Nachteilsausgleich. Information der Bildungsberatung. Inhalt: Bildung und Sport
|
|
- Angela Keller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bildung und Sport Information der Bildungsberatung Nachteilsausgleich Stand: Juni 2015 Inhalt: 1. Definition 2. Formen und Beispiele 3. Rechtliche Grundlagen, Schulordnungen und kultusministerielle Schreiben 4. Beantragung und Gewährung (an weiterführenden Schulen) 5. Nachteilsausgleich und Mobiler Sonderpädagogischer Dienst 6. Nachteilsausgleich bei einer Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) Pädagogisches Institut Tel , Fax Bildungsberatung Schwanthalerstr. 40, München
2 1. Definition Ein Handicap kann eine Behinderung und/oder eine chronisch körperliche bzw. psychische Erkrankung sein. Beispiele für solche Handicaps sind Hörschädigung, Sehschädigung, Körperbehinderung, geistige Behinderung, Epilepsie, Diabetes, Muskel-und Knochenerkrankungen, psychosomatische Beeinträchtigungen (Depression, Essstörung, Angststörung, Trauma) oder tiefgreifende Entwicklungsstörungen (Autismusspektrumstörung, Teilleistungsstörungen). Schülerinnen und Schüler mit einem Handicap sind häufig auf Unterstützung angewiesen, um erfolgreich am schulischen Lernen teilnehmen zu können. Dieses Handicap soll durch den Nachteilsausgleich kompensiert werden. 2. Formen und Beispiele Nachteilsausgleich Schulorganisatorische Möglichkeiten Technische Hilfen Didaktischmethodische Maßnahmen Leistungsfeststellungen Beispiele für schulorganisatorischen Möglichkeiten Klassenzimmer angemessen gestalten, günstigen Sitzplatz auswählen, reizarme Umgebung schaffen, zusätzliche Räumlichkeiten für Prüfungen und Rückzugsmöglichkeiten bereitstellen. Beispiele für technische Hilfen Computer, Lupe, Höranlage, Kommunikationsbrett, Visualisierungsmedien. Beispiele für didaktisch-methodische Maßnahmen Strukturierungshilfen, verstärkte Visualisierung, Unterrichtsmaterialien in geeigneter Form, schriftliche Aufgaben vorlesen und vorlegen, mündliche Aufgaben schriftlich vorlegen, Zeitverlängerung. Beispiele für Veränderungsmöglichkeiten der Leistungsfeststellung Arbeitszeit verlängern, technische Hilfsmitteln verwenden, zusätzliche Erholungspausen zulassen, alternative Formen der Leistungserhebung wählen (z.b. in schriftlicher und/oder mündlicher Form) 3. Rechtliche Grundlagen, Schulordnungen und Kultusministerielle Schreiben Rechtliche Grundlagen Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention: Kerngedanke ist die volle und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen an der Bildung und am gesellschaftlichen Leben. 2
3 Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 30a Abs. 5 Satz 4 BayEUG: Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. 126 Abs. 1 SGB IX: Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Schulordnungen 39 Abs. 1 GrSo : Angaben über Zeitverlängerung, spezielle Hilfen, Entscheidungsgewalt und MSD 48 Abs. 1 MSO: siehe 39 Abs. 1 GrSO 52 VSO-F: wie 39 Abs. 1 GrSO und zusätzliche Angaben zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik und zu chronisch Kranken 2 RSO: Schulaufsicht, Ministerialbeauftragte, Ausnahmen 2 GSO: siehe 2 RSO 53 Abs. 2 GSO: Leistungsnachweise 40 Abs. 9 BSO: Leistungsnachweise: Bei dauernder Behinderung sowie besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens kann Schülerinnen und Schülern ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen bzw. Notenschutz gemäß den vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden 44 Abs. 5 FOBOSO: siehe 40 Abs. 9 BSO Kultusministerielle Schreiben und Bekanntmachungen KMS vom Nr. IV.8 - S (Förderschulen): Rechtsgrundlage, Grundsätze, Formen des Nachteilsausgleiches, Verfahren, allgemeine Hinweise KMS vom Nr. V.2 - S (Realschulen): Hinweise zum Nachteilsausgleich bei hörgeschädigten Schülerinnen und Schülern KMS vom Nr. VI.8-5 S (Gymnasien): Hinweise zum Nachteilsausgleich bei hörgeschädigten, sehgeschädigten und körperbehinderten Schülerinnen und Schülern KMS vom Nr. VI.9-5 S a (Gymnasien): Nachteilsausgleich bei Leistungserhebungen KMS vom Nr. III.6 5 S a (Gymnasien, Realschulen, Berufliche Oberschulen) Hinweis auf Zeugnisbemerkung bei Legasthenie und Lese-Rechtschreibschwäche KMBek vom 17. März 2011 Nr. VII.8-5 S (Berufsschulen): Zuständigkeit für die Gewährung, Personenkreis, allgemeine Grundsätze, Geltungsbereich KMBek vom 16. November 1999 und Folgeschreiben; Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens 4. Beantragung und Gewährung von Nachteilsausgleichen An Grund-, Mittel-und Förderschulen dürfen Lehrkräfte in Absprache mit ihren Schulleitungen selbst entscheiden, welche Formen des Nachteilsausgleiches sie einsetzen wollen. Der zuständige Mobile Sonderpädagogische Dienst kann beigezogen werden. 3
4 An Gymnasien, Realschulen und beruflichen Oberschulen (Fachoberschule, Berufsoberschule) müssen Nachteilsausgleiche bei Leistungsfeststellungen durch die zuständigen Ministerialbeauftragten genehmigt werden. Der Nachteilsausgleich bei Leistungsfeststellung wird durch die Erziehungsberechtigten bzw. den/die volljährige(n) Schüler(in) beantragt. Dem Antrag, es genügt ein formloses Schreiben, wird ein fachärztlicher Befund und eine Stellungsnahme der Schule beigefügt. In besonderen Fällen kann auch eine Stellungsnahme des zuständigen Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes zusätzlich relevante Informationen bereitstellen. Der Antrag geht an die Schulleitung. Die Schulleitung leitet ihn dann an den zuständigen Ministerialbeauftragten weiter. Antrag durch Erziehungsberechtigte bzw. volljährige/r Schüler/in mit Fachärztlichem Befund Stellungsnahme der Schule Evtl. Stellungsnahme des zuständigen MSD Evtl. Stellungsnahme des Schulpsychologen Schulleitung Ministerialbeauftragter Wichtige Empfehlungen finden sich in den weiter oben aufgeführten Kultusministeriellen Schreiben (KMS) und in den Infobriefen der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (ISB). Für die anderen beruflichen Schulen gelten je nach Schulart unterschiedliche Regelungen bei Leistungsfeststellungen: Berufsfachschulen, Berufsakademien, Wirtschaftsschulen und Fachschulen: bei staatlichen Abschlussprüfungen liegt die Zuständigkeit bei der Regierung von Oberbayern Berufsschulen: die Bewilligung eines Nachteilsausgleiches bei Leistungserhebungen während des Schuljahres liegt in der Verantwortung der Schulleitung und der zuständigen Lehrkraft Grundsätzlich werden an beruflichen Schulen Nachteilsausgleiche bei Leistungserhebungen während eines Schuljahres von Schulleitungen und den zuständigen Lehrkräften bewilligt (Ausnahme: Fachoberschulen und Berufsoberschulen). Einzelheiten für die Handhabung von Nachteilsausgleichen an beruflichen Schulen während eines Schuljahres und bei Abschlussklassen finden sich im KMS vom 17.März 2011 (Nr. VII.8-5 S ). Ein genehmigter Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. Ausnahmen gibt es im Fach Textverarbeitung und im Wahlpflichtfach Bürokommunikation mit Kurzschrift (Bereich Kurzschrift) an beruflichen Schulen. Ein Hinweis auf die Gewährung eines Nachteilsausgleiches sollte in der der Schülerakte hinterlegt werden. 4
5 Ministerialbeauftragte Adresse Ansprechpartner Kontakt MB für die Gymnasien in Oberbayern-West Wackersberger Str München Thomas Volz MB für die Gymnasien in Oberbayern-Ost Regerplatz München Gerhard Voigt gerhard.voigt@muenchen.de MB für die Realschulen in Oberbayern-West Bahnhofstr Fürstenfeldbruck Claudia Bernhardt- Gramenz praktikumsamt@mbobw.de MB für die Realschulen in Oberbayern-Ost Auf der Burg Wasserburg Wolfgang Kolb rol@mbobo.de MB für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Südbayern Regierung von Oberbayern für die berufliche Schulen (Berufsakademien, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen) Alter Postweg 86 a Augsburg Maximilianstraße München Konrad Maurer mbsued.fosbos@augsburg.de Ilse Buchner ilse.buchner@reg-ob.bayern.de 5. Nachteilsausgleich und Mobiler Sonderpädagogischer Dienst Der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) bietet Beratung und Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf an. Er arbeitet mit Lehrkräften an Regelund Förderschulen und mit Erziehungsberechtigten zusammen. Formen der Unterstützung können sein: Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Diagnose) Spezielle Förderung der Schülerinnen und Schüler Fortbildung für Lehrkräfte Kooperation mit Beratungsstellen und Fachdiensten Beratung bei Nachteilsausgleich Schullaufbahnberatung und Unterstützung bei Schulübergängen Der MSD kann angefordert werden, wenn Schülerinnen und Schüler in den unterschiedlichen Förderschwerpunkten (Lernen, Sprache, sozial-emotionale Entwicklung etc.) Auffälligkeiten zeigen. Der MSD des entsprechenden Förderzentrums versorgt die zuständige Lehrkraft mit Informationen über das Handicap, über besondere Fördermöglichkeiten und Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches. Gesetzliche Grundlagen für den MSD: Artikel 2, 19, 21, 30a, 30b und 41 BayEUG 5
6 Mobile Sonderpädagogische Dienste MSD mit Förderschwerpunkt Adresse Telefon Förderschwerpunkt Sehen Förderschwerpunkt Mehrfachbehinderte und Blinde Edith-Stein-Schule (Sehbehinderten- und Blindenzentrum Südbayern) Pater-Setzer-Patz Unterschleißheim Maria-Ludwig-Ferdinand-Schule Romanstraße München Förderschwerpunkt Hören Förderschwerpunkt Autismus Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Förderschwerpunkt körperliche motorische Entwicklung Förderschwerpunkt geistige Entwicklung MSD Hören für berufliche Schulen MSD für berufliche Schulen Fragen zum Thema MSD Förderzentrum mit Förderschwerpunkt Hören Musenbergstraße München Dr. Elisabeth-Bamberger-Schule Ohmstraße 12, Haus Karlsfeld Prof.-Otto-Speck Schule Dachauer Straße München Bayerische Landesschule für Körperbehinderte Kurzstraße München Privates Förderzentrum geistige Entwicklung der Lebenshilfe Freising e.v. Gartenstraße Freising Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Hören und Sprache Musenbergstraße München Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Hören und Sprache Musenbergstraße München Regierung von Oberbayern Maximilianstraße München Ansprechpartnerin Irmgard Doll-Edlfurtner Regierungsschuldirektorin 6
7 6. Nachteilsausgleich bei einer Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) Bei einer Legasthenie unterliegen Leistungsfeststellung bzw. Leistungsbewertung besonderen Regelungen. So wird z.b. zusätzlich zum Nachteilsausgleich (wie z.b. Zeitverlängerung) i.d.r. auch das Anforderungsniveau der Aufgaben (z.b. keine Bewertung der Rechtschreibung) und die Gewichtung von mündlicher und schriftlicher Leistungsfeststellung verändert. Eine fachärztlich festgestellte Legasthenie ist ein dauerhaftes Handicap. Möchten Erziehungsberechtigte für ihr Kind einen Nachteilsausgleich beanspruchen, dann genügt als erster Schritt die erforderlichen Unterlagen bei der/dem zuständigen Schulpsychologin/ Schulpsychologen einzureichen. Ein Nachteilsausgleich muss bei einer Legasthenie gewährt werden. Grundsätzlich entscheidet die Schulleitung über die Art des Nachteilsausgleiches. Als Entscheidungsgrundlage dienen ihr die Empfehlungen des Schulpsychologen und der zuständigen Lehrkraft. In der Regel erfordert jeder Schulartwechsel die Neubeantragung eines Nachteilsausgleiches. Der Nachteilsausgleich bei Legasthenie kann sich auswirken auf: den Zeitzuschlag bei Leistungsfeststellungen (bis zu 50 Prozent), den Einsatz von weiteren Hilfen (mündliche Prüfungsfragen, Einsatz von Medien, das Vorlesen von schriftliche Aufgaben), die Nicht-Benotung der Rechtschreibleistung (weder im Fach Deutsch, noch in anderen Fächern), die Benotung der Leseleistung, die Benotung der Fremdsprachen (siehe Kultusministerielle Bekanntmachung vom und vom ). Bei einer Lese-Rechtschreibschwäche kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Auch hier ist der erste Schritt der Beantragung das Einreichen der erforderlichen Unterlagen bei der/dem zuständigen Schulpsychologin/ Schulpsychologen. Eine Bewilligung des Antrags auf Nachteilsausgleich gilt in diesem Fall höchstens für die Dauer von 2 Jahren. Danach findet eine erneute Überprüfung statt. Auf einen Nachteilsausgleich bei Legasthenie und bei Lese-Rechtschreibschwäche wird im Zeugnis durch eine Bemerkung hingewiesen: Bei Schülern mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie: "Die Rechtschreibleistungen wurden nicht bewertet." Bei Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche: "Die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben wurden zurückhaltend bewertet." R. Boll, M. Bilotta 7
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München Per OWA An alle Förderschulen An alle Regierungen, SG 41 und 44 An alle Ministerialbeauftragten
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung VI\Referat VI_8\Ludwig\Betreuung Behinderte\Nachteilsausgleich\Nachteilsausgleich Gymnasium_r.doc Bayerisches Staatsministerium
MehrErgänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung RdErl. d. MK v. 31.1.2013-32-81006/2 - VORIS 22410 01 70 00 001- Bezug: Verordnung zur Feststellung
MehrÜbertritt an die Realschule nach Beendigung der 4.Klasse Grundschule
Übertritt an die Realschule nach Beendigung der 4.Klasse Grundschule (Informationsstand Oktober 2008, Abgleich mit VSO 29 Stand Sept. 2008/vergleiche Dr. Helga Ulbricht,SB-Obb.-Ost) 1. Kurzinformation
Mehr2.1 Zentrale Klausur am Ende der Einführungsphase. 3.1 Wer kann Nachteilsausgleich erhalten? 3.2 Wie kann Nachteilsausgleich aussehen?
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Arbeitshilfe: Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
MehrNachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderung im Prüfungsverfahren
FH Bielefeld Postfach 10 11 13 33511 Bielefeld Koordination der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderung im Prüfungsverfahren
MehrBeratungsstelle für die schulische Bildung von Kindern und Jugendlichen mit autistischem Verhalten
Beratungsstelle für die schulische Bildung von Kindern und Jugendlichen mit autistischem Verhalten Beratungsstelle Inklusive Schule BIS-Autismus BIS-A Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Beratungsstelle
MehrNichterreichen des Klassenziels am Gymnasium - Was tun?
Bildung und Sport Information der Bildungsberatung Nichterreichen des Klassenziels am Gymnasium - Was tun? Stand: Juli 2015 0000 Vorrücken auf Probe, Nachprüfung, Notenausgleich und Besondere Prüfung Rechtsgrundlagen:
MehrTeil 4. Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz. Grundsatz
Teil 4 Anlage (Auszug aus der BaySchO) Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz 31 Grundsatz 1 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, die Schülerinnen
MehrDienstbesprechung. für Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
Dienstbesprechung für Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen 2016/2017 Teil B: Neuerungen von Nachteilsausgleich und Notenschutz Staatliche Schulberatungsstelle für die Oberpfalz
MehrMittlerer Schulabschluss an beruflichen Schulen
Information der Bildungsberatung Mittlerer Schulabschluss an beruflichen Schulen (Stand: Juni 2016) Inhalt: 1. An welchen beruflichen Schulen in Bayern kann man den mittleren Schulabschluss erreichen?
MehrNachteilsausgleiche. für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
Bezirksregierung Münster 48128 Münster 05.11.2015 Seite 1 von 10 Nachteilsausgleiche für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
MehrMinisterium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Arbeitshilfe: Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
MehrHinweise zur Zeugniserstellung für Schülerinnen und Schüler mit Sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
Hinweise zur Zeugniserstellung für Schülerinnen und Schüler mit Sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (Stand Oktober 2015) Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Gesetzliche Grundlagen 2 1.1. Gesetzliche Grundlagen
MehrNachteilsausgleiche. für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
Bezirksregierung Münster 48128 Münster 12. Dezember 2013 Seite 1 von 9 Nachteilsausgleiche für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
MehrStaatliche Schulberatungsstelle München
Staatliche Schulberatungsstelle München Dienstbesprechung für Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen/-innen im Schuljahr 2016/17 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz Aufgaben
MehrLernzieldifferenz - Leistungserhebung- Leistungsbewertung Förderdiagnostischer Bericht und Förderplan. ALP, 3 Sept MRin Tanja Götz
Lernzieldifferenz - Leistungserhebung- Leistungsbewertung Förderdiagnostischer Bericht und Förderplan ALP, 3 Sept. 2014 MRin Tanja Götz 1 Verwendung des Begriffs Nachteilsausgleich häufig: im weiteren
MehrZielgleichheit - Zieldifferenz. Dr. Hans-Werner Fuchs, BSB, Referat Inklusion
Zielgleichheit - Zieldifferenz Dr. Hans-Werner Fuchs, BSB, Referat Inklusion 1 Was bedeuten die Begriffe? zielgleich - zieldifferent Die Begriffe zielgleich und zieldifferent sind aus schulrechtlicher
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_2\Hien-Wendl\RU allgemein\teilnahme anderskonfessioneller RU\Antrag auf Zustimmung
MehrNachname, Vorname Geb.-Datum Adresse. Schule (Schulname mit Adresse) Ausbildungsberuf
Berufliche Schulen (ohne FOS/BOS und BS zur sonderpädagogischen Förderung) Antrag auf Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz gemäß Art. 52. Abs. 5 BayEUG i. V. mit 31 36 BaySchO OHNE Lese-Rechtschreib-Störung
MehrÜbertritt an weiterführende Schulen (MS, RS, Gy, WS) nach Beendigung der 4. Klasse Grundschule und der 5./6. Klasse Haupt-/Mittelschule
Übertritt an weiterführende Schulen (MS, RS, Gy, WS) nach Beendigung der 4. Klasse Grundschule und der 5./6. Klasse Haupt-/Mittelschule Informationsstand Februar 2013 1. Kurzinformation im Überblick In
MehrAußendifferenzierung und Förderung durch bilingualen Unterricht
Förderkonzept der Grundschule Dresselndorf Situationsanalyse An der Grundschule Dresselndorf werden im Schuljahr 2014/2015 103 Kinder unterrichtet. 44 Prozent der Kinder haben einen Migrationshintergrund.
MehrHerzlich willkommen www.carl-august-heckscher-schule.de Gelingensfaktoren der Inklusion aus der Sicht der Klinikschule Epidemiologische Untersuchungen Jeder 5.-6. Schüler hat relevante psychische Probleme,
MehrWiederholen einer Jahrgangsstufe September 2010
Wiederholen einer Jahrgangsstufe September 2010 1. Kurzinformation im Überblick Die vom Lehrplan vorgegebenen unterrichtlichen Anforderungen in den einzelnen Jahrgangsstufen der Grundschule orientieren
MehrDer Nachteilsausgleich. Herbstkonferenz Schuljahr 2014/ 2015
Der Nachteilsausgleich Herbstkonferenz Schuljahr 2014/ 2015 November 2014 Erik besucht die 6. Klasse. Nach einem Skiunfall ist er linksseitig gelähmt. Er war ein halbes Jahr in der Reha und kann nur langsam
MehrGEMEINSCHAFTSSCHULE RAINBRUNNEN
INFORMATIONEN zur GEMEINSCHAFTSSCHULE RAINBRUNNEN Ab dem Schuljahr 2014/2015 wird aus der Grundschule die Primarstufe der Gemeinschaftsschule und in der Sekundarstufe I die 5. Klasse eingerichtet Die Werkrealschule
MehrErbringung von Assistenzleistungen im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1843 Landtag 18. Wahlperiode 26.05.2015 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Erbringung von Assistenzleistungen im Land Bremen Antwort des
MehrVom 06. Juni Gz.:
Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (VV-LRSR) Vom 06. Juni 2011 Gz.: 32.1-53212 Auf Grund
MehrKooperationsvereinbarung
LWL - Schulen Kooperationsvereinbarung zwischen der Schule am Leithenhaus, LWL-Förderschule (FöS), Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Bochum, vertreten durch die Schulleitung Frau Dr. Renate Printzen
MehrAnfertigung einer schulpsychologischen Stellungnahme bei Lese- und Rechtschreib-Störung
Staatliche Schulberatungsstelle Oberbayern-Ost,, Fon: 089/982955110, Fax: 089/982955133, E-Mail: info@sbost.de, www.schulberatung.bayern.de Anfertigung einer schulpsychologischen Stellungnahme bei Lese-
MehrExterne Fachhochschulreife, fachgebundene und allgemeine Hochschulreife
Information der Bildungsberatung Externe Fachhochschulreife, fachgebundene und allgemeine Hochschulreife Stand: Dezember 2018 Wer? Personen ohne Schulzugehörigkeit Personen, die an ihrer Schule keine Prüfung
MehrHILFEN FÜR ALLGEMEINE SCHULEN
HILFEN FÜR ALLGEMEINE SCHULEN Arbeitsstelle Kooperation Beratung, Begleitung, Vernetzung Ansprechpartner Jugendamt und Schule Gemeinsame Projekte v. Jugendarbeit und Schule Ansprechpartner/In Inklusion
MehrHerzlich Willkommen zur Dienstbesprechung für die Beratungsfachkräfte in Oberfranken im Schuljahr 2012-13
Herzlich Willkommen zur Dienstbesprechung für die Beratungsfachkräfte in Oberfranken im Schuljahr 2012-13 1 Beratungsrelevante Informationen aus den Schularten 2 Schuldaten der Landkreise und kreisfreien
MehrVom 08. Dezember 2006
Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen (VV-LRS) Vom 08.
MehrTeilhabe an Bildung und Leben fördern und fortentwickeln
Teilhabe an Bildung und Leben fördern und fortentwickeln 2015 / 2016 Sehr geehrte Eltern und Lehrkräfte, liebe Schülerinnen und Schüler, Sie werden in allen sehgeschädigtenspezifischen Fragen kompetent
MehrEinführungsklasse für Schulabgänger mit Mittlerer Reife zum Übertritt an das Gymnasium
Traunstein, November 2015 Einführungsklasse für Schulabgänger mit Mittlerer Reife zum Übertritt an das Gymnasium Das Chiemgau-Gymnasium kann auch im nächsten Schuljahr eine Einführungsklasse anbieten,
MehrNachteilsausgleich in der Schule
Dr. Ulrike Behrens Dr. Peter Wachtel SVBl. 05/2008 Nachteilsausgleich in der Schule Der individuellen Problematik angemessen Rechnung tragen, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen Im Zusammenhang
MehrISB-München Inklusion Seite 1 / 8 Stand: 25.1.2012
ISB-München Inklusion Seite 1 / 8 Kooperation allgemeine Schule und Förderschulen St. Inklusius: ein Planspiel zum Aufbau einer inklusiven Schule MSD-Infonews Mit Hilfe des Planspiels Inklusion erhalten
MehrHilfe nach 35a SGBVIII
Kreisjugendamt Hilfe nach 35a SGBVIII Hinweis zu Verfahren Sozialer Dienst Pädagogisch- Psychologischer Fachdienst Was bedeutet Hilfe nach 35a SGB VIII? Für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und
MehrAbschnitt 1 Einleitende Regelungen 1 Geltungsbereich. 2 Grundsätze
Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (Lesen-Rechtschreiben- Rechnen Verordnung - LRSRV) vom 17. August
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 12. September 2017 Nummer 45 Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
MehrInklusion. durch eine Vielfalt schulischer Angebote in Bayern. Pädagogische und rechtliche Aspekte
MR Erich Weigl Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote in Bayern Pädagogische und rechtliche Aspekte 16.03.2013 1 1. Zur Philosophie einer inklusiven Schule oder: Um was geht es? 2. Zum Bayerischen
MehrStartveranstaltung zum Masterplan Inklusion: Miteinander für einander
Masterplan Inklusion im Werra-Meißner-Kreis Startveranstaltung zum Masterplan Inklusion: Miteinander für einander Eschwege, 12. April 2013 Martin Albrecht, Stefanie Schoubye, Anne Kis Gertz Gutsche Rümenapp
MehrDie Praxis des NTA an baden-württembergischen Gymnasien im Vergleich mit anderen Bundesländern. Patricia Schaefer
Die Praxis des NTA an baden-württembergischen Gymnasien im Vergleich mit anderen Bundesländern Themenüberblick Allgemeine Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen Blick nach BW: Verwaltungsvorschrift
MehrDas bayerische Schulsystem: Viele Wege führen zum Ziel
Das bayerische Schulsystem: Viele Wege führen zum Ziel Begleitmaterial zum Informationsabend für die Eltern der 3. Jahrgangsstufe Referat Öffentlichkeitsarbeit Fachliche Beratung: Dr. Franz Knoll, Leiter
MehrDie bayerische Mittelschule Ausbildung Abschlüsse Anschlüsse
Die bayerische Ausbildung Abschlüsse Anschlüsse Änderungen wird keine Haftung übernommen. Die ist das Gütesiegel für ein umfassendes Bildungsangebot Die bietet: Erfolgreicher Abschluss der Erfolgreicher
MehrNeufassung [2016] von Nachteilsausgleich und Notenschutz. v.a. für Lese-Rechtschreibstörung
Neufassung [2016] von Nachteilsausgleich und Notenschutz v.a. für Lese-Rechtschreibstörung Barbara Klostermeyer BRin, Staatliche Schulpsychologin 2016 Gesetzliche Grundlagen das BayEUG (Bayerisches Gesetz
MehrRichtlinien für Unterricht und Erziehung kranker Schülerinnen und Schüler
Gült. Verz. Nr. 721 Richtlinien für Unterricht und Erziehung kranker Schülerinnen und Schüler Erlass vom 12.11.2007 II.3 170.000.061-21- Hiermit gebe ich die Richtlinien für Unterricht und Erziehung kranker
Mehr1. Gesetzliche Grundlagen
Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen
MehrNeuregelungen zu LRS / Legasthenie. Astrid Schwarzmann Martina Zippelius-Wimmer
Neuregelungen zu LRS / Legasthenie Astrid Schwarzmann Martina Zippelius-Wimmer Übersicht 1. Anlass und Grundlagen 2. Wichtige Änderungen und Maßnahmen 3. Vorgehen bei Altfällen bei Neufällen mit Vorliegen
MehrDie wichtigsten Fragen und Antworten zur inklusiven Schule
Niedersächsisches Kultusministerium Die wichtigsten Fragen und Antworten zur inklusiven Schule Niedersächsisches Kultusministerium Schiffgraben 12 30159 Hannover E-Mail: pressestelle@mk.niedersachsen.de
MehrDER INDIVIDUELLE FÖRDERPLAN (IFP)
DER INDIVIDUELLE FÖRDERPLAN (IFP) Vorwort Die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ist ein zentraler Auftrag der österreichischen Schule. Schulische Förderung kann in verschiedener Form
MehrSchulordnung für die Gymnasien in Bayern GSO
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern GSO mit Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG 17. Auflage, 1999 VERLAG J. MAISS MÜNCHEN Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen
MehrWartezeiten für die Wiederbesetzung von Stellen für Funktionsinhaber
1 Es werden derzeit die Beurteilungen in den einzelnen Unterpunkten geprüft, damit Kriterien für die Vergabe festgelegt werden können. Somit ist die Ausschöpfung der vorhandenen Stellen gesichert. 2 Wartezeiten
MehrFörderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Nr. 10/2005 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 1003 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ABDRUCK G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung VI\Referat VI_8\Waibel\Abitur\Länderabitur\KMS Übungsklausur_r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht
MehrTeil 1 Die Rechte stotternder Menschen in Schule, Ausbildung und Studium
Teil 1 Die Rechte stotternder Menschen in Schule, Ausbildung und Studium von PD Dr. Johannes Rux Eberhard-Karls-Universität Tübingen Dezember 2008 teilweise aktualisiert im Februar 2010 Die Rechte stotternder
Mehr1. Zweck der Förderung
Förderung der offenen Ganztagsschule für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Februar 2007 Az.: III.5-5
Mehröffentliche Bekanntmachung Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen
öffentliche Bekanntmachung Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26. März 2012 folgende Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen beschlossen. Präambel
MehrInformationen zum Übertritt nach der vierten Jahrgangsstufe
Informationen zum Übertritt nach der vierten Jahrgangsstufe - Übertrittsbestimmungen im Schuljahr 2011 / 2012-1. Die Übertrittsphase und die Elternberatung im Überblick - Mitte der 3. Jahrgangsstufe: Elternabend
MehrInklusion an der Staatl. Schulberatungsstelle. Karin Tharandt, Staatl. Schulpsychologin, StRin FS
Inklusion an der Staatl. Schulberatungsstelle Das bestehende Schulsystem Chancengleichheit oder Diskriminierung? Im Sinne einer gerechten Auslese lautet die Prüfungsfrage für Sie alle gleich: Klettern
MehrZentrale und landesweite Abschlussprüfungen 2014
Zentrale und landesweite Grundlage: Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen (Erlass vom 1.8.2004) Termine für die im 9. und 10. Schuljahrgang
MehrFritz-Felsenstein-Schule Mobiler Sonderpädagogischer Dienst
MSD Fritz-Felsenstein-Schule Karwendelstraße 6-8 86343 Königsbrunn Informationen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Fritz-Felsenstein-Schule
MehrSchulbegleitung bei körperlich und motorische beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern am Förderzentrum und in der Grundschule
Schulbegleitung bei körperlich und motorische beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern am Förderzentrum und in der Grundschule Dr. Thomas Störmer Seit 1998 Schulleiter der Astrid-Lindgren- Schule in
MehrInformationen zur Anerkennung einer Legasthenie an Fachoberschulen und Berufsoberschulen Verfahrensweise in Südbayern
Infrmatinen zur Anerkennung einer Legasthenie an Fachberschulen und Berufsberschulen Verfahrensweise in Südbayern Quellen KMBek Nr. IV/1a-S 7306/4-4/127 883 vm 16.11.1999 (KWMBl I Nr. 23/1999) KMS VII.5-5
MehrEine Empfehlung vom Deutschen Verein. So soll gute Unterstützung sein: für Eltern mit Beeinträchtigung und ihre Kinder Erklärungen in Leichter Sprache
Eine Empfehlung vom Deutschen Verein So soll gute Unterstützung sein: für Eltern mit Beeinträchtigung und ihre Kinder Erklärungen in Leichter Sprache Eine Empfehlung ist ein Rat oder ein Vorschlag. Diese
MehrKann man Nachteile ausgleichen?
Kann man Nachteile ausgleichen? Nachteilsausgleich in der pädagogischen Praxis Veranstaltung des VDS am 10.10.2015 in Halberstadt Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 1 Nachteilsausgleich 1. Was ist Nachteilsausgleich?
MehrSonderpädagogische Förderung an Schwerpunktschulen und an Förderschulen
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Sonderpädagogische Förderung an Schwerpunktschulen und an Förderschulen in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I Ausgabe 2007 2. Auflage 1
MehrWelche Schulart ist die richtige? Informationsveranstaltung für die Erziehungsberechtigten zum Übertritt an die weiterführenden Schulen
Informationsveranstaltung für die Erziehungsberechtigten zum Übertritt an die weiterführenden Schulen Was erwartet Sie heute Abend? Das gegliederte Schulwesen in Bayern (Kurzdarstellung) Übertrittsbedingungen
MehrAufnahmeverfahren an die Gymnasien. Dokumentation
Aufnahmeverfahren an die Gymnasien Dokumentation Inhalt Aufnahmeverfahren an die Gymnasien Das Verfahren im Allgemeinen Erläuterungen Weitere Bestimmungen Seite 2 Das Verfahren im Allgemeinen Geregelt
MehrMinisterium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Arbeitshilfe: Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
MehrDie Handreichung Schüler und Schülerinnen mit herausforderndem Verhalten als Anregung zur vernetzten Konzeptentwicklung
Tagung KVJS - Jugendamtsleitungen 12. 02. 2014 - Gültstein Die Handreichung Schüler und Schülerinnen mit herausforderndem Verhalten als Anregung zur vernetzten Konzeptentwicklung Tagung KVJS - Jugendamtsleitungen
MehrTagen der Sommerferien ein Nachtermin durchgeführt. Aufnahme in die öffentlichen und privaten Realschulen für das Schuljahr 2018/2019
KWMBeibl. Nr. 5*/2017 95 * Aufnahme in die öffentlichen und privaten Realschulen für das Schuljahr 2018/2019 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
MehrProf. Dr. Jörg Ennuschat STELLUNGNAHME 16/2267 A15
16 STELLUNGNAHME 16/2267 A15 Prof. Dr. Jörg Ennuschat Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verwaltungsrecht Ruhr-Universität Bochum joerg.ennuschat@rub.de 16 STELLUNGNAHME 16/2267 A15 Stellungnahme
MehrBildung und Sport Fachabteilung 4 Grund-, Hauptund Förderschulen RBS-F4
Telefon: 0 233-83940 Telefax: 0 233-83944 Seite Referat 1 von für 6 Bildung und Sport Fachabteilung 4 Grund-, Hauptund Förderschulen RBS-F4 Satzung über den Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätten der
MehrHochbegabung und besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Hochbegabung und besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder
MehrStaatliche Schulberatungsstelle für r Mittelfranken. Staatliche Schulberatungsstelle
Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken Glockenhofstraße 51, 90 478 Nürnberg Telefon 0911 / 58 676-10; Fax 58 676 30 verwaltung@schulberatung-mittelfranken.de www.schulberatung-mittelfranken.de
MehrErholen Sie sich gut in den Pfingstferien und tanken Sie Kraft!
Juni 2017 Der Personalrat (Mitbestimmung bei Abordnungen) Ausgleich für Projektprüfung Anwärtergrundbetrag - Probearbeiten und mündliche Leistungsfeststellungen - Aufsichtspflicht Sehr geehrte Kolleginnen
MehrInformation zum Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) Klassenstufe 9
Information zum Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) Klassenstufe 9 Gemeinschaftsschule Bredstedt 2015/2016 Seitenzahl 1 Die Prüfungsbestandteile Projektarbeit schriftliche Prüfungen in Deutsch,
MehrRahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6)
SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6)
MehrSchulanmeldung 2015/16
KOSMOS-Bildung Münsterlandschule Tilbeck Tilbeck 2 48329 Havixbeck 02507 5390200 Fax 02597 693457 mlstilbeck@kosmos-bildung.de Schulanmeldung 2015/16 Die KOSMOS-Bildung Münsterlandschule Tilbeck ist eine
MehrEinschulung von Kindern mit sonderpädagogischem
Einschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Fallarbeit Professionalisierung und Profilschärfung Spannungsfelder In meiner Praxis»Fahrplan«Was gibt s Neues?! BERSICHT Vorstellung Schulpsycholog*in
MehrSchulsystem Baden-Württemberg 2 Säulen
Schulsystem Baden-Württemberg 2 Säulen Gymnasium Gemeinschaftsschule Neue Realschule Werkrealschule Gemeinsamer Bildungsplan Sekundarstufe I: gemeinsamer schulartübergreifender Bildungsplan Definition
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2822 16. Wahlperiode 09-09-11
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2822 16. Wahlperiode 09-09-11 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Bildung und Frauen Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörungen
MehrEintritt in die 5. Klasse des Gymnasiums
Information der Bildungsberatung Eintritt in die 5. Klasse des Gymnasiums Stand: November 2018 Der Übertritt in die Eingangsklasse (5. Klasse) des Gymnasiums erfolgt 1. nach der 4. Klasse Grundschule oder
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus:
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Typische Schullaufbahnberatungsfälle an öffentlichen und staatlich anerkannten Gymnasien (in Bayern) Das komplette Material finden
MehrFörderkonzept LRS. Informationen für Eltern Isabel Korffmann, Förderbeauftragte
Förderkonzept LRS Informationen für Eltern Isabel Korffmann, Förderbeauftragte Vorwort Liebe Eltern, die Förderung von Schülern und Schülerinnen mit Problemen beim Lesen und Rechtschreiben ist den Deutschlehrern
MehrEs besteht Einverständnis damit, dass gemäß Anlage 2 Fußnote 2 GSO auch in der Fächerkombination der Unterricht in Geschichte und Sozialkun-
Abdruck Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München An alle Gymnasien (per OWA) Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 28.01.2009
MehrUniversität Würzburg Lehrstuhl für Sonderpädagogik V. Wissenschaftliche Begleitung Projekt IBB erster Rahmen April 2013
Universität Würzburg Lehrstuhl für Sonderpädagogik V Wissenschaftliche Begleitung Projekt IBB erster Rahmen April 2013 Aufgabenfeld Begleitung und Beratung konzeptionelle Mitarbeit bei der Entwicklung
MehrSTAATLICHE SCHULBERATUNGSSTELLE MÜNCHEN STADT UND LANDKREIS
STAATLICHE SCHULBERATUNGSSTELLE MÜNCHEN STADT UND LANDKREIS Mehr Infos? Rundbrief Nr. 3- Schuljahr 2015/16 20-07-2016 Gehen Sie auf die Homepage der Staatlichen Schulberatung München. Liebe Kolleginnen
MehrBayEUG 2003. Änderungen für die Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 29.03.2006 SFZ Prien - A. Hempel 1
BayEUG 2003 Änderungen für die Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 29.03.2006 SFZ Prien - A. Hempel 1 Klettert alle auf einen Baum! Bisher... 29.03.2006 SFZ Prien - A. Hempel
MehrInklusion an der Staatl. Schulberatungsstelle. Karin Tharandt, Staatl. Schulpsychologin, StRin FS
Inklusion an der Staatl. Schulberatungsstelle Was erwartet Sie heute? Inklusion im Bay EUG (Auszüge) Beratungsangebot zur inklusiven Beschulung an der Staatl. Schulberatungsstelle für Mfr. Fallbeispiele
MehrModul 1: Pädagogische und soziologische Grundlagen sonderpädagogischer Förderung
Modul 1: Pädagogische und soziologische Grundlagen sonderpädagogischer Förderung Zu erbringende Prüfungs- und en: Prüfung: en in 1. oder 1.4 und in 1.5 oder 1.6 / voraussetzung für die Veranstaltungen
MehrPositionen und Forderungen des BVL
Positionen und Forderungen des BVL Die aktuelle Situation in den Schulen zeigt, dass auf das Störungsbild der Legasthenie viel zu wenig Rücksicht genommen wird, obwohl, wie in der Begriffsbestimmung erklärt,
MehrLese-Rechtschreibschwierigkeiten. Häufige Fragen von Eltern und Lehrkräften
Lese-Rechtschreibschwierigkeiten Häufige Fragen von Eltern und Lehrkräften Impressum Herausgeber: Kreis Borken / 2017 Regionale Schulberatungsstelle / 2017 Burloer Str. 93 46325 Borken Redaktion: Text:
MehrÜbersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende. Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung )
Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung ) Grundregel (mit Ausnahmen) Ausnahmen von der Grundregel, daher regulärer,
MehrGrundlegend: Individuelle Unterstützung, von Nachteilsausgleich und Notenschutz. dienen dazu, Leistung zu ermöglichen!
Interdisziplinäre Fachtagung Lese- und Rechtschreibstörung Neue Erkenntnisse und Herausforderungen zur Diagnostik und Förderung Umsetzung der Regelungen zur Lese- und Rechtschreibstörung Maßnahmen der
MehrFördern statt Wiederholen. Lernförderung nach 45 HmbSG
Fördern statt Wiederholen Lernförderung nach 45 HmbSG Behörde für Schule und Berufsbildung 2012 1 Inhalt 1. Rechtliche Grundlagen 2. Finanzierung 3. Ablauf und Umsetzung 4. Sonstige Hinweise 2 1. Rechtliche
MehrRechenschwäche und Rechenstörungen
Rechenschwäche und Rechenstörungen Schulrechtliche Grundlagen Folie 1 Ausgangslagen Verpflichtung zur individuellen Förderung (Prävention und integrierte Förderung, Beobachten, Wahrnehmen von Besonderheiten)
MehrAuf die Mitwirkung der Bewerber und Bewerberinnen bei überörtlichen schulischen Aufgaben ist ausdrücklich hinzuweisen.
KWMBeibl. Nr. 6*/2018 131 * schulen sind von Lehrkräften an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen über die Schulleitung unmittelbar beim Staatsministerium einzureichen; Lehrkräfte von den sonstigen
Mehr