Landtag Nordrhein-Westfalen. Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode

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1 Landtag Nordrhein-Westfalen Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode

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3 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode 1

4 2 Adresse Landtag Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf oder Postfach Düsseldorf Telefon (0211) Telefax (0211) Internet: @landtag.nrw.de

5 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode 3 Vorwort In keinem anderen Ausschuss wird der Charakter des Landtags als Volksvertretung deutlicher als im Petitionsausschuss. Auch der Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode bestätigt diese Erkenntnis nachhaltig. Rückschauend betrachtet gab es einige schwierige und nicht selten auch bedrückende Sachverhalte. Oft gab es aber auch Grund zu Freude und Zufriedenheit, wenn Menschen geholfen werden konnte. Petitionsarbeit spiegelt zu einem großen Teil die Regierungsarbeit im Land, aber auch im Bund wider. Sie kann deshalb auf Dauer nur dann erfolgreich gestaltet werden, wenn sie von Personen getragen wird, die die überparteiliche Zusammenarbeit schätzen. Glücklicherweise konnte ich mit solchen Kolleginnen und Kollegen im Ausschuss zusammenarbeiten. Besonders bedanken möchte ich mich bei meiner Stellvertreterin Sigrid Beer und den Sprecherinnen und Sprechern der im Landtag vertretenen Fraktionen, Reinhold Sendker (bis Oktober 2009), Elisabeth Veldhues, Holger Ellerbrock und Hubert Kleff. Wir haben immer miteinander nach Lösungen gesucht und nicht nach dem meist kurzlebigen parteipolitischen Vorteil. Auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Petitionsreferat des Landtags ist zu danken, auf deren loyale und konstruktive Arbeit im Hintergrund wir Abgeordnete immer vertrauen konnten. April 2010 Inge Howe Vorsitzende des Petitionsausschusses

6 4 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 8 1. Allgemeines, Öffentlichkeitsarbeit 8 2. Massenpetition 9 3. Öffentliche Petitionen Informationsreisen Das Verfahren nach Artikel 41a der Landesverfassung 11 B. 13 I. Arbeit, Gesundheit und Soziales Grundsicherung und Sozialhilfe Gesetzliche Rentenversicherung Soziales Entschädigungsrecht und Hilfe für behinderte Menschen Soziales Entschädigungsrecht Hilfe für behinderte Menschen Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung Maßregelvollzug Gesundheitsversorgung Sonstiges 22 II. Schule Aufhebung des Mangelfacherlasses Schulzeitverkürzung an Gymnasien Schulpflicht und Religionsfreiheit Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und II Kosten einer Kursfahrt Lernmittelfreiheit und Arbeitslosengeld II 29

7 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode 5 III. Öffentliches Dienstrecht Die Arbeitszeit von Beamten und Tarifbeschäftigten Auflösung der Versorgungsverwaltung Beihilfe Einstellungsverfahren bei der Polizei Ruhestand verhindert Dienstunfall bei Blaulichtfahrt 37 IV. Bauen, Wohnen, Verkehr, Energie und Umwelt Bauen und Wohnen Bauen im Aussenbereich Verkauf der Landesentwicklungsgesellschaft Wohngebiete und Gewerbe Dauerwohnen in Ferienhausgebieten Eine kreative Lösung Erneuerbare Energien und Denkmalschutz Verkehr Lärmschutz an Straßen Probleme an Bahnhöfen der Bundesbahn Energie Umwelt 47 V. Rechtspflege Richterliche Unabhängigkeit Staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren 49 VI. Justizvollzug Strafvollzug Der Ombudsmann für den Justizvollzug 54

8 6 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode VII. Ausländerrecht Abschiebehindernisse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Ein besonderer Einzelfall 57 VIII. Hochschulen Studiengebühren Gremienwahlen an einer Hochschule 59 IX. Kinder und Jugend Kinderbildungsgesetz Qualifizierung der Ergänzungskräfte Jugendamt und Kindeswohl Ämterstreit kontra Kindeswohl 66 X. Steuern und Abgaben Billigkeitsmaßnahmen Frist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen; Wiedereinsetzung Umsatzsteuer 70 XI. Rundfunkgebühren Einzelfälle Arbeitsweise der GEZ 75 XII. Besondere Einzelfälle Haftung kommunaler Mandatsträger Jagdgesellschaft im Polizeigriff Der allein gelassene Bürger Überwachung eines Sexualstraftäters 81 C. Petitionen in Zahlen 83

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10 8 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode Einleitung A. Einleitung 1. Allgemeines, Öffentlichkeitsarbeit Die Petitionszahlen sind auch in der 14. Wahlperiode auf einem im Vergleich zu den vorangegangenen Wahlperioden hohen Niveau geblieben. Mit über Eingaben wurde in etwa das Niveau der 13. Wahlperiode (24.500) erreicht. Näheres am Ende des Berichts im Kapitel Petitionen in Zahlen. Die konstant hohe Zahl der eingehenden Petitionen ist nicht zuletzt auf die nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit zurückzuführen, die auch in der 14. Wahlperiode fortgesetzt wurde. Dies geschah zum einen im Rahmen von 14 auswärtigen Sprechtagen, die der Ausschuss vor allem im ländlichen Bereich, mithin in den Kreisen des Landes durchgeführt hat. Daneben gab es monatliche Sprechstunden am Sitz des Landtags in Düsseldorf. Auch haben die Sprecherinnen und Sprecher des Petitionsausschusses, zusammen mit der Vorsitzenden, insgesamt zehn Telefonaktionen mit diversen Tageszeitungen durchgeführt. In den Redaktionen war man jedes Mal überrascht, welchen Anklang diese Aktionen bei der Leserschaft finden. Ohne eine intensive Öffentlichkeitsarbeit ist es schwierig, wenn nicht gar unmöglich, den Bürgerinnen und Bürgern das Petitionsgrundrecht nahezubringen. Im Rahmen der auswärtigen Sprechtage und der Telefonaktionen wird in den einschlägigen Medien intensiv über das Petitionsrecht mit seinen Möglichkeiten und Grenzen berichtet. Über die Tageszeitungen und lokalen Radiosender werden heute allerdings weite Teile der Bevölkerung nicht mehr erreicht. Es muss demgemäß nach neuen Wegen gesucht werden, auch die Bevölkerungsgruppen zu erreichen, die sich nicht mehr über die traditionellen Medien informieren. Wichtig für die Öffentlichkeitsarbeit war zudem die Herstellung eines Films über die Arbeit des Petitionsausschusses, der den Besuchergruppen im Landtag sowie Schulklassen gezeigt werden kann. Dieser kurze Film ist auf den Internetseiten des Landtags zu sehen.

11 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode 9 Einleitung Ebenfalls in dieser Wahlperiode wurde den Menschen im Land erstmals ermöglicht, sich online an den Petitionsausschuss zu wenden. Dazu steht zum einen ein Onlineformular auf den Internetseiten des Landtags/Petitionen zur Verfügung. Zum anderen akzeptiert der Ausschuss auch sonstige per eingehende Eingaben, wenn die erforderlichen Kriterien (wie zum Beispiel die Angabe des vollständigen Namens und der Adresse) enthalten sind. Die Zahl der Onlinepetitionen nimmt stetig zu und liegt derzeit bei ca. 20 Prozent aller Eingaben. In die 14. Wahlperiode fiel das 60-jährige Jubiläum des Landes Nordrhein-Westfalen. Aus diesem Anlass wurde eine Broschüre vorgelegt, aus der sich im Rückblick auf 60 Jahre Petitionsarbeit die politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung unseres Landes ablesen lässt. Es ist gut zu erkennen, was die Menschen in den einzelnen Zeitabschnitten bewegt hat, welche Nöte und Wünsche sie hatten und was sie von der Politik erwarteten. Diese insbesondere unter geschichtlichen Aspekten interessante Broschüre steht auf den Internetseiten des Landtags zur Verfügung. In die 14. Wahlperiode fiel auch der 40. Jahrestag der Einführung des Artikel 41 a in die Landesverfassung. Auf die praktische Bedeutung des Artikel 41 a wird unter Punkt 5 näher eingegangen. 2. Massenpetition Zum Jahreswechsel 2007/2008 gingen tausende, weitgehend textgleiche Sammelund Einzeleingaben aus der Beamtenschaft ein. Die Petentinnen und Petenten wandten sich gegen die von der Landesregierung beschlossene Verschiebung der Besoldungsanpassung um sechs Monate. Am Ende waren es deutlich über Eingaben. Rund davon waren Sammeleingaben, den größeren Anteil hatten mit über die Einzelpetitionen. Es liegt auf der Hand, dass diese Eingabenflut vor allen Dingen die Petitionsverwaltung vor erhebliche Probleme gestellt hat. Der Petitionsausschuss hat nach einem angemessenen und verfassungsgemäßen Weg gesucht, mit dieser Eingabenflut fertig zu werden. Dabei musste auf der einen

12 10 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode Einleitung Seite das Petitionsgrundrecht der Einsender beachtet, auf der anderen Seite die Funktionsfähigkeit der Parlamentsarbeit sichergestellt werden. Das Petitionsrecht beinhaltet die Entgegennahme, die Prüfung des Anliegens und die Unterrichtung über das Ergebnis der Prüfung. Dabei sind die Entgegennahme und die Prüfung des Anliegens auch bei Masseneingaben unproblematisch. Entscheidend ist, auf welche Weise die Petentinnen und Petenten über das Ergebnis der Prüfung des Ausschusses unterrichtet werden. Der Petitionsausschuss ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einem nachhaltigen Anstieg der Zahl der Masseneingaben die Funktionsfähigkeit des Parlaments in den Vordergrund treten muss. Bei dieser Abwägung hat der Ausschuss eine öffentliche Bekanntgabe des Petitionsbeschlusses für angemessen und auch rechtlich vertretbar gehalten. Der Beschluss des Petitionsausschusses ist dann auch folgerichtig im Ministerialblatt NRW veröffentlicht worden. Den Einsendern, die bereits eine Eingangsbestätigung erhalten hatten, ist der Beschlusstext individuell übermittelt worden. Überdies wurde der Beschluss auf die Internetseiten des Landtags gesetzt und über die Medien mit entsprechenden Pressemitteilungen bekannt gemacht. Beanstandungen oder Klagen zu diesem Verfahren sind nicht erfolgt. Gleichwohl wird im Landtag an einer Regelung in der Geschäftsordnung für die Behandlung von Massenpetitionen gearbeitet. 3. Öffentliche Petitionen Mit großem Interesse hat der Petitionsausschuss den Modellversuch beim Deutschen Bundestag zur Einführung von Öffentlichen Petitionen verfolgt. Inzwischen hat der Deutsche Bundestag den Modellversuch in eine ständige Einrichtung umgewandelt. Im Frühjahr 2008 informierte sich eine Delegation des hiesigen Petitionsausschusses beim Deutschen Bundestag in Berlin über Einzelheiten der Gestaltung und des Verfahrens. Auch in den Länderpetitionsausschüssen gibt es erste Bewegungen zur Einführung Öffentlicher Petitionen (zum Beispiel in Bremen). In Nordrhein-Westfalen wird sich der Petitionsausschuss der 15. Wahlperiode sicherlich auch mit dieser Thematik befassen müssen, da aus der Bevölkerung zunehmend der Wunsch geäußert

13 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode 11 Einleitung wird, sich zu allgemeinen landespolitischen Themen online mit einer Öffentlichen Petition einbringen zu können. 4. Informationsreisen Neben der oben bereits erwähnten Informationsreise zum Thema Öffentliche Petitionen nach Berlin haben sich die Vorsitzende und die Obleute des Ausschusses im Jahr 2006 im Kosovo über die Rückkehrbedingungen und die allgemeine politische Lage informiert. Näheres ist auf den Internetseiten des Landtags nachzulesen. Im Herbst 2009 reiste eine Delegation des Petitionsausschusses nach Israel. Es hat dort einen intensiven Meinungsaustausch mit verschiedenen Ombudseinrichtungen sowie Gespräche mit nationalen und internationalen Organisationen gegeben. 5. Das Verfahren nach Artikel 41 a der Landesverfassung Artikel 17 des Grundgesetzes ist die Grundlage des Petitionsrechts. Nicht nur im Bund, sondern auch in den Ländern. Danach besteht die Möglichkeit, sich unabhängig von der Nachprüfung des Anliegens durch die Gerichte an die Volksvertretung oder die zuständigen Stellen des Staates zu wenden, wenn man sich durch eine Verwaltungsmaßnahme benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt. In Nordrhein-Westfalen wurde im Jahr 1969 die Landesverfassung um den Artikel 41 a erweitert. Dieser Artikel gibt dem Petitionsausschuss Rechte (zum Beispiel auf Akteneinsicht, Zeugeneinvernahme und Sachverständigenbeauftragung), die denen eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ähneln. Die Behörden können sich nicht mehr hinter schriftlichen Berichten verstecken, sondern müssen in Orts- und Erörterungsterminen ihren Standpunkt begründen. Artikel 41 a der Landesverfassung macht den Petitionsausschuss zu einem der wenigen Ausschüsse mit Verfassungsrang. Diesen Ausschuss muss es also zwingend geben. Die meisten anderen Ausschüsse sind fakultativ und richten sich nach der

14 12 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode Einleitung gegebenen politischen Interessenlage. Ein bemerkenswerter, nicht allen bewusster Unterschied. In der täglichen Praxis können sich die Abgeordneten im Petitionsausschuss die Arbeit ohne die Möglichkeiten des 41 a gar nicht mehr vorstellen. Immer dann, wenn eine eindringlichere Prüfung notwendig erscheint oder Informationen nicht vollständig sind, bietet die Vorschrift die rechtliche Grundlage für eine intensive Recherche. Es ist heute ganz selbstverständlich, dass sich Abgeordnete direkt vor Ort gemeinsam mit den Behördenvertretern sowie den Petentinnen und Petenten um Lösungen, zum Beispiel in Baustreitigkeiten, Angelegenheiten der sozialen Sicherung, bei Schulproblemen oder im Strafvollzug bemühen. Dabei verstehen sich die Abgeordneten zunehmend als Vermittler oder Mediatoren und weniger als Kontrolleure. Oftmals dient diese Arbeit wirkungsvoll dem Rechtsfrieden, wenn lange Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vermieden werden können. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass das Parlament von den Menschen nicht als unnahbare, sondern als direkt helfende Institution wahrgenommen wird. Selbstverständlich kann der Ausschuss nicht alle Petitionen in diesem aufwendigen Verfahren bearbeiten. In rund 20 Prozent der Fälle kommt es aber zu einer Überprüfung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 41 a der Landesverfassung. Die Erfolgsquoten in diesem Verfahren liegen dabei wesentlich höher als im normalen schriftlichen Verfahren.

15 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode 13 B. I. Arbeit, Gesundheit und Soziales 1. Grundsicherung und Sozialhilfe Petitionseingaben zum Thema Grundsicherung und Sozialhilfe stellten in der 14. Legislaturperiode einen Schwerpunkt der Petitionsarbeit dar. In den Petitionen ging es um die Leistungsgewährung, vor allem Bewilligung und Fortzahlung von Arbeitslosengeld II (Bedürftigkeit, Einkommen und Vermögen), Unterkunftskosten (Miete und Heizkosten), einmalige Beihilfen, krankheitsbedingte Zuschüsse zu Ernährungskosten, Aufforderung zum Wohnungswechsel wegen Unangemessenheit der Unterkunftskosten und Klärung von Bedarfsgemeinschaften. Darüber hinaus ging es um Beschwerden über Art und Weise der Bearbeitung durch die Arbeitsgemeinschaften, Optionskommunen und Sozialämter. Oftmals konnten aufgetretene organisatorische Mängel (zum Beispiel hinsichtlich der Bearbeitungsdauer von Anträgen oder der telefonischen Erreichbarkeit der Ämter) schon vor Einschaltung der Landesregierung im Sinne der Menschen kurzfristig beseitigt werden. Aber auch in der Sache selbst konnte der Petitionsausschuss den Bürgerinnen und Bürgern konkret helfen (etwa bei der Überprüfung und Aufhebung fehlerhaft ergangener Bescheide). Auffällig ist, dass ein Großteil der dem Petitionsausschuss vorgetragenen Probleme aus Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Antragstellerinnen/Antragstellern und den Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern der Behörden resultiert. Hier konnte der Petitionsausschuss nicht nur inhaltlich in Erörterungsterminen vermitteln und positive Entscheidungen herbeiführen, sondern auch eine Kommunikationsbasis schaffen, die eine zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wieder ermöglicht. Abschließend muss allerdings auch darauf hingewiesen werden, dass es dem Petitionsausschuss grundsätzlich nicht möglich ist, den Petentinnen und Petenten zu

16 14 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode Leistungen zu verhelfen, für die es keine sozialgesetzliche Grundlage gibt oder deren Anspruch rechtlich umstritten ist. 2. Gesetzliche Rentenversicherung In den meisten Eingaben ging es um die Bewilligung von Renten (Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), Zweifel an der richtigen Rentenhöhe und die Anerkennung rentenrechtlich relevanter Zeiten. Die Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Berechnung des Übergangsgeldes und Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Renten waren weitere Themen, mit denen sich der Ausschuss befasst hat. In einer Rentenangelegenheit bat eine 55-jährige Frau um Unterstützung. Sie litt unter anderem an einer Lungenfunktionsbeeinträchtigung bei chronisch asthmatischer Bronchitis sowie an Allergien, Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und Bluthochdruck. Der Rentenversicherungsträger hatte ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt, da die Frau in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für versicherte Beschäftigung geleistet hatte. Aus einem der Petition beigefügten Lebenslauf ergaben sich Anhaltspunkte für eine Kontenklärung mit dem Ergebnis, dass weitere Zeiten wegen Kindererziehung berücksichtigt werden konnten und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nun vorliegen. Damit war jedoch nur ein kleiner Schritt erreicht, denn die Überprüfung des medizinischen Sachverhalts durch den Rentenversicherungsträger ergab, dass die Frau noch in der Lage war, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen im Umfang von sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Zudem gilt der Grundsatz Reha vor Rente. Der Petitionsausschuss lud die Frau in die wohnortnahe Geschäftsstelle des Rentenversicherungsträgers ein, um gemeinsam über die Sache zu sprechen. Schnell wurde eine

17 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode 15 einvernehmliche Vorgehensweise gefunden. Die Frau sollte zunächst eine stationäre Rehamaßnahme durchführen. Der Rentenversicherungsträger hatte in Vorbereitung des Gesprächs bereits gute Arbeit geleistet und nach geeigneten Rehabilitationseinrichtungen gesucht. Da die Frau allein erziehende Mutter einer 13-jährigen Tochter war, die eine Förderschule besuchte und in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung war, konnte die Tochter ihre Mutter begleiten. So war zum einen sichergestellt, dass die Frau die erforderlichen Therapien in Ruhe absolvieren konnte, und zum anderen für eine gute Betreuung der Tochter in dieser Zeit gesorgt. Damit die Tochter in der Schule nicht zuviel versäumte, sollte die Rehamaßnahme hauptsächlich während der Schulferien stattfinden. Im Anschluss sollte der Entlassungsbericht Grundlage für eine Begutachtung im Rahmen der abschließenden Aufklärung des medizinischen Sachverhalts zur Frage der Erwerbsfähigkeit sein. 3. Soziales Entschädigungsrecht und Hilfe für behinderte Menschen Ein wesentlicher Einschnitt in dieser Wahlperiode war die Auflösung der elf Versorgungsämter zum Damit wurden die Aufgaben der Kriegsopferversorgung, der Kriegsopferfürsorge und des Sozialen Entschädigungsrechts von den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe übernommen. Die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts und die Aufgaben nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz wurden den 54 Kreisen und kreisfreien Städten unseres Bundeslandes übertragen. Damit die Aufgaben so gut wie bisher wahrgenommen werden, wollte die Landesregierung sicherstellen, dass die neuen Aufgabenträger auf das vorhandene Fachwissen zurückgreifen können. Die bisher zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ehemaligen Versorgungsämter sollten daher in der Regel zu den Kreisen, kreisfreien Städten sowie den Landschaftsverbänden wechseln und dort ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen. Problematiken, die sich für die betroffenen Beschäftigten ergaben, werden an anderer Stelle dieses Berichts behandelt.

18 16 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode Die Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung hat sich auf die Zahl der Petitionen nicht ausgewirkt. Es war weder ein Anstieg noch ein Rückgang der Petitionen zu verzeichnen. 3.1 Soziales Entschädigungsrecht Die soziale Entschädigung für Menschen, die einen Gesundheitsschaden erlitten haben, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat, ist auch heute noch ein wesentliches Element sozialstaatlicher Aufgaben. Es geht um Bürgerinnen und Bürger, die im Krieg Gesundheitsschäden erlitten haben, Frauen, die durch den Krieg ihre Männer verloren haben. Auch Soldaten, Zivildienstleistende, Opfer von Gewalttaten und des SED- Unrechts sowie Menschen mit Impfschäden haben ein Recht auf soziale Entschädigung. Darüber hinaus können Personen, die in der ehemaligen DDR von dem SED-Regime nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu Unrecht eine Freiheitsstrafe verbüßt haben, für den erlittenen Gewahrsam soziale Ausgleichsleistungen erhalten. Zu diesen Entschädigungsleistungen gehört auch die besondere Zuwendung für Haftopfer des SED-Regimes, die sogenannte Opferpension. Nicht selten klärt sich der tatsächliche Sachverhalt erst im Laufe des Petitionsverfahrens auf. Häufige Ursache hierfür ist, dass den Menschen nicht bewusst ist, wie wichtig manche Informationen sind, so dass sie diese den Behörden zunächst nicht mitteilen. So wandte sich ein Mann an den Petitionsausschuss, der wegen eines während des Grundwehrdienstes erlittenen Unfalls Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz erhielt. Der Landschaftsverband bewilligte dem Mann Berufsschadensausgleich (finanziellen Ausgleich für Personen, die durch eine Schädigung beruflich so beeinträchtigt sind, dass ihr Einkommen gemindert ist). Um die Höhe des notwendigen Ausgleichs zu ermitteln, wird das tatsächliche Einkommen des Betroffenen verglichen mit dem Einkommen, das er ohne Schädigungsfolgen erzielt hätte. Im konkreten Fall hatte der Landschaftsverband das Vergleichseinkommen eines technischen Angestellten der

19 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode 17 Leistungsgruppe II in der Industrie zugrunde gelegt. Der Mann vertrat jedoch die Auffassung, er hätte ohne die erlittenen Schädigungsfolgen eine berufliche Position erlangt, die seiner Ausbildung als Industriemeister entspreche. Damit müsse auch ein höheres Vergleichseinkommen berücksichtigt werden. In dem Erörterungstermin mit dem Landschaftsverband schilderte der Mann ausführlich und nachvollziehbar seinen beruflichen Werdegang. Der gelernte Elektriker hatte nach dem Unfall zunächst eine Stelle als technischer/kaufmännischer Angestellter aufgenommen und danach als es ihm gesundheitlich einigermaßen möglich war eine Ausbildung zum Industriemeister erfolgreich absolviert. Da sich sein Gesundheitszustand jedoch rapide verschlechterte, konnte er in diesem Beruf aufgrund der Schädigungsfolgen keine entsprechende Stelle mehr finden. Zum Nachweis legte der Mann zahlreiche für die Behörde neue Unterlagen im Original vor, aus dem sich insbesondere auch seine sehr intensiven Bewerbungsbemühungen ergaben. Ohne das Gespräch wäre dem Landschaftsverband der neue Sachverhalt sicher nicht bekannt geworden. In Kenntnis dieses Sachverhalts und nach erneuter Prüfung entsprach der Landschaftsverband dem Anliegen des Mannes. 3.2 Hilfe für behinderte Menschen Hier wurden insbesondere Eingaben behandelt, deren Ziel die Anerkennung der Schwerbehinderung, das heißt die Feststellung eines Behinderungsgrads von mindestens 50 Prozent, oder die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ist. Bei der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen geht es den meisten Menschen um die Gewährung von Parkerleichterungen und die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus gesundheitlichen Gründen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs RF (Rundfunkgebührenbefreiung) liegen zum Beispiel bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent vor, denen der Besuch sämtlicher öffentlicher Veranstaltungen nicht möglich ist (Personen, die praktisch das Haus nicht mehr verlassen können).

20 18 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode Die Gewährung von Parkerleichterungen ist mit der Schaffung eines bundeseinheitlichen Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen außerhalb der ag-regelung schwieriger geworden, da damit die länderbezogenen Ausnahmeregelungen, die zumindest in unserem Bundesland günstiger für die Betroffenen waren, ersetzt worden sind. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus gesundheitlichen Gründen wird seit den Verschlechterungen, die der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit sich gebracht hat, immer wichtiger für die Menschen. Unabhängig von den konkreten Feststellungen des Grads der Behinderung oder der Nachteilsausgleiche ging es auch um formale Dinge. So beschwerte sich ein Ehepaar über ein ehemaliges Versorgungsamt, weil dieses es ablehnte, ihnen unbefristete Schwerbehindertenausweise auszustellen. Dies empfand das Ehepaar als unnötige Bürokratie, da sich ihr Gesundheitszustand seit Jahren nicht gebessert hatte. Nach Einschätzung der Eheleute war eine Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch nicht realistisch. Im Rahmen des Petitionsverfahrens stellte das Sozialministerium fest, dass die Versagung der unbefristeten Ausweise im konkreten Fall zu Unrecht erfolgt war. Der Fehler, der im Massengeschäft Schwerbehindertenrecht passieren kann und für den sich das Sozialministerium ausdrücklich entschuldigte, wurde vom Versorgungsamt korrigiert und das Ehepaar erhielt unbefristete Schwerbehindertenausweise. 4. Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung Das Spektrum der Beschwerden aus diesem Bereich ist vielfältig. Dabei betraf der größte Teil der Eingaben Leistungen der Krankenversicherungen. Hier ging es vor allem um die Übernahme von Kosten für Hilfsmittel wie beispielsweise Elektrorollstühle und Blindenführhunde, für bestimmte, meist nicht verschreibungspflichtige Medikamente, für ambulante oder ärztliche Behandlungen sowie die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit Kurmaßnahmen. Die Anzahl der Eingaben, in denen die Menschen die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung forderten, sind im Laufe der Wahlperiode zurückgegangen.

21 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode 19 Besonders betroffen hat die Mitglieder des Petitionsausschusses das Schicksal eines jungen Mannes, der seit seiner Geburt an der Mondscheinerkrankung leidet. Hierbei handelt es sich um eine sehr seltene in Deutschland leben rund 90 betroffene Menschen erblich genetisch bedingte Hautkrankheit, bei der UV-Licht die Erbsubstanz in den Hautzellen schädigt. Es entstehen zahlreiche, meist bösartige Hauttumore an den sonnenexponierten Körperstellen; gravierende Entstellungen und weitere Nebenleiden bedingen häufig den frühzeitigen Tod. Damit sich die Erkrankten zumindest nachts an der frischen Luft aufhalten können, ist ein dauernder UVA- und UVB-Schutz beispielsweise durch entsprechende Sonnenschutzkleidung und Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor erforderlich, da ansonsten lebenslang die Gefahr für Entstehung von bösartigen Neubildungen der Haut, insbesondere von malignen Melanomen besteht. Im Falle des jungen Mannes wurden in rund 10 Jahren über 60 Hauttumore in 50 Operationen entfernt. Inzwischen sind keine weiteren Hauttransplantationen mehr möglich. Eine Unterstützergruppe, die den Mann durch Spenden aus kulturellen Darbietungen schon seit langem unterstützte, wandte sich an den Petitionsausschuss und bat um Hilfe, da die Krankenkasse die Kosten für die dringend erforderliche Sonnencreme mit einem Lichtschutzfaktor 60, die ihm das Verlassen des Hauses zumindest zur Nachtzeit ermöglichte, abgelehnt hatte. Rechtlich ist ein Lichtschutzmittel ein Kosmetikprodukt und kein Arznei- oder Hilfsmittel. Eine Anerkennung vom Gemeinsamen Bundesausschuss als zur kassenärztlichen Versorgung zugelassene Behandlungsmethode liegt nicht vor. Einen entsprechenden Antrag können nur die Hersteller der entsprechenden Produkte stellen. Diese haben jedoch angesichts der geringen Patientenanzahl und erforderlicher Forschungsnachweise kein betriebswirtschaftliches Interesse daran. Die Entscheidung der Krankenkasse war somit nicht zu beanstanden. Dennoch lud der Petitionsausschuss das Gesundheitsministerium und die Krankenkasse zu einem Erörterungstermin ein. In dem sehr konstruktiven Gespräch wurde eine Teillösung für den jungen Mann gefunden. Angesichts der Besonderheit des Falles machte der Petitionsausschuss jedoch zusätzlich die damalige Bundesgesundheitsministerin auf den Fall aufmerksam. Diese verwies auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (sogenannter Nikolaus-

22 20 Der Petitionsausschuss Abschlussbericht zur 14. Wahlperiode beschluss). Danach ist es mit den Grundrechten nicht vereinbar, wenn ein gesetzlich krankenversicherter Mensch, für dessen lebensbedrohliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten Behandlungsmethode ausgeschlossen wird. Insbesondere dann nicht, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Daraufhin übernahm die Krankenkasse die Kosten für die Sonnencreme in vollem Umfang. Die schwere Erkrankung wird damit zwar nicht geheilt, allerdings konnte der Petitionsausschuss zumindest einen kleinen Beitrag leisten, um dem jungen Mann ein menschenwürdigeres Leben zu ermöglichen. In den Petitionen zum Bereich Pflegeversicherungen ging es überwiegend um die Frage, welche Pflegestufen den Betroffenen zuerkannt werden. Im Rahmen der Petitionsverfahren erfolgte häufig eine weitere medizinische Aufklärung des Sachverhalts etwa durch Begutachtung in der häuslichen Umgebung durch den Medizinischen Dienst, die zum Teil zu Ergebnissen im Sinne der Menschen führte. 5. Maßregelvollzug Seit Jahren gehen beim Petitionsausschuss immer wieder Beschwerden von Patientinnen und Patienten aus dem Maßregelvollzug ein, die sich über die Unterbringungssituation in den Kliniken beklagen. Kernpunkt der Petitionen ist die Überbelegung der Stationen, die dazu führt, dass Gemeinschafts-, Therapie- oder Speiseräume in Schlafräume umgewandelt werden müssen beziehungsweise einzelne Schlafräume deutlich überbelegt sind. Dies wiederum hat zur Folge, dass kaum Rückzugsmöglichkeiten für die Patientinnen und Patienten bestehen. Die Mahlzeiten können nur schichtweise eingenommen werden. Außerdem ist aus Platzgründen eine Begleitung der Mahlzeiten durch das Stationspersonal nicht mehr möglich. Das ist jedoch für die Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Maßregelvollzug immens wichtig, um Spannungen zwischen den psychisch kranken und suchtkranken Patientinnen und Patienten frühzeitig zu erkennen, denen nachzugehen und entgegenwirken zu können.

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