HOCHTAUNUSKREIS DER KREISAUSSCHUSS REVISION. Bericht. über die. Prüfung der Auszahlung einer Gewerbesteuererstattung durch die Stadt Oberursel

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1 HOCHTAUNUSKREIS DER KREISAUSSCHUSS REVISION Bericht über die Prüfung der Auszahlung einer Gewerbesteuererstattung durch die Stadt Oberursel

2 1 Prüfungsauftrag und Gegenstand Mit Schreiben vom beauftragte der Kämmerer der Stadt Oberursel nach 131 Abs. 2 HGO das für die Stadt zuständige Rechnungsprüfungsamt des Hochtaunuskreises mit der Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns im Zusammenhang mit der in Folge der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof entstandenen Gewerbesteuerrückerstattungsansprüchen. 2 Sachverhalt Am ging bei der Stadt Oberursel die Bekanntgabe für 2002 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags des zuständigen Finanzamts betreffend einen namhaften Gewerbesteuerpflichtigen ein. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am gleichen Tag erstellte die Stadt Oberursel den Gewerbesteuerbescheid für das Veranlagungsjahr Daraus ergab sich eine Nachzahlungspflicht des Gewerbesteuerpflichtigen in Höhe von ,33. Der Nachzahlungsbetrag war gemäß 238 Abgabenordnung (AO) mit 0,5% pro Monat zu verzinsen, und zwar mit Zinslaufbeginn (15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist; 233a Abs. 2 AO). Der Zinsbetrag wurde mit gesondertem Bescheid vom gleichen Datum geltend gemacht und in den Gewerbesteuerbescheid übernommen. Ausweislich der für die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 dem Rechnungsprüfungsamt des Hochtaunuskreises übermittelten (GDPdU-)Daten wurde der Zahlungseingang (Gewerbesteuernachzahlung und Zinsen) per verbucht. Am änderte die Stadt Oberursel den Gewerbesteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2002 von bisher ,83 auf 0,00 und erstellte dazu einen Zinsbescheid, der die Aufhebung festgesetzter Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen 1 umfasste. Die - korrekt ermittelten - zurückzuzahlenden Nachzahlungszinsen sowie die zu leistenden und als Aufwand zu buchenden Erstattungszinsen beliefen sich auf insgesamt ,00. Das gesamte sich aus dem - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen - Gewerbesteuerbescheid vom ergebende Guthaben des Gewerbesteuerpflichtigen betrug somit ,83 und wurde an diesen ausgezahlt. Am wiederholte sich dieser Vorgang für das Veranlagungsjahr Der Zerlegungsbescheid des zuständigen Finanzamts datierte in diesem Fall vom , der Gewerbesteuerbescheid mit Festsetzung des Nachzahlungs- und des Nachzahlungszinsbetrags (einschließlich Zinsberechnung) war am erstellt worden. Der Erstattungsbetrag belief sich auf ,57, der Zinsbetrag (zurückzuzahlende Nachzahlungs- und zu leistende Erstattungszinsen) auf ,00. Insgesamt wurde das Guthaben des Gewerbesteuerpflichtigen auf ,57 festgesetzt und ausgezahlt. 1 Für Erstattungszinsen gilt der gleiche Zinssatz wie für Nachzahlungszinsen; der Zinslauf beginnt nach 233a Abs. 3 AO frühestens mit dem Tag der Zahlung. Seite 2 von 6

3 Insgesamt wurden - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - folgende Erstattungen / Erstattungszinsen an den Gewerbesteuerpflichtigen ausgezahlt: für 2002 für 2003 insgesamt Gewerbesteuer , , ,40 Nachzahlungszinsen , , ,00 Erstattungszinsen 3.546,455, , ,00 Summen , , ,40 3 Rechtlicher Hintergrund Im Jahr 2003 hatte der Gesetzgeber das KAAG 2 novelliert. Bestandteil der Novellierung war die Neufassung des 40a KAAG, durch die nicht nur bestimmte Gewinne von der Ertragsbesteuerung ausgenommen werden sollten (Wortlaut der alten Fassung), sondern auch die entsprechenden Verluste. Mit dem neu eingefügten Abs. 18 des 43 KAAG wurde diese Regelung auch rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002 getroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom (1 BvL 5/08) festgestellt, dass die Rückwirkungsregelung ( 43 Abs. 18 KAAG) verfassungswidrig war und dass die Auslegung des 40a KAAG i.d.f. vom Angelegenheit der Finanzgerichte ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom (I R 33/09) und (I R 74/12) diese Auslegung vorgenommen und festgelegt, dass die Regelung die Verluste nicht umfasst. Die finanziellen Konsequenzen dieser Rechtsprechung für Bund, Länder und Kommunen schätzt eine Bund-Länder-AG vorläufig auf rund 6 Mrd. (davon rund 2,6 Mrd. Gewerbesteuer und darauf entfallende Zinsen). 3 Der in Oberursel ansässige Gewerbesteuerpflichtige hatte bereits 2005 beim zuständigen Finanzamt Einspruch gegen Steuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 mit der Begründung eingelegt, er halte 43 Abs. 18 KAAG für verfassungswidrig. Mit dem Ruhen des Verfahrens erklärte er sich unter Bezugnahme auf ein Verfahren vor einem Finanzgericht einverstanden (die o.g. Bescheide wurden folglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt). 4 Prüfung des Verwaltungshandelns Die Gemeindekasse hat die Auszahlungen zu den Fälligkeitstagen zu leisten. ( 16 Abs. 1 GemKVO) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. ( 16 Abs. 1 GemHVO) Mit den Bescheiden vom und wurden die Guthaben aus Gewerbesteuer, zurückzuzahlenden Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen fällig gestellt. Die jeweilige Auszahlung war nach 16 Abs. 1 GemKVO zu leisten. 2 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften 3 Quelle u.a.: Deutscher Städtetag, Rundschreiben vom Rückzahlung von Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2001/2002 Seite 3 von 6

4 Die Rückzahlung des jeweiligen Steuerguthabens wurde von den Erträgen aus Gewerbesteuer abgesetzt Abs. 1 GemHVO wurde beachtet. Die Rückzahlung der vom Gewerbesteuerpflichtigen seinerzeit geleisteten Nachzahlungszinsen wurde über das Konto gebucht. Dieses Konto entspricht als Buchungsstelle für Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen der Vorgabe des 16 GemHVO, indem dort erhaltene mit erstatteten Nachzahlungszinsen verrechnet, d.h. die Aufwendungen von den Erträgen abgesetzt werden. Die Erstattungszinsen wurden als sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen (Konto , Zinsen aus Gewerbesteuerrückzahlungen) gebucht. Bei einem Haushaltsansatz in Höhe von wurde die Deckung nach dem Gesamtdeckungsprinzip ( 18 GemHVO) in Verbindung mit durch entsprechenden Haushaltsvermerk eröffneter so genannter unechter Deckungsfähigkeit hergestellt. 56 Fraglich ist, ob die zusätzlichen Mehraufwendungen für Erstattungszinsen eine Nachtragssatzung nach 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO erfordert hätten. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn die Mehraufwendungen (5,6 Mio. ) im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen (laut Haushaltsplan ,4 Mio. ) erheblich gewesen wären. Bei 6,1% könnte die Erheblichkeitsgrenze überschritten sein. Allerdings soll die Erheblichkeitsregel sicherstellen, dass eine politisch relevante Verschiebung der Ressourcenverteilung durch Änderung der Haushaltssatzung legitimiert wird. 7 Da die Mehraufwendungen durch Mehrerträge im gleichen Bereich gedeckt sind, hat eine Ressourcenverschiebung gerade nicht stattgefunden. 8 Die Haushaltsabwicklung hat sich gegenüber der Haushaltsplanung nicht (erheblich) verändert. Fraglich ist ferner, ob das Fälligstellen der Guthaben durch (Änderungs-) Gewerbesteuerbescheid (einschließlich Zinsfeststellungsbescheid) den Vorgaben der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns entsprach. Grundlage für einen kommunalen Gewerbesteuerbescheid ist regelmäßig der Festsetzungs- / Zerlegungsbescheid des für den Gewerbesteuerpflichtigen zuständigen Finanzamts. Der sich daraus ergebende - ggf. anteilig auf die Kommune entfallende - Gewerbesteuermessbetrag ist Ausgangspunkt für die Steuerberechnung der Kommune (Multiplikation mit dem Hebesatz). Die letzten der Kommune vorliegenden, den Gewerbesteuerpflichtigen und die Jahre 2002 und 2003 betreffenden Zerlegungsbescheide des zuständigen Finanzamts sind die o.g. Bescheide aus 2012 (für 2002) bzw (für 2003). Diese führten zu den Steuerbescheiden der Stadt vom bzw Die Steuerbescheide des Jahres 2015 beruhen auf telefonischen Auskünften der zuständigen Mitarbeiterin des Finanzamts. 4 Die Absetzungen wurde durch das Veranlagungsjahr 2013 betreffende Nachzahlungen anderer Gewerbesteuerpflichtiger mehr als kompensiert. 5 Zahlungswirksame Mehrerträge dürfen für zahlungswirksame Mehraufwendungen im Gesamtbudget verwendet werden. (Haushalt der Stadt Oberursel 2015, S. 209) 6 In Fällen der echten und unechten Deckungsfähigkeit ist das Verfahren nach 100 HGO (überplanmäßig und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen) nicht anzuwenden. (Rauber, Kommentar zu 18 GemHVO in Gemeindehaushaltsrecht Hessen) 7 vgl. Daneke, Kommentar zu 98 HGO, Rz. 27, in Kommunalverfassungsrecht Hessen, Kommunal- und Schul-Verlag 8 Wenn die Stadt nicht den Weg der Erstattung bereit im Jahr 2015 gegangen wäre, hätte sie für die zu erwartenden Erstattungszinsen eine aufwandswirksame Rückstellung bilden müssen. Diese zusätzlichen Aufwendungen hätten gemäß 98 Abs. 3 Nr. 4 HGO (ebenfalls) keiner Nachtragssatzung bedurft. Seite 4 von 6

5 Es ist zu prüfen, ob telefonische Auskünfte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine ausreichende Grundlage für die Neufestsetzung der Gewerbesteuer waren. Im Dezember 2014 waren Vertreter des Unternehmens an die Stadt herangetreten und hatten unter Bezugnahme auf die o.g. Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof auf mögliche Steuererstattungen in zweistelliger Millionenhöhe hingewiesen. Daraufhin nahm die Stadt Kontakt zu dem zuständigen Finanzamt, dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) auf und wertete von dort übermittelte sowie weitere Informationen aus. Dabei wurde von der zuständigen Mitarbeiterin des Finanzamts bestätigt, dass die Gewerbesteuermesszahl für den Gewerbesteuerpflichtigen für die Jahre 2002 und 2003 auf Null zu setzen sei (zuletzt am , vgl. Vermerk vom gleichen Datum). Das HMdF verwies auf die Bund-Länder-AG zu diesem Thema, deren Bericht und Umsetzungsvorschläge (Stand Juni 2015) noch durch die Gremien musste. Der Vorschlag sieht vor, das Urteil zu veröffentlichen und anzuwenden und die betroffenen Fälle aufgrund der hohen Erstattungszinsen zeitnah, wenn möglich noch in 2015 bzw. Anfang 2016 zu erledigen. Der Hessische Städtetag äußerte ausdrücklich keine Bedenken gegen eine freiwillige Teilrückzahlung. In Anbetracht der aktuellen Zinslage ist dies wirtschaftlich lohnend. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Fall tatsächlich noch offen und keine Bestandskraft eingetreten sein müsse o ergibt sich aus den Zerlegungsbescheiden für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 (nach dem Stand 2012 bzw. 2005), die vom Finanzamt jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt wurden bei einer solventen Firma das Risiko der Stadt überschaubar sein dürfte o ergibt sich zweifelsfrei aus einem Ratingbericht aus Januar Aus allen vorliegenden, in einem langwierigen Prozess erhaltenen Informationen ergibt sich die eindeutige Schlussfolgerung, dass der Gewerbesteuerpflichtige Anspruch auf vollständige Rückzahlung der für 2002 und 2003 gezahlten Gewerbesteuer hat. Nach 238 AO ist der Erstattungsbetrag mit 0,5% pro Monat zu verzinsen. Monatlich waren für den Erstattungsbetrag 2002 ( ,83 ) ,00 und für den Erstattungsbetrag 2003 ( ,57 ) ,00, zusammen ,00 Erstattungszinsen zu leisten. Bei einem solventen Gewerbesteuerpflichtigen besteht bei vorläufig ( unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ) erteilten Gewerbesteuerbescheid deshalb kein (finanzielles) Risiko, weil die endgültig festgesetzte Steuer entsprechend den o.g. Vorgaben der AO zu verzinsen ist. Sollte also entgegen der mehrfachen telefonischen Aussage der Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2002 und 2003 höher als 0,00 festgesetzt werden, hat die Stadt Anspruch auf Zahlung des sich ergebenden Gewerbesteuerbetrags zuzüglich Nachzahlungszinsen ab bzw. ab und auf Rückzahlung der auf diesen Betrag entfallenden geleisteten Erstattungszinsen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände war es zwar ungewöhnlich, einen Gewerbesteuerbescheid ohne schriftlichen Festsetzungs- / Zerlegungsbescheid des zuständigen Finanzamts zu erteilen, aber wohl überlegt, begründet, zweckmäßig und wirtschaftlich. Durch die Rückzahlung im Juni bzw. Dezember 2015 wurden bisher (Stand ) ,00 Erstattungszinsen vermieden. Da die Zahlungen aus liquiden Mitteln geleistet werden konnten, sind Zinsaufwendungen nicht gegenzurechnen. Da Guthabenzinsen praktisch nicht gezahlt werden, sind (kalkulatorische) Zinsverluste ebenfalls nicht gegenzurechnen. Seite 5 von 6

6 Die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns ergibt sich auch bereits aus der Betrachtung der alternativen Vorgehensweise nur für das Jahr 2015: Angesichts der eindeutigen Zahlungsverpflichtung hätte nach 39 Abs. 1 Nr. 7 letzter Halbsatz GemHVO eine Rückstellung in Höhe der Erstattungszinsen 9 bis einschließlich Dezember 2015 gebildet werden müssen. Aufwandswirksame Erstattungszinsen wären mit ,00 um ,00 höher angefallen, als bei der gewählten Vorgehensweise ( ,00 ). Bad Homburg v.d. Höhe, den Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts des Hochtaunuskreises Ludwig Maiworm Verwaltungsdirektor 9 Für zu erstattende Gewerbesteuer dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden; wegen des Sachzusammenhangs liegt nahe, dies auch für zu erstattende Nachzahlungszinsen anzuwenden, die über Buchungsvorgabe den Erträgen aus Gewerbesteuer gleichgestellt sind. Seite 6 von 6

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