Kurz-Skriptum für den Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 und F2

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1 Kurz-Skriptum für den Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 und F2 Verfasser: Wirtschaftskammer Tirol Sparte Handel Dr. Karolina Holaus Die Richtigkeit der Inhalte ist ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Prüfung aller Informationen, sind Fehler nicht auszuschließen. Stand: September

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung Pyrotechnikgesetz Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände Mindestalter für Besitz und Verwendung, Ausbildung und Pyrotechnik-Ausweis Verbote und Sicherheitsabstände Gewerbeanmeldung Unterlagen Gewerbeanmeldung Befähigungsnachweis Betriebsanlagengenehmigung Baubewilligung Lagerverordnung Begriffsbestimmungen Allgemeine Lagerungsbestimmungen Lagerungsverbote Lagerung Kategorie F1 und F Verkaufs- Vorrats- und Lagerräume Verkaufscontainer und Verkaufsstand Lagercontainer und Lagergebäude Gefahrgutbeförderung Kleinmengentransporte Beförderungspapier Anhang Pyrotechnikgesetz Lagerverordnung

3 1. Einleitung Pyrotechnische Gegenstände (pg) sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthalten. Dazu zählen auch Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse). Bei deren willkürlich (gewollter) ausgelöster chemischen Reaktion (insbesondere Umwandlung von festen Stoffen in Gase unter Druckentwicklung) werden bestimmte Wirkungen in Form von Bewegung, Licht, Knall, Rauch, Nebel, Druck, Gas oder Reiz bzw. eine Kombination dieser Wirkungen erzielt. Die Inhaltsstoffe dieser Gegenstände sind großteils reibungs-, druck und wärmeempfindlich und somit leicht entzündbar und explosiv. Der Umgang mit solchen Gegenständen verlangt daher Fachkenntnisse und Verlässlichkeit der handelnden Personen. Aus diesem Grund ist der Handel mit pyrotechnischen Artikeln nicht jedermann frei zugänglich, sondern an die Bewilligungspflicht der Gewerbeordnung 1994 gebunden. Die Gewerbeordnung verbietet zudem sowohl den Versandhandel als auch das Aufsuchen von Privatpersonen hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände (vgl. 50,57 GewO 1994). Inhaber des Waffengewerbes sind gem. 142 Abs. 2 GewO 1994 auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln berechtigt. Das vorliegende Skriptum bietet im Folgenden eine Übersicht über die verschiedenen Rechtsgrundlagen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 wichtig sind. Diese Zusammenfassung hat allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 3

4 2. Pyrotechnikgesetz 2010 Am 4. Jänner 2010 sind das Pyrotechnikgesetz 2010 und die Pyrotechnikgesetz- Durchführungsverordnung PyroTG-DV in Kraft getreten. Sie regeln Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen. Weiters enthalten sie Vorschriften zur Sachkunde-Ausbildung für den Besitz und die Verwendung bestimmter Pyrotechnika Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände Das Pyrotechnikgesetz 2010 unterteilt Feuerwerkskörper entsprechend ihrer Verwendungsart oder Zweck, dem Grad der Gefährlichkeit und dem Lärmpegel in verschiedene Kategorien. Die Klasseneinteilung wurde abgeschafft. Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und in geschlossenen Bereichen und Wohngebäuden verwendet werden können; vernachlässigbarer Lärmpegel Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind; Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden je nach Gefährlichkeit in die Kategorie T1 bis T2, sonstige pyrotechnische Gegenstände je nach Gefährlichkeit in die Kategorie P1 bis P2 eingeteilt. Das Gesetz unterteilt weiters lose pyrotechnische Sätze je nach Gefährlichkeit in die Kategorie S1 bis S2. Das Gesetz erfasst damit auch pyrotechnische Gegenstände, die nicht unter das bisher geltende Pyrotechnikgesetz 1974 fielen (zb Sicherheitseinrichtungen wie Airbags oder Gurtstraffer) Mindestalter für Besitz und Verwendung, Ausbildung und Pyrotechnik-Ausweis Das Mindestalter für Besitz und Verwendung beträgt bei der Kategorie F1: 12 Jahre Kategorien F2 und S1: 16 Jahre Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2, S2: 18 Jahre 4

5 Hinweis: Die Abgabe von pg der Klasse 1 (alt) als Kategorie F1 an Personen ab 12 Jahren ist erlaubt; ebenso der Verkauf der Klasse II (alt) als Kategorie F2 ab 16 Jahren, auch wenn dort die Abgabebeschränkung erst ab 18 Jahren vermerkt ist. Der Verkauf von Kat. F1 und F2 durch Lehrlinge ist zulässig, sobald das Alter von 16 Jahren erreicht ist und eine Unterweisung erfolgt ist. 1 Für pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, S2 und P2 sind zusätzlich Sach- und/oder Fachkenntnisse sowie eine behördliche Bewilligung erforderlich. Die Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller die erforderlichen Sachoder Fachkenntnisse nachweisen kann Verbote und Sicherheitsabstände Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die nicht richtig und gut lesbar gekennzeichnet (CE-Kennzeichen, Name und Typ des Satzes, Kategorie) bzw. die nicht verkehrsfähig sind, sind grundsätzlich verboten. Aufgrund der Übergangsbestimmungen dürfen pyrotechnische Gegenstände, die vor dem 4. Juli 2010 nach Österreich eingeführt wurden, aber noch die alte Kennzeichnung tragen ( 47 Abs. 1 PyroTG 2010). Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände sind generell verboten. Knallkörper mit Blitzknallsatz der Kategorie F2 sind verboten. Diese Gegenstände dürfen aber noch bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet und überlassen werden ( 47 Abs. 6 PyroTG 2010). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen im Allgemeinen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet prinzipiell verboten. Der Bürgermeister kann per Verordnung Ausnahmen festlegen. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Altersheimen etc. sowie bei Brandoder Explosionsgefahr (zb in der Nähe von Tankstellen) ist verboten. In geschlossenen Räumen dürfen nur pyrotechnische Gegenstände verwendet werden, die dafür ausdrücklich vorgesehen sind. Generell sind bei der Verwendung die in der Kennzeichnung angegebenen Mindestabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. 1 Vgl. 3 Abs 4 Z 3 KJBG-VO. 5

6 3. Gewerbeanmeldung Die Anmeldung des Gewerbes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Gewerbereferat bzw. Stadtmagistrat Innsbruck/Berufsrecht) schriftlich einzubringen. Mit der Ausübung dieses Gewerbes darf erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde begonnen werden. Der Gewerbewortlaut in der Anmeldung kann eingeschränkt oder auch uneingeschränkt beantragt werden. Der Gewerbewortlaut kann wie folgt lauten: Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) gemäß 94 Z 18 GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Kategorien F1 und F2. Voraussetzungen: Zuverlässigkeit (keine schwerwiegenden Verwaltungsstrafen) Keine Bedenken aus Sicht der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Volljährigkeit Österreichische oder EWR-Staatsbürgerschaft (oder gültiger Aufenthaltstitel) Keine gerichtlichen Vorstrafen (mehr als 3 Monate oder 180 Tagessätze) oder Finanzstrafen Kein Konkurs, der mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde Befähigungsnachweis Juristische Personen, Personengesellschaften oder natürliche Personen ohne Eigenberechtigung oder Befähigungsnachweis müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen! wenn notwendig Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bzw. Bauanzeige Hinweis: Der Handel mit harmlosen pyrotechnischen Scherzartikeln (F1) ist seit Inkrafttreten des neuen Pyrotechnikgesetzes nicht mehr von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Das freie Handelsgewerbe ist für Antragsteller, die nach dem 4. Jänner 2010 das Gewerbe anmelden wollen, nicht mehr ausreichend, vielmehr muss auch für F1 ein Befähigungsnachweis erbracht werden. 6

7 3.1. Unterlagen Gewerbeanmeldung Natürliche Personen Erklärung betreffend Gewerbeausschließungsgründe Befähigungsnachweis wenn notwendig Betriebsanlagengenehmigungsbescheid Juristische Personen, Personengesellschaften: Für die Gesellschaft: Firmenbuchausdruck Gesellschaftsvertrag Erklärung über die Geschäftsführerbestellung Erklärung betreffend Gewerbeausschließungsgründe für handelsrechtlichen Geschäftsführer und Gesellschafter mit mehr als 50 % wenn notwendig Betriebsanlagengenehmigungsbescheid Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer: Anmeldung bei der TGKK (falls Arbeitnehmer) Erklärung betreffend Gewerbeausschließungsgründe Befähigungsnachweis Die Unterlagen sind im Original oder gerichtlich bzw. notariell beglaubigt vorzulegen Befähigungsnachweis Gemäß BGBl. II Nr. 43/2003 (Pyrotechnikunternehmen-Verordnung) ist die Befähigung für den Handel nachzuweisen durch eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter oder eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und vorangegangene dreijährige einschlägige Ausbildung oder eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und vorangegangener dreijähriger einschlägiger Tätigkeit als Unselbständiger oder eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger und vorangegangene dreijährige einschlägige Ausbildung Hinweis: Für den Handel mit den Kategorien F1 und F2 bietet das WIFI Tirol den Kurs Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände an. Dieses Seminar wird idr im Rahmen der individuellen Befähigung für den Handel mit F1 und F2 von den Gewerbebehörden akzeptiert! 7

8 3.3. Betriebsanlagengenehmigung Eine gewerbliche Betriebsanlage unterliegt der Genehmigungspflicht, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, folgende Gefährdungen oder Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen zu verursachen: 1. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn. Die Verminderung des Verkehrswertes zb von Grundstücken stellt keine Gefährdung des Eigentums dar. 2. Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise. 3. Beeinträchtigung der Religionsausübung in Kirchen, des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder der Verwendung oder des Betriebes anderer öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen. 4. Wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. 5. Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Für die Begründung der Genehmigungspflicht genügt die bloße Eignung der Betriebsanlage, eine dieser Einwirkungen hervorrufen zu können (abstrakte Gefährdung, Belästigung). Die Lagerung und der Verkauf von pg bedürfen in folgenden Fällen jedenfalls einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß 74 ff Gewerbeordnung 1994 (vgl 4-6 Lagerverordnung 2004): Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 im Sinne des Pyrotechnikgesetzes von mehr als 60 kg pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2, wenn die Betriebsanlage bereits aufgrund anderer Tätigkeiten (zb Schlosserei) genehmigungspflichtig ist in Verkaufsständen, Verkaufscontainern oder Lagercontainern (auch bei zeitlicher Befristung) pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes zugleich mit Waren, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF BGBl. Nr. 240/1991, oder den Bestimmungen der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002, unterliegen (vgl. sonstige Lagerverbote 3 PyroTG) pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F3 und F4, pyrotechnischer Gegenstände der Art Bengalfeuer und Schellackfeuer Im Fall der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage ist umgehend bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Stadtmagistrat) ein Ansuchen um die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung einzubringen. Nähere Informationen betreffend Ansuchen sowie beizuschließende Unterlagen erhalten Sie beim Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Stadtmagistrat. Dem Ansuchen sind jedenfalls 8

9 Pläne des Gebäudes mit den eingezeichneten Lagerstandorten sowie eine Betriebsbeschreibung beizufügen. Die positive Feststellung über die Gewerbeanmeldung für den Handel mit pyrotechnischen Artikeln kann erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung (wenn diese erforderlich ist siehe oben) erfolgen Baubewilligung Bei der Widmungsänderung eines Raumes (zb Umgestaltung eines Raumes zur Lagerung pg) ist eine Bewilligung der Baubehörde (Bürgermeister) zu erwirken. Für bauliche Anlagen 2 (jedenfalls Container und teilweise auch Verkaufsstände), die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens oder einer Bauanzeige gemäß 44 Tiroler Bauordnung (TBO 2001) um die Erteilung einer befristeten, höchstens jedoch 5- jährigen Bewilligung angesucht werden. Bei der Erteilung der Bewilligung kann unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften (zb Flächenwidmung, Grenzabstände) abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass sowohl den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen als auch den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im 21 Abs. 2 TBO genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die befristete Bewilligung kann auf Antrag einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Bewilligung ist die bauliche Anlage zu beseitigen und der Bauplatz wieder in den ursprünglichen Zustand zu versehen. 2 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechte Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind ( 2 TBO 2011). 9

10 4. Lagerverordnung Die Pyrotechnik-Lagerverordnung (Pyr-LV 2004 geändert durch BGBl. Nr. 399/2011) gilt für genehmigungspflichtige und bereits genehmigte Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind immer zu beachten, auch wenn keine Betriebsanlagengenehmigungspflicht gegeben ist. Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände nur kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Im Zuge der Neugestaltung des Pyrotechnikgesetzes wurde auch die Lagerverordnung 2004 novelliert. Allerdings handelt es sich nur um eine formelle Anpassung, wesentliche inhaltliche Änderungen sind allerdings erst in einigen Jahren zu erwarten Begriffsbestimmungen 3 Verkaufsräume: Räume, in denen pyrotechnische Gegenstände oder neben anderen Waren auch pyrotechnische Gegenstände zum Verkauf bereitgehalten werden; Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und der Lagerung anderer Waren dienen; Verkaufscontainer: im Freien aufgestellte begehbare Behälter aus nicht brennbaren Materialien, die dem Verkauf ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen; Verkaufsstände: im Freien aufgestellte begehbare Einrichtungen ohne besonderer Brandschutzanforderung (zb Holzhütte), die dem Verkauf ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen; Schutzzone: ein Gebiet, in dem sich kein anderes Gebäude befinden darf und das von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen und von dürrem Bewuchs freizuhalten ist; Brandschutzmauer: eine öffnungslose, brandbeständig in Massivbauweise hergestellte Mauer, die den Lagercontainer oder das Lagergebäude gemäß 10 um mindestens 50 cm allseitig überragen muss; Gesamtbruttomasse: Masse (Gewicht) einschließlich der Ursprungsverpackung 4.2. Allgemeine Lagerungsbestimmungen 4 Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz 2010 entsprechen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert werden. 3 Vgl. 1 Abs. 3 Lagerverordnung Vgl 2 Lagerverordnung

11 In Verkaufsräumen, Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden und müssen so gelagert werden, dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden können (keine Selbstbedienung). In allen Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ist das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten auf dieses Verbot muss in den Räumen selbst oder an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften hingewiesen werden Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend sein (Achtung Ausnahmen). In Lagerräumen dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden. Für die Erste Löschhilfe muss in oder vor jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionsfähiger Tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden. In jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, muss eine Sicherheitsbeleuchtung angebracht sein (Ausnahme Verkaufscontainer und Verkaufsstände sowie Lagercontainer und Lagergebäude) Lagerungsverbote 5 Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten in Stiegenhäusern, in Stiegenhausvorräumen, in der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern,unterhalb von Stiegen, in der Nähe des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes, von Notausgängen und auf Fluchtwegen, in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten/Gase/ätzende Stoffe/Druckgaspackungen oder sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen in Heizräumen und Brennstofflagerräumen, Triebwerksräumen, Technikräumen, Pufferräumen und Schleusen, Garagen, Lüftungs- und Klimazentralen, in Tankstellen einschließlich Servicebereiche und Shop und in Betriebsanlagen, bei denen mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist und die mehr als 2000 m² Verkaufsfläche aufweisen (zb Einkaufszentren, Baumärkte); Ausnahme: Lagerung in Verkaufscontainern etc. im Freien. In Schaufenstern oder auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände, sondern lediglich Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden. 5 Vgl. 3 Lagerverordnung

12 4.4. Lagerung Kategorie F1 und F2 6 Die Anforderung an Lagerräume variiert je nach gewünschter Lagermenge (Bruttoexplosivstoffmenge). Details, wie zb Ausstattung von Türen und Wänden, Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung, sind in der Lagerverordnung geregelt. Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die zulässige Lagermenge in bestimmten Räumen. Im Verkaufsraum Im Vorratsraum Max. in einem Gebäude Verkaufsstand im Freien Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen 5 10 kg F1 10 kg F1-20 kg F kg F1/F2 30 kg F1/F2-60 kg F1/F2 - - Lagerung in genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen In Lagerräumen Lagercontainer Lagergebäude 7 40 kg F1/F2 2x40 kg F1/F2-120 kg F1/F kg F1/F2 3x 100 kg F1/F kg F1/F kg F1/F kg F1/F Verkaufs- Vorrats- und Lagerräume In Verkaufs- und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu 10 kg (Gesamtbruttomasse) pg der Kategorie F1 gelagert werden, wobei von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von deren Rauch- oder Abgasfängen ein Abstand von mind. 2 m eingehalten werden muss. 7 6 Vgl. 4 ff Lagerverordnung Die nachstehenden (farbigen) Bilder wurden aus der Checkliste der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung VIc-Maschinenwesen, Brandverhütungsstelle und Arbeitsinspektorat Bregenz entnommen. Die Grundriss- Zeichnungen wurden von Frau Holzer Ines zur Verfügung gestellt. 7 Max. 1 Verkaufs- und 1 Vorratsraum; Vgl. 5 Lagerverordnung

13 Werden dort bis zu 60 kg (je 30 kg) der Kat. F1 und F2 gelagert, so müssen Wände und Decken zu anderen Gebäudeteilen mind. hochbrandhemmend, Türen brandhemmend sein. Außer Türöffnungen sind keine Lüftungsleitungen, Installationsschätze und dergleichen erlaubt. Die pg sind auf eigenen Regalen zu lagern. 8 Bei einer Lagermenge von 120 kg, dürfen 40 kg im Verkaufsraum und jeweils weitere 40 in den Vorratsräumen gelagert werden. Wände und Decken sind brandbeständig, die Türen wiederum brandhemmend auszugestalten. Verkaufs- und Lagerraum dürfen keine direkten Verbindunge zu betriebsfremden Gebäuden aufweisen. Weiters sind die pg auf eigenen Regalen zu lagern. 9 8 Max. 1 Verkaufs- und 1 Vorratsraum; Vgl. 6 Lagerverordnung Max. 1 Verkaufs- und 2 Vorratsräume; Vgl. 7 Lagerverordnung

14 Zusätzlich dürfen in einem eigenen Lagerraum pg der Kat. F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse von max. 100 kg gelagert werden, sofern die Voraussetzungen des 8 Lagerverordnung 2004 erfüllt sind (zb eigener Brandabschnitt, Kennzeichnung). Pro Gebäude sind max. 3 Lagerräume zulässig Vgl. 8 Lagerverordnung

15 Kombination von Verkaufs-, Vorrats- und Lagerraum 15

16 Verkaufscontainer und Verkaufsstand Bei der Lagerung von pg bis zu 100 kg in Verkaufscontainern/Verkaufsständen beträgt die Schutzzone mind. 5 Meter. Zwischen dem Container/Verkaufsstand und Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mind. 10 m eingehalten werden. Öffnungen des Verkaufscontainers/Standes dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufscontainer oder Verkaufsstand entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind. An der Außenseite der Zugangstüre muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein: Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2; Höchstlagermenge: 100 kg Weitere Anforderungen siehe 9 Lagerverordnung

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18 Lagercontainer und Lagergebäude Die Lagerung von pg von bis zu 800 kg in Lagercontainern oder Lagergebäuden bedarf einer Schutzzone von mind. 5 Metern. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zb durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten). Diese Schutzzone darf an höchstens zwei Seiten durch eine Brandschutzmauer um höchstens 50 % verringert werden; befindet sich unmittelbar angrenzend an die verringerte Schutzzone ein Gebäude, das höher oder breiter als der Lagercontainer oder das Lagergebäude ist, so ist die Größe der Brandschutzmauer abweichend von 1 Abs. 4 Z 10 im Einzelfall festzulegen. 12 An der Außenseite der Zugangstüre des Lagercontainers oder des Lagergebäudes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2; Höchstlagermenge: 800 kg. 12 Vgl. 10 Lagerverordnung

19 Die Lagerung von pg der Kategorie F1/F2 bis zu 5000 kg in Lagergebäuden bedarf noch höherer Schutzvorkehrungen. Lagergebäude müssen zueinander und zu Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, einen Abstand von mindestens 10 m aufweisen. Dieser Abstand kann an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes um höchstens 50 % verringert werden, wenn die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten öffnungslos sind. Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 10 m eingerichtet und gekennzeichnet sein. 13 Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein. 13 Vgl. 11 Lagerverordnung

20 5. Gefahrgutbeförderung Die Beförderung von pg fällt unter die Gefahrguttransportbestimmungen. Demenstprechend gelten die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (ADR 14, Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie die Gefahrgutbeförderungsverordnung). Unter dem Begriff Freistellung enthält das ADR einige Ausnahmeregelungen, die in Bezug auf die Beförderungsart und -Menge relevant sind Kleinmengentransporte Erleichterungen Jedes gedeckte oder bedeckte Fahrzeug ist erlaubt Kein Beifahrer notwendig Keine Gefahrgutlenkerausbildung notwendig Keine Kennzeichnung (Aufkleber) des Fahrzeuges Personenbeförderung erlaubt Pflichten Beförderungspapier Zusammenladeverbot beachten Nur gekennzeichnete Verpackungen (Aufschrift, Gefahrzettel) Zugelassene Verpackung (u/n- Prüfzeichen) Kein anderes Gefahrgut transportieren 1 Feuerlöscher (2 kg) Max Punkte 1.3 G 20 kg netto 1.4 G 333 kg netto 1.4 S - unbegrenzt 5.2. Beförderungspapier Als Beförderungspapier dienen Rechnung, Lieferschein, Frachtbrief, Transportschein usw. Folgende Angaben sind erforderlich: Bezeichnung Beförderungspapier muss ausdrücklich angeführt sein Absender und Empfänger Anzahl und Art der Versandstücke (Wortlaut Kisten beachten) Masse jedes Versandstückes Handelsname des Stoffes Kennzeichnungsnummer Stoffbezeichnung Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Nettoexplosivstoffmasse jedes Gutes 14 Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Hier relevant: Unterabschnitt ADR. 15 Vgl. Csengel/Gartner/Keplinger/Szagmeister, Pyrotechnikgesetz (2010), 307 ff. 20

21 Summe der Nettoexplosivstoffmassen Punkte laut ADR-Kleinmengentabelle (=Nettomasse der Feuerwerkskörper x Faktor) Absendererklärung Kleinmengenvermerk ( ADR) Referenznummer Beispiel Beförderungspapier Hinweis: Verwenden Sie das Beförderungspapier Ihres Lieferanten als Vorlage. Damit ist Ihr Transportdokument immer auf dem neuesten Stand! 21

22 6. Anhang 6.1. Pyrotechnikgesetz 2010 Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 PyroTG 2010) BGBl. I Nr. 131/ HAUPTSTÜCK ALLGEMEINER TEIL 1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Regelungsgegenstand 1. Dieses Bundesgesetz regelt 1. Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und 2. das Böllerschießen. Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1. Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187 vom S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/112/EG, ABl. Nr. L 345 vom S. 68, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom S. 42, bestimmt sind, 2. Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen, 3. mittels Gaskartuschen betriebene Bühneneffektmittel, 4. Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände, 5. pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und 6. Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen. (2) Das 2. Hauptstück sowie 32 finden keine Anwendung auf 1. pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom S. 14, und 2. pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden. (3) Das 3. Hauptstück sowie 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen. Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1. die Gebietskörperschaften, 2. staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge, 3. Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten, 4. Feuerwehren, 5. amtliche Sachverständige und 6. Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden, soweit diese mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, einer Amtstätigkeit, ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses umgehen müssen. (2) Dieses Bundesgesetz findet hinsichtlich der im 3. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen 22

23 betreffend Besitz und Verwendung durch sowie Überlassung an keine Anwendung auf 1. Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler), 2. öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, 3. Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind, 4. Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind, 5. Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und 6. Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden, insoweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen umgehen müssen. (3) Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen des Abs. 2, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen. Begriffsbestimmungen 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. Anzündmittel sind explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthaltende Gegenstände, mit denen typischerweise pyrotechnische Gegenstände und Sätze unter Flammenbildung zur Umsetzung gebracht werden. 2. Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABl. Nr. L 154 vom S. 1, angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind. 3. Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung. 4. Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen. 5. Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind. 6. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz im Bundesgebiet bereitstellt. 7. Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz gestalten oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen. 8. Importeur ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt. 9. Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt. 10. Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft. 11. Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung. 12. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind. 13. Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden. 14. Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halboder 23

24 Vorerzeugnisse). 15. Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen. 16. Sätze sind lose Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen. 17. Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind. 2. Abschnitt Zuständigkeit und Instanzenzug Zuständigkeit 5. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich 1. bei a) natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt, b) juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland, 2. bei Bewilligungsansuchen nach 28, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung, 3. sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens. Instanzenzug 6. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet 1. die Sicherheitsdirektion, 2. in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat. (2) Gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektion ist keine Berufung zulässig. 3. Abschnitt Behördenbefugnisse Berechtigungskontrolle 7. Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind bei Transport oder Verwendung der von diesen Berechtigungen erfassten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze im Original oder in Kopie mitzuführen und den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß 29 des Zollrechts- Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse auf Verlangen auszuhändigen. Entziehung 8. (1) Nach diesem Bundesgesetz erteilte Bewilligungen oder ausgestellte Pyrotechnik-Ausweise sind zu entziehen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt oder der Pyrotechnik-Ausweis nicht ausgestellt worden wäre. (2) Entzogene Bewilligungen oder Pyrotechnik-Ausweise sind unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Betroffene haben binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides 1. der Behörde nachzuweisen, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 einem zum Besitz und zur Verwendung Befugten überlassen haben, oder 2. die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, 24

25 T2, P2 und S2 der Behörde zu übergeben. Kommt der Betroffene diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Behörde ermächtigt, aufgrund der 28, 29, 32, 37 oder 39 erlassene Bescheide, den Pyrotechnik-Ausweis sowie die in seinem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 sicherzustellen. Für die mit der Sicherstellung betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt 50 SPG. Das Eigentum an den sichergestellten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über. Durchsuchung 9. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, 1. Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie 2. Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Z 1 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. 50 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl.Nr. 566/1991, gilt. Übermittlung personenbezogener Daten 10. (1) Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. (2) Die zur Vollziehung des 40 berufenen Behörden sind ermächtigt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer Person, 1. die wegen einer in Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung erfolgten Übertretung einer pyrotechnikrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft wurde und 2. von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie weitere derartige Übertretungen in Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen begehen wird, an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes unter Angabe der übertretenen Verwaltungsvorschrift gemäß Z 1 zu übermitteln. Liegt der Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung des Betroffenen mehr als 18 Monate zurück, ist eine Datenübermittlung unzulässig. (3) Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben, 1. die Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), zu verwenden, 2. die Daten gemäß den Bestimmungen des 14 DSG 2000 vor unberechtigter Verwendung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist, 3. ihren Löschungsverpflichtungen gemäß Abs. 4 nachzukommen, 4. jede Abfrage und Übermittlung der Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und 5. den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Z 1 bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist. Vor Abschluss des Vertrages durch den Bundesminister für Inneres ist der Datenschutzrat zu hören. (4) Von der Behörde gemäß Abs. 2 übermittelte Daten sowie vom Vertragspartner gemäß Abs. 3 Z 4 angefertigte Protokolle sind vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball- Bundesliga mit Ablauf eines gemäß Abs. 2 verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der jeweilige Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen. 25

26 (5) Der Betroffene ist von der Behörde von Datenübermittlungen nach Abs. 2 schriftlich zu verständigen. (6) Sicherheitsbehörden sind ermächtigt zu überprüfen, ob die Vertragspartner ihren Pflichten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nachkommen. Kommt ein Vertragspartner einer Pflicht nach Abs. 3 nicht nach, ist eine erneute Datenübermittlung an diesen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Feststellung der Vertragsverletzung zulässig. 4. Abschnitt Kategorisierung Kategorisierung der Feuerwerkskörper 11. Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in: 1. Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind; 2. Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind; 3. Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; 4. Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater 12. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in: 1. Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen; 2. Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen. Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände 13. Von 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in: 1. Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen; 2. Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind. Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze 14. (1) Pyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in: 1. Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht; 2. Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen. (2) Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2. 26

27 6. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Altersbeschränkungen 15. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben: 1. Kategorie F1: 12 Jahre; 2. Kategorien F2 und S1: 16 Jahre; 3. Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre. Verlässlichkeit 16. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. pyrotechnische Gegenstände oder Sätze missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder 2. mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen nicht sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder 3. pyrotechnische Gegenstände oder Sätze Menschen überlassen wird, die zum Besitz derselben nicht berechtigt sind oder 4. den aus diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden sich ergebenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen wird. (2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er 1. suchtkrank ist oder 2. aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden umzugehen. (3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen 1. einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, Gründung von oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder Organisation, Anführung von oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Ansammeln von Kampfmitteln, Sachbeschädigung oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder 2. einer Verletzung waffen- oder sprengmittelrechtlicher Bestimmungen oder von Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes, BGBl. Nr. 540/1977, oder 3. gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder 4. einer nach dem Verbotsgesetz strafbaren Handlung oder 5. einer durch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder 6. einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der jeweils verhängten Freiheits- oder Geldstrafe. (4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht nach 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das Gericht sich gemäß 13 JGG den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe, außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte. (5) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn er öfter als zweimal rechtskräftig bestraft wurde wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen 1. nach pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen oder 2. die im Zustand der selbstverschuldeten Berauschung durch vorsätzlichen oder fahrlässigen Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels begangen wurden, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist. (6) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich ist. (7) Die Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die Verlässlichkeit des Antragstellers auszustellen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht verlässlich ist. 27

28 Sachkunde und Fachkenntnis 17. (1) Für Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 ist der Nachweis von Sachkunde erforderlich. (2) Für Besitz und Verwendung nachstehender pyrotechnischer Gegenstände und Sätze ist der Nachweis von Fachkenntnis erforderlich: 1. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4; 2. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2; 3. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2. (3) Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Abs. 1 und 2 liegt vor 1. nach erfolgreicher Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang für die entsprechende Kategorie bei einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgangsträger oder 2. bei einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze hinsichtlich der jeweiligen Kategorie, der die hergestellten Gegenstände oder Sätze zuzurechnen sind; bei der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 gilt dies nur bezüglich der Art (Produktgruppe), der der hergestellte Gegenstand zuzurechnen ist, oder 3. hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 nach Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betreffend den Umgang mit der konkreten Art (Produktgruppe) gegenüber der Behörde. (4) Darüber hinaus liegt bei Nachweis der 1. Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2, 2. Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 auch Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 sowie Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und 3. Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 vor. (5) Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR absolvierte Ausbildung oder ausgeübte berufliche Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Sachkunde gemäß Abs. 1 oder Fachkenntnis gemäß Abs. 2 mit Bescheid anzuerkennen, wenn 1. die absolvierte Ausbildung den in Abs. 3 Z 1 genannten Lehrgängen im Wesentlichen gleichwertig ist oder 2. die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, ein in Abs. 3 Z 2 genanntes Gewerbe auszuüben. Der Bescheid, mit dem eine Ausbildung oder eine berufliche Tätigkeit gemäß Z 1 oder 2 anerkannt wird, gilt als Nachweis der entsprechenden Sachkunde oder Fachkenntnis. Lehrgänge und Lehrgangsträger 18. (1) Zur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des 17 Abs. 3 Z 1 und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt 1. die Sicherheitsakademie ( 11 SPG) und 2. die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger). Die Anforderungen, die Lehrgangsträger hinsichtlich Lehrgangsorganisation, Lehrpersonal, Lehrpläne, Einrichtungen, Lehrmittel, Prüfungen, Zeugnisausstellung und -gestaltung erfüllen müssen, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. (2) Gemäß Abs. 1 Z 2 anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des 17 Abs. 3 Z 1 der Aufsicht des Bundesministers für Inneres. (3) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register der staatlich anerkannten Lehrgangsträger zu führen und in geeigneter Weise eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (4) Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des 17 Abs. 1 oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die 1. das nach 15 für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und 2. eine innerhalb der letzten drei Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß 16 Abs. 7 beibringen. 28

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