3. Konsiliararztvertreter erweitern das Leistungsspektrum insbesondere kleiner Krankenhäuser, so dass auch diese "am Markt" bestehen können.

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1 AG Pfaffenhofen, Urteil v C 651/12 Titel: (Private Krankenzusatzversicherung: Erstattungsfähigkeit von Wahlleistungskosten im Rahmen einer stationären Behandlung; Begriff der "medizinisch notwendigen Leistung"; Leistungen eines Konsiliararztvertreters) Normenketten: 1 GOÄ 1ff GOÄ Orientierungsätze: 1. Der Wahlleistungsvereinbarung steht nicht entgegen, dass ein Krankenhaus nicht über sämtliche Gerätschaften und Abteilungen verfügt. 2. Eine medizinisch notwendige Leistung kann durchaus als Wahlleistung erbracht werden. Aus der medizinisch notwendigen Leistungserbringung kann nicht darauf geschlossen werden, ob es sich um eine Wahlleistung oder um eine allgemeine Krankenhausleistung handelt. In der Definition einer medizinisch notwendigen Leistung sind sowohl Wahlleistungen als auch allgemeine Krankenhausleistungen mit umfasst. 3. Konsiliararztvertreter erweitern das Leistungsspektrum insbesondere kleiner Krankenhäuser, so dass auch diese "am Markt" bestehen können. Schlagworte: allgemeine Krankenhausleistung, Arztkosten, Behandlungskostenübernahme, Facharztbehandlung, Heilbehandlungskosten, Konsiliararztvertreter, Krankenhausabteilung, Krankenhausausstattung, Krankenhauskosten, Leistungsspektrum, medizinisch notwendige Heilbehandlung, medizinisch notwendige Leistung, medizinische Notwendigkeit, private Krankenzusatzversicherung, private Zusatzleistung, Privatliquidation, Privatpatient, Radiologe, Radiologie, stationäre Behandlung, versicherter Schaden, versichertes Ereignis, versichertes Risiko, Versicherungsfall, Versicherungsschutz, Wahlleistungskosten, Wahlleistungspatient, Wahlleistungsvereinbarung Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.662,22 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem sowie weitere 608,57 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.662,22 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Forderung aus einem privaten Zusatzkrankenversicherungsvertrag geltend. 2

2 Zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten besteht unstreitig eine private Krankenzusatzversicherung. Die Klägerin ist mitversicherte Person. 3 Miterfasst von der Versicherung sind u.a. stationäre Heilbehandlungen gem. Tarif VWV1. 4 Die Klägerin war vom bis in der Klinik E.. Dort unterzeichnete sie am eine Wahlleistungsvereinbarung. Diese bezog sich auf Leistungen von Ärzten und ärztlich geleisteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Im Übrigen wird auf diese (Anlage K3) Bezug genommen. "Einbezogen sind die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistung im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung ( 115 a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, dies gilt auch, soweit die Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden; Liquidation erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte". 5 Am wurde die Beklagte im Klinikum I. behandelt. Das Klinikum E. erstellte am einen Konsiliarschein, in dem der Konsiliardienstfachbereich interventionelle Radiologie durch den Antragsteller B. erstellt wurde. Hierbei ist u.a. bei dem Punkt "Fragestellung" vermerkt: "Nach RS (Rücksprache) mit Dr. B. Angiographie erbeten". Dieser stellte mit Rechnung vom , fällig am , der Klägerin 4.016,50 in Rechnung. Insoweit wird voll inhaltlich auf die Rechnung vom (Anlage K5) verwiesen und Bezug genommen. Dabei wurden die Leistungen nach GOÄ abgerechnet und eine Minderung gem. 6 a I GOÄ von 15 % i.h.v. 93,92 mitverrechnet. 6 Die Beklagte beglich hiervon lediglich einen Betrag i.h.v. 353,83 aus. 7 Trotz Aufforderung zum vollständigen Ausgleich leistete die Beklagte keinerlei weitere Zahlung. 8 Die Klägerin ist der Auffassung, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die Sachkosten nicht vom Krankenhausentgelt erfasst und mit diesen abgegolten sind. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die Entscheidungen des BGH s vom , AZ: III ZR 323/09. Darüberhinaus trägt die Klägerin vor, dass sie konsiliarisch dem Klinikum I. zur Angiographieuntersuchung zugewiesen worden sei. Die Anordnung hierzu sei durch den liquidationsberechtigten Dr. B. erfolgt, wobei der Dr. V. die Behandlung übernommen habe. Diesbezüglich sei das Klinikum I. nicht "verlängerter Behandlungsarm" des Klinikums E., da der hinzugezogene Arzt Dr. V. eine beratende und unterstützende Funktion inne gehabt habe. Nach Ansicht der Klägerin liege darüberhinaus eine Wahlleistung vor, da die Klägerin als Wahlleistungspatientin anzusehen sei. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die Entscheidung des BGH s vom , AZ: III ZR 222/97 und trägt vor, dass die bei dem Klinikum I. hinzugezogene Leistung nicht zum regelmäßigen Leistungsspektrum der Klinik E. gehöre, so dass eine doppelte Inanspruchnahme aufgrund Doppelberechnung von Leistungen nicht bestehe. Insoweit würden die Wahlleistungen keine allgemeinen Krankenhausleistungen darstellen, da der externe Arzt aufgrund wahlärztlicher Leistung herangezogen worden sei. 9 Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag i.h.v ,22 nebst Zinsen hieraus i.h.v. 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu bezahlen. 11

3 2. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlich nicht festsetzbaren Rechtsanwaltskosten i.h.v. 608,57 zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt: 13 Klageabweisung. 14 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Behandlung der Klägerin im Klinikum I. nicht deshalb erfolgt sei, weil auf diese Weise ärztliche Leistungen eines externen Arztes ermöglicht worden sei, sondern ausschließlich aus dem Grund, da die technische Einrichtung eines anderen Krankenhauses zur Durchführung der erforderlichen Untersuchung in Anspruch genommen werden haben müssen. Dieser Fall sei von der Fallpauschale durch das Krankenhaus 8 VI KH Entgeltgesetz erfasst. Insoweit ist die Beklagte der Auffassung, dass zwischen den Krankenhäusern ein entsprechender Ausgleich stattzufinden habe. Die Krankenhäuser müssten einen Ausgleich für die angefallenen Sachkosten suchen und der Privatpatient nicht zweimal für diese Kosten aufkommen. In diesem Fall würde es sich nicht um Wahlleistung eines Externen handeln, da der Patient keine Wahlmöglichkeit habe. Hier vertritt die Beklagte die Ansicht, dass immer dann, wenn ein Krankenhaus nicht die technischen Voraussetzungen habe, um die medizinisch notwendige Versorgung des Patienten zu gewährleisten diese Leistung von Dritten zu erbringen sei, dies dann keine Wahlleistung wäre, da der Patient insoweit keine Wahlmöglichkeit habe. Für die bei der Liquidation entstandenen Sachkosten würde eine gesetzliche Ausgleichsregelung für die Krankenhäuser untereinander in 8 VI KH Entgeltgesetz manifestiert sein. Die Beklagte trägt weiter vor, dass es sich um eine notfallmäßige Behandlung der Klägerin gehandelt habe, woraus der Schluss zu ziehen wäre, dass auch deshalb keine Wahlleistungen vorlägen. Gem. 17 I KH Entgeltgesetz würde es sich nur dann um Wahlleistungen handeln, wenn diese inhaltlich anders als die allgemeinen Krankenhausleistung wäre. 17 KH Entgeltgesetz sei demgegenüber nicht einschlägig, da nicht die Leistung eines externen Arztes veranlasst worden sei, sondern die technischen Mittel eines anderen Krankenhauses in Anspruch genommen worden wären. Auch nach dem Vortrag der Beklagten sei aufgrund des Konsiliarscheins nicht die Behandlung durch den dortigen Chefarzt, sondern die interventionelle Radiologie Ingolstadt angefordert worden. Die Beklagte ist insoweit der Auffassung, dass weder eine Notfallbehandlung noch die Inanspruchnahme eines technischen Mittels eines anderen Krankenhauses für die Überleistung der medizinisch notwendigen Versorgung eine Wahlleistung i.s.d. 17 KH Entgeltgesetz sei. 15 Die Streitverkündungsschrift vom wurde an die Streitverkündete mit Postzustellungsurkunde vom zugestellt. Die Streitverkündete ist auf Seiten der Klägerin mit Schreiben vom beigetreten. 16 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Begleichung der noch offenen Restforderung i.h.v ,22 aus der Privatliquidation vom aufgrund des unstreitig bestehenden privaten Krankenzusatzversicherungsvertrages

4 Bei der streitgegenständlichen Behandlung der Klägerin im Klinikum I. handelte es sich um die Inanspruchnahme einer Wahlleistung und nicht um die Inanspruchnahme einer allgemeinen Krankenhausleistung. 20 Entgegen der anders lautenden Auffassung der Beklagten war das Klinikum I., Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie aufgrund der Wahlleistungsvereinbarung vom tätig geworden. 21 Die Initiative zur Tätigkeit ging aus aufgrund des hierzu ausgestellten Konsiliarscheins vom Aufgrund dessen wurde zur Abklärung der bei der Patientin festgestellten Diagnose eine Angiographie im Klinikum I. erbeten. 23 Hierzu hatte der im Klinikum I.t tätige Dr. V. die Klägerin zur Befunderhebung untersucht und die Befunde ausgewertet. Insoweit war der Dr. V. beratend und unterstützend im Sinne eines Konsilium und damit konsiliarisch tätig. 24 Unstreitig verfügt das Klinikum E. nicht über eine Radiologie mit entsprechender Ausstattung. Daran scheitert jedoch nicht die Möglichkeit einer Wahlleistungsvereinbarung. Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte es die Regel sein, dass nicht jedes Krankenhaus, zumal wenn es sich um kleinere Krankenhäuser handelt, über sämtliche Gerätschaften und Abteilungen verfügen. Insoweit werden dann, soweit andere Ärzte, sei es auch, dass sich dies in anderen Krankenhäusern oder Kliniken befinden, nicht als verlängerter Arm des "kleinen Krankenhauses" tätig. Im Bereich des Klinikums E. ist weiter hervorzuheben, dass dort neben der Möglichkeit, das Klinikum und die dortige Radiologie in Anspruch zu nehmen auch noch die Möglichkeiten bestanden hätte, beispielsweise eine Klinik in M. zu Rate zu ziehen. Dies macht bereits deutlich, dass hier weder das Klinikum I. noch sonstige ggfs. hinzugezogene andere Krankenhäuser als verlängerter Arm des Klinikums E. tätig wurde. Insoweit richtet sich die medizinisch notwendige Versorgung eines Patienten immer nach der jeweiligen Anamnese des Patienten. Diese Anamnese ist dabei unabhängig von der Ausstattung in technischer Hinsicht des jeweiligen Krankenhauses. Daran lässt sich jedenfalls nicht festmachen, ob eine Wahlleistung oder eine Krankenhausleistung vorliegt. Streitgegenständlich allerdings liegt hier eindeutig eine Wahlleistung vor. Die Klägerin als Wahlleistungspatientin hat insoweit die Wahlleistung des Dr. V. in Anspruch genommen. Dass sich dieser zufällig im Klinikum I. befindet, macht daraus nicht eine allgemeine Krankenhausleistung. 25 Hinzu kommt der weiter von Klägerseite auch vorgebrachte Gesichtspunkt, das Konsiliararztvertreter das Leistungsspektrum des Krankenhauses erweitern sollen. Dies muss sogar ein kleines Krankenhaus zwingend ins Auge fassen, um "am Markt" bestehen zu können. Hierdurch wird die konsiliarische Tätigkeit des Konsiliararztes aber nicht zur allgemeinen Krankenhausleistung des kleineren Krankenhauses. 26 Dementsprechend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Behandlung im Klinikum I. um eine Wahlleistung entsprechend der Wahlleistungsvereinbarung. 27 Diese Wahlleistungsvereinbarung ist unstreitig, nicht von der DRG-Fallpauschale abgedeckt. 28 Dieses Ergebnis wird auch durch die Entscheidung des BGH vom , Az: III ZR 222/97 so gesehen. Die angiographische Untersuchung, mit radiologischer Behandlung, gehört nicht zum Leistungsspektrum des Klinikums E., so dass damit inzident bestätigt wird, dass es sich dabei um eine Wahlleistung streitgegenständlich handelt.

5 29 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nach Ansicht des Gerichts eine medizinisch notwendige Leistung durchaus als Wahlleistung erbracht werden. Aus der medizinisch notwendigen Leistungserbringung kann nicht darauf geschlossen werden, ob es sich um eine Wahlleistung oder um eine allgemeine Krankenhausleistung handelt. In der Definition einer medizinisch notwendigen Leistung sind sowohl Wahlleistungen als auch allgemeine Krankenhausleistungen mit umfasst. Hierdurch wird gerade nicht unterschieden zwischen Wahlleistung und allgemeiner Krankenhausleistung. Insoweit ist der Beklagtenpartei zuzustimmen, wenn diese vorträgt, dass alleine die Vereinbarung mit dem Krankenhaus eine Leistung nicht zu einer Wahlleistung macht. Streitgegenständlich liegt jedoch eine Wahlleistung durch das Klinikum I. und hier Dr. V. vor, die gegenüber der Klägerin erbracht wurde Darüberhinaus hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Erstattung der vom Konsiliararzt geltend gemachten Sachkosten, da diese nicht mit der allgemeinen Fallpauschale abgegolten sind. 31 Insoweit hat der konsiliarärztlich zugezogene Arzt einen Erstattungsanspruch und nicht das Krankenhaus. 32 Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des BGH Urteil vom , Az: III ZR 222/97 bzw. BGH vom , Az: III ZR 332/09 Bezug genommen. Dort hat der BGH im Urteil vom ausgeführt: "Darüberhinaus müsste man den betroffenen Arzt auf einen Anspruch gegen das Krankenhaus verweisen, für den es keine Grundlage gäbe, die sich widerspruchslos in die Entgeltsysteme der Gebührenordnungen und der Krankenhausentgelte einfügen ließe. Zu einer solchen Rechtsfortbildung hält sich der Senat angesichts der dem Verordnungsgeber seit langem bekannten Probleme, der unveränderten Fassung des 6a Abs. 2 GOÄ und der regelmäßig; als nur maginal anzusehenden Mehrbelastung des Wahlleistungspatienten durch gegenüber Regelleistungspatienten ungeminderte Krankenhausentgelte für nicht hinreichend legitimiert an. " 33 In der Konsequenz bedeutet das streitgegenständlich, dass der Konsiliararzt Dr. V. die Sachkosten gegenüber der Klägerin geltend machen kann, da er nicht zugleich liquidationsberechtigter Krankenhausarzt im Klinikum E. und nicht niedergelassener Arzt war, der die Klägerin im Klinikum E. behandelt hatte. Vielmehr war Dr. V. im Klinikum I. tätig, so dass dieser die dortigen Sachkosten gegenüber der Klägerin aufgrund der Wahlleistungsvereinbarung und der konsiliarärztlich hinzugezogenen seinerseitigen Tätigkeit gelten machte. 34 Diese Sachkosten hat die Beklagte auch der Klägerin zu erstatten Darüberhinaus war die Beklagte verpflichtet, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 608,57 zu bezahlen. 36 Der streitgegenständliche Fall hat gezeigt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts unumgänglich war, um der Klägerin zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Beklagte hat nur einen Teil der Leistungen, einen sehr geringen Teil der Leistung erbracht. Die Privatliquidation war vom , die erste Geltendmachung am Bis zum heutigen Zeitpunkt hat sich die Beklagte geweigert, weitere Leistungen zu erbringen. 37

6 Dementsprechend konnte die Klägerin auch sofort die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten geltend machen und nicht nur auf Freistellung klagen, da die Beklagte nachdrücklich und immer wieder eine weitere Leistungserbringung abgelehnt hatte Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 709 ZPO.

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