Durchführung von Arbeiten in Deutschland

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1 Durchführung von Arbeiten in Deutschland Deutschland ist für Luxemburg und Frankreich nicht nur ein beliebter Handelspartner, sondern bietet auch einen interessanten Markt für die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten und sonstigen Dienstleistungen. Vor allem Firmen, die im grenznahen Raum angesiedelt sind, nutzen die beständige Nachfrage im Nachbarland. Die grenzüberschreitende Durchführung von Arbeiten und sonstigen Dienstleistungen in Deutschland ist an einige arbeits- und steuerrechtliche Bedingungen sowie in einigen Fällen an entsprechende Meldepflichten geknüpft. Das vorliegende Merkblatt informiert über die steuerliche Behandlung der in Deutschland ausgeführten Arbeiten und gibt einen Überblick über die verschiedenen Meldpflichten. Das Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. 1. Meldepflichten Im Vorfeld der Durchführung von Arbeiten sind bei Bauarbeiten und handwerklichen Einsätzen (siehe Liste in der Anlage), ebenso wie bei länger andauernden bzw. häufig ausgeführten Aktivitäten einige Meldepflichten zu berücksichtigen Gewerbeanmeldung für Aktivitäten mit einer Dauer von über vier Wochen Einsätze oder Baustellen, die mehr als vier Wochen dauern bzw. regelmäßig ausgeübt werden, müssen normalerweise dem örtlichen Gewerbeamt gemeldet werden. Eine Mitgliedschaft bei der örtlichen Hwk oder IHK ist nur notwendig, wenn eine Niederlassung gegründet wird. Sind längere oder häufige Einsätze geplant, sollte im Vorfeld des Einsatzes mit dem örtlichen Gewerbeamt geklärt werden, inwiefern eine Gewerbeanmeldung notwendig ist. Die Gewerbeämter sind in der Regel im Rathaus bzw. der Stadtverwaltung angesiedelt Beantragung einer Ausübungsberechtigung für handwerkliche Berufe Für die Ausübung handwerklicher Berufe (siehe Anlage) ist im Vorfeld des Einsatzes eine Ausübungsberechtigung bei der Handwerkskammer am Ort des Einsatzes zu beantragen. Dem Antrag auf Ausübungsberechtigung ist eine EG- Bescheinigung als Befähigungs-nachweis beizufügen. Die Ausübungsberechtigung ist für das gesamte Bundesgebiet gültig und unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung. Kontaktadressen der zuständigen Handwerkskammern: Hwk Trier Loebstraße Trier Tel.: 06 51/ Internet: Handwerkskammer des Saarlandes Hohenzollernstr Saarbrücken Tel.: 06 81/ Telefax: 06 81/ Internet: 1

2 Handwerkskammer Pfalz Am Altenhof 15 Postfach Kaiserslautern Internet: Arbeitnehmermeldung für Unternehmen aus dem Baubereich: In Anlehnung an das Arbeitnehmerentsendegesetz müssen Unternehmen aus dem Bau-sektor spätestens einen Tag vor Beginn der Baustelle Meldung machen bei der: Oberfinanzdirektion Köln, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit Neusser Str Köln Tel.: 02 21/ Fax: 02 21/ Die Meldung muss folgende Inhalte aufweisen: Ort der Baustelle, Dauer der Baustelle, Name des Verantwortlichen, Name der entsandten Mitarbeiter, Nachweis über die Erfüllung der tariflichen Bestimmungen. Eine Kopie der Meldung muss auf der Baustelle mitgeführt werden. Zudem ist bei Bauarbeiten die Meldung der entsandten Arbeitnehmer bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Pflicht. Im Rahmen der Meldung ist der Nachweis für jeden entsandten Arbeitnehmer zu erbringen, dass in Anlehnung an die Bestimmungen im Herkunftsland entsprechende Abgaben hinsichtlich des bezahlten Urlaubs entrichtet werden. Weitere Informationen hierzu sind bei der örtlichen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Herkunftsland einzuholen oder im Internet zugänglich unter 2. Steuerliche Behandlung Bei der Durchführung von Arbeiten in Deutschland sind regelmäßig umsatzsteuerliche Aspekte zu beachten. Bei länger andauernden Tätigkeiten oder häufig aufeinander folgenden Einsätzen kann auch eine direkte Steuerpflicht in Deutschland entstehen Indirekte Besteuerung Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, die in Deutschland Arbeiten durchführen (Montage 1 und Wartung, Bauarbeiten, viele sonstige Dienstleistungen), unterliegen mit der vor Ort durchgeführten Leistung der deustchen Mehrwertsteuer, wenn der Leistungsempfänger kein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ist. Der Normalsatz der deutschen Mehrwertsteuer beträgt seit Januar %. Für Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, die noch nicht umsatzsteuerlich in Deutschland registriert sind, besteht die Möglichkeit, von der sog. reverse charge Regel Gebrauch zu machen. Hierbei wird die Steuerschuld auf den deutschen Leistungsempfänger übertragen, d.h. der Käufer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen. Voraussetzung für die Anwendung der reverse charge Regel ist, 1 Ist die Montage einer Maschine oder Anlage als Nebenleistung zur Lieferung der Maschine oder Anlage einzuordnen, unterliegt diese Leistung grundsätzlich nicht der luxemburgischen Mehrwertsteuer, sondern teilt das Schicksal der Hauptleistung. Nebenleistungen setzen immer die gleichen Leistungsbeziehungen wie bei der Hauptleistung voraus und liegen immer dann vor, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, mit der Hauptleistung eng zusammenhängen und üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung vorkommen. 2

3 dass der Leistungsempfänger ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ist und eine Umsatzsteuer-ID-Nummer besitzt. Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, eine Verwaltung bzw. ein nicht zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtetes Unternehmen, findet die reverse charge Regel keine Anwendung. In diesem Fall muss sich das Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen Umsatzsteuerliche Registrierung und Abführung der Umsatzsteuer Die Bestellung eines Fiskalvertreters für die umsatzsteuerliche Registrierung und die Abführung der Umsatzsteuer ist keine Pflicht mehr. Das Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland kann dies selbst übernehmen. Zuständige Behörde für die umsatzsteuerliche Registrierung und Abführung der Umsatzsteuer ist für französische Unternehmen: Finanzamt Offenburg Außenstelle Kehl Ludwig-Trick-Str. 1 D Kehl Tel.: 00 49/ 78 51/ (-193) Fax: 00 49/ 78 51/ für luxemburgische Unternehmen: Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben 2-1 D Saarbrücken Tel.: 00 49/ 6 81/ Fax: 00 49/ 6 81/ Grundsätzlich sollen die Umsatzsteuererklärungen ebenso wie die Lohnsteuererklärungen über das Internet abgewickelt werden. Weitere Präzisierungen hierzu sind im Internet zugänglich unter: In Ausnahmefällen kann noch für die Papierform optiert werden. Die Formulare zur Abführung der Mehrwertsteuer sind im Internet zugänglich unter (Pfad: Steuerformulare > entsprechendes Jahr anklicken) Direkte Besteuerung Die direkte Besteuerung betrifft zum einen die von einem Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland in Deutschland erzielten Gewinne und zum anderen die Löhne, welche die entsandten Arbeitnehmer für ihre durchgeführten Arbeiten beziehen Besteuerung von Unternehmen Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland unterliegen grundsätzlich bei der Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland mit ihren dort erzielten Gewinnen nicht der deutschen Ertragssteuer. Dieser Grundsatz verliert seine Gültigkeit bei länger andauernden Vorhaben. In Anlehnung an das deutschfranzösische Doppelbesteuerungsabkommen 2 entsteht bei Bauausführungen und Montagen, die mehr als zwölf Monate dauern und in Anlehnung an das deutschluxemburgische Doppelbesteuerungsabkommen entsteht bei Bauausführungen und Montagen, die mehr als sechs Monate dauern, eine Betriebsstätte. Dies führt zu einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland, d. h. Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland muss die in Deutschland Der Text des deutsch-französischen und deutschluxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens ist im Internet zugänglich unter: (Pfad: Steuern > Veröffentlichungen zu Steuerarten > Internationales Steuerrecht > DBA) 3

4 erwirtschafteten Gewinne auch vor Ort versteuern und für eine entsprechende Buchführung sorgen Besteuerung der Arbeitnehmer Für die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern gilt in Anlehnung an das deutsch-französische bzw. deutschluxemburgische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren ausgeübt wird. Das heißt es wird grundsätzlich an dem Ort das Einkommen versteuert, wo die Arbeit erbracht wird. Dieser Grundsatz wird jedoch immer dann außer Kraft gesetzt, wenn die Bedingungen der sog. 183-Tage-Regelung vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn: Der Arbeitnehmer sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält Die Vergütungen von einem Arbeitgeber 3 oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist Und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. 3 Definition des Begriffs AG im Tätigkeitsstaat: die Gesellschaft trägt wirtschaftlich die Vergütung für die geleistete Arbeit Die Vergütung ist nicht Preisbestandteil einer Lieferung oder einer Vorleistung Weisungsgebundenheit und Integration des AN in diese(r) Gesellschaft D.h. ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, welches seine Arbeitnehmer für einen Zeitraum unter 183 Tagen in Belgien zur Durchführung von Arbeiten entsendet, muss die entsandten Arbeitnehmer nicht im Zielmarkt steuerlich anmelden und keine Lohnsteuer abführen. Die Bedingungen der 183-Tage-Regelung sind immer kumulativ zu betrachten. Entscheidend für die Errechnung der 183 Tage ist die Anzahl der Aufenthalts- und nicht die Anzahl der Arbeitstage. Grundsätzlich sollen die Lohnsteuererklärungen über das Internet abgewickelt werden. Weitere Präzisierungen hierzu sind im Internet zugänglich unter: 3. Arbeitsrechtliche Aspekte Bei der Durchführung von Arbeiten in Deutschland sind auch Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts zu beachten. Bei kurzfristigen vorübergehenden Auslandseinsätzen kommt grundsätzlich weiterhin das Arbeitsrecht des Herkunftslandes zur Anwendung. Grund hierfür ist, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers bei dem entsendenden Unter-nehmen verbleibt. Bei einem dauerhaften (längerfristigen) Einsatz kommt hingegen deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung. Immer zwingend einzuhalten sind deutsche Verwaltungsvorschriften und Vorschriften von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, die günstiger für den Arbeitnehmer sind. Zu beachten sind daher regelmäßig die jeweils relevanten deutschen Bestimmungen in den Bereichen Arbeitserlaubnis, Entlohnung, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Feiertage, bezahlter Jahresurlaub, 4

5 Schwangeren und Jugendschutz sowie Arbeitsschutz und Hygiene. - Die gesetzliche Wochenarbeitszeit in Deutschland beträgt 40 Stunden. Der gesetzliche Urlaubanspruch liegt bei 24 Werktagen. Die gesetzlichen Feiertage in Deutschland sind bei der Durchführung von Arbeiten zu respektieren. Die deutschen Feiertage stimmen nicht alle mit den französischen und luxemburgischen Feiertagen überein; zudem sind Abweichungen in den einzelnen Bundesländern zu berücksichtigen. Gesetzliche Feiertage im ganzen Bundesgebiet: - 1. Januar (Neujahr) - Karfreitag - Ostersonntag - Ostermontag - 1. Mai (Tag der Arbeit) - Christi Himmelfahrt - Pfingstsonntag - Pfingstmontag - 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit) Dezember (Weihnachten) Dezember (Weihnachten) Gesetzliche Feiertage in den Bundesländern: Fronleichnam (u. a. Rheinland-Pfalz und Saarland) - August: Mariä Himmelfahrt (u. a. Saarland aber nicht Rheinland-Pfalz) - November: Allerheiligen (u. a. Rheinland-Pfalz und Saarland) Anlage: Zulassungspflichtige Handwerksgewerbe in Anlehnung an die Anlage A zur Handwerksordnung 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerei 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6.Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetze und Steinbildhauer 9. Stuckateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer 12. Schornsteinfeger 13. Metallbauer 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer 16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer 19. Informationstechniker 20. Kraftfahrzeugtechniker 21. Landmaschinemechaniker 22. Büchsenmacher 23. Klempner 24. Installateur und Heizungsbauer 25. Elektrotechniker 26. Elektromaschinenbauer 27. Tischler 28. Boots- und Schiffbauer 29. Seiler 30. Bäcker 31. Konditoren 32. Fleischer 33. Augenoptiker 34. Hörgeräteakustiker 35. Orthopädietechniker 36. Orthopädieschuhmacher 37. Zahntechniker 38. Friseure 39. Glaser 40. Glasbläser und Glasapparatebauer 41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker 5

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