Kann man Nachteile ausgleichen?
|
|
- Cornelius Stieber
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kann man Nachteile ausgleichen? Nachteilsausgleich in der pädagogischen Praxis Veranstaltung des VDS am in Halberstadt Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 1
2 Nachteilsausgleich 1. Was ist Nachteilsausgleich? 2. Was soll mit Nachteilsausgleich erreicht werden? 3. Welche Formen von Nachteilsausgleich gibt es? Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 2
3 Nachteilsausgleich N wie Norm, nachhaltig a wie Aufgabe, Anforderung l wie langfristig, Lerntyp, Leistungspotential, Lehrkraft ch wie Chance t wie Tempo, Termin ei wie Einvernehmen, einklagen, einheitlich au wie Auftrag, ausgewogen s wie Schüler, spezifisch g wie Grundlagen, grundsätzlich, Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 3
4 Bestandteile des Nachteilsausgleichs 1. nach 2. Teil 3. Nachteil 4. aus 5. gleich 6. Ausgleich Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 4
5 Was ist Nachteilsausgleich? Form zur Wahrung der Chancengleichheit Angebot zur Verhinderung von Benachteiligung verankert im Grundgesetz, im Behindertengleichstellungsgesetz in der Schule ein Instrument zur Leistungsunterstützung Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 5
6 Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 6
7 SGB IX, 126 (1) Die Vorschriften und Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder der Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 7
8 Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt 8 Benachteiligungsverbot (1)Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf eine ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung. Sie dürfen nicht benachteiligt werden. (2)Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf die Verhinderung und die Beseitigung von benachteiligenden Maßnahmen und Regelungen. Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 8
9 Schülergruppen, für die diese Begriffsbestimmung zutrifft, sind Kinder und Jugendliche mit Funktionsbeeinträchtigungen (z.b. Armbruch) Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben, Rechnen Schüler mit Behinderungen d.h., Nachteilsausgleich ist nicht an die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gebunden Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 9
10 Grundsatz: Was nicht gleich ist, kann nicht gleich behandelt werden. Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 10
11 Was soll mit Nachteilsausgleich (NA) erreicht werden? Anwendung von Nachteilsausgleich ist keine Form der Förderung, sondern eine Unterstützung der vorhandenen Leistungsmöglichkeit NA Bestandteil eines barrierefreien Unterrichts NA soll Einschränkungen durch Behinderungen oder Beeinträchtigungen ausgleichen oder verringern NA soll Zugang zur Aufgabenstellung und damit die Möglichkeit ihrer Bearbeitung gewährleisten Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 11
12 mittels Nachteilsausgleich sollen Schüler mit besonderen Lernbedürfnissen ihre Leistungsfähigkeit ausschöpfen sollen Bedingungen entstehen, die die Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen lässt werden die inhaltlichen Leistungsanforderungen nicht grundlegend verändert erbrachte Leistungen gelten als gleichwertig Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 12
13 Für Anwendung von NA gilt: eine mit Nachteilsausgleich erbrachte Leistung ist eine zielgleiche Leistung NA ist stets auf den Einzelfall abzustimmen bei gleichen Erscheinungsformen nicht immer gleiche Formen des Formen des NA angemessen Festlegungen zur Form notwendig Festlegungen zum Anwendungszeitraum Festlegungen regelmäßig prüfen Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 13
14 Formen von Nachteilsausgleich mehr Zeit zum Erfassen und zum Bearbeiten von Aufgaben Nutzung apparativer Hilfen oder von Assistenz akustische Unterstützung (Vorlesen, ggf. mit Betonung, statt elektronischer Sprachemenschliche Sprache) Hervorheben wesentlicher Wortmarken andere Aufgabenanordnung Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 14
15 weitere Formen: größere Schrift dickeres Papier Querformat statt Hochformat Punktschrift statt Schwarzschrift Textadaption schriftlich statt mündlich und umgekehrt zeitweilige Befreiung vom Notendruck Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 15
16 weitere Formen: Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer oder didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel (z.b. Wörterbuch, Computer, Recorder, ) differenzierte Aufgabenstellung (z.b. Reduktion des Aufgabenbereichs) unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.b. individualisierte Pausen, Arbeitsplatzorganisation, Verzicht auf Mitschriften, ) differenzierte Hausausgabenstellung Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 16
17 Halten wir fest: Nachteilsausgleich. hat einen Rechtsanspruch kann eingeklagt werden ist zu gewähren, nur die Formen sind individuell anzupassen wird beantragt wird durch Klassenkonferenz beschlossen ist nach Beschluss verbindlich für alle Lehrkräfte schließt Ermessenspielräume nicht aus Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 17
18 Nachteilsausgleich betrifft Schülerinnen und Schüler, die zielgleich unterrichtet werden zielgleich heißt, die betroffenen Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich nach den curricularen Vorgaben unterrichtet und bewertet zeitweilige Modifizierungen oder zeitweiliges Aussetzen der Bewertung ist zulässig dauerhaftes Abweichen bedeutet Zieldifferenz (individuelle Lernpläne, individuelle Bewertung) Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 18
19 Nachteilsausgleich - Ermessenspielräume durch Nachteilsausgleiche oder Nutzung von Ermessensspielräumen verändern sich nicht curriculare Vorgaben Ermessensspielräume nutzt die jeweilige Lehrkraft eigenverantwortlich (keine Verbindlichkeit im Unterstützungssystem) Nachteilsausgleich ist eine generalisierte Verabredung, gilt für alle Lehrkräfte des Kindes (hohes Maß an Verbindlichkeit des Unterstützungssystems) Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 19
20 Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 20
21 Zielgleich oder zieldiffent? Können Schülerinnen und Schüler bei längerer Förderung und zeitweiliger Modifizierung den curricularen Anforderungen nicht entsprechen, ist über eine zieldifferente (untercurriculare) Förderung zu entscheiden. Eine zieldifferente Förderung kann sich auf einzelne Fächer bzw. Lernbereiche beziehen und bedeutet, dass an die Schülerinnen und Schüler in diesen Fächern bzw. Lernbereichen untercurriculare Anforderungen gestellt werden. Ziel der langfristig gestalteten untercurricularen Förderung ist die schrittweise Befähigung zur Bewältigung der curricularen Vorgaben. Im Einzelfall können dauerhaft untercurriculare Anforderungen bestehen bleiben. Wird ein Fach oder Lernbereich im Abschlussjahr zieldifferent unterrichtet, ist ein anerkannter Schulabschluss nicht zu vergeben. 3. Beratung zertfgs /Dr. Greve/MK 21
22 Zielgleich oder zieldifferent? Zieldifferent wird unterrichtet im Förderschwerpunkt Lernen und Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 3. Beratung zertfgs /Dr. Greve/MK 22
23 Viele Wege führen nach Rom Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 23
24 Nachteilsausgleich ist ein Unterstützungssystem, kein Gut-Will-Akt Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 24
25 Wer das erste Knopfloch verfehlt, kommt mit dem Zuknöpfen nicht zurecht. (Goethe) Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 25
26 Nicht vergessen: Nachteilsausgleich ist ein pädagogisches Instrument Nachteilsausgleich ist kein Gutwillakt Nachteilsausgleich soll Leistungspotentiale freisetzen und Abschlüsse, d.h. erfolgreiches Lernen in der Schule unterstützen Nachteilsausgleich ist keine Abkehr von Leistungsforderung Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK 26
DER NACHTEILSAUSGLEICH
Workshop 2: DER NACHTEILSAUSGLEICH BEI HÖRGESCHÄDIGTEN Gestaltung und Organisation besonderer Maßnahmen Nachteile ausgleichen Ist das fair? vds-tagung am 17.5.2014 Gliederung 1. Begriff und Zielstellungen
MehrDie Praxis des NTA an baden-württembergischen Gymnasien im Vergleich mit anderen Bundesländern. Patricia Schaefer
Die Praxis des NTA an baden-württembergischen Gymnasien im Vergleich mit anderen Bundesländern Themenüberblick Allgemeine Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen Blick nach BW: Verwaltungsvorschrift
MehrGewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Nachteilsausgleich Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Rechtsgrundlagen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz
MehrFörderplan und Nachteilsausgleich
Förderplan und Nachteilsausgleich I. Rechtliche Grundlagen in Hessen Hessisches Schulgesetz 3 Abs.6: Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen
MehrNachteilsausgleich Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funk:onsbeeinträch:gungen oder
1 Nachteilsausgleich Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funk:onsbeeinträch:gungen oder Behinderungen 2 Rechtliche Grundlagen Hessisches Schulgesetz
MehrInklusion an der Cäcilienschule Grundsätze, Ziele und Praxisvorstellungen Einführungsreferat zur Auftaktveranstaltung am
Inklusion an der Cäcilienschule Grundsätze, Ziele und Praxisvorstellungen Einführungsreferat zur Auftaktveranstaltung am 16.09.2013 Ausgangsfragen! Was wird von uns im Rahmen der Inklusion verlangt?! Was
Mehr4.3.2 Besondere Aspekte bei zielgleicher Förderung... 4
1 Inhalt 4 Leistungsbewertung und Zeugnisse... 2 4.1 Allgemeine Hinweise... 2 4.2 Förderschwerpunkte und Bildungsgänge... 2 4.3 Leistungsbewertung und Zeugnisse in Bildungsgängen der allgemeinen Schulen
MehrNachteilsausgleich in der Schule Grundlage: Ruth Wiechmann, FBUQ NLSchB, RA Hannover, ASt. Syke
Nachteilsausgleich in der Schule Grundlage: Ruth Wiechmann, FBUQ NLSchB, RA Hannover, ASt. Syke 1 Rechtliche Grundlagen Stand: Juni 2015 1.1 126 Neuntes Buch (SGB IX): Die Vorschriften über Hilfen für
MehrZ E U G N I S S E bei sonderpädagogischer Förderung in den integrativen Lerngruppen (5./6. Klasse)
Z E U G N I S S E bei sonderpädagogischer Förderung in den integrativen Lerngruppen (5./6. Klasse) I Allgemeine Bestimmungen Stand: Dezember 2012 Zeugnisse bei zielgleicher Förderung [Bildungsgang der
MehrNachteilsausgleich an Mittelschulen aus rechtlicher Sicht
Nachteilsausgleich an Mittelschulen aus rechtlicher Sicht Dr. Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht, Erziehungsdepartement Nachteilsausgleich an Mittelschulen Folie 1 Gerechte Prüfungsbedingungen? Nachteilsausgleich
MehrVerordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) Vom 19. August 2011 Zum 14.12.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe ERSTER TEIL Grundlagen Zweiter Abschnitt: Allgemeine Fördermaßnahmen
MehrZentrale Lernstandserhebungen in der individuellen Förderung
Zentrale Lernstandserhebungen in der individuellen Förderung Informationen für Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler unterrichten mit Schwierigkeiten beim Lesen mit Schwierigkeiten beim Rechtschreiben
MehrNachteilsausgleiche (NAG) während der Schullaufbahn für Kinder mit angeborenem Herzfehler (1)
Nachteilsausgleiche (NAG) während der Schullaufbahn für Kinder mit angeborenem Herzfehler (1) Allgemeine Grundlagen und Prüfungen 1.0 Allgemeines 1 Im Zusammenhang mit der Leistungsmessung und mit der
MehrHILFEN FÜR ALLGEMEINE SCHULEN
HILFEN FÜR ALLGEMEINE SCHULEN Arbeitsstelle Kooperation Beratung, Begleitung, Vernetzung Ansprechpartner Jugendamt und Schule Gemeinsame Projekte v. Jugendarbeit und Schule Ansprechpartner/In Inklusion
MehrListe einschlägiger Rechtsnormen für Nachteilsausgleiche
Liste einschlägiger Rechtsnormen für Nachteilsausgleiche Internationale Ebene: Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) als Leitmotiv Impulse aus dem Völker- und Unionsrecht: insb. Notwendigkeit
MehrPositionen und Forderungen des BVL
Positionen und Forderungen des BVL Die aktuelle Situation in den Schulen zeigt, dass auf das Störungsbild der Legasthenie viel zu wenig Rücksicht genommen wird, obwohl, wie in der Begriffsbestimmung erklärt,
Mehr4.1 Allgemeine Hinweise Förderschwerpunkte Bildungsgänge Förderpläne. Schulpflicht
4-1 Inhalt 4 Leistungsbewertung und Zeugnisse... 4-2 4.1 Allgemeine Hinweise... 4-2 4.2 Förderschwerpunkte Bildungsgänge Förderpläne Schulpflicht... 4-3 4.3 Leistungsbewertung und Zeugnisse im Gemeinsamen
MehrInklusion. durch eine Vielfalt schulischer Angebote in Bayern. Pädagogische und rechtliche Aspekte
MR Erich Weigl Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote in Bayern Pädagogische und rechtliche Aspekte 16.03.2013 1 1. Zur Philosophie einer inklusiven Schule oder: Um was geht es? 2. Zum Bayerischen
MehrIII Organisationshilfen
2 Formulierungen und Hinweise auf den Zeugnissen (Quelle: Anlage 1 zu den Verwaltungsvorschriften zu 18 und zu 21) Allgemeine Informationen III Organisationshilfen Aufhebung des Förderbedarfs Wechsel des
MehrVeranstaltung Solingen, Gesamtschule Wupperstraße
Veranstaltung Solingen, Gesamtschule Wupperstraße Beitrag Bezirksregierung Düsseldorf www.brd.nrw.de Seite 1 o Autismus-Spektrum-Störung im AO-SF-Entwurf o Autismus-Spektrum-Störung und Bedarf an sonderpädagogischer
MehrAuf dem Weg zu einem inklusiven SGB VIII Behindertenhilfe und Jugendhilfe gemeinsam in die richtige Richtung
Auf dem Weg zu einem inklusiven SGB VIII Behindertenhilfe und Jugendhilfe gemeinsam in die richtige Richtung 23. Oktober 2018 Workshop zum Leistungsbereich Schulbegleitung/Schulassistenz Tina Cappelmann
MehrSehr geehrte Damen und Herren,
Ministerium für Bildung und Kultur, Postfach 10 24 52, 66024 Saarbrücken Rundschreiben Abteilung C Abteilung D Allgemein bildende Schulen Berufliche Schulen An die Leiterinnen und Leiter der weiterführenden
MehrSonderpädagogik in Bewegung
Sonderpädagogik in Bewegung 21. Jhdt. Separation Integration I 20. Jhdt. E Separation Integration 19. Jhdt. Exklusion Separation 18. Jhdt. Exklusion Separation 17. Jhdt. Exklusion Separation 16. Jhdt.
MehrFÖRDERUNG VON SCHÜLERINNEN UND SCHÜLERN MIT BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN IM LESEN UND RECHTSCHREIBEN
FÖRDERUNG VON SCHÜLERINNEN UND SCHÜLERN MIT BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN IM LESEN UND RECHTSCHREIBEN Vorschlag zur schrittweisen Umsetzung der VV Folie 1 JURISTISCHER KONTEXT VV Förderung von Schülerinnen
MehrVerordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August auszugsweise -
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 - auszugsweise - Gült. Verz. Nr. 721 Aufgrund der 8a Abs. 2, 66, 70 Abs. 4, 73 Abs. 6, 74 Abs. 5, 75 Abs. 7, 76 Abs. 3, 81 Nr. 1, 82
MehrSchulrechts-Crashkurs für GEW-VL Leistungsbeurteilung
// Vertrauensleute-Schulung vom 20.-22-03.2017, Löchnerhaus, Insel Reichenau // Schulrechts-Crashkurs für GEW-VL Leistungsbeurteilung 1 Was ändert sich wann? Leistungsbeurteilung in GS und SBBZ Notenbildungsverordnung
MehrIndividuelle Förderung am Städtischen Lindengymnasium Gummersbach. Leitfaden Nachteilsausgleich
Individuelle Förderung am Städtischen Lindengymnasium Gummersbach Leitfaden Nachteilsausgleich 1. Mit welcher pädagogischen Grundhaltung behandeln wir das Thema Nachteilsausgleich? Jede Schülerin und jeder
MehrAutismus und Schule Gaby Brinkmann Anja Wildung
Autismus und Schule Gaby Brinkmann Anja Wildung Überblick Vorstellung der Referentinnen Autismus - ein facettenreiches Phänomen Gelingensbedingungen am Beispiel von - Schulbegleitung - Zusammenarbeit von
MehrWarum wollen wir diesen beschwerlichen und aufwendigen Weg gehen?
Inklusion scheint das Schlagwort des Jahres in der Ausbildung zu sein. Was bedeutet dieses Wort für uns? Alle Menschen sollen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Leben und an der Gesellschaft teilhaben
MehrBaden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)
Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze Internet: http://www.sm.bwl.de/de/landes-
MehrTHEMA. Auf dem Weg zur inklusiven Schule
THEMA Auf dem Weg zur inklusiven Schule DEFINITION INKLUSION Inklusion (lat. Inclusio, Einschließung) beinhaltet die Überwindung der sozialen Ungleichheit, indem alle Menschen in ihrer Vielfalt und Differenz,
MehrGrundgesetz. Grundgesetz
Grundgesetz Grundgesetz Grundgesetz Artikel 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, benachteiligt
MehrT H S G Dr. Corina Zolle
T H S G 15.05.2009 Dr. Corina Zolle Mit der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Konvention) verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland die freie Wahl
MehrHschG (Hessisches Schulgesetz) Fassung von September 2011
Grundlagen zur Förderung von Schülern und zur Zusammenarbeit von Schule mit außerschulischen Institutionen im Schulgesetz und dazugehörigen Verordnungen HschG (Hessisches Schulgesetz) Fassung von September
MehrRechenschwäche und Rechenstörungen
Rechenschwäche und Rechenstörungen Schulrechtliche Grundlagen Folie 1 Ausgangslagen Verpflichtung zur individuellen Förderung (Prävention und integrierte Förderung, Beobachten, Wahrnehmen von Besonderheiten)
MehrKrankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen
Kr BESONDERER FÖRDERBEDARF UND NACHTEILSAUSGLEICH BEI Krankheit 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen 1.1 Bedeutung des Unterrichts für Kranke Wenn Schülerinnen und Schüler längerfristig
MehrUmsetzung der Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen bei ADHS
Umsetzung der Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen bei ADHS 3. Fachtagung Kompetenznetzwerk ADHS 13.10.2010 Udo Paulus 1 Was standet am Schulamt? Elternbeschwerden,
MehrFörderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (LRS)
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4716 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1860 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/4441 Förderung von Schülerinnen
Mehr1. Rechtliche Grundlagen & Begriffe
Lehren und Lernen im Kontext von Beeinträchtigungen des Modul Inhalte 1 1. Rechtliche Grundlagen & Begriffe rechtliche Grundlagen (UN-BRK; Kinderrechtskonvention; Schul-, Sozial-, Behindertenrecht) KMK-Empfehlungen
MehrDienstvereinbarung. für den Einsatz des sonderpädagogischen Personals an allgemeinen Schulen
Dienstvereinbarung für den Einsatz des sonderpädagogischen Personals an allgemeinen Schulen zwischen Niedersächsischem Kultusministerium und Schulhauptpersonalrat beim Niedersächsischen Kultusministerium
MehrAbschnitt 1 Einleitende Regelungen 1 Geltungsbereich. 2 Grundsätze
Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (Lesen-Rechtschreiben- Rechnen Verordnung - LRSRV) vom 17. August
MehrInklusive Erziehung und Bildung als Herausforderung für kommunale Behindertenpolitik
Auf dem Weg in eine neue Kommunalpolitik: Örtliche Teilhabeplanung für Menschen mit Behinderung Workshop 4 Inklusive Erziehung und Bildung als Herausforderung für kommunale Behindertenpolitik Fachkonferenz
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 12. September 2017 Nummer 45 Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
MehrSehr geehrte Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren,
Anhörung im Kultusausschuss des Nds. Landtages, 28.5.09 Ernst-Bernhard Jaensch, Schulpolitischer Sprecher SoVD-Landesverband Niedersachsen ES GILT DAS GESPROCHENE WORT! Sehr geehrte Vorsitzender, sehr
MehrZielgleichheit - Zieldifferenz. Dr. Hans-Werner Fuchs, BSB, Referat Inklusion
Zielgleichheit - Zieldifferenz Dr. Hans-Werner Fuchs, BSB, Referat Inklusion 1 Was bedeuten die Begriffe? zielgleich - zieldifferent Die Begriffe zielgleich und zieldifferent sind aus schulrechtlicher
MehrHeterogenität t in der Schule als komplexe Anforderung
Heterogenität t in der Schule als komplexe Anforderung Unterschiede nutzen Gemeinsamkeiten stärken Es ist normal verschieden zu sein! Heterogenität als Chance sehen und nutzen Zuerst: Fragen Über welches
MehrVom 06. Juni Gz.:
Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (VV-LRSR) Vom 06. Juni 2011 Gz.: 32.1-53212 Auf Grund
MehrZeugnisse und Leistungsbewertung in integrativen Lerngruppen oder im "Gemeinsamen Unterricht" in der Sekundarstufe I
Zeugnisse und Leistungsbewertung in integrativen Lerngruppen oder im "Gemeinsamen Unterricht" in der Sekundarstufe I 1. Hinweise zum Zeugnis und Leistungsbewertung in integrativen Lerngruppen und Einzelintegrationen
MehrNachteile ausgleichen - Chancengleichheit herstellen
Nachteile ausgleichen - Chancengleichheit herstellen Unter besonderer Berücksichtigung von Legasthenie bei Klausuren und Prüfungen in der Sekundarstufe II Wolfgang Schaefer (Aktualisierungsstand 18.04.2016)
MehrSchulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW
Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW 05.11.2016 Ausblick Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem Gestaltung eines inklusiven
MehrDer Sonderpädagogische Dienst der Weiherdammschule
1 Weiherdammschule Blumberg Weiherdammstr. 26 78176 Blumberg Telefon: 07702/3805 Telefax: 07702/419213 e-mail: info@weiherdammschule-blumberg.de Der Sonderpädagogische Dienst der Weiherdammschule an allgemeinen
Mehrii) Dyskalkulie 42 c) Berlin 43 aa) Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten 43 (1) Grundschule 43 (2) Sekundarstufe I 45 (3) Sekundarstufe II 45 bb)
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 17 I. Fragestellung und Gegenstand der Arbeit 17 II. Darstellung des Störungsbildes und Begrifflichkeiten 19 1. Legasthenie 21 2. Dyskalkulie 22 3. Störungsverlauf, Auswirkungen
MehrTeil 4. Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz. Grundsatz
Teil 4 Anlage (Auszug aus der BaySchO) Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz 31 Grundsatz 1 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, die Schülerinnen
MehrTeilhabe und Inklusion Konzepte für Migrant/inn/en am Arbeitsmarkt?
Teilhabe und Inklusion Konzepte für Migrant/inn/en am Arbeitsmarkt? Workshop»Inklusion - eine Worthülse oder neues integrationspolitisches Leitbild«IQ-Kongress 2014, 4./5. Februar 2014, Berlin Warum Begriffe
MehrRechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München
Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Thema: Neue Anforderungen an die Struktur gemeindepsychiatrischer Angebote aufgrund der neuen Sozialgesetzgebung (BTHG) - Handlungserfordernisse der nächsten Jahre -
MehrErlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen RdErl. d. MK v.
Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen RdErl. d. MK v. 4.10.2005 268163105 (SVBl. 11/2005 S.560) VORIS 22410 Bezug 1. Lesen,
MehrLeistungsbewertung. sehr gut (1) Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße.
Leistungsbewertung 1. Grundsätze Die im Unterricht erbrachten Leistungen der Schüler werden kontinuierlich, individuell und transparent bewertet. Die Leistungsbeurteilung erfolgt sowohl prozess- als auch
MehrWenn der Nachteil zum Vorteil wird. Dr. Angela Ehlers Behörde für Schule und Berufsbildung Freie und Hansestadt Hamburg
Wenn der Nachteil zum Vorteil wird Dr. Angela Ehlers Behörde für Schule und Berufsbildung Freie und Hansestadt Hamburg angela.ehlers@bsb.hamburg.de 1 Nachteilsausgleich als pädagogisches Grundprinzip Grundgesetz
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 29. Jahrgang Potsdam, den 20. Juli 2018 Nummer 45 Sechste Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung Vom 17. Juli
Mehr45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , ,
TOP 74.3.1 45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN 18024-1, 18040-1, 18040-2 1 Rechtsgrundlagen, BGG "Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April
MehrNewsletter 1 Schuljahr 2017/2018
Newsletter 1 Schuljahr 2017/2018 Liebe Eltern der KGST, seit Beginn dieses Schuljahres gibt es einige Veränderungen bei der Benotung von Schülerleistungen in den Klassen 7 bis 10. Ich habe dazu einige
MehrInklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote
Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote ALP, 3 Sept. 2014 MR Erich Weigl, MRin Tanja Götz 1 Um welche Kinder und Jugendlichen geht es? 2 Vielfalt der Kinder Vielfalt der Förderbedürfnisse Bayerisches
MehrHESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
16. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 16/5649 17. 07. 2006 Kleine Anfrage des Abg. Schäfer-Gümbel (SPD) vom 06.06.2006 betreffend neue Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern
MehrBundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) 16.10.15 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen
MehrGeneralversammlung der SDK vom 09. Mai 2014 UMGANG IN LUZERN MIT NACHTEILSAUSGLEICHEN
Generalversammlung der SDK vom 09. Mai 2014 UMGANG IN LUZERN MIT NACHTEILSAUSGLEICHEN 1 Umgang innerhalb der DBW mit en Sicht der "Kantonalen Behörde" > Einleitende Gedanken > Zahlen aus dem Kanton Luzern
MehrGila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, Heidelberg
Vortrag für die gemeinsame Tagung der Erziehungshilfeverbände Inklusion wohin? Schritte auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe?! am 31. Mai 2017 in Frankfurt Gila Schindler, Fachanwältin
MehrZeitschiene für die Inklusion in den Schuljahren 2018/ /2025. Stand: November 2018
Zeitschiene für die Inklusion in den Schuljahren 2018/2019 2024/2025 Stand: November 2018 Ziele der Landesstrategie zur Umsetzung der Inklusion im Bildungssystem Mecklenburg-Vorpommern Umsetzung der Landesstrategie
MehrRECHTzeitig Vorschriften Richtlinien Empfehlungen. L-BGG Baden- Württemberg. gesellschaft W.E.Weinmann e.k.
RECHTzeitig Vorschriften Richtlinien Empfehlungen L-BGG Baden- Württemberg Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz L-BGG) Verlags gesellschaft
Mehr1.1. Inklusiver Unterricht Sonderpädagogische Unterstützung
1-1 Inhalt 1. Individuelle Förderung und sonderpädagogische Unterstützung im Gemeinsamen Lernen... 1-2 1.1. Inklusiver Unterricht... 1-3 1.1.1 Begriffliches / Definitionen... 1-4 1.2 Sonderpädagogische
MehrSophie-Scholl-Mittelschule - Im Naabtalpark Burglengenfeld WICHTIGE INFORMATIONEN ZU. PROBEARBEITEN bzw. LEISTUNGSERHEBUNGEN
Sophie-Scholl-Mittelschule - Im Naabtalpark 38-93133 Burglengenfeld 20.09.2015 LehrerInnen- BUL MS 12 2015/16 WICHTIGE INFORMATIONEN ZU PROBEARBEITEN bzw. LEISTUNGSERHEBUNGEN 46 MSO Probearbeiten (1) Die
MehrUnser inklusiver Unterricht
Unser inklusiver Unterricht Meinersen, November 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 Aktuelle Bedingungen an der Ameisenschule 3 Sonderpädagogische Grundversorgung (SGV) 4 Die unterschiedlichen Förderschwerpunkte
MehrFragen & Antworten zum sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen im neuen Rahmenlehrplan 1-10 für das Land Brandenburg
Fragen & Antworten zum sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen im neuen Rahmenlehrplan 1-10 für das Land Brandenburg 1. Frage: Wie erfolgt die Leistungsbewertung für Schülerinnen und Schüler mit dem
MehrKonzept zur inklusiven Förderung März 2016
Konzept zur inklusiven Förderung März 2016 1. Anlass der Antragsstellung 1.1. Lernen unter einem Dach 1.2. Aktuelle Situation 2. Sonderpädagogische Förderung 2.1. Grundlagen der Sonderpädagogischen Förderung
MehrNachteilsausgleich aus pädagogischer Perspektive
Dr. Peter Wachtel Nachteilsausgleich aus pädagogischer Perspektive Im Zusammenhang mit den veränderten bildungs- und gesellschaftspolitischen Vorgaben durch die Behindertenrechtskonvention, das Gesetz
Mehrdes Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 24. Jahrgang Potsdam, den 11. August 2015 Nummer 20 Inhaltsverzeichnis Bildung
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 24. Jahrgang Potsdam, den 11. August 2015 Nummer 20 Inhaltsverzeichnis I. Amtlicher Teil Bildung Seite Rundschreiben 6/15 vom 1. Juli 2015 Leistungsbewertung
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. durch eine Vielfalt schulischer Angebote in Bayern
Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote in Bayern MR Erich Weigl Dr. Monika Eiber Pädagogische und rechtliche Aspekte 1 1. Zur Philosophie einer inklusiven Schule oder: Um was geht es? 2. Zur
MehrFörderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Nr. 10/2005 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 1003 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben
MehrLeitfaden für Nachteilsausgleichsregelungen beim Studium von behinderten und chronisch kranken Studierenden
Leitfaden für Nachteilsausgleichsregelungen beim Studium von behinderten und chronisch kranken Studierenden 1. Behinderungsbegriff und gesetzliche Grundlagen: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche
MehrHochbegabung und besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Hochbegabung und besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder
MehrKonzept zum Rechtschreibtraining
Konzept zum Rechtschreibtraining am Gymnasium Bruchhausen-Vilsen Stand: 13.12.2015 verantwortlich: Daniel Heymann 1. Legitimation Das Rechtschreibtraining ist ein Teil des Gesamtkonzepts des Gymnasiums
MehrDie rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe. Der garstig-breite Graben zwischen SGB XI und SGB XII. Reformbedarf und Perspektiven für
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe. Der garstig-breite Graben zwischen SGB XI und SGB XII. Reformbedarf und Perspektiven für behinderte Menschen im Alter Prof. Dr. Christian Bernzen
Mehrdie Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine
Bundesrat Drucksache 309/15 30.06.15 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen
MehrDokumente/Unterlagen zum Thema Nachteilsausgleich
Dokumente/Unterlagen zum Thema Nachteilsausgleich Bei nicht-sprechenden Schülern, die nach dem Lehrplan der Regelschule unterrichtet werden stellt sich oft die Frage der adäquaten Leistungsbewertung.Unklar
MehrSchülerinnen und Schüler mit ASS - Möglichkeiten und Grenzen der Fachberatung Autismus-Spektrum-Störung im Schulamt für die Stadt Bonn
Schülerinnen und Schüler mit ASS - Möglichkeiten und Grenzen der Fachberatung Autismus-Spektrum-Störung im Schulamt für die Stadt Bonn Birgit Böhm bi.boehm2@gmail.com Fachberater ASS in Bonn Kindergärten,
MehrBildungsverlauf 1: Erwerb des Abschlusses durch zielgleiche Unterrichtung
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12. 28195 Bremen An die Schulen im Lande Bremen Informationsschreiben 151/2014
MehrFachgespräch Menschengerechtes Bauen - Barrierefreiheit, Inklusion, Neue Wohnformen Bauzentrum München
Fachgespräch Menschengerechtes - Barrierefreiheit, Inklusion, Neue Wohnformen 09.04.2014 Bauzentrum München Barrierefreies Bedarf, Anspruch und Wirklichkeit Michael Klingseisen, Architekt,ö.b.u.v. Sachverständiger
Mehr4.2 Förder- und Forderkonzept
4.2 Förder- und Forderkonzept Durch das Förder- und Forderkonzept der wird der Unterricht auf die individuellen Leistungsunterschiede der einzelnen Schülerinnen und Schüler abgestimmt. Sie sollen individuell
MehrChancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Kontext der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration ESF 2014-2020 So geht das! Praxiswissen erfolgreich anwenden 24. Juni 2015 Haus der Begegnung Königstein Workshop 3 Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
MehrDie Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes
P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Die Festlegung des sonderpä dägogischen Fo rderbedärfs und des Fo rderortes nach dem seit dem 01.08.2014 geltenden Schulrecht des Landes NRW - Ein Überblick über
MehrFörderkonzept LRS. Informationen für Eltern Isabel Korffmann, Förderbeauftragte
Förderkonzept LRS Informationen für Eltern Isabel Korffmann, Förderbeauftragte Vorwort Liebe Eltern, die Förderung von Schülern und Schülerinnen mit Problemen beim Lesen und Rechtschreiben ist den Deutschlehrern
MehrWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I
1. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I RdErl. des Ministeriums für Schule,
MehrEmpfehlungen des Deutschen Vereins für eine praxisgerechte Unterstützung von Eltern mit Beeinträchtigungen und deren Kinder
Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine praxisgerechte Unterstützung von Eltern mit Beeinträchtigungen und deren Kinder wissenschaftlicher Referent Gliederung 1. Datenlage Problemaufriss 2. Inhaltliche
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Silben und Wörter - ein Stationenlernen in 3 Kompetenzstufen
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Silben und Wörter - ein Stationenlernen in 3 Kompetenzstufen Das komplette Material finden Sie hier: Download bei School-Scout.de
MehrDie Berücksichtigung inklusiver Bildung im Rahmen standardisierter Leistungsmessung
Tagung der Deutschen Gesellschaft für Bildungsverwaltung - AG Qualitätssicherung am 20./21. Juni 2014 Die Berücksichtigung inklusiver Bildung im Rahmen standardisierter Leistungsmessung Impuls und Moderation
MehrReferat Sonderpädagogik & Integration. Rechtsfragen. im Kontext der Umsetzung von 12 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG)
Referat Sonderpädagogik & Integration Rechtsfragen im Kontext der Umsetzung von 12 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) Maik, Kl. 7 Stadtteilschule Förderschwerpunkt / Diagnosen Sprache Stottern bei
MehrVorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und Konsequenzen für das Wohnrecht
ÖAR Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und Konsequenzen für das Wohnrecht Workshop Wohnbau barrierefrei 10. Oktober 2013, Wien Volker Frey,
MehrMittlerer Schulabschluss
Mittlerer Schulabschluss Prüfungsfächer Deutsch Mathematik Erste Fremdsprache Prüfung in besonderer Form: Fach unter bestimmten Vorgaben wählbar Schriftliche Prüfung Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache;
MehrAnforderungen und Rahmenbedingungen für Ausbildung für alle Realisierung inklusiver Berufsbildung
Allen Jugendlichen Teilhabe ermöglichen Fotos: BIBB/ES Anforderungen und Rahmenbedingungen für Ausbildung für alle Realisierung inklusiver Berufsbildung Dr. Ursula Bylinski Bundesinstitut für Berufsbildung
Mehr