Nachteilsausgleich. Information der Bildungsberatung. Inhalt: Bildung und Sport

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1 Bildung und Sport Information der Bildungsberatung Nachteilsausgleich Stand: Juni 2015 Inhalt: 1. Definition 2. Formen und Beispiele 3. Rechtliche Grundlagen, Schulordnungen und kultusministerielle Schreiben 4. Beantragung und Gewährung (an weiterführenden Schulen) 5. Nachteilsausgleich und Mobiler Sonderpädagogischer Dienst 6. Nachteilsausgleich bei einer Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) Pädagogisches Institut Tel , Fax Bildungsberatung Schwanthalerstr. 40, München

2 1. Definition Ein Handicap kann eine Behinderung und/oder eine chronisch körperliche bzw. psychische Erkrankung sein. Beispiele für solche Handicaps sind Hörschädigung, Sehschädigung, Körperbehinderung, geistige Behinderung, Epilepsie, Diabetes, Muskel-und Knochenerkrankungen, psychosomatische Beeinträchtigungen (Depression, Essstörung, Angststörung, Trauma) oder tiefgreifende Entwicklungsstörungen (Autismusspektrumstörung, Teilleistungsstörungen). Schülerinnen und Schüler mit einem Handicap sind häufig auf Unterstützung angewiesen, um erfolgreich am schulischen Lernen teilnehmen zu können. Dieses Handicap soll durch den Nachteilsausgleich kompensiert werden. 2. Formen und Beispiele Nachteilsausgleich Schulorganisatorische Möglichkeiten Technische Hilfen Didaktischmethodische Maßnahmen Leistungsfeststellungen Beispiele für schulorganisatorischen Möglichkeiten Klassenzimmer angemessen gestalten, günstigen Sitzplatz auswählen, reizarme Umgebung schaffen, zusätzliche Räumlichkeiten für Prüfungen und Rückzugsmöglichkeiten bereitstellen. Beispiele für technische Hilfen Computer, Lupe, Höranlage, Kommunikationsbrett, Visualisierungsmedien. Beispiele für didaktisch-methodische Maßnahmen Strukturierungshilfen, verstärkte Visualisierung, Unterrichtsmaterialien in geeigneter Form, schriftliche Aufgaben vorlesen und vorlegen, mündliche Aufgaben schriftlich vorlegen, Zeitverlängerung. Beispiele für Veränderungsmöglichkeiten der Leistungsfeststellung Arbeitszeit verlängern, technische Hilfsmitteln verwenden, zusätzliche Erholungspausen zulassen, alternative Formen der Leistungserhebung wählen (z.b. in schriftlicher und/oder mündlicher Form) 3. Rechtliche Grundlagen, Schulordnungen und Kultusministerielle Schreiben Rechtliche Grundlagen Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention: Kerngedanke ist die volle und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen an der Bildung und am gesellschaftlichen Leben. 2

3 Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 30a Abs. 5 Satz 4 BayEUG: Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. 126 Abs. 1 SGB IX: Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Schulordnungen 39 Abs. 1 GrSo : Angaben über Zeitverlängerung, spezielle Hilfen, Entscheidungsgewalt und MSD 48 Abs. 1 MSO: siehe 39 Abs. 1 GrSO 52 VSO-F: wie 39 Abs. 1 GrSO und zusätzliche Angaben zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik und zu chronisch Kranken 2 RSO: Schulaufsicht, Ministerialbeauftragte, Ausnahmen 2 GSO: siehe 2 RSO 53 Abs. 2 GSO: Leistungsnachweise 40 Abs. 9 BSO: Leistungsnachweise: Bei dauernder Behinderung sowie besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens kann Schülerinnen und Schülern ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen bzw. Notenschutz gemäß den vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden 44 Abs. 5 FOBOSO: siehe 40 Abs. 9 BSO Kultusministerielle Schreiben und Bekanntmachungen KMS vom Nr. IV.8 - S (Förderschulen): Rechtsgrundlage, Grundsätze, Formen des Nachteilsausgleiches, Verfahren, allgemeine Hinweise KMS vom Nr. V.2 - S (Realschulen): Hinweise zum Nachteilsausgleich bei hörgeschädigten Schülerinnen und Schülern KMS vom Nr. VI.8-5 S (Gymnasien): Hinweise zum Nachteilsausgleich bei hörgeschädigten, sehgeschädigten und körperbehinderten Schülerinnen und Schülern KMS vom Nr. VI.9-5 S a (Gymnasien): Nachteilsausgleich bei Leistungserhebungen KMS vom Nr. III.6 5 S a (Gymnasien, Realschulen, Berufliche Oberschulen) Hinweis auf Zeugnisbemerkung bei Legasthenie und Lese-Rechtschreibschwäche KMBek vom 17. März 2011 Nr. VII.8-5 S (Berufsschulen): Zuständigkeit für die Gewährung, Personenkreis, allgemeine Grundsätze, Geltungsbereich KMBek vom 16. November 1999 und Folgeschreiben; Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens 4. Beantragung und Gewährung von Nachteilsausgleichen An Grund-, Mittel-und Förderschulen dürfen Lehrkräfte in Absprache mit ihren Schulleitungen selbst entscheiden, welche Formen des Nachteilsausgleiches sie einsetzen wollen. Der zuständige Mobile Sonderpädagogische Dienst kann beigezogen werden. 3

4 An Gymnasien, Realschulen und beruflichen Oberschulen (Fachoberschule, Berufsoberschule) müssen Nachteilsausgleiche bei Leistungsfeststellungen durch die zuständigen Ministerialbeauftragten genehmigt werden. Der Nachteilsausgleich bei Leistungsfeststellung wird durch die Erziehungsberechtigten bzw. den/die volljährige(n) Schüler(in) beantragt. Dem Antrag, es genügt ein formloses Schreiben, wird ein fachärztlicher Befund und eine Stellungsnahme der Schule beigefügt. In besonderen Fällen kann auch eine Stellungsnahme des zuständigen Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes zusätzlich relevante Informationen bereitstellen. Der Antrag geht an die Schulleitung. Die Schulleitung leitet ihn dann an den zuständigen Ministerialbeauftragten weiter. Antrag durch Erziehungsberechtigte bzw. volljährige/r Schüler/in mit Fachärztlichem Befund Stellungsnahme der Schule Evtl. Stellungsnahme des zuständigen MSD Evtl. Stellungsnahme des Schulpsychologen Schulleitung Ministerialbeauftragter Wichtige Empfehlungen finden sich in den weiter oben aufgeführten Kultusministeriellen Schreiben (KMS) und in den Infobriefen der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (ISB). Für die anderen beruflichen Schulen gelten je nach Schulart unterschiedliche Regelungen bei Leistungsfeststellungen: Berufsfachschulen, Berufsakademien, Wirtschaftsschulen und Fachschulen: bei staatlichen Abschlussprüfungen liegt die Zuständigkeit bei der Regierung von Oberbayern Berufsschulen: die Bewilligung eines Nachteilsausgleiches bei Leistungserhebungen während des Schuljahres liegt in der Verantwortung der Schulleitung und der zuständigen Lehrkraft Grundsätzlich werden an beruflichen Schulen Nachteilsausgleiche bei Leistungserhebungen während eines Schuljahres von Schulleitungen und den zuständigen Lehrkräften bewilligt (Ausnahme: Fachoberschulen und Berufsoberschulen). Einzelheiten für die Handhabung von Nachteilsausgleichen an beruflichen Schulen während eines Schuljahres und bei Abschlussklassen finden sich im KMS vom 17.März 2011 (Nr. VII.8-5 S ). Ein genehmigter Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. Ausnahmen gibt es im Fach Textverarbeitung und im Wahlpflichtfach Bürokommunikation mit Kurzschrift (Bereich Kurzschrift) an beruflichen Schulen. Ein Hinweis auf die Gewährung eines Nachteilsausgleiches sollte in der der Schülerakte hinterlegt werden. 4

5 Ministerialbeauftragte Adresse Ansprechpartner Kontakt MB für die Gymnasien in Oberbayern-West Wackersberger Str München Thomas Volz MB für die Gymnasien in Oberbayern-Ost Regerplatz München Gerhard Voigt gerhard.voigt@muenchen.de MB für die Realschulen in Oberbayern-West Bahnhofstr Fürstenfeldbruck Claudia Bernhardt- Gramenz praktikumsamt@mbobw.de MB für die Realschulen in Oberbayern-Ost Auf der Burg Wasserburg Wolfgang Kolb rol@mbobo.de MB für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Südbayern Regierung von Oberbayern für die berufliche Schulen (Berufsakademien, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen) Alter Postweg 86 a Augsburg Maximilianstraße München Konrad Maurer mbsued.fosbos@augsburg.de Ilse Buchner ilse.buchner@reg-ob.bayern.de 5. Nachteilsausgleich und Mobiler Sonderpädagogischer Dienst Der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) bietet Beratung und Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf an. Er arbeitet mit Lehrkräften an Regelund Förderschulen und mit Erziehungsberechtigten zusammen. Formen der Unterstützung können sein: Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Diagnose) Spezielle Förderung der Schülerinnen und Schüler Fortbildung für Lehrkräfte Kooperation mit Beratungsstellen und Fachdiensten Beratung bei Nachteilsausgleich Schullaufbahnberatung und Unterstützung bei Schulübergängen Der MSD kann angefordert werden, wenn Schülerinnen und Schüler in den unterschiedlichen Förderschwerpunkten (Lernen, Sprache, sozial-emotionale Entwicklung etc.) Auffälligkeiten zeigen. Der MSD des entsprechenden Förderzentrums versorgt die zuständige Lehrkraft mit Informationen über das Handicap, über besondere Fördermöglichkeiten und Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches. Gesetzliche Grundlagen für den MSD: Artikel 2, 19, 21, 30a, 30b und 41 BayEUG 5

6 Mobile Sonderpädagogische Dienste MSD mit Förderschwerpunkt Adresse Telefon Förderschwerpunkt Sehen Förderschwerpunkt Mehrfachbehinderte und Blinde Edith-Stein-Schule (Sehbehinderten- und Blindenzentrum Südbayern) Pater-Setzer-Patz Unterschleißheim Maria-Ludwig-Ferdinand-Schule Romanstraße München Förderschwerpunkt Hören Förderschwerpunkt Autismus Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Förderschwerpunkt körperliche motorische Entwicklung Förderschwerpunkt geistige Entwicklung MSD Hören für berufliche Schulen MSD für berufliche Schulen Fragen zum Thema MSD Förderzentrum mit Förderschwerpunkt Hören Musenbergstraße München Dr. Elisabeth-Bamberger-Schule Ohmstraße 12, Haus Karlsfeld Prof.-Otto-Speck Schule Dachauer Straße München Bayerische Landesschule für Körperbehinderte Kurzstraße München Privates Förderzentrum geistige Entwicklung der Lebenshilfe Freising e.v. Gartenstraße Freising Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Hören und Sprache Musenbergstraße München Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Hören und Sprache Musenbergstraße München Regierung von Oberbayern Maximilianstraße München Ansprechpartnerin Irmgard Doll-Edlfurtner Regierungsschuldirektorin 6

7 6. Nachteilsausgleich bei einer Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) Bei einer Legasthenie unterliegen Leistungsfeststellung bzw. Leistungsbewertung besonderen Regelungen. So wird z.b. zusätzlich zum Nachteilsausgleich (wie z.b. Zeitverlängerung) i.d.r. auch das Anforderungsniveau der Aufgaben (z.b. keine Bewertung der Rechtschreibung) und die Gewichtung von mündlicher und schriftlicher Leistungsfeststellung verändert. Eine fachärztlich festgestellte Legasthenie ist ein dauerhaftes Handicap. Möchten Erziehungsberechtigte für ihr Kind einen Nachteilsausgleich beanspruchen, dann genügt als erster Schritt die erforderlichen Unterlagen bei der/dem zuständigen Schulpsychologin/ Schulpsychologen einzureichen. Ein Nachteilsausgleich muss bei einer Legasthenie gewährt werden. Grundsätzlich entscheidet die Schulleitung über die Art des Nachteilsausgleiches. Als Entscheidungsgrundlage dienen ihr die Empfehlungen des Schulpsychologen und der zuständigen Lehrkraft. In der Regel erfordert jeder Schulartwechsel die Neubeantragung eines Nachteilsausgleiches. Der Nachteilsausgleich bei Legasthenie kann sich auswirken auf: den Zeitzuschlag bei Leistungsfeststellungen (bis zu 50 Prozent), den Einsatz von weiteren Hilfen (mündliche Prüfungsfragen, Einsatz von Medien, das Vorlesen von schriftliche Aufgaben), die Nicht-Benotung der Rechtschreibleistung (weder im Fach Deutsch, noch in anderen Fächern), die Benotung der Leseleistung, die Benotung der Fremdsprachen (siehe Kultusministerielle Bekanntmachung vom und vom ). Bei einer Lese-Rechtschreibschwäche kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Auch hier ist der erste Schritt der Beantragung das Einreichen der erforderlichen Unterlagen bei der/dem zuständigen Schulpsychologin/ Schulpsychologen. Eine Bewilligung des Antrags auf Nachteilsausgleich gilt in diesem Fall höchstens für die Dauer von 2 Jahren. Danach findet eine erneute Überprüfung statt. Auf einen Nachteilsausgleich bei Legasthenie und bei Lese-Rechtschreibschwäche wird im Zeugnis durch eine Bemerkung hingewiesen: Bei Schülern mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie: "Die Rechtschreibleistungen wurden nicht bewertet." Bei Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche: "Die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben wurden zurückhaltend bewertet." R. Boll, M. Bilotta 7

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