B e h ö r d e f ü r I n n e r e s u n d S p o r t

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r I n n e r e s u n d S p o r t Kampfmittelräumdienst Hamburg, Großmoorbogen 8, 21079Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbaucherschutz V3- AS 2211 Behörde für Stadtentwicklung und Umweltschutz HPA E1-1 Geeignete Unternehmen gemäß 6 Kampfmittelverordnung Feuerwehr Hamburg Kampfmittelräumdienst Der Leiter Großmoorbogen 8 D Hamburg Telefon Zentrale Telefax Ansprechpartner Peter Bodes Zimmer 204 peter.bodes@feuerwehr.hamburg.de Az.: F TA- Kampfmittelräumdienst Hamburg Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übersende ich Ihnen die Technische Anweisungen Kampfmittelräumdienst Hamburg (TA- KRD Hamburg 2013) für die Sondierung und/oder Freilegung von Kampfmitteln/Verdachtsobjekten auf dem Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zur Anwendung. Der Kampfmittelräumdienst Hamburg bittet die beiliegende Empfangsbestätigung unterschrieben innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt dieses Schreibens zurückzusenden. Mit Vorlage der unterzeichneten Empfangsbestätigung bestätigt das geeignete Unternehmen, gemäß 6 Kampfmittelverordnung, die verbindliche Anwendung dieser TA- KRD Hamburg Mit freundlichem Gruß Peter Bodes Elektronisch erstellt, gültig auch ohne Unterschrift. Feuerwehr Hamburg

2 - 2 - Freie und Hansestadt Hamburg, Feuerwehr Kampfmittelräumdienst Technische Anweisungen (TA- KRD Hamburg 2013) für die Sondierung und Freilegung von Kampfmitteln/Verdachtsobjekten 1. Allgemeines Diese technischen Anweisungen gelten als Handlungsanweisung für die Ausführung von Sondierungen und/oder Freilegungen von Kampfmitteln/Verdachtsobjekten durch geeignete Unternehmen, gem. 6 Kampfmittelverordnung (KampfmittelVO), auf dem Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH). Mit dieser TA- KRD Hamburg 2013 werden die nachfolgend beschriebenen Mindestanforderungen der fachlichen Ausführung festgeschrieben. SOG (Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung), SprengG (Sprengstoffgesetz) und KampfmittelVO bilden die rechtliche Grundlage. 2. Begriffsbestimmungen im Sinne dieser TA 2.1 Auftraggeber (AG) sind Eigentümer von Verdachtsflächen, oder deren Beauftragte, die die Sondierung und/oder Freilegung von Kampfmitteln/Verdachtsobjekten durch geeignete Unternehmen gem. 6 KampfmittelVO veranlassen. 2.2 Auftragnehmer (AN) sind geeignete Unternehmen, die gemäß 6 KampfmittelVO registriert sind und den Auftrag zur Sondierung und/oder Freilegung von Kampfmitteln/Verdachtsobjekten erhalten haben. 2.3 Räumstelle ist der Bereich einer Verdachtsfläche auf der Kampfmittel/Verdachtsobjekten sondiert und/oder freigelegt werden. 2.4 Kampfmittel sind Gegenstände, die dem 1 (2) KampfmittelVO entsprechen. 2.5 Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln/Verdachtsobjekten Sondieren ist das systematische Absuchen einer Verdachtsfläche auf Belastung nach Kampfmitteln/Verdachtsobjekten mittels Detektoren. Freilegen von Kampfmitteln/Verdachtsobjekten ist die Anwendung von Verfahren und Arbeitsmittel, die dem Stand der Technik entsprechen, geeignet und/oder zugelassen sind. 2.6 Detektoren sind Suchgeräte, die auf geophysikalischer Grundlage den Lageort eines Verdachtsobjektes/Kampfmittels anzeigen können. 2.7 Bombenhorizont ist der Tiefenbereich auf Verdachtsflächen (Bombenblindgänger- Verdachtsflächen) in dem mit dem Vorhandensein von Bombenblindgängern zu rechnen ist. 2

3 Fundmunitionshorizont ist der Tiefenbereich auf Verdachtsflächen (Verdacht auf vergrabene Kampfmittel) in dem mit dem Vorhandensein von vergrabenen Kampfmitteln und Bombenblindgängern zu rechnen ist. 3. Arbeiten zur Sondierung und/oder Freilegung, land- und wasserseitig 3.1 Diese Arbeiten umfassen: - Sondieren nach Kampfmitteln - Herstellen von Bohrungen für Sondierungen - Aufsuchen, Freilegen, Identifizieren und Sichern (nicht Sicherstellen) von Kampfmitteln - vorübergehendes Aufbewahren von Kampfmitteln auf der Räumstelle (nach Anweisung durch KRD) - Bereitstellen und Übergeben der Kampfmittel an den KRD Hamburg 3.2 Folgende Kampfmittel bergen auf Grund ihres technischen Aufbaus außergewöhnliche Gefahrenmomente und sind deshalb vom AN unter keinen Umständen zu bewegen oder zu verlagern: - Kampfstoffmunition - Sprengbomben - Minen (Landminen, Seeminen) - Granaten mit den Zündern Zt S/30, DoppZ S/60 und S/90, BdZ 5127, Deutsches Reich (DR) - Granaten mit 2cm Kopfzünder Zerleger, DR - Stielgranaten 3,7cm und 15 cm, DR - Panzerfäuste, DR - Gewehrgranaten, DR - Granaten SHELL 17-pr, 25-pr, 3.6-in und 4.4-in, United Kingdon (UK) - Panzerfaust PIAT, UK - Unbekannte Kampfmittel 3.3 Sicherstellung, Entschärfung oder Sprengung von Kampfmitteln, sowie deren Transport sind Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr und werden ausschließlich vom KRD Hamburg wahrgenommen. 4. Verantwortung, Aufgaben und Sicherheitsanweisungen 4.1 Der AN führt die Sondierung und/oder Freilegung in eigener Verantwortung aus, dabei ist der Einsatz von nicht gem. 6 (2) KampfmittelVO registrierten Unternehmen verboten. Die Grundlage der Sondierung und/oder Freilegung bilden die Betriebsanweisung und die Gefährdungsanalyse des AN. Die geplante Vorgehensweise muss der KampfmittelVO, dieser TA und den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen. 4.2 Bei nicht vorliegenden Erkenntnissen über die spezifische Art der Belastung eines Grundstücks führt der AN eine Sondierung und/oder Freilegung hinsichtlich aller zu erwartender Kampfmittel durch. 4.3 Werden Verdachtsobjekte mittels Bagger (nur Baggerkorb ohne Zähne ist zugelassen) angegraben, ohne dass die genaue Tiefenlage bekannt ist, ist das Erdreich lagenweise abzutragen. Die Verantwortliche Person des AN überprüft mittels Stechsonde die Lage des Verdachtsobjekts. Die letzten 0,50 m über dem Verdachtsobjekt sind per Hand aufzugraben. 3

4 Alarmierung Bei Kampfmittelfund alarmiert die Verantwortliche Person des AN gem. 2 (1) KampfmittelVO über die Polizei den Bereitschaftshabenden Sprengmeister des KRD Hamburg. Folgenden Inhalt muss die Meldung enthalten: - Kampfmittelfund Unterscheidung in: Abwurfmunition, Rohrwaffenmunition oder Infanteriemunition, - postalische Anschrift der Fundstelle, - Name der Verantwortlichen Person, deren telefonische Erreichbarkeit und Firma. 4.5 Betretensverbot Nach einem Kampfmittelfund auf der Räumstelle leitet die Verantwortliche Person des AN das Betretensverbot (gemäß 4 KampfmittelVO) ein, soweit es das Kampfmittel erfordert. Das Betretensverbot gilt nicht für den unter 9 der KampfmittelVO fallenden Personenkreis (wie Polizei). Dieser Personenkreis ist aber auf die Gefahr einer eventuellen Explosion hinzuweisen. 4.6 Kampfmittelfunde/Verdachtsobjekte darf die Verantwortliche Person des AN nur einem Sprengmeister oder Entschärfer des KRD Hamburg aushändigen. 4.7 Dem KRD Hamburg ist die Sondierung und/oder Freilegung mindestens 5 Werktage vor Arbeitsbeginn mittels einer schriftlichen Räumstellenanzeige anzuzeigen. Dazu ist ausschließlich das Formblatt Räumstellenanzeige des KRD Hamburg zu verwenden. Der Beginn der Sondierung und/oder Freilegung ist ebenfalls bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Verbraucherschutz V 3- AS 2311 in Hamburg, Billstraße 70 anzuzeigen. 4.8 Nach Beendigung der Sondierung und/oder Freilegung zeigt der AN mittels der bereits vorgelegten Räumstellenanzeige, nun mit der Ergänzung Abmeldung, den Abschluss der Arbeiten an. 4.9 Arbeitsunterbrechungen (mehr als 10 Werktage) sind dem KRD Hamburg anzuzeigen. Bis zu diesem Zeitpunkt geräumte Verdachtsflächen meldet der AN in der Qualität eines Freigabeberichtes gemäß Punkt 8.2 als Teilfreigabe dem Referat Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht, BIS/F 046.Vor einer eventuellen Wiederaufnahme der Sondierungen und Freilegungen ist erneut, mittels Formblatt Räumstellenanzeige des KRD Hamburg, der Beginn anzuzeigen Bei Besonderen Vorkommnissen (BV) auf der Räumstelle alarmiert die Verantwortliche Person, unabhängig von anderen rechtlichen Verpflichtungen, den Bereitschaftshabenden Sprengmeister des KRD Hamburg gemäß Punkt 4.4. BV sind durch Kampfmittel verursachte Unfälle mit Personen- oder Sachschaden, Funde von chemischen Kampfstoffen und sonstigen Vorkommnissen mit Personen- /Sachschaden oder aus dem Straftatbestand. 5. Ausrüstung 5.1 Detektoren Der AN legt dem KRD Hamburg vor Beginn der Sondierung den fachlichen Nachweis zur Eignung seiner Detektionsverfahren vor. Zum fachlichen Nachweis seiner Detektionsverfahren stehen dem AN in Deutschland zertifizierte Stellen zur Verfügung. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der AN im Rahmen eines Feldversuchs auf dem Staatsgebiet der FHH dem KRD Hamburg die Eignung neu entwickelter Detektionsverfahren nachweist. Vom AN bis zur Novellierung dieser TA bisher eingesetzte Detektionsverfahren sind davon befreit. 4

5 Sondierung von Verdachtsflächen 6.1 Allgemeines Die Verantwortliche Person des AN bewertet mittels historischer Erkundung den Bombenhorizont und/oder den Fundmunitionshorizont und legt diesen fest. Je nach ermittelter Tiefenlage der Kampfmittel/Verdachtsobjekte ist das Sondierverfahren: Oberflächensondierung und/ oder Bohrlochsondierung festzulegen. Gefährdungsanalyse, Räumkonzept und Betriebsanweisung bilden die Grundlage der Sondierung und/oder Freilegung. Der erforderliche Umfang der Sondierpflicht im Sinne des 5 (1) KampfmittelVO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in jedem Einzelfall konkretisiert werden muss. Grundsätzlich betrifft der Umfang der Sondierpflicht immer die Baugrube und die Stellen, an denen Abgrabungen und/oder Aufschüttungen erfolgen und eine fachlich zu bestimmende Fläche darum (Sicherheitszone). Diese Sicherheitszone (fachlich zu bestimmende Fläche darum) ist entsprechend der Morphologie, dem Energieeintrag der Bodeneingriffe (z. B. Handschachtungen, Baggerarbeiten, Walzenarbeiten, Rüttlerarbeiten, Verdichtungsarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Bohrarbeiten, Injektionsarbeiten, Schlitzwandarbeiten, Dichtwandarbeiten, Brunnenbau, Tiefenverdichtungsarbeiten) sowie dem späteren sicheren Betrieb der geplanten baulichen Anlage festzulegen. So kann sich eine Sondierpflicht auf einer Fläche über die zu bebauende Fläche hinaus ergeben, auch insoweit kein Eingriff in den Baugrund beabsichtigt ist. Darüber hinaus ist eine Sondierung nach den Regelungen der KampfmittelVO, auch auf Verdachtsflächen nicht vorgesehen Die Größe der Sicherheitszone muss immer die Ausführung der gesamten späteren Bauarbeiten gewährleisten. 6.2 Bohrarbeiten und Bohrlochsondierung Die Herstellung von Bohrungen im ungesicherten Bereich sind erst nach Auswertung der Sondierergebnisse der bereits vorher ausgeführten Bohrungen zulässig. Bohrarbeiten sind gemäß der DIN 4021 und DVGW (Arbeitsblatt W 120) in Verbindung mit der jeweils gültigen Verfahrensanweisung AKQS/01/2003 (Überarbeitung erfolgt im Jahr 2013, dann auch mit der Auflage lizensierter DVGW-AN und Arbeitsblatt W 120 Zulassung) auszuführen. Die Bohrarbeiten sind der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) und BSU/ U4 Geologisches Landesamt, Billstraße 84, Hamburg anzuzeigen Das Schichtenverzeichnis ist auf der Räumstelle vorzuhalten Der AN hat sicherzustellen, dass die Bohrungen lotrecht hergestellt werden Eingesetzte Bohrgeräte müssen über mindestens 3 Sicherheitseinrichtungen verfügen: - optische Sicherung, wie Druckmanometer, - mechanische Sicherung, wie Not aus Schalter und - automatischem Vorschubstopp bei Auftreffen der Bohrkrone auf das Hindernis 6.3 Festlegung der Bohrteufe für die Sondierung von Bombenblindgänger- Verdachtspunkten Kleie/ Torfböden Der Bombenhorizont ist der Bereich zwischen Geländeoberkante (GOK) 1945 bis zur Unterkante der organischen Weichschichten (u. a. Klei), plus 1,0 m in den Bereich der ersten mächtigen Sandschicht. Weicht die erbohrte Mächtigkeit von den Vorgaben zum Bombenhorizont ab, entscheidet die Verantwortliche Person über die fachlich erforderliche Teufe. 5

6 Sande/Mergel Als Bombenhorizont ist der Bereich GOK 1945 bis minus 5,00m Tiefe festgelegt. Weicht die erbohrte Mächtigkeit von den Vorgaben zum Bombenhorizont ab, entscheidet die Verantwortliche Person über die fachlich erforderliche Teufe Festlegung der Bohrlochsondierung mit entsprechenden Bohrlochraster, Sicherheitszone Allgemeines Der AN legt in Abhängigkeit der Geologie geeignete Sondierverfahren fest. Der Bohrlochabstand (BL- Abstand) bei Bohrlochsondierung mit Detektoren ergibt sich aus dem Verhältnis des induzierten Magnetisierungsanteils und dem permanenten Magnetisierungsanteil eines Kampfmittels zu der Stärke des äußeren Magnetfeldes (in der TA als Rauschen R- bezeichnet). Die Stärke des Rauschens ist u. a. abhängig von den lokalen Bodenverhältnissen. In Sandböden ist mit geringem Rauschen (0,01 (Signal-Rausch-Verhältnis- SRV- 100:1)) zu rechnen, dagegen ist in Böden mit Trümmer-/ Bauschuttbelastung mit starkem Rauschen (0,5 (SRV 2:1)) zu rechnen. Bei der Untersuchung von Bombenblindgänger-Verdachtspunkten/-Verdachtsflächen mit starkem Rauschen ist mittels Verringerung des BL- Abstandes und Erhöhung der BL- Anzahl die Sondierung fachgerecht auszuführen. Bei Einsatz von Bohrlochdetektoren sind nur Detektoren mit Tiefengebern einzusetzen. Auf die Sondierung und/oder Freilegung der Sicherheitszone (Land- wie Wasserbereich) vor Einbringung von Tiefbaumassnahmen mittels Rammungen wird in den folgenden Punkten hingewiesen Untersuchung von Verdachtspunkten (VP) in Böden mit geringem Umgebungsrauschen Die Bohrlochsondierung erfolgt nach dem beigefügten Bohrraster in zwei Arbeitsschritten, dabei sind 19 Bohrungen in versetzten Reihen in den Bombenhorizont abzuteufen. Der von der zuständigen Behörde festgestellte Verdachtspunkt ist mit Gauß-Krüger Koordinaten versehen und ist das BL 1 (Mittelpunkt). Davon ausgehend mit einem Bohrlochabstand von 3,00m im Radius ist das u. a. Bohrraster herzustellen und zu sondieren. Im ersten Schritt erfolgt die Herstellung/Sondierung mit Auswertung der BL 1 bis 7, bei negativem Messergebnis erfolgt der zweite Arbeitschritt: Abarbeitung der restliche BL. Die Bohrlöcher sind entsprechend dem u. a. Bohrraster zu bezeichnen. Zur abschließenden Beurteilung von verifizierten Verdachtsobjekten legt die Verantwortliche Person des AN ggf. Zusatzbohrungen in Anzahl, Lage und Tiefe fest. Grundsätzlich leitet sich der BL-Abstand für die magnetische Bohrlochsondierung bei der Suche nach Bombenblindgängern unter Berücksichtigung des örtlichen Rauschens nach der Formel durch Wegener, 1954, ab. Die Formel lautet: d= 3x0,6x(V Bombe / R Umgebung ) 1/3 d Abstand zwischen den Bohrlöchern im gleichseitigen Dreieck in m V Bombe Volumen des gesuchten Bombenblindgängers in m 3 R Umgebungsrauschen 6

7 - 7 - Schematische Darstellung des Bohrrasters Art und Reihenfolge bei geringem Umgebungsrauschen: Untersuchung von Bombenblindgängerverdachts-Flächen in Böden mit geringem Umgebungsrauschen Bei der flächendeckenden Untersuchung von diesen Blindgängerverdachts-Flächen durch Bohrlochsondierung beträgt der BL- Abstand 3,00m Untersuchung von Bombenblindgängerverdachts-Flächen in Böden mit starkem Umgebungsrauschen im Fachbereich Spezialtiefbau Verankerungen Verdachtsflächen für Verankerungen, wie Schräganker, sind vor Einbringung zu sondieren. Auf Punkt 6.5 Sicherheitszone vor der Ausführung von Tiefgründungen wird hingewiesen. 7

8 Pfahlgründungen Pfahlgründungen sind mindestens mit drei Bohrungen zu sondieren. Dabei ist die spätere Gefährdungsfreie Einbringung weiterer Pfahlgründungen zu gewährleisten. Auf Punkt 6.5 Sicherheitszone vor der Ausführung von Tiefgründungen wird hingewiesen. Beispielskizze: 0,75 m Radius Pfahlgründung 6.5 Sicherheitszone vor der Ausführung von Tiefgründungen mittels Rammungen Werden auf einer Verdachtsfläche (Land- wie Wasserbereich) Tiefgründungen eingebracht, ist vor Beginn dieser Spezialtiefbauarbeit die Sondierung und/oder Freilegung durchzuführen. Die Sicherheitszone ist entsprechend der Morphologie, dem Energieeintrag der geplanten Rammarbeiten sowie den späteren gefahrlosen Bauarbeiten und dem sicheren Betrieb der geplanten baulichen Anlage festzulegen. Bei Rammarbeiten ist von sehr hohen Energieeinträgen im Bereich der aktiven Zone auszugehen, dem ist bei der Festlegung der Sicherheitszone Rechnung zu tragen. Auf Punkt 6.1 Allgemeines wird hingewiesen. 6.6 Bohrlochdaten Die bei der Bohrlochsondierung gewonnenen Messergebnisse sind durch Bohrlochdiagramme zu dokumentieren und auszuwerten (zwingende Auswerteparameter: Dipol (Am²), Amplitude in Nanotesla (nt) und Objektradius). Die Bohrlochdiagramme und deren Auswertungen sind auf der Räumstelle vorzuhalten. 6.7 An vorhandenen Bauwerken, wie Spundwänden, Hochwasserschutzanlagen sind Messverfahren mit nachfolgend beschriebener Leistung, oder gleicher Leistung, anzuwenden: wie Bohrlochradar, Bohrloch-Magnetometer (Triaxial Fluxgate Gradiometer), Puls-Messverfahren (elektromagnetische Systeme) oder differenzielle, hochauflösende mehrachsige Magnetometer. 8

9 Sondierung und/oder Freilegung mittels Tauchereinsatz Diese Arbeiten dürfen nur nach BGV C23 und deren Nebenbestimmungen ausgeführt werden. Der Taucher ist für die Sondierung und/oder Freilegung als Verantwortliche Person zu bestellen und muss im Besitz des Befähigungsscheins 20 SprengG sein. 6.9 Freilegen von Verdachtsobjekten/ Kampfmitteln in wasserführenden Schichten Allgemeines Hierbei kommen unter anderem folgende spezielle Verfahren zur Anwendung: Teufringe, Spundwandkasten oder Großloch- Bohrverfahren. Die Wasserhaltung ist so vorzusehen, dass das trockene Erreichen des Kampfmittels/Verdachtsobjektes gewährleistet ist. Grundwasserabsenkung/- Entspannung ist durch Vakuumanlage und/ oder Brunnenanlage von dem geeigneten Unternehmen (gem. 6 KampfmittelVO) mit spezieller, fachlicher Eignung herzustellen und zu betreiben. Auf die Einhaltung der DIN Brunnenbauarbeiten, der BGI 5103 und 833 sowie des Merkblatts zur Qualitätssicherung Nr. 10 -Bau von Förderbrunnen- der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) wird hingewiesen Bei Gefahr eines Grundbruchs während der Aufgrabung ist die Baugrube zu fluten; das weitere Freilegen des Objekts/ Kampfmittels erfolgt durch Tauchereinsatz Bei Einsatz eines Großloch- Bohrgerätes zur Freilegung des Kampfmittels/Verdachtsobjektes ist keine GW- Absenkung/ -Entspannung durchzuführen; es ist eine entsprechende Auflast einzubringen. Die letzten 0.5 m vor Erreichen des Verdachtsobjekts/ Kampfmittels erfolgt die weitere Freilegung mittels Tauchereinsatzes Lagebestimmung von Kampfmitteln/Verdachtsobjekten Vor Anwendung spezieller Verfahren, gem. Punkt 6.9: Teufringe, Spundwandkasten oder Großloch- Bohrverfahren, hat die exakte Lagebestimmung durch die Verantwortliche Person des AN zu erfolgen; Ziel ist das mittige Antreffen des Kampfmittels im Teufring Bei Erkenntnissen des Verdachtsobjekts/ Kampfmittels über deren Größe/ Länge die den Durchmesser der Teufringe/ Großlochbohres übertreffen, ist deren Positionierung so festzulegen, dass trotzdem die Bergung durch den Teufring/ Großlochbohrer erfolgen kann. 7. Einsatz von Personal 7.1 Das eingesetzte Personal des AN hat für die jeweils übertragene Aufgabe über die erforderliche vorgeschriebene Ausbildung/Befähigung und/oder Qualifikation zu verfügen. Der AN bestellt in Schriftform, die zur Beaufsichtigung der Sondierungen und Freilegungen von Kampfmitteln Verantwortliche Person, gemäß 19 Sprengstoffgesetz mit gültigem Befähigungsschein 20 SprengG. 9

10 Dokumentation Kampfmittelräumdienst F Allgemeines Die Verantwortliche Person des AN ist verpflichtet ständig die projektbezogene Räumstellendokumentation zu führen. Es sind folgende Punkte aufzuführen: - Räumstellenbezeichnung mit postalischer Anschrift, - namentlich bestellte Verantwortliche Person und weiteres Personal/ Technik, - Lageplan der Verdachtsfläche mit freigegebenen Teilflächen (Räumkarte), - Lage (mit Koordinaten) und Anzahl der Kampfmittelfunde, - besondere Vorkommnisse. Ein Flurkartenauszug (M 1:1.000) mit gekennzeichnetem Bereich der Räumstelle ist auf der Räumstelle vorzuhalten. Der AN erstellt je nach ausgeführter Sondierung einen Freigabebericht (9.2) oder einen Arbeitsbericht (9.3). mit folgenden fachtechnischen Angaben: - fachliche Angaben über eingesetzte Detektoren mit genutzten Empfindlichkeitsstufen, - Angaben zum Arbeitsablauf, Anzahl und Lage (mit Koordinaten) der identifizierten Kampfmittel, - Unterschrift einer bestellten Verantwortlichen Person. Die Dokumentation aus 8. und 9. ist an das Referat Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht zu senden. 9. Dokumentation Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht F 046 Für diesen Punkt 9. ist BIS/F Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV) Billstraße 87, Hamburg zuständig. Die Dokumentation aus 8. und 9. ist an das Referat Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht zu senden. 9.2 Freigabebericht Der Freigabebericht ist die Zusammenstellung der Ergebnisse nach ausgeführter Sondierung gemäß TA- KRD, die zur dauerhaften und nachhaltigen Beseitigung von Kampfmitteln innerhalb der Verdachtsfläche führen. Nach Abschluss (spätestens nach 5 Werktagen) der Kampfmittelräumung legt der AN einen revisionssicheren Freigabebericht für die Maßnahme der Behörde BIS/F Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV) vor. Dieser Freigabebericht besteht aus dem fachtechnischen und geodätischen Teil. Zusätzlich sind dem Bericht die An- und Abmeldung der Räumstelle, sowie das Formular Ergebniszusammenfassung des Freigabeberichtes, zum Eintrag in das Kampfmittelbelastungskataster (siehe Anlage 2) als Deckblatt ausgefüllt beizufügen Geodätischer Teil Die Kartengrundlagen und Vermessungsrisse im Freigabe- bzw. Arbeitsbericht müssen folgende Angaben enthalten: Geschäftszeichen der BIS (Behörde für Inneres und Sport) Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht, wenn vorhanden bei vorhandenem Geschäftszeichen der GEKV: Bescheid und Lageplan als Farbkopie explizite Lagebeschreibung mit postalischer Adresse Flurstückskennzeichen (Gemarkung und Flurstücksnummer) eindeutige Darstellung der Flächen farblich oder mit Schraffur, maßstabsgetreu und lagegenau in einem Lageplan auf Kartengrundlage, die der aktuellen ALKIS- Karte gleich kommt Maßstab Nordpfeil Legende Lageplan ausschließlich im Papierformat im DIN A4 oder DIN A3 zusätzlich zum Originalbericht in Papierform ein digitales Exemplar im PDF-Format 10

11 Folgende Geodätische Bezugssysteme können verwendet werden: Lagestatus 100 (Potsdam-Datum mit Gauß-Krüger-Abbildung) Koordinaten: X= 7-stellig; Y= 7-stellig Lagestatus 310 (ETRS89 mit UTM-Abbildung) Koordinaten: X= 6-stellig; Y= 7-stellig Lagestatus 320 (ETRS89 mit Gauß-Krüger-Abbildung) Koordinaten: X= 7-stellig; Y= 7-stellig Die Koordinaten müssen mit zwei Nachkommastellen und ohne Tausender-Trennzeichen angegeben werden. Zugelassene digitale Formate sondierter Flächen und Verdachtspunkte: Maßnahmen sind ausschließlich als Flächen darzustellen. Eine punktuelle Darstellung ist nicht zulässig. Für AutoCAD-Formate (*.dxf / *.dwg) sind die geräumten Flächen als einzelne Polygone mit dazugehörigen Beschriftungen in den Attributfeldern auf einer Daten-CD beizufügen. Für beräumte Flächen: als einzelne Polygonflächen im ESRI Shape (*.shp)- oder AutoCAD (*.dxf / *.dwg)- Format Für Verdachtspunkte: als Polygonfläche im ESRI Shape (*.shp)- oder AutoCAD (*.dxf/ *dwg)- Format mit Angabe des Mittelpunktes mit Mittelpunktkoordinate Für Kampfmittelfunde: als Punkt im ESRI Shape (*.shp)- oder AutoCAD (*.dxf/ *dwg)- Format mit Angabe des Mittelpunktes mit Mittelpunktkoordinate Für alle Eckpunkte von Untersuchungsflächen sind Koordinaten mit zwei Nachkommastellen und ohne Tausender-Trennzeichen, als Tabellen in MS Excel-, Text- oder ASCII-Datei der Daten-CD beizufügen. In diesen Tabellen befinden sich nur die Punktnummern, die Koordinatenpaare sowie die entsprechende Tabellenbezeichnung Einmessung beräumter Flächen Bei jeder Einmessung muss eine Verbindung mit dem geodätischen Bezugssystem im Sinne von 1 Absatz 2 HmbVermG gewährleistet sein. Beim Anschluss an das geodätische Bezugssystem mit dem Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landvermessung SAPOS müssen folgende punktbezogenen Daten protokolliert werden: Name der benutzten Referenzstation und Messwerte aller Einzelmessungen (Mindestvoraussetzung: Koordinatenpaar, 2D-Qualität, Datum) Die Einmessung der untersuchten Fläche ist von einer fachkundigen Person auszuführen und die Ergebnisse sind so zu dokumentieren, dass sie den Grundsätzen der Vermessung entsprechen Einmessung von Abwurfmunition Abwurfmunition ab 100lbs ist eindeutig und lagegenau auf der Räumstelle zu kennzeichnen und den Vermessern von BIS/F 046- GEKV, mitzuteilen. 11

12 Mitteilung über die Veränderung des Kampfmittelbelastungs- und Liegenschaftskatasters Nach Übernahme der freigegebenen Flächen in das Kampfmittelbelastungskataster wird der Grundeigentümer über die Aktualisierung bzw. Änderung informiert. Freigegebene Flächen müssen die Verdachtsflächen eines Grundstücks komplett abdecken, damit die Belastung Bombenblindgängerverdacht für dieses Grundstück aus dem HALB (Liegenschaftsbuch Hamburg) gelöscht wird. 9.3 Arbeitsbericht Der Arbeitsbericht ist die Zusammenstellung der Ergebnisse von Sondierungen, die nicht zur vollständigen Beseitigung von Verdachtsflächen führen, sondern einen Bodeneingriff sichern. Der AN erstellt entsprechend der ausgeführten Sondierung (mit Datum und Tiefenangabe zur GOK (Geländeoberkante)) den Arbeitsbericht und legt diesen BIS/F Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV) vor Geodätischer Teil Dieser ist analog zu Punkt Geodätischer Teil zu erstellen Dokumentation von Bohransatzpunkten und Rammkernsondierungen Für diese Maßnahmen wird der Einsatz von GPS in Verbindung mit SAPOS nicht vorausgesetzt. Für einen optimierten Arbeitsfluss sind mit dem entsprechenden Arbeitsbericht lediglich Koordinaten nach Punkt der TA- KRD Hamburg in digitaler Form einzureichen. Die Dokumentation erfolgt in Eigenverantwortung durch das geeignete Unternehmen und muss auf Anfrage durch F 046- GEKV umgehend vorgelegt werden. Aus der Dokumentation muss eindeutig zu erkennen sein, wie die Koordinaten ermittelt wurden. 10. Herausgeber: Behörde für Inneres und Sport Feuerwehr Kampfmittelräumdienst Hamburg Großmoorbogen Hamburg Erstellt: Hermann Borelli Gesehen: Peter Bodes Elektronisch erstellt, gültig auch ohne Unterschriften. Anlage: 1. Empfangsbestätigung geeigneter Unternehmen gemäß 6 KampfmittelVO. 2. BIS/F 046- GEKV: Formular Ergebniszusammenfassung Freigabebericht 12

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