FAQ Häufig gestellte Fragen Thermische Gebäudesanierung für Betriebe 2016

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1 Eine Initiative von: FAQ Häufig gestellte Fragen Thermische Gebäudesanierung für Betriebe 2016 Befristete Förderungsaktion im Rahmen der Sanierungsoffensive Zielgruppe 3 1. Kann ich als Vermieter von Betriebsflächen (z.b. Büro, Gasthaus, etc.) eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Kann ich als Privatzimmervermieter eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Können Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, konfessionelle Einrichtungen eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Können (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaften (WEG) eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Kann eine Gemeinde eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen?... 3 Förderungsfähigkeit des Objektes 4 6. Was ist ein förderungsfähiges Objekt? Können Zubauten und Erweiterungen gefördert werden? Kann ein Gebäude gefördert werden, trotzdem es teilweise abgerissen wird? Sind Gebäude, welche sowohl zu Wohnzwecken als auch betrieblich genutzt werden, förderungsfähig? Kann für vermietete Wohnflächen eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragt werden? Mein Objekt steht im Ausland. Kann ich hierfür auch einen Antrag stellen?... 4 Antragstellung und Abwicklung Wann muss die Antragstellung erfolgen? Kann ich andere Förderungen zusätzlich in Anspruch nehmen? Was ist bei denkmalgeschützten Gebäude zu beachten? Was ist bei der Teilsanierung: Austausch Fenster und Türen zu beachten? Was ist zu beachten, wenn sich die Maßnahmen gegenüber der Antragstellung ändern?... 5 Der Energieausweis Wer darf Energieausweise erstellen? Welche OIB-Richtlinie ist anzuwenden - Stand 2015 oder 2011? Welche Gebäudekategorien gibt es? Ist ein eigener Energieausweis für meinen Wohnbereich vorzulegen? Wie gehe ich vor, wenn ein Gebäude unterschiedliche Nutzungen aufweist (z. B. Büro und Produktionshalle)? Wo finde ich wichtige Angaben für den Förderungsantrag im Energieausweis?... 8 Berechnung der Förderung Wie wird die Förderung bei umfassender Sanierung nach OIB-Richtlinie Stand 2015 ermittelt? Wie wird die Förderung bei umfassender Sanierung nach OIB-Richtlinie Stand 2011 ermittelt? Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei Halbierung des Heizwärmebedarfs? Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei denkmalgeschützten Gebäuden? Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei Teilsanierung Fenster- und Türentausch? Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei Teilsanierung Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches? Wie gehe ich vor, wenn eine Lagerhalle oder ein Produktionshalle zu berechnen ist? Wie werden die internen Gewinne und Lüftungswärmeverluste berechnet?...15 Version 07/2016 Seite 1 von 24

2 31. Wie erfolgt die Förderungsberechnung für sonstige Gebäude erläutert anhand eines Beispiels? Wann erhalte ich einen Zuschlag für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen? Ist eine bestimmte Amortisationszeit einzuhalten?...18 Förderungsfähige Kosten Welche Maßnahmen werden gefördert? Welche Kosten müssen angegeben werden? Gibt es eine Förderungsobergrenze? Werden Kosten für die Erstellung des Energieausweises gefördert? Können die Maßnahmen von einem ausländischen Unternehmen durchgeführt werden? Können Maßnahmen gefördert werden, welche vor dem Einlangen des Förderungsantrages durchgeführt wurden?...20 Endabrechnung und Auszahlung Muss die Rechnung auf den Namen des/der Förderungswerbers/in ausgestellt sein? Ist der Betrag, der in der Förderungszusage steht, jener, den ich tatsächlich bekomme? Kann ich Pauschalrechnungen zur Endabrechnung vorlegen? Kann ich Rechnungen auch bar bezahlen? Findet eine Kontrolle des geförderten Objekts statt? Was ist zu tun, wenn sich die Fertigstellung des Projektes verzögert? Was ist zu tun, wenn die Sanierung nicht wie ursprünglich geplant umgesetzt wurde? Was ist beim technischen Datenblatt zur Endabrechnung zu beachten? Können Eigenleistungen gefördert werden?...22 Förderung durch das Land Tirol 23 Kontakt 24 Version 07/2016 Seite 2 von 24

3 Zielgruppe Allgemeine Informationen finden Sie im Infoblatt Zielgruppen. Speziell für die thermische Sanierung relevante Fragen und Antworten finden sie hier: 1. Kann ich als Vermieter von Betriebsflächen (z.b. Büro, Gasthaus, etc.) eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Ja. Bei Vermietung oder Verpachtung von gewerblich genutzten Flächen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Förderung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Antragsteller und Rechnungsadressat ident sind, und somit der Vermieter die Sanierungskosten trägt. 2. Kann ich als Privatzimmervermieter eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Grundsätzlich ja. Als Abgrenzung zur Wohnbauförderung müssen jedoch mindestens elf Betten (es zählen auch Zustellbetten) vermietet werden. Als Nachweis darüber ist eine Bestätigung der Gemeinde oder des Tourismusverbandes als PDF-Dokument bei der Antragsstellung hochzuladen. 3. Können Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, konfessionelle Einrichtungen eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Ja. Zusätzlich ist bekanntzugeben, ob es sich um eine Körperschaft, einen Verein oder konfessionelle Einrichtung gewerblicher Art handelt. 4. Können (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaften (WEG) eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Ja, sofern zumindest Teile des zu sanierenden Gebäudes betrieblich genutzt werden. Zur Antragstellung sind die Sanierungskosten des Gesamtgebäudes anzugeben und zusätzlich der Aufteilungsschlüssel für die Anteile (Miteigentumsanteile) zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass als Rechnungsadressat die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft aufscheinen und auch diese die Rechnungen bezahlen muss. Bitte übermitteln Sie sowohl die Energieausweise für den gewerblich genutzten Teil (Energieausweis für Nicht Wohngebäudes) als auch für den zu Wohnzwecken genutzten Teil des Gebäudes (Energieausweis für Wohngebäude). 5. Kann eine Gemeinde eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Gemeinden selbst können im Zuge der Sanierungsoffensive nur dann als Antragsteller auftreten, wenn der von der Sanierung betroffene Betrieb (z. B. Mehrzweckhalle, Schwimmhalle) marktbestimmt geführt wird. Als Nachweis darüber ist der Gemeinderatsbeschluss als PDF-Dokument bei der Antragsstellung hochzuladen. Weiters besteht die Möglichkeit eine Förderung zu beantragen, wenn das zu fördernde Objekt im Besitz einer ausgelagerten Immobilien-Gesellschaft ist und von dieser saniert wird. Für öffentliche Gebäude im Gemeindebesitz welche nicht unter die oben angeführten Kriterien fallen, kann im Förderungsschwerpunkt Energiesparen in Gemeinden ein Antrag gestellt werden. Informationen für die Antragsstellung als Gemeinde sowie den Link zum Online-Antrag finden Sie hier Version 07/2016 Seite 3 von 24

4 Förderungsfähigkeit des Objektes 6. Was ist ein förderungsfähiges Objekt? Ein betrieblich genutztes Gebäude, dessen Baubewilligung vor dem erteilt wurde. 7. Können Zubauten und Erweiterungen gefördert werden? Nein. Es können nur Sanierungsmaßnahmen an bestehenden und bisher beheizten Bauteilen gefördert werden. Kapazitätsausweitungen (Vergrößerung des beheizten Bruttoraumvolumens) werden proportional von den gesamten umweltrelevanten Kosten von der KPC in Abzug gebracht. Im Antrag sind jedoch die gesamten Sanierungskosten (z. B. inklusive Dämmung des Zubaus) anzugeben. 8. Kann ein Gebäude gefördert werden, trotzdem es teilweise abgerissen wird? Ein Gebäude kann nur als Thermische Sanierung gefördert werden, wenn mehr als 50 % vom Altbestand (statisch relevante Bauteile) bestehen bleibt und dieser auch thermisch saniert wird. Sollten 50 % oder mehr abgerissen und neu errichtet werden, gilt das gesamte Gebäude als Neubau. 9. Sind Gebäude, welche sowohl zu Wohnzwecken als auch betrieblich genutzt werden, förderungsfähig? Ja. Jedoch sind Maßnahmen, die sowohl privat als auch gewerblich genutzte Objekte betreffen, nur im Ausmaß der gewerblichen Nutzung förderungsfähig. Die entstandenen Kosten für die als Wohnraum genutzten Gebäudeteile, werden aliquot von den gesamten umweltrelevanten Kosten von der KPC in Abzug gebracht. Im Antrag sind die gesamten Kosten für den gewerblich und den privat genutzten Gebäudeteil anzugeben. Die notwendigen Energieausweise müssen für die jeweiligen Zonen (z. B. Büro und Wohnung) getrennt berechnet und können als PDF-Dokument beim Online-Antrag hochgeladen werden. 10. Kann für vermietete Wohnflächen eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragt werden? Nein. Die thermische Sanierung von zur Wohnnutzung vermieteten Flächen ist im Rahmen der thermischen Gebäudesanierung für Betriebe nicht förderungsfähig. Sollten Sie als Mieter oder Eigentümer einer Wohnung eine Sanierung planen, so informieren Sie sich bitte über Förderungsmöglichkeiten unter Mein Objekt steht im Ausland. Kann ich hierfür auch einen Antrag stellen? Nein. Die Förderungsaktion Thermische Gebäudesanierung für Betriebe gilt ausschließlich für betriebliche Objekte im Inland. Version 07/2016 Seite 4 von 24

5 Antragstellung und Abwicklung Allgemeine Informationen finden Sie in den Infoblättern Antragstellung sowie Rechtliche Grundlagen. Speziell für die thermische Sanierung relevante Fragen und Antworten finden sie hier: 12. Wann muss die Antragstellung erfolgen? Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen. Als Eingangsdatum des Förderungsantrages bei der KPC gilt der Tag der Übermittlung des vollständigen Online-Antrages. Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte der Checkliste im Informationsblatt Thermische Gebäudesanierung für Betriebe. Nach erfolgter Antragstellung erhalten Sie eine Bestätigungs- . Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass fristwahrende Anträge (z.b. durch Upload von leeren PDF- Seiten) nicht entgegengenommen werden können. Das Eingangsdatum wird erst nach Einreichung der gesamten Unterlagen anerkannt. 13. Kann ich andere Förderungen zusätzlich in Anspruch nehmen? Landesförderungen können zusätzlich zur Bundesförderung beantragt werden. Informationen über Landesförderungen, die von der KPC abgewickelt werden, erhalten Sie unter Weitere Bundesförderungen, z. B. von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT), dem ERP- Fonds, der Austrian Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Wohnbauförderung dürfen nicht zusätzlich beansprucht werden. 14. Was ist bei denkmalgeschützten Gebäude zu beachten? Für eine Förderung von denkmalgeschützten Gebäuden ist zuerst eine Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit der jeweiligen Landesstelle des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Das Bundesdenkmalamt bestätigt die Sanierungsmaßnahmen in einem Formblatt, das dem Förderungsantrag beigelegt werden muss. Das Formblatt Denkmalschutz Sanierungsoffensive erhalten Sie in den Landesstellen des Bundesdenkmalamtes. Die Kontaktdaten finden Sie unter folgendem Link: Bundesdenkmalamt 15. Was ist bei der Teilsanierung: Austausch Fenster und Türen zu beachten? Wird bei der Sanierung ausschließlich der Tausch von Fenstern und Türen durchgeführt, so ist zu beachten, dass mehr als 50 % der Nettofenster- und Türfläche des gewerblich genutzten Gebäudes bzw. Gebäudeteils einen U w -Wert 1,1 W/m²K aufweist. Als Nettofensterfläche wird die Summe der Glasfläche, des Rahmens und der nicht überdämmte Teil des Fensterstockes bezeichnet. Die Berechnung des U w -Wertes erfolgt anhand der ÖNORM EN ISO U-Werte, welche sich nur auf das Fensterglas oder auf das Prüfnormmaß beziehen, können nicht akzeptiert werden. 16. Was ist zu beachten, wenn sich die Maßnahmen gegenüber der Antragstellung ändern? Projektänderungen bzw. Kostenerhöhungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Beantragung der zusätzlichen Kosten vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung der entsprechenden Maßnahmen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die zusätzliche Investition unumkehrbar macht, erfolgt, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Kostenerhöhungen können nur vor Genehmigung der Förderung berücksichtigt werden. Siehe dazu das Infoblatt Antragstellung sowie das Formular Nachantrag Version 07/2016 Seite 5 von 24

6 Der Energieausweis 17. Wer darf Energieausweise erstellen? In den Erlässen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde festgelegt, welche Gruppe von Gewerbetreibenden dazu berechtigt ist, einen Energieausweis zu erstellen. Dazu zählen beispielsweise Baumeister, Ziviltechniker, Architekten und Zivilingenieure. Weiters bieten viele Energieberater dieses Service an. Nützliche Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. 18. Welche OIB-Richtlinie ist anzuwenden - Stand 2015 oder 2011? Im Übergangsjahr 2016 können beide Versionen der Energieausweise (OIB Richtlinie Stand 2015 und 2011) anerkannt werden. Die Ermittlung der Förderung erfolgt entsprechend der Version der Energieausweise. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, müssen der Energieausweis Bestand und der Energieausweis nach Sanierung nach derselben Version erstellt sein. Änderungen der Energieausweise im Zuge der Endabrechnung müssen ebenfalls in der Version, welche bei der Einreichung vorgelegt wurde, erfolgen. 19. Welche Gebäudekategorien gibt es? Entsprechend der Zonierungsregeln der OIB-Richtlinie 6 sind die entsprechenden Energieausweise zu berechnen und vollständig beim Online-Antrag hochzuladen. Hierbei wird unterschieden zwischen: Energieausweis für Nicht-Wohngebäude: Diese werden erstellt für alle Bürogebäude, Kindergärten und Pflichtschulen, höhere Schulen und Hochschulen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Pensionen, Hotels, Gaststätten, Veranstaltungsstätten, Sportstätten, Verkaufsstätten und Hallenbäder. Es ist darauf zu achten, eine Gebäudekategorie zu wählen, die der zu berechnenden Zone am ehesten entspricht (z.b. Arztpraxen als Bürogebäude). Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude: Diese werden erstellt für sonstige konditionierte Gebäude, die keine Norminnentemperatur von 20 C aufweisen z.b. Produktionshallen, beheizte Lagerhallen und Werkstätten. Energieausweis für Wohngebäude: Wenn zusätzlich zur gewerblich genutzten Fläche ein Wohnbereich besteht, kann ein eigens für diesen Bereich erstellter Energieausweis vom Bestand und nach der Sanierung übermittelt werden. Die Energieausweise müssen die Kontaktdaten des Ausstellers enthalten, vollständig sein (inkl. Bauteilliste und U-Wertberechnung) und sind jeweils vor und nach der Sanierung des Gebäudes zu berechnen. 20. Ist ein eigener Energieausweis für meinen Wohnbereich vorzulegen? Falls Sanierungsmaßnahmen auch im Wohnbereich des Hauses getätigt werden, sind eventuell die Energieausweise für diesen Bereich des Gebäudes ebenfalls vorzulegen. Falls für Ihr Gebäude bereits Energieausweise für den Wohnbereich erstellt wurden, so ist es von Vorteil, diese beim Online-Antrag mit hochzuladen. 21. Wie gehe ich vor, wenn ein Gebäude unterschiedliche Nutzungen aufweist (z. B. Büro und Produktionshalle)? Bei der Antragstellung sind separate Energieausweise jeweils für den Zustand des Gebäudes vor und nach der Sanierung erforderlich: für alle von einem Heizsystem versorgten und zur Sanierung vorgesehenen Gebäudezonen, welche sich auf einem Grundstück befinden. für die komplette Zone innerhalb eines Gebäudes, auch wenn Teile dieser Zone nicht saniert werden. Ausgenommen sind nicht zur Sanierung vorgesehene thermisch getrennte Gebäudetrakte. Version 07/2016 Seite 6 von 24

7 Zubauten, welche im Zuge der thermischen Gebäudesanierung errichtet werden, sind im Energieausweis zu berücksichtigen und der entsprechenden Zone zuzuordnen. Für ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude, das zur Gänze nicht saniert wird und für welches daher auch keine Förderung beantragt wird, ist kein eigener Energieausweis erforderlich. Ebenso sind für jene Gebäudezonen, welche nicht im Besitz des Antragstellers sind bzw. welche nicht vom Antragsteller gemietet oder genutzt werden, keine Energieausweise erforderlich. Details zu den Zonierungsvorgaben für den Energieausweis können Sie der OIB-Richtlinie 6 und dem Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden entnehmen ( Beispiel: Auf dem Grundstück befinden sich zwei Gebäude. Wie in der Grafik ersichtlich, besteht das erste Gebäude aus drei Zonen, das zweite Gebäude ist eine Lagerhalle. Szenario 1:Wenn Gebäude 1 und 2 saniert werden, sind für die Zonen 1, 2 und 3 jeweils getrennte Energieausweise vor und nach der Sanierung zu übermitteln. Das bedeutet: Gebäude 1 / Gebäudezone Büro : Energieausweise für Nichtwohngebäude der Gebäudekategorie 1 (Bürogebäude) vor und nach der Sanierung Gebäude 1 / Gebäudezone Verkauf : Energieausweise für Nichtwohngebäude der Gebäudekategorie 11 (Verkaufsstätten) vor und nach der SanierungGebäude 2 / Gebäudezone Lagerhalle : Energieausweise für die am ehesten zutreffende Gebäudekategorie vor und nach der Sanierung, unter Anpassung der tatsächlichen Temperatur Gebäude 1 / Gebäudezone Wohnung : Energieausweis für Wohngebäude vor und nach der Sanierung (die Kosten für die Sanierung der Wohnung werden von der KPC proportional in Abzug gebracht). Beachten Sie jedoch auch Frage 20. Szenario 2: Wenn nur das Gebäude 1 saniert wird, sind für die Zonen 1, 2 und 3 jeweils getrennte Energieausweise vor und nach der Sanierung zu übermitteln. Für Gebäude 2 ist kein Energieausweis notwendig, da es sich hier um eine thermisch getrennte Zone (kein freier Wärmestrom zwischen den Zonen möglich) handelt und Gebäude 2 nicht saniert wird. Das bedeutet: Gebäude 1 / Gebäudezone Büro : Energieausweise für Nichtwohngebäude der Gebäudekategorie 1 (Bürogebäude) vor und nach der Sanierung Gebäude 1 / Gebäudezone Verkauf : Energieausweise für Nichtwohngebäude der Gebäudekategorie 11 (Verkaufsstätten) vor und nach der Sanierung Gebäude 1 / Gebäudezone Wohnung : Energieausweis für Wohngebäude vor und nach der Sanierung (die Kosten für die Sanierung der Wohnung werden von der KPC proportional in Abzug gebracht). Beachten Sie jedoch auch Frage 20. Version 07/2016 Seite 7 von 24

8 22. Wo finde ich wichtige Angaben für den Förderungsantrag im Energieausweis? Beispiel eines Energieausweises nach OIB-Richtlinie Stand 2011: Version 07/2016 Seite 8 von 24

9 Abbildung Seite 2 des Energieausweises OIB-Richtlinie Stand 2011: Beheiztes Bruttovolumen (wichtig bei Kapazitätsausweitung) Charakteristische Länge (l C ) Spezifischer Heizwärmebedarf HWB* [kwh/(m³a)] Heizwärmebedarf für diesen Standort [kwh/a] Spezifischer Kühlbedarf KB* [kwh/(m³a)] Ersteller des Energieausweises Unterschrift des Erstellers des Energieausweises Version 07/2016 Seite 9 von 24

10 Beispiel eines Energieausweises nach OIB-Richtlinie Stand 2015: Version 07/2016 Seite 10 von 24

11 Beispiel Abbildung Seite 2 eines Energieausweises OIB-Richtlinie Stand 2015: Version 07/2016 Seite 11 von 24

12 Berechnung der Förderung Allgemeine Informationen finden Sie im Infoblatt Förderungsberechnung. 23. Wie wird die Förderung bei umfassender Sanierung nach OIB-Richtlinie Stand 2015 ermittelt? Die Förderungsberechnung ist abhängig von den jeweiligen Gebäudekategorien, Erläuterungen dazu finden Sie unter Frage 19. Der Heizwärmebedarf (HWB Ref,RK) kann für Ihr Gebäude anhand folgender Formel: 23*(1+2,5 / l c ) errechnet werden. Liegt beispielsweise die charakteristische Länge (l c ) nach der Sanierung bei 1,9 dann errechnet sich anhand der Formel für Ihr Gebäude 23*(1+2,5 / 1,9) ein Wert von 53,26 kwh/m²a. Dem Fallbeispiel folgend bedeutet dies: Variante 1: Unterschreitung HWB Ref,RK laut OIB-Anforderungen um 30 % HWB Ref,RK 37,28 kwh/m²a = 30 % Förderungssatz Variante 2: Unterschreitung HWB Ref,RK laut OIB-Anforderungen um 15 % HWB Ref,RK 45,27 kwh/m²a = 25 % Förderungssatz Variante 3: Unterschreitung HWB Ref,RK laut OIB-Anforderungen um 10 % HWB Ref,RK 47,93 kwh/m²a = 20 % Förderungssatz Wenn Sie nun anhand der Formel 23*(1+2,5 / l c ) die OIB Anforderung für Ihr Gebäude errechnet haben, können Sie prüfen um wie viel Prozent der HWB Ref,RK nach Sanierung (laut Energieausweis) die OIB Anforderung unterschreitet. Wo die wichtigsten Angaben im Energieausweis zu finden sind, kann der grafischen Darstellung unter Frage 22 entnommen werden. Vereinfacht können Sie den möglichen Förderungssatz zudem anhand nachfolgender Grafik ermitteln: Mit der charakteristischen Länge und dem HWB Ref,RK (laut Energieausweis nach Sanierung) können Sie rasch Ihren Förderungssatz ablesen. 100 HWBRef,RK [kwh/m²a] Anforderung für 20% Förderungssatz Anforderung für 25% Förderungssatz Anforderung für 30% Förderungssatz OIB-Anforderung ,8 1,0 1,2 1,4 1,6 1,8 2,0 2,2 2,4 2,6 2,8 Charakteristische Länge, l c Bitte beachten Sie auch die Einhaltung der Amortisationszeit als Förderungsvoraussetzung. Siehe dazu Frage 33. Version 07/2016 Seite 12 von 24

13 HWB* [kwh/m³a] FAQ Häufig gestellte Fragen zur Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe Wie wird die Förderung bei umfassender Sanierung nach OIB-Richtlinie Stand 2011 ermittelt? Die Förderungsberechnung ist abhängig von den jeweiligen Gebäudekategorien, Erläuterungen dazu finden Sie unter Frage 19. Der Heizwärmebedarf (HWB*) kann für Ihr Gebäude anhand der Formel: 8,5*(1+2,5 / l c ) errechnet werden. Liegt beispielsweise die charakteristische Länge (l c ) nach der Sanierung bei 1,9 dann errechnet sich anhand der Formel für Ihr Gebäude 8,5*(1+2,5 / 1,9) ein Wert von 19,68 kwh/m³a. Dem Fallbeispiel folgend bedeutet dies: Variante 1: Unterschreitung HWB* laut OIB-Anforderungen um 45 % HWB* 10,82 kwh/m³a kwh/m³a = 30 % Förderungssatz Variante 2: Unterschreitung HWB* laut OIB-Anforderungen um 25 % HWB* 14,76 kwh/m³a kwh/m³a = 25 % Förderungssatz Variante 3: Unterschreitung HWB* laut OIB-Anforderungen um 15 % HWB* 16,72 kwh/m³a kwh/m³a = 20 % Förderungssatz Wenn Sie nun anhand der Formel 8,5*(1+2,5 / l c ) die OIB Anforderung für Ihr Gebäude errechnet haben, können Sie prüfen um wie viel Prozent der HWB* nach Sanierung (laut Energieausweis) die OIB Anforderung unterschreitet. Wo die wichtigsten Angaben im Energieausweis zu finden sind, kann der grafischen Darstellung unter Frage 22 entnommen werden. Vereinfacht können Sie den möglichen Förderungssatz zudem anhand nachfolgender Grafik ermitteln: Mit der charakteristischen Länge und dem HWB* (laut Energieausweis nach Sanierung) können Sie rasch Ihren Förderungssatz ablesen Anforderung für 20% Förderungssatz Anforderung für 25% Förderungssatz Anforderung für 30% Förderungssatz OIB-Anforderung ,8 1,0 1,2 1,4 1,6 1,8 2,0 2,2 2,4 2,6 2,8 Charakteristische Länge, l c Bitte beachten Sie auch die Einhaltung der Amortisationszeit als Förderungsvoraussetzung. Siehe dazu Frage 33. Version 07/2016 Seite 13 von 24

14 25. Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei Halbierung des Heizwärmebedarfs? Ein Förderungssatz von 15 % kann gewährt werden, wenn mindestens eine Halbierung des ursprünglichen jährlich referenzierten Heizwärmebedarfs (HWB Ref,RK) oder des ursprünglichen spezifischen Heizwärmebedarfs (HWB*) durch die Sanierung erreicht wird. Beispiel OIB-Richtline Stand 2015: HWB Ref,RK 70 kwh/m²a vor Sanierung - HWB Ref,RK 35 kwh/m²a nach Sanierung = 15 % Förderungssatz. Beispiel OIB-Richtlinie Stand 2011: HWB* 70 kwh/m³a vor Sanierung - HWB* 35 kwh/m³a nach Sanierung = 15 % Förderungssatz. 26. Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei denkmalgeschützten Gebäuden? Für denkmalgeschützte Gebäude gelten besondere Förderungsvoraussetzungen. Die durchgeführten Maßnahmen müssen aus denkmalpflegerischer Sicht für das Bauwerk vertretbar sein. Um dies nachzuweisen, ist gemeinsam mit dem Förderungsantrag die Bestätigung des Bundesdenkmalamtes (Formblatt Denkmalschutz Sanierungsoffensive ) über die geplanten Maßnahmen zu übermitteln. Das genannte Formblatt erhalten Sie in den Landesstellen des Bundesdenkmalamtes. Ein Förderungssatz von 15 % kann gewährt werden, wenn bei denkmalgeschützten Gebäuden ursprüngliche jährlich referenzierte Heizwärmebedarf (HWB Ref,RK) oder der ursprüngliche spezifische Heizwärmebedarf (HWB*) mindestens um 25 % reduziert wird. Beispiel OIB-Richtline Stand 2015: HWB Ref,RK 100 kwh/m²a vor Sanierung - HWB Ref,RK 75 kwh/m³a nach Sanierung = 15 % Förderungssatz. Beispiel OIB-Richtline Stand 2011: HWB* 100 kwh/m³a vor Sanierung - HWB* 75 kwh/m³a nach Sanierung = 15 % Förderungssatz. 27. Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei Teilsanierung Fenster- und Türentausch? Ein Förderungssatz von 10 % kann gewährt werden, wenn nach der Sanierung mindestens 50 % der Gesamtnettofenster- und Türflächen einen U w -Wert 1,1 W/m²K aufweisen. Wird eine thermisch getrennte Zone saniert (s.h. Frage 19), so ist es ausreichend, wenn mindestens 50 % der Nettofenster- und Türflächen dieser Zone einen U w -Wert 1,1 W/m²K aufweisen. Als Nettofensterfläche wird die Summe der Glasfläche, Rahmen und der nicht überdämmte Teil des Fensterstockes bezeichnet. Die Berechnung des U w -Wertes erfolgt anhand der ÖNORM EN ISO U- Werte welche sich nur auf das Fensterglas oder auf das Prüfnormmaß beziehen, können nicht akzeptiert werden. Zur Einreichung eines Förderungsantrages sind auch bei einer Teilsanierung der Bestandsenergieausweis sowie der Energieausweis nach Sanierung notwendig. Zu den förderungsfähigen Kosten zählen Fenster, Türen, sowie deren Einbau, Verschattung und Regelung, Baustellengemeinkosten und Planungsleistungen. Wird mehr als diese eine Maßnahme durchgeführt, so sind die Förderungsvoraussetzungen für eine umfassende Sanierung oder die Halbierung des Heizwärmebedarfs einzuhalten. Es kann jeweils nur eine Teilsanierung (Fenstertausch oder Sanierung oberste Geschoßdecke/Dach) pro Jahr eingereicht werden. Wird mehr als diese eine Maßnahme durchgeführt, so sind die Förderungsvoraussetzungen für eine umfassende Sanierung oder die Halbierung des Heizwärmebedarfs einzuhalten. Wenn Ihr Gebäude bereits gut saniert ist, so beachten Sie bitte auch die Förderungssätze bei Unterschreitung der OIB-Anforderung. Weiters weisen wir auf die Einhaltung der Amortisationszeit als Förderungsvoraussetzung hin. Siehe dazu Frage 33. Version 07/2016 Seite 14 von 24

15 28. Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei Teilsanierung Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches? Zur Einreichung eines Förderungsantrages sind auch bei einer Teilsanierung der Bestandsenergieausweis sowie ein Planungsenergieausweis notwendig. Ein Förderungssatz von 10 % kann gewährt werden, wenn nach der Sanierung der U-Wert der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches (oberhalb einer beheizten Räumlichkeit) eines Gebäudes maximal 0,2 W/m²K beträgt. Beispiel Dachdämmung: U - Wert des Daches nach Sanierung 0,18 W/m²K = 10 % Förderungssatz Zu den förderungsfähigen Kosten zählen die Dämmung, sowie deren Anbringung, Baustellengemeinkosten und Planungsleistungen. Es kann jeweils nur eine Teilsanierung (Fenstertausch oder Sanierung oberste Geschoßdecke/Dach) pro Jahr eingereicht werden. Wird mehr als diese eine Maßnahme durchgeführt, so sind die Förderungsvoraussetzungen für eine umfassende Sanierung oder die Halbierung des Heizwärmebedarfs einzuhalten. Wenn Ihr Gebäude bereits gut saniert ist, so beachten Sie bitte auch die Förderungssätze bei Unterschreitung der OIB-Anforderung. Weiters weisen wir auf die Einhaltung der Amortisationszeit als Förderungsvoraussetzung hin. Siehe dazu Frage Wie gehe ich vor, wenn eine Lagerhalle oder ein Produktionshalle zu berechnen ist? Energieausweise für Produktionshallen, Lagerhallen udgl. sind mit der am ehesten zutreffenden Gebäudekategorie zu berechnen. Die Soll-Innentemperatur ist den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen sowie eine separate Berechnung der internen Gewinne (Qih) und Lüftungswärmeverluste (Qv) vorzulegen. 30. Wie werden die internen Gewinne und Lüftungswärmeverluste berechnet? Für sonstige konditionierte Gebäude, die keine Norminnentemperatur von 20 C aufweisen z.b. Produktionshallen, beheizte Lagerhallen und Werkstätten (gemäß OIB Richtlinie 6) sind keine standardisierten Werte zulässig. Wesentliche Einflussfaktoren des Heizwärmebedarfs sind die internen Gewinne und die Lüftungswärmeverluste. Folgende Berechnungen sind daher zusätzlich zum Energieausweis vom Energieberater oder Ziviltechniker durchzuführen und als eigenständiges PDF über die Online-Plattform hochzuladen: Tatsächliche interne Gewinne Qi Tatsächliche Lüftungswärmeverluste QV Die tatsächlich nutzbaren internen Gewinne innerhalb der Heizperiode (HT Heiztage) sind von der Nutzung des Gebäudes abhängig (z. B. Anzahl der Personen, Art und Volllaststunden der Maschinen). Es sind ausschließlich die Volllaststunden innerhalb einer Heizperiode, sowie die tatsächliche Abwärme (nicht Leistung) zur Berechnung heranzuziehen. Beispiele für die Berechnung der internen Gewinne: 2x Drehbank Wärmeabgabe je 10 kw h/ Heizperiode => kwh/a 40x Leuchtstoffröhren Wärmeabgabe je 10 W h/ Heizperiode => 720 kwh/a 5 Personen (leichte Arbeit) Wärmeabgabe je 320 W h/ Heizperiode => kwh/a Summe nutzbare interne Gewinne: kwh/ Heizperiode Die tatsächlichen Lüftungswärmeverluste innerhalb der Heizperiode sind von der Nutzung des Gebäudes abhängig (z.b. Art und Volllaststunden der Entlüftung, Dichtheit der Fenster). Version 07/2016 Seite 15 von 24

16 Beispiele für die Berechnung der Lüftungswärmeverluste: Lüftungswärmeverluste durch hygienischen Mindestluftwechsel: Lüftungswärmeverluste durch undichte Fenster und Türen: kwh/ Heizperiode kwh/ Heizperiode Lüftungswärmeverluste durch mechanische Lüftung ohne Wärmerückgewinnung: Gesamtlüftungswärmeverlust innerhalb der Heizperiode : kwh/ Heizperiode kwh/ Heizperiode Die solaren Gewinne sowie die Transmissionswärmeverluste sind von der Nutzung des Gebäudes unabhängig und werden dem Energieausweis entnommen. Der tatsächliche Heizwärmebedarf wird anhand dieser ermittelten Werte und der im Energieausweis angegeben Werte von Seiten der KPC berechnet. Zugrundeliegende Formel: Q h =(Q T +Q V )-η*(q s +Q i ) Q h Q T Q V η Heizwärmebedarf Transmissionswärmeverluste Lüftungswärmeverluste Ausnutzungsgrad leicht 0,9; mittel 0,98; schwer 1,0 Q s Q i solare Wärmegewinne interne Wärmegewinne 31. Wie erfolgt die Förderungsberechnung für sonstige Gebäude erläutert anhand eines Beispiels? Die entsprechenden Nachweise zur Erreichung der Förderungsbedingungen sind einerseits durch Vorlage eines Energieausweises und andererseits durch separate Berechnung der internen Gewinne und Lüftungswärmeverluste zu erbringen (siehe dazu Frage 30). Beispiel einer Förderungsberechnung bei Unterschreitung der OIB Anforderungen: Bestand: Transmissionswärmeverluste (Q T ) lt. Energieausweis: tats. Lüftungsverluste (Q V ) laut Berechnung: ,00 kwh/a ,00 kwh/a Ausnutzungsgrad (η) = 1 Solare Wärmegewinne (Q s ) lt. Energieausweis: tats. interne Gewinne (Q i ) laut Berechnung: ,58 kwh/a ,00 kwh/a Q hvor = (Q T +Q V )-η*(q s +Q i ) Q hvor = ( , ,00) - 1*(11.148, ,00) = ,00 kwh/a Version 07/2016 Seite 16 von 24

17 Nach Sanierung: Transmissionswärmeverluste (Q T ) lt. Energieausweis: tats. Lüftungsverluste (Q V ) lt. Berechnung: ,00 kwh/a ,00 kwh/a Ausnutzungsgrad (η) = 1 Solare Wärmegewinne (Q s ) lt. Energieausweis: tats. interne Gewinne (Q i ) lt. Berechnung: ,60 kwh/a ,00 kwh/a Q hnach = (Q T +Q V )-η*(q s +Q i ) Q hnach = ( , ,00) - 1*(14.575, ,00) = ,00 kwh/a Q red = Q hvor Q hnach = ,02 kwh/a förderungsfähige Projektkosten Förderung mit erzieltem Förderungssatz von 25% Maximal mögliche Förderung = Q red *0,88 Daher beträgt die Förderung ,00 Euro ,00 Euro ,86 Euro ,00 Euro 32. Wann erhalte ich einen Zuschlag für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen? Werden bei mehr als 25 % der gedämmten Flächen (signifikant) Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, wird ein Zuschlag von 10 % auf den Förderungssatz, bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen vergeben. Zu den Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen zählen Dämmstoffe aus: Flachs Hanf Schafwolle Holzfasern (Holzfaserdämmplatten sowie Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Holzfasern) Holzschnitzel- und Späne (Einblas- und Schüttdämmstoffe) Baumwolle Kokosfaser Stroh- und Wiesengras Schilfrohr Getreidegranulat Kork Zellulose Der Nachweis für den überwiegenden Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen ist bei der Endabrechnung zu erbringen. Falls im Zuge der Endabrechnung keine Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen in den Rechnungen ersichtlich sind, so wird der vorher gewährte Zuschlag nachträglich gestrichen. Aufgrund der beihilferechtlichen Höchstgrenze besteht für Großunternehmen bei einem Standardförderungssatz von 30 % keine Zuschlagsmöglichkeit. Version 07/2016 Seite 17 von 24

18 33. Ist eine bestimmte Amortisationszeit einzuhalten? Eine wesentliche Förderungsvoraussetzung ist, dass die beantragte Maßnahme ohne Förderung nicht ausreichend rentabel ist. Für die Umweltförderung im Inland wurde daher eine Amortisationszeit von drei Jahren als Untergrenze definiert. Zur Berechnung der Amortisationszeit werden die österreichweit gemittelten Energiepreise zum Einreichzeitpunkt herangezogen. Beträgt die Amortisationszeit Ihrer Maßnahme weniger als drei Jahre, so besteht leider keine Förderungsmöglichkeit. Beispiel für die Berechnung der Amortisationszeit: Eingereichte Projektkosten für Thermische Gebäudesanierung : Euro Energiekosten Erdgas: 0,057 Euro / kwh Brennstoffkosten vor der Sanierung: Brennstoffkosten nach der Sanierung: Energiekosteneinsparung: Euro / Jahr 800 Euro / Jahr Euro / Jahr In Relation zu den eingereichten Projektkosten errechnet sich eine Amortisationszeit von: Euro / Euro/a = 8,87 Jahre Förderungsfähige Kosten 34. Welche Maßnahmen werden gefördert? Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden, Verschattungen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung wie: Dämmung der Außenfassade Förderungsfähig Wärmedämmung, Unterkonstruktion von hinterlüfteten Fassaden (Metall- und Holzriegelkonstruktionen); Putzarbeiten, Fassadenreinigung, Malerarbeiten, kleine Maurerarbeiten (z.b. bei Fenstertausch), Holzriegelkonstruktionen mit Wärmedämmung, Fensterbleche, Fensterbänke, Fassadenanschlüsse, gedämmte Fassadenelemente (Sandwichpaneele), Gesimse/Fensterfaschen, Abschneiden von Balkonen, Dämmung von bestehenden Balkonen, De- und Wiedermontage von bereits vorhandenen Aufbauten (z.b. Solaranlagen), wenn dies zur Anbringung der Wärmedämmung erforderlich ist, Maßnahmen zur Vermeidung von Wärmebrücken (z. B. Überdämmung im Sockelbereich, etc.) Nicht förderungsfähig Fassadenverkleidung bzw. Fassadenschalungen (Alu-, Faserzement-, Holzfassaden u. dgl.) die Konstruktion des Dämmraumes inkl. der Dämmung ist förderungsfähig, Beschriftungen, Kunstmalereien, Verzierungen, Putzausbesserungen und Malerarbeiten ohne Wärmedämmung, Spenglerarbeiten (Dachrinnen, -abläufe, o.ä.), Blitzschutz, Elektroinstallationen, umfangreiche Mauerarbeiten bei Zuoder Umbauten, Innenausbauten, Neukonstruktion von Balkonen Version 07/2016 Seite 18 von 24

19 Dämmung oberste bzw. unterste Geschossdecke Förderungsfähig Dämmmaterial und Dämmarbeiten, Estrich, Dampfbremsen Nicht förderungsfähig Dämmungen und Estrich zwischen beheizten Geschossen, Trittschalldämmung, Bodenbelag, Unterbeton/tragende Decke, Rollierung, Fußbodenheizung Keller Förderungsfähig Perimeterdämmung, Grabungen für die Perimeterdämmung, innenliegende Wärmedämmung bei erdberührenden Wänden und Fußböden, Wärmedämmung zu unbeheizten Räumen; Abdichtungen, wenn im Zuge der Wärmedämmung notwendig Nicht förderungsfähig Trockenlegung, Kanalarbeiten, Abdichtungen ohne Wärmedämmungsmaßnahmen Dämmung des Daches und oberste Geschossdecke Förderungsfähig Dämmmaterial und Dämmarbeiten, Lattung, Sparrenaufdopplung zur Anbringung der Wärmedämmung, Schalungen (auch Innen- und Dachschalung), Dampfbremsen, Dachpappe, Unterspannbahnen, Firstentlüftungen, bei Flachdächern der Aufbau ab tragender Decke (inkl. Abdichtungen, Dichtfolie, Bitumen, Schüttung), Hochzüge Nicht förderungsfähig Dacheindeckung, Dachstuhlkonstruktion, Sparren, Spenglerarbeiten (außer Fassadenanschlüsse und Attikaverblechung), Windbretter, Stirnbretter, Schneefang, Bodenbelag bei Flachdächern (z.b. Waschbetonplatten, Gründach), Attikakonstruktionen, Dachgeschoßausbauten, Dachentwässerung Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren Förderungsfähig Austausch von Fenstern und Außentüren, Sanierung und Tausch bestehender Verglasungen, Rahmen und Dichtungen, Fensterbänke, Fensteranschlüsse und damit verbundene Verblechungen, Verputzarbeiten, Malerarbeiten (auch innen, im Ausmaß des Fensterbereiches), Sanierung von bestehenden, beheizten Wintergärten, gedämmte Tore Nicht förderungsfähig automatische Antriebe (Türschließer), Innentüren und Innenfenster, Neubau von Wintergärten, Tore von unbeheizten Räumen (Garagen, Lagerhallen) Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes Förderungsfähig bewegliche bzw. unbewegliche außen liegende Systeme, Außenjalousien, Rollläden, Markisen, Regelung der Verschattungssysteme Nicht förderungsfähig innen liegende Verschattung (Jalousien, Gardinen, Rollos) Version 07/2016 Seite 19 von 24

20 Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen bei Lüftungssystemen im Zuge der thermischen Sanierung des Gebäudes Förderungsfähig Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung, Regelung der Lüftungsanlage Nicht förderungsfähig Lüftungskanäle Allgemeinkosten Förderungsfähig Erstellung der Energieausweise, Energieberatung und Planungskosten, jedoch bis maximal 10 % der Baukosten, Baustellengemeinkosten (Gerüst, Baustelleneinrichtung/-reinigung) Nicht förderungsfähig alle Maßnahmen die nicht die Gebäudehüllfläche betreffen (Außenanlagen, Bepflanzungen, Asphaltierungen), Entsorgungskosten, Drainagen / Trockenlegungen, Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallationen, Gebühren, Verbrauchsmaterial 35. Welche Kosten müssen angegeben werden? Es ist wichtig, dass die Kosten für die gesamte thermische Sanierung (ggf. inklusive Zubau und Wohnung) angegeben werden. Die Kosten für Zubau und Wohnung werden von den gesamten umweltrelevanten Kosten von der KPC aliquot in Abzug gebracht. Ein Trennen der Kostenpositionen z. B. in Wohnung und Gewerbe ist daher nicht erforderlich. 36. Gibt es eine Förderungsobergrenze? Ja, die maximal mögliche Förderung ist abhängig von der Reduktion des Heizwärmebedarfs durch die Sanierung. Die Heizwärmeeinsparung wird anhand der Energieausweise ermittelt. Berechnen Sie dazu die Differenz der kwh/a des Standortklimas vor und nach der Sanierung. Wo Sie diesen Wert im Energieausweis finden, können Sie der Grafik unter Frage 22 entnehmen. Die maximal mögliche Förderung beträgt 0,88 Euro pro eingesparter kwh Heizwärmebedarf im Jahr. 37. Werden Kosten für die Erstellung des Energieausweises gefördert? Die Kosten für den Energieausweis können wie alle anderen Planungsleistungen (immaterielle Leistungen) im Zusammenhang mit einer der angeführten Sanierungsmaßnahmen gefördert werden. Planungsleistungen können bis zu einer Höhe von maximal 10 % der umweltrelevanten Investitionskosten anerkannt werden. 38. Können die Maßnahmen von einem ausländischen Unternehmen durchgeführt werden? Ja, die Sanierungsmaßnahmen können auch von einem Unternehmen durchgeführt werden, dessen Firmensitz sich im Ausland befindet. Jedoch müssen Kostenvoranschläge und Rechnungen in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein. Der Standort des geförderten Objekts muss allerdings im Inland liegen. 39. Können Maßnahmen gefördert werden, welche vor dem Einlangen des Förderungsantrages durchgeführt wurden? Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen. Immaterielle Leistungen, wie zum Beispiel die Erstellung des Energieausweises, sind davon ausgenommen. Bestellungen, welche vor dem Einlangen des Förderungsantrages getätigt wurden, können nicht gefördert werden und führen zu einer Ablehnung. Version 07/2016 Seite 20 von 24

21 Als Eingangsdatum des Förderungsantrages bei der KPC gilt der Tag der Übermittlung des vollständigen Online-Antrages. Endabrechnung und Auszahlung Allgemeine Informationen finden Sie im Infoblatt zur Endabrechnung. Speziell für die thermische Sanierung relevante Fragen und Antworten finden sie hier: 40. Muss die Rechnung auf den Namen des/der Förderungswerbers/in ausgestellt sein? Ja. Die zur Endabrechnung eingereichten Rechnungen müssen auf den Namen des/der Förderungswerbers/in lauten. 41. Ist der Betrag, der in der Förderungszusage steht, jener, den ich tatsächlich bekomme? Bei dem in der Förderungszusage genannten Betrag handelt es sich um die für Sie maximal reservierte Förderungssumme auf Basis der Antragsdaten. Der tatsächliche Förderungsbetrag wird erst nach Umsetzung der Maßnahme(n) und Übermittlung der Endabrechnungsunterlagen inkl. aller Rechnungen ermittelt und ausbezahlt. Der in der Förderungszusage genannte vorläufige Betrag kann jedoch nicht überschritten werden. 42. Kann ich Pauschalrechnungen zur Endabrechnung vorlegen? Nein. Aus den Rechnungen müssen die detaillierten Kostenpositionen hervorgehen, damit deren Förderungsfähigkeit geprüft werden kann. Pauschalrechnungen (z. B von Generalunternehmern) können nicht anerkannt werden. 43. Kann ich Rechnungen auch bar bezahlen? Bar bezahlte Rechnungen können nur bis zu Euro netto pro Lieferant (Rechnungssteller) anerkannt werden. Bei EU-kofinanzierten Projekten können andere Grenzen gelten. 44. Findet eine Kontrolle des geförderten Objekts statt? Zur Sicherstellung der Einhaltung des dauerhaften Umwelteffekts werden stichprobenartige Vor-Ort- Kontrollen durchgeführt. 45. Was ist zu tun, wenn sich die Fertigstellung des Projektes verzögert? Sollte es sich um eine Verzögerung der Fertigstellung bis maximal zwölf Monate handeln, ist ein formloser Antrag auf Fristverlängerung bei der KPC zu stellen. Sollte eine längere Nachfrist notwendig sein, ist eine ausführliche Begründung der Verzögerung zu übermitteln. Der Antrag muss von der KPC erneut der Umweltförderungskommission zur Entscheidung vorgelegt werden. 46. Was ist zu tun, wenn die Sanierung nicht wie ursprünglich geplant umgesetzt wurde? Wenn es bei der Umsetzung Sanierung zu geringfügigen Abweichungen gekommen ist, so ist im Zuge der Endabrechnung ein neuer Energieausweis basierend auf den tatsächlich umgesetzten Sanierungsmaßnahmen zu übermitteln. Es müssen für diese Änderungen Vergleichsangebote vorgelegt werden, die mit den Rechnungen vergleichbar sind. Bei wesentlichen Änderungen (z.b. es wird ein zusätzlicher Bauteil gedämmt) ist ein Nachantrag bei der KPC einzureichen. Siehe dazu Frage 16. Version 07/2016 Seite 21 von 24

22 47. Was ist beim technischen Datenblatt zur Endabrechnung zu beachten? Mit der positiven Beurteilung wird dem Förderungswerber gleichzeitig das technische Datenblatt zur Endabrechnung übersandt. Dieses gibt eine Übersicht über sämtliche für die thermische Sanierung des Objekts eingereichten Maßnahmen. Im Zuge der Endabrechnung ist dieses Datenblatt zu vervollständigen und gleichzeitig mit der Endabrechnung zu übermitteln. Entspricht die tatsächliche Ausführung der thermischen Sanierung nicht den eingereichten Maßnahmen, so ist gleichzeitig mit der Endabrechnung ein neuer Energieausweis (basierend auf den tatsächlich ausgeführten Maßnahmen) zu übermitteln. Da es sich um einen Vertragspunkt handelt, ist das vollständig ausgefüllte technische Datenblatt ebenfalls (mit den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen) zu übermitteln. 48. Können Eigenleistungen gefördert werden? Nein, Eigenleistungen sind nicht förderungsfähig. Version 07/2016 Seite 22 von 24

23 Förderung durch das Land Tirol Neben dem Management der Umweltförderungen des Bundes übernimmt die Kommunalkredit Public Consulting auch das Förderungsmanagement für das Tiroler Wirtschaftsförderungsprogramm im Auftrag des Landes Tirol. Die Antragstellung der Tiroler Landesförderung erfolgt automatisch mit dem Antrag der Umweltförderung des Lebensministeriums. Die Förderung richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, der gewerblichen Wirtschaft, die in Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung sind. Darüber hinaus werden Klein- und Mittelbetriebe gemäß nachstehender Liste gefördert: erwerbswirtschaftliche Betreiber von touristisch bzw. freizeitwirtschaftlich relevanten Infrastruktureinrichtungen (z.b. Bäder, Campingplätze, Bootsvermietung, Minigolfplätze, Freizeitparks, Kinos, Tanzschulen, Tennis- und Tischtennisplätze inkl. Tennishallen, Ballonfahr- und Hänge- bzw. Gleitschirmunternehmen, Raftingunternehmen, etc.) Telekommunikations- und Rundfunkunternehmen mit der Berechtigung der RTR GmbH Sprengmittelhändler Buchhalter / Bilanzbuchhalter / Personalverrechner Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten für Tirol und Vorarlberg mit Standort in Tirol Details können dem Informationsblatt entnommen werden. Die Landesförderung beträgt maximal 30 % der im Rahmen der Sanierungsoffensive gewährten Bundesförderung. Version 07/2016 Seite 23 von 24

24 Kontakt Für weitere Informationen wenden Sie sich an: Kommunalkredit Public Consulting GmbH Türkenstraße Wien Serviceteam Thermische Gebäudesanierung Telefon: 01/ Fax: 01/ umwelt@kommunalkredit.at Version 07/2016 Seite 24 von 24

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