Stichwortänderungen Februar 2016
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- Erika Raske
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1 Stichwortänderungen Februar 2016 Online-Aktualisierungsservice Lexikon Lohnbüro Oktober 1. Außergewöhnliche Belastungen sind um zumutbare Eigenbelastung zu kürzen 2. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Ausländisches Arbeitslosengeld 3. Elterngeld für Alleinerziehende 4. Grenzgänger: Todesfallleistung einer schweizerischen Pensionskasse 5. Kindergeld: Angabe der Identifikationsnummern 6. Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Besuchsfahrten des Ehepartners 7. Sonderausgabenabzug für ausländische Sozialversicherungsbeiträge? 8. Werbungskostenabzug bei Burnout-Erkrankungen 1. Außergewöhnliche Belastungen sind um zumutbare Eigenbelastung zu kürzen Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, wird in Anhang 7, Abschnitt D Nr. 1 erläutert, dass die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art um die sog. zumutbare Eigenbelastung deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängig ist zu kürzen sind. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung die Einkommensteuer-Festsetzungen wegen anhängiger Gerichtsverfahren in diesem Punkt derzeit vorläufig durchführt. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die Kürzung der als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Krankheitskosten (in den Streitfällen u.a. Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschläge sowie für Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente Praxis- und Rezeptgebühren") um die sog. zumutbare Eigenbelastung verfassungsgemäß ist. Zum verfassungsrechtlich zu beachtenden Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet, gehören u.a. Zuzahlungen für Medikamente nicht, weil auch Sozialhilfeempfänger solche Zuzahlungen zu leisten haben. Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Es konnte offenbleiben, ob bei Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen aus verfassungsrechtlichen Gründen eine andere Beurteilung erforderlich ist. (BFH-Urteile vom 2.9. VI R 32/13 und VI R 33/13) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 1
2 2. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Ausländisches Arbeitslosengeld Beschränkt Online-Aktualisierungsservice steuerpflichtige Arbeitnehmer Lexikon Lohnbüro ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Oktober Aufenthalt in Deutschland werden einem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer steuerlich völlig gleichgestellt, wenn sie Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind, in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz ansässig sind und nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen. Nahezu alle Einkünfte werden in Deutschland erzielt, wenn die ausländischen Einkünfte nicht mehr als 10% der gesamten Einkünfte oder falls dies nicht der Fall ist nicht mehr als 8652 jährlich (bei Ehegatten jährlich) betragen. Die Höhe der gesamten Einkünfte ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof hat zur Ermittlung der maßgebenden Einkünfte bzw. Prüfung der Einkunftsgrenzen entschieden, dass ausländisches Arbeitslosengeld, das im Ausland besteuert wird (z.b. in den Niederlanden), in Deutschland als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen steuerbar und daher als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte mit dem Bruttobetrag in die Berechnung der maßgebenden (Auslands-)Einkünfte einzubeziehen ist (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, die Erläuterungen beim Stichwort Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer besonders unter Nr. 6 Buchstabe a). Die Finanzverwaltung lässt aber steuerfreie Einnahmen und Einkünfte, die aufgrund zwischenstaatlicher oder multilateraler Vereinbarungen von nationalen Steuern der jeweiligen Staaten befreit sind, bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen außen vor. Dies gilt zumindest ab 1.1. auch für ausländisches Arbeitslosengeld. Dabei kommt es aus Vereinfachungsgründen nicht darauf an, ob das Arbeitslosengeld im ausländischen Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers steuerpflichtig ist oder nicht. (BFH-Urteil vom , BStBl. II S. 474; 3 Nr. 2 Buchstabe e EStG) 3. Elterngeld für Alleinerziehende Für Geburten ab 1. Juli kann ein Elternteil u.a. zusätzlich für zwei weitere Monate Elterngeld erhalten, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (Elterngeld Plus, Partnerschaftmonate; vgl. auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, beim Stichwort Elterngeld, Elternzeit" unter Nr. 4). Bei Alleinerziehenden ist für den Erhalt dieser zusätzlichen Leistung Bedingung, dass sie die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (= Steuerklasse II) erfüllen und der andere Elternteil weder mit ihr/ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Der Nachweis der Eigenschaft alleinerziehend" ist gegenüber der Elterngeldstelle durch eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts zu erbringen - z.b. durch einen ELStAM-Ausdruck mit der Steuerklasse II. ( 4 Abs. 6 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 2
3 4. Grenzgänger: Todesfallleistung einer schweizerischen Pensionskasse Bei der steuerlichen Beurteilung der Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen privater Arbeitgeber Online-Aktualisierungsservice ist zwischen der nach Lexikon der schweizerischen Lohnbüro Altersvorsorge gesetzlich Oktober vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und den darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (Überobligatorium) zu unterscheiden. Während die Leistungen aus dem Obligatorium mit dem hohen Besteuerungsanteil (50% + x; bei Kapitalleistungen unter Anwendung der Fünftelregelung) der Besteuerung unterliegen, sind die Leistungen aus dem Überobligatorium mit dem geringeren Ertragsanteil zu besteuern oder ggf. sogar gar nicht steuerpflichtig (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, das Stichwort Grenzgänger unter Nr. 5). In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass überobligatorische Leistungen auf einem eigenständigen überobligatorischen Rechtsverhältnis beruhen müssen. Dies erfordert, dass die Leistungen auf Beiträgen beruhen, die nicht bereits durch das Obligatorium geschuldet sind. Es genügt daher nicht, dass sich die schweizerische privatrechtliche Pensionskasse lediglich verpflichtet, überobligatorische Leistungen zu erbringen, dieser Verpflichtung aber kein Anspruch auf überobligatorische Beiträge gegenübersteht. Im Streitfall wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen, ob es sich nach diesen Grundsätzen bei der Todesfallleistung der schweizerischen privatrechtlichen Pensionskasse tatsächlich um eine nicht steuerpflichtige Leistung aus dem Überobligatorium handelt. (BFH-Urteil vom X R 43/11) 5. Kindergeld: Angabe der Identifikationsnummern Seit dem hat der anspruchsberechtigte Elternteil nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn der Familienkasse die Identifikationsnummer des Elternteils und des Kindes bekannt ist (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, auch die Erläuterungen in Anhang 9 Nrn. 1, 5 und 12). Ist an ein Kind keine Identifikationsnummer vergeben, weil es in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Das Bundeszentralamt für Steuern hat hierzu auf Folgendes hingewiesen: Die Identifizierung in anderer geeigneter Weise kommt bei Kindern mit Wohnsitz in einem EUbzw. EWR-Staat und der Schweiz sowie Kindern mit Wohnsitz in Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen, in Betracht. Wurde in dem ausländischen Wohnsitzstaat eine geeignete persönliche Identifikationsnummer für das Kind vergeben, ist diese als Nachweis der Identität des Kinders heranzuziehen. Wurde eine solche persönliche Identifikationsnummer im ausländischen Wohnsitzstaat nicht vergeben, ist die Identität des im Ausland wohnenden Kindes durch andere amtliche Dokumente nachzuweisen, z.b. ausländische Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis. Hinweis: Ist die gesetzlich vorgeschriebene Identifizierung des anspruchsberechtigten Elternteils und/oder des Kindes nicht möglich, wird eine bereits am bestehende Kindergeldfestsetzung nachträglich unrichtig. In solch einem Fall ist die Kindergeldfestsetzung rückwirkend zum aufzuheben oder zu ändern. (Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern vom St II 2 S 2471-PB/15/00001) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 3
4 6. Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Besuchsfahrten des Ehepartners Wird bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung der Arbeitnehmer am Wochenende Online-Aktualisierungsservice von seinem Ehegatten Lexikon oder Lohnbüro eingetragenen Lebenspartner besucht, Oktober treten deren Fahrtkosten an die Stelle der Kosten für eine Familienheimfahrt des Arbeitnehmers. Auch die Kosten für diese sog. umgekehrten Familienheimfahrten können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an der Familienheimfahrt gehindert ist. Steuerfrei erstattungsfähig oder als Werbungskosten abziehbar sind die Entfernungspauschale von 0,30 je Entfernungskilometer oder die höheren Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung oder ein Werbungskostenabzug kommt aber nicht in Betracht, wenn die sog. umgekehrten Familienheimfahrten letztlich privat veranlasste Besuchsreisen des Partners sind (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, das Stichwort Familienheimfahrten" unter Nr. 7). Nunmehr hat der Bundesfinanzhof einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit abgelehnt. Die berufliche Veranlassung für solche Fahrten sei selbst dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Fahrt vom auswärtigen Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz nicht durchführen kann, weil seine Anwesenheit am Beschäftigungsort aufgrund einer Weisung bzw. Empfehlung des Arbeitgebers oder aus anderen beruflichen Gründen erforderlich ist. Die berufliche Veranlassung der an sich privaten Besuchsfahrt des Ehegatten kann daraus nicht hergeleitet werden. Im Streitfall waren während der siebenwöchigen Auswärtstätigkeit zwei Heimfahrten vom Arbeitnehmer (= Werbungskosten) und drei Besuchsreisen des Ehegatten durchgeführt wurden. Bei diesen Besuchsreisen ging der Bundesfinanzhof von typischen privaten Wochenendreisen des Ehegatten aus und lehnte einen Werbungskostenabzug ab. Hinweis: Das Gericht musste nicht darüber entscheiden, ob an der Rechtsprechung weiter festzuhalten ist, wonach bei sog. umgekehrten Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung eine steuerfreie Arbeitgebererstattung bzw. ein Werbungskostenabzug möglich ist, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an der Familienheimfahrt gehindert ist. (BFH-Urteil vom VI R 22/14) 7. Sonderausgabenabzug für ausländische Sozialversicherungsbeiträge? Beim Lohnsteuerabzugsverfahren werden die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers bekanntlich über die sog. Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt. Diese Vorsorgepauschale wird bei einer Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers nicht mehr angesetzt. Hier werden lediglich die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben berücksichtigt. Ein Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge scheidet aber nach derzeitiger Rechtslage aus, wenn die Beiträge mit steuerfreiem Arbeitslohn (z.b. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen) im Zusammenhang stehen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, die Erläuterungen beim Stichwort Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 24 sowie in Anhang 8 zur Vorsorgepauschale und in Anhang 8a zur Berücksichtigung tatsächlicher Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren).. rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 4
5 Der Bundesfinanzhof hat nun dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es dem Europäischen Recht entgegensteht, dass die Beiträge eines in Deutschland wohnenden Arbeitnehmers zur französischen Altersvorsorge- und Krankenversicherung Online-Aktualisierungsservice anders als vergleichbare Beiträge Lexikon eines Lohnbüro in Deutschland tätigen Arbeitnehmers Oktober zur deutschen Sozialversicherung die Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer nicht mindern, wenn der Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht besteuert werden darf und über den Progressionsvorbehalt (vgl. dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016) nur den auf weitere Einkünfte anzuwenden Steuersatz erhöht? Sollte eine Europarechtswidrigkeit bejaht werden, soll der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob diese Rechtswidrigkeit auch dann gegeben ist, wenn die ausländischen Versicherungsbeiträge im Rahmen der Besteuerung des Arbeitslohns durch den ausländischen Staat konkret oder pauschal steuermindernd berücksichtigt worden sind oder steuermindernd hätten berücksichtigt werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind? (BFH-Urteil vom I R 62/13) 8. Werbungskostenabzug bei Burnout-Erkrankungen Selbst getragene Krankheitskosten (zur Abwendung von Krankheiten oder zur Wiederherstellung der Gesundheit) können nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn wie bei den sog. typischen Berufskrankheiten nach den gesicherten Erfahrungen der Medizin die Entstehung der Krankheit wesentlich durch den Beruf veranlasst ist oder ein offenkundiger Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Berufstätigkeit erkennbar ist (z.b. bei Arbeitsunfällen; vgl. auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, in Anhang 7 Abschnitt B Nr. 2 unter dem Stichwort Berufskrankheiten ). In einem Streitfall betreffend eine Burnout-Erkrankung hat der Bundesfinanzhof nunmehr einen Werbungskostenabzug abgelehnt, weil in dem ärztlichen Attest weder die Beschwerden nach Art eines klinischen Befunds näher beschrieben (z.b. Intensität, Häufigkeit) noch nachvollziehbar erläutert war, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers bestand. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen schied im Streitfall aus, da bei psychotherapeutischen Behandlungen die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine zuvor ausgestellte Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden muss. Solche Nachweise lagen im Streitfall aber nicht vor. (BFH-Beschluss vom VI R 36/13) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 5
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