurteilen als ein sonstiges gewerblich tätiges Unternehmen. Die Hauptaufgabe des Krankenhausbetriebes bestehe in der Erbringung ärztlicher Leistungen, die klassische Verwaltung übe demgegenüber eine Nebenfunktion aus. Der Chefarzt als Mitglied des medizinischen Leitungsorgans bestimme Umfang und Art der Aufgabenerledigung. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Erbringung ärztlicher Leistungen ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens Krankenhaus. Zutreffend ist auch, dass der Chefarzt in seiner ärztlichen Tätigkeit eigenverantwortlich handelt und an Weisungen nicht gebunden ist. Seine Tätigkeit ist in diesem Sinne allerdings zunächst patientenbezogen. Dieser Umstand erschwert aber auch die Abgrenzung von einer möglichen unternehmensbezogenen Tätigkeit. Im Verhältnis zum Patienten ist die Tätigkeit des Arztes geprägt von der Verantwortung für das Wohlergehen und oft auch für das Leben des Patienten. Insbesondere der Chefarzt, der die ärztliche Gesamtverantwortung für die von ihm geleitete Abteilung eines Krankenhauses trägt, muss über eine ganz herausragende Fachkompetenz verfügen, um seinen Aufgaben gerecht werden zu können. Im Wissen um diese besonderen Anforderungen liegt auch das hohe gesellschaftliche Ansehen begründet, das ein Chefarzt genießt. Es ist jedoch unzulässig, die fachliche Kompetenz des Chefarztes mit einer unternehmerischen Kompetenz gleichzusetzen, wie dies der Beteiligte zu 2) tut. Es ist daher auch verfehlt, den Chefarzt als Mitglied eines imaginären ärztlichen Leitungsorgans über die Krankenhausverwaltung zu stellen und dieser nur eine Hilfsfunktion zuzuweisen. Das Unternehmen Krankenhaus bringt es im Gegenteil mit sich, dass zwischen unternehmerischen Aufgaben und Befugnissen auf der einen Seite und der rein ausführenden Funktion der Patientenversorgung auf der anderen Seite deutlicher getrennt werden muss, als in sonstigen Unternehmen. Unternehmerische Funktionen übt der Chefarzt nur dann aus, wenn ihm neben der rein ärztlich-medizinischen Leitung seiner Abteilung weitere Befugnisse übertragen sind, etwa auf dem Gebiet der Wirtschaftsführung des Unternehmens, der Budgetverantwortung, der Unternehmensorganisation oder aber im Bereich der Personalangelegenheiten. Daraus folgt im Ergebnis, dass ein Chefarzt nur dann als leitender Angestellter angesehen werden kann, wenn er auch Mitglied der Krankenhausverwaltung ist, wie dies etwa beim Ärztlichen Direktor der Fall ist. Der Beteiligte zu 2) nimmt schließlich zu Unrecht an, aus der praktischen Handhabung des Vertragsverhältnisses ergebe sich die unternehmerische Qualität der Befugnisse des Antragstellers. Insoweit verweist er auf das faktische Gewicht der Entscheidung des Chefarztes bei der Einstellung von nachgeordneten Ärzten sowie auf die faktische Entscheidungskompetenz der Gerätekommission, deren Mitglieder die Chefärzte sind. Der Antragsteller hat bestritten, dass ihm die genannten Entscheidungsbefugnisse faktisch zustehen. Ob der Vortrag des Beteiligten zu 2) zutrifft, kann jedoch dahinstehen, denn auf faktisch ausgeübte Befugnisse in den genannten Bereichen kann nicht abgestellt werden, weil sie keine Entsprechung in den dem Antragsteller vertraglich eingeräumten Befugnissen haben. Soweit die Gerätekommission angeführt wird, ist darüber hinaus der Verweis auf die Entscheidungskompetenz des Teams der Chefärzte nicht geeignet, auch die gleiche Kompetenz für den einzelnen Chefarzt zu begründen. Nach 5 Abs. 3 Nr. 3, 2. HS BetrVG ist die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten unschädlich, wenn unternehmerische Funktionen und Befugnisse zunächst einmal gegeben sind. Gerade daran fehlt es jedoch im Falle des Antragstellers. 4. Sonstige Auslegungshilfen Da der Antragsteller bereits in Anwendung der in 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG genannten Merkmale nicht als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes angesehen werden kann, ist auf die Auslegungsregel des 5 Abs. 4 BetrVG nicht mehr einzugehen. Andere Auslegungshilfen sind ebenfalls nicht vorhanden. Nach 18 Arbeitszeitgesetz ist das Arbeitszeitgesetz auf leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG und Chefärzte nicht anzuwenden. Mit dieser Formulierung enthält sich das Gesetz einer Aussage über die Zuordnung der Chefärzte zur Gruppe der leitenden Angestellten. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Manfred Andreas, Karlsruhe ArztR PDF-Seite 5 105

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