Stichwortänderungen Mai 2016
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- Heini Schumacher
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1 Stichwortänderungen Mai 2016 Online-Aktualisierungsservice Lexikon Lohnbüro Oktober Arbeitszeitkonten nicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH 2. BahnCard: Umfang der steuerfreien Arbeitgebererstattung 3. Betriebsveranstaltungen: Auswirkung des Freibetrags von 110 auf den Vorsteuerabzug 4. Doppelbesteuerungsabkommen: Besteuerungsrecht bei Abfindungen 5. Familienpflegezeit: Höchstdauer der Freistellung 6. Veranlagung von Arbeitnehmern: Ablauf der vierjährigen Antragsfrist 7. Vermögensbildung der Arbeitnehmer: Elektronische Bescheinigung nicht vor Zinsersparnisse und Zinszuschüsse: Arbeitgeber-Vorratsbausparverträge 1. Arbeitszeitkonten nicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH Die Finanzverwaltung geht seit ihrem Anwendungsschreiben aus dem Jahre 2009 davon aus, dass Arbeitszeitkonten (auch Zeitwertkonten genannt) mit dem Aufgabenbild von Organen von Körperschaften nicht vereinbar sind. Bei etwaigen (Zeit-)Gutschriften auf dem Zeitwertkonto geht sie daher im Zeitpunkt der Gutschrift von einem Zufluss von Arbeitslohn aus (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, die Erläuterungen unter Wichtiges auf einen Blick unter Nr. 1 sowie unter Nr. 4 Buchstabe c). Die Verwaltungsauffassung, dass Arbeitszeitkonten mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter- Geschäftsführers nicht vereinbar sind, hat der Bundesfinanzhof in einem überraschend sehr eindeutigen Urteil nunmehr bestätigt. Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein Investmentkonto abgeführt wurde, das für den Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet worden war. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand (sog. Freistellungsphase) finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4000 auf das Investmentkonto ein und bildete in Höhe dieser Zahlungen eines gewinnmindernde Rückstellung für ein Zeitwertkonto. Lohnsteuer wurde für den Betrag von 4000 nicht einbehalten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhielt aufgrund der Vereinbarung ein um 4000 gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt. Auch der Bundesfinanzhof hält wie die Finanzverwaltung Arbeitszeitkonten mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers für nicht vereinbar, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer ein solches Konto mit einem Fremdgeschäftsführer nicht vereinbaren würde. Er begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichtet, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit. Dies käme zeitversetzt einer mit der Organstellung nicht zu vereinbarenden Abgeltung von Überstunden gleich. rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 1
2 Im Gegensatz zur Finanzverwaltung geht der Bundesfinanzhof aber nicht von einem Lohnzufluss, sondern von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen ist und beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen Online-Aktualisierungsservice führt, die der 25%igen Abgeltungsteuer Lexikon Lohnbüro unterliegen. Da der Bundesfinanzhof Oktober ein Arbeitszeitkonto allgemein für nicht vereinbar mit dem Aufgabenbild von GmbH-Geschäftsführern hält, dürfte 2015 allenfalls bei Fremdgeschäftsführern entsprechend der Verwaltungsauffassung im Zeitpunkt der Gutschrift ein Lohnzufluss anzunehmen sein. (BFH-Urteil vom I R 26/15) 2. BahnCard: Umfang der steuerfreien Arbeitgebererstattung Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für eine BahnCard der Deutschen Bahn, ist diese Erstattung steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitnehmer die BahnCard zur Verbilligung der Fahrtkosten bei dienstlichen Fahrten wegen beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten verwendet. Wird die BahnCard vom Arbeitnehmer auch privat genutzt, liegt wegen des ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der Bahn- Card während der Gültigkeitsdauer anfallen würden, die Kosten der BahnCard erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation). Tritt diese Prognose aus unvorhersehbaren Gründen nicht ein (z.b. wegen längerer Erkrankung des Arbeitnehmers), ist keine Nachversteuerung eines geldwerten Vorteils vorzunehmen (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, das Stichwort BahnCard ). Beispiel Der Arbeitgeber stellt dem Außendienstmitarbeiter A Anfang 2016 eine BahnCard 100 (Jahreskarte 2. Klasse, Wert 4090 ) zur Verfügung, die von A auch für private Bahnreisen genutzt wird. Nach der zu Jahresbeginn erstellten Prognose des Arbeitgebers würden Einzelfahrscheine für die beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten des A im Jahre 2016 insgesamt ca kosten. Die Zurverfügungstellung der BahnCard 100 führt bei A nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, da nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine die Kosten der BahnCard übersteigen. Erreichen hingegen die während der Gültigkeitsdauer durch die Nutzung der BahnCard für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten ersparten Kosten nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe voraussichtlich nicht vollständig die Kosten der BahnCard (prognostizierte Teilamortisation), ist der Wert der BahnCard in voller Höhe als geldwerter Vorteil anzusetzen. Allerdings können in diesem Fall die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch die Nutzung für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten ersparten Fahrtkosten monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrektur den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern (= Verrechnung des feststehenden steuerfreien Reisekostenerstattungsanspruchs mit der zunächst steuerpflichtigen Reisekostenvorauszahlung). Der Korrekturbetrag kann aus Vereinfachungsgründen in Höhe der ersparten Reisekosten für Einzelfahrscheine ermittelt werden, die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard angefallen wären. rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 2
3 Abwandlung zum vorstehenden Beispiel Nach der zu Jahresbeginn erstellten Prognose des Arbeitgebers würden Einzelfahrscheine für die beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten des A im Jahre 2016 insgesamt ca kosten. Die Online-Aktualisierungsservice Zurverfügungstellung der BahnCard Lexikon 100 führt Lohnbüro bei A zu einem steuerpflichtigen geldwerten Oktober Vorteil 2015 von 4090, da nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine die Kosten der BahnCard nicht erreichen. Bei der Lohnabrechnung für Dezember 2016 oder im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs für 2016 mindern die tatsächlich ersparten Fahrtkosten (z.b ) als Korrektur den steuerpflichtigen Arbeitslohn im Wege der Verrechnung. Die vorstehenden Ausführungen sind entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für eine Monatskarte im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erstattet. Beispiel Arbeitnehmer A hat im Mai 2016 eine Monatsfahrkarte für den Öffentlichen Personennahverkehr angeschafft (Kosten 100 ). Diese Monatskarte benutzt er auch für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Im Mai 2016 hat er dadurch seinem Arbeitgeber die Kosten für Einzelfahrscheine im Wert von 80 erspart. Der Arbeitgeber kann A einen Betrag von 80 steuerfrei als Reisekostenersatz erstatten. 3. Betriebsveranstaltungen: Auswirkung des Freibetrags von 110 auf den Vorsteuerabzug Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen führen lohnsteuerlich nicht zu Arbeitslohn, soweit die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer 110 (= Freibetrag) nicht übersteigen. Der Freibetrag von 110 gilt für den einzelnen Arbeitnehmer für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Wird der Betrag von 110 überschritten, ist nur der über 110 hinausgehende Betrag lohnsteuerpflichtig (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, die Erläuterungen beim Stichwort Betriebsveranstaltungen unter Nr. 4 Buchstabe a). Für den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus den Eingangsleistungen für die Betriebsveranstaltung gilt Folgendes: Von einer durch das überwiegende unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, den Betrag von 110 einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ist nicht vorzunehmen. Übersteigt hingegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, den Betrag von 110 einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Mangels Bezug für das Unternehmen scheidet in diesem Fall eine Vorsteuerabzugsberechtigung aus. Die Frage der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe stellt sich daher von vornherein nicht (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, die Ausführungen und Beispiele beim Stichwort Betriebsveranstaltungen unter Nr. 9). Die vorstehenden Regelungen hat die Finanzverwaltung aufgrund einer Anfrage geprüft und bestätigt. Sie lehnt es ab, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Freibetrag von 110 pro Mitarbeiter einzuführen. rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 3
4 Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen können also nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nichtunternehmerisch veranlasst sein. Beispiel Online-Aktualisierungsservice Lexikon Lohnbüro Oktober 2015 Die Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Betriebsausflugs betragen je teilnehmenden Arbeitnehmer 137,50. Lohnsteuerlich führt nach Abzug des arbeitnehmerbezogenen Freibetrags von 110 ein Betrag von 27,50 (137,50 abzüglich 110 ) je teilnehmenden Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Arbeitslohn, der mit 25% pauschal besteuert werden kann und in diesem Falle sozialversicherungsfrei ist. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen ist beim Arbeitgeber bereits dem Grunde nach in vollem Umfang ausgeschlossen, da der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Betrag 110 überschreitet. Hätte die Finanzverwaltung auch umsatzsteuerlich eine Aufteilung der Eingangsleistung in einen unternehmerischen und einen nicht unternehmerischen Teil zugelassen und für den unternehmerischen Teil den Betrag von 110 angesetzt, wäre der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen dem Grunde nach nur zu 20% (27,50 im Verhältnis zu 137,50 ) ausgeschlossen und zu 80% (110 im Verhältnis zu 137,50 ) abziehbar gewesen. Das ist aber nicht der Fall. (BMF-Schreiben vom III C 2 S 7109/15/10001; DOK 2016/ ) 4. Doppelbesteuerungsabkommen: Besteuerungsrecht bei Abfindungen Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören bekanntlich auch die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindungen. Nach der Mehrzahl der Doppelbesteuerungsabkommen sind die Abfindungen im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu besteuern. Maßgebend ist dabei der Wohnsitz im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch ein Hinausschieben der Fälligkeit vor ihrem ursprünglichen Eintritt möglich ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können daher durch den Zahlungszeitpunkt und einen etwaigen Wohnsitzwechsel beeinflussen, welcher Staat für die Abfindung das Besteuerungsrecht haben soll (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, auch die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort Doppelbesteuerungsabkommen unter Nr. 9 Buchstabe f). Deutschland hat aber in der Vergangenheit mit Belgien, Großbritannien, Luxemburg, Österreich, den Niederlanden und der Schweiz sog. Konsultationsvereinbarungen getroffen, wonach für Abfindungszahlungen der ehemalige Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht haben soll. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof bereits im letzten Jahr entschieden, dass diese Konsultationsvereinbarungen für die Gerichte nicht bindend und allein die Regelungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen maßgebend seien. Die Finanzverwaltung wendet nunmehr diese Rechtsprechung auf sämtliche vorgenannte Konsultationsvereinbarungen an mit der Folge, dass vorbehaltlich von besonderen Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen selbst (z.b. im Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und im Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein) der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung das Besteuerungsrecht hat. (BMF-Schreiben vom IV B 2 S 1304/09/10004; DOK 2016/ ) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 4
5 5. Familienpflegezeit: Höchstdauer der Freistellung Beschäftigte sind nach dem Familienpflegezeitgesetz von der Arbeitsleistung für längstens 24 Online-Aktualisierungsservice Lexikon Lohnbüro Oktober 2015 Monate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen oder wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, die Erläuterungen beim Stichwort Familienpflegezeit" unter Nr. 2 Buchstabe c). Ein Unternehmen hat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung mit seinen Mitarbeitern Vereinbarungen zur Pflege-/Familienpflegezeit auf betriebliche Ebene getroffen. Die Freistellung kann teilweise oder vollständig erfolgen und auch über die Dauer von zwei Jahren hinausgehen. In diesen Punkten weicht also die Betriebsvereinbarung von den Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes ab. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Überschreitung des gesetzlich festgelegten zeitlichen Rahmens der Pflege-/Familienpflegezeit einer steuerlichen Anerkennung entgegensteht. Die Finanzverwaltung hat erfreulicherweise entschieden, dass betriebliche Modelle zur Pflege- /Familienpflegezeit auch dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn sie die gesetzlich vorgesehene Förderdauer von zwei Jahren überschreiten. (BMF-Schreiben vom IV C 5 - S 1901/11/10005; DOK 2016/ ) 6. Veranlagung von Arbeitnehmern: Ablauf der vierjährigen Antragsfrist Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer wird unterschieden zwischen einer sog. Pflichtveranlagung (z.b. bei einem Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren oder Nebeneinkünften über 410 ) und einer sog. Antragsveranlagung. Die Antragsveranlagung ist an die Stelle des früher geltenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch das Finanzamt getreten. Die Frist für die Antragsveranlagung beträgt grundsätzlich vier Jahre (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, das Stichwort Veranlagung von Arbeitnehmern" unter Nr. 1). Fällt das Jahresende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist auch für das Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt. Folglich endet die Abgabefrist bei einer Antragsveranlagung für die Einkommensteuererklärung 2012 erst mit Ablauf des 2. Januar (BFH-Urteil vom VI R 14/15) 7. Vermögensbildung der Arbeitnehmer: Elektronische Bescheinigung nicht vor 2018 Im Vermögensbildungsgesetz und in der Verordnung zur Durchführung des Vermögensbildungsgesetzes ist vorgesehen, dass zukünftig an die Stelle der Anlage VL (in Papierform) die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung tritt. Der Arbeitnehmer hat künftig in die elektronische rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 5
6 Übermittlung der Daten vom Anlageinstitut an die Finanzverwaltung einzuwilligen und seine Identifikationsnummer mitzuteilen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, beim Stichwort Vermögensbildung der Arbeitnehmer die Erläuterungen unter der Nr. 3 in der Rubrik Neues auf einen Online-Aktualisierungsservice Blick ). Lexikon Lohnbüro Oktober 2015 Ursprünglich war geplant, dass das elektronische Verfahren erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden ist, die nach dem angelegt wurden bzw. werden. Die erstmalige Übermittlung sollte danach für die in 2016 angelegten vermögenswirksamen Leistungen spätestens bis zum erfolgen. Die Finanzverwaltung hat nunmehr mitgeteilt, dass sich die technische Umsetzung leider verzögert und die geplanten Termine nicht eingehalten werden können. Für die in 2016 angelegten vermögenswirksamen Leistungen bleibt es daher bei der Papierbescheinigung Anlage VL. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des elektronischen Verfahrens wird zu einem späteren Zeitpunkt durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bekannt gegeben. (BMF-Schreiben vom IV C 5 S 2439/16/10001; DOK 2016/ ) 8. Zinsersparnisse und Zinszuschüsse: Arbeitgeber-Vorratsbausparverträge Bei sog. Arbeitgeber-Vorratsbausparverträgen schließt der Arbeitgeber mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag ab, erbringt die Mindestsparleistung (i.d.r. 40% der vereinbarten Bausparsumme) und tritt den Darlehensanspruch nach Zuteilung des Bausparvertrags an den Arbeitnehmer ab. Dies stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur einen Finanzierungsvorgang dar, durch den dem Arbeitnehmer ein Darlehen zu günstigen Konditionen verschafft werden soll (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, die Erläuterungen beim Stichwort Zinsersparnisse und Zinszuschüsse unter Nr. 5). Ob lohnsteuerlich relevante Vorteile bei der späteren Darlehensgewährung auch soweit sie dem Arbeitnehmer von dritter Seite gewährt werden entstehen, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Solange daher der Zinssatz den marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) nicht unterschreitet, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Anderenfalls bemisst sich der geldwerte Vorteil grundsätzlich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort oder dem günstigsten Preis für ein vergleichbares Darlehen am Markt und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist. Vergleichbare Darlehen in diesem Sinne sind in der Regel Wohnungsbaukredite. Maßgeblich für die Beurteilung des Entstehens eines geldwerten Vorteils ist für die gesamte Vertragslaufzeit der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss, also der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens durch den Arbeitnehmer. Auf den Maßstabszinssatz bei Abschluss des Bausparvertrags durch den Arbeitgeber kommt es hingegen nicht an, da es sich hierbei ja nur um einen Finanzierungsvorgang handelt. Der etwaige Vorteil des Arbeitnehmers liegt aber in der Verschaffung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens durch den Arbeitgeber. (BMF-Schreiben vom IV C 5 S 2334/07/0009; DOK 2) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 6
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