Berufskraftfahrer Weiterbildung. Informationsabend. Herzlich willkommen bei der

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1 Berufskraftfahrer Weiterbildung Informationsabend Herzlich willkommen bei der

2 Autoren: DI (FH) Michael Baldreich Matthias Würbel Impressum: BWK GmbH Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit und Personalausbildung Firmenbuchnr.: FN i ATU: Färbergasse 15, 3. OG A-6850 Dornbirn Tel: 0664/ office@bwk.cc

3 Gesetzliche Grundlagen Mit der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/59/EG wurde 2003 im Güterbeförderungsgesetz ( 19) festgehalten, dass Berufskraftfahrer eine Ausbildung und wiederkehrende Auffrischung der Kenntnisse machen müssen. Die sogenannte Fahrerqualifikation 2008 ist, unter anderem, aus dem 19 des Güterbeförderungsgesetzes die Verordnung BGBl. II 139/2008 Grundqualifizierungs- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer (GWB) entstanden. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und Weiterbildung von Berufskraftfahrern im gewerblichen Gütertransport und gewerblichen Personentransport.

4 Gesetzliche Grundlagen Einleitung in der EU-Richtlinie 2003/59/EG In Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/ 85 (4)ist vorgesehen, dass bestimmte im Güter- bzw. Personenverkehr eingesetzte Fahrer in Abhängigkeit von ihrem Alter, von der Fahrzeugklasse oder von der Länge der Fahrtstrecke Inhaber eines Befähigungsnachweises sein müssen, der den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für bestimmte Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr entspricht. Dieses Mindestniveau wird durch die Richtlinie 76/ 914/EWG (5) vorgegeben. (2) Da die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nur für sehr wenige Fahrer gelten und da derzeit eine obligatorische Berufsausbildung von Berufskraftfahrern nur in einigen Mitgliedstaaten vorgesehen ist, übt die Mehrheit der Berufskraftfahrer in der Gemeinschaft ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheins aus. (3) Um es den Kraftfahrern zu ermöglichen, sich auf die neuen Anforderungen aufgrund der Weiterentwicklung des Kraftverkehrsmarktes einzustellen, sollten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf alle Kraftfahrer ausgedehnt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Beruf als Selbstständige oder als abhängig Beschäftigte, im gewerblichen Güterverkehr oder im Werkverkehr ausüben. (4) Ziel der neuen gemeinschaftlichen Vorschriften ist die Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers in Form einer Qualifikation sowohl für die Aufnahme als auch für die Ausübung des Berufs.

5 Wer ist betroffen? Betroffen sind alle Lenker/innen von Kraftfahrzeugen für die gewerbliche Beförderung von Personen (Führerscheinklasse D) und Gütern (Führerscheinklassen C und C1), sofern es sich bei der Beförderung um die Hauptbeschäftigung der Lenkerin bzw. des Lenkers handelt. All diejenigen die solche Transporte innerhalb der EU bzw. des EWR durchführen müssen diese Fahrerqualifikation nachweisen können. Für Bus-Chauffeure gilt der Stichtag Für Lkw-Chauffeure gilt der Stichtag

6 Wer ist nicht betroffen? Nicht betroffen sind Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt. die von Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden. die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. (Probefahrten) die noch nicht in Betrieb genommen sind. (Überstellungsfahrten) die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden. die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb Österreichs eingesetzt werden. die beim Fahrtunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung eingesetzt werden. (Fahrschule) zur Beförderung von Material und/oder Ausrüstung, das die Lenkerin bzw. der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt. (z.b. Ein Gärtner, der seine Maschinen transportiert um mit ihnen dann vor Ort zu arbeiten.) Handwerkerregelung

7 Handwerkerregelung Handwerkerregelung nach Ansicht der EU Diese sogenannte Handwerkerregelung, das heißt die Ausnahmeregelung für Fahrer, deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden zielt auf den einzelnen Fahrer ab, nicht auf das Unternehmen. Eine Befreiung von den Anforderungen der die Grundausbildung- und Weiterbildung- Verordnung ist nur dann für den Fahrer möglich, wenn die beiden nachfolgenden Voraussetzung gleichzeitig erfüllt sein: 1. Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe Material oder Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenstern oder Generatoren.

8 Handwerkerregelung 2. Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem. daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls. Weiters ist in der EG 561 / 2006, Art. 3 folgende Ausnahme geregelt: Die Handwerkerregelung gilt nur im Umkreis von bis zu 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material oder Ausrüstung die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt Quelle: Art.3 Vo EG 561 / 2006, Art. 3 Vo EWG 3831 / 85, Achtung in Deutschland und der Schweiz gibt es für die Handwerkerregelung zusätzliche Gewichtsbeschränkungen.

9 Was und Wie muss nachgewiesen werden? Es ist die Fahrerqualifizierung nachzuweisen. Der Nachweis erhält derjenige der die entsprechenden Weiterbildungen besucht hat. Die Weiterbildungen sind bei einer anerkannten Ausbildungsstelle zu absolvieren. Die Ausbildungstelle bescheinigt den Besuch der Weiterbildungsmaßnahme. Der Fahrer hat die Nachweise der Führerscheinstelle bei der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Diese trägt dann die Erfüllung der Fahrerqualifikation an Hand eines Codes in den Führerschein ein. z.b. C oder D Ab diesem Eintragungsdatum beginnt die 5 Jahresfrist bis zum erneuten Nachweis der Fahrerqualifikation.

10 Kosten der Eintragung Der Eintrag in den Führerschein kostet 11. Kombiniert man die Eintragung der Fahrerqualifikation mit der Führerscheinuntersuchung, kostet die fristgerechte Eintragung auch 11 für beide Eintragungen. Bei einer nicht fristgerechten Eintragung der Führerscheinuntersuchung kostet der Eintrag 45,60. Bei der Eintragung wird ein neuer Führerschein ausgestellt. Fahrer die die alten Führerscheine besitzen (Papierführerschein) erhalten automatisch, ohne weitere Kosten den neuen Plastikkartenführerschein. Es ist empfehlenswert bei der Eintragung die neuen EU-Passfotos mitzunehmen.

11 Kosten der Weiterbildung Förderungen und Mitarbeitervereinbarungen Seit Dezember 2009 ist im Kollektivvertrag des Transportgewerbes der LKW-LenkerInnen verankert, dass die Kosten für die Weiterbildung vom Unternehmen zu tragen sind, im Gegenzug hat der Mitarbeiter seine Freizeit zur Verfügung zu stellen. Eine rechtlich haltbare Rückerstattungsvereinbarung (gemäß 2d des Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz AVRAG) zwischen Ihren Mitarbeitern und dem Unternehmen, bei einem vorzeitigen Austritt des Mitarbeiters, ist eine Möglichkeit um dem hohen Kostenaufwand bei häufig wechselndem Mitarbeitern entgegen zu wirken.

12 Die Weiterbildung Im Anhang der Verordnung BGBl. II 139/2008 Grundqualifizierungs- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer (GWB) sind die Ausbildungsthemen geregelt. In der Praxis wird die Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden auf 5 Module zu je 7 Stunden realisiert. Gemäß dem Anhang können mehre Weiterbildungsmaßnahmen zwischen Lkw-Chauffeuern und Bus- Chauffeuren kombiniert werden. Nicht alle Kombinationen machen aber Sinn.

13 Modul 1 Modul 1 für C & D kombinierbar lt. Anhang Thema: Fahrsicherheit Inhalt: optimale Nutzung des Fahrzeuges, Ausstattung und Funktionsweise, technische Merkmale der Ausrüstung, optimierte Verwendung, Reaktionen bei Systemausfällen, Sicherheitssysteme Umsetzung der Theorie am Fahrzeug Nachweis gemäß 12 GWB Anhang 1 1a) und 1b) Dauer: 7 Stunden

14 Modul 2 Modul 2 für C & D kombinierbar lt. Anhang Thema: Wirtschaftliche Fahrweise, Eco-Training Inhalt: Voraussetzung für ein wirtschaftliches Fahren Notwendigkeit von Abgasnachbehandlungssystemen, Technik zur Unterstützung wirtschaftlichen Fahrens, Analyse der Fahrwiderstände, Eco-Fahrphilosophie, Alternative Kraftstoffe, Simulation des Kraftstoffverbrauchs Umsetzung der Theorie am Fahrzeug Nachweis gemäß 12 GWB Anhang 1 1c Dauer: 7 Stunden

15 Modul 3 Modul 3 für C nicht kombinierbar lt. Anhang Thema: Ladungssicherung Inhalt: Wirkungskräfte bei der Fahrt, Einsatz der Getriebeübersetzung, Belastung des Kraftfahrzeuges, Berechnung Nutzlast und Nutzvolumen, Verteilung der Ladung, Auswirkung der falschen Beladung und Überbeladung, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Verpackung und Lastenträger, Verwendung der Zurrsysteme, Verwendung von Ladehilfsmittel praktischer Unterricht Nachweis gemäß 12 GWB Anhang 1 1d Dauer: 7 Stunden

16 Modul 3 Modul 3 für D nicht kombinierbar lt. Anhang Thema: Komfort und Ladungssicherung Inhalt: Gewährleitung der Sicherheit und des Komforts, Einschätzung der Längs- und Querbewegungen, spezifische Infrastrukturen, Umgang mit Fahrgästen, Besonderheiten bestimmter Fahrgastgruppen, Gewährleistung der Sicherheit der Ladung, Auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Berechnung der Nutzlast, Wirkung der Ladung, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt praktischer Unterricht Nachweis gemäß 12 GWB Anhang 1 1e) und 1f) Dauer: 7 Stunden

17 Modul 4 Modul 4 für C teilweise kombinierbar lt. Anhang, eine Kombination mit D ist unterrichtstechnisch nicht vorteilhaft. Thema: Vorschriften für den gewerblichen Güterverkehr Inhalt: Sozialrechtliche Bedingungen, Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechung, Ruhezeiten, Arbeitszeiten, Vorschriften für den Güterverkehr, internationaler Transport, Genehmigung und Dokumente, Nachweis gemäß 12 GWB Anhang 1 2a) und 2b) Dauer: 7 Stunden

18 Modul 4 Modul 4 für D teilweise kombinierbar lt. Anhang, eine Kombination mit C ist unterrichtstechnisch nicht vorteilhaft. Thema: Vorschriften für den gewerblichen Personenverkehr Inhalt: Sozialrechtliche Rahmenbedingungen, Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechung, Ruhezeiten, Arbeitszeiten, Beförderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung Nachweis gemäß 12 GWB Anhang 1 2a) und 2c) Dauer: 7 Stunden

19 Modul 5 Modul 5 für C & D kombinierbar lt. Anhang Thema: Image und Gesundheit Inhalt: Risiken des Straßenverkehrs, Vorbeugungsmaßnahmen gegen Kriminalität und Personenschleusung, Gesundheitsschutz und Ergonomie, geistige und körperliche Eignung, Erkennung und Einschätzung von Notfällen Maßnahmen zur Ersten-Hilfe, Der Fahrer als Vertreter des Unternehmens, Imageträger, Wirtschaftlichkeit, Marktordnung, Zukunftsperspektiven Nachweis gemäß 12 GWB Anhang 1 3a) bis 3h) Dauer: 7 Stunden

20 Unser Tipps für Sie Warten Sie nicht bis 2014 mit der Weiterbildung. Wenn alle Berufskraftfahrer im Jahr 2014 die Weiterbildung absolvieren, werden die Ausbildungsstätten nicht genügend Kapazität aufbringen können. Sie können auch alle Module auf einmal machen. Die Eintragung der Fahrerqualifizierung müssen Sie erst im Sommer 2014 machen lassen. Machen Sie jedes Jahr ein Modul, dann haben Sie vor der Ablauffrist alle Nachweise. Denken Sie bei der Eintragung des Codes auch an die ärztliche Führerscheinuntersuchung. Nutzen Sie die Förderungen des AMS. Buchen Sie frühzeitig die Weiterbildungsseminare. Nutzen Sie die Möglichkeit einen für Sie zugeschnittenes Seminar in Ihrem Betrieb durchführen zu lassen.

21 Anerkannte Ausbildungsstätten in Vlbg

22 Anerkannte Ausbildungsstätten in Vlbg

23 Feedback vom Ländle FQS Die häufigsten gestellten Fragen und Reaktionen aus dem Transportwesen zum Thema Berufskraftfahrerqualifizierung. Muss ich als Arbeitgeber und Firmeninhaber die Weiterbildung auch machen? Antwort: Ja, die Regelung bezieht sich auf die Tätigkeit nicht auf die Anstellung. Verfällt mein Führerschein wenn ich die Weiterbildung nicht mache? Antwort. Nein, allerdings darf man dann keinen gewerblichen Transport mehr durchführen. Ich warte mit der Weiterbildung bis 2014, weil ich sonst die Frist nicht ausnutzen kann. Antwort: Erst mit Eintragung des Codes C95 im Führerschein beginnt der 5 jährige Zyklus. Die First bzw. der Zyklus ist nicht abhängig vom Zeitpunkt der Ausbildung. Kann man Module ein Modul 2 mal machen und ein anderes weglassen. Antwort: Nein, jeder Fahrer hat alle 5 Jahre alle Nachweise über alle Themenbereiche laut Verordnung vorzulegen.

24 Feedback vom Ländle FQS Darf ich auch im Ausland die Weiterbildung besuchen? Antwort: Ja, wenn der Wohnsitz des Fahrers oder der Firmensitz des Arbeitgeber in diesem Land ist, ist das möglich. Allerding ist darauf zu achten, das alle Nachweise in diesem Land gemacht werden, da die Reihenfolge der Inhalte in Österreich anders sind. z.b. Deutschland ist das Modul 3 Fahrsicherheit in Österreich ist Modul 3 Ladungssicherung Brauche ich den C95 Eintrag auch für Wohnmobile über 3,5 t h.z.g. und für Privatfahrten? Antwort: Nein, kein gewerblicher Transport. Wo muss ich den Code eintragen lassen? Antwort: Bei der Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft in dem sich der Wohnort des Fahrers befindet. Warum muss ich als Tankwagenfahrer das Modul Ladungssicherung machen? Antwort: Die Weiterbildung bzw. die Fahrerqualifizierung bezieht sich auf den Fahrer nicht auf die Berufs- bzw. Transportsparte.

25 Feedback vom Ländle FQS Muss ich die Weiterbildung immer bei der gleichen Ausbildungsstätte machen? Antwort: Nein, jede Ausbildungsstätte wurde von der jeweiligen Landesregierung zugelassen und erfüllt die Voraussetzungen. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Ausbildungsstellen für alle Module berechtigt sind. Leider fehlt dazu der Vermerk in der Liste der Landesregierungen. Muss ich als Lkw- und Bus-Chauffeur alle 5 Module 2 mal machen? Antwort : Nein, die Module 1, 2, und 5 decken, mit kleinen Ergänzungen, beide Führerscheinklassen ab. Brauche ich die Fahrerqualifizierung im EU-Ausland auch? Antwort: In den EWR-Ländern schon (CH, FL, Norwegen, usw..), im EU-Ausland nicht. Dürfen EU-Ausländer ohne Fahrerqualifizierung in der EU gewerblichen Transport durchführen? Antwort: Nein, auch mit Kabotage-Genehmigung nicht. Links zum Thema: GWB,-,Berufskraftfahrerausbildung

26 Vortragsende Wir Danken für Ihren Besuch und Ihre Aufmerksamkeit. Michael Baldreich und Matthias Würbel stehen nun für allfällige Fragen breit.

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