Thermische Gebäudesanierung für Betriebe 2014

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1 Eine Initiative von: Thermische Gebäudesanierung für Betriebe 2014 FAQ Häufig gestellte Fragen Zielgruppe 3 1. Kann ich als Vermieter von Betriebsflächen (z.b. Büro, Gasthaus, etc.) eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Kann ich als Privatzimmervermieter eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Können Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, konfessionelle Einrichtungen eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Können (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaften (WEG) eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Kann eine Gemeinde eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen?... 3 Förderungsfähigkeit des Objekts 4 6. Was ist ein förderungsfähiges Objekt? Können Zubauten und Erweiterungen gefördert werden? Kann ein Gebäude gefördert werden, trotzdem es teilweise abgerissen wird? Sind Gebäude, welche sowohl zu Wohnzwecken als auch betrieblich genutzt werden, förderungsfähig? Kann für vermietete Wohnflächen eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragt werden? Mein Objekt steht im Ausland. Kann ich hierfür auch einen Antrag stellen?... 4 Antragsstellung und Abwicklung Wann kann ich mit der Maßnahme beginnen? Kann ich andere Förderungen zusätzlich in Anspruch nehmen? Was ist bei denkmalgeschützten Gebäude zu beachten? Was ist bei der Teilsanierung: Austausch Fenster und Türen zu beachten?... 5 Der Energieausweis Wer darf Energieausweise erstellen? Welche Gebäudekategorien gibt es? Ist ein eigener Energieausweis für meinen Wohnbereich vorzulegen? Wie gehe ich vor, wenn ein Gebäude unterschiedliche Nutzungen aufweist (z. B. Büro und Produktionshalle)? Wo finde ich wichtige Angaben für den Förderungsantrag im Energieausweis? Was ist bei Gebäudekategorie 13 zu beachten? Wie werden die internen Gewinne und Lüftungswärmeverluste berechnet?...11 Berechnung der Förderung Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei umfassender Sanierung?...13 Beispiel für die Gebäudekategorien Beispiel für die Gebäudekategorie Wie wird der LEK-Wert berechnet, wenn dieser im Energieausweis nicht sichtbar ist? Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei einer Teilsanierung?...17 Halbierung des Heizwärmebedarfs 17 Fenster und Türentausch 17 Dämmung der obersten Geschoßdecke oder des Daches 18 Version 03/2014

2 FAQ Häufig gestellte Fragen 2/ Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei denkmalgeschützten Gebäuden? Gibt es Zuschläge zur Förderung? Ist eine bestimmte Amortisationszeit einzuhalten?...20 Förderungsfähige Kosten Welche Maßnahmen werden gefördert? Welche Kosten müssen angegeben werden? Gibt es eine Förderobergrenze? Werden Kosten für die Erstellung des Energieausweises gefördert? Sind Maßnahmen, die durch ein ausländisches Unternehmen durchgeführt wurden, förderungsfähig? Können Maßnahmen gefördert werden, welche vor dem Einlangen des Förderungsantrages durchgeführt wurden?...24 Endabrechnung und Auszahlung Kann ich Pauschalrechnungen zur Endabrechnung vorlegen? Kann ich Rechnungen auch bar bezahlen? Findet eine Kontrolle des geförderten Objekts statt? Was ist zu tun, wenn sich die Fertigstellung des Projektes verzögert? Was ist zu tun, wenn die Sanierung nicht wie ursprünglich geplant umgesetzt wurde? Was ist zu beachten, wenn Eigenleistungen eingereicht werden? Was ist beim technischen Datenblatt zur Endabrechnung zu beachten?...26 Der Systembonus Was ist ein Systembonus für Kombinationsprojekte? Wie hoch ist der Systembonus? Wann wird der Systembonus vergeben?...28 Förderung durch das Land Salzburg 29 Förderung durch das Land Tirol 30 Kontakt 31 Für weitere Informationen wenden Sie sich an: Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Türkenstraße 9, 1092 Wien Fax: 01/ , umwelt@kommunalkredit.at Förderungen für Thermische Sanierung für Betriebe: Telefon: 01/ Systembonus und Förderungen zu Kombinationsprojekten (Heizungssystem, Solaranlagen, LED-Beleuchtung): Telefon: 01/ Systembonus und Förderungen zu Kombinationsprojekten (Energiesparen in Betrieben): Telefon: 01/

3 FAQ Häufig gestellte Fragen 3/31 Zielgruppe Allgemeine Informationen finden Sie im Infoblatt Zielgruppen. Speziell für die thermische Sanierung relevante Fragen und Antworten finden sie hier: 1. Kann ich als Vermieter von Betriebsflächen (z.b. Büro, Gasthaus, etc.) eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Ja. Bei Vermietung oder Verpachtung von gewerblich genutzten Flächen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Förderung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Antragsteller und Rechnungsadressat ident sind, und somit der Vermieter die Sanierungskosten trägt. 2. Kann ich als Privatzimmervermieter eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Grundsätzlich ja. Als Abgrenzung zur Wohnbauförderung müssen jedoch mindestens elf Betten (es zählen auch Zustellbetten) vermietet werden. Als Nachweis darüber ist eine Bestätigung der Gemeinde oder des Tourismusverbandes als PDF-Dokument bei der Antragsstellung hochzuladen. 3. Können Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, konfessionelle Einrichtungen eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Ja. Zusätzlich ist bekanntzugeben, ob es sich um eine Körperschaft, einen Verein oder konfessionelle Einrichtung gewerblicher Art handelt. 4. Können (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaften (WEG) eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Ja, sofern zumindest Teile des zu sanierenden Gebäudes betrieblich genutzt werden. Zur Antragstellung sind die Sanierungskosten des Gesamtgebäudes anzugeben und es ist zusätzlich der Aufteilungsschlüssel für die Anteile (Miteigentumsanteile) zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass als Rechnungsadressat die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft aufscheinen und auch diese die Rechnungen bezahlen muss. 5. Kann eine Gemeinde eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Gemeinden selbst können im Zuge der Sanierungsoffensive nur dann als Antragsteller auftreten, wenn der von der Sanierung betroffene Betrieb (z. B. Mehrzweckhalle, Schwimmhalle) marktbestimmt geführt wird. Als Nachweis darüber ist der Gemeinderatsbeschluss als PDF-Dokument bei der Antragsstellung hochzuladen. Weiters besteht die Möglichkeit eine Förderung zu beantragen, wenn das zu fördernde Objekt im Besitz einer ausgelagerten Immobilien-Gesellschaft ist und von dieser saniert wird. Öffentliche Gebäude im Gemeindebesitz welche nicht unter die oben angeführten Kriterien fallen, können im Rahmen der Förderungsaktion Klimaschutz in Gemeinden einen Förderungsantrag stellen. Informationen für eine Antragsstellung außerhalb der Sanierungsoffensive entnehmen Sie bitte dem Infoblatt Klimaschutz für Gemeinden.

4 FAQ Häufig gestellte Fragen 4/31 Förderungsfähigkeit des Objekts 6. Was ist ein förderungsfähiges Objekt? Ein betrieblich genutztes Gebäude, dessen Baubewilligung vor dem erteilt wurde. 7. Können Zubauten und Erweiterungen gefördert werden? Nein. Es können nur Sanierungsmaßnahmen an bestehenden und bisher beheizten Bauteilen gefördert werden. Kapazitätsausweitungen (Vergrößerung des beheizten Bruttoraumvolumens) werden proportional von den gesamten umweltrelevanten Kosten von der KPC in Abzug gebracht. Im Antrag sind jedoch die gesamten Sanierungskosten (z. B. inklusive Dämmung des Zubaus) anzugeben. 8. Kann ein Gebäude gefördert werden, trotzdem es teilweise abgerissen wird? Ein Gebäude kann nur als Thermische Sanierung gefördert werden, wenn mehr als 50 % vom Altbestand (statisch relevante Bauteile) bestehen bleibt und dieser auch thermisch saniert wird. Sollten 50 % oder mehr abgerissen und neu errichtet werden, gilt das gesamte Gebäude als Neubau. 9. Sind Gebäude, welche sowohl zu Wohnzwecken als auch betrieblich genutzt werden, förderungsfähig? Ja. Jedoch sind Maßnahmen, die sowohl privat als auch gewerblich genutzte Objekte betreffen, nur im Ausmaß der gewerblichen Nutzung förderungsfähig. Die entstandenen Kosten für die als Wohnraum genutzten Gebäudeteile, werden proportional von den gesamten umweltrelevanten Kosten von der KPC in Abzug gebracht. Im Antrag sind die gesamten Kosten für den gewerblich und den privat genutzten Gebäudeteil anzugeben. Die notwendigen Energieausweise müssen für die jeweiligen Zonen (z. B. Büro und Wohnung) getrennt berechnet und können als PDF-Dokument beim Online-Antrag hochgeladen werden. Wenn die zu privaten Wohnzwecken dienende Fläche nachweislich überwiegt (also mehr als 50 % des Gesamtgebäudes ausmacht), kann zusätzlich ein Förderungsantrag für den Sanierungsscheck 2014 gestellt werden. Details unter Jedoch ist in diesem Fall auf eine strikte Kostentrennung sowie getrennte Rechnungslegung zu achten. Bei der Online-Einreichung Betriebe ist der Privatanteil mit Null anzugeben. Bitte beachten Sie, dass auch bei der Endabrechnung diese Trennung beibehalten werden muss. 10. Kann für vermietete Wohnflächen eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragt werden? Nein. Die thermische Sanierung von zur Wohnnutzung vermieteten Flächen ist im Rahmen der thermischen Gebäudesanierung für Betriebe nicht förderungsfähig. Sollten Sie als Mieter oder Eigentümer einer Wohnung eine Sanierung planen, so informieren Sie sich bitte über Förderungsmöglichkeiten unter Mein Objekt steht im Ausland. Kann ich hierfür auch einen Antrag stellen? Nein. Die Förderungsaktion Thermische Gebäudesanierung für Betriebe gilt ausschließlich für betriebliche Objekte im Inland.

5 FAQ Häufig gestellte Fragen 5/31 Antragsstellung und Abwicklung Allgemeine Informationen finden Sie in den Infoblättern Antragstellung sowie Rechtliche Grundlagen. Speziell für die thermische Sanierung relevante Fragen und Antworten finden sie hier: 12. Wann kann ich mit der Maßnahme beginnen? Als Eingangsdatum des Förderungsantrages bei der KPC gilt der Tag der Übermittlung des Online-Antrags. Bei erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine Bestätigungs- nach welcher Sie sofort mit den Maßnahmen beginnen können. 13. Kann ich andere Förderungen zusätzlich in Anspruch nehmen? Landesförderung können zusätzlich zur Bundesförderung beantragt werden. Informationen über Landesförderungen, die von der KPC abgewickelt werden, erhalten Sie unter Weitere Bundesförderungen, z. B. von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT), dem ERP-Fonds, der Austrian Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Wohnbauförderung dürfen nicht zusätzlich beansprucht werden. 14. Was ist bei denkmalgeschützten Gebäude zu beachten? Für eine Förderung von denkmalgeschützten Gebäuden ist zuerst eine Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit der jeweiligen Landesstelle des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Das Bundesdenkmalamt bestätigt die Sanierungsmaßnahmen in einem Formblatt, das dem Förderungsantrag beigelegt werden muss. Das Formblatt ist nur in den Landesstellen des Bundesdenkmalamtes erhältlich. Die Kontaktdaten finden Sie unter folgendem Link: Bundesdenkmalamt 15. Was ist bei der Teilsanierung: Austausch Fenster und Türen zu beachten? Wird bei der Sanierung ausschließlich der Tausch von Fenstern und Türen durchgeführt, so ist zu beachten, dass mehr als 50 % der Nettofenster- und Türflächen des gewerblich genutzten Gebäudes bzw. Gebäudeteils durch Fenster mit einem U w - Wert 1,1 W/m²K ersetzt werden müssen. Als Nettofensterfläche wird die Summe der Glasfläche, Rahmen und der nicht überdämmte Teil des Fensterstockes bezeichnet (s.h. ÖNORM B ). Die Berechnung des U w- Wertes erfolgt anhand der ÖNORM EN ISO U-Werte welche sich nur auf das Fensterglas oder auf das Prüfnormmaß beziehen, können nicht akzeptiert werden. Der Energieausweis 16. Wer darf Energieausweise erstellen? In den Erlässen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde festgelegt, welche Gruppe von Gewerbetreibenden dazu berechtigt ist einen Energieausweis zu erstellen. Dazu zählen beispielsweise Baumeister, Ziviltechniker, Architekten und Zivilingenieure. Weiters bieten viele Energieberater dieses Service an. Nützliche Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.

6 FAQ Häufig gestellte Fragen 6/ Welche Gebäudekategorien gibt es? Entsprechend der Zonierungsregeln der OIB-Richtlinie 6 sind die entsprechenden Energieausweise zu berechnen und vollständig beim Online-Antrag hochzuladen. Hierbei wird unterschieden zwischen: Energieausweis für Nicht-Wohngebäude (Kategorie 1-12): Diese werden erstellt für alle Bürogebäude, Kindergärten und Pflichtschulen, höhere Schulen und Hochschulen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Pensionen, Hotels, Gaststätten, Veranstaltungsstätten, Sportstätten, Verkaufsstätten und Hallenbäder. Es ist darauf zu achten, eine Gebäudekategorie zu wählen, die der zu berechnenden Zone am ehesten entspricht (z.b. Arztpraxen als Bürogebäude). Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude (Kategorie 13): Diese werden erstellt für sonstige konditionierte Gebäude, die keine Norminnentemperatur von 20 C aufweisen z.b. Produktionshallen, beheizte Lagerhallen und Werkstätten. Die Übermittlung eines Energieausweises der Kategorie 13 ist nicht erforderlich. Anstelle kann ein Energieausweis der Kategorien 1-12 gewählt werden, welcher der zu berechnenden Zone am ehesten entspricht. Folgende Werte müssen jedoch ersichtlich sein: LEK Wert, charakteristische Länge, solare Wärmegewinne und Transmissionswärmeverluste. Darüber hinaus ist der Energieausweis mit der in dem Gebäude tatsächlich vorherrschenden Temperatur zu errechnen (freie Eingabe). Die internen Gewinne und Lüftungswärmeverluste müssen separat berechnet werden. Energieausweis für Wohngebäude: Wenn zusätzlich zur gewerblich genutzten Fläche ein Wohnbereich besteht, kann ein eigens für diesen Bereich erstellter Energieausweis vom Bestand und nach der Sanierung übermittelt werden. Diese Energieausweise müssen vom Aussteller unterschrieben sowie vollständig sein (inkl. Bauteilliste und U-Wertberechnung) und sind jeweils vor und nach der Sanierung des Gebäudes zu berechnen. 18. Ist ein eigener Energieausweis für meinen Wohnbereich vorzulegen? Sollten Energieausweise für den privaten Wohnbereich des Gebäudes vorliegen, so können diese bei der Antragstellung übermittelt werden, dies ist jedoch nicht verpflichtend. Da die Förderung pro jährlich reduzierter kwh Heizwärmebedarf begrenz ist, kann die Berücksichtigung des Heizwärmebedarfs des privaten Wohnteils unter Umständen zu einer höheren Förderung führen.

7 FAQ Häufig gestellte Fragen 7/ Wie gehe ich vor, wenn ein Gebäude unterschiedliche Nutzungen aufweist (z. B. Büro und Produktionshalle)? Bei der Antragstellung sind separate Energieausweise jeweils für den Zustand des Gebäudes vor und nach der Sanierung erforderlich: für alle von einem Heizsystem versorgten und zur Sanierung vorgesehenen Gebäudezonen welche sich auf einem Grundstück befinden. für die komplette Zone innerhalb eines Gebäudes, auch wenn Teile dieser Zone nicht saniert werden. Ausgenommen sind nicht zur Sanierung vorgesehene thermisch getrennte Gebäudetrakte. Zubauten welche im Zuge der thermischen Gebäudesanierung errichtet werden, sind im Energieausweis zu berücksichtigen und der entsprechenden Zone zuzuordnen. Für ein auf dem Grünstück befindliches Gebäude, das zur Gänze nicht saniert wird und für welches daher auch keine Förderung beantragt wird, ist kein eigener Energieausweis erforderlich. Ebenso sind für jene Gebäudezonen, welche nicht im Besitz des Antragstellers sind bzw. welche nicht vom Antragsteller gemietet oder genutzt werden, keine Energieausweise erforderlich. Details zu den Zonierungsvorgaben für den Energieausweis können Sie der OIB-Richtlinie 6 und dem Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden entnehmen (

8 FAQ Häufig gestellte Fragen 8/31 Beispiel: Auf dem Grundstück befinden sich zwei Gebäude. Wie in der Grafik ersichtlich, besteht das erste Gebäude aus drei Zonen, das zweite Gebäude ist eine Lagerhalle. Szenario 1:Wenn Gebäude 1 und 2 saniert werden, sind für die Zonen 1, 2 und 3 jeweils getrennte Energieausweise vor und nach der Sanierung zu übermitteln. Das bedeutet: Gebäude 1 / Gebäudezone Büro : Energieausweise für Nichtwohngebäude Gebäudekategorie 1 für Bürogebäude vor und nach der Sanierung Gebäude 1 / Gebäudezone Verkauf : Energieausweise für Nichtwohngebäude Gebäudekategorie 11 für Verkaufsstätten vor und nach der Sanierung Gebäude 2 / Gebäudezone Lagerhalle : Energieausweise für sonstige konditionierte Gebäude Gebäudekategorie 13 vor und nach der Sanierung Optional könnte ein Energieausweis für die Zone 4 vorgelegt werden (siehe Frage 18) Gebäude 1 / Gebäudezone Wohnung : Energieausweis für Wohngebäude vor und nach der Sanierung (die Kosten für die Sanierung der Wohnung werden von der KPC proportional in Abzug gebracht). Szenario 2: Wenn nur Gebäude 1 saniert wird, sind für die Zonen 1, 2 und 3 jeweils getrennte Energieausweise vor und nach der Sanierung zu übermitteln. Für Gebäude 2 ist kein Energieausweis notwendig, da es sich hier um eine thermisch getrennte Zone (kein freier Wärmestrom zwischen den Zonen möglich) handelt und Gebäude 2 nicht saniert wird. Das bedeutet: Gebäude 1 / Gebäudezone Büro : Energieausweise für Nichtwohngebäude Gebäudekategorie 1 für Bürogebäude vor und nach der Sanierung Gebäude 1 / Gebäudezone Verkauf : Energieausweise für Nichtwohngebäude Gebäudekategorie 11 für Verkaufsstätten vor und nach der Sanierung Optional könnte ein Energieausweis für die Zone 4 vorgelegt werden (siehe Frage 18) Gebäude 1 / Gebäudezone Wohnung : Energieausweis für Wohngebäude vor und nach der Sanierung (die Kosten für die Sanierung der Wohnung werden von der KPC proportional in Abzug gebracht).

9 FAQ Häufig gestellte Fragen 9/ Wo finde ich wichtige Angaben für den Förderungsantrag im Energieausweis? Beispiel für Gebäudekategorie 1 12: Seite 1 des Energieausweises Art des Energieausweises (wichtig: gemäß ÖNORM H5055 Nicht-Wohngebäude ) Baujahr Gebäudeart / -kategorie

10 FAQ Häufig gestellte Fragen 10/31 Beispiel für Gebäudekategorie 1 12: Seite 2 des Energieausweises Beheiztes Bruttovolumen (wichtig bei Kapazitätsausweitung) Charakteristische Länge (l C ) Spezifischer Heizwärmebedarf HWB* [kwh/(m³a)] Heizwärmebedarf für diesen Standort [kwh/a] Spezifischer Kühlbedarf KB* [kwh/(m³a)] Kühlbedarf für diesen Standort [kwh/a] Ersteller des Energieausweises Unterschrift des Erstellers des Energieausweises

11 FAQ Häufig gestellte Fragen 11/ Was ist bei Gebäudekategorie 13 zu beachten? Im Energieausweis der Gebäudekategorie 13 muss entgegen der OIB-Richtlinie auch weiterhin die Gebäudegeometrie erfasst werden. Eine Übermittlung der reinen U-Wert- Aufstellung ist nicht ausreichend. Daher sind folgende Angaben zur Förderungsberechnung zu übermitteln: LEK-Wert Charakteristische Länge l C solare Wärmegewinne Q s Transmissionswärmeverluste Q T Ausnutzungsgrad für Gewinne im Heizfall (leicht 0,9; mittel 0,98 oder schwere Bauweise 1,0) Sofern die oben angegebenen Werte aus einem Energieausweis der Kategorien 1-12 ersichtlich sind, kann auf die Übermittlung eines Energieausweises der Kategorie 13 (sonstige Gebäudekategorien) verzichtet werden. Darüber hinaus ist dieser Energieausweis mit der in dem Gebäude tatsächlich vorherrschenden Temperatur zu errechnen (freie Eingabe). Des Weiteren ist eine separate Berechnung folgender Parameter vorzulegen (siehe auch nächster Absatz): Tatsächliche interne Gewinne Q i Tatsächliche Lüftungswärmeverluste Q V 22. Wie werden die internen Gewinne und Lüftungswärmeverluste berechnet? Für sonstige konditionierte Gebäude, die keine Norminnentemperatur von 20 C aufweisen z.b. Produktionshallen, beheizte Lagerhallen und Werkstätten (gemäß OIB Richtlinie 6) sind keine standardisierten Werte (Defaultwerte) zulässig. Wesentliche Einflussfaktoren des Heizwärmebedarfs sind die internen Gewinne und die Lüftungswärmeverluste. Folgende Berechnungen sind daher zusätzlich zum Energieausweis vom Energieberater oder Ziviltechniker durchzuführen und als eigenständiges PDF über die Online-Plattform hochzuladen: Tatsächliche interne Gewinne Q i Tatsächliche Lüftungswärmeverluste Q V Die tatsächlich nutzbaren internen Gewinne innerhalb der Heizperiode (HT Heiztage) sind von der Nutzung des Gebäudes abhängig (z. B. Anzahl der Personen, Art und Volllaststunden der Maschinen). Es sind ausschließlich die Volllaststunden innerhalb einer Heizperiode, sowie die tatsächliche Abwärme (nicht Leistung) zur Berechnung heranzuziehen.

12 FAQ Häufig gestellte Fragen 12/31 Beispiele für die Berechnung der internen Gewinne: 2 x Drehbank Wärmeabgabe je 10 kw h/ Heizperiode => kwh/a 40x Leuchtstoffröhren Wärmeabgabe je 10 W h/ Heizperiode => 720 kwh/a 5 Personen (leichte Arbeit) Wärmeabgabe je 320 W h/ Heizperiode => kwh/a Summe nutzbare interne Gewinne: kwh/ Heizperiode Die tatsächlichen Lüftungswärmeverluste innerhalb der Heizperiode sind von der Nutzung des Gebäudes abhängig (z.b. Art und Volllaststunden der Entlüftung, Dichtheit der Fenster). Beispiele für die Berechnung der Lüftungswärmeverluste: Lüftungswärmeverluste durch hygienischen Mindestluftwechsel: Lüftungswärmeverluste durch undichte Fenster und Türen: Lüftungswärmeverluste durch mechanische Lüftung ohne Wärmerückgewinnung: Gesamtlüftungswärmeverlust innerhalb der Heizperiode : kwh/ Heizperiode kwh/ Heizperiode kwh/ Heizperiode kwh/ Heizperiode Die solaren Gewinne sowie die Transmissionswärmeverluste sind von der Nutzung des Gebäudes unabhängig und werden dem Energieausweis entnommen. Der tatsächliche Heizwärmebedarf wird anhand dieser ermittelten Werte und der im Energieausweis angegeben Werte von Seiten der KPC berechnet. Zugrundeliegende Formel: Q h =(Q T +Q V )-η*(q s +Q i ) Q h Q T Q V η Q s Q i Heizwärmebedarf Transmissionswärmeverluste Lüftungswärmeverluste Ausnutzungsgrad leicht 0,9; mittel 0,98; schwer 1,0 solare Wärmegewinne interne Wärmegewinne Ein Beispiel zur Förderungsberechnung für Gebäudekategorie 13 finden Sie unter Frage 23

13 FAQ Häufig gestellte Fragen 13/31 Berechnung der Förderung Allgemeine Informationen finden Sie im Infoblatt Förderungsberechnung. Speziell für die thermische Sanierung relevante Fragen und Antworten finden sie hier: 23. Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei umfassender Sanierung? Die Förderberechnung ist abhängig von den jeweiligen Gebäudekategorien, Erläuterungen dazu finden Sie unter Frage 17. Beispiel für die Gebäudekategorien 1-12 Der Heizwärmebedarf (HWB*) kann für Ihr Gebäude anhand der Formel: 8,5*(1+2,5 / l c ) errechnet werden. Liegt beispielsweise die charakteristische Länge (l c ) nach der Sanierung bei 1,9 dann errechnet sich anhand der Formel für Ihr Gebäude 8,5*(1+2,5 / 1,9) ein Wert von 19,68 kwh/m³a. Der Kühlbedarf (KB*) sollte laut OIB-Richtlinie für jedes Gebäude max. 2 kwh/m³a sein. Dem Fallbeispiel folgend bedeutet dies: Variante 1: Unterschreitung HWB* laut OIB-Anforderungen um 45 % HWB* 10,82 kwh/m³a und KB* 1,4 kwh/m³a = 35 % Förderungssatz Variante 2: Unterschreitung HWB* laut OIB-Anforderungen um 25 % HWB* 14,76 kwh/m³a und KB* 1,6 kwh/m³a = 30 % Förderungssatz Variante 3: Unterschreitung HWB* laut OIB-Anforderungen um 15 % HWB* 16,72 kwh/m³a und KB* 1,8 kwh/m³a = 20 % Förderungssatz Wenn Sie nun anhand der Formel 8,5*(1+2,5 / l c ) die OIB Anforderung für Ihr Gebäude errechnet haben, können Sie prüfen um wie viel Prozent der HWB* nach Sanierung (laut Energieausweis) die OIB Anforderung unterschreitet. Wo die wichtigsten Angaben im Energieausweis zu finden sind, kann der grafischen Darstellung unter Frage 20 entnommen werden. Vereinfacht können Sie den möglichen Förderungssatz zudem anhand nachfolgender Grafik ermitteln: Mit der charakteristischen Länge und dem HWB* (laut Energieausweis nach Sanierung) können Sie rasch Ihren Förderungssatz ablesen. Wird zum Beispiel wieder 1,9 l c angenommen liegt Ihr Projekt, wie im Beispiel erkennbar, im Bereich der 30 %-igen Förderung.

14 FAQ Häufig gestellte Fragen 14/31 Bitte beachten Sie auch die Einhaltung der Amortisationszeit als Fördervoraussetzung. Siehe dazu Frage 28.

15 FAQ Häufig gestellte Fragen 15/31 Beispiel für die Gebäudekategorie 13 Die entsprechenden Nachweise zur Erreichung der Förderungsbedingungen sind einerseits durch Vorlage eines Energieausweises und andererseits durch separate Berechnung der internen Gewinne und Lüftungswärmeverluste zu erbringen (siehe dazu Frage 22). Beispiel einer Förderungsberechnung bei Unterschreitung der OIB - Anforderungen Transmissionswärmeverluste (Q T ) lt. Energieausweis: tats. Lüftungsverluste (Q V ) laut Berechnung: Ausnutzungsgrad (η) = 1 Solare Wärmegewinne (Q s ) lt. Energieausweis: tats. interne Gewinne (Q i ) laut Berechnung: Q hvor = (Q T +Q V )-η*(q s +Q i ) ,00 kwh/a ,00 kwh/a ,58 kwh/a ,00 kwh/a Q hvor = ( , ,00) - 1*(11.148, ,00) = ,00 kwh/a Transmissionswärmeverluste (Q T ) lt. Energieausweis: ,00 kwh/a tats. Lüftungsverluste (Q V ) lt. Berechnung: ,00 kwh/a Ausnutzungsgrad (η) = 1 Solare Wärmegewinne (Q s ) lt. Energieausweis: ,60 kwh/a tats. interne Gewinne (Q i ) lt. Berechnung: ,00 kwh/a Q hnach = (Q T +Q V )-η*(q s +Q i ) Q hnach = ( , ,00) - 1*(14.575, ,00) = ,00 kwh/a Q red = Q hvor Q hnach = förderfähige Projektkosten ,02 kwh/a ,00 Euro LEK Wert nach der Sanierung lt. Energieausweis 26 Fördersatz bei LEK Wert von 26 30% Förderung mit 30 % Fördersatz Maximal mögliche Förderung = Q red *0,88 Daher beträgt die Förderung ,00 Euro ,86 Euro ,00 Euro

16 FAQ Häufig gestellte Fragen 16/ Wie wird der LEK-Wert berechnet, wenn dieser im Energieausweis nicht sichtbar ist? Der LEK-Wert ("Linie europäischer Kriterien", ÖNORM B8110 und H 5055) kennzeichnet den Wärmeschutz der Gebäudehülle unter Bedachtnahme auf die Geometrie des Gebäudes und wird wie folgt ermittelt: LEK = 300 * (U m / (2 + l c )) U m - l c - mittlerer U-Wert der Gebäudehülle charakteristische Länge Beispielauszug aus einem Energieausweis der Gebäudekategorie 13: Berechnung für dieses Beispiel: LEK = 300 * (0,53 / (2+2,33)) = 36,72 Berechnung des mittleren U-Wertes U m, wenn der Energieausweis diesen nicht auswirft: U m - A w - A f - U w - U f - A ges - mittlerer U-Wert Fläche der Wand (ohne Fenster) Fläche des Fensters U-Wert der Wand U-Wert des Fensters Gesamte Gebäudehüllfläche (Wände + Fenster)

17 FAQ Häufig gestellte Fragen 17/ Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei einer Teilsanierung? Halbierung des Heizwärmebedarfs Ein Fördersatz von 15 % kann gewährt werden, wenn mindestens eine Halbierung des ursprünglichen spezifischen Heizwärmebedarfs (HWB*) durch die Sanierung erreicht wird, bzw. wenn bei einem Gebäude der Kategorie 13 der LEK Wert halbiert wird. Beispiele: HWB* 70 kwh/m³a vor Sanierung - HWB* 35 kwh/m³a nach Sanierung = 15 % Förderung. LEK Wert 84 vor der Sanierung LEK Wert 42 nach der Sanierung = 15 % Förderung. Fenster und Türentausch Ein Fördersatz von 10 % kann gewährt werden, wenn nach der Sanierung mindestens 50 % der Gesamtnettofenster- und Türflächen einen Uw- Wert 1,1 W/m²K aufweisen. Wird eine thermisch getrennte Zone saniert (s.h. Frage 19), so ist es ausreichend, mindestens 50 % der Nettofenster- und Türflächen dieser Zone auf einen U w Wert 1,1 W/m²K zu sanieren. Als Nettofensterfläche wird die Summe der Glasfläche, Rahmen und der nicht überdämmte Teil des Fensterstockes bezeichnet (s.h. ÖNORM B ). Die Berechnung des U w - Wertes erfolgt anhand der ÖNORM EN ISO U-Werte welche sich nur auf das Fensterglas oder auf das Prüfnormmaß beziehen, können nicht akzeptiert werden. Zur Einreichung eines Förderantrages sind auch bei einer Teilsanierung der Bestandsenergieausweis sowie der Energieausweis nach Sanierung notwendig. Zu den förderungsfähigen Kosten zählen Fenster, Türen, sowie deren Einbau, Verschattung und Regelung, Baustellengemeinkosten und Planungsleistungen. Wird mehr als diese eine Maßnahme durchgeführt, so sind die Förderungsvoraussetzungen für eine umfassende Sanierung oder die Halbierung des Heizwärmebedarfs einzuhalten. Es kann jeweils nur eine Teilsanierung (Fenstertausch oder Sanierung oberste Geschoßdecke/Dach) pro Jahr eingereicht werden. Wird mehr als diese eine Maßnahme durchgeführt, so sind die Förderungsvoraussetzungen für eine umfassende Sanierung oder die Halbierung des Heizwärmebedarfs einzuhalten. Wenn Ihr Gebäude bereits gut saniert ist, so beachten Sie bitte auch die Fördersätze bei Unterschreitung der OIB-Anforderung. Weiters weisen wir auf die Einhaltung der Amortisationszeit als Fördervoraussetzung hin. Siehe dazu Frage 28.

18 FAQ Häufig gestellte Fragen 18/31 Dämmung der obersten Geschoßdecke oder des Daches Zur Einreichung eines Förderantrages sind auch bei einer Teilsanierung der Bestandsenergieausweis sowie ein Energieausweis nach Sanierung notwendig. Ein Fördersatz von 10 % kann gewährt werden, wenn nach der Sanierung der U-Wert der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches (oberhalb einer beheizten Räumlichkeit) eines Gebäudes maximal 0,2 W/m²K beträgt. Beispiel Dachdämmung: U - Wert des Daches nach Sanierung 0,18 W/m²K = 10 % Förderung Zu den förderungsfähigen Kosten zählen die Dämmung, sowie deren Anbringung, Baustellengemeinkosten und Planungsleistungen. Es kann jeweils nur eine Teilsanierung (Fenstertausch oder Sanierung oberste Geschoßdecke/Dach) pro Jahr eingereicht werden. Wird mehr als diese eine Maßnahme durchgeführt, so sind die Förderungsvoraussetzungen für eine umfassende Sanierung oder die Halbierung des Heizwärmebedarfs einzuhalten. Wenn Ihr Gebäude bereits gut saniert ist, so beachten Sie bitte auch die Fördersätze bei Unterschreitung der OIB-Anforderung. Weiters weisen wir auf die Einhaltung der Amortisationszeit als Fördervoraussetzung hin. Siehe dazu Frage Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei denkmalgeschützten Gebäuden? Für denkmalgeschützte Gebäude gelten besondere Förderungsvoraussetzungen. Die durchgeführten Maßnahmen müssen aus denkmalpflegerischer Sicht für das Bauwerk vertretbar sein. Um dies nachzuweisen, ist gemeinsam mit dem Förderungsantrag die Bestätigung des Bundesdenkmalamtes (Formblatt Denkmalschutz Sanierungsoffensive ) über die geplanten Maßnahmen zu übermitteln. Ein Fördersatz von 15 % kann gewährt werden, wenn bei denkmalgeschützten Gebäuden der ursprüngliche spezifische Heizwärmebedarfs (HWB*) mindestens um 25 % reduziert wird, bzw. wenn bei einem Gebäude der Kategorie 13 der LEK Wert um mindestens 25 % reduziert wird. Beispiele: HWB* 100 kwh/m³a vor Sanierung - HWB* 75 kwh/m³a nach Sanierung = 15 % Förderung. LEK Wert 96 vor der Sanierung LEK Wert 72 nach der Sanierung = 15 % Förderung.

19 FAQ Häufig gestellte Fragen 19/ Gibt es Zuschläge zur Förderung? Ja. Es gibt drei Möglichkeiten um einen Zuschlag zur Förderung zu erhalten: Zuschlag für das österreichische Umweltzeichen Werden bei mehr als 25 % der gedämmten Flächen (signifikant) Dämmstoffe verwendet, die mit dem österreichischen Umweltzeichen ausgezeichnet sind, wird ein Zuschlag von 5 % auf den Förderungssatz, bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen vergeben. Der Nachweis darüber ist bei der Endabrechnung durch die Übermittlung des Umweltzeichens Zertifikats zu erbringen. Dämmstoffe, die mit dem österreichischen Umweltzeichen ausgezeichnet sind, finden Sie unter folgendem Link: Falls im Zuge der Endabrechnung keine Übermittlung des österreichischen Umweltzeichenzertifikates von den verwendeten Dämmstoffen erfolgt, so wird der vorher gewährte Zuschlag nachträglich gestrichen. Zuschlag für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen Werden bei mehr als 25 % der gedämmten Flächen (signifikant) Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, wird ein Zuschlag von 10 % auf den Förderungssatz, bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen vergeben. Zu den Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen zählen Dämmstoffe aus: Flachs Hanf Schafwolle Holzfasern (Holzfaserdämmplatten sowie Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Holzfasern) Holzschnitzel- und Späne (Einblas- und Schüttdämmstoffe) Baumwolle Kokosfaser Stroh- und Wiesengras Schilfrohr Getreidegranulat Kork Zellulose Der Nachweis für den überwiegenden Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen ist bei der Endabrechnung zu erbringen. Falls im Zuge der Endabrechnung keine Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen in den Rechnungen ersichtlich sind, so wird der vorher gewährte Zuschlag nachträglich gestrichen.

20 FAQ Häufig gestellte Fragen 20/31 Zuschlag für Holzfenster Bei einem umfassendem Einsatz von Holzfenstern (mindestens 75 % der Fensterflächen) wird ein Zuschlag von 5 % auf den Förderungssatz, bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen vergeben. Holzfenster sind Fenster deren Rahmen, Fensterstock und Fensterflügel aus Holz gefertigt wurden. Sektionaltore können bei der Ermittlung der Fensterflächen für den Holzfensterzuschlag unberücksichtigt bleiben. Balkontüren sind jedenfalls zur Fensterfläche dazuzuzählen. Für die Verwendung von Holz bei Glasfassaden in Holzriegelkonstruktion kann kein Holzfensterzuschlag gewährt werden, da die Holzpfosten vorrangig der statischen Konstruktion dienen. 28. Ist eine bestimmte Amortisationszeit einzuhalten? Eine wesentliche Förderungsvoraussetzung ist, dass die beantragte Maßnahme ohne Förderung nicht ausreichend rentabel ist. Für die Umweltförderung im Inland wurde daher eine Amortisationszeit von drei Jahren als Untergrenze definiert. Zur Berechnung der Amortisationszeit werden die österreichweit gemittelten Energiepreise zum Einreichzeitpunkt herangezogen. Beträgt die Amortisationszeit Ihrer Maßnahme weniger als drei Jahre, so besteht leider keine Förderungsmöglichkeit. Beispiel für die Berechnung der Amortisationszeit: Eingereichte Projektkosten für Thermische Gebäudesanierung : Euro Energiekosten Erdgas: 0,57 Euro/ kwh Brennstoffkosten vor der Sanierung: Brennstoffkosten nach der Sanierung: Energiekosteneinsparung: Euro / Jahr 800 Euro / Jahr Euro / Jahr In Relation zu den eingereichten Projektkosten errechnet sich eine Amortisationszeit von: Euro / Euro/a = 8,87 Jahre

21 FAQ Häufig gestellte Fragen 21/31 Förderungsfähige Kosten 29. Welche Maßnahmen werden gefördert? Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden, Verschattungen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung wie: Dämmung der Außenfassade förderungsfähig Dämmmaterial und Dämmarbeiten sowie Konstruktionen, die zur Anbringung des Dämmmaterials notwendig sind; Putzarbeiten, Fassadenreinigung, Malerarbeiten, kleine Maurerarbeiten (z.b. bei Fenstertausch), Holzriegelkonstruktionen mit Wärmedämmung, Fensterbleche, Fensterbänke, Fassadenanschlüsse, gedämmte Fassadenelemente (Sandwichpaneele), Gesimse/Fensterfaschen, Abschneiden von Balkonen, Dämmung von bestehenden Balkonen, De- und Widermontage von bereits vorhandenen Aufbauten (z.b. Solaranlangen), wenn dies zur Anbringung der Wärmedämmung erforderlich ist, Maßnahmen zur Vermeidung von Wärmebrücken (z. B. Überdämmung im Sockelbereich, etc.) Nicht förderungsfähig hinterlüftete Fassadenschalungen (z.b. Alu-,,Glas-, Holzfassaden), Beschriftungen, Kunstmalereien, Verzierungen, Putzausbesserungen und Malerarbeiten ohne Wärmedämmung, Spenglerarbeiten (Dachrinnen, - abläufe, o.ä.), Blitzschutz, Elektroinstallationen, umfangreiche Mauerarbeiten bei Zuoder Umbauten, Innenausbauten, Neukonstruktion von Balkonen Dämmung oberste bzw. unterste Geschossdecke förderungsfähig Nicht förderungsfähig Dämmmaterial und Dämmarbeiten, Estrich, Dampfbremsen Dämmungen und Estrich zwischen beheizten Geschossen, Trittschalldämmung, Bodenbelag, Unterbeton/tragende Decke, Rollierung, Fußbodenheizung

22 FAQ Häufig gestellte Fragen 22/31 Keller Förderungsfähig Perimeterdämmung, Grabungen für die Perimeterdämmung, innenliegende Wärmedämmung bei erdberührenden Wänden und Fußböden, Wärmedämmung zu unbeheizten Räumen Nicht förderungsfähig Trockenlegung, Abdichtung, Kanalarbeiten Dämmung des Daches und oberste Geschossdecke Förderungsfähig Nicht förderungsfähig Dämmmaterial und Dämmarbeiten, Lattung, Sparrenaufdopplung zur Anbringung der Wärmedämmung, Schalungen (auch Innenund Dachschalung), Dampfbremsen, Dachpappe, Unterspannbahnen, Firstentlüftungen, bei Flachdächern der Aufbau ab tragender Decke (inkl. Abdichtungen, Dichtfolie, Bitumen, Schüttung), Hochzüge Dacheindeckung, Dachstuhlkonstruktion, Sparren, Spenglerarbeiten (außer Fassadenanschlüsse und Attikaverblechung), Windbretter, Stirnbretter, Bodenbelag bei Flachdächern (z.b. Waschbetonplatten, Gründach), Attikakonstruktionen, Dachgeschoßausbauten Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren Förderungsfähig Nicht förderungsfähig Austausch von Fenstern und Außentüren, Sanierung und Tausch bestehender Verglasungen, Rahmen und Dichtungen, Fensterbänke, Fensteranschlüsse und damit verbundene Verblechungen, Verputzarbeiten, Malerarbeiten (auch innen, im Ausmaß des Fensterbereiches), Sanierung von bestehenden, beheizten Wintergärten, gedämmte Tore automatische Antriebe (Türschließer), Aufpreis für bruchsicheres Glas, Innentüren und Innenfenster, Neubau von Wintergärten, Tore von unbeheizten Räumen (Garagen, Lagerhallen)

23 FAQ Häufig gestellte Fragen 23/31 Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes Förderungsfähig Nicht förderungsfähig bewegliche bzw. unbewegliche außen liegende Systeme, die zumindest 50 % der transparenten Flächen Richtung Süd/West/Ost verschatten, Außenjalousien, Rollläden, Markisen, Regelung der Verschattungssysteme innen liegende Verschattung (Jalousien, Gardinen, Rollos) Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen bei Lüftungssystemen im Zuge der thermischen Sanierung des Gebäudes Förderungsfähig Nicht förderungsfähig Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung, Regelung der Lüftungsanlage Lüftungskanäle Allgemeinkosten Förderungsfähig Erstellung der Energieausweise, Energieberatung und Planungskosten, jedoch bis maximal 10 % der Baukosten, Baustellengemeinkosten (Gerüst, Baustelleneinrichtung/- reinigung) Nicht förderungsfähig alle Maßnahmen die nicht die Gebäudehüllfläche betreffen (Außenanlagen, Bepflanzungen, Asphaltierungen), Entsorgungskosten, Drainagen / Trockenlegungen, Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallationen, Gebühren, Verbrauchsmaterial

24 FAQ Häufig gestellte Fragen 24/ Welche Kosten müssen angegeben werden? Es ist wichtig, dass die Kosten für die gesamte thermische Sanierung (ggf. inklusive Zubau und Wohnung) angegeben werden. Die Kosten für Zubau und Wohnung werden von den gesamten umweltrelevanten Kosten von der KPC proportional in Abzug gebracht. Ein Trennen der Kostenpositionen z. B. in Wohnung und Gewerbe ist daher nicht erforderlich. Liegt der zu Wohnzwecken genutzte Anteil des Gebäudes über 50 % der Gesamtfläche und wird dieser Teil auch zur Förderung im Rahmen des Sanierungschecks 2014 beantragt, dann müssen die Kosten getrennt in Gewerbe- und Wohnnutzung angegeben werden (Der Privatanteil ist dann in der Onlineeinreichung mit 0 anzugeben). Bitte beachten Sie, dass auch bei der Endabrechnung diese Trennung beibehalten werden muss. 31. Gibt es eine Förderobergrenze? Ja, die maximal mögliche Förderung ist abhängig von der Reduktion des Heizwärmebedarfs durch die Sanierung. Die Heizwärmeeinsparung wird anhand der Energieausweise ermittelt. Berechnen Sie dazu die Differenz der kwh/a des Standortklimas vor und nach der Sanierung. Wo Sie diesen Wert im Energieausweis finden, können Sie der Grafik unter Frage 20 entnehmen. Die maximal mögliche Förderung beträgt 0,88 Euro pro eingesparter kwh Heizwärmebedarf im Jahr. 32. Werden Kosten für die Erstellung des Energieausweises gefördert? Die Kosten für den Energieausweis können wie alle anderen Planungsleistungen (immaterielle Leistungen) im Zusammenhang mit einer der angeführten Sanierungsmaßnahmen gefördert werden. Planungsleistungen können bis zu einer Höhe von maximal 10 % der umweltrelevanten Investitionskosten anerkannt werden. 33. Sind Maßnahmen, die durch ein ausländisches Unternehmen durchgeführt wurden, förderungsfähig? Ja, die Sanierungsmaßnahmen können auch von einem Unternehmen durchgeführt werden, dessen Firmensitz sich im Ausland befindet. Der Standort des geförderten Objekts muss allerdings im Inland liegen. Die Rechnungen sind jedenfalls in deutscher Sprache vorzulegen. 34. Können Maßnahmen gefördert werden, welche vor dem Einlangen des Förderungsantrages durchgeführt wurden? Maßnahmen, welche vor dem Einlangen des Förderungsantrages durchgeführt wurden, sind nur förderungsfähig, wenn es sich um immaterielle Leistungen für das Förderungsobjekt, wie z. B. die Erstellung des Energieausweises oder Planungsleistungen, handelt. Lieferungen und Leistungen, welche vor dem Einlangen des Förderungsantrages getätigt wurden, können nicht gefördert werden. Ein Baubeginn vor Antragseingang führt zu einer Ablehnung.

25 FAQ Häufig gestellte Fragen 25/31 Endabrechnung und Auszahlung Allgemeine Informationen finden Sie im Infoblatt zur Endabrechnung. Speziell für die thermische Sanierung relevante Fragen und Antworten finden sie hier: 35. Kann ich Pauschalrechnungen zur Endabrechnung vorlegen? Nein. Aus den Rechnungen müssen die detaillierten Kostenpositionen hervorgehen, damit deren Förderungsfähigkeit geprüft werden kann. Pauschalrechnungen (z. B von Generalunternehmern) können nicht anerkannt werden. 36. Kann ich Rechnungen auch bar bezahlen? Bar bezahlte Rechnungen können nur bis zu Euro pro Lieferant (Rechnungssteller) anerkannt werden. Bei EU-kofinanzierten Projekten können andere Grenzen gelten. 37. Findet eine Kontrolle des geförderten Objekts statt? Zur Sicherstellung der Einhaltung des dauerhaften Umwelteffekts werden stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. 38. Was ist zu tun, wenn sich die Fertigstellung des Projektes verzögert? Sollte es sich um eine Verzögerung der Fertigstellung bis maximal zwölf Monate handeln, ist ein formloser Antrag auf Fristverlängerung bei der KPC zu stellen. Sollte eine längere Nachfrist notwendig sein, ist eine ausführliche Begründung der Verzögerung zu übermitteln. Der Antrag muss von der KPC erneut der Umweltförderungskommission zur Entscheidung vorgelegt werden. 39. Was ist zu tun, wenn die Sanierung nicht wie ursprünglich geplant umgesetzt wurde? Wenn es bei der Umsetzung zu Abweichungen gekommen ist, so ist ein neuer Energieausweis basierend auf den tatsächlich umgesetzten Sanierungsmaßnahmen zu übermitteln. Die Änderungen sind im technischen Datenblatt zur Endabrechnung bekannt zu geben. Der Antrag muss von der KPC erneut der Umweltförderungskommission zur Entscheidung vorgelegt werden. 40. Was ist zu beachten, wenn Eigenleistungen eingereicht werden? Voraussetzungen zur Förderung von Eigenleistungen sind: Die Erbringung der Leistung als Eigenleistung ist zweckmäßig Die Leistungen werden von befugten bzw. befähigten Personen durchgeführt die Kosten sind angemessen und marktüblich die Eigenleistungen werden aktiviert Weitere Informationen zur Endabrechnung, sowie ein Formular zur Erfassung der Eigenleistungen finden sie unter dem Punkt Auszahlung.

26 FAQ Häufig gestellte Fragen 26/ Was ist beim technischen Datenblatt zur Endabrechnung zu beachten? Mit der positiven Beurteilung wird dem Förderwerber gleichzeitig das technische Datenblatt zur Endabrechnung übersandt. Dieses gibt eine Übersicht über sämtliche für die thermische Sanierung des Objekts eingereichten Maßnahmen. Im Zuge der Endabrechnung ist dieses Datenblatt zu vervollständigen und gleichzeitig mit der Endabrechnung zu übermitteln. Entspricht die tatsächliche Ausführung der thermischen Sanierung nicht den eingereichten Maßnahmen, so ist gleichzeitig mit der Endabrechnung ein neuer Energieausweis (basierend auf den tatsächlich ausgeführten Maßnahmen) zu übermitteln. Das vervollständigte technische Datenblatt ist ebenfalls (mit den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen) zu übermitteln.

27 FAQ Häufig gestellte Fragen 27/31 Der Systembonus 42. Was ist ein Systembonus für Kombinationsprojekte? Für nachfolgend aufgelistete Förderungsschwerpunkte ist zusätzlich ein Systembonus möglich, sofern entweder gleichzeitig eine Thermische Gebäudesanierung realisiert wird, oder das Projekt in einem Gebäude mit sehr gutem thermischen Standard umgesetzt wird. Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt Energiesparen - Energiesparen in Betrieben - LED-Beleuchtungssysteme - Wärmerückgewinnungen < 100 kw bei Kälte- und Lüftungsanlagen Heizungsumstellung - Holzheizungen - Fernwärmeanschluss - Wärmepumpe - Thermische Solaranlagen Für die oben aufgelisteten Förderschwerpunkte kann im Rahmen der Sanierungsoffensive für Betriebe ein Systembonus vergeben werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Das Projekt wird im Zuge einer thermischen Sanierung, gefördert durch Mittel der Sanierungsoffensive 2014, umgesetzt ODER Das Projekt wird in einem Haus mit guter thermischen Qualität umgesetzt. Das bedeutet, dass mindestens die Anforderungen für den 20 %-Förderungssatz erfüllt sein müssen (siehe auch Informationsblatt thermische Gebäudesanierung Antragsstellung ) Ergänzend zu den Unterlagen, die für Projekte der korrespondierenden Förderungsbereiche der Umweltförderung im Inland erforderlich sind, ist den Anträgen ein gültiger Energieausweis zum Nachweis der guten thermischen Qualität des Gebäudes beizulegen. 43. Wie hoch ist der Systembonus? Für Projekte laut Auflistung in Frage 42 (Systembonus) wird zusätzlich zu Ihrer Förderung ein Systembonus bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewährt: bis zu 20 % für Kleinunternehmen (lt. EU-KMU-Definition), bis zu 10 % für Mittlere Unternehmen (lt. EU-KMU-Definition).

28 FAQ Häufig gestellte Fragen 28/ Wann wird der Systembonus vergeben? Um die Zuschläge beanspruchen zu können, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Eines der oben aufgelisteten Projekte wird im Zuge einer thermischen Sanierung, gefördert durch Mitteln der Sanierungsoffensive 2014 realisiert, oder das Projekt wird in einem Haus mit guter thermischer Qualität umgesetzt. Gute thermische Qualität ist durch folgende Mindestanforderungen definiert: Für Gebäude der Kategorie 1-12: Mindestanforderung für ein Gebäude mit guter thermischer Qualität : Unterschreitung der OIB-Anforderungen für den spezifischen Heizwärmebedarf (HWB*) um mindestens 15 % und des spezifischen Kühlbedarfs (KB*) um 10 %. Für Gebäude der Kategorie 13: Mindestanforderung für ein Gebäude mit guter thermischer Qualität : LEK-Wert beträgt maximal 30,6. Der entsprechende Nachweis hat mittels Energieausweis zu erfolgen. Bitte nutzen Sie dafür das Upload-Feld weitere Unterlagen des Online-Antrags des jeweiligen Förderungsbereiches.

29 FAQ Häufig gestellte Fragen 29/31 Förderung durch das Land Salzburg Das Land Salzburg fördert im Rahmen des Klima- und Umweltpaktes (KLUP) umfassende Thermische Gebäudesanierungen von Betriebsbauten. Die KPC ist mit der Abwicklung dieser Förderung betraut. Wenn sich das zu sanierende Objekt im Land Salzburg befindet, so besteht die Möglichkeit, ergänzend zur Umweltförderung im Inland (UFI) eine Förderung des Landes Salzburg zu erhalten. Die Förderung richtet sich an Kleine und Mittlere Unternehmen, Einrichtungen der öffentlichen Hand und Gebietskörperschaften sowie Beherbergungsbetriebe mit mehr als zehn Betten. Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, die neben der Förderung im Rahmen von KLUP und UFI von anderen Förderungssystemen des Landes Salzburg, insbesondere der Wohnbauförderung, erfasst werden sowie Maßnahmen der Gemeinden, die entsprechende Bedarfszuweisungen aus dem Gemeindeausgleichsfonds (GAF) erhalten. Gefördert werden umfassende energetische Sanierungen, das sind zeitlich zusammenhängende Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle mit Projektstandort im Land Salzburg. Nicht förderungsfähig ist die Teilsanierung von Gebäuden durch Einzelmaßnahmen (nur durch Austausch der Außenfenster oder türen oder nur durch Dämmung der obersten Geschoßdecke oder des Daches). Voraussetzung für eine Landesförderung ist die elektronische Antragstellung vor Baubeginn bzw. vor Liefertermin bei der KPC. Mit dem Online-Antrag wird gleichzeitig auch die Förderung aus dem Klima- und Umweltpakt beantragt und bearbeitet. Die Förderung wird abhängig von der jährlich erzielten Emissionsreduktion an CO 2 gemäß folgendem Pauschalförderungssatz ausbezahlt: 300 Euro / Tonne CO 2 -Emissionsreduktion pro Jahr Die maximale Förderung pro Projekt beträgt Euro. Die CO 2 -Emissionsreduktion wird von der KPC ermittelt. Die Gesamtsumme aller für dieses Projekt erhaltenen Förderungen darf 60 % (und allfällige Zuschläge) der gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EG Nr. 800/2008) ermittelten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten nicht übersteigen. Details können dem Informationsblatt (KLUP) entnommen werden.

30 FAQ Häufig gestellte Fragen 30/31 Förderung durch das Land Tirol Neben dem Management der Umweltförderungen des Bundes übernimmt die Kommunalkredit Public Consulting auch das Förderungsmanagement für das Tiroler Wirtschaftsförderungsprogramm im Auftrag des Landes Tirol. Die Antragstellung der Tiroler Landesförderung erfolgt automatisch mit dem Antrag der Umweltförderung des Lebensministeriums. Die Förderung richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die in Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung sind, Betreiber touristisch bzw. freizeitwirtschaftlich relevanter Infrastruktureinrichtungen sowie Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten für Tirol und Vorarlberg mit Objektstandort in Tirol. Details können dem Informationsblatt entnommen werden. Voraussetzung für die Landesförderung ist die erzielte Sanierungsqualität, bzw. das Ausmaß der Unterschreitung der Anforderungen für den Heizwärme- und Kühlbedarf gemäß OIB- Richtlinie (Stand 2011) für die jeweilige Gebäudekategorie. Dabei müssen in der Gebäudekategorie 1-12 die Anforderungen gemäß OIB-Richtlinie für den Heizwärmebedarf (HWB*) um mindestens 25 % und den Kühlbedarf um mindestens 20 % unterschritten werden. Der Kühlbedarf (KB*) ist mit max. 2 kw/m³a begrenzt. Bei der Gebäudekategorie 13 muss der LEK-Wert um mindestens 25 % unterschritten werden. Dies entspricht den Voraussetzungen für einen Förderungssatz von 30 % in der Umwelt- Förderung, darüber hinaus gelten die Förderungsvoraussetzungen der Umweltförderung: Bei Teilsanierungen, bei denen die OIB-Anforderungen nicht in ausreichendem Ausmaß unterschritten werden können, ist eine Landesförderung nur für jene Investitionen möglich, die Teilsanierungen im Sinne des Austausches eines überwiegenden Anteils der Außenfenster und -türen oder die Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches ohne weitere Sanierungsmaßnahmen beinhalten. Die Landesförderung beträgt maximal 30 % der im Rahmen der Sanierungsoffensive gewährten Bundesförderung und wird als De-minimis -Förderung vergeben.

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