VO Finanzrecht Finanzverfahrensrecht

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1 VO Finanzrecht Finanzverfahrensrecht Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger WS 2011/ Einheit 2

2 Steuerrecht und Verfassungsrecht F-VG 1948 Art 13 B-VG Zuständigkeit des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens Zentraler Inhalt: Kompetenzverteilungsregeln Aussagen über den Finanzausgleich Auf Grundlage des F-VG werden die Finanzausgleichsgesetze beschlossen Kompetenz-Kompetenz p Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abgabenwesens ist dem einfachen Bundesgesetzgeber überlassen, vgl 3 Abs 1 F-VG (!) Steuerrecht und Verfassungsrecht Abgabenerfindungsrecht Einfacher Bundesgesetzgeber zuständig, die Besteuerungsrechte zu verteilen Kann daher auch neue Steuern erfinden zb Normverbrauchsabgabe Energiesteuern Werbeabgabe Auch Länder besitzen originäres Abgabenerfindungsrecht Ergibt sich va aus 8 Abs 3F-VG Grenze: Gleichartigkeit bestehender Bundesabgaben Vgl auch 14 FAG Kreis ausschließlicher Landesabgaben beispielhaft umschrieben 4

3 Der Abgabenbegriff Keine Legaldefinition im österreichischen VerfassungsR Judikatur des VfGH Geldleistungen, die der Bund, die Länder oder Gemeinden Kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben Art der Einnahmenverwendung nicht relevant Keine Regelung im F-VG Monopoleinnahmen (Tabak, Glücksspiele) Keine Abgaben 5 Der Abgabenbegriff Merkmale des verfassungsrechtlichen Abgabenbegriffes Geldleistungen ( Sachleistungen, zb Wehrpflicht) Gebietskörperschaften Keine Abgaben daher zb SV-Beiträge, KU, ÖH-Beiträge, Kirchensteuer Kraft öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage eingehobene Leistungsentgelte Entscheidend ist die Rechtsgrundlage Berechtigung der Gebietskörperschaft mit hoheitlichen Maßnahmen vorzugehen Abgabe ist anzunehmen! 6

4 Der Abgabenbegriff Deckung des Finanzbedarfes Zweck = Beschaffung von Einnahmen für Gebietskörperschaften (Fiskalzweck) Geldstrafen, Geldleistungen, die in Verfolgung konkreter Verwaltungszwecke anfallen Geldleistungen, deren Zweck der finanzielle Ausgleich innerhalb einer bestimmten Wirtschaftsgruppe bzw die indirekte Wirtschaftslenkung ist Abgabe darf jedoch auch andere als bloß fiskalische Zwecke verfolgen Parkraumabgabe dient auch der Parkraumrationalisierung Umweltpolitische Zwecke (Ökosteuern) Kann zu kompetenzrechtlichen Abgrenzungsproblemen führen 7 Steuerrecht und Verfassungsrecht Gesetzmäßigkeit Art 18 B-VG; 5 F-VG Nullum tributum sine lege Rechtssicherheit Voraussehbarkeit behördlicher Entscheidungen Rechtsbeständigkeit Grundsatz von Treu und Glauben Rechtsschutz Berufung Wiederaufnahme Wiedereinsetzung 8

5 Steuerrecht und Verfassungsrecht Grundrechte Gleichheitssatz (Art 7 B-VG; Art 2 StGG) Schutz gegen unsachliche und willkürliche Entscheidungen Verkennung der Rechtslage Gravierende Verfahrensmängel Gleichheitssatz bindet auch den Gesetzgeber Unterschiedliche Regelungen müssen durch Unterschiede im Tatsächlichen begründet sein. Allgemeines Sachlichkeitsgebot ZB: Mindestvermögensteuer bei Kapitalgesellschaften ZB: Mindest-KöSt ihv S ,-- wegen Benachteiligung kleiner Kapitalgesellschaften ZB: Gebührenrechtliche Ungleichbehandlung von Kredit- und Darlehensverträgen ZB: Zinsertragsteuer als verfassungswidrige Doppelbesteuerung 9 Steuerrecht und Verfassungsrecht Eigentumsschutz (Art 5 StGG) Gesetzesvorbehalt; Eingriff daher nur verfassungswidrig, wenn das herangezogene Gesetz selbst verfassungswidrig ist; oder wenn der Eingriff gesetzlos erfolgt ist. Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art 6 Abs 1 StGG) Schutz der Privatsphäre (Art 8 MRK) Faires Verfahren vor unabhängigen Gerichten (Art 6 MRK) 10

6 Rechtsquellen des Steuerrechts Gesetze im formellen Sinn Verordnungen Völkerrecht zb Doppelbesteuerungsabkommen Europäisches Steuerecht Erlässe/Richtlinien Rechtsqualität umstritten Unverbindlichkeit wichtiger Auslegungsbehelf in der Praxis Judikatur Erzeugt Recht nur für den Einzelfall Künftig gleich gelagerte Fälle werden häufig gleich entschieden 11 Rechtsquellen des Steuerrechts Advance Ruling Einführung durch Abgabenänderungsgesetz 2010 ab 2011 in Kraft Rechtsanspruch auf verbindliche Rechtsauskünfte durch den Fiskus in Bezug auf einen geplanten Sachverhalt Erhöht Rechtssicherheit erheblich Form: Auskunftsbescheid Mit Kosten verbunden ( 1.500,-- bis ,--) 12

7 Gesetzliche Grundlagen Bundesabgabenordnung b d (BAO) 1. Abschnitt: allgemeine Bestimmungen (materielles Steuerrecht) 2. bis 9. Abschnitt: Abgabenverfahren AVOG Neufassung seit in Kraft Aufbau der Abgabenbehörden Zuständigkeiten ZustellG, AuskG, UFSG, AbgEO 13 BAO Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich ( 1 BAO) Öffentliche Abgaben, soweit diese durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden einzuheben sind. Ausnahme: Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden Entstehen des Abgabenanspruches ( 4 BAO) Grundsätzlich: Sobald der TB verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Für einige Steuern ist dieser Zeitpunkt festgelegt g ESt- und KSt-Vorauszahlungen Vgl 19 Abs 2 UStG Entstehung Fälligkeit (!) 14

8 BAO Allgemeine Bestimmungen Steuerschuldner Derjenige, der den Steuertatbestand, an den sich eine Steuerschuld knüpft, erfüllt. Persönliche Haftung für fremde Abgabenschulden Vertreterhaftung ( 9 BAO) Vertretungsorgane juristischer Personen Parteienvertreter t t RA, Notare, WT Haftung des Vertretenen ( 10 BAO) Haftung des Beteiligten an einem vorsätzlichen Finanzvergehen ( 11 BAO) Haftung des Gesellschafters einer Personengesellschaft ( 12 BAO) Haftung von Organgesellschaften ( 13 BAO) Erwerberhaftung ( 14 BAO) Sachliche Haftung 15 BAO Allgemeine Bestimmungen Ermessen ( 20 BAO) nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit Wirtschaftliche Betrachtungsweise ( 21 BAO) Der wahre wirtschaftliche Gehalt ist zu ermitteln. Die äußere Erscheinungsform ist nicht maßgebend. Bedeutung ausschließlich im Bereich der Sachverhaltserforschung (VwGH in strspr) Scheingeschäfte ( 23 BAO) sind für die Abgabenerhebung g ohne Bedeutung absolutes und relatives Scheingeschäft Verbotene und sittenwidrige Rechtsgeschäfte 16

9 BAO Allgemeine Bestimmungen Missbrauch ( 22 BAO) Steuerumgehung durch Missbrauch kann die Abgabenpflicht nicht umgangen werden Unangemessene und ungewöhnliche Gestaltung in der Absicht der Steuervermeidung Innen- und Außentheorie zb Einsatz funktionsloser Auslandsgesellschaften zb GmbH mietet von ihrem Gesellschafter-GF eine Eigentumswohnung und überlässt ihm diese sodann als Dienstwohnung (VwGH , 97/13/0175). 17 BAO Allgemeine Bestimmungen Wirtschaftliches Eigentum ( 24 BAO) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, sind diesem zuzurechnen. zb Kauf unter Eigentumsvorbehalt Zurechnung Käufer zb Grundstücksveräußerung Zurechnung Käufer schon ab Übergabe (vor Eintragung ins GB) zb Ehegattengrundstücke Zurechnung beim als Betriebsvermögen nutzenden Ehegatten, selbst wenn es dem anderen Ehegatten gehört. 18

10 BAO Allgemeine Bestimmungen Einrichtungen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke ( 34 ff BAO) sind in einzelnen Steuergesetzen begünstigt Muss tatsächlich t h und nach der Satzung und ausschließlich h und unmittelbar dem begünstigten Zweck dienen ( 42 BAO) und darf ua keinen Gewinn erstreben ( 39 BAO). Unterscheide: Entbehrlicher Hilfsbetrieb ( 45 Abs 1 BAO) Unentbehrlicher Hilfsbetrieb ( 45 Abs 2 BAO) Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe ( 45 Abs 3 BAO) 19 BAO Allgemeine Bestimmungen Weiter Bestimmungen im Überblick: Angehöriger ( 25 BAO) Gewerbetrieb ( 28 BAO) Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt ( 26 BAO) Sitz/Ort der Geschäftsleitung ( 27 BAO) Betriebstätte ( 29 BAO) Vermögensverwaltung ( 32 BAO) Geheimhaltungspflicht ( 48a BAO) Mitteilungspflichten ( 48b BAO) 20

11 Entstehung der Abgabenschuld Entstehen des Abgabenanspruches ( 4 BAO) Grundsätzlich: Sobald der TB verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Für einige Steuern ist dieser Zeitpunkt festgelegt ESt- und KSt-Vorauszahlungen Vgl 19 Abs 2 UStG Entstehung Fälligkeit (!) Da Steuerschuld kraft Gesetzes entsteht, t ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob und wann die Steuer festgesetzt wird. Bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld hat nur mehr deklarative at e Bedeutung In Ausnahmefällen konstitutive Wirkung 21 Entstehung der Abgabenschuld Entstehung der Steuerschuld hat mehrfache Bedeutung Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe Maßnahmen zur Sicherstellung können getroffen werden Bei Selbstbemessungsabgaben bestimmt Entstehung auch die Fälligkeit Einmal entstandene Steuerschuld wird nicht durch rückwirkende Rechtsgeschäfte beseitigt! Gesetz kann diesen Grundsatz aber durchbrechen h 17 GrEStG Judikatur im Bereich der USt!!! 22

12 Fälligkeit und Stundung Fälligkeit ( 210 BAO) Einen Monat nach Bekanntgabe (idr Zustellung) des Abgabenbescheides. Fälligkeit somit von Festsetzung abhängig. Ausnahme: Selbstbemessungsabgaben Stundung oder Ratenzahlung ( 212 BAO) möglich, wenn die sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre UND die Einbringlichkeit dadurch nicht gefährdet wird auf Antrag des Steuerpflichtigen Stundungszinsen: 4,5 % über dem Basiszinssatz 23 Fälligkeit und Stundung Säumniszuschlag Säumnis tritt ein, wenn Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird Kein Säumniszuschlag, wenn Säumnis nicht mehr als 5 Tage und der Stpfl innerhalb der letzten 6 Monate nicht säumig war 1. Säumniszuschlag: 2 % 2. Säumniszuschlag: 1 % Wenn Abgabe nicht spätestens 3 Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet ist 3. Säumniszuschlag: 1 % Nach weiteren 3 Monaten Möglichkeit der Herabsetzung oder sogar des Unterbleibens, wenn kein grobes Verschulden vorliegt ( 217 Abs 7 BAO) Dh nur bei leichter Fahrlässigkeit, oder wenn kein Verschulden vorliegt 24

13 Fälligkeit und Stundung Berufung hat keine aufschiebende Wirkung ( 254 BAO) Aussetzung der Einhebung ( 212a BAO) Ziel der faktischen Effizienz von Berufungen Berufungswerber soll nicht bis zur endgültigen Erledigung des RM mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet bleiben (VfGH , G 119/86) Aussetzung erfolgt höchstens in dem Ausmaß, um das sich die betreffende Abgabenschuld verringern würde, wenn RM Erfolg hat Aussetzungszinsen: 2 % über dem Basiszinssatz 25 Fälligkeit und Stundung Anspruchszinsen ( 205 BAO) Für den Zeitraum 1. Oktober nach dem Entstehen der Steuerschuld bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides Zweck: soll verhindern, dass der Abgabenpflichtige die Abgabenfestsetzung durch verzögerte Abgabe der Steuererklärung hinausschiebt. Höhe: 2 % über Basiszinssatz Nachforderungszinsen Bei zu niedriger Vorauszahlungen Gutschriftszinsen Bei Steuergutschrift aufgrund zu hoher Vorauszahlungen 26

14 Entrichtung und Nachsicht Entrichtung ( 211 BAO) insb. Barzahlung Banküberweisung Respirofrist von 3 Tagen Umbuchung von Guthaben Überrechnung von Guthaben Löschung ( 235 BAO) bei Erfolglosigkeit oder offenkundiger Aussichtlosigkeit der Einbringung Ermessensentscheidung Widerruf ( 294 BAO) 27 Entrichtung und Nachsicht Nachsicht ( 236 BAO) wenn die Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre zb bei Existenzgefährdung zb bei Eintritt eines vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnisses (zb Doppelbesteuerung) Ermessensentscheidung Das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen ist zu berücksichtigen Nachsicht führt zum Erlöschen des Abgabenanspruches Jedoch widerrufbar gem 294 BAO Nachsichtsvoraussetzungen konkretisiert in VO (BGBl II 2005/435) 28

15 Entrichtung und Nachsicht Rückzahlung ( BAO) Von Guthaben ( 239 BAO) Von Amts wegen oder auf Antrag Von Abfuhrabgaben ( 240 Abs 3 BAO) Insb. LSt, KESt Rückzahlung nur auf Antrag Berechtigt ist der Abgabenpflichtiger (zb Arbeitnehmer bei LSt) Frist: 5 Jahre 29 Verjährung Festsetzungsverjährung ( 207 BAO) = das Recht die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen grundsätzlich: 5 Jahre hinterzogene Abgaben: 10 Jahre (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010) Verbrauchsteuern: 3 Jahre (USt gilt hier nicht als Verbrauchsteuer) absolute Verjährung: 10 Jahre ( 209 Abs 3 BAO) Die Abgabe darf nicht mehr festgesetzt werden. Bei vorläufiger Abgabenfestsetzung : 15 Jahre Beginn der Verjährung ( 208 BAO) Mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. 30

16 Verjährung Verlängerung der Festsetzungsverjährung ( 209 BAO) Durch jede nach außen erkennbare und zur Geltendmachung des Anspruchs unternommene Amtshandlung Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung Betriebsprüfung Zeugeneinvernahmen Telefongespräch (VwGH , 94/13/0012) Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr. Um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist Gilt nicht für die absolute Verjährung Bei hinterzogenen Abgaben: bis zu 12 Jahren 31 Verjährung Einhebungsverjährung ( 238 BAO) Eine festgesetzte Abgabe darf nicht mehr eingehoben werden. Beginn: mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist 5 Jahre Unterbrechung der Einhebungsverjährung Durch jede zur Durchsetzung des Anspruchs unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung Einhebungsverjährung beginnt neu zu laufen Hemmung der Einhebungsverjährung Bei Verhinderung der Behörde durch höhere Gewalt Innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist Außerdem: im Fall der Aussetzung 32

17 Abgabenverfahren - Behörden Aufbauorganisation (Aufsichtsrecht, Weisungsrecht) Bundesministerium für Finanzen oberste Behörde Steuer- und Zollkoordination Finanzämter (FA)/Zollämter (ZA) Behörde erster Instanz Instanzenzug 1. Instanz: FA bzw ZA Berufungsinstanz: Unabhängige Finanzsenat (UFS) Gericht isd Art 267 AEUV (ex-art 234 EG) (Vorabentscheidungsantrag) Sitz in Wien Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg 33 Zuständigkeit - Überblick B M F Steuer & Zollkoordination U F S Zollämter (9 österreichweit) Finanzämter (41 österreichweit) 34

18 Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit AVOG 2010 FA mit allgemeinem Aufgabenkreis ( 13 AVOG) Insbesondere für ESt, KSt, USt, KESt FA mit besonderem Aufgabenkreis ( 19 AVOG) Für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel in Wien FA mit erweitertem Aufgabenkreis ( 14ff AVOG) Insbesondere für KSt und USt von AG und großen GmbH und für Gebühren und Verkehrsteuern Örtliche Zuständigkeit ( 20 ff AVOG) Vormals in der BAO geregelt Wohnsitzfinanzamt ( 20 AVOG) Betriebsfinanzamt ( 21 AVOG) Lagefinanzamt ( 22 AVOG) 35 Sachliche Zuständigkeit der Finanzämter Überblick Aufgabenkreis der Finanzämter Nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) FA mit FA mit FA mit Besonderem Aufgabenkreis Allgemeinem Aufgabenkreis Erweitertem Aufgabenkreis 36

19 18. Einheit 37 Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde Befangenheit liegt vor In eigenen Angelegenheiten oder in jenen von Angehörigen (is des 25 BAO) oder ihrer Pflegebefohlenen Als Vertreter einer Partei noch bestellt sind oder waren Im RM-Verfahren, wenn das Organ bereits an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hat. Bei sonstigen wichtigen Gründen, die geeignet g sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen Freundschaft, Feindschaft, Verlöbnis Befangene Organe haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen ( 76 BAO; ähnlich 7 AVG) 38

20 Parteien und Vertreter Parteien ( 77 ff BAO) Abgabenpflichtiger Berufungswerber wer einem Berufungsverfahren beitritt an wen ein Feststellungsbescheid ergeht Außerdem: jeder, der Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nimmt oder auf den sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde b b bezieht. BAO unterscheidet nicht zwischen Partei und Beteiligten (vgl 8 AVG) Auch zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personengesellschaften haben Parteistellung OG; KG; GesbR 39 Parteien und Vertreter Vertreter ( 80 ff BAO) Wenn Partei zwar rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig ist Gesetzlicher Vertreter bei natürlichen Personen die zur Vertretung berufenen Personen bei juristischen Personen Geschäftsführer Zur geschäftsmäßigen Vertretung sind nur nach den besonderen Berufsvorschriften ausdrücklich dazu befugte Vertreter zugelassen WT RA Notare 40

21 Verkehr zw Abgabenbehörden und Parteien Anbringen Geltendmachung von Rechten oder die Erfüllung von Verpflichtungen ( Eingaben ) haben gs schriftlich zu erfolgen. Gegenstand solcher Anbringen: Erklärungen Anträge Beantwortungen von Bedenkvorhalten und Rechtsmittel Mündliche Anbringen Sind in einer Niederschrift festzuhalten. Anbringen der Partei sind von der Abgabenbehörde be einer Erledigung zuzuführen Bescheid Formlos (etwa bei bloßen Auskünften) 41 Abgabenverfahren Wesentliche Aufgabe des Abgabenverfahrens: Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts Ermittlung der Steuerschuld Wichtigsten Verfahrensgrundsätze im Überblick: Amtswegigkeit des Verfahrens Freie Beweiswürdigung Unbeschränktheit der Beweismittel Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen Parteiengehör 42

22 Verfahrensgrundsätze Amtswegigkeit des Verfahrens ( 115 Abs 1 BAO) Einleitung des Verfahrens und Feststellung des Sachverhalts von Amts wegen (Offizialmaxime) Grundsatz der materiellen Wahrheit Partei und Behörde dürfen sich nicht auf einen SV einigen Manuduktionspflicht der Behörde Parteiengehör ( 115 Abs 2 BAO) Möglichkeit der Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern ( 183 Abs 4 BAO) 43 Verfahrensgrundsätze Kein Neuerungsverbot nach 115 Abs 4 BAO Korrespondierend: 280 BAO Neuerungsverbot erst im Verfahren vor VwGH Unbeschränktheit der Beweismittel und freie Beweiswürdigung es dgu g ( 166 ff BAO) Öffentliche und private Urkunden Zeugen, Sachverständige, Augenschein Sonstige: Aktenvermerke, Gutachten, Protokolle, etc 44

23 Verfahrensgrundsätze Befugnisse der Abgabenbehörde Auskunftspflichten ( 143 BAO) Trifft jeden, selbst wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabenpflicht handelt Befreiung bei Aussageverweigerungsrecht als Zeuge ( 171 BAO) Nachschau ( 144 BAO) In Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen Außenprüfung ( 147 ff BAO) Buch- und Betriebsprüfung Für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtliche Verhältnisse prüfen Schlussbesprechung, Prüfungsbericht Beistandspflichten anderer Behörden ( 158 BAO) Finanzpolizei ( 12 AVOG) Insb Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung 45 Verfahrensgrundsätze Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen ( 119 ff BAO) Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ( 119 BAO) Betrifft Tatsachen, nicht rechtliche Beurteilungen Vollständig und wahrheitsgemäß Anzeigepflicht ( 120 BAO) Betriebseröffnungsmeldung Binnen einem Monat ab Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses Alle Umstände anzeigen, die eine persönliche Abgabepflicht begründen, änder n oder beendigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen Buchführung (vgl 189 UGB; 124 BAO) Wareneingangsbuch ( 127 BAO) Abgabenerklärungen 46

24 Verfahrensgrundsätze Vorfragen ( 116 BAO) Rechtsfrage als Vorfrage nach eigener Anschauung uu Wiederaufnahmegrund, wenn später zuständige Behörde abweichend entscheidet Entscheidungspflicht der Behörde Devolutionsantrag nach Ablauf von 6 Monaten ( 311 BAO) Zweite Instanz säumig, kann eine Säumnisbeschwerde beim VwGH erhoben werden Geheimhaltungspflicht h ht (Steuergeheimnis; i 48a BAO) 47 Ermittlungsverfahren - Zeittafel Veranlagungsjahr g J a h r e Z e h n Steuererklärung Zustellung des Steuerbescheides (materielle Rechtskraft) Formelle Rechtskraft Des Steuerbescheides Berufung Absolute Verjährung des Rechts auf Steuerbemessung 48

25 Ermittlungsverfahren Ermittlungsverfahren ( 161 ff BAO) Prüfung der Abgabenerklärungen uu Bedenkvorhalt, Ergänzungsauftrag Empfängernennung ( 162 BAO) Besonderheiten gem BAO Beweisverfahren ( 166 ff BAO) freie Beweiswürdigung Unbeschränktheit der Beweismittel Uk Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein etc. 49 Schätzung Schätzung ( 184 BAO) Die Grundlagen für die Abgabenerhebung können nicht ermittelt werden. Verschuldensunabhängig Keine Strafe, sondern Ermittlungshilfe! Ziel = Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Auch steuermindernde Umstände sind zu berücksichtigen Schätzung Ermessensentscheidung 50

26 Schätzung Anwendungsfälle der Schätzung Unzureichende Aufklärung des Abgabepflichtigen über eigene Abgaben Verweigerung weiterer, die Grundlagenermittlung betreffende Auskünfte Nichtvorlage von Büchern oder Aufzeichnungen Bücher oder Aufzeichnungen sind sachlich unrichtig oder formell derart mangelhaft, dass die sachliche Richtigkeit zweifelhaft erscheinen muss. 51 Schätzung Globalschätzung Es wird die BMG einer Abgabe insgesamt geschätzt Wenn brauchbare Unterlagen für die Gewinnermittlung überhaupt nicht vorhanden sind Teilschätzung Erfolgt hinsichtlich bestimmter, fehlender Besteuerungsgrundlagen ZB: Bei einer Betriebsprüfung werden zu geringe Warenerlöse festgestellt. Wenn die Betriebsausgaben einschließlich der Ausgaben für Wareneinkäufe offensichtlich vollständig erfasst sind, wird bloß eine Teilschätzung hinsichtlich der Einnahmen zu erfolgen haben. 52

27 Schätzung Schätzungsmethoden: Äußerer Betriebsvergleich Ergebnisse eines anderer vergleichbaren Betriebes werden übernommen Problem: abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gem 48a Innerer Betriebsvergleich Vergleich der Ergebnisse desselben Betriebes durch mehrere Jahre Kalkulatorische l Schätzung Insbesondere auf Grund des Wareneinsatzes oder Lohnaufwandes 53 Schätzung Schätzung nach dem Lebensaufwand Der Stpfl fährt einen Porsche, obwohl er der Abgabenbehörde gegenüber nur ein Einkommen von angibt. Schätzung nach dem Vermögenszuwachs Zu hohe Bareinlagen aus angeblichen Casinogewinnen Sicherheitszuschlag Als selbständige Schätzungsmethode bei unvollständigen Aufzeichnungen für die ungeprüft gebliebenen Aufzeichnungen Wahl der Schätzungsmethode Steht der Behörde grds frei Jene Methode, die im Einzelfall am geeignetsten erscheint 54

28 Festsetzung der Abgaben Festsetzung mit Abgabenbescheid ( 92 ff, 198 ff BAO) Inhalt des Bescheides ( 93, 96 und 198 BAO) Vorläufiger Bescheid ( 200 BAO) Einheitliche und gesonderte Feststellung ( 185 ff BAO) Kein Bescheid bei Selbstbemessungsabgaben ( 201 BAO) außer, Der Abgabepflichtige b keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt Selbstberechnung erweist sich als falsch Unbedenklichkeitsbescheinigungen ( 160 BAO) Im Zusammenhang mit Eintragungen ins Grund- und Firmenbuch kein Bescheid Unterlassung der Festsetzung gem 206 BAO Gründe taxativ aufgezählt 55 Feststellungsverfahren ( 188 ff BAO) Gesonderte Feststellungen t Grundlagenbescheide und abgeleitete Bescheide Grundlagenbescheiden sind den abgeleiteten Bescheiden zugrunde zu legen, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig geworden sind. ( 192 BAO) Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid können im Rechtsmittelverfahren gegen den abgeleiteten Bescheid nicht rechtswirksam geltend gemacht werden (!) zb Einheitswert liefert BMG insbes für GrSt, GrESt, UmgrSt Einheitliche Feststellungen wenn mehrere Personen an einer betrieblichen Einkunftsquelle oder an unbeweglichem Vermögen beteiligt sind 56

29 Feststellungsverfahren ( 188 ff BAO) Einheitliche und gesonderte Feststellungen Erfolgen für alle Mitunternehmerschaften und bei Liegenschaften im Miteigentum mehrerer Personen Gewährleistung einer einheitlichen Besteuerungsgrundlage für alle Beteiligten Einkünfte aus einer echten stillen Gesellschaft? Beteiligung nur am Gewinn (Verlust) Keine Mitunternehmerschaftt h Keine Gemeinschaftlichkeit hinsichtlich der Erzielung von Einkünften 57 Rechtsschutz Dient der Einhaltung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Rechtsstaatliches Element Schutz subjektiver Interessen Amtswegige Berichtigung fehlerhafter Vw-Akte Dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Ordentliches Rechtsmittel: Berufung Sonstige Maßnahmen: Abänderung Zurücknahme Aufhebung Wiederaufnahme des Verfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 58

30 Rechtsschutz VfGH VwGH UFS Finanzamt/Zollamt 59 Berufung ( 243 ff BAO) Gegen Bescheide erster Instanz Berufung innerhalb eines Monates uu verlängerbar Inhalt der Berufung ( 250 BAO) Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet Berufungserklärung (Berufungspunkte, Änderungen) Begründung Einbringungsbehörde gsbe die Behörde, die den Bescheid erlassen hat auch möglich bei der Behörde zweiter Instanz Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung ( 254 BAO). möglich: Aussetzung der Einhebung ( 212 a BAO) Kein Neuerungsverbot ( 280 BAO)! 60

31 Berufung ( 243 ff BAO) Überprüfung der Berufung durch Behörde I. Instanz Zurückweisung bei Unzulässigkeit zb bei Rechtsmittelverzicht, Berufung gegen verfahrensleitende Verfügung Verspätet eingebracht Mängelbehebungsauftrag g g Wenn Berufung formell oder materiell mangelhaft ist Berufungsvorentscheidung oder Vorlage an Abgabenbehörde II. Instanz Wenn kein Anlass zur Zurückweisung 61 Berufung ( 243 ff BAO) Berufungsvorentscheidung Aufhebung des Bescheides oder Abweisen Abänderung in jeder Richtung Vorlageantrag Gegen die Berufungsvorentscheidung Innerhalb eines Monats = Antrag auf Entscheidung durch II. Instanz 2. Berufungsvorentscheidung Wenn Berufung stattgegeben g wird oder mit Zustimmung des Abgabepflichtigen 62

32 Gang des Abgabenverfahrens Steuererklärung Bescheid Berufung 1. BVE 1. Vorlageantrag UFS 2. BVE 2. Vorlageantrag VwGH/VfGH 63 Unabhängiger Finanzsenat (UFS) Sitz des UFS in Wien (Ort der Behördenleitung) 7 Landessenate (Außenstellen) Wien (für Wien; NÖ; Burgenland) Linz Salzburg Innsbruck Feldkirch Klagenfurt Graz Zusammensetzung ng gem 3 UFSG Hauptberufliche Mitglieder (Präsident; Vorsitzende der Berufungssenate; sonstige hauptberufliche Mitglieder) Nebenberufliche Mitglieder (BAO!) 64

33 Unabhängiger Finanzsenat (UFS) Rechtsgrundlagen: 260 ff BAO, UFSG Entscheidung grundsätzlich durch den Referenten. In bestimmten Fällen durch den Berufungssenat 4 Mitglieder (2 haupt-, 2 nebenberuflich) Beschlüsse: einfache Mehrheit Die Mitglieder sind weisungsfrei ( 271 BAO). Die Behörde 1. Instanz hat Parteistellung im Berufungsverfahren. 65 Unabhängiger Finanzsenat (UFS) Mündliche Verhandlung Wenn es der Stpfl beantragt oder Der Referent für erforderlich hält Im Senatsverfahren gs öffentliche Verhandlung Berufungspartei kann Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen Geheimhaltungspflichten oder sonstige Interessen können Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen Beratung und Abstimmung Bei Stimmengleichheit gibt Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht des Vorsitzenden) 66

34 Möglichkeiten des UFS Zurückweisen ( 273 BAO) bei Unzulässigkeit oder Verspätung Abweisen bei Unbegründetheit Stattgeben bei Begründetheit Zurückverweisen ( 289 Abs 1 BAO) an die erste Instanz wenn Ermittlungen unterlassen wurden, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten Bindung an die Rechtsanschauung h des UFS Abänderung in jede Richtung möglich ( 289 Abs 2 BAO) kein Verböserungsverbot 67 VwGH und VfGH Gegen die Berufungsentscheidung kann Innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts wegen Unzuständigkeit der Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an den VwGH oder Wenn jemand durch Steuergesetze, -vo, oder bescheide in einen verfassungsgesetzlich gewährleiteten Recht verletzt zu sein behauptet Beschwerde an den VfGH erhoben werden Beide Beschwerden können nebeneinander eingebracht werden Neuerungsverbot (!) 68

35 Durchbrechung der Rechtskraft Unanfechtbarkeit und Unwiderrufbarkeit Formelle und materielle Rechtskraft Grundsatz: Ein einmal abgeschlossenes Verfahren soll insbes aus Gründen der Rechtssicherheit nicht noch einmal neu aufgerollt werden dürfen. Davon gibt es Ausnahmen! Schreib-, Rechen-, ADV-Fehler ( 293) Unrichtiger Nebengebührenbescheid ( 293a) Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen ( 293b) Abänderung wegen periodenübergreifender Auswirkungen ( wiederstreitende Steuerbescheide, 293c, AbgÄG 2011) Begünstigende Bescheide ( 294) Grundlagenbescheid abgeleiteter Bescheid ( 295) Ergebnis mit abgabenrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit ( 295a) Unrichtiger Spruch ( 299) Wiederaufnahme des Verfahrens ( 303) Wiedereinsetzung ( 308) 69 Aufhebung des Bescheides 299 BAO wegen Unrichtigkeit des Spruches zb unrichtige Auslegung des Gesetzes; Nichtberücksichtigung von Grundlagenbescheiden, auf Antrag oder von Amts wegen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides ( 302 Abs 1 BAO) 300 BAO BMF und Abgabenbehörde II. Instanz können einen selbst erlassenen beim VfGH oder VwGH angefochtenen Bescheid unter bestimmten t Voraussetzungen aufheben 70

36 Aufhebung des Bescheides 295a BAO wenn ein Ereignis eintritt, aus dem sich eine abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit ergibt (rückwirkendes Ereignis) auf Antrag oder von Amts wegen ZB: Der Stpfl hat Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht. Zwei Jahre später ersetzt die Versicherung die Kosten. Damit fällt nachträglich die außergewöhnliche Belastung weg. ZB: Der Stpfl bezieht eine steuerbegünstigte Abfertigung. Nachträglich stellt sich heraus, dass die Abfertigung zu hoch berechnet worden ist. Die Rückzahlung wäre voll steuerwirksam, obwohl die Abfertigung selbst begünstigt versteuert worden ist. Das FA kann jedoch die auf die Abfertigung entfallende Steuer unter Berücksichtigung der durch die Rückzahlung geänderten Umstände neu berechnen. 71 Berichtigung zur Vermeidung einer Doppel- oder Nichtbesteuerung 293 c BAO, AbgÄG 2011 Auf Antrag oder von Amts wegen Abgaben- oder Feststellungsbescheid berichtigen wenn: es bei periodenübergreifender Betrachtung zu einer Doppeloder einer Nichtbesteuerung eines Sachverhaltes kommen würde Grundsatz der periodenübergreifenden richtigen Gesamtbesteuerung

37 Wiederaufnahme ( 303 ff BAO) (Relative) Wiederaufnahmegründe d ( 303 Abs 1 BAO) Erschleichungstatbestand Fälschung einer Urkunde Falsches Zeugnis Nötigung, Drohung Neuerungstatbestand Tatsachen oder Beweismittel kommen neu hervor Vorfragentatbestand Bescheid war von Vorfragen abhängig und zuständige Behörde (Gericht) hat nachträglich in wesentlichen Punkten anders entschieden Wiederaufnahmegrund hätte bei Kenntnis einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt 73 Wiederaufnahme ( 303 ff BAO) von Amts wegen ( 303 Abs 4 BAO) Tatsachen oder Beweismittel itt kommen neu hervor Verschulden der Behörde ist nicht relevant oder auf Antrag ( 303 Abs 1 BAO) Verschulden der Partei ist zu untersuchen Wiederaufnahme nur, wenn Tatsachen oder Beweismittel ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten 74

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