Spesometro Mitteilungen an das Steueramt

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1 Rundschreiben Nr. 13/ Oktober 2013 Spesometro Mitteilungen an das Steueramt INHALT 1 Vorbemerkung Subjektver Anwendungsbereich Ausschlüsse von der Mitteilungspflicht Außerordentliche Geschäftsfälle und sonstige wesentliche Umwandlungen Inhalt der Mitteilung Geschäftsfälle, die nicht Inhalt der Mitteilung sind Geschäftsfälle mit Black-List-Staaten Objektive Ausschlüsse von der Mitteilungspflicht, welche auch für Black-List-Staaten gelten Geschäftsfälle mit einem Wert von max. 500,00 Euro Geschäftsfälle, die mit Kreditkarten oder Bankomat bezahlt wurden Verwendung des neuen Vordrucks Modalitäten der Mitteilung Dauer der Option Mitteilungen, die nicht zusammengefasst übermittelt werden können Daten, die in der Mitteilung anzugeben sind Analytische Mitteilung Geschäftsfälle, für die eine Rechnung ausgestellt werden muss Geschäftsfälle, für die keine Rechnung ausgestellt werden muss, und Barzahlungen im Tourismus Zusammenfassende Mitteilung Modalitäten der Vorlage Vorlage per Internet durch dazu berechtigte Mittler Nachweis der erfolgten Übermittlung Gründe für den Ausschluss einer Mitteilung Fristen für die Vorlage der Mitteilungen Fristen für die Mitteilung über Barzahlungen im Tourismus Fristen für die Mitteilung über Geschäftsfälle mit Steuerparadiesen Fristen für die Mitteilung über Ankäufe aus San Marino Fristen für die Mitteilung über Leasingverträge, Mieten und Ausleihungen Steuerzahler, welche den neuen Vordruck verwenden Steuerzahler, welche den neuen Vordruck nicht verwenden Annullierung einer Mitteilung und Ersatzmitteilung Strafen Seite 1

2 11.1 Freiwillige Berichtigung Begünstigte Abfindung Seite 2

3 1 VORBEMERKUNG Art. 21, DL Nr. 78 (umgewandelt in das Gesetz vom , Nr. 122) hat für MwSt.-Zahler die Pflicht zur Mitteilung der MwSt.-relevanten Geschäftsfälle mit einem Betrag von mindestens 3.000,00 Euro an die Agentur für Einnahmen eingeführt (der sog. Spesometro ). Mit Wirkung ab dem wurde diese Norm durch Art. 2, Abs.6, DL Nr. 16 (umgewandelt in das Gesetz vom , Nr. 44) abgewandelt, welcher unter anderem vorsah, dass die Mitteilungspflicht im Hinblick auf Geschäftsfälle, für welche die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht, durch die Mitteilung aller Geschäftsfälle mit allen Kunden und Lieferanten also unabhängig vom Betrag erfüllt wird. Hinsichtlich jener Geschäftsfälle, für welche keine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht, ist dagegen nach wie vor ein Limit vorgesehen (3.600,00 Euro einschließlich der MwSt.). Die Verordnung der Agentur für Einnahmen vom , Nr : Hat nun den neuen Vordruck für die besprochene Mitteilung genehmigt; Und hat festgelegt, dass mit dem selben Vordruck auch: die Geschäftsfälle mitzuteilen sind, die ab dem mit Geschäftspartnern durchgeführt werden, welche im Sinne von Art. 1, DL Nr. 40 (umgewandelt in das Gesetz vom Nr. 73) ihren Sitz, ihre Ansässigkeit oder ihr Domizil in Steuerparadiesen (den sog. Black-List-Staaten ) haben; ebenso die Ankäufe von Gütern aus San Marino (bzw. von Geschäftspartnern, die in San Marino ansässig sind), und zwar für jene Operationen, die ab dem verbucht wurden bzw. werden; und schließlich im Sinne von Art. 3, Abs. 2-bis, DL Nr. 16 (umgewandelt in das Gesetz vom Nr. 44) Barzahlungen von mindestens 1.000,00 Euro, welche Detailhändler (und gleichgestellte Tätigkeiten) und Reisebüros im Rahmen touristischer Tätigkeiten von nicht Ansässigen erhalten; Des weiteren wurde verfügt, dass derselbe Vordruck auch für die Mitteilung der Daten bezüglich Leasing- Mietund Leihgeschäften mit Autos, Wohnwagen, sonstigen Fahrzeugen, Booten und Flugzeugen durch die Gewerbetreibenden in diesen Branchen verwendet werden kann, und zwar alternativ zur bereits existierenden Mitteilung. 2 SUBJEKTVER ANWENDUNGSBEREICH Die Mitteilungspflicht ex Art. 21, DL 78/2010 (der sog. spesometro ) betrifft alle MwSt-Pflichtigen ( soggetti passivi IVA ), welche MwSt.-relevante Geschäftsfälle durchführen. In Anbetracht der allgemeingültigen Formulierung gilt diese Pflicht somit auch für: Steuerzahler mit vereinfachter Buchführung im Sinne der Art. 18 und 19, DPR 600/73; Nichtgewerbliche Körperschaften, jedoch nur für Geschäftsfälle, die im Rahmen einer gewerblichen bzw. landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 4, DPR 633/1972 durchgeführt werden; Nicht ansässige Steuerzahler, die in Italien eine Betriebsstätte führen, einen Fiskalvertreter ernannt haben oder in Italien mehrwertsteuerrechtlich registriert wurden; Masseverwalter und Kommissäre im Rahmen einer Zwangsliquidation auf dem Veraltungsweg (liquidazione coatta amministrativa ); Steuerzahler, welche im Sinne von Art. 36-bis, DPR 633/72 für die Befreiung von den steuerrechtlichen Formpflichten bei mehrwertsteuerbefreiten Geschäftsfällen ( operazioni esenti ) optiert haben; Steuerzahler, welche für die Begünstigungen für Betriebsgründungen im Sinne von Art. 13, Gesetz 388/2000 optiert haben (die sog. forfettini ); Und auch Steuerzahler, welche für die Begünstigungen optiert haben, welche im Sinne von Art. 27, Abs. 3-5, DL 98/2011 (umgewandelt in das Gesetz vom 111/2011) und der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom Nr , für die sog. ex minimi gelten. Gemischte Ankäufe Bei den sog. gemischten Zukäufen der nichtgewerblichen Körperschaften, welche sowohl für ihre institutionelle Tätigkeit als auch für die unternehmerische (bzw. landwirtschaftliche) bestimmt sind, müsste die Verbuchung Seite 3

4 des Geschäftsfalls ebenfalls eine Mitteilungspflicht begründen (mitzuteilen wäre dann der Gesamtbetrag der Operation ohne Unterteilung). 2.1 AUSSCHLÜSSE VON DER MITTEILUNGSPFLICHT Folgende Steuerzahler sind von der besprochenen Mitteilungspflicht ausgenommen: die sog. geringfügigen Steuerzahler ( nuovi contribuenti minimi ) im Sinne von Art. 1, Abs , Gesetz 244/2007 und Art. 27, Abs. 1-2, DL 98/2011; der Staat, die Regionen, Provinzen, Gemeinden und die übrigen Organismen des öffentlichen Rechts, jedoch nur im Hinblick auf die Geschäftsfälle, die im Rahmen ihrer institutionellen Tätigkeit durchgeführt werden. Gemischte Ankäufe Auch für die öffentliche Verwaltung gilt, dass bei sog. gemischten Zukäufen, welche sowohl für ihre institutionelle Tätigkeit als auch für die unternehmerische bestimmt sind, die Verbuchung des Geschäftsfalls ebenfalls eine Mitteilungspflicht begründet (mitzuteilen wäre dann der Gesamtbetrag der Operation ohne Unterteilung). 2.2 AUßERORDENTLICHE GESCHÄFTSFÄLLE UND SONSTIGE WESENTLICHE UMWANDLUNGEN Bei außerordentlichen Geschäftsfällen und sonstigen wesentlichen Umwandlungen des Steuerzahlers im Bezugszeitraum der Mitteilung ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: wurde der Steuerzahler durch den außerordentlichen Geschäftsfall bzw. die sonstige wesentliche Umwandlung aufgelöst bzw. gelöscht, so ist die entsprechende Mitteilung vom Rechtsnachfolger vorzulegen; wurde der Steuerzahler durch den außerordentlichen Geschäftsfall bzw. die sonstige wesentliche Umwandlung dagegen nicht aufgelöst bzw. gelöscht, so ist die entsprechende Mitteilung vom Steuerzahler selbst vorzulegen; 3 INHALT DER MITTEILUNG Inhalt der Mitteilung sind die Entgelte für: Getätigte und erhaltene Lieferungen und Leistungen, für welche die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht, und zwar unabhängig von ihrem Betrag; Getätigte und erhaltene Lieferungen und Leistungen, für welche keine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht, sofern der Betrag pro Geschäftsfall 3.600,00 Euro einschließlich der MwSt. selbst erreicht oder überschreitet. Barzahlungen im Tourismus ( wörtlich legate al turismo ): welche Detailhändler (und gleichgestellte Tätigkeiten) im Sinne von Art. 22 und Reisebüros im Sinne von Art. 74-ter, DPR 633/72; von natürlichen Personen erhalten, welche Bürger eines Staates sind, der weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, und die außerhalb Italiens ansässig sind; bei einem Betrag von mindestens 1.000,00 Euro. Geschäftsfälle ohne Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung In diesem Zusammenhang hat die Agentur für Einnahmen mit der Verordnung vom , Nr folgendes festgelegt: das Limit von 3.600,00 Euro einschließlich der MwSt. greift dann nicht, wenn die Rechnung: freiwillig; oder auf Antrag des Kunden dennoch ausgestellt wurde; für Verkäufe in den Jahren 2012 und 2013 greift das Limit von 3.600,00 Euro einschließlich der MwSt. auch dann, wenn dennoch eine Rechnung erstellt wurde, jedoch nur bei: Seite 4

5 Detailhändlern (und gleichgestellte Tätigkeiten) im Sinne von Art. 22, DPR 633/72 und Reisebüros im Sinne von Art. 74-ter, DPR 633/72 4 GESCHÄFTSFÄLLE, DIE NICHT INHALT DER MITTEILUNG SIND Zusätzlich zu den Geschäftsfällen, die nicht der MwSt. unterliegen, weil eine oder mehrere der entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt die besprochenen Mitteilungspflicht auch für folgende Geschäftsfälle nicht: Import; Export ( esportazioni dirette ) im Sinne von Art. 8, Abs. 1, Buchst. a) und b), DPR 633/72 auch in der Form von Dreiecksgeschäften; wie die Agentur für Einnahmen aber im Rundschreiben Nr. 24 vom mitteilt, gilt die Mitteilungspflicht bei Verkäufen im Staatsgebiet im Rahmen im Sinne von Art. 58 DL 331/93 (umgewandelt in das Gesetz vom 427/93) MwSt. freien Dreiecksgeschäften dennoch, Innergemeinschaftliche Geschäftsfälle, die im Rahmen der INTRASTAT-Erklärung gemeldet werden, also: Geschäftsfälle, für welche im Sinne von Art. 7l DPR 605/73 eine Mitteilungspflicht an die Steuerdatei ( anagrafe tributaria ) besteht, also z.b. Verträge mit Versicherungen, Versorgungsverträge (Strom, Wasser, Gas), Darlehensverträge und An- und Verkauf von Immobilien. 4.1 GESCHÄFTSFÄLLE MIT BLACK-LIST-STAATEN Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind aktive und passive Geschäftsfälle mit Partnern, die in einem Steuerparadies ansässig sind (den sog. Black-List-Staaten ), nicht mehr von der Mitteilungspflicht befreit. Diese Geschäftsfälle sind nun sofern sie ab dem durchgeführt wurden ebenfalls mitzuteilen; dabei ist der neue Vordruck zu verwenden, wie er von der Agentur für Einnahmen mit der Verordnung vom , Nr genehmigt wurde Objektive Ausschlüsse von der Mitteilungspflicht, welche auch für Black-List-Staaten gelten Mit der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom , Nr wird die Wirksamkeit der Verordnungen vom und derselben Agentur abgeschafft, welche unter anderem die Daten und Informationen festgelegt hatten, die im Hinblick auf Geschäftsfälle mit Black-List-Staaten mitzuteilen waren. Nachdem nun für die Mitteilung dieser Geschäftsfälle der neue Vordruck zu verwenden ist, wie er von der Agentur für Einnahmen mit der Verordnung vom , Nr genehmigt wurde, ist noch eine amtliche Klärung ausständig, ob die dort vorgesehenen objektiven Ausschlüsse (siehe oben) auch für die Mitteilung der Geschäftsfälle mit Black-List-Staaten gelten. Sollte dies der Fall sein, so kann die Mitteilung von Transaktionen vermieden werden, welche der Finanzverwaltung ohnehin bekannt sind, wie etwa: Innergemeinschaftliche Geschäftsfälle; Und die Einfuhren aus bzw. die Exportgeschäfte mit Steuerparadiesen. Ankauf von Gütern aus San Marino Ebenso harrt man noch einer Klärung der Frage, ob für die Ankäufe aus San Marino ohne Anwendung der MwSt. noch eine eigene Mitteilung der Geschäftsfälle mit Black-List-Staaten vorgelegt werden muss, nachdem diese Operationen je bereits mit dem neuen Vordruck mitgeteilt werden Geschäftsfälle mit einem Wert von max. 500,00 Euro Auch für Geschäftsfälle, die ab dem durchgeführt werden, müsste weiterhin ein Ausschluss von der besprochenen Mitteilungspflicht gelten, sofern ihr Wert bzw. Betrag unter 500,00 Euro liegt. 4.2 GESCHÄFTSFÄLLE, DIE MIT KREDITKARTEN ODER BANKOMAT BEZAHLT WURDEN Ein Ausschluss von der besprochenen Mitteilungspflicht gilt für Geschäftsfälle: mit Privaten ( contribuenti non soggetti passivi IVA ), und einem Betrag von bis zu 3.600,00 Euro (sofern keine Rechnung ausgestellt wurde), sofern diese Geschäftsfälle mit Kreditkarten, Wertkarten ( carte prepagate ) oder Bankomat ( carte di debito ) bezahlt wurden, die von Finanzdienstleistern ausgegeben wurden, für welche die Mitteilungspflicht im Sinne von Art. 7, Abs. 6 DPR 605/73 gilt. Seite 5

6 Nicht ansässige Finanzdienstleister Eine Mitteilung ist dennoch erforderlich, wenn die Zahlungsmittel von nicht ansässigen Finanzdienstleistern ohne Betriebsstätte in Italien ausgegeben wurden. 5 VERWENDUNG DES NEUEN VORDRUCKS Der neue Vordruck, der von der Agentur für Einnahmen mit der Verordnung vom , Nr genehmigt wurde: muss in folgenden Fällen verwendet werden: die Mitteilung der MwSt.-relevanten Geschäftsfälle ( spesometro ) Die Mitteilung über Barzahlungen von mindestens 1.000,00 Euro, welche Detailhändler (und gleichgestellte Tätigkeiten) und Reisebüros im Sinne der Art. 22 und Art. 74-ter DPR 633/72 im Rahmen touristischer Tätigkeiten von nicht Ansässigen erhalten; die Geschäftsfälle mit Geschäftspartnern durchgeführt werden, welche ihren Sitz, ihre Ansässigkeit oder ihr Domizil in Steuerparadiesen (den sog. Black-List-Staaten ) haben; ebenso die Mitteilung über Ankäufe von Gütern aus San Marino (bzw. von Geschäftspartnern, die in San Marino ansässig sind); Derselbe Vordruck kann auch für die Mitteilung der Daten bezüglich Leasing- Miet- und Leihgeschäften im Hinblick auf Autos, Wohnwagen, sonstigen Fahrzeugen, Booten und Flugzeugen durch die Gewerbetreibenden in diesen Branchen verwendet werden, und zwar alternativ zur bereits existierenden Mitteilung (gemäß Verordnung der Agentur für Einnahmen Nr ). Wirksamkeit Der neue Vordruck: muss in folgenden Fällen verwendet werden: die Mitteilung über MwSt.-relevante Geschäftsfälle (der sog. spesometro ) im Jahr 2012 und den Folgejahren; die Mitteilung über Barzahlungen im Tourismus seit dem (dem Datum des Inkrafttretens von Gesetz 44/2012, also des Umwandlungsgesetzes von DL 16/2012); die Mitteilung über Geschäftsfälle mit Geschäftspartnern, die in sog. Black-List-Staaten Sitz, Ansässigkeit oder Domizil haben, die ab dem durchgeführt werden; die Mitteilung über Ankäufe aus San Marino, die ab dem verbucht wurden bzw. werden; er kann für die Mitteilungen bezüglich Leasing- Miet- und Leihgeschäften im Jahr 2012 und den Folgejahren verwendet werden. 6 MODALITÄTEN DER MITTEILUNG Die Mitteilung kann: analytisch; oder aber in zusammengefasster Form ( in forma aggregata ) erfolgen. 6.1 DAUER DER OPTION Die entsprechenden Option: wird im neuen Vordruck ausgeübt; und sie ist für den gesamten Inhalt der Mitteilung bindend auch dann, wenn eine Ersatzmitteilung vorgelegt werden sollte. 6.2 MITTEILUNGEN, DIE NICHT ZUSAMMENGEFASST ÜBERMITTELT WERDEN KÖNNEN Folgende Mitteilungen können nicht in zusammengefasster Form vorgelegt werden: Ankäufe aus San Marino; Geschäftsfälle (An- und Verkäufe) mit Landwirten, welche von den MwSt.-Pflichten im Sinne von Art. 34, Abs. 6, DPR 633/72 befreit sind ( regime di esonero ); Seite 6

7 und die Mitteilung zu Barzahlungen von mindestens 1.000,00 Euro, welche Detailhändler (und gleichgestellte Tätigkeiten) und Reisebüros im Sinne der Art. 22 und Art. 74-ter DPR 633/72 im Rahmen touristischer Tätigkeiten von nicht Ansässigen erhalten: 7 DATEN, DIE IN DER MITTEILUNG ANZUGEBEN SIND Die Daten, welche anzugeben sind, hängen von der Form bzw. den Modalitäten der Mitteilung ab, also davon, ob sie: analytisch; oder aber in zusammengefasster Form vorgelegt wird. 7.1 ANALYTISCHE MITTEILUNG Die anzugebenden Daten hängen von der Art des Geschäftsfalls ab. In jedem Fall sind maßgeblich: der Zeitpunkt der Verbuchung im Sinne der Art. 23, 24 und 25, DPR 633/72; ansonsten der Zeitpunkt der Durchführung der Geschäftsfälle im Sinne von Art. 6, DPR 633/ Geschäftsfälle, für die eine Rechnung ausgestellt werden muss Erfolgt die Mitteilung in analytischer Form und betrifft sie Geschäftsfälle, für die eine Rechnung ausgestellt werden muss, so sind anzugeben: Das Bezugsjahr MwSt.-Nr. oder falls nicht vorliegend Steuernummer des Verkäufers/Dienstleisters wie des Käufers/Auftraggebers; Für jede ausgestellte Rechnung: Das Rechnungsdatum; Das Entgelt (ohne MwSt.) und die MwSt. oder aber die Angabe, dass es sich um steuerfreie oder steuerbefreite Geschäftsfälle handelt ( non imponibili oder esenti ); Bei Steuerzahlern, welche die ausgestellten Rechnungen verbuchen müssen, das Buchungsdatum; Für jede erhaltene Rechnung: Das Buchungsdatum; Das Entgelt (ohne MwSt.) und die MwSt. oder aber die Angabe, dass es sich um steuerfreie oder steuerbefreite Geschäftsfälle handelt ( non imponibili oder esenti ); Das Rechnungsdatum Steuerzahler, welche die Vereinfachungen ex Art. 6, Abs. 1 und 6 DPR 695/96 in Anspruch nehmen, geben folgende Daten zur Sammelrechnung an: Rechnungsnummer; Gesamtbetrag der Steuergrundlage der betreffenden Geschäftsfälle; Gesamtbetrag der Steuer; Für jenen Geschäftspartner und jeden Geschäftsfall: Den Betrag einer Gut-bzw. Lastschrift ( nota di variazione ); Und den Betrag der etwaigen MwSt. darauf Geschäftsfälle, für die keine Rechnung ausgestellt werden muss, und Barzahlungen im Tourismus Bei Geschäftsfällen von mindestens 3.600,00 Euro einschließlich der MwSt., für die keine Rechnung ausgestellt werden muss, und bei Barzahlungen im Tourismus von über 1.000,00 Euro müssen im Fall einer analytischen Mitteilung angegeben werden: Das Bezugsjahr Die Steuernummer des Käufers/Auftraggebers; Für nicht ansässige Käufer ohne Steuernummer die Daten im Sinne von Art. 4, Abs. 1, Buchst, a) und b) DPR 605/73, also: Seite 7

8 Bei natürlichen Personen Vor- und Nachname, Geburtsort und Datum, Geschlecht und steuerrechtlicher Wohnsitz; Bei allen übrigen Steuerzahlern Firmenbezeichnung und steuerrechtlicher Firmensitz; bei Gesellschaften, Vereinigungen und sonstigen Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit sind auch die oben vorgesehenen Daten für natürliche Personen im Hinblick auf zumindest einen der gesetzlichen Vertreter anzugeben; Das Entgelt einschließlich der MwSt.; 7.2 ZUSAMMENFASSENDE MITTEILUNG Hinsichtlich der Geschäftsfälle, für welche eine Rechnung ausgestellt wurde, ist bei einer Mitteilung in zusammengefasster Form für jede Gegenpartei folgendes anzugeben, aufgegliedert nach Verkäufen und Zukäufen: Die MwSt.-Nr. oder falls nicht vorliegend Steuernummer des Verkäufers/Dienstleisters; Die Zahl der zusammengefasst mitgeteilten Geschäftsfälle; der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen, steuerfreien und steuerbefreiten Geschäftsfälle; der Gesamtbetrag der Geschäftsfälle, welche außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt. liegen ( fuori campo IVA ); der Gesamtbetrag der Geschäftsfälle ohne Ausweisung der MwSt. in der Rechnung; der Gesamtbetrag der Gut- und Lastschriften; Die Gesamtsteuer auf die steuerpflichtigen Geschäftsfälle; Die Gesamtsteuer auf die Gut- und Lastschriften; Datum der Ausstellung bzw. des Erhalts der Rechnung Im Hinblick auf die Bestimmung der mitzuteilenden Daten ist auf das Datum der Ausstellung bzw. des Erhalts der Rechnung Bezug zu nehmen. 8 MODALITÄTEN DER VORLAGE Die besprochenen Mitteilungen müssen wie üblich per Internet vorgelegt werden, und zwar entweder: Direkt durch den Steuerzahler mittels Entratel oder Fisconline ; es gelten dieselben subjektiven Voraussetzungen wie für die Vorlage von Steuererklärungen; Oder durch dazu berechtigte Mittler (z.b. Wirtschaftprüfer und Steuerberater, Arbeitsberater, andere Konzerngesellschaften etc.). Die Mitteilung muss den technischen Spezifizierungen entsprechen, die von der Agentur für Einnahmen genehmigt wurden; dabei ist die Kontrollsoftware zu verwenden, welche auf der Website der Agentur kostenlos zur Verfügung steht. 8.1 VORLAGE PER INTERNET DURCH DAZU BERECHTIGTE MITTLER Die dazu berechtigten Mittler müssen die Mitteilungen der Agentur für Einnahmen per Entratel vorlegen, und zwar sowohl: Mitteilungen, die sie selbst im Auftrag des Steuerzahlers erstellt haben; Als auch Mitteilungen, die der Steuerzahler selbst erstellt hat, wobei der Mittler sich lediglich verpflichtet hat, diese per Internet vorzulegen; 8.2 NACHWEIS DER ERFOLGTEN ÜBERMITTLUNG Die Übermittlung gilt dann als durchgeführt, wenn der Empfang der Files mit den entsprechenden Daten durch die Agentur für Einnahmen abgeschlossen ist. Der Nachweis für die erfolgte Übermittlung ist die Empfangsbestätigung durch die Agentur für Einnahmen; sie ist in einem File enthalten, welches mit dem Authentifizierungscode (Entratel) bzw. dem codice di riscontro (Fisconline) versehen ist. Seite 8

9 Vorbehaltlich Fällen von höherer Gewalt wird die Empfangsbestätigung binnen 5 Tagen ab der korrekten Zusendung an die Agentur für Einnahmen ausgestellt. 8.3 GRÜNDE FÜR DEN AUSSCHLUSS EINER MITTEILUNG Keine Empfangsbestätigung wird ausgestellt (und somit gilt die Mitteilung als nicht vorgelegt), wenn das darin enthaltene File aus einem der folgenden Gründe nicht angenommen ( scartato ) wird: Der Authentifizierungscode (Entratel) bzw. der codice di riscontro (Fisconline) wird nicht (an)erkannt; Der Authentifizierungscode (Entratel) bzw. der codice di riscontro (Fisconline) wird dupliziert, weil ein und dasselbe File mehrmals übermittelt wird; Das File kann nicht verarbeitet werden, weil die vorgesehene Kontrollsoftware nicht verwendet wurde Der Steuerzahler, welcher die Daten übermittelt, wird vom System nicht erkannt. Diese Umstände werden dem Steuerzahler, welcher die Daten übermittelt, per Internet mitgeteilt; dieser ist dann verpflichtet, die Daten binnen 5 Tagen ab der Ausschlussmitteilung in korrekter Form vorzulegen. 9 FRISTEN FÜR DIE VORLAGE DER MITTEILUNGEN Mitteilungen der MwSt.-relevanten Geschäftsfälle ( spesometro ) für das Jahr 2012 müssen bis zum: , (Steuerzahler mit monatlicher MwSt.-Abrechnung); Bzw (übrige Steuerzahler) vorgelegt werden. Die Mitteilungen für das Jahr 2013 und die Folgejahre müssen bis zum: 10. April des Jahres vorgelegt werden, das auf das Bezugsjahr folgt (Steuerzahler mit monatlicher MwSt.- Abrechnung); Bzw. bis zum 20. April (übrige Steuerzahler). 9.1 FRISTEN FÜR DIE MITTEILUNG VON BARZAHLUNGEN IM TOURISMUS Die genannten Fristen gelten auch für die Mitteilungen über die Barzahlungen im Tourismus. 9.2 FRISTEN FÜR DIE MITTEILUNG VON GESCHÄFTSFÄLLEN MIT STEUERPARADIESEN Diese Mitteilungen müssen gemäß den Fristen ex Art. 2 und 3, DM vorgelegt werden, also: Monatlich oder vierteljährlich (wenn der vierteljährliche Gesamtbetrag für jede Kategorie der betreffenden Geschäftsfälle unter ,00 Euro liegt); Jeweils bis zum Ende des Monats, der auf den Bezugszeitraum (Monat oder Vierteljahr) folgt; Wird das genannte Limit von ,00 Euro erreicht, so ist von der vierteljährlichen auf die monatliche Mitteilung überzugehen. 9.3 FRISTEN FÜR DIE MITTEILUNG VON ANKÄUFEN AUS SAN MARINO Diese Mitteilung muss bis zum letzten Tag des Monats vorzulegen, der auf denjenigen folgt, in dem der Geschäftsfall verbucht wird. 9.4 FRISTEN FÜR DIE MITTEILUNG VON LEASINGVERTRÄGEN, MIETEN UND AUSLEIHUNGEN Steuerzahler, welche den neuen Vordruck verwenden Die Gewerbetreibenden in den betreffenden Branchen (Leasing- Miet- und Leihgeschäfte mit Autos, Wohnwagen, sonstigen Fahrzeugen, Booten und Flugzeugen), welche die Möglichkeit wahrnehmen, den neuen Vordruck zu verwenden, wie er von der Agentur für Einnahmen am genehmigt wurde (Verordnung Nr ), müssen die oben genannten Fristen für die Vorlage des spesometro einhalten, also bis zum (Steuerzahler mit monatlicher MwSt.-Abrechnung); Bzw (übrige Steuerzahler) vorgelegt werden Steuerzahler, welche den neuen Vordruck nicht verwenden Wird der neue Vordruck dagegen nicht verwendet, so gilt für das Bezugsjahr 2012 folgende Fälligkeit: Seite 9

10 (diese Fälligkeit wurde von der Agentur für Einnahmen mit der Verordnung vom , Nr festgelegt); Und zwar für alle betreffenden Steuerzahler. 10 ANNULLIERUNG EINER MITTEILUNG UND ERSATZMITTEILUNG Innerhalb eines Jahres ab der Fälligkeit für die Vorlage der Mitteilung ist es möglich: Eine bereits vorgelegte Mitteilung zu annullieren; Und eine bereits vorgelegte Mitteilung mit einer anderen für den selben Bezugszeitraum zu ersetzen. 11 STRAFEN Eine unterlassene, nicht wahrheitsgetreue oder unvollständige Mitteilung wird im allgemeinen im Sinne von Art. 11, DLgs. 471/97 mit einer Verwaltungsstrafe von 258,00 bis 2.065,00 Euro geahndet. Für die Mitteilung der Geschäftsfälle mit Black-List-Staaten werden diese Str6afen verdoppelt (also von 516,00 bis zu 4.130,00 Euro) FREIWILLIGE BERICHTIGUNG Eine freiwillige Berichtigung ( ravvedimento operoso ) im Sinne von Art. 13, DLgs. 472/97 ist möglich; in diesem Fall werden die Strafen auf ein Achtel der Mindeststrafe herabgesetzt BEGÜNSTIGTE ABFINDUNG Möglich ist auch eine sog. begünstigte Abfindung ( definizione agevolata ) im Sinne von Art. 16, DLgs. 472/97; in diesem Fall werden die Strafen auf ein Drittel der Mindeststrafe herabgesetzt. Seite 10

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