Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht

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1 Professor Dr. Norbert P. Flechsig - Urheber- und Medienrecht Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht Teil IX Zeitliche Befristung des geistigen Eigentums als besondere Eigentumsschranke Vorlesung Urheberrecht SS 2016 Prof. Dr. Norbert P. Flechsig Zeitlich beschränkter Schutz des geistigen Eigentums, 64 UrhG Die Dauer des Urheberrechts kann als eine Schranke der Werkherrschaft begriffen werden und zwar hinsichtlich ihrer Wirkung als die stärkste Schranke, die das deutsche und das internationale Urheberrecht kennt. Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass jeder lebende Künstler niemals an einen Nullpunkt ansetzen kann, sondern jede geschützte urheberrechtliche Werkgattung blickt auf eine jahrhunderte währende Entwicklung zurück, auf die lebende Künstler aufbauen, ohne die vorbestehenden Werke zu kopieren. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind anders als körperliche Gegenstände ihrer Natur nach Mitteilungsgut und müssen nach einer die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben angemessen berücksichtigenden Frist der Allgemeinheit frei zugänglich sein (AmtlBegr. BT-Drucks. IV/270, 33). Vorhandensein eines allgemeinen gesellschaftlichen Interesses, das Werkeigentum einer zeitlichen Grenze zu unterwerfen: Begreift man allgemein Kultur als Angebot zur Sinnerfüllung des Menschen, dann muss es ihm möglich sein, nach Ablauf einer bestimmten Zeit beliebig zu nutzen, weil geistige Werke sich notwendigerweise mit dem Zeitablauf verflüchtigen. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 2 1

2 1. Zeitlich beschränkter Schutz des geistigen Eigentums, 64 UrhG Keine Verletzung der Grundrechte: Nach herrschender Auffassung ergibt sich weder aus Art. 14 GG noch aus Art. 3 GG eine Pflicht zur Schaffung ewiger Urheber- und Leistungsschutzrechte (vgl. etwa Schricker/Katzenberger 64 Rn. 2; Möhring/Nicolini/Gass 64 Rn. 6 ff.; Wandtke/Bullinger, 64 Rdnr. 1). Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 3 1. Zeitlich beschränkter Schutz des geistigen Eigentums, 64 UrhG Geschichte: Allgemein (aktuell): Ludwig Gieseke, UFITA 2012/I, 139: Urheberrechtliche Schutzfristen Regelungen und Begründungen seit dem 19. Jahrhundert und kritische Betrachtung heute Die seit dem ( 29 LUG) gültige Regelschutzdauer, die die Lebenszeit des Urhebers und 30 Jahre nach seinem Tod umfasste, wurde durch die mit dem Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom (RGBl. II S. 1395) vorgenommenen Änderungen der Bestimmungen der 29 LUG und 25 KUG auf 50 Jahre post mortem auctoris verlängert (zur Übergangsregelung vgl. OLG München ZUM-RD 1997, 294 Salome II; BGH GRUR 2000, 869 Salome III). Die Urheberrechtsnovelle 1965 führte zu einer Verlängerung der Regelschutzdauer auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Zu den Übergangsbestimmungen s. 129 ff. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 1985 wurde 68, der für Lichtbildwerke eine verkürzte Schutzdauer vorgesehen hatte, aufgehoben und die Übergangsregelung des 137 a eingefügt. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 4 2

3 1. Zeitlich beschränkter Schutz des geistigen Eigentums, 64 UrhG Der Festlegung der Schutzdauer auf 70 Jahre post mortem auctoris liegen der Gedanke und die die Überzeugung zugrunde, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch nähere Angehörige des Urhebers vorhanden sind, denen die Einkünfte aus der Nutzung des Werkes billigerweise nicht entzogen werden sollen. Zur Erinnerung und zum Verständnis im Jahre 1810: Johann Nikolaus Friedrich Brauer zum Badischen Landrecht (1810): Fällt der Kopf ins Grab, so fällt seyne Schrift ins Freye. Nach Ablauf der Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei, kann also von jedermann ohne Zustimmung genutzt werden. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 5 1. Zeitlich beschränkter Schutz des geistigen Eigentums, 64 UrhG 64 UrhG: Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Berechnung: 69 UrhG neu 2013: Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt unabhängig von den ausgewiesenen Miturhebern siebzig Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. Vgl. Art. 1 Abs. 7 der Schutzdauer-RL 2011/77/EU vom 27. September 2011 (in Kraft am umzusetzen bis Amts.Bl. EU 2011, Nr. 265, 1) hierzu RegE BT-Drs. 17/12013 vom Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 6 3

4 2. Sonderbestimmungen für Miturheber und Filmwerke 65 UrhG (1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern ( 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. Neu 2013: (3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind. Hierzu RegE eines 8ten Urheberrechtsänderungsgesetzes, BT-Drs. 17/12013 vom Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 7 3. Anonyme und pseudonyme Werke 66 UrhG (1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. (2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder lässt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke ( 138) angemeldet wird. (3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger ( 30) oder der Testamentsvollstrecker ( 28 Abs. 2) berechtigt. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 8 4

5 4. Lieferungswerke 67 Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 9 5. Berechnung der Fristen 69 Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 10 5

6 6. Schutzfristen in internationalen Abkommen Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) Art. 7 Abs. 1: Mindestschutzdauer der durch die Konvention erfassten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes auf die Lebenszeit des Urhebers sowie 50 Jahre nach dessen Tod. Verbandsländer sind nach Art. 7 Abs. 6 RBÜ befugt, eine längere Schutzdauer zu gewähren. Maßgeblich ist nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, diese überschreitet jedoch nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Schutzdauer, so genannter Schutzfristenvergleich. Welturheberrechtsabkommen (WUA) Art. IV Abs. 2: Prinzip der Festlegung einer Mindestschutzdauer, der Inländerbehandlung und des Schutzfristenvergleichs im Schutzland und im Ursprungsland. Art. IV Abs. 2 WUA legt insoweit eine Mindestschutzdauer von 25 Jahren ab der ersten Veröffentlichung oder Registrierung fest. Trips-Übereinkommen Art. 12 und WIPO- Urheberrechtsvertrag (WCT) Art. 8 enthalten Vorschriften über die Mindestschutzdauer. Art. 12 Trips-Übereinkommen verweist inhaltlich auf Art. 7 RBÜ, Art. 8 WCT enthält eine Sonderregelung für die Mindestschutzdauer von Werken der Fotografie. Modifikationen beim Schutzfristenvergleich können sich aus bilateralen Staatsverträgen ergeben, z. B. dem Urheberrechtsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und den USA vom , nach welchem amerikanische Urheber wie Inländer ohne Schutzfristenvergleich behandelt werden (BGH GRUR 1978, 302 Wolfsblut). Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 11 1: Welches UrhG ist anzuwenden? Antwort: Das LUG von : Welche Schutzfristen galten hiernach? Antwort: 29 ff. LUG 29 Der Schutz des Urheberrechts endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre und außerdem seit der ersten Veröffentlichung des Werkes zehn Jahre abgelaufen sind. Ist die Veröffentlichung bis zum Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers nicht erfolgt, so wird vermuthet, daß das Urheberrecht dem Eigenthümer des Werkes zustehe. 30 Steht das Urheberrecht an einem Werke Mehreren gemeinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 12 6

7 1: Welches UrhG ist anzuwenden? Antwort: Das LUG von : Welche Schutzfristen galten hiernach? Antwort: 29 ff. LUG 31 Ist der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Veröffentlichung gemäß 7 Abs. 1, 3 angegeben worden, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung. Wird der wahre Name des Urhebers binnen der dreißigjährigen Frist gemäß 7 Abs. 1, 3 angegeben oder von dem Berechtigten zur Eintragung in die Eintragsrolle ( 56) angemeldet, so finden die Vorschriften des 29 Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht wird. 32 Steht einer juristischen Person nach den 3, 4 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der im 29 bestimmten Fristen, wenn das Werk erst nach dem Tode des Verfassers veröffentlicht wird. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 13 1: Welches UrhG ist anzuwenden? Antwort: Das LUG von : Welche Schutzfristen galten hiernach? Antwort: 29 ff. LUG 33 Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen veröffentlichten Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet. 34 Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk veröffentlicht worden ist. 35 Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen oder anderweit veröffentlicht oder ob der wesentliche Inhalt eines Werkes öffentlich mitgetheilt worden ist, kommt nur eine Veröffentlichung oder Mittheilung in Betracht, die der Berechtigte bewirkt hat. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 14 7

8 1: Welches UrhG ist anzuwenden? 2: Welche Schutzfristen galten hiernach? Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 15 Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 16 8

9 1: Welches UrhG ist anzuwenden? Antwort: Das LUG von 2: Welche Schutzfristen galten hiernach? Antwort: 29 LUG/1934 Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 (RGBl. II (1934) S. 1395) 1 (1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert. (2) Demgemäß werden 1. im Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (Reichsgesetzbl S. 227; 1910 S. 793) in den 29, 31 und 32 die Worte»dreißig«und»dreißigjährig«durch»fünfzig«und»fünfzigjährig«und 2. im Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Reichsgesetzbl S. 7; 1910 S. 793) im 25 das Wort»dreißig«durch»fünfzig«ersetzt. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 17 1: Welches UrhG ist anzuwenden? Antwort: Das LUG von 2: Welche Schutzfristen galten hiernach? Antwort: 29 LUG/1934 Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 (RGBl. II (1934) S. 1395) 2 (1) Die Verlängerung der Schutzdauer tritt auch für die bereits geschaffenen Werke ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt sind. (2) Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes berechtigt. Berlin, den 13. Dezember Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 18 9

10 1: Welches UrhG ist anzuwenden? Antwort: Das LUG von 2: Welche Schutzfristen galten hiernach? Antwort: 29 LUG 3: Können die längeren Schutzfristen des UrhG 1965 ( 64) Anwendung finden? Antwort: nein Zwar grundsätzlich 129 Abs. 1 UrhG; aber Werk war am nicht mehr geschützt, sondern die Werkrechte liefen am aus (erster Schutz bis ; sodann Fristbemessung 50 Jahre seit Tod 1912). Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 19 Aber: zu beachten waren danach und sind gegebenenfalls noch heute (!) Bearbeitungen des Werkes und andere urheberrechtlich geschützte Bestandteile der Werkausgaben wie beispielsweise Titelgestaltungen und Zeichnungen, die der Werkausgabe weiterreichenden Schutz verleihen konnten und/oder können ( Bearbeitungsfalle ). Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 20 10

11 - Albert Einstein ( , Ulm) starb am in Princeton/USA. Ab welchem Tag werden seine Werke gemeinfrei sein? Antwort: Friedrich Nietzsche ( ) starb am Warum waren seine Werke nicht bis Ende 1970 geschützt? Antwort: Siehe Fall Karl May. - Drei Miturheber veröffentlichen 1940 ein gemeinsames medizinisches Fachwerk. Miturheber A stirbt im Jahre 1942, B im Jahre 1950 und C im Jahre Ab welchem Tag wird dieses Werk gemeinfrei sei? Antwort: 65 UrhG. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 21 - Ein um seinen Ruf besorgter Autor läßt eines seiner Werke 1970 anonym erscheinen. Da das Werk von der Presse positiv aufgenommen wird, erscheint die 2. Auflage im Jahre 1975 unter seinem richtigen Autorennnamen. Im Jahre 1976 stirbt der Autor. Ab wann ist das Werk gemeinfrei? Antwort: 66 Abs. 2 UrhG: abgewandelter Fall: Das Werk erscheint erst am ? Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 22 11

12 Für nachgelassene Werke, das heißt Werke, die zu Lebzeiten des Autors nicht veröffentlicht worden waren ( 6 Abs. 1), sah der bis zum Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle 1995 geltende 64 Abs. 2 eine Sonderregelung vor: Wurde ein nachgelassenes Werk nach Ablauf von 60, aber vor Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers veröffentlicht, verlängerte sich die Schutzfrist zugunsten des Rechtsinhabers auf 10 Jahre nach der Veröffentlichung. Wenn ein unveröffentlichtes nachgelassenes Werk im letzten Jahrzehnt der Regelschutzdauer des 64 Abs. 1 erstmals veröffentlicht wurde, betrug die Schutzdauer danach 80 Jahre nach dem Tod des Urhebers. In Umsetzung des Art. 1 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie, die festlegt, dass die Regelschutzdauer 70 Jahre post mortem auctoris, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, beträgt, wurde diese Sonderregelung aufgehoben. Seitdem gilt auch für nachgelassene Werke die Regelung des 64 ohne Ausnahme. Nach der Übergangsregelung enthält 137 f Abs. 1 S. 1 kann eine allerdings eine drohende Verkürzung der laufenden Schutzfrist für nachgelassene Werke durch die weitere Anwendung des 64 Abs. 2 a. F. vermieden werden. So liegt der Fall hier. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 23 - Am erschien ein pseudonymes Werk. Wann erlischt der Schutz an diesem Werk, wenn der richtige Name des Verfassers vor seinem Tod weder bekannt wird, noch innerhalb von 70 Jahren seit Erscheinen des Werks in die Urheberrolle eingetragen worden ist? Antwort: 129 Abs. 2 UrhG i.v.m. 29 LUG/1934. Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 24 12

13 - Ein Autor verstirbt am 12. Januar Wann läuft die Urheberrechtsfrist ab - für ein Werk, das am 20.VII.1964 erschienen ist? - für ein Werk, das erstmalig am 14. III erscheint? - für ein Werk das erstmalig am erscheint? Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX Systematik im Urheberrechtsgesetz Sondervorschriften zu den für die mit dem Urheberrecht verwandten Leistungsschutzrechte sind in den jeweiligen Sonderschutzbestimmungen enthalten: 70 Abs. 3 für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben 71 Abs. 3 für nachgelassene Werke 72 Abs. 3 für den Schutz von Lichtbildern 76 für die Dauer des Schutzes gegen Entstellung der Rechte des ausübenden Künstlers 82 für den Schutz der Rechte der ausübenden Künstler, deren Darbietung auf einem Bild- oder Tonträger aufgenommen wurde hierzu F.B.Flechsig-Bisle: Erstreckung der künstlerischen Leistungsschutzrechte und Umsetzung der Schutzdauer- Richtlinie 2011/77/EU in nationales Recht - Zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie 2006/116/EG in der durch die Richtlinie 2011/77/EU geänderten Fassung, Nomos 2015, UFITA-Schriftenreihe Bd Abs. 2 für den Schutz des Herstellers eines Tonträgers (ab Erscheinen) 87 Abs. 2 für den Schutz des Sendeunternehmens 87d für die Schutzdauer der Rechte des Datenbankherstellers 94 Abs. 3 für den Schutz des Filmherstellers Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 26 13

14 Ende dieses Teils Prof.Dr.Flechsig SS 2016 Urheberrecht IX 27 14

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