Stichwortänderungen November 2015

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1 Stichwortänderungen November 2015 Online-Aktualisierungsservice Lexikon Lohnbüro Oktober Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Prüfung der Einkunftsgrenzen bei Ehegatten 2. Betriebsveranstaltungen: Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung 3. Doppelbesteuerungsabkommen: Besteuerungsrecht bei Abfindungen 4. ELStAM I: Fehlerhafte Lohnsteuerabzugsmerkmale 5. ELStAM II: Lohnsteuerabzug bei verschiedenen Lohnarten 6. Schmiergelder sind kein Arbeitslohn 7. Spenden der Belegschaft zugunsten einer Hilfe für Flüchtlinge 8. Telefoninterviewer: Arbeitnehmer oder Selbständige? 9. Trinkgelder an das Servicepersonal in Spielbanken 10. Werbungskosten: Aufteilung der Aufwendungen bei gemischter Feier 1. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Prüfung der Einkunftsgrenzen bei Ehegatten Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ist einem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer völlig gleichgestellt, wenn er Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaates ist, in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz ansässig ist und nahezu seine gesamten Einkünfte in Deutschland erzielt. Letzteres ist der Fall, wenn die ausländischen Einkünfte nicht mehr als 10% der gesamten Einkünfte oder - falls das nicht der Fall ist - die ausländischen Einkünfte nicht mehr als 8472 (= Grundfreibetrag 2015) betragen. Bei Ehegatten sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerklasse III (= Zusammenveranlagung) zweistufig zu prüfen. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob die ausländischen Einkünfte des beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers nicht mehr als 10% betragen oder den Betrag von 8472 nicht übersteigen. Erst wenn dies bejaht wird, wird in einem zweiten Schritt ermittelt, ob die gemeinsamen Einkünfte beider Ehegatten zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder den doppelten Grundfreibetrag von nicht übersteigen (vgl. die Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, beim Stichwort Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unter Nr. 6 Buchstabe a). Der vorstehend beschriebenen Zweistufigkeit der Prüfung hat der Bundesfinanzhof nunmehr eine eindeutige Absage erteilt. Seiner Meinung nach ist für die Beantwortung der Frage, ob die Ehegatten die Voraussetzungen für die Steuerklasse III (= Zusammenveranlagung) erfüllen, eine einstufige Prüfung durchzuführen, bei der von vornherein auf die Einkünfte beider Ehegatten und den doppelten Grundfreibetrag abzustellen ist. Der Bundesfinanzhof begründet seine Auffassung in erster Linie mit dem Gesetzeszweck. Der Wohnsitzstaat ist nicht in der Lage, die per- rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 1

2 sönlichen und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, wenn der Gebietsfremde seine Einkünfte im Wesentlichen im Beschäftigungsstaat erzielt. Dies gilt auch für das im Fall der Zusammenveranlagung zu gewährende Splittingverfahren, bei dem u.a. die von den Online-Aktualisierungsservice Ehegatten erzielten Einkünfte Lexikon diesen gemeinsam Lohnbüro zugerechnet werden. Daher Oktober erscheint 2015 es dem Gericht folgerichtig, diesen durch die Zusammenfassung der Ehegatteneinkünfte gekennzeichneten Regelungszusammenhang auch auf die Prüfung der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung und damit insbesondere auf die Einkunftsgrenzen zu übertragen. (BFH-Urteil vom I R 16/14) 2. Betriebsveranstaltungen: Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, wird beim Stichwort Betriebsveranstaltungen ausführlich auch anhand von Beispielsfällen - die zum in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung beschrieben. Wesentlich ist dabei die Umstellung der früheren 110-Euro-Freigrenze in einen 110-Euro-Freibetrag. Die Finanzverwaltung hat nunmehr in einem Anwendungsschreiben zu der gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen. Auf folgende Punkte wird hingewiesen: Eine Betriebsveranstaltung (z.b. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) liegt in Abgrenzung zu anderen betrieblichen Veranstaltungen nur vor, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend (also zu mehr als 50%) aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt. Unerheblich ist, ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird. Zu den Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) für die Veranstaltung. Hierzu zählen insbesondere Speisen und Getränke, Entertainment, Fahrt- und Übernachtungskosten. Dies gilt auch für Kosten, die einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind (z.b. Verlosungsgewinne anlässlich einer Tombola), und die Aufwendungen für den äußeren Rahmen (insbesondere Saalmiete). Nicht zu den Gesamtkosten gehören aber rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers, wie z.b. die anteilige Abschreibung, Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumen des Arbeitgebers. Aufwendungen für die Anreise der externen Mitarbeiter zur Betriebsveranstaltung können als Reisekosten steuerfrei ersetzt werden und gehören daher ebenfalls nicht zu den Gesamtkosten. Die nach vorstehenden Grundsätzen ermittelten Gesamtkosten sind auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Anschließend ist der auf den Arbeitnehmer selbst und seine Begleitpersonen entfallende Anteil dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Es ergibt sich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der dem Arbeitnehmer zuzurechnende Anteil den Freibetrag von 110 nicht übersteigt; ein eigener Freibetrag für die Begleitpersonen ist nicht zu berücksichtigen. Der Freibetrag von 110 gilt für die Teilnahme des Arbeitnehmers an bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (= zweimalige, arbeitnehmerbezogene Inanspruchnahme des Freibetrags!). Wird der Freibetrag von 110 überschritten, kann der übersteigende Teil mit 25% pauschal besteuert werden und ist dann sozialversicherungsfrei. rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 2

3 Umsatzsteuerlich ist der Arbeitgeber dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden, anteiligen Aufwendungen den Freibetrag von 110 nicht übersteigen. Eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit nicht vor. Übersteigen allerdings Online-Aktualisierungsservice Lexikon die Lohnbüro anteiligen Aufwendungen den Freibetrag Oktober von entfällt insoweit der Vorsteuerabzug bereits dem Grunde nach. (BMF-Schreiben vom IV C 5 S 2332/15/10001; DOK 2015/ ) 3. Doppelbesteuerungsabkommen: Besteuerungsrecht bei Abfindungen Das Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung steht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Zahlung zu. Besondere Vereinbarungen zur Zuweisung des Besteuerungsrechts bestehen aber mit Belgien, Großbritannien, Liechtenstein, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz. Demnach steht das Besteuerungsrecht für Abfindungen, die allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt werden, dem früheren Tätigkeitsstaat zu (vgl. die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, beim Stichwort Doppelbesteuerungsabkommen unter Nr. 9 Buchstabe f). In einem Streitfall erhielt ein Arbeitnehmer für die einvernehmliche Beendigung eines in Deutschland ausgeübten Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu einem Zeitpunkt ausgezahlt, zu dem er bereits in die Schweiz verzogen war. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Die von der Finanzverwaltung angeführte Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen, die eine andere Auslegung enthält (nämlich deutsches Besteuerungsrecht), sei für das Gericht nicht bindend. Die in der deutschen Abgabenordnung eingeführte Ermächtigung um solche Vereinbarungen in den innerstaatlichen Rang einer auch die Gerichte bindenden Rechtsverordnung zu erheben, ändere daran nichts, weil sie nicht den Bestimmtheitsanforderungen genüge, die nach dem Grundgesetz an eine Ermächtigungsverordnung zu stellen sind. (BFH-Urteil I R 79/13) 4. ELStAM I: Fehlerhafte Lohnsteuerabzugsmerkmale Der Arbeitgeber kann für die Lohnsteuerberechnung für die Dauer von maximal drei Kalendermonaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit) zugrunde legen, wenn ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht möglich ist. Als Störungen in diesem Sinne kommen technische Schwierigkeiten des Arbeitgebers bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM in Betracht (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Stichwörter Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM unter Nr. 6 Buchstabe a und Nichtvorlage der Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Nr. 3). In letzter Zeit ist es in folgenden Fällen vermehrt dazu gekommen, dass dem Arbeitgeber für Arbeitnehmer fehlerhafte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung gestellt werden: rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 3

4 aufgrund einer unvollständigen Datenlieferung der Gemeinden entfällt die Ehegattenverknüpfung und die Finanzverwaltung teilt dem Arbeitgeber rückwirkend eine fehlerhafte Steuerklasse mit (z.b. Steuerklasse I statt der bisherigen Steuerklasse III) oder Online-Aktualisierungsservice Lexikon Lohnbüro Oktober 2015 durch einen Fehler eines weiteren Arbeitgebers des Arbeitnehmers, der sich unzutreffender Weise als Hauptarbeitgeber anmeldet, wird dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses zu Unrecht die Steuerklasse VI mitgeteilt. Nach der bundesweit abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung kann der Arbeitgeber auch dann für die Dauer von längstens drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers anwenden, wenn ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und ohne dessen Zutun dem Arbeitgeber unzutreffende elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt werden, die zu einem unzutreffenden Lohnsteuerabzug führen. Die eingangs beschriebene Regelung wird weit und praxisorientiert ausgelegt, auch wenn in den Fällen der Bereitstellung unzutreffender elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale keine technische Störung im engeren Sinne vorliegt. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber also in diesen Fällen nicht zwingend eine vom Finanzamt ausgestellte Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorlegen. (Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom S 2363 A 34 St 212) 5. ELStAM II: Lohnsteuerabzug bei verschiedenen Lohnarten Auch wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer verschiedenartige Bezüge zahlt (z.b. Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis und Hinterbliebenenbezüge) handelt es sich um ein einheitliches Dienstverhältnis, sodass die Lohnsteuer für die gesamten Bezüge einheitlich und nach denselben ELStAM zu erheben wäre. Gleichwohl hat es die Finanzverwaltung bereits bisher aus Billigkeitsgründen zugelassen, die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM für einen der gezahlten Bezüge anzuwenden. Für den jeweils anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf der ELStAM für ein zweites Dienstverhältnis zugrunde zu legen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Erläuterungen beim Stichwort Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM unter Nr. 4). Die vorstehende Nichtbeanstandungsregelung hat die Finanzverwaltung nunmehr bis zum verlängert. Es ist beabsichtigt, den Lohnsteuerabzug bei verschiedenen Lohnarten zum gesetzlich zu regeln. (BMF-Schreiben vom IV C 5 S 2363/13/10003; DOK 2015/ ) 6. Schmiergelder sind kein Arbeitslohn Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schmier-/Bestechungsgelder, die dem Arbeitnehmer von einem Dritten gezahlt werden, nicht zu steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn führen, sondern zu sonstigen Einkünften aus Leistungen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Ausführungen beim Stichwort Schmiergelder ). rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 4

5 Die Herausgabe der Schmier-/Bestechungsgelder an den geschädigten Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer im Zahlungszeitpunkt zu Werbungskosten bei diesen sonstigen Einkünften. (BFH-Urteil Online-Aktualisierungsservice vom IX R 26/14) Lexikon Lohnbüro Oktober Spenden der Belegschaft zugunsten einer Hilfe für Flüchtlinge Zur Förderung und Unterstützung des gesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge hat die Finanzverwaltung aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 folgende Verwaltungsregelung getroffen: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer hierzu empfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Arbeitslohnspenden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage dokumentiert und erfüllt. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wird. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung nicht anzugeben. Die somit steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers nicht als Spende berücksichtigt werden (vgl. zur Behandlung von Belegschaftsspenden bei Naturkatastrophen auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, beim Stichwort Spenden der Belegschaft ). (BMF-Schreiben vom IV C 4 S 2223/07/0015 :015; DOK 2015/ ) 8. Telefoninterviewer: Arbeitnehmer oder Selbständige? Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer, wenn sie keine einem Selbständigen vergleichbare Initiative entfalten können und insbesondere hinsichtlich Ort und Inhalt ihrer Tätigkeit weisungsgebunden sowie organisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden sind. Die gezahlten Vergütungen sind in diesem Fall steuer- und beitragspflichtig (vgl. die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, beim Stichwort Telefoninterviewer ). Maßgebend für die Bestimmung der Einkunftsart ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stets das Gesamtbild der Verhältnisse. Für eine selbständige Tätigkeit sprechen das Bestehen eines Unternehmerrisikos (z.b. Vergütung auf der Basis von Erfolgshonoraren, Honorarausfall bei einem Interviewabbruch, Möglichkeit der Ablehnung von Aufträgen) und die Nichtgewährung von Sozialleistungen im Falle der Erkrankung oder bei Urlaubsabwesenheit. (BFH-Urteil vom VI R 77/12) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 5

6 9. Trinkgelder an das Servicepersonal in Spielbanken Bei den Bezügen, die dem Personal einer Spielbank aus dem so genannten Tronc bezahlt werden, Online-Aktualisierungsservice handelt es sich nicht um steuerfreie Lexikon Trinkgelder, Lohnbüro sondern um einen Teil des Oktober laufenden 2015 Arbeitslohns; die Gelder unterliegen deshalb in voller Höhe der Lohnsteuer. Eine Steuerfreiheit scheidet aus, da der Arbeitnehmer die aus dem Spielbanktronc finanzierten Zahlungen tatsächlich und rechtlich nicht von einem Dritten, sondern von seinem Arbeitgeber erhält (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Ausführungen beim Stichwort Trinkgelder"). In Abgrenzung hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die freiwilligen Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken zu den steuerfreien Trinkgeldern gehören. Die bei Trinkgeldzahlungen typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den Spielbankkunden war gegeben. Ein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot besteht für solche Zahlungen nicht und die Beträge gehörten auch nicht zum Troncaufkommen. Der Steuerfreiheit steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Trinkgelder eingeschaltet ist. Dies ist ein durchaus übliches Poolsystem zur Aufteilung von Geldern bei einer gemeinschaftlichen Trinkgeldkasse. (BFH-Urteil vom VI R 37/14) 10. Werbungskosten: Aufteilung der Aufwendungen bei gemischter Feier Sog. gemischte Aufwendungen (also berufliche und private Aufwendungen) können nach Zeit-, Mengen-, Flächenanteilen oder nach Köpfen in Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung aufgeteilt werden, wenn eine Trennung nach objektiven Kriterien möglich ist (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Ausführungen in Anhang 7, Abschnitt B unter Nr. 1). Richtet der Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass (Bestellung zum Steuerberater) und privaten Anlass (30. Geburtstag) eine gemischte Feier aus, kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen Umfeld ermittelt werden (= Aufteilung der Aufwendungen nach Köpfen). Die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld muss aber nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Hiervon geht der Bundesfinanzhof aus, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen werden (z.b. alle Angehörigen einer bestimmten Abteilung oder Niederlassung, alle Außendienstmitarbeiter oder alle Auszubildenden). Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Arbeitnehmer zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen auch einen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden hingegen nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann daraus auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diesen Gästekreis geschlossen werden mit der Folge, dass ein Abzug der Aufwendungen vollständig ausscheidet. (BFH-Urteil vom VI R 46/14) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 6

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